Umwelt

Sonderabfall im Betrieb: Altbatterien, Elektronikschrott und Leuchtstoffröhren richtig sammeln und entsorgen

In jedem Betrieb fallen Altbatterien, ausgediente Elektrogeräte und defekte Leuchtmittel an — und fast jedes dieser Teile ist Sonderabfall. Seit Oktober 2025 und Januar 2026 verschärfen das novellierte ElektroG und das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) die Pflichten für Besitzer, Sammler und Entsorger erheblich. Dazu kommt das stufenweise Verbot quecksilberhaltiger Lampen, das Millionen von Leuchtstoffröhren in Industrie und Gewerbe zu Entsorgungsfällen macht. Dieser Ratgeber fasst die aktuellen Vorschriften verständlich zusammen und gibt Einkäufern und Betriebsleitern praktische Handlungsempfehlungen für die regelkonforme innerbetriebliche Sammlung — inklusive AVV-Tabelle, FAQ und Checkliste.

Innerbetriebliche Sammelstation mit getrennten Behältern für Altbatterien, Elektronikschrott und Leuchtstoffröhren in einer Industriehalle

Warum Sonderabfall Chefsache ist: Haftung, Bußgelder und Brandgefahr

Sonderabfall — im Fachjargon „gefährlicher Abfall" nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) — ist im betrieblichen Alltag allgegenwärtig: in der Schublade mit den leeren Knopfzellen, im Lager mit ausgemusterten Laptops, in der Hallenbeleuchtung mit quecksilberhaltigen Leuchtstoffröhren. Die Entsorgung dieser Abfälle unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben, deren Nichteinhaltung empfindliche Konsequenzen hat. Bußgelder von bis zu 10.000 Euro drohen bereits für die unsachgemäße Entsorgung einzelner Elektrogeräte über den Restmüll, bei schwerwiegenden Verstößen gegen Hersteller-, Rücknahme- oder Nachweispflichten reicht der gesetzliche Bußgeldrahmen deutlich höher — im ElektroG bis zu 100.000 Euro. Hinzu kommt die persönliche Haftung des Betriebsleiters oder Geschäftsführers als Abfallerzeuger.

Noch gravierender als Bußgelder sind die Brandrisiken. Lithium-Ionen-Akkus, die über den Restmüll oder unsortiert in Elektronikschrott-Container gelangen, verursachen in Deutschland Jahr für Jahr zahlreiche Brände in Entsorgungsanlagen und Müllfahrzeugen — ein bekanntes, wachsendes Problem der Abfallwirtschaft. Das novellierte ElektroG reagiert darauf: Mit der zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Novelle wird die Sammlung batteriehaltiger Altgeräte sicherer gestaltet, unter anderem durch geschultes Personal an den Rücknahmestellen. Für Gewerbebetriebe verschärft sich damit die Pflicht zur getrennten Sammlung und Vorsortierung noch einmal deutlich. Wer Sonderabfall ernst nimmt, schützt also nicht nur die Umwelt und die eigene Bilanz, sondern auch Menschen und Anlagen vor realen Brandgefahren.

Altbatterien: BattDG, EU-Batterieverordnung und die neuen Kategorien

Am 7. Oktober 2025 ist das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) in Kraft getreten und hat das bisherige Batteriegesetz (BattG) abgelöst. Das BattDG überführt die Vorgaben der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 — die bereits seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar gilt — in den nationalen Vollzug und bringt grundlegende Änderungen für Betriebe, die Batterien einsetzen, sammeln oder entsorgen. Die wichtigste strukturelle Neuerung: Statt der bisherigen drei Kategorien gibt es jetzt fünf. Unterschieden werden Gerätebatterien, Industriebatterien, Starterbatterien (SLI), Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien bis 25 kg, typisch für E-Bikes, E-Scooter, E-Rollstühle) und Elektrofahrzeugbatterien. Für jede dieser Kategorien gelten eigene Rücknahme- und Verwertungsregeln.

