Rechtsgrundlage: Was die BetrSichV § 14 wirklich verlangt
Die zentrale Vorschrift für die Leiterprüfung ist § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie verpflichtet den Arbeitgeber, alle im Betrieb verwendeten Arbeitsmittel — und dazu zählen Leitern, Tritte und Fahrgerüste — wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person auf sicheren Zustand kontrollieren zu lassen. Die BetrSichV selbst nennt keine konkreten Prüfintervalle. Stattdessen verlangt sie, dass der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung selbst festlegt.
Diese Pflicht trifft jeden Arbeitgeber, unabhängig von Branche oder Betriebsgröße. Auch der kleine Hausmeisterservice mit drei Stehleitern unterliegt denselben Anforderungen wie ein Logistikzentrum mit Hunderten von Steigtechnik-Geräten. Konkretisiert wird die BetrSichV durch zwei zentrale Regelwerke: die TRBS 2121 Teil 2 (Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern, in Kraft seit Dezember 2018) und die DGUV Information 208-016 (Die Verwendung von Leitern und Tritten, überarbeitete Fassung August 2022). Beide Dokumente entfalten die sogenannte Vermutungswirkung: Wer sich an ihnen orientiert, gilt als regelkonform.
Die TRBS 2121 Teil 2 ist eine Technische Regel, die die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales pflegt. Sie ist nicht unmittelbar rechtsverbindlich, hat aber faktisch gesetzlichen Charakter — wer von ihr abweicht, muss im Schadensfall nachweisen, dass die gewählte Lösung mindestens gleichwertige Sicherheit bietet. In der Praxis ist das selten möglich.
Die DGUV Information 208-016 — früher als BGI 694 bekannt — gilt ausdrücklich für tragbare Leitern und Tritte. Ortsfeste Steigleitern an Maschinen, Behältern oder Gebäuden behandelt sie nicht. Für diese gilt die DGUV Information 208-032. Die Unterscheidung ist im Betriebsalltag wichtig, weil viele Unternehmen beides im Bestand haben und die Prüfprozesse dann unterschiedlich auszugestalten sind.
Wer darf Leitern prüfen? Die befähigte Person nach TRBS 1203
Eine Leiterprüfung darf nur durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. Das ist nicht der Hausmeister „nebenbei“ und auch nicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit ohne weitere Qualifikation. Die TRBS 1203 definiert in Abschnitt 2 drei kumulative Voraussetzungen, die eine befähigte Person erfüllen muss.
Erstens, eine einschlägige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium, das die fachlichen Kenntnisse nachvollziehbar belegt. Zweitens, Berufserfahrung im Umgang mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln. Die Person muss Funktions- und Betriebsweise der Leitern und Tritte kennen, typische Schadensbilder beurteilen können und Erfahrung in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besitzen. Drittens, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der Prüfaufgabe, einschließlich regelmäßiger Weiterbildung und der praktischen Durchführung mehrerer Prüfungen pro Jahr.
Wichtig für die Praxis: Eine pauschale „Befähigung für alles“ gibt es nicht. Wer als befähigte Person für Leitern bestellt ist, darf damit nicht automatisch Regalanlagen, Krane oder Pressen prüfen. Der Arbeitgeber muss die Befähigung prüfaufgabenbezogen festlegen und in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren. Auch ein gesetzlich festes Ausbildungs-Curriculum existiert nicht. Üblich sind ein- bis zweitägige Seminare bei Anbietern wie der TÜV-Akademie, dem TÜV NORD, der ITC-Akademie, der DGWZ oder direkt bei Leiterherstellern wie KRAUSE, Hailo oder Munk.
