Begriffe: Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel, Tragmittel
Im Hebezeugbetrieb werden drei Gruppen von Einrichtungen unterschieden. Tragmittel gehören fest zum Hebezeug, etwa der Kranhaken einer Laufkatze. Lastaufnahmemittel gehören nicht zum Hebezeug und nehmen die Last unmittelbar auf, zum Beispiel Traversen, Klemmen, Vakuumheber oder Lasthebemagnete. Anschlagmittel stellen die Verbindung zwischen Tragmittel und Last oder zwischen Tragmittel und Lastaufnahmemittel her.
Zu den Anschlagmitteln zählen Anschlagketten, Anschlagseile aus Stahldraht oder Faserwerkstoffen, Hebebänder und Rundschlingen. Auch lösbare Verbindungsteile gehören dazu. Das Kompetenznetz Arbeitsschutz NRW stellt in einer Antwort zur DGUV Regel 109-017 klar, dass Schäkel als Anschlagmittel gelten und deshalb denselben Prüfpflichten unterliegen wie Ketten oder Hebebänder.
Die Unterscheidung ist für die Praxis wichtig. Für Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel gelten teilweise unterschiedliche Kennzeichnungs- und Prüfanforderungen, und in der Gefährdungsbeurteilung sollten beide Gruppen getrennt erfasst werden. Die DGUV Regel 109-017 behandelt beide Gruppen gemeinsam unter dem Oberbegriff Lastaufnahmeeinrichtungen.
Quelle: KomNet Dialog 44029, Prüffristen für Schäkel, Stand 21.10.2024, abgerufen am 08.10.2026.
Das Regelwerk: Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Regel 109-017
Die rechtliche Grundlage bildet die Betriebssicherheitsverordnung. Sie verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsmittel vor der Verwendung auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren, Art, Umfang und Fristen wiederkehrender Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und die Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person durchführen zu lassen. Konkrete Fristen für Anschlagmittel nennt die Verordnung selbst nicht.
Diese Lücke schließt die DGUV Regel 109-017 „Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb“. Sie ist mit Ausgabedatum Dezember 2020 erschienen und umfasst 47 Seiten. Nach eigener Beschreibung erläutert sie Gefährdungen und Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Lastaufnahmeeinrichtungen und gibt Arbeitgebern einen Überblick über ihre organisatorischen Pflichten.
Wer noch mit älteren Unterlagen arbeitet, findet dort häufig Verweise auf Kapitel 2.8 der DGUV Regel 100-500 (früher BGR 500). Dieses Kapitel ist zurückgezogen. Die Vorschriftensammlung der BGN vermerkt in der aktualisierten Fassung vom Mai 2021 ausdrücklich, dass die Kapitel 2.8 und 2.21 zurückgezogen wurden. Betriebsinterne Prüfanweisungen, die sich noch auf Kapitel 2.8 berufen, sollten deshalb auf die DGUV Regel 109-017 umgestellt werden.
Eine DGUV Regel ist kein Gesetz. Sie konkretisiert die staatlichen Vorschriften und gilt als anerkannte Richtschnur. Ein Betrieb kann von ihr abweichen, muss dann aber nachweisen können, dass seine Lösung mindestens dieselbe Sicherheit bietet. In der Praxis orientieren sich Aufsichtspersonen und Gerichte bei der Bewertung von Unfällen an den Fristen und Kriterien der DGUV Regel.
Quellen: DGUV Publikationsdatenbank, DGUV Regel 109-017, Ausgabedatum 2020.12, 47 Seiten; BGN Vorschriftensammlung, DGUV Regel 100-500, Titelseite mit Änderungshinweis Mai 2021; Forum Verlag, Lastaufnahmemittel, Rechtscharakter der DGUV Regel. Abgerufen am 08.10.2026.
Die Prüfstufen im Überblick
Die DGUV Regel 109-017 regelt die Prüfungen in Kapitel 8. Sie unterscheidet mehrere Stufen, die sich in Anlass, Häufigkeit und Prüfperson unterscheiden. Daneben steht die Kontrolle vor jeder Verwendung, die keine Prüfung im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist.
