Die Grundlage: Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2
Die Pflicht zur Betreuung ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz. Nach § 2 hat der Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich zu bestellen, nach § 5 entsprechend Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Beide beraten und unterstützen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz. Eine Mindestgröße kennt das Gesetz nicht. Die Pflicht gilt deshalb grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten.
Wie die Betreuung konkret aussieht, legen die Unfallversicherungsträger in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ fest. Sie bestimmt, welches Betreuungsmodell ein Betrieb wählen kann und wie viele Stunden Betreuung mindestens zu erbringen sind. Die Erläuterungen dazu enthält die DGUV Regel 100-002 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit – Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 2“. Die Publikationsdatenbank der DGUV führt sie mit dem Ausgabedatum November 2024 und 120 Seiten. Die abrufbare Fassung ist mit einer Korrektur vom Dezember 2025 versehen.
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten den Arbeitgeber, haben nach der DGUV Information 211-042 aber keine Weisungsbefugnis. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Arbeitgeber. Er entscheidet, welche Maßnahmen umgesetzt werden.
Quellen: DGUV Publikationsdatenbank, DGUV Regel 100-002, Ausgabedatum 2024.11, 120 Seiten; DGUV Regel 100-002 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.
Die Neufassung: kein einheitlicher Stichtag
Ende 2024 hat die Mitgliederversammlung der DGUV einen neuen Mustertext der DGUV Vorschrift 2 beschlossen. Da jede Berufsgenossenschaft und jede Unfallkasse ihre Unfallverhütungsvorschriften selbst erlässt, gilt die Neufassung erst, wenn der jeweilige Unfallversicherungsträger sie in Kraft gesetzt hat. Die Fachredaktion Haufe beschreibt, dass die Unfallversicherungsträger die Vorschrift sukzessive in Kraft setzen.
Beispiele für das Inkrafttreten der neuen DGUV Vorschrift 2:
- Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM): 1. April 2025, nach Haufe und Forum Verlag ohne das Kompetenzzentrenmodell der Anlage 4.
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG): 1. Dezember 2025, ersetzt die Fassung von 2011.
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): 1. Juni 2026.
Für alle anderen Unfallversicherungsträger sollten Betriebe den Stand direkt bei ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erfragen. Auch Übergangsfristen und einzelne Wahlmöglichkeiten können sich zwischen den Trägern unterscheiden. Wer zum Beispiel bei der BGHM versichert ist, kann das Kompetenzzentrenmodell nach Anlage 4 nicht nutzen.
Quellen: Haufe Arbeitsschutz, DGUV Vorschrift 2 aktualisiert, 20.06.2025; Forum Verlag, DGUV Vorschrift 2 Neufassung, 10.07.2025; VBG, Die neue DGUV Vorschrift 2; BGW Magazin 2/2026, 04.05.2026. Abgerufen am 08.10.2026.
Die vier Betreuungsmodelle
Die neue DGUV Vorschrift 2 kennt vier Modelle, die in den Anlagen 1 bis 4 beschrieben sind. Welche Modelle ein Betrieb nutzen kann, hängt von der Zahl der Beschäftigten, von der Beteiligung des Unternehmers am Betriebsgeschehen und vom Angebot des Unfallversicherungsträgers ab.
Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2 und DGUV Regel 100-002:
- Anlage 1, Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten: Grundbetreuung durch Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogene Betreuung.
- Anlage 2, Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten: Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten und betriebsspezifische Betreuung.
- Anlage 3, alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell): für Betriebe, in denen der Unternehmer aktiv im Betrieb mitarbeitet, bis zu einer vom Unfallversicherungsträger festgelegten Grenze von höchstens 50 Beschäftigten.
- Anlage 4, alternative Betreuung durch Kompetenzzentren: für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten, wenn der Unternehmer aktiv mitarbeitet und der Unfallversicherungsträger dieses Modell anbietet.
Die wichtigste Neuerung ist die Anhebung der Grenze für die Kleinbetriebsbetreuung. Die VBG beschreibt sie mit dem Satz, dass der Schwellenwert von 10 auf 20 Beschäftigte steigt. Betriebe mit 11 bis 20 Beschäftigten, die bisher der Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten unterlagen, können nun die einfachere Betreuung nach Anlage 1 oder, wo angeboten, das Kompetenzzentrenmodell wählen.
