Wofür die TRGS 510 gilt
Die Technische Regel für Gefahrstoffe 510 regelt das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Lagern bedeutet dabei das Aufbewahren zur späteren Verwendung, Abgabe oder Entsorgung. Nicht erfasst ist, was sich im Produktions- oder Arbeitsgang befindet, also die Menge, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist und typischerweise den Bedarf eines Arbeitstages nicht überschreitet.
Diese Abgrenzung ist der erste Ansatzpunkt jeder Bestandsaufnahme. Ein Kanister Reiniger am Arbeitsplatz ist Arbeitsgang, dreißig Kanister im Nebenraum sind Lagerung. Wer die Grenze nicht sauber zieht, rechnet entweder zu viel oder zu wenig in die Mengenbilanz ein.
Die Struktur der Regel folgt einem Stufenmodell. Abschnitt 4 enthält die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die grundsätzlich für alle Gefahrstoffe gelten. Abschnitt 5 legt fest, ab welchen Mengen ein Lager im Sinne der TRGS erforderlich wird und welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen dann greifen. Die Abschnitte 6 bis 12 behandeln spezielle Stoffgruppen bei Überschreitung der jeweiligen Mengenschwellen aus Tabelle 1. Abschnitt 13 regelt die Zusammenlagerung.
Quelle: TRGS 510, Abschnitte 1 und 4 sowie Aufbau der Abschnitte 5 bis 13. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Die Kleinmengenregelung und die 1.500-Kilogramm-Grenze
Der praktisch wichtigste Mechanismus der TRGS 510 ist die Frage, ab wann ein eigenes Lager erforderlich wird. Maßgeblich ist dafür Abschnitt 5 in Verbindung mit Tabelle 2. Dort heißt es, dass Gefahrstoffe in den genannten Mengen in Lagern im Sinne dieser TRGS zu lagern sind, wobei die Mengen je Brandbekämpfungsabschnitt, Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit gelten.
Darüber liegt eine absolute Obergrenze: Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die im Rahmen der Kleinmengenregelung außerhalb von Lagern gelagert werden darf, darf 1.500 Kilogramm nicht überschreiten.
Diese Zahl ist die Kennziffer, an der sich die betriebliche Realität entscheidet. Sie wird selten durch eine bewusste Entscheidung überschritten, sondern durch Ansammlung: Restgebinde, abgelaufene Produkte, Doppelbeschaffungen aus verschiedenen Abteilungen. Eine jährliche Inventur mit konsequentem Aussortieren ist deshalb keine Ordnungsmaßnahme, sondern eine Investitionsentscheidung. Wer unter die Schwelle zurückkehrt, spart den Lagerraum.
Unterhalb der Schwellen gilt eine weitere Erleichterung: Für die Lagerung von Gefahrstoffen in Kleinmengen bis maximal 50 Kilogramm greift eine eigene, vereinfachte Anlage der TRGS.
Wichtig ist die Bezugsgröße. Die Mengen gelten je Brandbekämpfungsabschnitt beziehungsweise Nutzungseinheit, nicht je Betrieb. Ein Unternehmen mit drei baulich getrennten Hallen rechnet dreimal getrennt. Umgekehrt hilft es nicht, Gebinde über mehrere Räume desselben Brandabschnitts zu verteilen.
Lagerklassen: die Zuordnung erfolgt über das Fließschema
Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten werden Gefahrstoffen Lagerklassen zugeordnet. Die Klasseneinteilung orientiert sich am Gefahrgutrecht, beruht inhaltlich aber auf dem Gefahrstoffrecht und berücksichtigt physikalische, chemische und toxikologische Eigenschaften.
Hier liegt ein Punkt, an dem viele betriebliche Zuordnungen scheitern. Die Zuordnung der Lagerklasse hat nach dem in Anhang 2 beschriebenen Verfahren zu erfolgen, also über das dortige Fließschema. Hat der Lieferant bereits eine Zuordnung vorgenommen, lässt sie sich dem Sicherheitsdatenblatt entnehmen, in Unterabschnitt 7.2 oder in Abschnitt 15.
Und eine Änderung, die in älteren Unterlagen noch nicht angekommen ist: Die in vorhergehenden Fassungen in der Zusammenlagerungstabelle enthaltenen Bezeichnungen der Lagerklassen wurden gestrichen. Die korrekte Zuordnung ist nur noch auf Basis des Fließschemas nach Anhang 2 möglich. Wer also mit einer alten Tabelle arbeitet, in der neben der Klassennummer noch ein Klartextname stand, arbeitet mit einem überholten Hilfsmittel und läuft Gefahr, nach Bauchgefühl statt nach Verfahren einzustufen.
