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Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb? Anzahl, Ausbildung und Bestellung richtig regeln

Fünf Prozent der Beschäftigten: Diese Zahl kennt fast jede Personalabteilung, und fast jede wendet sie falsch an. Sie gilt als Richtwert für normale Brandgefährdung und bezieht sich auf die anwesende Belegschaft, nicht auf die Gesamtzahl der Mitarbeitenden im Organigramm. Dieser Beitrag zeigt die korrekte Berechnung einschließlich Schichtbetrieb und Abwesenheiten, erklärt die von der DGUV klargestellte Ausbildungsdauer, benennt die Grenzen von E-Learning und virtueller Brandsimulation und ordnet die Marktpreise für Inhouse- und Sammelschulungen ein.

Beschäftigte bei einer praktischen Löschübung mit Feuerlöscher an einem Brandsimulationsgerät im Rahmen der Brandschutzhelfer-Ausbildung

Rechtsgrundlage: Woraus sich die Pflicht ergibt

Die Verpflichtung, Brandschutzhelfer zu benennen, stützt sich auf drei Regelwerksebenen. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt in § 5 die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, in § 6 deren Dokumentation und in § 10 Absatz 2 die Benennung von Beschäftigten für Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ konkretisiert das in § 22 Absatz 2. Und die ASR A2.2 regelt in Punkt 7.3 die Brandschutzhelfer im Detail.

Die inhaltliche Ausgestaltung übernimmt die DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“ in der aktualisierten Fassung von November 2019. Sie definiert Ausbildung ausdrücklich als die Verbindung einer fachkundigen Unterweisung mit einer praktischen Übung. Reine Theorie erfüllt die Anforderung damit nicht.

Wichtig ist die Abgrenzung zur allgemeinen Unterweisung. Alle Beschäftigten sind mindestens einmal jährlich über die Brandgefahren in ihrem Arbeitsbereich, die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen und das Verhalten im Gefahrenfall zu unterweisen, und diese Unterweisungen sind zu dokumentieren. Die Brandschutzhelfer-Ausbildung kommt für einen Teil der Belegschaft zusätzlich hinzu. Wer beides vermischt und die jährliche Unterweisung als Brandschutzhelfer-Ausbildung deklariert, erfüllt keine der beiden Anforderungen vollständig.

Quelle: DGUV Information 205-023, Kapitel 1 und 1.1; ASR A2.2 Punkt 7.2 und 7.3. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Die Fünf-Prozent-Regel und warum sie so oft falsch angewendet wird

Der Wortlaut der ASR A2.2 ist präzise: Die Anzahl der Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, und ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Die DGUV Information ergänzt, dass sich dieser Richtwert auf normale Brandgefährdung bezieht, etwa auf Büronutzung.

Damit sind zwei Missverständnisse ausgeräumt. Erstens sind fünf Prozent kein gesetzlicher Grenzwert, sondern ein Ausgangspunkt, den die Gefährdungsbeurteilung nach oben korrigieren kann und in vielen Betrieben auch muss. Die ASR nennt als Gründe für eine größere Anzahl ausdrücklich Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung, die Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie eine große räumliche Ausdehnung der Arbeitsstätte. Die DGUV führt zusätzlich die Wertekonzentration und die Anzahl betriebsfremder Personen und Besucher an.

Zweitens, und das ist der teurere Fehler, bezieht sich die Quote auf die tatsächliche Verfügbarkeit. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter durch Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel zu berücksichtigen. Ein Betrieb, der genau fünf Prozent seiner Belegschaft ausbildet und diese gleichmäßig über alle Abteilungen verteilt, hat in der Nachtschicht im Zweifel keinen einzigen Brandschutzhelfer im Haus.

Quelle: ASR A2.2 Punkt 7.3 Absätze 2 und 3; DGUV Information 205-023, Kapitel 1.2. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Rechenbeispiel: Fertigungsbetrieb mit Dreischichtbetrieb

Ein Metallverarbeiter beschäftigt 240 Personen: 60 in Verwaltung und Vertrieb im Tagdienst, 150 in der Fertigung im Dreischichtbetrieb und 30 in Lager und Versand im Zweischichtbetrieb. Die Gefährdungsbeurteilung stuft die Fertigung wegen Schweiß- und Trennschleifarbeiten als Bereich mit erhöhter Brandgefährdung ein, Verwaltung und Lager als normal.