Quellen: DGUV Regel 100-002, Anlagen 1 bis 4 (PDF); VBG, Die neue DGUV Vorschrift 2; Forum Verlag. Abgerufen am 08.10.2026.
Beschäftigte richtig zählen
Für die Wahl des Modells und für die Einsatzzeiten kommt es auf die Zahl der Beschäftigten an. Nach der DGUV Regel 100-002 wird der Jahresdurchschnitt zugrunde gelegt. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt.
Gewichtung von Teilzeitkräften nach DGUV Regel 100-002:
- Bis 20 Wochenstunden: Faktor 0,5.
- Mehr als 20 und bis 30 Wochenstunden: Faktor 0,75.
- Mehr als 30 Wochenstunden: Faktor 1,0.
Mitzuzählen sind nach der DGUV Regel auch Leiharbeitnehmer, Auszubildende und Praktikanten. Einzelne Unfallversicherungsträger können vereinfachte Zählweisen vorsehen. Die BGW nennt in ihrem Magazin ein zweistufiges Modell, bei dem bis 20 Stunden mit 0,5 und darüber mit 1 gezählt wird, sowie ein dreistufiges Modell, das voraussetzt, dass Gefährdungsbeurteilung, abgeleitete Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle angemessen sind.
Ein Beispiel zeigt die Auswirkung. Ein Betrieb mit 15 Vollzeitkräften und 10 Teilzeitkräften mit je 20 Wochenstunden zählt 15 plus 10 mal 0,5, also 20 Beschäftigte. Er liegt damit gerade noch in der Kleinbetriebsbetreuung nach Anlage 1.
Die Zählweise unterscheidet sich von der neuen Regelung für Sicherheitsbeauftragte. Dort zählen Teilzeitkräfte nach Auskunft der VBG voll, wie der Beitrag zu Sicherheitsbeauftragten nach dem neuen § 22 SGB VII erläutert.
Quellen: DGUV Regel 100-002, § 2 Absatz 5 (PDF); BGW Magazin 2/2026. Abgerufen am 08.10.2026.
Bis 20 Beschäftigte: Betreuung nach Anlage 1
In der Regelbetreuung für Kleinbetriebe gibt es keine festen Stundenkontingente. Die Betreuung besteht aus zwei Bausteinen. Bei der Grundbetreuung unterstützen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit den Unternehmer bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Die anlassbezogene Betreuung kommt hinzu, wenn sich etwas Wesentliches ändert.
Die Gefährdungsbeurteilung ist nach der DGUV Regel 100-002 bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen und spätestens nach einer bestimmten Frist zu wiederholen. Die Frist richtet sich nach der Betreuungsgruppe, der der Betrieb nach seinem Wirtschaftszweig zugeordnet ist.
Wiederholung der Grundbetreuung nach Anlage 1:
- Betreuungsgruppe I: höchstens nach einem Jahr.
- Betreuungsgruppe II: höchstens nach drei Jahren.
- Betreuungsgruppe III: höchstens nach fünf Jahren.
Anlässe für die anlassbezogene Betreuung sind nach der DGUV Regel unter anderem die Planung oder Änderung von Anlagen, die Einführung neuer Gefahrstoffe oder Arbeitsmittel sowie die Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ein Kleinbetrieb, der eine neue Maschine anschafft, muss also Betriebsarzt oder Fachkraft hinzuziehen, auch wenn die letzte Grundbetreuung erst wenige Monate zurückliegt.
Quelle: DGUV Regel 100-002, Anlage 1 (PDF), abgerufen am 08.10.2026.
Mehr als 20 Beschäftigte: Einsatzzeiten nach Anlage 2
Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten besteht die Gesamtbetreuung aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Für die Grundbetreuung gibt die DGUV Vorschrift 2 feste Einsatzzeiten vor, die von der Betreuungsgruppe abhängen.
Einsatzzeiten der Grundbetreuung nach Anlage 2:
- Betreuungsgruppe I: 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr.
