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Gefahrstofflagerung: TRGS 510, Auffangwannen und Sicherheitsschränke — Pflichten für Betriebe

Jeder Betrieb, der mit Lacken, Lösemitteln, Säuren, Laugen, Ölen oder Sprühfarben arbeitet, lagert Gefahrstoffe — oft ohne es systematisch zu regeln. Die TRGS 510 definiert, was erlaubt ist, welche Mengen wo gelagert werden dürfen und ab wann ein eigenständiges Gefahrstofflager Pflicht wird. Dieser Ratgeber erklärt die Lagerklassen, die Zusammenlagerungstabelle, die Anforderungen an Auffangwannen und Sicherheitsschränke und zeigt, wie ein mittelständischer Betrieb sein Lager TRGS-konform aufstellt.

Sicherheitsschrank für entzündbare Flüssigkeiten mit gelber Tür, Auffangwannen mit Fässern im Gefahrstofflager

Der Rechtsrahmen: Welche Vorschriften gelten?

Die Gefahrstofflagerung in Deutschland wird durch ein mehrstufiges Regelwerk gesteuert, in dem jede Stufe die vorherige konkretisiert. An der Spitze steht die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die den Arbeitgeber verpflichtet, Gefahrstoffe so zu lagern, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie der Schutz der Umwelt gewährleistet sind. Die GefStoffV definiert Lagern als das Aufbewahren zur späteren Verwendung oder zur Abgabe an andere — im Unterschied zum bloßen Bereithalten am Arbeitsplatz für den laufenden Bedarf.

Die TRGS 510 (Technische Regeln für Gefahrstoffe, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) konkretisiert die GefStoffV für die Praxis. Sie beschreibt den allgemein anerkannten Stand der Technik und legt fest, welche Schutzmaßnahmen bei welcher Gefahrstoffmenge erforderlich sind. Die aktuelle Fassung wurde im Februar 2021 veröffentlicht (GMBl 2021 S. 178–216). Wer sich an die TRGS 510 hält, kann davon ausgehen, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen — die sogenannte Vermutungswirkung.

Ergänzend greifen die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) für den Gewässerschutz, die StawaR (Stahlwannenrichtlinie) für die Konstruktion von Auffangwannen und die DIN EN 14470-1/-2 für Sicherheitsschränke. Für den Brandschutz im Gefahrstofflager sind zusätzlich die ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände) und die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie der Länder relevant.

TRGS 510: Struktur und Kernprinzipien

Die TRGS 510 folgt einem mengenstufigen Ansatz: Je mehr Gefahrstoff gelagert wird, desto strenger die Anforderungen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellt die vollständige TRGS 510 als amtliches PDF zur Verfügung. Die drei Mengenstufen im Überblick:

Stufe 1 — Bereithalten am Arbeitsplatz: Am Arbeitsplatz dürfen nur die Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der aktuellen Tätigkeit benötigt werden. Typisch: ein geöffneter 1-Liter-Lösemittelbehälter auf der Werkbank, eine Sprühflasche Bremsenreiniger auf dem Montagetisch. Keine besonderen Lageranforderungen, aber Sicherheitsdatenblatt und Betriebsanweisung müssen vorhanden sein.

Stufe 2 — Kleinmengenregelung (Abschnitt 4): Unterhalb bestimmter Mengenschwellen (abhängig von der Gefahrstoffklasse, definiert in Tabelle 1 der TRGS 510) reichen allgemeine Schutzmaßnahmen aus — die Gefahrstoffe müssen nicht in einem eigenen Gefahrstofflager aufbewahrt werden. Die maximale Gesamtmenge aller Kleinmengen pro Betriebsgebäude oder Brandabschnitt beträgt 1.500 Kilogramm. Für die Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe als Kleinmengen gilt eine vereinfachte Regelung: Bis 400 kg Gesamtmenge (maximal 200 kg je Lagerklasse) darf zusammengelagert werden, sofern keine Gefährdungserhöhung eintritt.

