Warum kraftbetätigte Tore eine eigene Prüfung brauchen
Ein kraftbetätigtes Tor unterscheidet sich von einem handbetätigten vor allem in einem Punkt: Die Bewegung erfolgt unabhängig von der Kraft und Aufmerksamkeit der Person, die sich im Torbereich aufhält. Torblätter von Industrietoren wiegen häufig mehrere Hundert Kilogramm. An Haupt- und Nebenschließkanten, an Führungsschienen und zwischen Torblatt und Baukörper entstehen Gefahrstellen, an denen Personen gequetscht oder eingezogen werden können.
Die Schutzeinrichtungen, die das verhindern sollen, unterliegen Verschleiß. Lichtschranken verschmutzen oder werden verstellt, Schließkantensicherungen ermüden, Federn verlieren Spannung, und Steuerungen werden bei Reparaturen umparametriert. Eine Prüfung soll feststellen, ob diese Einrichtungen noch so funktionieren, dass das Tor sicher betrieben werden kann.
Maßstab für das erforderliche Sicherheitsniveau ist die Arbeitsstättenregel ASR A1.7 „Türen und Tore“. Die Fachbereichsseite der DGUV formuliert es ausdrücklich: Messlatte ist das Sicherheitsniveau, das durch die ASR A1.7 definiert wird. Für Betriebe bedeutet das, dass sich Prüfumfang und Prüfintervall an dieser Regel orientieren müssen.
Quelle: DGUV, Fachbereich Handel und Logistik, Sachgebiet Bauliche Einrichtungen, Jährliche Prüfung an Türen und Toren, abgerufen am 08.10.2026.
Wann geprüft werden muss
Die zentrale Vorgabe steht in Abschnitt 10.2 der ASR A1.7. Nach dem Text von Abschnitt 10 der ASR A1.7 in der Regelwerkssammlung der BGN sind kraftbetätigte Türen und Tore vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sicherheitstechnisch zu prüfen. Zur wiederkehrenden Prüfung heißt es, sie sollte mindestens einmal jährlich erfolgen.
Diese Formulierung verdient einen genauen Blick. Die ASR verwendet das Wort „sollte“ und formuliert damit eine Empfehlung, keine starre Frist. Andere Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger sind deutlicher. Der DGUV Grundsatz 308-006 verlangt eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal durch einen Sachkundigen. Auch die Antwort des DGUV-Fachbereichs auf häufige Fragen spricht davon, dass kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen zu prüfen sind.
Für die Praxis lässt sich daraus eine klare Linie ableiten. Die jährliche Prüfung ist der Regelfall, an dem sich Aufsichtsbehörden, Versicherer und Berufsgenossenschaften orientieren. Ein längeres Intervall wäre allenfalls über die Gefährdungsbeurteilung begründbar, etwa bei einem selten genutzten Tor in einem nicht öffentlich zugänglichen Bereich. Bei stark frequentierten Toren an Laderampen oder Durchfahrten kann umgekehrt ein kürzeres Intervall angezeigt sein. Die Systematik der Fristermittlung beschreibt der Beitrag zu den Prüfpflichten im Betrieb.
Quellen: ASR A1.7, Abschnitt 10.2, Regelwerkssammlung BGN, wörtlich „sollte mindestens einmal jährlich erfolgen“; DGUV Grundsatz 308-006, Abschnitt 1, „jedoch jährlich mindestens einmal“; DGUV, FAQ Prüfung durch Sachkundige. Alle abgerufen am 08.10.2026.
Prüfung ist nicht Wartung
In vielen Betrieben ist die Torprüfung Bestandteil eines Wartungsvertrags mit dem Torhersteller oder einem Servicebetrieb. Das ist zweckmäßig, darf aber nicht dazu führen, dass beides verwechselt wird. Der DGUV Grundsatz 308-006 hält ausdrücklich fest, dass die Prüfung nicht mit einer Wartung gleichzusetzen ist.
Der Unterschied ist inhaltlich. Die Wartung dient dazu, den Sollzustand zu erhalten, etwa durch Schmieren, Nachstellen und den Austausch von Verschleißteilen. Die Prüfung dient dazu, den sicheren Zustand festzustellen und zu dokumentieren. Ein Wartungsbericht, der nur die ausgeführten Arbeiten auflistet, ist deshalb kein Prüfnachweis.