Ein zentraler Punkt für die Praxis: Jeder Betrieb, der Batterien einsetzt, ist als Besitzer verpflichtet, Altbatterien einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen — die Entsorgung über den Restmüll ist ausnahmslos verboten. Die Herstellerverantwortung wird künftig in allen fünf Kategorien über sogenannte Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) wahrgenommen, die von der Stiftung EAR zugelassen und überwacht werden. Händler, die Batterien im Sortiment führen, müssen kostenlose Rückgabemöglichkeiten anbieten — und zwar für alle Batterien, die sie führen oder geführt haben, unabhängig vom Neukauf. Kommunale Sammelstellen sind zudem verpflichtet, beispielsweise ausgediente Akkus von E-Bikes und E-Scootern anzunehmen; ein Teil dieser erweiterten Annahmepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger greift seit dem 1. Januar 2026.

Die EU-Batterieverordnung setzt zudem ambitionierte Ziele: Für tragbare Gerätebatterien gelten Sammelquoten von 63 Prozent bis Ende 2027 und 73 Prozent bis Ende 2030. Für das Recycling von Lithium ist eine stufenweise steigende Materialrückgewinnung vorgesehen — 50 Prozent bis Ende 2027 und 80 Prozent bis Ende 2031. Für Betriebe bedeutet das vor allem eines: Die innerbetriebliche Sammlung muss so organisiert sein, dass jede Altbatterie tatsächlich den Weg in den Recyclingkreislauf findet — egal ob Knopfzelle aus der Funkuhr, Akku aus dem Akkuschrauber oder LV-Batterie aus dem betriebseigenen Pedelec.

Innerbetriebliche Sammlung von Altbatterien: Praxishinweise

Die getrennte Sammlung nach Batterietyp ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch sicherheitsrelevant. Lithium-Ionen-Akkus müssen grundsätzlich separat von alkalischen Einwegbatterien gesammelt werden, weil beschädigte Li-Ion-Zellen sich selbst entzünden können. Sammelbehälter für Lithium-Batterien sollten aus nicht brennbarem Material bestehen, mit Vermiculit oder Sand als Löschmittel ausgestattet sein und an einem kühlen, trockenen Ort stehen — nicht in der Nähe brennbarer Materialien oder in direkter Sonneneinstrahlung. Die Pole aller Batterien sind vor der Sammlung mit Klebeband abzukleben, um Kurzschlüsse zu verhindern. Größere LV-Batterien über 500 Gramm dürfen nur an speziell ausgestatteten Sammelstellen mit geschultem Personal abgegeben werden und erfordern für den Transport UN-geprüfte Sicherheitsbehälter. Wer diese drei Regeln — trennen, Pole abkleben, brandsicher lagern — konsequent umsetzt, hat den größten Teil des Risikos bereits im Griff.

Elektronikschrott: ElektroG 2026, Sammelgruppen und gewerbliche Pflichten

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) regelt seit 2005 das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Mit der Novelle vom November 2025, die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, wurden die Vorschriften erheblich verschärft. Der Kern: mehr Sicherheit bei der Sammlung batteriehaltiger Geräte und höhere Recyclingquoten durch bessere Sortierung. Seit 2018 gilt zudem der „offene Anwendungsbereich" — das bedeutet, dass grundsätzlich jedes Gerät, das Strom nutzt, unter das ElektroG fällt, sofern es nicht explizit ausgenommen ist.

Elektroaltgeräte werden nach der AVV überwiegend der Gruppe 20 01 „Getrennt gesammelte Fraktionen" zugeordnet. Geräte mit gefährlichen Bauteilen — und das ist die große Mehrheit — erhalten einen mit Sternchen (*) gekennzeichneten Abfallschlüssel, der sie als gefährlichen Abfall einstuft. Typische AVV-Schlüssel im Betriebsalltag sind 20 01 21* (Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle), 20 01 23* (FCKW-haltige Geräte), 20 01 35* (Geräte mit gefährlichen Bauteilen) und 16 02 13* (Elektro- und Elektronikaltgeräte mit gefährlichen Bestandteilen). Für die Sammlung und Abholung unterteilt das ElektroG die Geräte in sechs Sammelgruppen: Wärmeüberträger (Kühlgeräte), Bildschirme und Monitore, Lampen, Großgeräte, Kleingeräte sowie Photovoltaikmodule.

