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Sicherheitsbeauftragte bestellen: neuer Schwellenwert nach § 22 SGB VII, Anzahl, Aufgaben und Ausbildung

Jahrzehntelang galt eine einfache Regel: Ab mehr als 20 Beschäftigten muss ein Betrieb Sicherheitsbeauftragte bestellen. Seit dem 29. Mai 2026 ist das anders. Der Gesetzgeber hat § 22 SGB VII neu gefasst und den Schwellenwert grundsätzlich auf 50 Beschäftigte angehoben. Für Betriebe zwischen 21 und 49 Beschäftigten kommt es nun auf die Gefährdungsbeurteilung an. Die DGUV Vorschrift 1 nennt dagegen noch die alte Zahl. Dieser Beitrag erklärt die neue Rechtslage, wie viele Sicherheitsbeauftragte ein Betrieb braucht, welche Aufgaben sie haben und welche Rechte ihnen zustehen.

Sicherheitsbeauftragte mit Warnweste spricht in einer Produktionshalle mit einem Kollegen über eine beschädigte Schutzabdeckung an einer Maschine

Was sich am 29. Mai 2026 geändert hat

Die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten steht in § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 geändert, das vom 12. Mai 2026 datiert, im Bundesgesetzblatt I Nr. 140 verkündet wurde und am 29. Mai 2026 in Kraft getreten ist. So weist es die Normendokumentation von dejure.org zu § 22 SGB VII aus. Der Bundestag hatte die Neuregelung nach Berichten der Handwerkskammer Cottbus und der Fachredaktion Haufe am 26. März 2026 beschlossen.

Die Änderung ist Teil der Bemühungen der Bundesregierung um Bürokratieabbau. Nach Haufe sollen dadurch bis zu 123.000 Sicherheitsbeauftragte wegfallen können. DGUV und DGB haben die Neuregelung scharf kritisiert, weil der Bürokratieabbau aus ihrer Sicht auf Kosten der Arbeitsschutzstandards gehe.

§ 22 Absatz 1 SGB VII in der Fassung ab 29. Mai 2026, vereinfacht:
  • Ab regelmäßig 50 Beschäftigten: Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats, unter Berücksichtigung der Gefahren und der Zahl der Beschäftigten.
  • Regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigte: ein Sicherheitsbeauftragter ist zu bestellen, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
  • Regelmäßig weniger als 250 Beschäftigte und keine besondere Gefährdung: die Pflicht ist mit einem einzigen Sicherheitsbeauftragten erfüllt.
  • Der Unfallversicherungsträger kann die Bestellung anordnen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.

Bis zum 28. Mai 2026 galt dagegen eine pauschale Pflicht für alle Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten. Wie viele Sicherheitsbeauftragte zu bestellen waren, richtete sich nach den Kriterien der DGUV Vorschrift 1 und der DGUV Regel 100-001.

Quellen: dejure.org, § 22 SGB VII mit Fassungshinweis; Handwerkskammer Cottbus, Bundestag erhöht Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte, Stand 01.04.2026; Haufe Arbeitsschutz, Weniger Sicherheitsbeauftragte, 07.04.2026. Abgerufen am 08.10.2026.

Das Verhältnis zur DGUV Vorschrift 1

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ regelt die Sicherheitsbeauftragten in § 20. Nach Absatz 1 hat der Unternehmer in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Diese Zahl entspricht dem alten Gesetzesstand.

Die Unfallversicherungsträger gehen übereinstimmend davon aus, dass das Gesetz Vorrang hat. Die BG Verkehr schreibt, dass die Regelungen des § 20 DGUV Vorschrift 1 nur insoweit Anwendung finden, wie es der neu gefasste § 22 SGB VII vorgibt, und kündigt eine zügige Anpassung ihrer Satzung an. Die VBG teilt mit, dass die DGUV Vorschrift 1 erst im Dezember 2026 angepasst werden soll, der Schwellenwert von 50 Beschäftigten aber bereits seit dem 29. Mai 2026 gilt, unabhängig vom Wortlaut der Unfallverhütungsvorschrift.

