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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was Unternehmen jetzt wissen und umsetzen müssen

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Deutschland. Es verpflichtet Unternehmen, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten — mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro bei Verstößen. Dieser Leitfaden erklärt, wer betroffen ist, was zu tun ist und wie Sie Ihre Website mit unserem kostenlosen KI-Tool prüfen können.

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Das BFSG im Überblick: Warum Barrierefreiheit jetzt Gesetz ist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/882 — dem European Accessibility Act (EAA). Das Gesetz wurde am 16. Juli 2021 erlassen (BGBl. 2021 I S. 2970) und ist seit dem 28. Juni 2025 verbindlich anzuwenden. Es verpflichtet private Unternehmen erstmals dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen, älteren Personen und Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen ohne besondere Erschwernis nutzbar sind.

Die Tragweite ist erheblich: Nach Angaben der Bundesregierung leben in Deutschland rund 13 Millionen Menschen mit Beeinträchtigungen. Das BFSG schafft einheitliche Standards, die nicht nur gesellschaftlich notwendig, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sind: Barrierefreie Websites erreichen eine größere Zielgruppe, verbessern die Nutzererfahrung und stärken das SEO-Ranking.

BFSG auf einen Blick
AspektDetails
GesetzBarrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
EU-GrundlageRichtlinie (EU) 2019/882 — European Accessibility Act
In Kraft seit28. Juni 2025 (§ 1 BFSG)
VerordnungBFSGV vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928)
Technischer StandardEN 301 549 / WCAG 2.1 Level AA
BußgelderBis 100.000 € / bis 10.000 € (§ 37 BFSG)
AusnahmeKleinstunternehmen bei Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3 BFSG)
ZuständigkeitMarktüberwachungsbehörden der Bundesländer

Wer ist betroffen? Anwendungsbereich des BFSG

Das BFSG richtet sich an alle privaten Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte (§ 1 Abs. 2 BFSG) oder Dienstleistungen (§ 1 Abs. 3 BFSG) für Verbraucher (B2C) anbieten. Reine B2B-Angebote sind ausgenommen — allerdings nur, wenn eindeutig erkennbar ist, dass sich das Angebot ausschließlich an Geschäftskunden richtet.

Betroffene Produkte

  • Computer und Betriebssysteme für Verbraucher
  • Smartphones, Tablets und andere Universalrechner
  • Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Zahlungsterminals
  • Verbraucherendgeräte für elektronische Kommunikationsdienste
  • E-Book-Reader und zugehörige Software

Betroffene Dienstleistungen

  • Elektronischer Geschäftsverkehr — Online-Shops, Buchungsplattformen, digitale Vertragsabschlüsse
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • Elektronische Kommunikationsdienste
  • Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr
  • E-Books und audiovisuelle Mediendienstleistungen

Wer ist ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind gemäß § 3 Abs. 3 BFSG ausgenommen, wenn sie weniger als zehn Personen beschäftigen und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen. Wichtig: Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, sind nicht ausgenommen.

Praxisbeispiel: Ein Online-Shop für Büroausstattung mit 15 Mitarbeitern, der an Endverbraucher verkauft, ist voll betroffen. Ein reiner B2B-Großhändler, der ausschließlich an Unternehmen liefert und dies klar kommuniziert, fällt nicht unter das Gesetz.

Technische Anforderungen: WCAG 2.1 und EN 301 549

Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus der BFSGV und dem harmonisierten europäischen Standard EN 301 549, der auf die WCAG 2.1, Level AA verweist. Die WCAG basieren auf vier Grundprinzipien:

1. Wahrnehmbar (Perceivable)

Inhalte müssen von allen Nutzern wahrgenommen werden können: Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichende Farbkontraste (mindestens 4,5:1 für Fließtext, 3:1 für große Schrift) und Vergrößerbarkeit ohne Informationsverlust.

2. Bedienbar (Operable)

Alle Funktionen müssen per Tastatur bedienbar sein. Nutzer benötigen ausreichend Zeit, Inhalte dürfen keine Anfälle auslösen, und eine klare Navigation muss vorhanden sein.

3. Verständlich (Understandable)

Texte müssen lesbar und vorhersagbar sein. Formulare benötigen klare Beschriftungen und hilfreiche Fehlermeldungen. Die Seitensprache muss im HTML deklariert werden.

4. Robust (Robust)

Der Code muss von assistiven Technologien wie Screenreadern zuverlässig interpretiert werden können: valides HTML, korrekte ARIA-Attribute, semantische Dokumentstruktur.

