Transport

DGUV Vorschrift 68: Staplerschein, UVV-Prüfung und Arbeitgeberpflichten beim Betrieb von Flurförderzeugen

In Deutschland ereignen sich pro Arbeitstag mehr als 120 meldepflichtige Unfälle mit Flurförderzeugen, jährlich werden über 30.000 Arbeitsunfälle mit Gabelstaplern, Hubwagen und vergleichbaren Geräten registriert. Die DGUV Vorschrift 68 und der ergänzende Grundsatz 308-001 definieren das verbindliche Regelwerk für den sicheren Betrieb dieser Fahrzeuge. Wer die Vorgaben kennt und konsequent umsetzt, schützt nicht nur seine Beschäftigten, sondern minimiert auch Haftungsrisiken und vermeidet den Verlust des Versicherungsschutzes. Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers zusammen, erklärt die Anforderungen an Staplerschein, jährliche Unterweisung und UVV-Prüfung und zeigt, welche modernen Assistenzsysteme die Sicherheit im Lager zusätzlich erhöhen können.

Staplerfahrer mit Sicherheitsweste prüft einen Gabelstapler vor Schichtbeginn nach DGUV Vorschrift 68

Das Regelwerk: DGUV Vorschrift 68 und Grundsatz 308-001 im Überblick

Die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge" ist das zentrale verbindliche Regelwerk für Auswahl, Betrieb, Wartung und Prüfung aller Flurförderzeuge in deutschen Betrieben. Sie wurde von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als autonomes Recht der Berufsgenossenschaften erlassen und ist für alle Mitgliedsunternehmen rechtsverbindlich. Die identische Regelung findet sich in der DGUV Vorschrift 69 für Mitglieder der Unfallkassen des öffentlichen Dienstes.

Ergänzt wird die DGUV Vorschrift 68 durch den DGUV Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand". Dieser Grundsatz, der in seiner aktuellen Fassung 2025 überarbeitet wurde, definiert detailliert den Ablauf und die Inhalte der Staplerausbildung. Beide Dokumente zusammen bilden das vollständige Regelwerk: Die Vorschrift legt die Pflichten fest, der Grundsatz beschreibt die konkrete Umsetzung.

Unter den Begriff Flurförderzeuge fallen alle Geräte, die auf Rädern oder Rollen Lasten am Boden bewegen. Dazu gehören Gabelstapler, Schubmaststapler, Hochhubwagen, Niederhubwagen, Kommissionierstapler, Schlepper und auch Mitgängergeräte wie elektrische Hubwagen. Die Vorschrift unterscheidet zwischen selbstfahrenden Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand und solchen, die vom Bediener zu Fuß geführt werden. Aus dieser Unterscheidung leiten sich unterschiedliche Anforderungen an Ausbildung und Beauftragung ab.

Regelwerk Inhalt Verbindlichkeit Anwendungsbereich
DGUV Vorschrift 68 Pflichten des Unternehmers, Anforderungen an Bediener und Geräte Verbindlich für alle BG-Mitglieder Privatwirtschaftliche Betriebe
DGUV Vorschrift 69 Inhaltsgleich mit Vorschrift 68 Verbindlich für UK-Mitglieder Öffentlicher Dienst
DGUV Grundsatz 308-001 Detaillierte Anforderungen an Staplerausbildung Empfehlungscharakter, faktischer Standard Alle Betriebe mit Flurförderzeugen
BetrSichV Allgemeine Anforderungen an Arbeitsmittel Gesetzliche Verordnung Alle Arbeitgeber
ArbSchG Allgemeine Arbeitsschutzpflichten Gesetz Alle Arbeitgeber

Über die DGUV-Vorschriften hinaus greifen die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) als übergeordnete gesetzliche Grundlagen. Wer die DGUV Vorschrift 68 einhält, erfüllt damit in der Regel auch die Anforderungen dieser Gesetze. Umgekehrt schützt die bloße Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen nicht automatisch vor Bußgeldern oder Haftungsrisiken, wenn die spezifischeren DGUV-Vorgaben verletzt werden.