Gewerbliche Pflichten: Was Betriebe ab 2026 beachten müssen

Für Elektroaltgeräte aus gewerblicher Nutzung gelten nach § 10 ElektroG besondere Regeln. Geräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, fallen unter die Herstellerverantwortung — der Hersteller muss zumutbare Rückgabemöglichkeiten schaffen und die Entsorgung finanzieren. Für ältere Geräte ist der Letztbesitzer (also der Betrieb) selbst verantwortlich und muss die Entsorgung über zertifizierte Erstbehandlungsanlagen auf eigene Kosten organisieren. In beiden Fällen ist die Entsorgung über den Hausmüll oder über nicht zertifizierte Entsorger ein Verstoß gegen das ElektroG. Die Stiftung EAR koordiniert als Beliehene des Umweltbundesamtes die Registrierung, Abholung und Mengenstromlenkung.

Ein praxisrelevanter Punkt, der häufig übersehen wird: Entnehmbare Batterien und Akkus müssen vor der Abgabe des Altgeräts entfernt und separat der Batteriesammlung zugeführt werden. Lampen, die sich zerstörungsfrei aus einem Gerät entnehmen lassen, sind ebenfalls vor der Abgabe zu entfernen und getrennt zu entsorgen. Diese Trennpflichten werden seit 2026 strenger verfolgt — die Novelle adressiert ausdrücklich auch die korrekte Kennzeichnung von Sammelstellen und die Einhaltung der Rücknahmepflichten im Handel.

Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen: Lampenverbot, Quecksilber und Entsorgungswege

Die Entsorgung von Leuchtmitteln im Betrieb wird durch zwei Entwicklungen geprägt: erstens das stufenweise Produktions- und Verkaufsverbot quecksilberhaltiger Lampen durch die geänderte RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) in Verbindung mit den Ökodesign-Vorgaben für Lichtquellen, zweitens die verschärften Entsorgungsregeln des ElektroG. Der Zeitplan ist klar gestaffelt: Seit dem 25. August 2023 dürfen lineare Leuchtstoffröhren der Typen T5 und T8 nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden. Seit dem 31. Dezember 2025 gilt das Verbot auch für Halogenphosphat-Leuchtstofflampen und Kompaktleuchtstofflampen für die Allgemeinbeleuchtung. Zum 31. Dezember 2026 folgen die Dreibanden-Leuchtstofflampen; Grundlage dieser jüngsten Stufen ist die EU-Verordnung 2024/1849. Die Verwendung bereits installierter Lampen bleibt zulässig — bei Defekt ist jedoch ein Ersatz durch quecksilberhaltige Produkte nicht mehr möglich, und die Lagerbestände am Markt schrumpfen spürbar.

Für Betriebe bedeutet das: In Industriehallen, Werkstätten, Lagern und Büros befinden sich noch Millionen von Leuchtstoffröhren, die bei Austausch oder Demontage als Sonderabfall anfallen. Jede Leuchtstoffröhre enthält je nach Typ geringe Mengen Quecksilber sowie den Leuchtstoff selbst, der als gefährlich eingestuft ist. Der AVV-Schlüssel lautet 20 01 21* — ein gefährlicher Abfall, der niemals über Restmüll oder Glascontainer entsorgt werden darf. Auch LED-Lampen fallen unter das ElektroG (AVV 16 02 14, kein gefährlicher Abfall), weil sie wertvolle Halbleitermaterialien, seltene Erden und elektronische Bauteile enthalten, die dem Recycling zugeführt werden müssen.

Innerbetriebliche Sammlung von Leuchtmitteln

Defekte Leuchtstoffröhren müssen bruchsicher gelagert und transportiert werden — idealerweise in der Originalverpackung oder in speziellen Röhrenkartons. Gebrochene Röhren setzen Quecksilberdampf frei: In diesem Fall muss der Raum sofort gelüftet werden, die Scherben dürfen nur mit Handschuhen aufgenommen und müssen in einem luftdichten Behälter zur Entsorgung gebracht werden. Staubsauger sind dabei tabu, da sie den Quecksilberdampf verteilen. Für die Rückgabe stehen kommunale Wertstoffhöfe, die Schadstoffsammlung und der Fachhandel zur Verfügung. Gewerbliche Mengen (mehr als 20 Stück) sollten über einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb oder das Rücknahmesystem Lightcycle abgewickelt werden.