Kontrolle vor der Verwendung
Vor jedem Einsatz kontrolliert der Anschläger das Anschlagmittel auf offensichtliche Mängel. Das Kompetenznetz Arbeitsschutz NRW betont, dass die Betriebssicherheitsverordnung zwischen dieser Kontrolle und der Prüfung nach § 14 unterscheidet. Die Kontrolle ist keine Prüfung im Sinne von § 14. Der beauftragte Anschläger muss aber in der Lage sein, offensichtliche Schäden zu erkennen, und dafür nach Abschnitt 3.4 der DGUV Regel 109-017 qualifiziert sein.
Prüfung vor der ersten Verwendung
Lastaufnahme- und Anschlagmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sind nach Abschnitt 8.1 vor der ersten Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. Das betrifft vor allem zusammengesetzte Einrichtungen, die im Betrieb montiert werden.
Wiederkehrende Prüfung
Nach Abschnitt 8.2 sind Lastaufnahme- und Anschlagmittel in Abständen von längstens einem Jahr durch eine zur Prüfung befähigte Person zu prüfen. Ein Jahr ist dabei die Obergrenze. Je nach Einsatzbedingungen können kürzere Abstände erforderlich sein, etwa bei hohem Verschleiß, häufigem Einsatz oder aggressiver Umgebung. Diese Abstände legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest.
Besondere Prüfungen
Für zwei Gruppen verlangt die Regel zusätzlich eine besondere Prüfung. Rundstahlketten als Anschlagmittel sind in Abständen von längstens drei Jahren einer zerstörungsfreien Rissprüfung zu unterziehen, bei Hafenarbeit in Abständen von längstens einem Jahr. Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung sind in Abständen von längstens drei Jahren physikalisch-technisch auf Drahtbrüche und Korrosion zu prüfen.
Außerordentliche Prüfung
Nach Abschnitt 8.3 ist eine außerordentliche Prüfung erforderlich nach Schadensfällen oder besonderen Ereignissen, die sich schädigend auf die Sicherheit auswirken können, sowie nach Instandsetzungsarbeiten, die die Sicherheit beeinträchtigen können. Ein typischer Fall ist eine Kette, die beim Anschlagen über eine scharfe Kante gezogen wurde oder Schweißspritzern ausgesetzt war.
Quellen: DGUV Regel 109-017, Abschnitte 3.4 und 8.1 bis 8.3 (PDF, DGUV Publikationsdatenbank); KomNet Dialog 43647, Stand 15.03.2022. Abgerufen am 08.10.2026.
Prüffristen nach Art des Anschlagmittels
Die folgende Übersicht fasst die Höchstfristen zusammen, die sich aus der DGUV Regel 109-017 und den ergänzenden DGUV Informationen ergeben. Kürzere Fristen aus der Gefährdungsbeurteilung oder aus der Betriebsanleitung des Herstellers gehen vor.
Höchstfristen für Prüfungen von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln:
- Alle Anschlag- und Lastaufnahmemittel: wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person, längstens jährlich.
- Rundstahlketten als Anschlagmittel: zusätzlich zerstörungsfreie Rissprüfung, längstens alle drei Jahre, bei Hafenarbeit längstens jährlich.
- Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung: zusätzlich physikalisch-technische Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion, längstens alle drei Jahre.
- Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern: längstens jährlich, kürzere Abstände werden ausdrücklich empfohlen.
- Lastaufnahmemittel mit montageabhängiger Sicherheit: zusätzlich Prüfung vor der ersten Verwendung.
- Nach Schadensfällen und sicherheitsrelevanten Instandsetzungen: außerordentliche Prüfung vor der weiteren Verwendung.
- Vor jeder Verwendung: Kontrolle auf offensichtliche Mängel durch den Anschläger.
Für Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern geht die DGUV Information 209-061 über die Jahresfrist hinaus. Sie verlangt eine Prüfung durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich und empfiehlt angesichts der Beanspruchung dringend kürzere Abstände. Wer textile Anschlagmittel täglich im Schichtbetrieb einsetzt, sollte deshalb halbjährliche oder vierteljährliche Prüfungen in Betracht ziehen.
Die DGUV Information 209-013 „Anschläger“ nennt eine weitere Besonderheit. Drahtseile für Lasten über 50 Tonnen sind zusätzlich vor jedem Hub zu prüfen. Für Lastaufnahmemittel wie Traversen, Klemmen, Vakuumheber und Magnete bestätigt sie die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und die anschließende Prüfung mindestens einmal jährlich.