Der Staplerschein: Voraussetzungen, Ausbildung und Stufen

Wer in Deutschland einen Gabelstapler oder ein vergleichbares Flurförderzeug mit Fahrersitz oder Fahrerstand bedient, benötigt eine dokumentierte Qualifikation nach DGUV Grundsatz 308-001. Dieser umgangssprachlich als „Staplerschein" bezeichnete Nachweis ist keine staatliche Erlaubnis wie der Pkw-Führerschein, sondern eine betriebliche Befähigung. Die Ausbildung wird von zertifizierten Schulungsanbietern oder qualifizierten internen Ausbildern durchgeführt.

Drei Voraussetzungen muss eine Person erfüllen, um als Staplerfahrer ausgebildet zu werden: Mindestalter 18 Jahre (Sonderregelungen gelten für Auszubildende unter fachlicher Aufsicht), körperliche und geistige Eignung sowie ausreichende Sprachkenntnisse, um die Inhalte der Ausbildung und die Betriebsanweisungen zu verstehen. Eine ärztliche Untersuchung der Eignung wird zwar nicht explizit verlangt, ist in der Praxis aber üblich und wird vom Arbeitgeber häufig vor der Ausbildung veranlasst.

Der DGUV Grundsatz 308-001 unterscheidet drei Qualifizierungsstufen, die aufeinander aufbauen:

Stufe 1: Allgemeine Ausbildung

Die Stufe 1 umfasst die Grundausbildung für Bediener ohne Vorkenntnisse. Sie besteht aus einem theoretischen Teil (rechtliche Grundlagen, Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen, Lastdiagramme, Verkehrsregeln) und einem praktischen Teil (Fahrübungen, Lastaufnahme, Stapeln, Manövrieren in engen Räumen). Die Ausbildungsdauer beträgt typischerweise zwei bis fünf Tage je nach Vorerfahrung. Die Schulung wird mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abgeschlossen. Bei Bestehen erhält der Teilnehmer ein Qualifikationszertifikat und einen Fahrausweis.

Stufe 2: Zusatzausbildung für besondere Geräte

Die Stufe 2 wird benötigt, wenn der bereits ausgebildete Bediener auf einem zusätzlichen Gerätetyp eingesetzt werden soll, etwa Schubmaststapler, Schmalgangstapler, Seitenstapler oder Teleskopstapler. Die Stufe 2 umfasst in der Regel nur die praktische Ausbildung, sofern keine zusätzlichen theoretischen Themen relevant sind. Die Dauer beträgt meist einen Tag pro Gerätetyp. Auch hier endet die Ausbildung mit einer Prüfung und einer Eintragung im Fahrausweis.

Stufe 3: Betriebliche Ausbildung

Die Stufe 3 umfasst die einsatzbezogene Einweisung im konkreten Betrieb. Sie wird vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführt und behandelt betriebsspezifische Besonderheiten: Hallenlayout, Verkehrsführung, Übergabezonen, betriebsinterne Vorschriften und besondere Risiken. Diese betriebliche Einweisung muss bei jedem Wechsel des Arbeitsplatzes und bei wesentlichen Änderungen wiederholt werden.

Eine wichtige Klarstellung des überarbeiteten DGUV Grundsatzes 308-001: Alle ausgebildeten Bediener müssen einen Fahrausweis erhalten, in dem alle drei Qualifizierungsstufen mit Stempel und Unterschrift dokumentiert werden können. Der Fahrausweis ersetzt nicht die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer, ist aber ein zentraler Nachweis im Falle einer Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft.

Die Kosten für eine Grundausbildung liegen je nach Anbieter, Region und Teilnehmerzahl zwischen 300 und 1.100 Euro pro Person. Die jährliche Wiederholungsunterweisung wird mit 100 bis 250 Euro pro Person kalkuliert. Bei größeren Betrieben rechnet sich eine Inhouse-Ausbildung mit eigenem Ausbilder, der nach DGUV Grundsatz 308-001 qualifiziert sein muss.