Die Kosten für ein Grundseminar zur Befähigten Person für Leitern, Tritte und Fahrgerüste liegen 2026 typischerweise zwischen 250 und 490 Euro netto pro Teilnehmer. Online-Lehrgänge bewegen sich am unteren Rand dieser Spanne, Präsenzseminare mit Praxisteil am oberen. Die Qualifikation selbst ist gesetzlich unbefristet gültig. Ein Auffrischungskurs alle zwei bis drei Jahre wird von Berufsgenossenschaften und TÜV-Akademien empfohlen, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Externe Beauftragung ist zulässig und in vielen Betrieben üblich. Dienstleister wie Würth, Hailo, Munk-Group oder spezialisierte Arbeitsschutzfirmen übernehmen die jährliche Prüfung gegen Pauschalpreise von etwa 8 bis 25 Euro pro Leiter. Die Verantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber. Auch bei Beauftragung externer Prüfer muss der Unternehmer sicherstellen, dass die fachliche Qualifikation tatsächlich vorliegt — ein bloßes Vertrauen auf das Firmenbriefkopf reicht im Schadensfall nicht aus.
Wie oft müssen Leitern geprüft werden?
Die Frage nach den Prüfintervallen ist eine der häufigsten — und die Antwort ärgert viele Arbeitgeber, weil sie keine feste Zahl liefert. Weder die BetrSichV noch die DGUV Information 208-016 schreiben einen festen Zeitabstand vor. Die Zeitabstände richten sich vielmehr nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen.
In der Praxis hat sich dennoch ein einheitlicher Standard durchgesetzt: einmal jährlich. Die DGUV Information 208-016 nennt diesen Rhythmus in ihrer aktuellen Fassung ausdrücklich als Regelfall. Auch die VBG-Berufsgenossenschaft bestätigt, dass tragbare Leitern und Tritte einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen sind. Wer von diesem Intervall abweicht — etwa kürzer prüft, weil die Leitern auf einer Großbaustelle täglich beansprucht werden, oder länger, weil ein selten genutzter Tritt nur im Archiv steht — muss die Begründung in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.
Neben der wiederkehrenden Prüfung gibt es zwei weitere Prüfanlässe. Die Sichtkontrolle vor jeder Verwendung ist Pflicht jedes Benutzers, nicht der befähigten Person. Sie umfasst eine kurze Kontrolle auf offensichtliche Schäden wie verbogene Sprossen, fehlende Leiterfüße oder lockere Verbindungselemente. Auffälligkeiten führen zur sofortigen Sperrung der Leiter, bis die befähigte Person den Zustand bewertet hat. Die zweite Sonderform ist die Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen — etwa nach einem Sturz, nach Reparaturen oder nach dem Anbau von Zubehör. Ohne diese Sonderprüfung darf die Leiter nicht weiterbenutzt werden.
Bei Fahrgerüsten sind die Anforderungen strenger. Sie müssen nach jedem Auf- und Umbau geprüft werden, zusätzlich zur regelmäßigen Sichtkontrolle. Die schriftliche Freigabe durch die befähigte Person ist Voraussetzung für die Nutzung.
| Prüfanlass | Wer prüft? | Häufigkeit | Dokumentationspflicht |
|---|---|---|---|
| Sichtprüfung vor Benutzung | Benutzer | Jede Verwendung | Nein, nur bei Mängelmeldung |
| Wiederkehrende Prüfung | Befähigte Person | Regelfall jährlich, Festlegung über Gefährdungsbeurteilung | Ja, schriftliches Prüfprotokoll |
| Prüfung nach Reparatur oder Umbau | Befähigte Person | Vor erneuter Inbetriebnahme | Ja |
| Prüfung nach Schadensereignis | Befähigte Person | Vor Wiederaufnahme der Nutzung | Ja |
| Auf- und Umbauprüfung Fahrgerüst | Befähigte Person | Nach jedem Auf-/Umbau | Ja, schriftliche Freigabe |
Was wird geprüft? Der Prüfumfang im Detail
Die DGUV Information 208-016 enthält in Anhang 2 eine ausführliche Checkliste mit den zu prüfenden Punkten. Sie unterscheidet zwischen allgemeinen Anforderungen, die für jede Leiter gelten, und bauartspezifischen Kriterien für Anlegeleitern, Stehleitern, Mehrzweckleitern, Schiebeleitern, Podestleitern und Tritten. Die Prüfung ist eine kombinierte Sicht- und Funktionsprüfung. Messgeräte werden in der Regel nicht eingesetzt, dafür ist der visuelle und haptische Befund umso entscheidender.