Ermittlung der erforderlichen Brandschutzhelfer nach Bereich und Schicht
Bereich Beschäftigte Anwesend je Schicht Angesetzte Quote Bedarf je Schicht Auszubilden inkl. Reserve
Verwaltung, Tagdienst 60 60 5 % 3 5
Fertigung, 3 Schichten 150 50 10 % (erhöht) 5 je Schicht 24 (3 × 5 plus Reserve)
Lager und Versand, 2 Schichten 30 15 5 % 1 je Schicht 4 (2 × 1 plus Reserve)
Gesamt 240 33

Die naive Rechnung hätte zwölf Brandschutzhelfer ergeben, also fünf Prozent von 240. Die bereichs- und schichtbezogene Betrachtung führt auf 33 Personen und damit auf knapp das Dreifache. Der Aufschlag entsteht durch drei Faktoren: die erhöhte Quote in der Fertigung, die Vervielfachung über die Schichten und einen Reservefaktor für Urlaub, Krankheit und Fluktuation. In der Praxis hat sich ein Zuschlag von etwa 50 Prozent auf den rechnerischen Bedarf je Schicht bewährt, bei hoher Personalfluktuation auch mehr.

Für Betriebe mit häufig wechselndem Personal sowie für Saisonbetriebe weist die DGUV ausdrücklich auf besondere Anforderungen an Ausbildungsquote und Schulungsfrequenz hin. Genannt werden Kinos, Hotels und Gaststätten, das Prinzip gilt aber ebenso für Logistikbetriebe mit hohem Anteil an Zeitarbeit.

Quelle: DGUV Information 205-023, Kapitel 1.2; ASR A2.2 Punkt 7.3 Absätze 2 und 3. Berechnung als eigene Herleitung der Redaktion. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Inhalte der Ausbildung: Was abgedeckt sein muss

Die DGUV Information gliedert die Ausbildung in einen theoretischen und einen praktischen Teil und listet die Inhalte stichwortartig auf. Wer ein Angebot eines externen Anbieters prüft, kann diese Liste als Abgleich verwenden.

Ausbildungsinhalte nach DGUV Information 205-023, Kapitel 2
Theorie (Kapitel 2.1) Praxis (Kapitel 2.2)
Grundzüge des Brandschutzes: Verbrennung und Löschvorgänge, häufige Brandursachen, betriebsspezifische Zündquellen Handhabung, Funktion und Auslösemechanismen von Feuerlöscheinrichtungen
Betriebliche Brandschutzorganisation: Brandschutzordnung nach DIN 14096, Alarmierungswege, Sicherung des eigenen Fluchtwegs, Kennzeichnung nach ASR A1.3 Löschtaktik und eigene Grenzen der Brandbekämpfung, Situationseinschätzung
Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen: Brandklassen A, B, C, D und F, Eignung der Löschmittel, Einsatzregeln, Wandhydranten Realitätsnahe Übung mit Feuerlöscheinrichtungen, etwa an Simulationsgeräten und -anlagen mit Aufbausätzen
Gefahren durch Brände: Rauch und Atemgifte einschließlich Kohlenmonoxid, Wärmestrahlung, mechanische Gefährdungen Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit der Feuerlöscheinrichtungen erfahren
Verhalten im Brandfall: Alarmierung, Bedienung ohne Eigengefährdung, Sicherstellung der Flucht, Löschen brennender Personen Betriebsspezifische Besonderheiten wie elektrische Anlagen, Metall- und Fettbrände, Einweisung in den Zuständigkeitsbereich

Auffällig ist der letzte Punkt der Theorieliste: das Löschen brennender Personen. Dieser Inhalt fehlt in vielen Standardangeboten, gehört aber ausdrücklich zum Pflichtprogramm. Ebenso häufig übersehen wird die Sicherung des eigenen Fluchtwegs, die vor jeder Löschentscheidung steht.