Stufe 3 — Gefahrstofflager (Abschnitte 5–12): Werden die Kleinmengenschwellen überschritten, sind die überschreitenden Mengen in einem Gefahrstofflager zu lagern. Dieses muss bauliche, technische und organisatorische Mindestanforderungen erfüllen: feuerhemmende Wände, undurchlässiger Boden ohne Bodenabläufe, ausreichende Belüftung, Löscheinrichtungen nach ASR A2.2, Kennzeichnung mit dem Warnzeichen „Gefahrstofflager" und regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten.

Lagerklassen und Zusammenlagerung

Die TRGS 510 ordnet jeden Gefahrstoff einer von 13 Lagerklassen (LGK) zu. Die Zuordnung erfolgt anhand der GHS-Einstufung (CLP-Verordnung) und der Gefahrenmerkmale — das Fließschema in Anhang 2 der TRGS 510 leitet Schritt für Schritt durch die Zuordnung. Die DENIOS bietet in ihrem Fachbeitrag eine praxisnahe Erläuterung der Zusammenlagerungstabelle mit allen Lagerklassen und deren Kombinationsmöglichkeiten.

Lagerklasse Beschreibung Typische Stoffe im Betrieb
LGK 1 Explosive Stoffe und Gemische Explosivstoffe, pyrotechnische Sätze
LGK 2A Verdichtete, verflüssigte Gase (nicht entzündbar) CO₂, Stickstoff, Sauerstoff (Druckflaschen)
LGK 2B Entzündbare Gase (Druckgasbehälter) Propan, Acetylen, Wasserstoff
LGK 3 Entzündbare Flüssigkeiten Aceton, Isopropanol, Lacke, Verdünner
LGK 5.1 Oxidierende Stoffe Wasserstoffperoxid, Natriumhypochlorit
LGK 6.1 Giftige Stoffe Methanol (giftig), bestimmte Pflanzenschutzmittel
LGK 8A / 8B Ätzende Stoffe (Säuren / Laugen) Salzsäure, Schwefelsäure, Natronlauge
LGK 10–13 Sonstige brennbare/nicht brennbare Stoffe und Gemische Motoröl, Hydrauliköl, Bremsflüssigkeit, Kühlschmierstoffe

Die Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 13 der TRGS 510 definiert für jede Kombination zweier Lagerklassen, ob Zusammenlagerung erlaubt (in einem Lagerbereich), Getrenntlagerung erforderlich (verschiedene Lagerbereiche im selben Abschnitt, durch Abstand oder Barriere getrennt) oder Separatlagerung vorgeschrieben ist (verschiedene Lagerabschnitte mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstandsdauer). Die wichtigste Praxisregel: Säuren (LGK 8A) und Laugen (LGK 8B) dürfen nicht zusammen gelagert werden — sie erfordern Getrenntlagerung. Entzündbare Flüssigkeiten (LGK 3) und oxidierende Stoffe (LGK 5.1) erfordern Separatlagerung.

Sicherheitsschränke: Lagerabschnitt im Arbeitsraum

Ein Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1 (für entzündbare Flüssigkeiten) oder DIN EN 14470-2 (für Druckgaskartuschen) gilt nach TRGS 510 als eigener Lagerabschnitt mit 90 Minuten Feuerwiderstandsfähigkeit. Das bedeutet: Ein Sicherheitsschrank darf im Arbeitsraum stehen — in der Produktionshalle, in der Werkstatt, im Labor — und erfüllt trotzdem die Anforderungen an ein Gefahrstofflager. Für viele mittelständische Betriebe ist der Sicherheitsschrank die pragmatischste Lösung, weil er den Bau eines separaten Lagerraums überflüssig macht.

Die DIN EN 14470-1 definiert vier Klassen mit unterschiedlicher Feuerwiderstandsdauer: Typ 15 (15 Minuten), Typ 30 (30 Minuten), Typ 60 (60 Minuten) und Typ 90 (90 Minuten). Nur Typ 90 erfüllt die TRGS-510-Anforderung als Lagerabschnitt für die Separatlagerung. Sicherheitsschränke mit niedrigerer Feuerwiderstandsdauer können für Kleinmengen ausreichen, ersetzen aber keinen vollwertigen Lagerabschnitt.

