﻿---
title: "KI-Verordnung seit August 2026: Pflichten für Betriebe"
description: "KI-Verordnung gilt seit 2. August 2026, Hochrisiko-Pflichten erst ab Dezember 2027. Was Betriebe bei KI-Kompetenz, Kennzeichnung und Maschinen tun müssen."
url: "https://industrie-fachwissen.de/data/ki-verordnung-2026-digital-omnibus-pflichten-betrieb-hochrisiko-2027"
category: "Daten & Analysen"
date: "2026-09-11"
author: "Redaktion"
language: "de"
site: "industrie-fachwissen.de"
---

# KI-Verordnung seit 2. August 2026: Was Industriebetriebe jetzt tun müssen und was der Digital-Omnibus verschiebt

Seit dem 2. August 2026 ist die europäische KI-Verordnung (EU) 2024/1689 allgemein anwendbar. Wenige Tage zuvor hat die EU sie mit dem sogenannten Digital-Omnibus zur KI umgebaut. Schlagzeilen über einen Aufschub haben in vielen Betrieben den Eindruck erweckt, das Thema habe sich bis 2027 erledigt. Das trifft nur für die Hochrisiko-Pflichten zu. Die Transparenzpflichten für Chatbots und KI-generierte Inhalte gelten bereits, die Pflicht zur Förderung der KI-Kompetenz besteht fort, und seit Ende Juli hat Deutschland mit der Bundesnetzagentur eine zuständige Aufsicht. Für Maschinen mit KI ändert sich zudem die Systematik grundlegend. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Pflichten Industriebetriebe als Anwender von KI heute treffen, was erst später gilt und wie sich Einkauf, IT und Instandhaltung vorbereiten.

## Was seit dem 2. August 2026 gilt

Die KI-Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und wird schrittweise anwendbar. Seit dem 2. Februar 2025 gelten die Verbote bestimmter KI-Praktiken und die Vorschrift zur KI-Kompetenz. Seit dem 2. August 2025 gelten die Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, also die großen Sprach- und Bildmodelle. Der 2. August 2026 ist der allgemeine Geltungsbeginn. Seitdem sind unter anderem die Transparenzpflichten nach Artikel 50 anzuwenden, und die Mitgliedstaaten mussten ihre Sanktionsregeln festgelegt haben.

Kurz vor diesem Stichtag wurde die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht, die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI. Sie ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Der europäische Gesetzgeber begründet die Änderungen unter anderem mit der verzögerten Ausarbeitung harmonisierter Normen und dem schleppenden Aufbau der nationalen Aufsichtsstrukturen. Der allgemeine Geltungsbeginn am 2. August 2026 blieb unverändert. Verschoben wurden gezielt die Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme in Kapitel III Abschnitte 1 bis 3. Zugleich wurden einzelne Pflichten abgeschwächt, zwei neue Verbote eingeführt und das Verhältnis zur Maschinenverordnung neu geordnet.

Die KI-Verordnung gilt nach Darstellung der Bundesnetzagentur für alle Unternehmen, Behörden und Organisationen, die KI-Systeme in der EU einsetzen oder auf den Markt bringen. Für Industriebetriebe ist meist die Rolle des Betreibers maßgeblich. Betreiber sind Unternehmen mit Sitz in der EU, die KI-Systeme in ihre Arbeitsprozesse integrieren oder nutzen. Wer ein KI-System selbst entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt, wird dagegen zum Anbieter und trägt deutlich weitergehende Pflichten. Die rein private Nutzung fällt nicht unter die Verordnung.

Quellen: Verordnung (EU) 2026/1744, Erwägungsgründe 1, 2 und 40 sowie Artikel 1; Bundesnetzagentur, Ziele, Zielgruppe und Zeitplan der KI-Verordnung.

## Zeitplan nach dem Digital-Omnibus

| Datum | Was gilt | Relevanz für Betreiber in der Industrie |
| --- | --- | --- |
| 2. Februar 2025 | Verbotene Praktiken, KI-Kompetenz | hoch, gilt bereits |
| 2. August 2025 | Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Benennung nationaler Behörden | mittelbar über Lieferanten |
| 2. August 2026 | Allgemeiner Geltungsbeginn, Transparenzpflichten nach Artikel 50 | hoch, gilt bereits |
| 2. Dezember 2026 | Neue Verbote aus dem Omnibus, Ende der Übergangsfrist für die Kennzeichnung bestehender generativer Systeme | mittelbar über Lieferanten |
| 2. August 2027 | Nationales KI-Reallabor, Regeln für vor August 2025 eingesetzte KI-Modelle | gering |
| 2. Dezember 2027 | Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III, etwa Personalauswahl | hoch für HR und kritische Infrastruktur |
| 2. August 2028 | Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang I, KI-Anforderungen der Maschinenverordnung | hoch für Maschinenbau und Betreiber von Anlagen |