Quelle: DGUV Information 205-023, Kapitel 2.1 und 2.2. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Ausbildungsdauer: Warum zwei Unterrichtseinheiten oft nicht genügen

Für die Theorie sind mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten vorzusehen. Für die Praxis rechnet die DGUV erfahrungsgemäß mit fünf bis zehn Minuten je Teilnehmenden. Abgeschlossen wird die Ausbildung durch die Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich. Die Schaubilder im Anhang der DGUV Information nennen für die Grundausbildung eine Größenordnung von etwa anderthalb bis zwei Stunden.

Das Sachgebiet Betrieblicher Brandschutz der DGUV hat dazu eine eigene Klarstellung veröffentlicht, weil es dazu nach eigener Aussage viele Anfragen erhielt. In der Fachbereich AKTUELL FBFHB-030 „Zusätzliche Informationen zur Ausbildung von Brandschutzhelfern“ heißt es unmissverständlich, dass die zwei Unterrichtseinheiten sich auf die normale Brandgefährdung beziehen und häufig fälschlich als erforderliche und zugleich abschließende Ausbildungsdauer angesehen werden. Bei erhöhter Brandgefährdung und bei betrieblichen Besonderheiten ist die Dauer anhand der Gefährdungsbeurteilung anzupassen, und mehr als zwei Unterrichtseinheiten können erforderlich sein.

Praktisch bedeutet das für die Beschaffung: Ein Angebot über „90 Minuten Theorie plus Löschübung“ ist für einen reinen Bürostandort passend. Für einen Fertigungsbetrieb mit Metallbearbeitung, Lackierbereich oder Gefahrstofflager ist es zu knapp bemessen, und der Mangel fällt erst im Schadenfall auf, wenn die Ausbildungsdokumentation geprüft wird.

E-Learning und virtuelle Simulation: Die klaren Grenzen

Hier liegt die für Einkäufer wichtigste Aussage des gesamten Regelwerks, und sie widerspricht einem verbreiteten Angebotsmodell. Die DGUV formuliert zwei Einschränkungen.

Zur Theorie: Die betriebsspezifischen Besonderheiten des Brandschutzes erfordern zwingend eine persönliche und mündliche Einweisung. Eine nur mit elektronischen Hilfen durchgeführte Ausbildung kann eine persönliche und mündliche Ausbildung nicht ersetzen. Begründet wird das damit, dass sich die ausbildende Person nur im persönlichen Kontakt einen Überblick verschaffen kann, ob die Inhalte verstanden wurden. Ein in eine Lernsoftware integrierter Test leistet das nach Auffassung der DGUV in der Regel nicht, weil Testfragen beliebig oft wiederholt oder im Team bearbeitet werden können. Interaktive Lernmodule sind als Ergänzung zulässig, etwa zur Vermittlung der Brandklassen, nicht jedoch als Ersatz.

Zur Praxis: Die Teilnehmenden müssen den Umgang mit den im Unternehmen vorhandenen handbetätigten Feuerlöscheinrichtungen an einem realitätsnahen Feuer üben. Dafür kommen behördlich genehmigte Löschübungsplätze oder Brandsimulationsgeräte und -anlagen mit entsprechenden Aufbausätzen in Betracht. Und dann folgt der Satz, den man vor jeder Ausschreibung kennen sollte: Virtuelle Brandsimulationseinrichtungen sind für die Erstausbildung von Brandschutzhelfern nicht zulässig.

Für Unternehmen mit mehreren Standorten heißt das, dass ein rein digitales Schulungspaket die Anforderung nicht erfüllt, so attraktiv der Preis auch sein mag. Zulässig und wirtschaftlich sinnvoll ist ein hybrides Vorgehen, bei dem allgemeine Theorieanteile digital vorbereitet werden, während die betriebsspezifische Unterweisung und die Löschübung vor Ort in Präsenz stattfinden.