Die Fristen für Anschlagmittel stehen in einer Reihe mit vielen anderen Prüfpflichten im Betrieb. Eine Gesamtübersicht mit Leitern, Regalen, elektrischen Betriebsmitteln und Toren bietet der Jahreskalender der Prüfpflichten.
Quellen: DGUV Regel 109-017, Abschnitt 8.2; DGUV Information 209-061, Ausgabe Mai 2013, Nachdruck November 2021, Abschnitt 3 (PDF); DGUV Information 209-013, Abschnitt 25, BGN Vorschriftensammlung. Abgerufen am 08.10.2026.
Wer prüfen darf: die befähigte Person
Die wiederkehrende Prüfung muss eine zur Prüfung befähigte Person durchführen. Die DGUV Regel 109-017 weist darauf hin, dass diese Person früher als Sachkundiger bezeichnet wurde. In älteren Unterlagen und in Herstellerbetriebsanleitungen ist der Begriff Sachkundiger noch weit verbreitet.
Welche Anforderungen eine befähigte Person erfüllen muss, beschreibt die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203. Nach der Zusammenfassung der TÜV NORD Akademie gehören dazu eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium sowie Berufserfahrung mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln. Die DGUV Information 209-013 umschreibt es so, dass ein Sachkundiger aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Lastaufnahmeeinrichtungen haben muss.
Der Arbeitgeber kann eine befähigte Person aus dem eigenen Betrieb bestellen. Prüforganisationen bieten dafür Lehrgänge an. Die TÜV NORD Akademie etwa nennt für das Seminar „Befähigte Person zur Prüfung von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln“ eine Dauer von zwei Tagen und einen Preis ab 970 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Inhalte sind unter anderem Bauarten und Werkstoffe, Neigungswinkel und Lastverteilung, Ablegekriterien, Schadensbeurteilung und Dokumentation. Wichtig ist der Hinweis des Anbieters, dass die Voraussetzungen der befähigten Person vom Arbeitgeber geprüft werden und nicht von der Akademie. Ein Teilnahmenachweis allein macht also noch niemanden zur befähigten Person.
Die DGUV Information 209-013 empfiehlt, die Beauftragung schriftlich zu dokumentieren und darin die Lastaufnahmeeinrichtungen zu benennen, für die die Person zuständig ist. Sinnvoll ist es außerdem, festzulegen, dass sie schadhafte Teile aus dem Verkehr ziehen darf und bis zu welcher Kostengrenze sie Reparaturen oder Ersatz veranlassen kann.
Rissprüfung an Ketten: oft ein Fall für externe Prüfer
Für die besondere Prüfung von Rundstahlketten reicht eine Sichtprüfung nicht aus. Die DGUV Information 209-013 nennt als Voraussetzung entweder eine Prüfmaschine beziehungsweise spezielle Belastungsgewichte oder ein Magnetpulver-Rissprüfgerät. Die Bedienung dieser Geräte erfordert eine Schulung, in der Regel durch den Hersteller, und ausreichendes Sehvermögen. Viele Betriebe vergeben die Rissprüfung deshalb an externe Fachfirmen mit regelmäßiger Prüferfahrung.
Quellen: DGUV Regel 109-017, Abschnitt 8 (PDF); DGUV Information 209-013, Abschnitt 25, BGN Vorschriftensammlung; TÜV NORD Akademie, Seminar 60102001. Abgerufen am 08.10.2026.
Anschläger: Alter, Qualifikation, Beauftragung
Wer Lasten anschlägt, muss nach Abschnitt 3.4 der DGUV Regel 109-017 das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Beschäftigte dürfen nur zu Ausbildungszwecken anschlagen, und zwar unter Aufsicht erfahrener, beauftragter Anschläger. Anschläger müssen körperlich und geistig geeignet sein und ihre Befähigung gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen haben.
Die Qualifizierung umfasst nach der Regel unter anderem die Ermittlung von Gewicht und Schwerpunkt der Last, die Auswahl geeigneter Anschlagmittel und das Erkennen der Ablegereife. Hinweise zu Umfang und Dauer der Qualifizierung enthält Anhang B. Die Regel empfiehlt, die Beauftragung schriftlich zu erteilen.
