Von der Richtlinie zur Verordnung: Was sich grundlegend ändert
Die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG war eine EU-Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste. In Deutschland geschah dies über das Produktsicherheitsgesetz und die 9. ProdSV (Maschinenverordnung). Diese nationale Umsetzung ließ Interpretationsspielräume zu, was in der Praxis zu unterschiedlichen Auslegungen innerhalb Europas führte.
Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist hingegen eine EU-Verordnung, die unmittelbar und ohne nationale Umsetzung in allen Mitgliedstaaten gilt. Es gibt keinen Spielraum für abweichende Interpretationen mehr. In Deutschland wird die bisherige 9. ProdSV durch das Maschinenverordnungs-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) ersetzt, das primär Zuständigkeiten, Marktüberwachung und Sanktionen regelt, die inhaltlichen Anforderungen jedoch vollständig der EU-Verordnung überlässt.
Für den betrieblichen Alltag bedeutet die Umstellung: Rund 90 Prozent der Anforderungen bleiben inhaltlich gleich. Die Verordnung modernisiert und präzisiert die bestehenden Regeln, fügt aber in mehreren Bereichen neue Anforderungen hinzu, die für die Planung und Beschaffung von Maschinenschutz relevant sind.
Die wichtigsten Änderungen für den Maschinenschutz
Wesentliche Veränderung: Wann der Betreiber zum Hersteller wird
Der für Betreiber wohl wichtigste neue Begriff ist die „wesentliche Veränderung". Die Maschinenrichtlinie enthielt keine Definition dieses Begriffs, was in der Praxis regelmäßig zu Unsicherheit führte, etwa wenn ein Betrieb einen bestehenden Schutzzaun versetzte, eine Tür nachrüstete oder die Steuerung einer Maschine umprogrammierte. In Deutschland gab es lediglich ein Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das als Orientierungshilfe diente, aber keine Rechtsverbindlichkeit hatte.
Die Maschinenverordnung definiert den Begriff nun in Artikel 3 Absatz 16 verbindlich: Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn eine physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen eine neue Gefährdung schafft oder ein bestehendes Risiko so erhöht, dass neue Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Wer eine solche Veränderung durchführt, wird rechtlich zum Hersteller und muss das gesamte Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, einschließlich Risikobeurteilung, technischer Dokumentation und CE-Kennzeichnung.
Für die Praxis in der Werkstatt heißt das: Wenn ein Betrieb einen Schutzzaun an einer bestehenden Maschine so verändert, dass sich der Sicherheitsabstand zur Gefahrenzone reduziert, die Maschenweite vergrößert oder eine Verriegelung entfernt wird, kann dies eine wesentliche Veränderung darstellen. In diesem Fall müsste der Betrieb die Maschine wie ein Hersteller neu bewerten. Wird hingegen ein beschädigtes Schutzzaunelement durch ein identisches Ersatzteil ersetzt, liegt in aller Regel keine wesentliche Veränderung vor.
Cybersicherheit als neues Schutzkriterium
Neu ist außerdem die Cybersicherheit als Bestandteil der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Anhang III, Punkt 1.1.9 fordert, dass Maschinen gegen Manipulation oder Beeinflussung ihrer Sicherheitsfunktionen geschützt sein müssen. Das betrifft insbesondere Sicherheitssteuerungen, vernetzte Verriegelungen und softwarebasierte Schutzsysteme. Schutzzäune mit elektronischen Zuhaltungen, die über Netzwerk angesteuert oder fernüberwacht werden, fallen damit in den Anwendungsbereich dieser neuen Anforderung.
Konkret bedeutet das: Der Hersteller muss nachweisen, dass die Sicherheitsfunktion einer Verriegelung nicht durch externe Eingriffe (etwa über eine Netzwerkschnittstelle) umgangen werden kann. Für einfache mechanische Zuhaltungen ändert sich nichts. Für RFID-codierte Verriegelungen oder vernetzte Sicherheitsschalter müssen Hersteller wie Axelent, Troax, Schmersal und Euchner dokumentieren, dass ihre Systeme gegen Manipulation geschützt sind.