Für Betriebe mit 250 oder mehr Beschäftigten ändert sich nach der BG Verkehr praktisch nichts. Für sie gelten die Kriterien des § 20 DGUV Vorschrift 1 zur Bemessung der Anzahl unverändert weiter.

Quellen: DGUV Vorschrift 1, § 20, Ausgabe VBG (PDF); BG Verkehr, Neue Regelung für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten; VBG, Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte. Abgerufen am 08.10.2026.

Beschäftigte richtig zählen

Maßgeblich ist die Zahl der regelmäßig Beschäftigten, nicht ein Stichtag mit Ausreißern nach oben oder unten. Nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB VII gelten auch bestimmte weitere Versicherte als Beschäftigte, nämlich die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 SGB VII Versicherten. Dazu zählen unter anderem Personen in betrieblicher Aus- und Fortbildung.

Die VBG weist darauf hin, dass Teilzeit- und Vollzeitkräfte gleichermaßen zählen. Wer also 30 Vollzeitkräfte und 25 Teilzeitkräfte beschäftigt, liegt mit 55 Beschäftigten über dem Schwellenwert von 50.

Für einen anderen Schwellenwert gilt eine abweichende Zählweise. Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz ist in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dort werden Teilzeitbeschäftigte anteilig berücksichtigt, und zwar bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit 0,75. Betriebe sollten die beiden Zählweisen nicht verwechseln.

Quellen: dejure.org, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VII; VBG, Neuer Schwellenwert; ASiG § 11, lxgesetze.de. Abgerufen am 08.10.2026.

21 bis 49 Beschäftigte: was eine besondere Gefährdung ist

Für Betriebe mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hängt die Pflicht von einer besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit ab. Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Die BG Verkehr weist ausdrücklich darauf hin, dass er im Gesetz noch nicht bestimmt ist. Maßgeblich ist nach § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB VII die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz.

Die VBG nennt zwei Orientierungspunkte. Zum einen Tätigkeiten, für die nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist, etwa Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, körperliche Belastungen oder Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Zum anderen Branchen, die nach der DGUV Vorschrift 2 einer höheren Betreuungsgruppe zugeordnet sind. Als Beispiele nennt die VBG Glas und Keramik, Schienengüterverkehr, Forschung, Arbeitnehmerüberlassung, Kulturbetriebe sowie botanische und zoologische Gärten.

Für Industrie- und Handwerksbetriebe bedeutet das, dass viele Produktionsbetriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten weiterhin einen Sicherheitsbeauftragten brauchen dürften. Wer mit Gefahrstoffen, Lärm über den Auslösewerten, schweren Lasten, Maschinen mit hohem Verletzungspotenzial oder Arbeiten in der Höhe zu tun hat, sollte die Frage nicht vorschnell verneinen. Die Begründung für oder gegen eine besondere Gefährdung gehört in die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung.

Hinzu kommt die Anordnungsbefugnis. Nach § 22 Absatz 1 Satz 5 SGB VII kann der Unfallversicherungsträger die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen, wenn eine besondere Gefährdung besteht. Betriebe in Branchen mit hohem Unfallgeschehen müssen damit rechnen, dass ihre Berufsgenossenschaft in der Satzung oder im Einzelfall entsprechende Vorgaben macht.

Quellen: dejure.org, § 22 Abs. 1 Sätze 3 und 5 SGB VII; BG Verkehr; VBG, Neuer Schwellenwert. Abgerufen am 08.10.2026.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte ein Betrieb braucht

Für Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung ist die Frage nun einfach. Nach § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB VII genügt ein Sicherheitsbeauftragter. Bei erhöhter Gefährdung können nach der BG Verkehr auch hier mehrere erforderlich sein.

Ab 250 Beschäftigten und in Betrieben mit besonderer Gefährdung bemisst sich die Anzahl weiterhin nach den Kriterien des § 20 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1. Der Unternehmer hat dabei die im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren, die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten sowie die Anzahl der Beschäftigten zu berücksichtigen.