Quelle: DGUV Fachbereich AKTUELL FBFHB-030, Abschnitte 3 und „Praktische Löschübung von Brandschutzhelfern“. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Wer ausbilden darf und wann Beschäftigte bereits qualifiziert sind

Die Ausbildung kann durch den Unternehmer, dessen schriftlich Beauftragte nach § 13 Absatz 2 ArbSchG oder in Kooperation mit kompetenten externen Anbietern erfolgen, etwa mit Feuerlöschgeräteherstellern, Fachbetrieben oder Feuerwehren. Fachkundig ist, wer über eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit verfügt und sich regelmäßig im Brandschutz fortbildet. Als Beispiele nennt die DGUV Personen mit einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium der Fachrichtung Brandschutz, Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis, Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Brandschutzausbildung sowie Feuerwehrangehörige mit mindestens erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer.

Ein häufig übersehener Kostenvorteil steckt in der eigenen Belegschaft. Personen mit einer Ausbildung entsprechend den Kapiteln 2.1 und 2.2 der DGUV Information, etwa aktive Feuerwehrleute mit erfolgreich abgeschlossener feuerwehrtechnischer Grundausbildung als Truppmann oder Truppfrau, können ohne zusätzliche Ausbildung als Brandschutzhelfer bestellt werden. In Betrieben in ländlichen Regionen deckt die Freiwillige Feuerwehr damit einen erheblichen Teil des Bedarfs bereits ab. Die betriebliche Einweisung bleibt allerdings auch für diese Personen erforderlich.

Wird die Ausbildung extern durchgeführt und werden dabei keine betriebsspezifischen Kenntnisse vermittelt, obliegt deren nachträgliche Vermittlung dem Unternehmen. Diese Bringschuld wird bei Sammelseminaren regelmäßig vergessen.

Quelle: DGUV Information 205-023, Kapitel 1.2 und 4; ArbSchG § 13 Abs. 2. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Bestellung, Bescheinigung und Dokumentation

Die Bestellung zum Brandschutzhelfer wird erst wirksam, wenn die Person auch mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht wurde. Ein Zertifikat aus einem externen Seminar allein genügt also nicht. Erst die Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich vervollständigt die Befähigung.

Für die Ausbildungsbescheinigung nennt die DGUV fünf Mindestangaben: Vor- und Zuname, Informationen zu Aufbau, Inhalt und Dauer beziehungsweise Umfang der Ausbildung, einen Hinweis auf die Einhaltung der ASR A2.2 in Verbindung mit der DGUV Information 205-023, die verantwortlich ausbildende Person oder Ausbildungseinrichtung sowie das Ausstellungsdatum. Wer Angebote vergleicht, sollte sich ein Musterzertifikat vorlegen lassen und gegen diese Liste prüfen.

In der betrieblichen Dokumentation gehören die Namen der bestellten Brandschutzhelfer in die Brandschutzordnung Teil C und sollten der Belegschaft bekannt gemacht werden. Sinnvoll ist eine Matrix, die Name, Bereich, Schicht, Ausbildungsdatum und Termin der Auffrischung führt, damit Lücken durch Personalwechsel sichtbar werden, bevor sie kritisch sind.

Quelle: DGUV Information 205-023, Kapitel 1.2; DGUV Fachbereich AKTUELL FBFHB-030. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Auffrischung: Zwei bis fünf oder drei bis fünf Jahre?

An dieser Stelle weichen die beiden maßgeblichen Dokumente geringfügig voneinander ab, was in der Praxis zu Diskussionen führt. Die ASR A2.2 hält es bei normaler Brandgefährdung für bewährt, die Unterweisung mit Übung in Abständen von zwei bis fünf Jahren zu wiederholen, und überlässt die Festlegung des Intervalls dem Arbeitgeber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung. Die DGUV Information empfiehlt zur Auffrischung der Kenntnisse einen Abstand von drei bis fünf Jahren.