Bei Holmen und Sprossen kontrolliert die befähigte Person Risse, Verformungen, Rost (bei Stahlleitern), Korrosion (bei Aluminiumleitern), Splitter (bei Holzleitern) und die feste Verbindung zwischen Holm und Sprosse. Lockere Sprossen führen sofort zur Aussortierung. Auch das Alter spielt eine Rolle: Holzleitern, die der Witterung ausgesetzt waren, verlieren auch ohne sichtbare Schäden ihre Tragfähigkeit. Aluminiumleitern dürfen keine sichtbaren Knicke oder Stauchungen aufweisen.
Bei den Leiterfüßen wird die Vollständigkeit, der Sitz und der Verschleißzustand kontrolliert. Fehlende oder abgerissene Gummikappen sind ein häufiger Mangel und führen zur Aussortierung, weil die Leiter auf glatten Böden wegrutschen kann. Bei Anlegeleitern wird zusätzlich der Sicherheitsabschluss am oberen Holmende geprüft.
Bei Stehleitern und Doppelleitern sind die Spreizsicherung (Gurt, Kette oder Stange), die Plattform mit Knieleiste und der seitliche Überstand zu kontrollieren. Mehrzweckleitern und Schiebeleitern erfordern zusätzlich die Prüfung der Verriegelungen, Seilzüge, Sperrhaken und Auszüge. Bei Podestleitern werden Plattformbelag, Geländer und Aufstiegswinkel begutachtet.
Die Kennzeichnung ist ein eigenständiger Prüfpunkt. Jede berufliche genutzte Leiter muss seit Anfang 2018 nach DIN EN 131 gekennzeichnet sein. Die alte Unterscheidung zwischen Heim- und Profileiter wurde abgelöst durch eine klare Klassifizierung: Leitern für den beruflichen Bereich tragen das entsprechende Piktogramm. Fehlt diese Kennzeichnung, darf die Leiter im gewerblichen Einsatz nicht weiterverwendet werden.
Schließlich prüft die befähigte Person das Zubehör: Holmverlängerungen, Standverbreiterungen, Wandabstandhalter, Einhängehaken. Fehlt vom Hersteller vorgesehenes Zubehör oder ist es beschädigt, ist die Leiter nicht im bestimmungsgemäßen Zustand. Das Anbringen nicht freigegebener Eigenkonstruktionen — etwa eine selbst gebaute Werkzeugablage — führt grundsätzlich zur Aussortierung.
Dokumentation: Prüfprotokoll, Kennzeichnung und Aufbewahrungspflicht
Die Dokumentation ist der Punkt, an dem viele Betriebe Schwächen zeigen. Sie ist aber im Schadensfall der entscheidende Nachweis, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten nachgekommen ist. Ohne lückenlose Dokumentation hat im Streitfall mit Berufsgenossenschaft, Staatsanwaltschaft oder Versicherung selbst eine fachlich einwandfreie Prüfung keinen rechtlichen Wert.
Ein vollständiges Prüfprotokoll enthält mindestens diese Angaben: Identifikationsnummer der Leiter (eindeutig zugeordnet, üblicherweise als Aufkleber oder Gravur), Bauart und Hersteller, Standort oder Einsatzbereich, Datum der Prüfung, Name und Unterschrift der befähigten Person, festgestellte Mängel mit Bewertung („geringfügig“, „erheblich“, „nicht reparabel“), durchgeführte oder veranlasste Maßnahmen und das Ergebnis der Prüfung („einsatzfähig“, „eingeschränkt einsatzfähig“, „aussortiert“). Die DGUV Information 208-016 bietet im Anhang eine Mustervorlage, die sich für die meisten Betriebe direkt übernehmen lässt.
Die Kennzeichnung am Gerät ergänzt das Protokoll. Üblich ist ein farbiger Prüfaufkleber mit dem Datum der nächsten fälligen Prüfung. Die BG BAU bietet solche Aufkleber kostenlos für Mitgliedsbetriebe an. Manche Hersteller wie KRAUSE liefern Leitern bereits mit einer Sicherheitskennzeichnung aus, die einen Platz für den Prüfaufkleber freihält. So sieht jeder Benutzer auf einen Blick, ob die Leiter im aktuellen Prüfzeitraum freigegeben ist.