Die Einstufung in der rechten Spalte ist eine Einschätzung der Redaktion für typische Industriebetriebe, die KI einsetzen, aber nicht selbst entwickeln. Ursprünglich sollten die Hochrisiko-Pflichten für eigenständige Systeme nach Anhang III ab dem 2. August 2026 gelten und für KI in regulierten Produkten nach Anhang I ab dem 2. August 2027. Der Aufschub beträgt damit 16 beziehungsweise zwölf Monate.

Quellen: Bundesnetzagentur, Zeitplan der KI-Verordnung mit Kennzeichnung der durch den KI-Omnibus verschobenen Fristen; KPMG Austria, Digital Omnibus on AI, 27.07.2026; Verordnung (EU) 2026/1744, Erwägungsgrund 40. Relevanzeinschätzung: Redaktion industrie-fachwissen.de.

## KI-Kompetenz: Abgeschwächt, aber nicht abgeschafft

Artikel 4 verpflichtete Anbieter und Betreiber bisher, nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt. Der Digital-Omnibus hat diese Vorschrift neu gefasst. Anbieter und Betreiber müssen nun Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Erfasst sind auch andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Dabei sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und der Einsatzkontext zu berücksichtigen. Die Neufassung stellt ausdrücklich klar, dass Anbieter und Betreiber nicht verpflichtet sind, für eine Person ein bestimmtes Kompetenzniveau zu garantieren.

Die Kommission soll auf ihrer zentralen Informationsplattform praktische Beispiele veröffentlichen, wie die Pflicht erfüllt werden kann. Das Europäische KI-Gremium soll Empfehlungen mit gemeinsamen Zielen annehmen. Nach den Erwägungsgründen haben Erfahrungen gezeigt, dass strenge Nachweispflichten nicht für alle Anbieter und Betreiber geeignet sind und vor allem kleinere Unternehmen belasten.

Für die Praxis bleibt die Pflicht dennoch relevant. Sie gilt unverändert seit dem 2. Februar 2025 und bezieht auch Leiharbeitskräfte und Dienstleister ein, die im Auftrag des Betriebs mit KI arbeiten. KPMG weist darauf hin, dass ein KI-Einsatz ohne ausreichende Kompetenz des Personals rechtliche und faktische Risiken birgt, etwa Fehlentscheidungen durch zu großes Vertrauen in KI-Ergebnisse. Aus Sicht der Redaktion genügt für die meisten Betriebe ein schlankes Vorgehen. Dazu gehören eine kurze interne Richtlinie und eine Grundunterweisung für alle Nutzer. Anwender mit Entscheidungswirkung erhalten vertiefende Schulungen, und ein Register hält fest, wer wann zu welchen Inhalten geschult wurde.

Quellen: Verordnung (EU) 2026/1744, Artikel 1 Nummer 5 (Neufassung Artikel 4) und Erwägungsgrund 8; KPMG Austria, Digital Omnibus on AI, Abschnitt 2. Umsetzungsvorschlag: Redaktion industrie-fachwissen.de.

## Transparenzpflichten: Chatbots, KI-Bilder und KI-Texte

Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 gelten seit dem 2. August 2026 und sind nicht verschoben worden. Sie unterscheiden zwischen Anbietern und Betreibern. Anbieter von KI-Systemen, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, müssen die Betroffenen über die Interaktion mit einer KI informieren. Das gilt nicht, wenn es aus dem Kontext offensichtlich ist. Anbieter von Systemen, die synthetische Texte, Bilder, Audio- oder Videoinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt kennzeichnen. Für generative Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt dafür eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

Betreiber, also die Unternehmen, die solche Systeme nutzen, treffen eigene Pflichten. Wer mit einem KI-System Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die Deepfakes sind, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt eine geeignete Offenlegung. Texte, die mit KI erzeugt oder manipuliert werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, sind ebenfalls offenzulegen. Diese Pflicht entfällt, wenn die Inhalte von einem Menschen überprüft oder redaktionell kontrolliert werden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Betreiber von Systemen zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung müssen die betroffenen Personen informieren.