Das Kompetenznetz Arbeitsschutz NRW hat zu einer Frage aus der Praxis klargestellt, dass die Beauftragung als Anschläger und die Beauftragung als befähigte Person für Prüfungen voneinander unabhängig sind. Sie stützen sich auf unterschiedliche Paragraphen der Betriebssicherheitsverordnung. Ein erfahrener Anschläger ist also nicht automatisch berechtigt, die wiederkehrende Prüfung durchzuführen.
Quellen: DGUV Regel 109-017, Abschnitt 3.4 (PDF); KomNet Dialog 43647, Stand 15.03.2022. Abgerufen am 08.10.2026.
Ablegereife bei Anschlagketten
Die Kontrolle vor der Verwendung und die wiederkehrende Prüfung sind nach Abschnitt 8.4 der DGUV Regel 109-017 im Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen. Für Rundstahlketten nennt die Regel zwei messbare Kriterien. Eine Kette ist abzulegen bei einer Abnahme der gemittelten Glieddicke an irgendeiner Stelle um mehr als 10 Prozent der Nenndicke und bei einer Längung des äußeren Nennmaßes um mehr als 3 Prozent.
Die DGUV Information 209-021 „Belastungstabellen für Anschlagmittel“ in der Ausgabe August 2021 formuliert das Längungskriterium aus Sicht der inneren Teilung. Danach ist eine Kette abzulegen, wenn sie eine innere Längung von 5 Prozent oder mehr erfahren hat. Die beiden Werte widersprechen sich nicht. Sie beziehen sich auf unterschiedliche Messgrößen am Kettenglied. Für die Praxis empfiehlt es sich, im Prüfprotokoll festzuhalten, welches Maß gemessen wurde.
Neben den Messwerten führen weitere Befunde zur Ablegereife. Die DGUV Regel nennt Anrisse, Kerben, Korrosionsnarben und Temperaturschäden, etwa erkennbar an Anlauffarben. Der Baustein B 164 der BG BAU fasst die Sofortkriterien knapp zusammen. Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oder angerissenem Glied sind sofort auszusondern.
Güteklasse am Kettenanhänger erkennen
Jede Anschlagkette trägt einen Anhänger, aus dem sich die Güteklasse ablesen lässt. Nach der DGUV Information 209-013 kennzeichnen runde Anhänger die Güteklasse 2. Bei den übrigen Güteklassen gibt die Anzahl der Ecken des Anhängers die Klasse an. Ketten der Güteklasse 8 haben achteckige, üblicherweise rote Anhänger.
Fehlt der Anhänger, ist die Kette nach den Tragfähigkeitswerten der Güteklasse 2 zu behandeln, bis eine befähigte Person den Anhänger ersetzt hat. Der Unterschied ist erheblich. Ein einsträngiges Gehänge aus 10-Millimeter-Kette trägt in Güteklasse 2 1.000 Kilogramm, in Güteklasse 8 dagegen 3.150 Kilogramm.
Die DGUV Information 209-013 warnt außerdem davor, ausgesonderte Hebezeugketten als Anschlagketten weiterzuverwenden. Hebezeugketten weisen nur eine Bruchdehnung von 5 bis 15 Prozent auf, während für Anschlagketten eine Mindestbruchdehnung von 20 Prozent gilt. Eine Hebezeugkette würde deshalb bei Überlastung ohne sichtbare Vorwarnung brechen.
Quellen: DGUV Regel 109-017, Abschnitt 8.4 (PDF); DGUV Information 209-021, Ausgabe August 2021 (PDF); BG BAU, Baustein B 164, Stand 07/2021 (PDF); DGUV Information 209-013, Abschnitt 11, BGN Vorschriftensammlung. Abgerufen am 08.10.2026.
Ablegereife bei Haken
Für Lasthaken nennt die DGUV Regel 109-017 zwei Grenzwerte. Ein Haken ist abzulegen, wenn das Hakenmaul um mehr als 10 Prozent aufgeweitet ist. Außerdem darf die Verschleißtiefe an der tiefsten Stelle des Hakengrundes nicht größer als 5 Prozent des Nennmaßes der Steghöhe sein.
Für die Messung der Aufweitung braucht es einen Bezugswert. Manche Hersteller bringen dafür zwei Körnerpunkte oder Messmarken am Haken an, deren Abstand im Neuzustand dokumentiert ist. Fehlen solche Marken, sollte die Maulweite bei der ersten Prüfung gemessen und im Prüfnachweis festgehalten werden. Ohne Ausgangswert lässt sich eine Aufweitung von 10 Prozent nicht zuverlässig feststellen.