Die fünf Kriterien für die Anzahl:
  • Unfall- und Gesundheitsgefahren: Je höher die Gefährdung, desto mehr Sicherheitsbeauftragte.
  • Räumliche Nähe: Sicherheitsbeauftragte sollen in ihrem Bereich präsent sein, also nicht auf einem anderen Werksgelände oder in einer anderen Halle arbeiten.
  • Zeitliche Nähe: In jeder Schicht sollte ein Sicherheitsbeauftragter anwesend sein.
  • Fachliche Nähe: Sicherheitsbeauftragte sollen die Tätigkeiten in ihrem Bereich kennen.
  • Anzahl der Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich.

Die DGUV Information 211-042 gibt eine anschauliche Faustregel für die Größe des Zuständigkeitsbereichs. Er sollte im eigenen Sichtbereich liegen und nicht größer sein als der des zuständigen Meisters. Ein Dreischichtbetrieb mit drei Hallen braucht deshalb schnell mehrere Sicherheitsbeauftragte, auch wenn die Gesamtzahl der Beschäftigten unter 250 liegt und eine besondere Gefährdung festgestellt wurde. Die Festlegung wird nach der DGUV Information typischerweise im Arbeitsschutzausschuss besprochen.

Quellen: dejure.org, § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VII; DGUV Vorschrift 1 § 20 Abs. 1 (PDF); DGUV Information 211-042, Ausgabe März 2017 (PDF); BG Verkehr. Abgerufen am 08.10.2026.

Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten

Die Aufgaben sind in § 22 Absatz 2 SGB VII und gleichlautend in § 20 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 beschrieben. Sicherheitsbeauftragte haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Insbesondere haben sie sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Die DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“ konkretisiert das für den Alltag. Sicherheitsbeauftragte melden Mängel an die Vorgesetzten und verfolgen, ob sie behoben werden. Sie achten darauf, dass Schutzeinrichtungen an Maschinen funktionieren und persönliche Schutzausrüstung getragen wird, und sprechen Kolleginnen und Kollegen auf unsicheres Verhalten an.

Nach § 20 Absatz 3 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass sie in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilnehmen können. Die Ergebnisse sind ihnen zur Kenntnis zu geben. Nach Absatz 4 hat der Unternehmer sicherzustellen, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.

Was nicht zu den Aufgaben gehört

Sicherheitsbeauftragte übernehmen keine Arbeitgeberpflichten. Das Kompetenznetz Arbeitsschutz NRW hat auf die Frage, ob ein Sicherheitsbeauftragter die Sicherheitsunterweisungen übernehmen soll, klar geantwortet. Es ist nicht Aufgabe von Sicherheitsbeauftragten, Unterweisungspflichten des Arbeitgebers zu übernehmen. Sie können auch in keinem Fall die beratende Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ersetzen. Wie die Unterweisung richtig organisiert wird, erläutert der Beitrag zur Unterweisung nach § 12 ArbSchG.

Quellen: dejure.org, § 22 Abs. 2 SGB VII; DGUV Vorschrift 1 § 20 Abs. 2 bis 4 (PDF); DGUV Information 211-042 (PDF); KomNet Dialog 12967, Stand 14.03.2024. Abgerufen am 08.10.2026.

Rechtsstellung: keine Weisungsbefugnis, keine Haftung

Die Rolle der Sicherheitsbeauftragten wird oft missverstanden. Die DGUV Information 211-042 stellt klar, dass Sicherheitsbeauftragte keine Weisungen erteilen und keine Aufsicht führen können. Sie tragen nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz als jede andere beschäftigte Person. Ein zusätzliches Haftungsrisiko entsteht durch die Bestellung also nicht. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Unternehmer und den Führungskräften.

Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und freiwillig. Sicherheitsbeauftragte erledigen ihre Aufgabe neben ihrer eigentlichen Arbeit. Nach der DGUV Information haben sie Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Ausbildung und für die Zeit, in der sie ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen.

Ein wichtiger Schutz steht im Gesetz. Nach § 22 Absatz 3 SGB VII und § 20 Absatz 5 DGUV Vorschrift 1 dürfen Sicherheitsbeauftragte wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Wer Mängel meldet oder Kollegen auf Gefahren hinweist, darf dafür keine Nachteile erleiden.

Quellen: DGUV Information 211-042 (PDF); dejure.org, § 22 Abs. 3 SGB VII; DGUV Vorschrift 1 § 20 Abs. 5 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.