Ein Widerspruch ist das nicht, weil beide Angaben Empfehlungen sind und die Gefährdungsbeurteilung in beiden Fällen den Ausschlag gibt. Für die betriebliche Praxis empfiehlt sich, das kürzere Intervall als Planungsgrundlage zu nehmen und in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung ohnehin häufiger zu schulen.

Unabhängig vom Turnus ist eine Wiederholung in kürzeren Abständen erforderlich, wenn sich die Verhältnisse ändern. Die DGUV nennt drei Auslöser: eine entsprechende Anforderung aus der Gefährdungsbeurteilung, neue Produktions- und Arbeitsverfahren mit veränderter Brandgefährdung, die Einfluss auf Löschmittel, Feuerlöscheinrichtungen oder Löschtaktik haben, sowie die Versetzung eines Brandschutzhelfers in einen Bereich, der ein abweichendes Vorgehen bei der Erstbrandbekämpfung erfordert. Wer beispielsweise die Grundausstattung von Pulver- auf Schaumlöscher umstellt, löst damit einen Schulungsbedarf aus. Welche Löschmittel wohin gehören, ordnet der Beitrag zu den Feuerlöscher-Arten im Vergleich ein.

Quelle: ASR A2.2 Punkt 7.3 Absatz 5 (Hinweis); DGUV Information 205-023, Kapitel 5. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Kosten und Beschaffungsformate

Die Preisspannen am deutschen Markt sind breit und hängen im Wesentlichen von der Gruppengröße und vom Ort ab. Die folgenden Werte geben marktübliche Größenordnungen für das Jahr 2026 wieder und verstehen sich als Orientierung, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

Marktübliche Preisspannen für die Brandschutzhelfer-Ausbildung, Stand 2026
Format Preisrahmen Wirtschaftlich ab Anmerkung
Offenes Sammelseminar, Einzelanmeldung 50 bis 130 € je Person 1 bis 3 Personen keine betriebsspezifischen Inhalte, Nachschulung im Betrieb erforderlich
Inhouse-Schulung bis 15 Teilnehmende 600 bis 1.100 € pauschal zuzüglich Anfahrt etwa 8 bis 10 Personen betriebsspezifische Inhalte direkt integrierbar
Inhouse-Schulung bis 20 Teilnehmende 990 bis 1.500 € pauschal ab 15 Personen bei mehr als 15 Personen meist zwei Termine sinnvoll
Hybridformat, Theorie digital, Praxis vor Ort 40 bis 90 € je Person mehrere Standorte nur zulässig mit persönlicher Einweisung und realer Löschübung

Für den Beispielbetrieb mit 33 auszubildenden Personen bedeutet das bei drei Inhouse-Terminen einen Aufwand von etwa 2.500 bis 3.500 Euro zuzüglich Arbeitszeit, verteilt auf einen Auffrischungszyklus von drei Jahren. Ein häufig genutzter Hebel besteht darin, die Schulung mit der ohnehin fälligen Feuerlöscher-Instandhaltung zu bündeln, weil viele Brandschutz-Fachbetriebe beides anbieten und die Anfahrt dann nur einmal anfällt. Die Regeln für die Instandhaltung selbst behandelt der Beitrag zur Feuerlöscher-Prüfung nach DIN 14406-4.

Bei der Ausstattung für die praktische Übung sollte im Angebot stehen, welches Gerät zum Einsatz kommt. Gasbetriebene Feuerlöschtrainer erlauben die Darstellung unterschiedlicher Szenarien wie Flüssigkeits- oder Fettbrand und die Demonstration eines falsch gewählten Löschmittels, arbeiten mit reproduzierbaren Bedingungen und verursachen deutlich weniger Rückstände als offene Feuerschalen. Für die Übung wird eine freie Fläche im Freien benötigt, die je nach Anbieter mit rund 100 Quadratmetern angesetzt wird.