Die BG BAU fasst die Praxisregel im Baustein B 164 kurz zusammen: Aufgezogene Haken sind sofort auszusortieren. Ein aufgebogener Haken ist ein deutliches Zeichen dafür, dass er überlastet oder falsch belastet wurde, etwa durch Belastung an der Hakenspitze. In diesem Fall sollte auch das übrige Gehänge außerordentlich geprüft werden.
Quellen: DGUV Regel 109-017, Abschnitt 8.4 (PDF); BG BAU, Baustein B 164, Stand 07/2021 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.
Ablegereife bei Drahtseilen
Bei Anschlagseilen aus Stahldraht ist die Zahl der sichtbaren Drahtbrüche das wichtigste Ablegekriterium. Die DGUV Regel 109-017 bezieht die zulässige Zahl auf eine Bezugslänge, die als Vielfaches des Seildurchmessers d angegeben wird. Für Litzenseile gilt die Ablegereife bei sechs sichtbaren Drahtbrüchen auf einer Länge von 6 d oder 14 Drahtbrüchen auf 30 d. Für Kabelschlagseile liegen die Grenzwerte bei zehn Drahtbrüchen auf 3 d, 15 auf 6 d und 40 auf 30 d.
Ein Rechenbeispiel zeigt, was das bedeutet. Bei einem Litzenseil mit 16 Millimetern Durchmesser entspricht 6 d einer Länge von 96 Millimetern. Finden sich auf knapp zehn Zentimetern Seillänge sechs sichtbare Drahtbrüche, ist das Seil abzulegen. Die Regel betont, dass die angegebenen Zahlen äußerste Grenzwerte sind. Ein früheres Ablegen erhöht die Sicherheit.
Unabhängig von der Drahtbruchzahl sind Seile mit bestimmten Schäden sofort auszusondern. Der Baustein B 164 der BG BAU nennt Litzenbruch, Aufdoldungen, Knicke, Korbbildungen, Rostansätze, Querschnittsveränderungen und Drahtbruchnester. Die DGUV Information 209-021 ergänzt Quetschungen im freien Seilbereich, Korrosionsnarben und beschädigte Endverbindungen. Weitere Einzelheiten zum Gebrauch enthält die DGUV Regel 109-005 „Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen“.
Quellen: DGUV Regel 109-017, Abschnitt 8.4 (PDF); DGUV Information 209-021, Ausgabe August 2021 (PDF); BG BAU, Baustein B 164, Stand 07/2021 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.
Ablegereife bei Hebebändern und Rundschlingen
Für textile Anschlagmittel aus Chemiefasern nennt die DGUV Information 209-061 „Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern“ in Abschnitt 4 die Ablegekriterien. Gewebte Hebebänder sind abzulegen bei Garnbrüchen oder Garnschnitten im Gewebe von mehr als 10 Prozent des Querschnitts, bei Beschädigung der tragenden Nähte, bei Verformungen durch Wärmeeinfluss und bei Schäden durch aggressive Stoffe.
Rundschlingen sind abzulegen, wenn die Ummantelung oder ihre Vernähung beschädigt ist und die tragende Einlage sichtbar wird. Auch hier führen Wärmeschäden und Schäden durch aggressive Stoffe zur Ablegereife. Bei Hebebändern und Rundschlingen mit Beschlagteilen gilt zusätzlich, dass Verformungen, Anrisse, Brüche oder andere Beschädigungen der Beschläge zum Ablegen führen.
Die Betriebsanleitung eines Herstellers für Rundschlingen mit Stand März 2025 nennt als weiteres Kriterium eine fehlende oder unlesbare Kennzeichnung. Ohne lesbares Etikett lässt sich die Tragfähigkeit nicht sicher feststellen. Ein textiles Anschlagmittel ohne Etikett ist deshalb nicht mehr zu verwenden. Wärmeschäden erkennt man nach dieser Anleitung an glänzenden oder verschmolzenen Fasern, Schäden durch Chemikalien an abplatzenden Fasern.