Auswahl und Bestellung

Die Auswahl entscheidet darüber, ob die Funktion im Betrieb wirkt. Die DGUV Information 211-042 nennt mehrere Kriterien. Geeignet sind Beschäftigte, die sich im Betrieb und im Arbeitsschutz engagiert gezeigt haben. Interesse an der Aufgabe ist eine notwendige Voraussetzung. Sie sollten bei Kolleginnen und Kollegen anerkannt sein und betriebliche Erfahrung mitbringen.

Führungskräfte sind in der Regel ungeeignet. Nach der DGUV Information sollen Personen mit Vorgesetztenfunktion grundsätzlich nicht bestellt werden, damit die Sicherheitsbeauftragten unabhängig bleiben. Das Kompetenznetz Arbeitsschutz NRW bestätigt, dass Personen mit Führungsverantwortung nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden sollen. Der Grund liegt auf der Hand. Ein Meister ist ohnehin für die Sicherheit in seinem Bereich verantwortlich. Ein Sicherheitsbeauftragter soll gerade als Kollege auf Augenhöhe wirken.

Die Bestellung erfolgt nach § 22 Absatz 1 SGB VII unter Beteiligung des Betriebsrats oder Personalrats. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Nach der DGUV Information kann die Bestellung formlos erfolgen. Größere Unternehmen verwenden meist ein Formular oder eine Urkunde, in der auch Aufgaben und Zuständigkeitsbereich beschrieben sind. Eine schriftliche Bestellung ist auch in kleineren Betrieben empfehlenswert, weil sie bei Betriebsbesichtigungen als Nachweis dient.

Quellen: DGUV Information 211-042 (PDF); KomNet Dialog 12967; dejure.org, § 22 Abs. 1 SGB VII. Abgerufen am 08.10.2026.

Ausbildung und Fortbildung

Nach § 20 Absatz 6 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Gefährdungen erforderlich ist. Betriebliche Belange sind dabei zu berücksichtigen.

Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten dafür Grund- und Aufbauseminare an, sowohl in Präsenz als auch online. Die BG BAU etwa führt in ihrem Seminarangebot ein Grundseminar und ein Aufbauseminar für Sicherheitsbeauftragte. Nach der BG Verkehr können auch Betriebe, die nicht mehr zur Bestellung verpflichtet sind, Beschäftigte weiterhin über die Berufsgenossenschaft schulen lassen. Die Konditionen regelt jeder Unfallversicherungsträger selbst. Betriebe sollten bei ihrer Berufsgenossenschaft nach Kosten, Reisekosten und Anmeldeverfahren fragen.

Daneben bieten private Anbieter Lehrgänge an. Die TÜV SÜD Akademie nennt für ihren Grundlehrgang nach § 22 SGB VII im Live-Online-Format einen Preis ab 764 Euro und für die Fortbildung ab 489 Euro. Für die Auffrischung empfiehlt die DGUV Information 211-042 Fortbildungen im Abstand von drei bis fünf Jahren nach der Ausbildung.

Quellen: DGUV Vorschrift 1 § 20 Abs. 6 (PDF); BG BAU Seminare, Informationen zur Anmeldung (PDF); BG Verkehr; TÜV SÜD Akademie, Sicherheitsbeauftragter; DGUV Information 211-042 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.

Der Arbeitsschutzausschuss

Sicherheitsbeauftragte sind Mitglieder im Arbeitsschutzausschuss. Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Ihm gehören der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter, zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII an. Der Ausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Hier entsteht durch die Neuregelung eine praktische Frage. Ein Betrieb mit 30 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung muss nach neuem Recht keinen Sicherheitsbeauftragten mehr bestellen, nach § 11 ASiG in der zitierten Fassung aber weiterhin einen Arbeitsschutzausschuss bilden. Der Ausschuss tagt dann ohne Sicherheitsbeauftragte, sofern der Betrieb nicht freiwillig einen bestellt. Betriebe sollten bei ihrer Berufsgenossenschaft nachfragen, ob sich hier in den kommenden Monaten weitere Änderungen ergeben.

