Was die AfA-Tabellen regeln und woher die Werte stammen
Die Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) des Bundesfinanzministeriums (BMF) definieren die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Anlagegütern gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Sie beruhen auf Erfahrungswerten der steuerlichen Betriebsprüfung und wurden unter Anhörung der Fachverbände der Wirtschaft erstellt. Die Tabellen sind steuerrechtlich zwar nicht im strengen Sinne bindend, dienen aber als verbindlicher Anhaltspunkt für die Finanzämter. Wer davon abweichen möchte, muss die kürzere oder längere Nutzungsdauer nachvollziehbar begründen können.
Für Werkzeugmaschinen und Betriebsausstattung sind zwei Tabellen relevant: die allgemeine AfA-Tabelle (AfA-Tabelle AV), die für branchenübergreifend verwendbare Anlagegüter gilt, und die Branchentabelle Maschinenbau. Ist ein Anlagegut in beiden Tabellen aufgeführt, gilt für Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftszweigs der Wert der Branchentabelle. Für Betriebe außerhalb des Maschinenbaus, etwa Instandhaltungswerkstätten oder Lohnfertiger, gelten die Werte der allgemeinen Tabelle.
Nutzungsdauer der wichtigsten Werkzeugmaschinen und Betriebsausstattung
Die folgende Tabelle fasst die Nutzungsdauern zusammen, die in der Praxis am häufigsten nachgefragt werden. Die Werte stammen aus der AfA-Tabelle AV (allgemein verwendbare Anlagegüter) und der Branchentabelle Maschinenbau des BMF. Eine alphabetisch sortierte Gesamtübersicht aller allgemein verwendbaren Anlagegüter mit Nutzungsdauer bietet Betriebsausgabe.de in einer aktualisierten Fassung. Bei CNC-gesteuerten Maschinen ist die Nutzungsdauer in der Regel kürzer als bei konventionellen Maschinen, weil die Steuerungstechnik schneller veraltet.
| Anlagegut | Nutzungsdauer (Jahre) | Linearer AfA-Satz | Quelle |
|---|---|---|---|
| CNC-Bearbeitungszentren | 5 | 20 % | Branchentabelle Maschinenbau |
| Drehmaschinen (konventionell) | 6–8 | 12,5–17 % | Branchentabelle Maschinenbau |
| CNC-Drehmaschinen | 5–6 | 17–20 % | Branchentabelle Maschinenbau |
| Fräsmaschinen (konventionell) | 8 | 12,5 % | Branchentabelle Maschinenbau |
| CNC-Fräsmaschinen | 7 | 14 % | Branchentabelle Maschinenbau |
| Bohrmaschinen (allgemein) | 10 | 10 % | Branchentabelle Maschinenbau |
| Säulen- und Radialbohrmaschinen | 8 | 12,5 % | Branchentabelle Maschinenbau |
| Schleifmaschinen (CNC) | 6 | 17 % | Branchentabelle Maschinenbau |
| Brennschneideanlagen | 8 | 12,5 % | Branchentabelle Maschinenbau |
| Schweißgeräte (elektrisch, allgemein) | 9 | 11 % | AfA-Tabelle AV |
| Werkbänke (Industrieausführung) | 14 | 7 % | AfA-Tabelle AV |
| Werkzeugschränke, Schubladenschränke | 14 | 7 % | AfA-Tabelle AV (Betriebsausstattung) |
| Kompressoren | 8 | 12,5 % | AfA-Tabelle AV |
| Gabelstapler | 8 | 12,5 % | AfA-Tabelle AV |
| Regalsysteme (Stahl, ortsfest) | 14 | 7 % | AfA-Tabelle AV |
| Handwerkzeuge (maschinell) | variabel, häufig GWG | Sofortabzug bis 800 € netto | § 6 Abs. 2 EStG |
Einige Anlagegüter, die in der Praxis häufig gesucht werden, sind in den AfA-Tabellen nicht explizit aufgeführt. In solchen Fällen wird die Nutzungsdauer eines vergleichbaren Wirtschaftsguts herangezogen. Ein Drehmomentschlüssel-Prüfstand wird beispielsweise analog zu „Mess- und Prüfgeräten" mit acht bis zehn Jahren angesetzt, eine mobile Absauganlage analog zu „Entstaubungsanlagen" mit acht bis zwölf Jahren.
Abschreibungsmethoden 2026: Linear, degressiv, GWG und Sonderabschreibung
Lineare Abschreibung (Standardmethode)
Bei der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG werden die Anschaffungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt. Eine CNC-Fräsmaschine für 120.000 Euro netto mit sieben Jahren Nutzungsdauer ergibt einen jährlichen Abschreibungsbetrag von rund 17.143 Euro (120.000 ÷ 7). Im Monat der Anschaffung beginnt die Abschreibung anteilig: Wird die Maschine im April 2026 in Betrieb genommen, dürfen im ersten Jahr neun Zwölftel des Jahresbetrags angesetzt werden, also rund 12.857 Euro.