Abfallschlüssel und Entsorgungswege im Überblick

Abfallart AVV-Schlüssel Gefährlich? Entsorgungsweg
Alkaline-/Zink-Kohle-Batterien20 01 34NeinBatteriesammelbox → OfH/Rücknahmesystem
Lithium-Ionen-Akkus (Kleingeräte)16 06 05NeinSeparatsammlung, Pole abkleben → OfH
Li-Ion-Akkus (defekt/aufgebläht)16 06 05Ja (Brandgefahr)UN-Sicherheitsbehälter, Vermiculit → Sonderabfallentsorger
LV-Batterien (E-Bike etc., >500 g)16 06 05Ja (Brandgefahr)Nur an Sammelstellen mit geschultem Personal
Blei-Säure-Starterbatterien16 06 01*JaRückgabe an Händler oder Erstbehandlungsanlage
Leuchtstoffröhren (quecksilberhaltig)20 01 21*JaBruchsicher lagern → Wertstoffhof/Lightcycle/Entsorger
Energiesparlampen (Kompaktleuchtstoff)20 01 21*JaWie Leuchtstoffröhren
LED-Lampen16 02 14NeinSammelgruppe Lampen → ElektroG-Erstbehandlung
Elektrokleingeräte (Drucker, Tastatur)20 01 35* / 20 01 36Je nach BauteilenSammelgruppe Kleingeräte → Hersteller/Erstbehandlung
Bildschirme/Monitore20 01 35*JaSammelgruppe Bildschirme → Hersteller/Erstbehandlung
Kühl-/Klimageräte (FCKW)20 01 23*JaSammelgruppe Wärmeüberträger → spezielle Erstbehandlung

Innerbetriebliche Sammellogistik: So organisieren Sie die Entsorgung effizient

Die größte Herausforderung für Betriebsleiter und Facility Manager liegt nicht im Regelwerk, sondern in der praktischen Umsetzung: Wie stellt man sicher, dass Beschäftigte ihre leeren Batterien, defekten Leuchtmittel und ausgemusterten Geräte tatsächlich in die richtigen Behälter geben — und nicht in den nächstbesten Mülleimer? Die Antwort liegt in einer Kombination aus Infrastruktur, Kennzeichnung und Unterweisung.

Bewährt hat sich ein zentraler Sammelbereich pro Gebäude oder Geschoss, gut erreichbar und eindeutig mit dem vorgeschriebenen Sammelstellensymbol gekennzeichnet. Mindestens drei getrennte Behälter sind erforderlich: ein Sammelbehälter für Altbatterien (unterteilt in Einwegbatterien und Lithium-Akkus, idealerweise mit separater Kammer oder getrennten Gefäßen), ein Behälter für Elektrokleingeräte und ein bruchsicherer Karton oder Behälter für Leuchtmittel. Größere Betriebe mit umfangreicher IT-Infrastruktur sollten zusätzlich einen Sammelpunkt für Bildschirmgeräte einrichten. Alle Behälter müssen deutlich beschriftet sein — nicht nur mit dem Abfallschlüssel, sondern auch mit verständlichen Hinweisen in Alltagssprache, ergänzt durch Piktogramme. Je niedrigschwelliger die Sammelstelle, desto höher die Quote richtig getrennter Abfälle.

Organisatorisch empfiehlt sich die Benennung eines Abfallbeauftragten oder die Integration der Sonderabfallsammlung in die bestehende Arbeitsschutzorganisation. Die jährliche Unterweisung nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Gefahrstoffverordnung bietet einen guten Rahmen, um auch die Entsorgungsregeln für Batterien, Elektronikschrott und Leuchtmittel zu vermitteln. Die Unterweisung sollte drei Kernbotschaften transportieren: Nichts davon gehört in den Restmüll; Lithium-Akkus müssen separat und mit abgeklebten Polen gesammelt werden; defekte Leuchtstoffröhren sind Sonderabfall und dürfen nicht gebrochen werden.