Etikettfarben, Farbcode und Temperaturgrenzen
Die Farbe des eingenähten Etiketts zeigt den Werkstoff an. Nach der DGUV Information 209-013 und 209-061 steht ein blaues Etikett für Polyester, ein grünes für Polyamid und ein braunes für Polypropylen. Polyester und Polyamid sind nach DGUV Information 209-061 im Temperaturbereich von minus 40 bis plus 100 Grad Celsius unbedenklich einsetzbar, Polypropylen von minus 40 bis plus 80 Grad Celsius. Polyamid ist laugenbeständig, nimmt aber Wasser auf und kann bei Frost steif werden.
Bei Rundschlingen zeigt die Farbe des Mantels zusätzlich die Tragfähigkeit an. Die Herstelleranleitung gibt die Zuordnung nach DIN EN 1492-2 wieder. Violett steht für 1 Tonne, Grün für 2 Tonnen, Gelb für 3 Tonnen, Grau für 4 Tonnen, Rot für 5 Tonnen, Braun für 6 Tonnen, Blau für 8 Tonnen und Orange für 10 Tonnen und mehr. Der Hersteller weist ausdrücklich darauf hin, dass die Farbe nur eine Hilfe ist und die Angaben auf dem Etikett maßgeblich sind.
Einweg-Hebebänder
Einweg-Hebebänder sind für einen einzigen Transportvorgang gedacht. Nach der DGUV Information 209-013 haben Einweg-Hebebänder nach DIN 60005 einen Sicherheitsfaktor von 5 und tragen ein Etikett mit CE-Kennzeichnung, das üblicherweise orangefarben ist. Importware mit einem Faktor von nur 4 ist nicht zulässig und sollte sofort entsorgt und zerschnitten werden, damit sie nicht wieder in Umlauf gerät. Die BG BAU fordert, Einwegbänder nach dem ersten Gebrauch zu entsorgen und nicht weiterzuverwenden.
Quellen: DGUV Information 209-061, Abschnitte 3, 4 und 7 (PDF); DGUV Information 209-013, Abschnitt 10, BGN Vorschriftensammlung; Dolezych, Betriebsanleitung BA 103 Rundschlingen, Stand 03/2025 (PDF); BG BAU, Baustein B 164. Abgerufen am 08.10.2026.
Kennzeichnung: ohne Angabe der Tragfähigkeit kein Einsatz
Nach Abschnitt 5.2 der DGUV Regel 109-017 dürfen nur Lastaufnahme- und Anschlagmittel verwendet werden, die die erforderliche Kennzeichnung aufweisen. Die Regel nennt als Beispiele das Fabrikschild bei Lastaufnahmemitteln, den Metallanhänger bei Anschlagketten und das Etikett bei textilen Anschlagmitteln.
Für Lastaufnahmemittel gibt Anhang A der Regel die Mindestangaben wieder. Dazu gehören der Hersteller, die Tragfähigkeit und das Eigengewicht, sofern dieses 5 Prozent der Tragfähigkeit oder 50 Kilogramm übersteigt, sowie gegebenenfalls Typ, Seriennummer und Baujahr. Am Einsatzort sollten nach Angaben des Forum Verlags außerdem Unterlagen vorliegen, aus denen Tragfähigkeit, Eigengewicht, zulässiger Greifbereich bei Klemmen und die Mindestlast bei selbstansaugenden Vakuumhebern hervorgehen.
Die DGUV Information 209-061 verweist für neue Anschlagmittel auf die Kennzeichnungspflichten der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Danach gehören Name und Anschrift des Herstellers, die Bezeichnung, die CE-Kennzeichnung, die Typ- oder Serienbezeichnung, gegebenenfalls die Seriennummer und das Baujahr auf das Produkt.
Quellen: DGUV Regel 109-017, Abschnitt 5.2 und Anhang A (PDF); DGUV Information 209-061 (PDF); Forum Verlag, Lastaufnahmemittel. Abgerufen am 08.10.2026.
Sicher verwenden: Neigungswinkel, Anschlagart, Gefahrenbereich
Viele Schäden, die bei der Prüfung entdeckt werden, entstehen durch falsche Verwendung. Die Prüfung ersetzt deshalb nicht die Schulung der Anschläger. Einige Grenzwerte aus der DGUV Regel 109-017 und den Herstellerangaben sind für den Alltag besonders wichtig.