| Typische Anwendung im Betrieb | Einordnung |
| --- | --- |
| Kundenchat auf der Website mit eingekauftem KI-Dienst | Hinweispflicht auf KI-Interaktion trifft den Anbieter, die Umsetzung erfolgt praktisch auf der Website des Betriebs |
| KI-generiertes Produktbild einer realen Halle mit realen Personen | kann ein Deepfake sein, Offenlegung durch den Betreiber prüfen |
| Pressemitteilung, mit KI entworfen und von der Kommunikationsabteilung geprüft | redaktionelle Kontrolle, keine Offenlegungspflicht nach Artikel 50 |
| Interne Zusammenfassungen und Übersetzungen | keine Veröffentlichung, keine Offenlegungspflicht nach Artikel 50 |

Die Beispiele sind eine Einordnung der Redaktion und ersetzen keine Einzelfallprüfung. Die Kommission hat am 20. Juli 2026 Leitlinien zu den Transparenzpflichten veröffentlicht, am 10. Juni 2026 zudem einen Praxisleitfaden zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte. Eine verbindliche Auslegung kann letztlich nur der Gerichtshof der Europäischen Union vornehmen. Wichtig ist die Rollenklärung. Wer einen Chatbot unter eigenem Namen entwickeln lässt und betreibt, kann nach der Beschreibung der Bundesnetzagentur selbst zum Anbieter werden und muss dann die Anbieterpflichten erfüllen.

Quellen: Bundesnetzagentur, Transparenzpflichten nach Artikel 50 mit Tabellen der Anbieter- und Betreiberpflichten sowie Hinweis auf Leitlinie und Praxisleitfaden; Bundesnetzagentur, Zeitplan, Übergangsregelungen; Verordnung (EU) 2026/1744, Erwägungsgrund 38. Beispiele: Redaktion industrie-fachwissen.de.

## Maschinen mit KI: Neue Systematik über die Maschinenverordnung

Für Maschinenbau und Anlagenbetreiber enthält der Digital-Omnibus die weitreichendste Änderung. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wird in Anhang I der KI-Verordnung von Abschnitt A in Abschnitt B verschoben. Für KI-Systeme, die als Hochrisiko-Systeme im Zusammenhang mit Produkten nach Abschnitt B eingestuft sind, gelten aus der KI-Verordnung nur noch Artikel 6 Absatz 1, Artikel 60a und die Artikel 102 bis 112. Die inhaltlichen Anforderungen sollen stattdessen direkt in der Maschinenverordnung verankert werden. Die Kommission ist verpflichtet, Anhang III der Maschinenverordnung per delegiertem Rechtsakt zu ändern. Er soll dann den Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 sowie den Artikeln 17, 19, 72 und 73 der KI-Verordnung Rechnung tragen. Diese delegierten Rechtsakte sollen ab dem 2. August 2028 gelten. Bis dahin können sich Hersteller auf harmonisierte Normen und gemeinsame Spezifikationen nach der KI-Verordnung stützen.

Zugleich präzisiert der Omnibus, wann KI überhaupt ein Sicherheitsbauteil ist. Ein Bauteil erfüllt eine Sicherheitsfunktion, wenn es dazu bestimmt ist, Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum abzuwenden oder zu mindern. KI-Systeme, die ausschließlich für nicht sicherheitsrelevante Aspekte der Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung, Effizienz, Automatisierung, Benutzerfreundlichkeit oder Qualitätskontrolle eingesetzt werden, gelten nicht als Sicherheitsbauteile. KI-Systeme, deren Ausfall oder Fehlfunktion Gesundheit und Sicherheit gefährden würde, gelten dagegen als Sicherheitsbauteile. Die bloße Integration in ein Produkt, das Harmonisierungsrecht unterliegt, macht ein KI-System noch nicht zum Sicherheitsbauteil.

Für Betreiber in der Industrie bedeutet das: Eine KI zur optischen Qualitätsprüfung, zur vorausschauenden Wartung oder zur Energieoptimierung einer Anlage ist in der Regel kein Hochrisiko-System. Das gilt, solange sie keine Sicherheitsfunktion übernimmt. Anders kann es bei KI-gestützter Personenerkennung an Robotern oder fahrerlosen Transportsystemen aussehen, die Kollisionen verhindern soll. Wer eine Maschine mit KI wesentlich verändert oder selbst KI-Funktionen nachrüstet, sollte aus Sicht der Redaktion zudem prüfen, ob eine wesentliche Veränderung nach der Maschinenverordnung vorliegt. Wer eine solche Veränderung vornimmt, übernimmt nach der Maschinenverordnung die Pflichten eines Herstellers.