Jährliche Unterweisung: Pflicht ohne Ausnahme

Eine der häufigsten Versäumnisse in deutschen Betrieben ist die jährliche Unterweisung. Während der Staplerschein selbst zeitlich unbegrenzt gültig ist, schreibt § 4 der DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit der Vorschrift 68 vor, dass jeder Bediener eines Flurförderzeugs mindestens einmal pro Jahr unterwiesen werden muss. Ohne diese Unterweisung erlischt die Berechtigung zum Führen, auch wenn der Fahrausweis vorliegt.

Die jährliche Unterweisung dauert typischerweise zwischen zwei und vier Stunden und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Inhaltlich werden die rechtlichen Grundlagen aufgefrischt, neue Vorschriften und betriebliche Änderungen besprochen sowie typische Gefahrensituationen analysiert. Im praktischen Teil werden Aufnahme, Transport und Absetzen von Lasten geübt, ergänzt um spezifische Manöver wie das Fahren in engen Gängen oder das Verhalten in Notfallsituationen.

Die Unterweisung kann intern durch einen qualifizierten Ausbilder oder extern bei einem zertifizierten Anbieter durchgeführt werden. Wichtig ist die Dokumentation: Jede Unterweisung muss schriftlich festgehalten werden, mit Datum, Inhalten und Unterschriften aller Teilnehmer. Diese Dokumentation muss im Falle einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft oder bei einem Unfall vorgelegt werden können. Fehlt die Dokumentation, gilt die Unterweisung als nicht erfolgt, mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen.

Eine Sonderform ist die anlassbezogene Unterweisung, die bei besonderen Ereignissen erforderlich wird: Einführung eines neuen Gerätetyps, Änderung der Arbeitsumgebung, nach einem Unfall oder bei längerer Abwesenheit des Bedieners. Diese Unterweisungen ergänzen die jährliche Pflicht, ersetzen sie aber nicht.

Der schriftliche Fahrauftrag: Oft vergessen, aber zwingend

Ein häufig übersehener Punkt in der DGUV Vorschrift 68 ist die schriftliche Beauftragung. Nach § 7 Abs. 1 darf der Unternehmer mit der selbstständigen Führung von Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, geeignet und ausgebildet sind. Diese Beauftragung muss schriftlich erfolgen und kann nur durch den Unternehmer selbst oder eine von ihm bevollmächtigte Person erteilt werden.

Die schriftliche Beauftragung muss konkret angeben, für welchen Betrieb oder Betriebsteil und für welche Flurförderzeuge sie gilt. Eine pauschale Beauftragung „für alle Stapler im Betrieb" ist nicht ausreichend, wenn beispielsweise Sondergeräte oder Geräte mit unterschiedlichen Tragfähigkeiten eingesetzt werden. Die Beauftragung sollte mindestens Name des Bedieners, Datum, Geltungsbereich, Gerätetypen und Unterschriften beider Seiten enthalten.

Für Mitgängerflurförderzeuge wie elektrische Niederhubwagen ohne Fahrersitz oder Fahrerstand reicht nach § 7 Abs. 2 eine Unterweisung in der Handhabung aus, eine schriftliche Beauftragung ist hier nicht erforderlich. Diese Unterscheidung wird in der Praxis häufig falsch interpretiert: Sobald ein Hubwagen über eine Plattform für den mitfahrenden Bediener verfügt, gilt er als selbstfahrendes Gerät und erfordert sowohl Staplerschein als auch schriftliche Beauftragung.

UVV-Prüfung: Jährlich, dokumentiert und durch eine befähigte Person

Neben der Qualifikation der Bediener verlangt die DGUV Vorschrift 68 in § 37 die regelmäßige Prüfung aller Flurförderzeuge. Diese sicherheitstechnische Prüfung, umgangssprachlich UVV-Prüfung (von Unfallverhütungsvorschrift) oder FEM-4.004-Prüfung genannt, muss mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person durchgeführt werden. Befähigt ist eine Person, die durch Ausbildung und Erfahrung über die notwendigen Kenntnisse zur Beurteilung von Flurförderzeugen verfügt, in der Regel ein Servicetechniker des Herstellers oder eines spezialisierten Dienstleisters.