Degressive Abschreibung (befristet bis Ende 2027)
Seit dem 1. Juli 2025 gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine befristete degressive Abschreibung mit bis zu 30 Prozent pro Jahr. Diese Regelung ist Teil des im Sommer 2025 beschlossenen Investitionssofortprogramms und gilt für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2027. Der degressive Satz darf maximal das Dreifache des linearen AfA-Satzes betragen, ist aber auf 30 Prozent gedeckelt. Wie die IHK München in einer aktuellen Übersicht erläutert, wird bei der degressiven Methode jedes Jahr ein fester Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben, wodurch die Beträge von Jahr zu Jahr sinken.
Für die oben genannte CNC-Fräsmaschine (120.000 Euro, 7 Jahre, linearer Satz 14 %) ergibt sich: Das Dreifache des linearen Satzes wäre 42 Prozent, der Deckel greift bei 30 Prozent. Im ersten Jahr beträgt die degressive Abschreibung 36.000 Euro (30 % von 120.000), im zweiten Jahr 25.200 Euro (30 % von 84.000) und so weiter. Ab dem Zeitpunkt, an dem die lineare Abschreibung des Restbuchwerts über die Restnutzungsdauer einen höheren Betrag ergibt als die degressive Methode, empfiehlt sich der Wechsel zur linearen Abschreibung. Dieser Wechsel ist steuerrechtlich zulässig und in der Praxis üblich.
Für Kapitalgesellschaften kommt ein zusätzlicher Effekt hinzu: Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 auf schrittweise 10 Prozent beginnt erst ab 2028. Wer Abschreibungsbeträge durch die degressive Methode in die Jahre 2026 und 2027 vorzieht, nutzt sie noch bei dem höheren Steuersatz, was den Steuervorteil zusätzlich verstärkt.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto können im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Das betrifft in der Werkstatt vor allem Elektrowerkzeuge wie Winkelschleifer, Akkuschrauber, Handbohrmaschinen, Mess- und Prüfgeräte sowie kleinere Vorrichtungen. Für Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 und 1.000 Euro netto besteht alternativ die Möglichkeit der Sammelposten-Abschreibung (Poolabschreibung) über fünf Jahre linear mit 20 Prozent pro Jahr, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer.
Sonderabschreibung nach § 7g EStG (für KMU)
Kleine und mittlere Unternehmen mit einem Vorjahresgewinn von bis zu 200.000 Euro können zusätzlich zur regulären AfA eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung geltend machen. Wird dies mit der degressiven Abschreibung auf den Restwert kombiniert, können mehr als die Hälfte der Anschaffungskosten bereits im ersten Jahr steuermindernd berücksichtigt werden. Ergänzend erlaubt der Investitionsabzugsbetrag (IAB), bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten (maximal 200.000 Euro pro Betrieb) bereits bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Anschaffung gewinnmindernd abzuziehen.
Praxisbeispiele: Drei typische Investitionsszenarien
| Szenario | Anlagegut | Anschaffungskosten (netto) | Methode | Abschreibung im 1. Jahr |
|---|---|---|---|---|
| A: Handwerkzeug | Akkuschrauber (Makita 18V-Set) | 650 € | GWG-Sofortabzug | 650 € (100 %) |
| B: Werkbank + Schubladenschrank | Industriewerkbank mit Schubladenunterschrank (RAU, ANKE) | 4.200 € | Linear, 14 Jahre | 300 € (anteilig bei Anschaffung im Oktober) |
| C: CNC-Drehmaschine | CNC-Drehmaschine (Anschaffung September 2026) | 85.000 € | Degressiv 30 % | 8.500 € (4/12 von 25.500 €) im 1. Teiljahr |
Im Szenario C zeigt sich der Vorteil der degressiven Methode besonders deutlich: Im zweiten vollen Kalenderjahr beträgt die Abschreibung 30 Prozent vom Restbuchwert (85.000 − 8.500 = 76.500 Euro), also 22.950 Euro. In den ersten beiden Jahren zusammen werden damit rund 31.450 Euro abgeschrieben, gegenüber rund 23.611 Euro bei linearer Methode (85.000 ÷ 5 Jahre × 16/12 Monate). Der Liquiditätsvorteil der degressiven Methode liegt in der schnelleren steuerlichen Entlastung, die insbesondere bei hohen Investitionen und gleichzeitig hohem Gewinn erheblich sein kann.