Schrank-Typ Feuerwiderstand Typisches Fassungsvermögen Preis (Richtwert) Einsatzbereich
Typ 30 (DIN EN 14470-1) 30 Minuten 60–230 Liter € 1.500–3.500 Kleinmengen entzündbarer Flüssigkeiten im Arbeitsraum
Typ 90 (DIN EN 14470-1) 90 Minuten 60–600 Liter € 3.000–8.000 Vollwertiger Lagerabschnitt, Separatlagerung möglich
Typ 90 für Säuren/Laugen 90 Minuten 60–230 Liter € 3.500–9.000 Korrosionsbeständige Innenwanne, für LGK 8A/8B
Druckgasflaschen-Schrank (DIN EN 14470-2) 30 oder 90 Minuten 3–12 Gasflaschen € 4.000–12.000 Acetylen, Propan, Sauerstoff im Arbeitsbereich

Anforderungen an den Betrieb: Im Inneren des Sicherheitsschranks dürfen sich keine Zündquellen befinden. Gefahrstoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen nicht im selben Schrank gelagert werden. Für jeden Schrank ist eine Betriebsanweisung nach TRGS 555 zu erstellen, anhand derer die Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen sind. Die Auffangwannen im Schrank müssen mindestens 10 Prozent der eingelagerten Menge oder den Inhalt des größten Einzelgebindes aufnehmen können — je nachdem, welcher Wert höher ist.

Auffangwannen: Material, Dimensionierung und Vorschriften

Auffangwannen sind die grundlegendste Schutzmaßnahme gegen das Austreten von Flüssigkeiten in Boden und Gewässer. Die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) schreibt ihre Verwendung verbindlich vor. Die Dimensionierungsregel lautet: Die Auffangwanne muss mindestens 10 Prozent der gelagerten Gesamtmenge oder den Inhalt des größten Einzelgebindes aufnehmen — je nachdem, welcher Wert höher ist. In Wasserschutzgebieten gilt: 100 Prozent des größten Gebindes.

Für Gebinde bis 20 Liter Einzelvolumen und restentleerte Behälter reicht eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen — vorausgesetzt, ausgetretene Stoffe können schnell mit betrieblichen Mitteln aufgenommen werden.

Wannenmaterial Geeignet für Nicht geeignet für Norm/Zulassung Preisbereich
Stahl (lackiert oder verzinkt) Mineralöle, Hydrauliköle, Lösemittel, Brennstoffe Säuren, Laugen (Korrosion) StawaR (Ü-Zeichen) € 50–500 (Kleingebinde), € 200–2.000 (Fasswannen)
Edelstahl Aggressive Lösemittel, leichte Säuren, Pharma/Lebensmittel Starke Säuren (Salzsäure, Flusssäure) StawaR € 200–3.000
Polyethylen (PE) Säuren, Laugen, aggressive Chemikalien Lösemittel (Quellgefahr), Benzin DIBt-Zulassung € 30–800
GFK (glasfaserverstärkter Kunststoff) Breites Chemikalienspektrum, Säuren und Lösemittel Starke Oxidationsmittel DIBt-Zulassung € 100–2.500

Die Materialwahl folgt der chemischen Beständigkeit: Stahlwannen für Mineralölprodukte und nicht-korrosive Flüssigkeiten, PE-Wannen für Säuren und Laugen, Edelstahl oder GFK für gemischte Chemikalienlager. Ein häufiger Fehler in der Praxis: Salzsäure auf einer Stahlwanne — die Wanne korrodiert innerhalb weniger Wochen durch und verliert ihre Schutzfunktion. Vor der Beschaffung muss die Beständigkeitsliste des Wannenherstellers gegen alle gelagerten Stoffe geprüft werden.