WCAG 2.1 Level AA — Die wichtigsten Kriterien
KriteriumAnforderungTypische Fehler
1.1.1 AlternativtexteAlle Bilder haben alt-TexteFehlende alt-Attribute
1.4.3 KontrastMind. 4,5:1 (Text), 3:1 (große Schrift)Hellgrauer Text auf Weiß
2.1.1 TastaturAlles per Tastatur bedienbarDropdown nur per Maus
2.4.1 Skip-Navigation„Zum Inhalt springen"-LinkFehlender Skip-Link
2.4.7 Fokus sichtbarSichtbarer Fokusindikatoroutline: none ohne Alternative
3.1.1 Sprachelang-Attribut im <html>Fehlendes lang-Attribut
3.3.2 BeschriftungenFormulare mit <label>Nur Placeholder
4.1.2 Name, Rolle, WertARIA korrekt gesetztCustom-Widgets ohne role

Pflichten nach Rolle: Was Hersteller, Händler und Dienstleister tun müssen

Hersteller

Hersteller tragen die weitreichendsten Pflichten: Konformitätsbewertungsverfahren (Anlage 2 BFSG), EU-Konformitätserklärung (§ 18 BFSG), CE-Kennzeichnung (§ 19 BFSG), technische Dokumentation mit fünf Jahren Aufbewahrungspflicht. Bei nicht-konformen Produkten: Korrekturmaßnahmen bis hin zum Rückruf.

Importeure

Dürfen nur konforme Produkte in den Verkehr bringen. Müssen prüfen, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat. Lagerung darf Barrierefreiheitsfunktionen nicht beeinträchtigen.

Händler

Dürfen nicht-konforme Produkte nicht vertreiben. Bei Verdacht auf Nicht-Konformität: Verkaufsstopp und Meldung an Hersteller oder Marktüberwachungsbehörde.

Dienstleistungserbringer

Website, App oder Plattform muss barrierefrei sein. Pflicht zur Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung (§ 14 BFSG) mit Beschreibung des Konformitätsstands und Feedback-Verfahren.

Bußgelder, Abmahnungen und Sanktionen

Behördliche Sanktionen (§ 37 BFSG)

Schwere Verstöße (nicht-konforme Produkte, fehlende CE-Kennzeichnung): bis zu 100.000 Euro. Leichtere Verstöße (fehlende Dokumentation, Informationsmängel): bis zu 10.000 Euro. Zusätzlich: Nachbesserungsfristen, Folgekontrollen, Vertriebsuntersagung.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände können abmahnen. Streitwerte typischerweise 10.000–25.000 Euro. Bei Wiederholung: Vertragsstrafen im vier- bis fünfstelligen Bereich. Erste Abmahnwellen im E-Commerce sind bereits dokumentiert.

Reputationsschäden

Verbände und Betroffene nutzen zunehmend Öffentlichkeit und soziale Medien, um auf nicht-barrierefreie Angebote aufmerksam zu machen.

Bußgeldrahmen nach § 37 BFSG
VerstoßBußgeldBeispiel
Nicht-konformes ProduktBis 100.000 €Tablet ohne Screenreader-Kompatibilität
Fehlende CE-KennzeichnungBis 100.000 €CE-Zeichen ohne Konformitätsverfahren
Fehlende BarrierefreiheitserklärungBis 10.000 €Online-Shop ohne Erklärung
Verletzung der AuskunftspflichtBis 10.000 €Keine Kooperation mit Behörde

Umsetzung: Schritt für Schritt zur Konformität

Schritt 1: Betroffenheit prüfen

Art der Produkte/Dienstleistungen, Zielgruppe (B2C vs. B2B), Unternehmensgröße klären. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet einen interaktiven BFSG-Check. Die Leitlinien des BMAS erläutern das Gesetz anhand praktischer Beispiele.

Schritt 2: Audit durchführen

Barrierefreiheits-Audit mit Tools wie WAVE, axe DevTools oder Lighthouse. Für rechtsverbindliche Bewertung: externen Auditor beauftragen. Unseren kostenlosen Schnellcheck oben für eine erste Orientierung nutzen.

Schritt 3: Priorisieren und Maßnahmenplan erstellen

Kritische Probleme (fehlende Tastaturnavigation, unzureichende Kontraste) zuerst. Realistischer Zeitplan mit Verantwortlichkeiten und Budget.

Schritt 4: Technisch umsetzen

Frontend-Entwicklung (HTML, CSS, JS), Content-Pflege (Alt-Texte), UX-Design (Kontraste, Fokus), CMS-Konfiguration. Team schulen — insbesondere Redakteure.

Schritt 5: Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen

Gut auffindbar im Footer. Stand der Barrierefreiheit beschreiben, Einschränkungen benennen, Feedback-Verfahren anbieten.

Schritt 6: Laufend überwachen

Jedes Update kann die Konformität beeinflussen. Mindestens quartalsweise prüfen. Barrierefreiheitsprüfungen in den Deployment-Prozess integrieren.