Häufige Fehler bei der Abschreibung von Betriebsausstattung
In der steuerlichen Praxis treten bei der Abschreibung von Werkstattausstattung und Maschinen immer wieder dieselben Fehler auf. Der häufigste betrifft die Zuordnung zur falschen AfA-Tabelle: Ein Metallverarbeitungsbetrieb, der seine CNC-Fräsmaschine nach der allgemeinen Tabelle mit acht Jahren abschreibt statt nach der Branchentabelle Maschinenbau mit sieben Jahren, verschenkt ein Jahr Abschreibungsvolumen.
Ein zweiter typischer Fehler ist die fehlende Trennung von Maschine und maschinengebundenem Werkzeug. Spannfutter, Spannzangen, Lünetten und andere Werkzeuge, die an einer Drehmaschine eingesetzt werden, haben in der Regel eine deutlich kürzere Nutzungsdauer als die Maschine selbst. Sie sollten als separate Wirtschaftsgüter erfasst und unabhängig von der Maschine abgeschrieben werden. Gleiches gilt für Software, die auf einer CNC-Steuerung installiert wird: Die Software kann nach dem BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software gegebenenfalls über nur ein Jahr abgeschrieben werden, während die Maschine über fünf bis acht Jahre läuft.
Ein dritter Fehler betrifft den Anschaffungszeitpunkt: Die Abschreibung beginnt im Monat der Inbetriebnahme, nicht im Monat der Bestellung oder Lieferung. Wird eine Maschine im Dezember geliefert, aber erst im Januar des Folgejahres in Betrieb genommen, beginnt die Abschreibung erst im Januar. Bei der degressiven Methode kann dieser eine Monat den Steuervorteil um einen erheblichen Betrag verschieben, insbesondere wenn die degressive Regel Ende 2027 ausläuft.
Entscheidungshilfe für Investitionen 2026
Checkliste: Abschreibung von Werkzeugmaschinen und Betriebsausstattung richtig planen
- Anschaffungskosten prüfen: Bis 800 Euro netto greift der GWG-Sofortabzug. Zwischen 250,01 und 1.000 Euro ist alternativ die Poolabschreibung über fünf Jahre möglich.
- Richtige AfA-Tabelle wählen: Gehört der Betrieb zum Wirtschaftszweig Maschinenbau? Dann gelten die Werte der Branchentabelle, die häufig kürzer sind als die allgemeine Tabelle.
- Degressive AfA prüfen: Für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 kann die degressive Abschreibung mit bis zu 30 Prozent gewählt werden. Besonders vorteilhaft bei hohem Gewinn und Maschinen mit langer Nutzungsdauer (Werkbänke, Regale: 14 Jahre linear = nur 7 Prozent, degressiv aber bis zu 21 Prozent im ersten Jahr).
- Sonderabschreibung nach § 7g EStG nutzen: Für KMU mit Vorjahresgewinn bis 200.000 Euro sind zusätzlich 40 Prozent im ersten Jahr möglich. In Kombination mit der degressiven AfA ergibt sich ein erheblicher Liquiditätsvorteil.
- Investitionsabzugsbetrag (IAB) vorziehen: Bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten (max. 200.000 Euro) können bis zu drei Jahre vor der Anschaffung gewinnmindernd abgezogen werden.
- Maschinengebundene Werkzeuge separat erfassen: Spannmittel, Lünetten, Sonderwerkzeuge und Software haben eine kürzere Nutzungsdauer als die Maschine selbst.
- Inbetriebnahmedatum dokumentieren: Die AfA beginnt im Monat der Inbetriebnahme. Bei Investitionen zum Jahresende die tatsächliche Inbetriebnahme sicherstellen.
- Wechsel von degressiv zu linear planen: Ab dem Zeitpunkt, an dem die lineare Methode auf den Restwert mehr ergibt, wechseln. Steuerberatung oder Buchhaltungssoftware können den optimalen Zeitpunkt automatisch ermitteln.
Die AfA-Tabellen des BMF bilden den stabilen Rahmen für die Abschreibung von Werkzeugmaschinen und Betriebsausstattung. Innerhalb dieses Rahmens bietet das aktuelle Steuerrecht mit der degressiven AfA (bis Ende 2027), der Sonderabschreibung nach § 7g und dem Investitionsabzugsbetrag erhebliche Gestaltungsspielräume, die gerade in den Jahren 2026 und 2027 besonders wertvoll sind. Wer eine größere Investition in Maschinen oder Werkstattausstattung plant, sollte den steuerlichen Gesamteffekt vor der Anschaffung durchrechnen. Häufig ergibt sich durch die Kombination der verschiedenen Instrumente ein Liquiditätsvorteil, der die Finanzierung der Investition spürbar erleichtert. Im Zweifel lohnt sich die Abstimmung mit einem Steuerberater, der die individuelle Gewinn- und Steuersituation des Betriebs berücksichtigen kann.