Die UVV-Prüfung umfasst alle sicherheitsrelevanten Komponenten des Flurförderzeugs. Geprüft werden unter anderem die Bremsanlage, Lenkung, Hubmast, Hubzylinder, Gabelzinken, Hydrauliksystem, Fahrerschutzdach, Sitz, Sicherheitsgurte, elektrische Anlage, Beleuchtung und Warneinrichtungen. Bei Lithium-Ionen-Staplern werden zusätzlich die Batterie und das Ladesystem in die Prüfung einbezogen. Die Prüfung umfasst sowohl eine Sichtprüfung als auch Funktionstests und gegebenenfalls Messungen.

Das Ergebnis der UVV-Prüfung wird in einem Prüfprotokoll dokumentiert und durch eine Prüfplakette am Fahrzeug sichtbar gemacht. Die Prüfplakette zeigt das nächste Prüfdatum und ermöglicht eine schnelle Kontrolle durch Vorgesetzte oder Behörden. Werden Mängel festgestellt, müssen diese vor der weiteren Nutzung des Geräts behoben werden. Bei sicherheitskritischen Mängeln darf das Fahrzeug nicht weiter betrieben werden, bis die Mängel beseitigt und nachgeprüft sind.

Eine Erleichterung für Betriebe: Die UVV-Prüfung wird in der Regel im Rahmen eines Wartungsvertrags mit dem Hersteller oder einem autorisierten Servicepartner durchgeführt. Sowohl Jungheinrich, Linde Material Handling, STILL als auch Toyota Material Handling bieten umfassende Serviceverträge an, die UVV-Prüfung, regelmäßige Wartung und definierte Reaktionszeiten im Servicefall kombinieren. Die Kosten für eine reine UVV-Prüfung liegen je nach Gerätetyp und Region zwischen 80 und 200 Euro pro Fahrzeug, im Wartungsvertrag sind sie meist enthalten.

Tägliche Sichtprüfung: Die Pflicht des Bedieners

Zusätzlich zur jährlichen UVV-Prüfung ist der Bediener verpflichtet, vor jedem Schichtbeginn eine Sicht- und Funktionsprüfung des Fahrzeugs durchzuführen. Diese tägliche Prüfung ist in der DGUV Vorschrift 68 verankert und gehört zur grundlegenden Sorgfaltspflicht jedes Staplerfahrers. Die Ergebnisse werden idealerweise in einem Prüfbuch oder über eine digitale Prüf-App dokumentiert.

Die tägliche Sichtprüfung umfasst die wichtigsten sicherheitsrelevanten Funktionen: Funktionstest der Bremsen, Lenkung, Hupe, Beleuchtung und Warneinrichtungen, Sichtprüfung von Reifen, Gabelzinken, Hubketten und Hydraulikleitungen sowie eine Kontrolle des Batterieladestands und der allgemeinen Sauberkeit. Werden Auffälligkeiten festgestellt, ist das Fahrzeug stillzulegen und der Vorgesetzte zu informieren.

In der Praxis wird die tägliche Sichtprüfung häufig vernachlässigt, gerade in Betrieben mit hoher Auslastung und Zeitdruck. Moderne Lösungen reduzieren diesen Konflikt: Digitale Schichtprüfungs-Apps führen den Bediener durch eine standardisierte Checkliste, dokumentieren das Ergebnis automatisch und sperren das Fahrzeug bei kritischen Mängeln. Anbieter wie Jungheinrich (mit der Lösung CheckProControl), Linde Material Handling und STILL bieten solche Systeme als Teil ihrer Telematik-Pakete an.

Unfallzahlen: Warum die Vorschriften wichtig bleiben

Die jährlichen Unfallstatistiken der DGUV zeigen, dass Flurförderzeuge zu den gefährlichsten Arbeitsmitteln im deutschen Betrieb gehören. In den letzten Jahren wurden im Schnitt zwischen 30.000 und 36.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle mit Gabelstaplern, Hubwagen und Transportwagen registriert, das entspricht über 120 Unfällen pro Arbeitstag. Dazu kommen jährlich rund zehn tödliche Unfälle.