LED-Umstellung im Betrieb: Chance und Entsorgungspflicht zugleich

Das Lampenverbot zwingt Betriebe zum Handeln: Wer noch Leuchtstoffröhren im Einsatz hat, muss bei jedem Defekt auf LED umrüsten — passende quecksilberhaltige Ersatzröhren sind am Markt praktisch nicht mehr verfügbar. Die Umstellung bietet zugleich klare wirtschaftliche Vorteile: LED-Röhren verbrauchen im Tausch gegen Leuchtstoffröhren typischerweise rund 40 bis 60 Prozent weniger Strom, haben eine drei- bis fünfmal längere Lebensdauer und enthalten kein Quecksilber. Bei einer ganzheitlichen Sanierung mit moderner LED-Technik und Lichtmanagement (Sensorik, tageslichtabhängige Steuerung) sind laut Branchenangaben sogar Einsparungen von bis zu 80 Prozent möglich. Förderprogramme wie die Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft (BAFA/EEW) und zinsgünstige KfW-Kredite können einen Teil der Investitionskosten abdecken — die konkreten Fördersätze hängen vom jeweiligen Programm und Maßnahmenpaket ab.

Bei der Umstellung ist allerdings Sorgfalt geboten: LED-Retrofit-Röhren, die in bestehende Leuchtstofflampenleuchten eingesetzt werden, müssen für das jeweilige Vorschaltgerät (konventionell/KVG, verlustarm/VVG oder elektronisch/EVG) freigegeben und CE-gekennzeichnet sein. Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) empfiehlt, die Umrüstung von einem Elektrofachbetrieb durchführen zu lassen, der auch die Einhaltung der geltenden Beleuchtungsnormen (DIN EN 12464-1 für Arbeitsstätten) prüft. Die anfallenden Altröhren werden als gefährlicher Abfall (AVV 20 01 21*) einer Erstbehandlungsanlage zugeführt, wo Quecksilber, Leuchtstoff, Glas und Metall getrennt und recycelt werden. So wird aus der gesetzlichen Pflicht ein doppelter Gewinn — niedrigere Energiekosten und ein sauber dokumentierter Entsorgungsweg.

Kosten, Dokumentation und Nachweispflichten

Die Entsorgung von Altbatterien über die OfH-Rücknahmesysteme ist für Betriebe in der Regel kostenlos — die Kosten werden über die Herstellerverantwortung finanziert und sind im Kaufpreis der Batterien eingepreist. Auch die Abgabe von Elektroaltgeräten aus haushaltsähnlicher Nutzung bei kommunalen Sammelstellen ist kostenlos. Für gewerbliche Sondermengen (größere Stückzahlen einer Sammelgruppe oder Geräte aus rein gewerblicher Nutzung) können jedoch Entsorgungskosten anfallen — die Preise variieren je nach Geräteart und Entsorger und werden meist pro Kilogramm abgerechnet. Leuchtstoffröhren werden von Lightcycle und regionalen Entsorgern häufig kostenlos zurückgenommen; bei großen Mengen können Transportkosten hinzukommen.

Die Dokumentation darf nicht vernachlässigt werden. Für gefährliche Abfälle (also alle mit * gekennzeichneten AVV-Schlüssel) gelten die Nachweispflichten nach §§ 49–51 KrWG und der Nachweisverordnung (NachwV): Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Übernahmescheine sind erforderlich und müssen über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) abgewickelt werden. Die Register sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. Für nicht gefährliche Abfälle (etwa LED-Lampen oder alkalische Batterien) genügt die Registerpflicht nach § 49 KrWG. Ein lückenloses Abfallkataster, das alle im Betrieb anfallenden Sonderabfälle mit AVV-Schlüssel, Menge, Entsorger und Entsorgungsweg dokumentiert, ist die beste Absicherung gegen Bußgelder und Haftungsrisiken — und macht zugleich Audits und ESG-Nachweise erheblich einfacher.

Häufige Fragen zur Sonderabfall-Entsorgung im Betrieb

Dürfen einzelne Altbatterien in den Restmüll?

Nein. Die Entsorgung von Altbatterien über den Restmüll ist ausnahmslos verboten. Jeder Betrieb ist als Besitzer verpflichtet, Altbatterien getrennt zu sammeln und einem zugelassenen Rücknahmesystem (OfH) zuzuführen — unabhängig von Typ und Größe.

Was ist seit dem BattDG neu?