Quellen: Verordnung (EU) 2026/1744, Erwägungsgründe 7 und 42, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (Artikel 2 Absatz 2), Nummer 4 (Artikel 3 Nummer 14) und Nummer 8 (Artikel 6 Absätze 1a bis 1c). Anwendungsbeispiele: Redaktion industrie-fachwissen.de, keine Einzelfallbewertung.

## Hochrisiko-KI ab Dezember 2027: Personalauswahl und kritische Infrastruktur

Die Hochrisiko-Pflichten für eigenständige KI-Systeme nach Anhang III gelten ab dem 2. Dezember 2027. Nach KPMG betrifft das etwa bestimmte Systeme in den Bereichen kritische Infrastruktur, Bildung und Beschäftigung. Für Industriebetriebe dürfte aus Sicht der Redaktion vor allem der Personalbereich relevant sein, etwa KI-gestützte Bewerbervorauswahl. Ab diesem Datum treffen Anbieter und Betreiber solcher Systeme die umfangreichen Pflichten aus Kapitel III der Verordnung. Die Anforderungen selbst hat der Omnibus inhaltlich nicht verändert.

Wichtig ist die Übergangsregel für Bestandssysteme. Nach der Darstellung der Bundesnetzagentur müssen Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die vor dem 2. Dezember 2027 angeboten oder eingesetzt wurden, die Vorgaben nur erfüllen, wenn die Systeme in ihrem Design wesentlich geändert werden. Der Omnibus stellt für Anbieter klar, dass es auf die erstmalige Bereitstellung eines Typs und Modells ankommt. Wurde eine Einheit rechtmäßig vor dem Stichtag in Verkehr gebracht, dürfen weitere Einheiten desselben Typs ohne zusätzliche Zertifizierung folgen, solange die Gestaltung unverändert bleibt. Aus Sicht der Redaktion sollten Betriebe, die HR-Software mit KI-Funktionen einführen, deshalb bei Vertragsschluss zwei Fragen klären: Welche Version wurde wann in Verkehr gebracht, und wie geht der Anbieter mit späteren Änderungen um?

Für kleinere Anbieter enthält der Omnibus Erleichterungen. Kleine und mittlere Unternehmen sowie die neu definierten kleinen Midcap-Unternehmen dürfen die technische Dokumentation in vereinfachter Form nach einem Formular der Kommission bereitstellen. Die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems soll sich an der Unternehmensgröße orientieren. Für Hochrisiko-KI-Systeme, die unter den Cyber Resilience Act fallen und dessen Bedingungen erfüllen, gelten die Cybersicherheitsanforderungen der KI-Verordnung als erfüllt. Wie der [Cyber Resilience Act](https://industrie-fachwissen.de/data/cyber-resilience-act-meldepflicht-september-2026-maschinenbau-importeure) Hersteller vernetzter Produkte in die Pflicht nimmt, beschreibt unser gesonderter Beitrag.

Quellen: KPMG Austria, Digital Omnibus on AI, Abschnitte 1 und 4; Bundesnetzagentur, Zeitplan, Übergangsregelungen; Verordnung (EU) 2026/1744, Erwägungsgrund 39 sowie Artikel 1 Nummern 10, 11 und 18. Hinweis zur Vertragsgestaltung: Redaktion industrie-fachwissen.de.

## Aufsicht in Deutschland: KI-MIG und Bundesnetzagentur

Deutschland hat die nationale Durchführung der KI-Verordnung mit Verspätung geregelt. Das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung mit dem darin enthaltenen KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) ist nach Angaben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Es wurde im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 223 verkündet. Das Gesetz benennt die zuständigen Behörden, regelt ihre Zusammenarbeit und das Bußgeldverfahren. Die Bußgeldrahmen selbst ergeben sich aus Artikel 99 der KI-Verordnung.

Die Bundesnetzagentur ist in den meisten Bereichen zuständige Marktüberwachungsbehörde. Bei ihr wird ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-Verordnung eingerichtet, das die anderen Behörden unterstützt und eine einheitliche Auslegung horizontaler Rechtsfragen sichern soll. Nach dem sogenannten hybriden Ansatz nutzt das Gesetz zudem bestehende Strukturen. Wo bereits Marktüberwachungsbehörden für bestimmte Produkte zuständig sind, prüfen sie auch deren KI-Anteile, im Finanzsektor bleibt die BaFin zuständig. Die Bundesnetzagentur soll außerdem ein KI-Reallabor betreiben.