Die Aufbewahrungsfrist für Prüfprotokolle beträgt mindestens bis zur nächsten Prüfung, in der Regel aber länger. Empfehlenswert sind fünf Jahre, weil zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus einem Arbeitsunfall entsprechend lange geltend gemacht werden können. Manche Berufsgenossenschaften empfehlen sogar zehn Jahre. Bei Aussortierung einer Leiter sollte das Protokoll mit Begründung und Entsorgungsnachweis archiviert werden.
Eine wichtige praktische Empfehlung: Leitern und Tritte sollten nummeriert sein. Ohne eindeutige Identifikation lässt sich nicht nachvollziehen, welche Leiter wann geprüft wurde. Die DGUV Information 208-016 empfiehlt explizit, die Checklisten zu einem Kontrollbuch zusammenzufassen — auf Papier oder digital. In Betrieben mit mehr als 20 Leitern wird die Verwaltung ohne System schnell unübersichtlich.
Digitale Leiterprüfung: Apps und Software im Vergleich
Die jährliche Prüfung von 50, 100 oder 500 Leitern auf Papier ist aufwendig und fehleranfällig. Seit einigen Jahren etablieren sich digitale Lösungen, die den Prüfprozess auf Smartphone oder Tablet abbilden. Sie funktionieren in der Regel nach demselben Prinzip: Jede Leiter erhält einen QR-Code oder NFC-Chip. Die befähigte Person scannt den Code, ruft die Stammdaten und die letzte Prüfung ab und arbeitet die digitale Checkliste durch. Foto-Dokumentation, digitale Unterschrift und automatische Erinnerung an die nächste Prüfung sind heute Standard.
Im deutschen Markt haben sich mehrere Anbieter etabliert. Würth bietet mit ORSY®Online ein Servicemodul für Leiternprüfung an, das in das Würth-Werkzeugmanagement integriert ist. KRAUSE, Hailo und Munk haben eigene digitale Prüflösungen, oft kombiniert mit Wartungsverträgen. Spezialanbieter wie Safety App, Quentic, ChainCert oder Forms On Fire decken Leiterprüfung als Teil eines breiteren Arbeitsschutz-Managements ab. Auch klassische Wartungssoftware wie Spartacus, GreenGate oder Mainsim bringen mittlerweile entsprechende Module mit.
Die Kosten variieren stark. Reine Leiterprüf-Apps kosten typischerweise zwischen 5 und 25 Euro pro Monat und Nutzer, bei Mengenrabatten ab dem zehnten Nutzer deutlich weniger. Integrierte Arbeitsschutz-Suiten wie Quentic liegen bei 200 bis 800 Euro pro Monat für mittelständische Betriebe. Die Investition lohnt sich erfahrungsgemäß ab etwa 30 zu prüfenden Leitern. Darunter bleibt der Aufwand für die Software-Pflege oft höher als die Zeitersparnis.
Ein wesentlicher Vorteil digitaler Lösungen ist die automatische Eskalation: Wenn ein Prüftermin überschritten wird, geht eine Erinnerung an die zuständige Person, danach an deren Vorgesetzte. So entstehen keine Lücken, die im Auditfall problematisch werden. Auch die Verknüpfung mit der Gefährdungsbeurteilung und mit den Unterweisungsnachweisen der Mitarbeiter ist in modernen Systemen üblich.