Statistiken der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) zeigen die typischen Unfallursachen: In etwa 65 Prozent aller Unfälle werden Personen oder Hindernisse angefahren. Weitere häufige Ursachen sind Kippen des Staplers durch Überlastung oder zu schnelles Kurvenfahren, Quetschungen beim Auf- und Abspringen, herabfallende Lasten und Kollisionen mit Regalen oder anderen Fahrzeugen. Auffällig ist, dass die Mehrzahl der Unfälle nicht durch technische Defekte verursacht wird, sondern durch Fehlverhalten der Bediener oder durch unzureichende Organisation des Materialflusses.

Die Konsequenz aus diesen Zahlen ist eindeutig: Die konsequente Umsetzung der DGUV Vorschrift 68 mit Ausbildung, jährlicher Unterweisung und UVV-Prüfung reduziert das Unfallrisiko deutlich, kann es aber nicht vollständig ausschließen. Ergänzende organisatorische und technische Maßnahmen sind unverzichtbar.

Moderne Assistenzsysteme: Was Hersteller heute bieten

Seit einigen Jahren bieten führende Hersteller von Flurförderzeugen wie Jungheinrich, Linde Material Handling, STILL und Toyota Material Handling eine wachsende Palette an Fahrerassistenzsystemen an, die das Unfallrisiko gezielt reduzieren. Die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) hebt deren zunehmende Bedeutung für die Arbeitssicherheit ausdrücklich hervor. Studien und Fachveröffentlichungen zeigen, dass diese Technologien heute ein hohes technisches Niveau erreicht haben und in der Praxis nachweisbare Sicherheitsgewinne erzielen.

Die wichtigsten Kategorien von Assistenzsystemen lassen sich wie folgt einordnen:

Kategorie Funktion Beispiele Jungheinrich Beispiele andere Hersteller
Zonenüberwachung Geschwindigkeitsbegrenzung in definierten Bereichen zoneCONTROL Linde Zone Intelligence, STILL Safety Light 4Plus
Rundumsicht 360°-Kamerasystem für tote Winkel addedVIEW Linde Surroundview, Toyota I_Site Safety
Lastüberwachung Warnung bei Überschreitung der Resttragfähigkeit operationCONTROL Linde Load Management, Crown OnTRAC
Mast- und Hubgeschwindigkeit Anpassung an Last und Hubhöhe reachCONTROL, tiltCONTROL STILL OptiSpeed, Toyota Active Stability
Kurvengeschwindigkeit Automatische Drosselung bei Lenkeinschlag Curve Control Linde Curve Assist, Crown Cornering Speed Control
Lagerführung Automatische Erfassung der Regalposition warehouseNAVIGATION Linde Position Sensor, STILL OPX iGo

Ein zentrales Assistenzsystem im Jungheinrich-Portfolio ist zoneCONTROL, ein funkbasiertes System aus stationären Funkankern, mobilen Komponenten am Fahrzeug und Modulen für Personen, wie Praxisbeispiele aus der Intralogistik zeigen, etwa bei Logocos. Das System reduziert die Fahrgeschwindigkeit automatisch bei Annäherung an definierte Gefahrenzonen, warnt vor Personen in toten Winkeln oder regelt Verkehrsknotenpunkte durch automatische Geschwindigkeitsanpassung. Die Lösung ist herstellerunabhängig auch für Bestandsfahrzeuge nachrüstbar und benötigt keine zentrale Steuereinheit.

Ein vergleichbares System bietet Linde Material Handling unter dem Namen Zone Intelligence an, das ähnliche Funktionen für Linde-Stapler bereitstellt. Beide Systeme adressieren das wichtigste Unfallszenario im Lager: Kollisionen zwischen Staplern und Personen oder zwischen mehreren Staplern an unübersichtlichen Stellen. Die Investition in ein Zonenüberwachungssystem liegt je nach Ausbaustufe und Fahrzeuganzahl zwischen 5.000 und 30.000 Euro und amortisiert sich häufig bereits durch einen einzigen vermiedenen Schadensfall.