Bei der Vergabe sollte der Auftrag beides ausdrücklich umfassen und der Bericht beides getrennt ausweisen: die durchgeführten Wartungsarbeiten und das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung mit der Feststellung, ob das Tor sicher betrieben werden kann.
Quelle: DGUV Grundsatz 308-006, Prüfbuch für kraftbetätigte Tore, Abschnitt 1, Regelwerkssammlung BGN, wörtlich „Diese Prüfung ist nicht mit einer Wartung gleichzusetzen“, abgerufen am 08.10.2026.
Wer als Sachkundiger prüfen darf
Die ASR A1.7 bestimmt, dass die Prüfung nur durch Sachkundige durchgeführt werden darf. Sachkundig ist nach Abschnitt 10.2, wer die Funktion der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik prüfen kann. Als Beispiel nennt die Regel die Aufzeichnung des Kraft-Zeit-Verlaufs an Schließkanten.
Der DGUV Grundsatz 308-006 zum Prüfbuch für kraftbetätigte Tore definiert den Sachkundigen als Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet kraftbetätigter Tore hat. Als geeignete Personen nennt er unter anderem Sachverständige, Monteure von Herstellern, Lieferanten oder Errichtern sowie erfahrenes Personal des Betreibers. Sachkundige haben ihre Begutachtung nach diesem Grundsatz objektiv vom Standpunkt der Arbeitssicherheit aus abzugeben, unbeeinflusst von wirtschaftlichen oder sonstigen Umständen.
Konkreter wird die Antwort des DGUV-Fachbereichs zur Prüfung durch Sachkundige. Danach kommen Ingenieurinnen und Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in Betracht, ebenso Facharbeiter oder Personen mit gleichwertiger Ausbildung mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im jeweiligen Tätigkeitsfeld. Zudem muss der Sachkundige über die in der ASR A1.7 geforderte Messtechnik verfügen. Die theoretischen Kenntnisse vermitteln nach derselben Antwort unter anderem die technischen Überwachungsvereine, während der DGUV-Fachbereich selbst keine Seminare anbietet.
Daraus folgt, dass Betriebe ihre Tore grundsätzlich auch mit eigenem Personal prüfen können. Voraussetzung sind die beschriebene Ausbildung und Berufserfahrung, eine einschlägige Schulung, die Normenkenntnis und ein geeignetes Schließkraftmessgerät. Ob sich das lohnt, hängt von der Zahl der Tore ab. Bei wenigen Anlagen ist die Vergabe an einen Prüfdienst meist wirtschaftlicher.
Quellen: ASR A1.7, Abschnitt 10.2; DGUV Grundsatz 308-006, Definition des Sachkundigen; DGUV, FAQ Prüfung durch Sachkundige, Qualifikation mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung. Alle abgerufen am 08.10.2026.
Was geprüft wird
Nach Abschnitt 10.2 Absatz 4 der ASR A1.7 umfasst die Prüfung die Feststellung des sicheren Zustands der Tür oder des Tors einschließlich der Funktion der Schutzeinrichtungen. Geprüft wird außerdem, ob die vollständige technische Dokumentation und die Betriebsanleitung vorhanden sind.
Wie das konkret aussieht, beschreibt ein Prüfdienstleister in seiner Leistungsbeschreibung. Danach umfasst die Prüfung die Sicherheitseinrichtungen, den Antrieb, das Steuergerät, die Führungsschienen einschließlich der Rahmenteile, den Gewichtsausgleich, das Torblatt und den Panzer. Erfasst sind nach dieser Darstellung Sektionaltore, Rolltore, Falttore, Schnelllauftore und Schiebetore.
Ein zentrales Prüfmerkmal ist das Reversieren. Trifft das Torblatt beim Schließen auf ein Hindernis, muss es stoppen und zurücklaufen. Die DGUV bezeichnet dieses Verhalten als erste wichtige Voraussetzung, um schwere Verletzungen zu vermeiden. Allein reicht es allerdings nicht aus, wie der folgende Abschnitt zeigt.
Quellen: ASR A1.7, Abschnitt 10.2 Absatz 4; ASP Safety Management, Leistungsbeschreibung Torprüfung nach ASR A1.7; DGUV, Jährliche Prüfung an Türen und Toren. Alle abgerufen am 08.10.2026.