Der Gefahrstofflagerraum: Bauliche Anforderungen

Werden die Kleinmengenschwellen überschritten und reichen Sicherheitsschränke nicht aus, muss ein eigenständiger Gefahrstofflagerraum eingerichtet werden. Die TRGS 510 definiert folgende Mindestanforderungen: Der Boden muss gegen die gelagerten Gefahrstoffe beständig, dicht und nicht saugfähig sein — beschichteter Beton oder Epoxidharz-Beschichtung sind Standard. Der Raum darf keine Bodenabläufe enthalten, die in die Kanalisation führen. Wände und Decken müssen feuerhemmend sein (mindestens F 30, bei bestimmten Stoffen F 90). Türen und Tore müssen die Anforderungen der ASR A1.7 erfüllen und selbstschließend sein.

Die Belüftung ist kritisch: Für entzündbare Flüssigkeiten verlangt die TRGS 510 einen mindestens zweifachen Luftwechsel pro Stunde als natürliche Lüftung oder eine technische Lüftungsanlage. Für toxische Gase gelten wesentlich höhere Anforderungen — Chlorgas erfordert beispielsweise einen 120-fachen Luftwechsel. Die Lüftungsöffnungen müssen bodennah und deckennah angeordnet sein, da Lösemitteldämpfe (schwerer als Luft) am Boden sammeln, während leichte Gase nach oben steigen.

Weitere Pflichtausstattung: Feuerlöscher nach ASR A2.2 (Mindestlöschmittelmenge abhängig von Grundfläche und Brandgefährdung), Löschsand oder Bindemittel für Flüssigkeitsaustritte, Augendusche und Notbrause (bei ätzenden Stoffen), persönliche Schutzausrüstung (Handschuhe, Schutzbrille, ggf. Atemschutz) griffbereit am Eingang und Kennzeichnung mit GHS-Piktogrammen, dem Warnzeichen „Gefahrstofflager" sowie Rauchverbot und Hinweisen auf Zündquellenvermeidung.

Praxisleitfaden: Gefahrstofflager in fünf Schritten aufbauen

Schritt 1 — Gefahrstoffkataster erstellen: Alle im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe erfassen: Produktname, GHS-Einstufung, Lagerklasse (nach Anhang 2 TRGS 510), gelagerte Menge und Lagerort. Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) jedes Produkts enthält in Abschnitt 7 Hinweise zur Lagerung und in Abschnitt 14 die Transportklassifikation, die für die Lagerklassenzuordnung benötigt wird.

Schritt 2 — Mengenschwellen prüfen: Für jede Lagerklasse die aktuell gelagerte Menge mit der Kleinmengenschwelle aus Tabelle 1 der TRGS 510 vergleichen. Wird die Schwelle überschritten? Dann ist ein Gefahrstofflager oder ein Sicherheitsschrank Typ 90 erforderlich.

Schritt 3 — Zusammenlagerung planen: Mithilfe der Zusammenlagerungstabelle (Abschnitt 13) prüfen, welche Stoffe zusammen, getrennt oder separat gelagert werden müssen. Die Anzahl der benötigten Lagerbereiche oder -abschnitte ergibt sich direkt aus dieser Analyse. In der Praxis benötigen die meisten Produktionsbetriebe mindestens drei getrennte Bereiche: entzündbare Flüssigkeiten (LGK 3), Säuren (LGK 8A) und Laugen (LGK 8B).

Schritt 4 — Lagertechnik beschaffen: Sicherheitsschränke Typ 90 für Stoffe im Arbeitsraum, Auffangwannen für alle flüssigen Gefahrstoffe, ggf. Lagercontainer für größere Mengen im Außenbereich. Bei der Beschaffung auf die Beständigkeit der Wannenmaterialien gegen die tatsächlich gelagerten Stoffe achten.

Schritt 5 — Dokumentation und Unterweisung: Betriebsanweisungen nach TRGS 555 für jeden Gefahrstoff erstellen. Flucht- und Rettungsplan für den Lagerbereich erstellen. Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich unterweisen (§ 14 GefStoffV). Unterweisung dokumentieren und aufbewahren.