Der Neigungswinkel eines Anschlagmittels darf nach Abschnitt 4.1.2.1 der DGUV Regel 109-017 60 Grad nicht überschreiten. Ausgenommen sind Ketten und Seile, die fest in Lastaufnahmemitteln verbaut sind. Mit wachsendem Neigungswinkel sinkt die Tragfähigkeit eines Gehänges deutlich. Belastungstabellen wie die der DGUV Information 209-021 geben die zulässigen Lasten je Winkelbereich an.
Auch die Anschlagart verändert die Tragfähigkeit. Die Herstelleranleitung für Rundschlingen weist darauf hin, dass die Tragfähigkeit im Schnürgang nur 80 Prozent beträgt. Bei mehrsträngigen Gehängen sind nicht immer alle Stränge tragend. Die Anleitung nennt für ein Gehänge mit drei oder vier Strängen, von denen nur zwei tragen, einen Faktor von zwei Dritteln der Tragfähigkeit.
Bei Hebebändern mit Endschlaufen darf der Öffnungswinkel der Schlaufen an den Verbindungsstellen nach der DGUV Information 209-013 beim Heben 20 Grad nicht übersteigen. Personen, deren Aufenthalt im Gefahrenbereich nicht erforderlich ist, dürfen sich nach Abschnitt 5.5 der DGUV Regel 109-017 dort nicht aufhalten. Mit kraftschlüssigen oder magnetischen Lastaufnahmemitteln dürfen Lasten nicht über Bereiche bewegt werden, in denen Personen von herabfallenden Lasten getroffen werden können, sofern keine Schutzmaßnahmen getroffen sind.
Wer ein Hebezeug neu plant, sollte die Auswahl der Anschlagmittel gleich mitdenken. Hinweise zur Wahl zwischen Schwenkkran und Brückenkran gibt der Beitrag zu Schwenkkran oder Brückenkran.
Quellen: DGUV Regel 109-017, Abschnitte 4.1.2.1, 5.5 und 6.3 (PDF); DGUV Information 209-013, Abschnitt 10, BGN Vorschriftensammlung; Dolezych, Betriebsanleitung BA 103 Rundschlingen, Stand 03/2025 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.
Aufbewahrung
Nach Abschnitt 7.5 der DGUV Regel 109-017 sind Lastaufnahme- und Anschlagmittel so abzustellen und aufzubewahren, dass sie nicht umkippen, herabfallen oder abgleiten können. Wo Witterung oder aggressive Stoffe die Sicherheit beeinträchtigen können, sind sie davor zu schützen. Die Regel schlägt vor, Ketten und Hebebänder in Gestellen aufzuhängen.
In der Praxis bewährt sich ein fester Platz für jedes Anschlagmittel, etwa ein Wandgestell mit beschrifteten Haken. Fehlende Teile fallen so sofort auf, und ausgesonderte Anschlagmittel lassen sich getrennt in einer gekennzeichneten Sperrkiste sammeln. Textile Anschlagmittel sollten trocken lagern, zumal Polyamid nach der DGUV Information 209-013 Wasser aufnimmt.
Quelle: DGUV Regel 109-017, Abschnitt 7.5 (PDF), abgerufen am 08.10.2026.
Dokumentation der Prüfungen
Nach Abschnitt 8.5 der DGUV Regel 109-017 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfungen nach den Abschnitten 8.1 bis 8.3 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt ebenfalls, dass Prüfungen dokumentiert werden.
Eine bestimmte Form schreibt die Regel nicht vor. Bewährt hat sich ein Prüfregister, in dem jedes Anschlagmittel eine eindeutige Nummer erhält. Je Prüfung sollten Datum, Prüfumfang, festgestellte Mängel, Ergebnis und Name der befähigten Person vermerkt werden. Bei Ketten gehören die gemessene Glieddicke und Längung dazu, bei Haken die Maulweite.
Zur schnellen Kontrolle am Einsatzort nutzen viele Betriebe farbige Prüfplaketten oder Kabelbinder, deren Farbe jährlich wechselt. Ein Anschläger erkennt dann auf einen Blick, ob ein Teil die aktuelle Prüfung durchlaufen hat. Ein solches System ersetzt das Prüfregister nicht, erleichtert aber die Kontrolle vor der Verwendung erheblich.
Quelle: DGUV Regel 109-017, Abschnitt 8.5 (PDF), abgerufen am 08.10.2026.