Quelle: Angebotspreise deutscher Brandschutz-Fachbetriebe und Bildungsträger, Stand 2026; Anforderungen an die Löschübung nach DGUV Fachbereich AKTUELL FBFHB-030. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Abgrenzung zum Brandschutzbeauftragten

Beide Rollen werden regelmäßig verwechselt, obwohl sie unterschiedliche Funktionen erfüllen. Der Brandschutzhelfer ist Teil der Selbsthilfe im Betrieb und bekämpft Entstehungsbrände ohne Eigengefährdung. Der Brandschutzbeauftragte berät und unterstützt den Arbeitgeber in Fragen des betrieblichen Brandschutzes, organisiert Prüfungen und Wartung, kontrolliert die Einhaltung von Maßnahmen bei feuergefährlichen Arbeiten und wirkt bei Ersatzmaßnahmen mit. Die Ausbildung ist deutlich umfangreicher und in der DGUV Information 205-003 kompetenzorientiert beschrieben.

Regelwerksseitig hat sich hier 2025 etwas verändert. Der frühere Abschnitt 7.4 „Brandschutzbeauftragte“ der ASR A2.2 wurde gestrichen und der Inhalt in einen Hinweis zu Abschnitt 7.1 überführt. Dieser Hinweis stellt klar, dass die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein kann, wenn der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt hat, und dass sich die Notwendigkeit einer Bestellung auch aus anderen, insbesondere landesrechtlichen Vorschriften ergeben kann. Wer in einer Sonderbauverordnung oder einer Baugenehmigung eine entsprechende Auflage hat, kommt daran unabhängig von der ASR nicht vorbei.

Quelle: ASR A2.2 Punkt 7.1, Hinweis 2 (Fassung nach der Änderung von Mai 2025); DGUV Information 205-003. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Quellen und weiterführende Regelwerke

Ohne Verlinkung herangezogen wurden das Arbeitsschutzgesetz mit den §§ 5, 6, 10 Absatz 2 und 13 Absatz 2, die Arbeitsstättenverordnung § 6, DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ §§ 4 und 22, DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“, DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“, DIN 14096 zur Brandschutzordnung sowie ASR A1.3 zur Sicherheitskennzeichnung. Die Preisangaben beruhen auf öffentlich zugänglichen Angebotspreisen deutscher Brandschutz-Fachbetriebe und Bildungsträger im Jahr 2026 und verstehen sich als Orientierung, nicht als Angebot.

Checkliste Brandschutzhelfer: Bedarf je Bereich und je Schicht ermitteln, nicht pauschal fünf Prozent der Gesamtbelegschaft · Quote in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung anheben und die Anhebung begründen · Zusätzliche Faktoren prüfen: viele anwesende Personen, Besucher, eingeschränkte Mobilität, große räumliche Ausdehnung, Wertekonzentration · Reservefaktor für Urlaub, Krankheit, Fortbildung und Fluktuation einplanen, erfahrungsgemäß etwa 50 Prozent · Vorhandene Qualifikationen erheben, aktive Feuerwehrangehörige mit Truppmann- oder Truppfrau-Ausbildung anrechnen · Theorie mit mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten ansetzen, bei erhöhter Brandgefährdung mehr · Praxiszeit mit 5 bis 10 Minuten je Teilnehmenden kalkulieren und Gruppengröße entsprechend begrenzen · Realitätsnahe Löschübung sicherstellen, virtuelle Simulation ist für die Erstausbildung nicht zulässig · Rein elektronische Ausbildung ausschließen, persönliche und mündliche Einweisung ist zwingend · Betriebsspezifische Inhalte vertraglich festlegen oder nach einem Sammelseminar selbst nachholen · Fachkunde der ausbildenden Person nachweisen lassen · Musterzertifikat vorab prüfen: Name, Aufbau, Inhalt, Dauer, ASR- und DGUV-Bezug, Ausbilder, Datum · Bestellung erst nach Einweisung in die betrieblichen Gegebenheiten aussprechen · Namen in Brandschutzordnung Teil C aufnehmen und der Belegschaft bekannt machen · Auffrischung im kürzeren Intervall planen und bei Änderungen von Verfahren, Löschmitteln oder Zuständigkeiten sofort nachschulen · Schulungstermin mit der Feuerlöscher-Instandhaltung bündeln, um Anfahrtskosten zu sparen
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