Vollständige Compliance-Checkliste für Entwickler

Diese Checkliste deckt die wesentlichen BFSG-Anforderungen auf Basis der WCAG 2.1 Level AA ab. Drucken Sie sie aus oder leiten Sie sie an Ihren Entwickler weiter.

HTML und Dokumentstruktur:
  • lang-Attribut im <html>-Tag gesetzt (z. B. lang="de")?
  • Seitentitel (<title>) eindeutig und beschreibend?
  • Überschriftenhierarchie logisch (h1 → h2 → h3, keine Ebenen übersprungen)?
  • Semantische HTML5-Elemente (<nav>, <main>, <article>, <aside>, <footer>)?
  • Skip-Navigation: „Zum Inhalt springen"-Link als erstes fokussierbares Element?
  • Valides HTML ohne Parser-Fehler?
Bilder und Medien:
  • Alle informativen Bilder haben aussagekräftige alt-Texte?
  • Dekorative Bilder mit alt="" oder role="presentation"?
  • Videos mit Untertiteln? Audioinhalte mit Transkript?
  • Keine automatisch abspielenden Medien ohne Stoppfunktion?
Farben und Kontraste:
  • Kontrast mindestens 4,5:1 (normaler Text), 3:1 (großer Text)?
  • Informationen nicht ausschließlich über Farbe vermittelt?
  • Fokus-Indikatoren mit ausreichendem Kontrast?
  • Links im Fließtext auch ohne Farbe erkennbar?
Tastatur und Navigation:
  • Alle interaktiven Elemente per Tastatur erreichbar und bedienbar?
  • Keine Tastaturfallen?
  • Logische Tab-Reihenfolge (DOM = visuell)?
  • Sichtbarer Fokusindikator auf allen fokussierbaren Elementen?
  • Dropdown-Menüs per Tastatur (Enter/Escape)?
  • Modale Dialoge mit Focus Trap?
Formulare:
  • Jedes Feld hat ein zugeordnetes <label> (for/id)?
  • Pflichtfelder mit aria-required="true"?
  • Fehlerhafte Felder mit aria-invalid="true"?
  • Fehlermeldungen konkret und lösungsorientiert?
  • Formulargruppen mit <fieldset>/<legend>?
Responsive und Zoom:
  • Bei 200 % Zoom nutzbar ohne horizontales Scrollen?
  • Kein viewport mit maximum-scale=1 oder user-scalable=no?
  • Touch-Ziele mindestens 44×44 CSS-Pixel?
BFSG-spezifische Pflichten:
  • Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht und verlinkt (Footer)?
  • Feedback-Mechanismus für Barrierefreiheits-Probleme?
  • Cookie-Banner barrierefrei bedienbar?
  • PDF-Dokumente barrierefrei (getaggt)?
  • Technische Dokumentation archiviert (5 Jahre)?

Übergangsfristen und Ausnahmen

Übergangsfristen nach § 38 BFSG
GegenstandFristErläuterung
Websites und Online-ShopsKeine ÜbergangsfristSeit 29. Juni 2025 barrierefrei
Dienstleistungen mit betroffenen ProduktenBis 27. Juni 20305-Jahres-Frist
SelbstbedienungsterminalsBis 28. Juni 204015-Jahres-Frist für Bestandsterminals
Zeitbasierte MedienAusgenommenAufgezeichnete Audio-/Video-Dateien

Unverhältnismäßige Belastung (§ 17 BFSG)

Eng gefasste Ausnahme. Setzt eine dokumentierte Bewertung voraus. Muss der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen nachgewiesen und regelmäßig überprüft werden. Kein Freibrief.

Häufige Fragen zum BFSG

Gilt das BFSG für reine B2B-Websites?

Grundsätzlich nicht. Aber wenn eine Website auch Privatkunden anspricht, fällt sie unter das Gesetz. Die Abgrenzung muss eindeutig erkennbar sein.

Müssen bestehende Websites umgebaut werden?

Ja. Websites fallen nicht unter die Übergangsfristen und müssen seit dem 29. Juni 2025 konform sein.

Welche Tools kann ich für einen Selbsttest nutzen?

WAVE (Browser-Extension), axe DevTools (Chrome), Google Lighthouse (Chrome DevTools), WebAIM Contrast Checker. Automatisierte Tools finden 30–50 % der Probleme. Zusätzlich unseren kostenlosen Schnellcheck oben nutzen.

Was muss in der Barrierefreiheitserklärung stehen?

Stand der Barrierefreiheit, bekannte Einschränkungen, Feedback-Mechanismus, Kontaktdaten. Gut auffindbar im Footer verlinken.

Werden auch die Produkte im Online-Shop barrierefrei sein müssen?

Der Shop als Dienstleistung muss barrierefrei sein (Oberfläche, Bestellprozess, Zahlung). Die angebotenen Produkte nur, wenn sie selbst unter § 1 Abs. 2 BFSG fallen (Computer, Smartphones etc.).