Das BattDG hat zum 7. Oktober 2025 das alte Batteriegesetz abgelöst und die EU-Batterieverordnung umgesetzt. Es gibt jetzt fünf statt drei Batteriekategorien, die Herstellerverantwortung wird über zugelassene OfH organisiert, und die Rücknahme- und Annahmepflichten — etwa für E-Bike- und E-Scooter-Akkus an kommunalen Stellen — wurden erweitert.

Welcher AVV-Schlüssel gilt für Leuchtstoffröhren?

Quecksilberhaltige Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen tragen den Schlüssel 20 01 21* und gelten als gefährlicher Abfall. Sie müssen bruchsicher gesammelt und über Wertstoffhof, Lightcycle oder einen Entsorgungsfachbetrieb entsorgt werden — niemals über Restmüll oder Glascontainer. LED-Lampen (16 02 14) sind dagegen kein gefährlicher Abfall, gehören aber ebenfalls in die ElektroG-Sammlung.

Brauche ich für jeden Sonderabfall einen Entsorgungsnachweis?

Für gefährliche Abfälle (AVV-Schlüssel mit *) gelten die Nachweispflichten nach KrWG und NachwV inklusive eANV; die Register sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. Für nicht gefährliche Abfälle genügt die Registerpflicht. Ein vollständiges Abfallkataster ist in beiden Fällen die sicherste Grundlage.

Wie lagere ich Lithium-Akkus sicher bis zur Abholung?

Lithium-Akkus separat von Einwegbatterien sammeln, die Pole abkleben und in einem nicht brennbaren Behälter mit Vermiculit oder Sand an einem kühlen, trockenen Ort aufbewahren — fern von brennbaren Materialien und Sonneneinstrahlung. Defekte oder aufgeblähte Zellen gehören in einen UN-geprüften Sicherheitsbehälter und zu einem Sonderabfallentsorger.

Fazit und Beschaffungs-Checkliste für Betriebsleiter

Die Entsorgung von Altbatterien, Elektronikschrott und Leuchtstoffröhren ist 2026 durch das Zusammenspiel von BattDG, ElektroG-Novelle, EU-Batterieverordnung und Lampenverbot so komplex wie nie zuvor. Gleichzeitig waren die Konsequenzen für Verstöße noch nie so spürbar: höhere Bußgelder, strengere Kontrollen und eine verschärfte persönliche Haftung der Verantwortlichen. Die gute Nachricht: Wer die innerbetriebliche Sammlung einmal sauber aufgesetzt hat, profitiert von weitgehend kostenlosen Rücknahmesystemen und leistet zugleich einen messbaren Beitrag zu Ressourcenschonung und Brandschutz.

Checkliste Sonderabfall-Sammlung im Betrieb 2026:

1. Abfallkataster erstellen: Alle im Betrieb anfallenden Altbatterien, Elektroaltgeräte und Leuchtmittel mit AVV-Schlüssel erfassen.
2. Zentrale Sammelstation einrichten: Getrennte, beschriftete Behälter für Einwegbatterien, Lithium-Akkus (separat, nicht brennbar, Pole abkleben), Elektrokleingeräte und Leuchtmittel (bruchsicher).
3. Rücknahmesysteme anschließen: OfH für Altbatterien (BattDG), Herstellerrücknahme für Elektrogeräte (ElektroG), Lightcycle oder Entsorger für Leuchtmittel.
4. Gefährliche Abfälle kennzeichnen: AVV-Schlüssel, Gefahrguthinweise und Sammelstellensymbol an jedem Sammelpunkt anbringen.
5. Nachweispflichten einhalten: eANV für gefährliche Abfälle (AVV mit *), Registerpflicht für alle Abfälle, Aufbewahrung mindestens drei Jahre.
6. Jährliche Unterweisung durchführen: Trennung von Restmüll, Umgang mit Lithium-Akkus, Bruchvermeidung bei Leuchtstoffröhren — dokumentiert.
7. LED-Umstellung planen: Verbleibende Leuchtstoffröhren inventarisieren, Fördermittel (BAFA, KfW) prüfen, Elektrofachbetrieb beauftragen, Altröhren als Sonderabfall entsorgen.
8. Abfallbeauftragten benennen oder Zuständigkeit definieren: Regelmäßige Kontrolle der Sammelstationen, Abholrhythmus mit Entsorgern abstimmen.