Schließkraftmessung: wann sie erforderlich ist
Die Frage, ob bei jeder Prüfung die Schließkraft gemessen werden muss, wird unterschiedlich beantwortet. Die DGUV stellt in ihrer Fachinformation zur jährlichen Prüfung an Türen und Toren klar: Die ASR A1.7 schreibt nicht explizit vor, generell bei jeder Prüfung am Tor eine Schließkraftmessung durchzuführen.
Die Messung ist jedoch überall dort zu erwarten, wo eine Gefährdung durch zu hohe Schließkräfte nicht ausgeschlossen werden kann. Der Grund liegt darin, dass das Reversieren allein nicht schützt. Auch ein Tor, das beim Auftreffen auf ein Hindernis zurückläuft, kann im Moment des Aufpralls eine zu hohe Kraft ausüben. Für senkrecht bewegte Tore wurden nach Darstellung der DGUV Grenzwerte wie 400 Newton in die Tornormen für die Erstprüfung übernommen.
Entscheidend ist der Hinweis, dass sich die Schließkräfte im Betrieb verändern können. Die DGUV nennt Verschleiß und falsche Parametrierung als Ursachen. Ein Tor, das bei der Inbetriebnahme die Grenzwerte einhielt, kann sie nach einigen Jahren oder nach einer Reparatur überschreiten. Wird ein Tor über eine Schließkantensicherung abgesichert, ist die Messung nach der Leistungsbeschreibung des genannten Prüfdienstleisters Teil der Prüfung und wird im Prüfbericht festgehalten.
Für die Vergabe empfiehlt es sich, die Schließkraftmessung ausdrücklich in den Auftrag aufzunehmen, wenn das Tor über Schließkanten gesichert ist oder Personen in den Torbereich gelangen können. Ein Prüfbericht ohne Messwerte lässt im Schadensfall offen, ob das Tor die Grenzwerte eingehalten hat.
Quellen: DGUV, Jährliche Prüfung an Türen und Toren, wörtlich „Die ASR A1.7 schreibt nicht explizit vor, generell bei jeder Prüfung am Tor eine Schließkraftmessung durchzuführen“, Angabe 400 Newton für senkrecht bewegte Tore, Verschleiß und Parametrierung; ASP Safety Management, Leistungsbeschreibung. Abgerufen am 08.10.2026.
Die maßgeblichen Normen und der Bestandsschutz älterer Tore
Für Tore, die nach dem Inkrafttreten der europäischen Tornormen in Verkehr gebracht wurden, bilden diese Normen den technischen Maßstab. Der DGUV Grundsatz 308-006 nennt unter anderem DIN EN 12604 und DIN EN 12605 zu den mechanischen Aspekten mit Geltung ab 1. November 2000, DIN EN 12453 und DIN EN 12445 zur Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore mit Geltung ab 1. Juni 2001 sowie DIN EN 12635 zu Einbau und Nutzung mit Geltung ab 1. November 2002.
Für Tore, die vor diesen Daten in Verkehr gebracht wurden, gelten nach demselben Grundsatz weiterhin die älteren Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore. Die DGUV weist ergänzend darauf hin, dass die frühere Regel BGR/GUV-R 232 zu kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren zurückgezogen wurde. Für ältere Anlagen ist deshalb im Einzelfall zu klären, welcher Stand der Technik der Prüfung zugrunde liegt.
Für automatische Türen im Personenverkehr ist zusätzlich DIN EN 16005 von Bedeutung, die ein Schulungsanbieter neben DIN EN 12453 und DIN EN 14351 als Inhalt seiner Sachkundigenschulung nennt. Ein Sachkundiger, der sowohl Industrietore als auch automatische Eingangstüren prüft, muss beide Normengruppen kennen.
Quellen: DGUV Grundsatz 308-006, Abschnitt 1, Normenliste mit Geltungsdaten; DGUV, Hinweis auf die Zurückziehung der BGR/GUV-R 232; TÜV NORD Akademie, Seminarinhalte. Alle abgerufen am 08.10.2026.
Handkräfte und Glastüren
Abschnitt 10.1 der ASR A1.7 enthält zwei weitere Vorgaben, die bei der Prüfung mitbetrachtet werden sollten. Die erste betrifft die Kraft, die zur Betätigung von Hand erforderlich ist. Sie soll bei Türen 220 Newton und bei Toren 260 Newton nicht überschreiten. Bei kraftbetätigten Toren darf dieser Höchstwert in begründeten Fällen um 50 Prozent überschritten werden. Relevant wird das vor allem bei Stromausfall, wenn ein Tor von Hand geöffnet werden muss, etwa um einen Fluchtweg oder eine Zufahrt freizugeben.