| Lösungsweg | Geeignet für | Vorteil | Einschränkung |
|---|---|---|---|
| Papier-Checkliste | Kleinbetriebe bis ca. 20 Leitern | Keine Software, keine Lizenzkosten | Aufwendig bei großen Beständen, leicht verloren |
| Excel-Tabelle | Mittlere Betriebe bis ca. 50 Leitern | Flexibel, ohne Zusatzkosten | Keine mobile Erfassung, keine Erinnerungen |
| Hersteller-App (KRAUSE, Würth) | Betriebe mit überwiegend einem Leiterhersteller | Direkt in Werkzeugmanagement integriert | Eingeschränkte Markenbindung |
| Spezielle Prüf-App | Betriebe mit gemischtem Bestand ab 30 Leitern | QR-Code, Foto-Doku, automatische Erinnerung | Lizenzkosten, Schulungsaufwand |
| Integrierte Arbeitsschutz-Suite | Mittlere und große Betriebe mit umfassendem HSE-Management | Verknüpfung mit Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung | Hohe Lizenzkosten, längere Einführung |
Häufige Mängel und Aussortier-Kriterien
Die Erfahrungen aus tausenden jährlichen Prüfungen zeigen ein klares Muster: Die meisten Mängel betreffen drei Bereiche. An erster Stelle stehen defekte oder fehlende Leiterfüße. Gummikappen verschleißen mit der Zeit, brechen ab oder lösen sich, ohne dass der Benutzer es bemerkt. Eine Leiter ohne intakte Füße ist nicht mehr standsicher und gehört aus dem Verkehr gezogen.
An zweiter Stelle stehen verbogene oder gestauchte Holme, oft als Folge einer unsachgemäßen Lagerung oder eines Sturzes. Bei Aluminiumleitern sind Knicke besonders kritisch, weil das Material an der Stauchstelle ermüdet und unter Last brechen kann. Selbst kleine, scheinbar harmlose Verformungen sind ein Aussortier-Grund.
Drittens treten häufig Probleme bei Verriegelungen und Sperrhaken auf, vor allem bei Mehrzweckleitern und Schiebeleitern. Klemmt oder rastet die Verriegelung nicht zuverlässig ein, kann die Leiter unter Last zusammenfallen. Reparaturen durch den Hersteller sind möglich, allerdings oft unwirtschaftlich gegenüber dem Neukauf.
Reparaturen geringen Umfangs darf laut DGUV Information 208-016 jede Person mit ausreichenden handwerklichen Kenntnissen durchführen. Beispiele sind das Einsetzen neuer Leiterfüße, das Kürzen einer Leiter bei Beschädigung der Holmenden oder der Austausch einschraubbarer Sprossen. Schweißarbeiten an Aluminiumleitern, das Richten verbogener Holme oder Eingriffe in tragende Strukturen sind hingegen nicht zulässig — solche Leitern sind aussortiert oder an den Hersteller einzusenden.
Bei der Aussortierung empfiehlt sich ein klares Verfahren. Die Leiter wird mit einem roten Sperrkleber versehen oder demontiert (z. B. durch Trennen einer Sprosse). Sie darf nicht in einem allgemein zugänglichen Bereich verbleiben, weil Mitarbeiter sonst unbeabsichtigt darauf zurückgreifen. Die Entsorgung als Altmetall oder Sperrmüll ist zu dokumentieren, ebenso der Ersatzbeschaffungsvorgang.
Stufen statt Sprossen: Was die TRBS 2121-2 in der Praxis bedeutet
Die Neufassung der TRBS 2121 Teil 2 von Dezember 2018 hat die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz deutlich eingeschränkt. Der Grundsatz lautet seitdem: Stufen statt Sprossen. Sprossenleitern dürfen für stehende Arbeiten nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen verwendet werden — etwa bei Arbeiten in engen Schächten oder bei der Obsternte. Die besonderen Gründe sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Konkret gilt: Auf Stufenleitern, Plattformleitern und ähnlichen Bauarten mit Auftrittsflächen ab 80 Millimeter Tiefe sind zeitweilige Arbeiten zulässig. Als „zeitweilig“ definiert die TRBS Tätigkeiten von maximal zwei Stunden pro Arbeitsschicht. Liegt der Standplatz höher als zwei Meter, gelten zusätzliche Anforderungen. Über fünf Meter Standhöhe sind Arbeiten auf Leitern grundsätzlich unzulässig — unabhängig von der Bauart.
Diese Regelung hat in vielen Betrieben Investitionsbedarf ausgelöst. Wer bisher mit einer Sprossen-Anlegeleiter gearbeitet hat, muss prüfen, ob die Tätigkeit auch auf einer Stufenleiter durchführbar ist oder ob ein anderes Arbeitsmittel (Hubarbeitsbühne, Fahrgerüst, Podest) die bessere Lösung darstellt. Hersteller wie KRAUSE oder Munk haben spezielle TRBS-konforme Modelle entwickelt, etwa Leitern mit umrüstbaren Sprossen-zu-Stufen-Modulen.