Für Unternehmen bietet die Bundesnetzagentur einen KI-Service-Desk mit Kontaktformular, häufigen Fragen und einem KI-Compliance-Kompass als Prüfleitfaden an. Die KI-Verordnung selbst gilt als EU-Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Quellen: Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung, Abschnitte Inhalt und Abschluss des Gesetzes; Bundesnetzagentur, Zeitplan der KI-Verordnung, Service und Links.

## Checkliste für Industriebetriebe als KI-Anwender

> **Prüfpunkte für IT, Einkauf, HR und Instandhaltung**
>
> - KI-Inventar erstellt: welche Systeme, welcher Zweck, welche Abteilung, welcher Anbieter
> - Rolle je System geklärt: Betreiber oder Anbieter
> - Verbotene Praktiken ausgeschlossen und dokumentiert
> - Interne KI-Richtlinie mit erlaubten Anwendungen und Datenregeln veröffentlicht
> - Schulungsregister zur KI-Kompetenz eingerichtet, Fremdpersonal einbezogen
> - Chatbots auf Website und Kundenportal auf Hinweis zur KI-Interaktion geprüft
> - Freigabeprozess für KI-generierte Bilder und Videos mit realen Personen oder Orten festgelegt
> - Redaktionelle Verantwortung für veröffentlichte KI-Texte zugeordnet
> - KI in Maschinen und Anlagen auf Sicherheitsfunktion geprüft
> - HR-Systeme mit KI auf Anhang III geprüft, Versionsstand und Einführungszeitpunkt dokumentiert
> - Lieferantenverträge um Informationspflichten zu KI-Funktionen, Kennzeichnung und Änderungen ergänzt
> - Ansprechpartner für Anfragen der Marktüberwachung benannt

## Fazit

Der Digital-Omnibus hat vor allem den Zeitplan für Hochrisiko-KI entzerrt und die Pflicht zur KI-Kompetenz entschärft. Für Industriebetriebe als Anwender bleibt aber genug zu tun. Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026, eine zuständige Aufsicht ist eingerichtet, und die KI-Kompetenz des Personals muss weiterhin aktiv gefördert werden. Für Maschinen mit KI verlagert sich die Regelung in die Maschinenverordnung, deren KI-Anforderungen ab August 2028 gelten sollen.

Die gewonnene Zeit lässt sich sinnvoll nutzen, um ein KI-Inventar aufzubauen, Rollen und Zuständigkeiten zu klären und Lieferantenverträge anzupassen. Wer das jetzt erledigt, muss im Dezember 2027 und im August 2028 nur noch die Hochrisiko-Fälle vertiefen. Welche Beweis- und Dokumentationsfragen sich für Software und KI zusätzlich aus dem [neuen Produkthaftungsgesetz](https://industrie-fachwissen.de/data/neues-produkthaftungsgesetz-2026-hersteller-importeure-software-haftung) ergeben, beschreibt ein weiterer Beitrag.

## Quellen

- [Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Amtsblatt der EU L vom 24. Juli 2026](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202601744)
- [Bundesnetzagentur: KI-Verordnung, Ziele, Zielgruppe und Zeitplan](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/KI/1_Ziel/start_ziel.html)
- [Bundesnetzagentur: Transparenzpflichten nach Artikel 50 KI-Verordnung](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/KI/4_Transparenzpflichten/start.html)
- [Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung: Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung](https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/gesetz-zur-durchfuehrung-der-ki-verordnung)
- [KPMG Austria: Digital Omnibus on AI, 27. Juli 2026](https://kpmg.com/at/de/insights/2026/07/digital-omnibus-on-ai.html)

Redaktionsschluss: 11. September 2026. Alle externen Quellen wurden am 11. September 2026 abgerufen und waren zu diesem Zeitpunkt erreichbar. Der Wortlaut der KI-Verordnung und des KI-MIG kann sich durch delegierte Rechtsakte, Leitlinien der Kommission und Rechtsprechung weiter konkretisieren. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

---

Quelle: https://industrie-fachwissen.de/data/ki-verordnung-2026-digital-omnibus-pflichten-betrieb-hochrisiko-2027 — industrie-fachwissen.de