Die zweite Vorgabe betrifft Glastüren. Rahmenlose Glastüren und Schiebeelemente aus Glas sollen nach Abschnitt 10.1 regelmäßig auf Glasschäden, insbesondere Kantenschäden, sowie auf festen Sitz von Beschlägen und Bändern geprüft werden. In Eingangsbereichen mit automatischen Glasschiebetüren gehört dieser Punkt deshalb zur Prüfung dazu.
Für Instandsetzungsarbeiten hält Abschnitt 10.1 außerdem fest, dass Flügel gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern und Antriebe abzuschalten und zu sichern sind. Ausgenommen sind Probeläufe. Reparaturen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit den jeweiligen Arbeiten vertraut sind.
Quelle: ASR A1.7, Abschnitt 10.1 Absätze 1 bis 5, Regelwerkssammlung BGN, abgerufen am 08.10.2026.
Brandschutztüren und Feststellanlagen
Eine eigene Prüfsystematik gilt für Brandschutztüren und -tore. Sie müssen nach Abschnitt 10.2 Absatz 3 der ASR A1.7 regelmäßig entsprechend ihrer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder ihres Prüfzeugnisses geprüft werden, damit sie im Brandfall zuverlässig schließen. Für Feststellanlagen, die Brandschutztüren im Normalbetrieb offen halten und im Brandfall auslösen, nennt die ASR eine monatliche Prüfung durch den Betreiber und eine jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen.
Konkretisiert werden die Anforderungen durch DIN 14677. Nach Darstellung eines Brandschutzfachbetriebs regelt diese Norm Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Feststellanlagen und schreibt eine mindestens jährliche Prüfung durch eine befähigte Person vor. Die monatliche Sichtprüfung durch den Betreiber, etwa durch Betätigen des Handtasters und Sichtkontrolle der Rauchmelder, wird nach derselben Darstellung von DIN 14677 ausdrücklich empfohlen.
Zwei Hinweise sind für die Praxis besonders relevant. Nach jeder Auslösung muss die Feststellanlage geprüft und wieder in Betrieb genommen werden, ebenso nach Reparaturen oder dem Austausch von Komponenten. Ist die Funktion nicht gewährleistet, muss die Brandschutztür bis zur Instandsetzung geschlossen gehalten werden. Ein mit einem Keil offen gehaltenes Brandschutztor ist im Brandfall wirkungslos.
Quellen: ASR A1.7, Abschnitt 10.2 Absatz 3; Juschka Brandschutz, Feststellanlagen Wartung nach DIN 14677. Beide abgerufen am 08.10.2026.
Dokumentation und Prüfbuch
Die Ergebnisse der Prüfung sind nach der ASR A1.7 aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Der DGUV Grundsatz 308-006 hält fest, dass das Ergebnis der Prüfung schriftlich festzuhalten ist und der schriftliche Nachweis am Betriebsort der kraftbetätigten Tore zur Einsichtnahme bereitgehalten werden sollte.
Als Hilfsmittel hat die DGUV mit dem Grundsatz 308-006 ein Prüfbuch für kraftbetätigte Tore herausgegeben. Es ist nicht vorgeschrieben, bietet aber eine einheitliche Struktur, in der Prüfdatum, Prüfer, Feststellungen, Messwerte und die Beseitigung von Mängeln je Tor nachvollziehbar festgehalten werden. Viele Prüfdienste liefern ihre Berichte inzwischen digital aus. Auch das ist zulässig, solange der Nachweis am Betriebsort verfügbar ist.
Für die Organisation empfiehlt sich, jedes Tor mit einer eindeutigen Kennung zu versehen und im Prüfkalender des Betriebs zu erfassen. Gerade in größeren Logistikzentren mit Dutzenden von Rampentoren lässt sich sonst kaum nachvollziehen, welches Tor wann geprüft wurde und welche Mängel offen sind.
Quellen: ASR A1.7, Abschnitt 10.2; DGUV Grundsatz 308-006, Abschnitt 1, Dokumentation und Bereithaltung am Betriebsort. Beide abgerufen am 08.10.2026.