- Betreuungsgruppe II: 1,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr.
- Betreuungsgruppe III: 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr.
Die Gesamtzeit verteilt der Arbeitgeber auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Nach Anlage 2 ist dabei ein Mindestanteil von 20 Prozent für jeden dieser Leistungserbringer anzusetzen. Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge zählt nicht zur Grundbetreuung. Sie gehört zur betriebsspezifischen Betreuung.
Was die Neufassung bei den Mindestanteilen ändert
Die frühere Fassung sah einen festen Mindestanteil von 0,2 Stunden je Beschäftigtem und Jahr für jede Profession vor. Die VBG erläutert, dass diese Regel entfallen ist und die Mindestzeiten dadurch insgesamt geringer ausfallen. Nach ihrer Einschätzung halbiert sich der Mindestaufwand etwa. Die VBG rechnet zwei Beispiele vor.
Rechenbeispiele der VBG für Betreuungsgruppe III (0,5 Stunden):
- 30 Beschäftigte ergeben 15 Stunden Grundbetreuung. Der Mindestanteil je Profession beträgt nach neuer Regel 3 Stunden, nach alter Regel waren es 6 Stunden.
- 700 Beschäftigte ergeben 350 Stunden. Der Mindestanteil je Profession beträgt nach neuer Regel 70 Stunden, nach alter Regel waren es 140 Stunden.
Ein Rechenbeispiel für die Betreuungsgruppe I zeigt die Größenordnung in einem gefährdungsintensiven Betrieb. Bei 60 Beschäftigten ergeben 2,5 Stunden je Person 150 Stunden Grundbetreuung im Jahr. Davon müssen mindestens 30 Stunden auf den Betriebsarzt und mindestens 30 Stunden auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit entfallen. Die übrigen 90 Stunden verteilt der Arbeitgeber nach dem Bedarf seines Betriebs.
Die betriebsspezifische Betreuung
Den Umfang der betriebsspezifischen Betreuung hat der Unternehmer nach Anlage 2 selbst zu ermitteln, regelmäßig sowie bei wesentlichen Änderungen zu überprüfen. Die Anlage nennt dafür Aufgabenfelder wie regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und der Organisation, externe Entwicklungen wie neue Vorschriften, die arbeitsmedizinische Vorsorge sowie betriebliche Aktionen und Kampagnen.
Quellen: DGUV Regel 100-002, Anlage 2 (PDF); BGN Vorschriftensammlung, DGUV Vorschrift 2, Anlage 2; VBG, Die neue DGUV Vorschrift 2. Abgerufen am 08.10.2026.
Die Betreuungsgruppe bestimmen
Die Betreuungsgruppe ergibt sich aus dem Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört. Die Zuordnung ist in der DGUV Vorschrift 2 des jeweiligen Unfallversicherungsträgers festgelegt. Je höher die Einsatzzeit je Beschäftigtem, desto höher ist das Gefährdungspotenzial, das der Unfallversicherungsträger dem Wirtschaftszweig zuschreibt. Gruppe I mit 2,5 Stunden steht also für die gefährdungsintensivsten Branchen, Gruppe III mit 0,5 Stunden für die mit geringerer Gefährdung.
Die genaue Zuordnung sollten Betriebe in der Satzung oder auf der Internetseite ihrer Berufsgenossenschaft nachsehen. Gehören zu einem Unternehmen Betriebsteile mit unterschiedlicher Gefährdung, etwa eine Produktion und eine Vertriebsgesellschaft, kann eine getrennte Betrachtung sinnvoll sein.
Unternehmermodell und Kompetenzzentren
Für kleinere Betriebe, deren Inhaber selbst im Betrieb mitarbeitet, gibt es zwei alternative Modelle. Beim Unternehmermodell nach Anlage 3 nimmt der Unternehmer an Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen seines Unfallversicherungsträgers teil. Er entscheidet dann selbst, wann er Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuzieht, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und bei besonderen Anlässen. Die DGUV Regel 100-002 nennt als Obergrenze eine vom Unfallversicherungsträger festgelegte Zahl von höchstens 50 Beschäftigten.