Digitale Betriebsanleitung wird Standard
Erstmals erlaubt das Regelwerk die standardmäßige digitale Bereitstellung von Betriebsanleitungen und Konformitätserklärungen, etwa über QR-Codes oder Download-Links. Der Käufer hat allerdings das Recht, bei Kaufabschluss kostenlos eine Papierversion zu verlangen, die innerhalb eines Monats geliefert werden muss. Für Maschinenschutzanlagen mit Verriegelungen und Zuhaltungen empfiehlt es sich, die Montageanleitung und die Konformitätserklärung sowohl digital als auch in Papierform beim Schutzzaun aufzubewahren, um bei Inspektionen durch die Gewerbeaufsicht schnellen Zugriff zu haben.
Erweiterte Pflichten für Importeure und Händler
Erstmals werden Importeure und Händler als eigenständige Wirtschaftsakteure mit konkreten Pflichten adressiert. Ein deutscher Betrieb, der einen Schutzzaun direkt aus einem Nicht-EU-Land importiert, muss prüfen, ob der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren korrekt durchgeführt hat. Bei Bedenken an der Konformität darf der Importeur die Maschine oder das Sicherheitsbauteil nicht auf dem Markt bereitstellen. Für Betriebe, die Schutzzaunsysteme von etablierten europäischen Herstellern wie Axelent (Schweden), Troax (Schweden) oder Satech (Italien) beziehen, hat diese Änderung wenig praktische Auswirkung, da diese Hersteller das Konformitätsverfahren selbst durchführen.
Praxisbeispiel: Vernetzte Sicherheitszellen in der nordamerikanischen Automobilindustrie
In nordamerikanischen Automobilwerken werden Sicherheitszäune und Verriegelungen zunehmend in zentrale Produktionsnetzwerke eingebunden. Dadurch lassen sich Wartungszustände, Türfreigaben und Sicherheitsmeldungen zentral überwachen. Mit der zunehmenden Vernetzung steigt jedoch auch die Bedeutung manipulationssicherer Sicherheitssteuerungen und segmentierter Netzwerke, wie sie die neue Maschinenverordnung erstmals ausdrücklich adressiert.
Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung: Die Unterschiede auf einen Blick
| Aspekt | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG | Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 |
|---|---|---|
| Rechtscharakter | EU-Richtlinie (nationale Umsetzung nötig) | EU-Verordnung (unmittelbar gültig) |
| Geltungsbeginn | Seit 29. Dezember 2009 | Ab 20. Januar 2027 verbindlich |
| Übergangsphase | Entfällt | Keine parallele Anwendung (Stichtagsregelung) |
| Wesentliche Veränderung | Nicht definiert (nur Interpretationspapier BMAS) | Legal definiert in Artikel 3 Abs. 16 und Artikel 18 |
| Cybersicherheit | Nicht berücksichtigt | Anhang III, Punkt 1.1.9 (Schutz vor Korrumpierung) |
| KI und selbstlernende Systeme | Nicht berücksichtigt | Explizit adressiert (Anhang I, Teil A) |
| Digitale Betriebsanleitung | Papierform vorgeschrieben | Digital als Standard, Papier auf Verlangen |
| Pflichten für Importeure/Händler | Nicht explizit geregelt | Eigene Pflichtenkataloge in Artikeln 11 und 12 |
| Hochrisiko-Maschinen (ehem. Anhang IV) | Anhang IV mit internem Fertigungsverfahren | Anhang I (Teil A: Pflichtprüfung durch Drittstelle, Teil B: interne Prüfung nur bei Normkonformität) |
| Harmonisierte Normen | Bestehende Normen (EN ISO 14120, EN ISO 13857 etc.) | Normen werden überarbeitet, neue Anhänge ZB geplant |
Was passiert mit den bestehenden Normen für Maschinenschutz?