Für die Leiterprüfung selbst hat die TRBS 2121-2 weniger Konsequenzen — die Prüfanforderungen bleiben weitgehend unverändert. Was sich aber geändert hat: Die befähigte Person sollte in der Prüfung auch dokumentieren, ob die Leiter an ihrem Einsatzort der TRBS 2121-2 entspricht. Eine technisch einwandfreie Sprossenleiter, die an einem Arbeitsplatz steht, an dem nach TRBS 2121-2 eine Stufenleiter erforderlich wäre, ist ein Hinweis auf einen organisatorischen Mangel. Die Prüfung wird dadurch zur Schnittstelle zwischen technischer Sicherheit und Gefährdungsbeurteilung.
Praxis-Checkliste: Rechtssichere Leiterprüfung im Betrieb
Vor der ersten Prüfung:
- Vollständige Erfassung aller Leitern, Tritte und Fahrgerüste im Betrieb (Standortliste)
- Eindeutige Nummerierung jedes Geräts (Aufkleber oder Gravur, idealerweise mit QR-Code)
- Befähigte Person bestellen — schriftlich, prüfaufgabenbezogen, mit Qualifikationsnachweis
- Prüfintervalle in der Gefährdungsbeurteilung festlegen (Regelfall jährlich, Abweichungen begründen)
- Prüfprotokoll-Vorlage festlegen (DGUV-Muster aus Anhang 2 oder digitale Lösung auswählen)
Bei der Prüfung:
- Kennzeichnung nach DIN EN 131 vorhanden und lesbar
- Holme und Sprossen frei von Rissen, Verformungen, Korrosion, lockeren Verbindungen
- Leiterfüße vollständig, fest sitzend, nicht verschlissen
- Spreizsicherung, Verriegelungen, Sperrhaken funktionsfähig
- Plattformen, Geländer, Knieleisten unbeschädigt
- Zubehör (Holmverlängerungen, Wandabstandhalter) vollständig und vom Hersteller freigegeben
- Prüfprotokoll vollständig ausgefüllt, Mängel mit Bewertung dokumentiert
- Prüfaufkleber mit Datum der nächsten Prüfung am Gerät anbringen
Nach der Prüfung:
- Aussortierte Leitern eindeutig sperren oder demontieren — nicht im allgemeinen Zugriff belassen
- Mängelbeseitigung dokumentieren (Reparatur durch wen, wann, mit welchem Ergebnis)
- Prüfprotokolle mindestens fünf Jahre aufbewahren
- Erkenntnisse aus den Prüfungen in die nächste Gefährdungsbeurteilung einfließen lassen
Fazit: Prüfen ist günstiger als haften
Die Leiterprüfung ist eine der einfachsten und gleichzeitig wirkungsvollsten Maßnahmen im betrieblichen Arbeitsschutz. Eine jährliche Prüfung kostet je nach Leiteranzahl zwischen wenigen Hundert und mehreren Tausend Euro im Jahr — ein Bruchteil dessen, was ein einziger Absturzunfall an Folgekosten verursacht. Für Arbeitgeber, die ihre Pflichten ernst nehmen, ist die Investition in eine qualifizierte befähigte Person, eine saubere Dokumentation und gegebenenfalls eine digitale Prüflösung der wirtschaftlich vernünftige Weg.
Wer noch keine systematische Leiterprüfung etabliert hat, sollte mit der Bestandserfassung beginnen. Aus der Liste ergibt sich der Aufwand, aus der Gefährdungsbeurteilung das Intervall, aus der Qualifikation der Person die Prüfqualität. Die Vorlagen aus DGUV Information 208-016 sind kostenlos verfügbar und decken die Anforderungen vollständig ab. Externe Dienstleister oder Hersteller-Services übernehmen den Prozess auf Wunsch komplett. Die Pflicht selbst lässt sich nicht delegieren, der Aufwand sehr wohl.