Das Kompetenzzentrenmodell nach Anlage 4 steht Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten offen, wenn der Unternehmer aktiv mitarbeitet und der Unfallversicherungsträger das Modell anbietet. Die VBG etwa verweist ihre Mitglieder dafür auf ihr KPZ-Portal mit kostenloser Hotline. Die BGHM hat die Neufassung nach den Berichten von Haufe und Forum Verlag ohne Anlage 4 in Kraft gesetzt.
Beide Modelle sparen Kosten, setzen aber voraus, dass der Unternehmer die Schulungen tatsächlich absolviert und die Gefährdungsbeurteilung selbst ernst nimmt. Die genauen Bedingungen, Fristen und Folgen einer versäumten Teilnahme regelt jeder Unfallversicherungsträger selbst.
Quellen: DGUV Regel 100-002, Anlagen 3 und 4 (PDF); VBG, Die neue DGUV Vorschrift 2; Haufe; Forum Verlag. Abgerufen am 08.10.2026.
Digitale Betreuung: höchstens ein Drittel
Neu ist eine ausdrückliche Regelung zur digitalen Betreuung in § 6. Betreuung soll nach der DGUV Regel 100-002 grundsätzlich vor Ort erbracht werden. Digitale Kommunikationsmittel dürfen genutzt werden, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist. In der Regelbetreuung nach den Anlagen 1 und 2 darf der digitale Anteil bis zu einem Drittel der Leistungen betragen. Der Unfallversicherungsträger kann einen höheren Anteil zulassen, der aber 50 Prozent der Gesamtleistungen nicht überschreiten darf.
Die VBG nennt die Bedingungen genauer. Der Betrieb muss dem Leistungserbringer vorher persönlich bekannt sein, die Leistungen werden weiterhin persönlich durch die jeweilige Fachkraft erbracht, eine Präsenz vor Ort darf aus fachlichen Gründen nicht erforderlich sein, technische und datenschutzrechtliche Anforderungen müssen erfüllt sein, und die digitale Leistung ist im Jahresbericht zu dokumentieren. Rein digitale Betreuungsangebote bleiben nach der VBG unzulässig.
Für Betriebe ist das eine Erleichterung, aber kein Freibrief. Begehungen von Produktionsbereichen, die Beurteilung von Maschinen oder die Untersuchung eines Unfalls lassen sich per Video kaum sachgerecht erledigen. Sinnvoll ist die digitale Form vor allem für Besprechungen, Beratungen zu Dokumenten und Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses.
Quellen: DGUV Regel 100-002, § 6 (PDF); VBG, Die neue DGUV Vorschrift 2. Abgerufen am 08.10.2026.
Qualifikation, Fortbildung und Jahresbericht
Die Neufassung erweitert den Kreis der Personen, die Fachkraft für Arbeitssicherheit werden können. Neben Ingenieuren, Technikern und Meistern können nach der VBG nun auch Absolventen der Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene und Arbeitswissenschaft die sicherheitstechnische Fachkunde erwerben. Da diese Fächer nicht im Arbeitssicherheitsgesetz genannt sind, ist im Einzelfall eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich.
Neu ist außerdem die Pflicht zum Fortbildungsnachweis. Nach § 5 hat der Arbeitgeber Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zu verpflichten, regelmäßig schriftlich oder elektronisch zu berichten. Der Bericht soll nach der DGUV Regel 100-002 die Zusammenarbeit mit der jeweils anderen Profession, den Nachweis der Fortbildung aus den letzten fünf Jahren, die erbrachten Leistungen und die für das Folgejahr geplanten Maßnahmen enthalten. Muster für solche Berichte sind in der DGUV Regel enthalten. Der Bericht kann im Arbeitsschutzausschuss besprochen werden.
Für den Arbeitgeber ist der Jahresbericht ein nützliches Steuerungsinstrument. Er zeigt, ob die vereinbarten Einsatzzeiten erbracht wurden, und dient bei Betriebsbesichtigungen als Nachweis.
Quellen: VBG, Die neue DGUV Vorschrift 2; DGUV Regel 100-002, § 5 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.