Die Normen EN ISO 14120 (trennende Schutzeinrichtungen), EN ISO 13857 (Sicherheitsabstände), EN ISO 14119 (Verriegelungen) und EN ISO 13855 (Anordnung von Schutzeinrichtungen) bilden die technische Grundlage für die Planung und Beschaffung von Schutzzaunsystemen. Diese Normen bleiben inhaltlich weitgehend unverändert und werden derzeit um einen Anhang ZB ergänzt, der die Übereinstimmung mit der Maschinenverordnung dokumentiert.
Beide Verriegelungsnormen EN ISO 14119 und EN ISO 13855 werden parallel überarbeitet. Die neue Fassung der EN ISO 14119 umfasst unter anderem eine neue Bauart 5 (Verriegelungseinrichtung mit Schlüsseltransfer) und erweiterte Anforderungen an Schlüssellaufpläne. Die EN ISO 13855 wird um den Begriff des Entfernungsfaktors Z und um aktualisierte Berechnungsverfahren für Sicherheitsabstände ergänzt. Für Betriebe, die bereits nach den aktuellen Normen planen, bedeutet der Übergang in der Praxis weniger Umstellung als befürchtet.
Axelent gibt für sein X-Guard-Maschinenschutzsystem die Konformität mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und der ISO 14120 an. Das DGUV-Test-Zeichen (Prüfnummer MF 17017) des Systems bestätigt die Eignung als feststehende trennende Schutzeinrichtung. Troax weist für seine Machine Guarding-Systeme die Konformität mit ISO 14120 und der Maschinenverordnung aus. Beide Hersteller bieten über ihre Websites die jeweils gültige Konformitätserklärung zum Download an.
Was Betreiber konkret tun sollten
Für Betriebe, die Maschinen betreiben, aber nicht selbst herstellen, ändert die Verordnung zunächst wenig an den täglichen Abläufen. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bleibt die maßgebliche Rechtsgrundlage für den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG besteht unverändert fort. Und die CE-Kennzeichnung einer Maschine entbindet den Betreiber auch künftig nicht von seiner eigenen Prüfpflicht.
Handlungsbedarf entsteht jedoch in drei konkreten Situationen. Erstens bei der Beschaffung neuer Maschinen: Ab dem 20. Januar 2027 dürfen nur noch Maschinen in Verkehr gebracht werden, die der Maschinenverordnung entsprechen. Betriebe sollten bei Bestellungen, die nach dem Stichtag geliefert werden, vertraglich sicherstellen, dass der Hersteller die Konformität nach (EU) 2023/1230 erklärt. Das betrifft auch die Bestellung von Schutzzaunsystemen als trennende Schutzeinrichtungen.
Zweitens bei Umbauten und Modernisierungen: Wer einen Schutzzaun versetzt, eine Tür nachrüstet, eine Verriegelung tauscht oder die Steuerungslogik ändert, muss prüfen, ob dadurch eine wesentliche Veränderung im Sinne der Verordnung vorliegt. Falls ja, wird der Betrieb zum Hersteller mit allen damit verbundenen Pflichten. Es empfiehlt sich, bei größeren Umbauprojekten eine externe Fachstelle hinzuzuziehen, die die Bewertung dokumentiert.
Drittens bei der Dokumentation: Die Verordnung verlangt, dass die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Betriebe, die digitale Betriebsanleitungen erhalten, sollten diese lokal sichern und nicht ausschließlich auf die Online-Verfügbarkeit des Herstellers vertrauen. Für Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, gilt Bestandsschutz: Sie dürfen weiterhin mit der Konformitätserklärung nach der alten Richtlinie betrieben werden.