Haftungs- und Versicherungsrisiken bei Verstößen

Verstöße gegen die DGUV Vorschrift 68 haben unmittelbare rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Die zuständige Berufsgenossenschaft kann bei festgestellten Mängeln Anordnungen erlassen, Bußgelder verhängen und in schweren Fällen sogar die Stilllegung des Betriebsteils verfügen. Bei Arbeitsunfällen prüft die BG, ob die Vorschriften eingehalten wurden, und kann den Arbeitgeber im Falle grober Fahrlässigkeit in den Regress nehmen.

Noch gravierender sind die strafrechtlichen Konsequenzen. Wer als Unternehmer oder Vorgesetzter wissentlich oder fahrlässig zulässt, dass nicht ausgebildetes Personal Stapler bedient, oder wer die UVV-Prüfung versäumt und es kommt zu einem Personenschaden, kann nach § 222 StGB (fahrlässige Tötung) oder § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) belangt werden. Die persönliche Haftung trifft in solchen Fällen nicht das Unternehmen, sondern die verantwortlichen Personen direkt.

Auch versicherungsrechtlich sind die Konsequenzen erheblich. Sachversicherer können bei nachgewiesener Verletzung der Sorgfaltspflichten Leistungen kürzen oder verweigern, was im Schadensfall zu existenzbedrohenden Belastungen führen kann. Die Berufsgenossenschaft kann ihrerseits Beiträge erhöhen oder Sonderzahlungen verlangen, wenn Unfallhäufungen auf systematische Vernachlässigung der Schutzvorschriften zurückzuführen sind.

Eine konsequente Umsetzung der DGUV Vorschrift 68 ist deshalb nicht nur eine moralische, sondern eine handfeste betriebswirtschaftliche Notwendigkeit. Die Investitionen in Ausbildung, jährliche Unterweisung und UVV-Prüfung sind im Vergleich zu den potenziellen Schadenskosten geringfügig.

Checkliste: DGUV-Vorschrift-68-konformer Betrieb von Flurförderzeugen

Compliance-Checkliste für Arbeitgeber und Sicherheitsbeauftragte

☐ Aktuelle Fassung der DGUV Vorschrift 68 und Grundsatz 308-001 dokumentiert vorgehalten
☐ Liste aller im Betrieb eingesetzten Flurförderzeuge mit Inventarnummern geführt
☐ Liste aller Bediener mit aktuellem Qualifikationsstand geführt
☐ Staplerschein (Stufe 1) für jeden Bediener nachgewiesen und kopiert
☐ Stufe-2-Zusatzqualifikationen für Sondergeräte (Schubmast, Schmalgang) dokumentiert
☐ Stufe-3-Einweisung für jeden Bediener im aktuellen Einsatzbereich erfolgt
☐ Schriftliche Beauftragung mit Geltungsbereich und Gerätetypen für jeden Bediener vorhanden
☐ Jährliche Unterweisung für alle Bediener dokumentiert (Datum, Inhalt, Unterschriften)
☐ UVV-Prüfung jährlich für jedes Fahrzeug durchgeführt und mit Plakette gekennzeichnet
☐ Prüfprotokolle der UVV-Prüfung mindestens fünf Jahre archiviert
☐ Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung organisatorisch sichergestellt
☐ Betriebsanweisung nach DGUV Vorschrift 68 erstellt und ausgehängt
☐ Verkehrswege für Stapler und Personen klar getrennt und gekennzeichnet
☐ Geschwindigkeitsbegrenzungen im Lager definiert und sichtbar ausgeschildert
☐ Mindestalter (18 Jahre) und körperliche Eignung jedes Bedieners geprüft
☐ Wartungsvertrag oder vergleichbare Regelung für regelmäßige Inspektionen abgeschlossen
☐ Assistenzsysteme (Zonenüberwachung, Rundumsicht) in der Gefährdungsbeurteilung bewertet
☐ Anlassbezogene Unterweisung bei neuen Geräten oder nach Unfällen organisiert
☐ Versicherungsbedingungen auf besondere Anforderungen an Staplersicherheit geprüft