Häufige Fehler in der Praxis
Bei Betriebsbegehungen zeigen sich immer wieder ähnliche Schwachstellen. Häufig fehlt ein vollständiges Verzeichnis aller Anschlagmittel, sodass einzelne Ketten oder Schäkel bei der Jahresprüfung übersehen werden. Ebenso häufig wird die besondere Rissprüfung von Rundstahlketten nicht eingeplant, weil sie nur alle drei Jahre fällig ist.
Ein weiterer Fehler ist die Verwendung von Anschlagmitteln ohne lesbare Kennzeichnung. Ketten ohne Anhänger oder Hebebänder mit verblichenem Etikett werden weiter eingesetzt, obwohl ihre Tragfähigkeit nicht mehr feststeht. Auch Einweg-Hebebänder bleiben oft im Betrieb und werden mehrfach verwendet.
Schließlich unterschätzen viele Betriebe die Bedeutung der außerordentlichen Prüfung. Ein Hebeband, das über eine scharfe Kante gezogen wurde, oder eine Kette, die Schweißspritzern ausgesetzt war, gehört vor dem nächsten Einsatz zur befähigten Person. Die DGUV Information 209-013 weist ausdrücklich darauf hin, dass der Prüfer auch innere Schäden beurteilen können muss, etwa Verschleiß an Seillitzen durch Schweißspritzer.
Checkliste für den Betrieb
Checkliste Anschlag- und Lastaufnahmemittel:
- Verzeichnis aller Anschlag- und Lastaufnahmemittel mit eindeutiger Nummer angelegt, einschließlich Schäkeln und Ringen.
- Prüffristen in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt, wiederkehrende Prüfung höchstens jährlich.
- Rissprüfung für Rundstahlketten spätestens alle drei Jahre eingeplant, bei Hafenarbeit jährlich.
- Befähigte Person schriftlich beauftragt, Voraussetzungen nach TRBS 1203 geprüft.
- Anschläger mindestens 18 Jahre alt, qualifiziert und schriftlich beauftragt.
- Ablegekriterien für Ketten (10 Prozent Glieddicke, 3 Prozent äußere Längung), Haken (10 Prozent Maulaufweitung) und Seile (Drahtbruchzahlen) bekannt und im Prüfprotokoll hinterlegt.
- Ausgangsmaße von Haken und Ketten bei der ersten Prüfung erfasst.
- Nur gekennzeichnete Anschlagmittel im Einsatz, Teile ohne Anhänger oder Etikett ausgesondert.
- Einweg-Hebebänder nach Gebrauch entsorgt.
- Aufbewahrung in Gestellen, geschützt vor Witterung und aggressiven Stoffen, Sperrkiste für ausgesonderte Teile vorhanden.
- Prüfergebnisse aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt.
- Verweise auf das zurückgezogene Kapitel 2.8 der DGUV Regel 100-500 in betrieblichen Unterlagen ersetzt.
Einordnung
Anschlagmittel sind vergleichsweise günstige Arbeitsmittel, tragen aber Lasten, deren Absturz schwere Folgen haben kann. Die DGUV Regel 109-017 gibt mit der Jahresfrist, der dreijährigen Rissprüfung für Rundstahlketten und den zahlenmäßigen Ablegekriterien einen klaren Rahmen vor. Wer diesen Rahmen in ein Prüfregister überträgt und die Anschläger im Erkennen der Ablegereife schult, erfüllt die wesentlichen Anforderungen.
Der größte Aufwand liegt meist in der Bestandsaufnahme. Sind alle Teile erst einmal nummeriert und erfasst, lässt sich die jährliche Prüfung gut planen, ob mit eigener befähigter Person oder mit einem externen Prüfdienst. Ein ausgesondertes Anschlagmittel sollte dabei immer unbrauchbar gemacht werden, damit es nicht versehentlich wieder in Gebrauch kommt.
Anschlagmittel werden häufig zusammen mit anderen Arbeitsmitteln des innerbetrieblichen Transports geprüft. Zu den Prüfpflichten bei Hubwagen gibt der Beitrag zur Gabelhubwagen-Prüfung einen Überblick, zu Anbaugeräten an Gabelstaplern der Beitrag zu Stapler-Anbaugeräten und Resttragfähigkeit.