Intern oder extern: die Auswahl der Dienstleister
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit können angestellt sein oder als externe Dienstleister tätig werden. Größere Unternehmen beschäftigen häufig eigene Fachkräfte, kleinere beauftragen überbetriebliche Dienste oder freiberufliche Fachkräfte. Beides ist zulässig. Entscheidend ist, dass die bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben und die vorgeschriebenen Einsatzzeiten tatsächlich erbringen.
Bei der Auswahl externer Dienstleister lohnt ein Blick auf einige Punkte. Kennt der Dienstleister die Branche und ihre typischen Gefährdungen? Wird ein fester Ansprechpartner genannt, der den Betrieb vor Ort kennt? Wie werden Einsatzzeiten dokumentiert und abgerechnet? Und welchen Anteil der Leistungen plant der Anbieter digital zu erbringen? Ein Vertrag, der feste Stundenkontingente nach Anlage 2 und eine Regelung für anlassbezogene Leistungen enthält, schafft Klarheit für beide Seiten.
Was Betriebe jetzt tun sollten
Die Neufassung bietet vielen Betrieben Erleichterungen. Wer 11 bis 20 Beschäftigte hat, kann prüfen, ob ein Wechsel in die Kleinbetriebsbetreuung nach Anlage 1 oder in das Kompetenzzentrenmodell möglich und sinnvoll ist. Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten sollten ihre Einsatzzeiten und die Aufteilung zwischen Betriebsarzt und Fachkraft nach den neuen Mindestanteilen neu berechnen.
Gleichzeitig ist Vorsicht angebracht. Die DGUV Vorschrift 2 legt Mindestwerte fest. Ein Produktionsbetrieb mit Gefahrstoffen, Lärm und Maschinen kommt mit den Mindestzeiten oft nicht aus. Der tatsächliche Bedarf ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und aus der betriebsspezifischen Betreuung, die zusätzlich zur Grundbetreuung zu ermitteln ist.
Die Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eng mit anderen Pflichten verbunden. Sie unterstützen bei der Unterweisung der Beschäftigten und bei der Planung der wiederkehrenden Prüfungen, die im Jahreskalender der Prüfpflichten zusammengestellt sind.
Checkliste
Checkliste Betreuung nach DGUV Vorschrift 2:
- Inkrafttreten der Neufassung beim eigenen Unfallversicherungsträger geklärt.
- Beschäftigtenzahl als Jahresdurchschnitt mit Teilzeitfaktoren ermittelt.
- Betreuungsgruppe des Betriebs aus der Vorschrift des Unfallversicherungsträgers entnommen.
- Betreuungsmodell gewählt: Anlage 1, 2, 3 oder 4, soweit angeboten.
- Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt.
- Bei mehr als 20 Beschäftigten: Grundbetreuung berechnet, je Profession mindestens 20 Prozent.
- Betriebsspezifische Betreuung ermittelt und regelmäßig überprüft.
- Bei Anlage 1: Wiederholung der Grundbetreuung nach ein, drei oder fünf Jahren eingeplant.
- Digitale Leistungen auf höchstens ein Drittel begrenzt und dokumentiert.
- Jahresbericht mit Fortbildungsnachweis angefordert.
- Unternehmermodell: Teilnahme an den Maßnahmen des Unfallversicherungsträgers sichergestellt.
Einordnung
Die neue DGUV Vorschrift 2 passt die Betreuung an die Arbeitswelt nach 2020 an. Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte werden entlastet, die Mindestanteile werden flexibler, und digitale Betreuung ist in Grenzen zulässig. Dass jeder Unfallversicherungsträger die Neufassung selbst in Kraft setzt, macht die Lage allerdings unübersichtlich. Die Stichtage reichen von April 2025 bis Juni 2026, und einzelne Modelle werden nicht überall angeboten.
Für Betriebe lohnt sich der Blick in die aktuelle Fassung ihrer Berufsgenossenschaft und ein Gespräch mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Häufig lässt sich die Betreuung so neu ordnen, dass sie weniger Verwaltungsaufwand verursacht und trotzdem dort ansetzt, wo die Gefährdungen im Betrieb tatsächlich liegen.