Die fünf häufigsten Fehler in der Gefahrstofflagerung

Fehler 1 — Säuren und Laugen im selben Regalfach: Viele Betriebe lagern Salzsäure und Natronlauge direkt nebeneinander, weil beides „Reinigungsmittel" ist. Bei einem Leck reagieren Säure und Lauge exotherm — es entsteht Hitze, Spritzgefahr und giftige Dämpfe. Getrenntlagerung ist Pflicht.

Fehler 2 — Stahlwanne für Säuren: Stahlwannen korrodieren bei Kontakt mit Säuren. Für Säuren und Laugen sind PE-Wannen oder GFK-Wannen erforderlich. Beständigkeitsliste des Herstellers prüfen.

Fehler 3 — Kleinmengenregelung falsch angewendet: Die 1.500-kg-Obergrenze für Kleinmengen gilt pro Betriebsgebäude oder Brandabschnitt — nicht pro Raum und nicht pro Abteilung. Betriebe mit mehreren Werkstätten im selben Gebäude summieren alle Mengen.

Fehler 4 — Kein Gefahrstoffkataster: Ohne vollständige Erfassung aller Gefahrstoffe ist keine Gefährdungsbeurteilung und keine korrekte Zusammenlagerungsprüfung möglich. Das Kataster ist Grundlage für alles Weitere.

Fehler 5 — Sicherheitsdatenblätter nicht aktuell: SDB haben kein formales Ablaufdatum, müssen aber stets aktuell sein. Bei Änderungen der GHS-Einstufung (durch REACH-Updates) ändert sich möglicherweise die Lagerklasse und damit die gesamte Zusammenlagerungsplanung. Regelmäßige Aktualisierung — mindestens bei Nachbestellung eines Produkts — ist Pflicht.

Fazit: Gefahrstofflagerung ist Pflicht — und machbar

Checkliste — Gefahrstofflager TRGS-510-konform:
  • Gefahrstoffkataster vollständig und aktuell (alle Stoffe, SDB vorhanden)
  • Lagerklassen zugeordnet (Anhang 2 TRGS 510)
  • Kleinmengenschwellen geprüft (Tabelle 1 TRGS 510)
  • Zusammenlagerung geprüft (Zusammenlagerungstabelle Abschnitt 13)
  • Sicherheitsschränke Typ 90 für entzündbare Flüssigkeiten im Arbeitsraum
  • Auffangwannen: richtiges Material, richtige Dimensionierung (10 % / größtes Gebinde)
  • Lagerraum: undurchlässiger Boden, keine Bodenabläufe, feuerhemmende Wände, Belüftung
  • Kennzeichnung: GHS-Piktogramme, Warnzeichen, Rauchverbot, Traglastschilder an Regalen
  • Betriebsanweisungen nach TRGS 555 erstellt und ausgehängt
  • Jährliche Unterweisung der Beschäftigten dokumentiert

Die TRGS 510 ist umfangreich, aber ihr Grundprinzip ist einfach: Gefahrstoffe dürfen weder Menschen noch Umwelt schädigen — weder im Normalbetrieb noch im Störfall. Wer das Gefahrstoffkataster pflegt, die Lagerklassen korrekt zuordnet und in Sicherheitsschränke und beständige Auffangwannen investiert, hat den Großteil der Pflichten erfüllt. Die Investition in einen Typ-90-Sicherheitsschrank (3.000 bis 8.000 Euro) ist in jedem Fall günstiger als ein Gefahrstoffunfall mit Gewässerverunreinigung, der schnell sechsstellige Sanierungskosten und strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Ein letzter Hinweis: Die Gefahrstofflagerung ist kein einmaliges Projekt, sondern ein laufender Prozess. Neue Produkte bringen neue Gefahrstoffe ins Haus, bestehende Produkte werden umformuliert und erhalten neue GHS-Einstufungen, Mengen wachsen mit dem Geschäft. Das Gefahrstoffkataster muss daher bei jeder Neubestellung geprüft und bei jeder Inventur aktualisiert werden — dann bleibt die Lagerung dauerhaft rechtskonform, sicher und wirtschaftlich vertretbar.