Ein in der Praxis häufig unterschätzter Punkt betrifft Bestandsmaschinen mit mehrfach umgebauten Schutzzäunen. In vielen Betrieben wurden Schutzzaunanlagen über Jahre hinweg schrittweise verändert: hier ein Panel versetzt, dort eine Tür nachgerüstet, an anderer Stelle eine Verriegelung getauscht. Jede einzelne Änderung mag für sich genommen keine wesentliche Veränderung dargestellt haben. In der Summe kann sich das Sicherheitsniveau der Anlage jedoch so weit vom ursprünglichen Konformitätszustand entfernt haben, dass eine Neubewertung geboten ist. Die Verordnung gibt keine explizite Regel für die kumulative Wirkung kleiner Änderungen vor. Betriebe sollten deshalb für jede Maschine dokumentieren, welche Änderungen seit dem Inverkehrbringen vorgenommen wurden, und diese Dokumentation im Rahmen der regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung bewerten.
Zeitplan und Handlungsempfehlung
Bis zum Stichtag am 20. Januar 2027 verbleiben weniger als neun Monate. Für Betriebe mit laufenden Investitionsprojekten empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Alle Bestellungen für Maschinen und Schutzzaunsysteme, die nach dem 20. Januar 2027 geliefert werden sollen, müssen die Konformität nach (EU) 2023/1230 einschließen. Die Beschaffungsverträge sollten dies explizit festhalten.
Für bestehende Anlagen sollte ein Bestandsverzeichnis der Schutzzaunsysteme angelegt werden, das die jeweilige Konformitätsbasis dokumentiert: Welche Anlagen wurden nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bewertet? Welche Verriegelungen sind im Einsatz? Wo wurden in den letzten Jahren Umbauten vorgenommen, die möglicherweise nicht als wesentliche Veränderung bewertet wurden? Diese Bestandsaufnahme schafft die Grundlage, um bei künftigen Umbauten schnell und rechtssicher entscheiden zu können.
Schutzzaunhersteller wie Axelent, Troax und Satech bereiten ihre Konformitätserklärungen derzeit auf die neue Verordnung vor. Axelent verweist für die technische Planung auf sein digitales Werkzeug Axelent Safety Design, das Layoutzeichnungen mit den richtigen Produkten für den jeweiligen Anwendungsfall erstellt. Betriebe, die ohnehin eine Schutzzaunbeschaffung planen, können den Übergang nutzen, um ihre Dokumentation auf den aktuellen Stand zu bringen.
Für viele Betriebe wird die Maschinenverordnung deshalb weniger ein reines Compliance-Thema sein als vielmehr ein Anlass, bestehende Schutz- und Dokumentationskonzepte grundsätzlich zu überprüfen.
Checkliste: Vorbereitung auf die Maschinenverordnung
Handlungscheckliste für Betriebsleiter und Sicherheitsfachkräfte
☐ Stichtag 20. Januar 2027 im Beschaffungs- und Projektkalender vermerkt
☐ Laufende Bestellungen geprüft: Werden Maschinen oder Schutzzäune nach dem Stichtag geliefert? Falls ja: Konformität nach (EU) 2023/1230 vertraglich vereinbart?
☐ Bestandsverzeichnis der Schutzzaunsysteme angelegt (Konformitätsbasis, Verriegelungstypen, letzte Umbauten)
☐ Umbauten der letzten Jahre bewertet: Liegt eine wesentliche Veränderung vor, die bisher nicht als solche behandelt wurde?
☐ Konformitätserklärungen und Betriebsanleitungen der vorhandenen Schutzzaunsysteme vollständig archiviert (mindestens zehn Jahre)
☐ Digitale Dokumentation lokal gesichert (nicht ausschließlich auf Online-Verfügbarkeit des Herstellers vertrauen)
☐ Vernetzte Verriegelungen identifiziert: Unterliegen diese den neuen Cybersicherheitsanforderungen?
☐ Schulungsbedarf für Sicherheitsfachkräfte und Instandhaltung zur Maschinenverordnung ermittelt
☐ Bei größeren Umbauprojekten: Externe Fachstelle für Bewertung der wesentlichen Veränderung eingeplant
☐ Regelmäßige Information über den Stand der harmonisierten Normen sichergestellt (DGUV, BAuA, Herstellerinformationen)