Quellen: ASiG § 11, lxgesetze.de; DGUV Information 211-042 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.

Was Betriebe jetzt tun sollten

Für Betriebe mit 50 oder mehr Beschäftigten ändert sich wenig. Sie müssen weiterhin bestellen. Wer zwischen 50 und 249 Beschäftigte und keine besondere Gefährdung hat, kann prüfen, ob ein einziger Sicherheitsbeauftragter künftig genügt. Ob eine Reduzierung sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. In Mehrschicht- oder Mehrstandortbetrieben ist ein einzelner Sicherheitsbeauftragter kaum in der Lage, alle Bereiche im Blick zu behalten.

Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten müssen aktiv werden. Sie sollten ihre Gefährdungsbeurteilung daraufhin prüfen, ob eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht, und das Ergebnis begründet dokumentieren. Die VBG rät ausdrücklich, bei 21 bis 49 Beschäftigten das Tätigkeitsprofil zu prüfen.

Wer bestehende Sicherheitsbeauftragte abberufen möchte, sollte das gut überlegen. Die Funktion kostet wenig und bringt viel. Sicherheitsbeauftragte sind oft die ersten, die Mängel bemerken, bevor ein Unfall passiert. Wo ein Betriebs- oder Personalrat besteht, empfiehlt es sich, eine solche Entscheidung frühzeitig mit ihm abzustimmen, da er schon bei der Bestellung zu beteiligen ist.

Die Pflichten rund um Sicherheitsbeauftragte stehen neben vielen weiteren regelmäßigen Aufgaben im Arbeitsschutz. Einen Überblick gibt der Jahreskalender der Prüfpflichten. Zur Ausstattung der Beschäftigten mit Schutzausrüstung, deren Benutzung Sicherheitsbeauftragte im Blick behalten sollen, informiert der Beitrag zur PSA-Pflicht.

Checkliste

Checkliste Sicherheitsbeauftragte nach neuem Recht:
  • Zahl der regelmäßig Beschäftigten ermittelt, Teilzeitkräfte voll gezählt.
  • Ab 50 Beschäftigten: Sicherheitsbeauftragte bestellt.
  • 21 bis 49 Beschäftigte: besondere Gefährdung in der Gefährdungsbeurteilung geprüft und begründet dokumentiert.
  • Unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung: Entscheidung über einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte getroffen.
  • Ab 250 Beschäftigten oder bei besonderer Gefährdung: Anzahl nach räumlicher, zeitlicher und fachlicher Nähe bemessen, jede Schicht abgedeckt.
  • Betriebs- oder Personalrat bei der Bestellung beteiligt.
  • Keine Führungskräfte bestellt, Freiwilligkeit beachtet.
  • Bestellung schriftlich mit Zuständigkeitsbereich festgehalten.
  • Grundseminar beim Unfallversicherungsträger gebucht, Fortbildung alle drei bis fünf Jahre geplant.
  • Teilnahme an Betriebsbegehungen und Unfalluntersuchungen ermöglicht.
  • Sicherheitsbeauftragte im Arbeitsschutzausschuss vertreten.
  • Satzung der eigenen Berufsgenossenschaft und Anpassung der DGUV Vorschrift 1 im Blick behalten.

Einordnung

Die Neufassung des § 22 SGB VII entlastet vor allem kleinere Betriebe ohne besondere Gefährdungen. Für Industrie- und Handwerksbetriebe mit Maschinen, Gefahrstoffen oder Lärm bringt sie weniger Erleichterung, als die Schlagzeile vom neuen Schwellenwert vermuten lässt. Entscheidend ist die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, und die Unfallversicherungsträger können die Bestellung bei besonderer Gefährdung weiterhin anordnen.

Bis die DGUV Vorschrift 1 voraussichtlich im Dezember 2026 angepasst ist, stehen Gesetz und Unfallverhütungsvorschrift nebeneinander. Nach Auffassung der Unfallversicherungsträger hat das Gesetz Vorrang. Wer unsicher ist, ob sein Betrieb unter die neue Ausnahme fällt, sollte die Frage mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der zuständigen Berufsgenossenschaft klären und das Ergebnis festhalten.

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