Kosten
Zu den Kosten einer Torprüfung veröffentlichen nur wenige Anbieter konkrete Zahlen. Ein Prüfdienst nennt einen Einstiegspreis von 119 Euro netto je Toranlage. Die Messung der Schließ- und Öffnungskräfte ist nach seiner Darstellung Teil des Prüfumfangs. Bei Abschluss eines Prüfvertrags entfällt nach derselben Angabe die Anfahrt, und für größere Stückzahlen werden Staffelrabatte angeboten. Ein zweiter Anbieter veröffentlicht keine Preise und erstellt Angebote individuell.
Wer die Prüfung mit eigenem Personal durchführen möchte, muss neben dem Messgerät die Qualifikation einkalkulieren. Die TÜV NORD Akademie bietet einen eintägigen Lehrgang zur befähigten Person für die Prüfung kraftbetätigter Fenster, Türen und Tore ab 620 Euro zuzüglich Umsatzsteuer an. Hinzu kommen die Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung, die ein solcher Lehrgang nicht ersetzt.
Die Zahlen sind als Orientierung zu verstehen. Bei der Angebotsprüfung lohnt es sich, darauf zu achten, ob Schließkraftmessung, Anfahrt und Dokumentation enthalten sind und ob Prüfung und Wartung getrennt ausgewiesen werden.
Quellen: Tore nach Maß, UVV-Prüfung Tore, Einstiegspreis 119 € netto je Toranlage; ASP Safety Management, keine Preisangaben; TÜV NORD Akademie, Seminar Befähigte Person, ab 620 € zzgl. USt. Alle abgerufen am 08.10.2026. Anbieterangaben, keine Marktdurchschnitte.
Checkliste für Betreiber
BestandPrüfung
- Sind alle kraftbetätigten Tore und Türen erfasst und eindeutig gekennzeichnet, einschließlich automatischer Eingangstüren?
- Ist für jede Anlage das Inverkehrbringen bekannt, damit der zutreffende Normenstand feststeht?
- Sind Betriebsanleitung und technische Dokumentation am Betriebsort vorhanden?
Brandschutz
- Werden alle Anlagen mindestens jährlich durch einen Sachkundigen geprüft?
- Erfüllt der Sachkundige die Anforderungen an Ausbildung, mindestens fünfjährige Berufserfahrung und Messtechnik?
- Ist bei Toren mit Schließkantensicherung die Schließkraftmessung beauftragt und im Bericht dokumentiert?
- Werden Prüfung und Wartung im Bericht getrennt ausgewiesen?
- Wird nach wesentlichen Änderungen und nach Reparaturen an Steuerung oder Schutzeinrichtungen erneut geprüft?
Dokumentation
- Werden Feststellanlagen monatlich durch den Betreiber geprüft und dokumentiert?
- Erfolgt die jährliche Prüfung der Feststellanlagen durch eine befähigte Person?
- Ist geregelt, dass Brandschutztüren bei gestörter Feststellanlage geschlossen bleiben?
- Liegen die Prüfberichte am Betriebsort zur Einsicht bereit?
- Werden festgestellte Mängel mit Frist und Erledigungsnachweis nachverfolgt?
- Sind alle Tore im betrieblichen Prüfkalender erfasst?
Einordnung
Die Prüfung kraftbetätigter Tore und Türen ist in der ASR A1.7 klar geregelt, wird aber in zwei Punkten oft ungenau dargestellt. Die ASR selbst formuliert die jährliche Prüfung als Sollvorschrift, während die Schriften der Unfallversicherungsträger sie als Mindestintervall verstehen. In der Praxis ist die jährliche Prüfung damit der Maßstab, an dem sich ein Betrieb messen lassen muss. Und die Schließkraftmessung ist nicht bei jeder Prüfung pauschal vorgeschrieben, wohl aber überall dort, wo zu hohe Schließkräfte nicht ausgeschlossen werden können, was bei den meisten Industrietoren mit Schließkantensicherung der Fall ist.
Den größten praktischen Nutzen bringt eine klare Trennung von Wartung und Prüfung im Vertrag und im Bericht. Wer zusätzlich alle Anlagen einschließlich der Brandschutztüren mit Feststellanlagen in einem gemeinsamen Prüfkalender führt, hat die Anforderungen mit überschaubarem Aufwand im Griff.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 8. Oktober 2026 wieder. Er ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Herstellervorgaben zur Prüfung und Wartung der jeweiligen Anlage, die nach Abschnitt 10 der ASR A1.7 ebenfalls zu beachten sind.