Quelle: TRGS 510, Abschnitt 13 Absatz 1 und Anhang 2. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Zusammen, getrennt oder separat
Die Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 13, dort als Tabelle 12 geführt, zeigt für jede Kombination zweier Lagerklassen an, ob eine Zusammenlagerung möglich ist oder Einschränkungen zu beachten sind. Die Tabelle schließt auch Lagergüter ein, die nicht in den Anwendungsbereich der TRGS fallen, etwa LGK 1, LGK 6.2 und LGK 7.
| Form | Bedeutung |
|---|---|
| Zusammenlagerung | Lagerung im selben Lagerabschnitt ohne besondere Trennung |
| Getrenntlagerung | verschiedene Lagerbereiche desselben Lagerabschnitts, getrennt durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren wie Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material oder baulich getrennte Auffangräume |
| Separatlagerung | Lagerung in verschiedenen Lagerabschnitten |
Für einige Lagerklassen gelten vorrangig andere Rechtsvorschriften, deren Anforderungen an die Zusammenlagerung zu beachten sind. Die Regel nennt hierzu unter anderem LGK 1 und LGK 4.1A mit der Sprengstoffverordnung, LGK 5.1C mit der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 511, LGK 5.2 mit der DGUV Vorschrift 13 sowie LGK 7 mit dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzrecht.
Für kleine Betriebe entscheidend ist die Ausnahme in Abschnitt 13.4: Von den allgemeinen Zusammenlagerungsregeln darf abgewichen werden, wenn die Gesamtmenge der gelagerten Gefahrstoffe höchstens 400 Kilogramm beträgt und je Lagerklasse höchstens 200 Kilogramm gelagert werden. Damit lässt sich in vielen Handwerks- und Mittelstandsbetrieben ein einziger Schrank oder Regalbereich rechtfertigen, statt für jede Lagerklasse einen eigenen Bereich einzurichten.
Praktisch nützlich ist außerdem, dass sich mehrere Lagerklassen untereinander unbeschränkt zusammenlagern lassen. Viele gängige Betriebschemikalien fallen in diese Gruppe, was die Zahl der erforderlichen Bereiche spürbar senkt. Die häufigste Ausnahme, die jeder Betrieb kennen sollte: Säuren und Laugen gehören nicht in dieselbe Auffangeinrichtung.
Quelle: TRGS 510 Abschnitt 13 Absatz 2 und Abschnitt 13.4 Absatz 1; Erläuterungen zur Tabelle 12; Darstellung nach DENIOS. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Sicherheitsschränke: zwei überholte Angaben
Zur Lagerung in Arbeitsräumen kursieren zwei Aussagen, die früher zutrafen und heute falsch sind. Beide führen zu teuren Fehlentscheidungen, deshalb hier die geltende Fassung im Wortlaut.
Zur Anzahl der Schränke. Anhang 1 der TRGS 510 stellt in Abschnitt A.1.2 Absatz 3 ausdrücklich fest, dass die Anzahl der Sicherheitsschränke pro Brandbekämpfungsabschnitt beziehungsweise Nutzungseinheit nicht begrenzt ist. Wer größere Gesamtmengen unterbringen muss, kann diese also auf mehrere Typ-90-Schränke verteilen.
Zur Menge je Schrank. Eine Obergrenze von 300 Litern je Schrank enthält Anhang 1 nicht mehr. Maßgeblich ist heute das Auffangvolumen der Bodenwanne, das mindestens zehn Prozent des Gesamtvolumens aller eingelagerten Behältnisse oder 110 Prozent des größten Einzelbehältnisses fassen muss, je nachdem, welcher Wert größer ist.
Die Planungslogik lautet damit: in Schränken denken, nicht in Litern. Ein Typ-90-Schrank gilt als eigenständiger Lagerabschnitt und erlaubt die Lagerung direkt im Arbeitsraum, ohne dass ein baulich abgetrennter Lagerraum erforderlich wird. Das ist für die meisten Werkstätten und Labore die wirtschaftlichste Lösung.
Eine Begrenzung besteht dagegen für Schränke mit weniger als 90, aber mindestens 30 Minuten Feuerwiderstandsfähigkeit. Diese dürfen nur eingesetzt werden, wenn je Brandbekämpfungsabschnitt nur ein Schrank dieser Art aufgestellt wird, wobei bei Flächen über 100 Quadratmetern je angefangene 100 Quadratmeter ein Schrank zulässig ist. Alternativ ist der Einsatz möglich, wenn der Bereich über eine automatische Brandmeldeanlage und eine anerkannte Werkfeuerwehr mit einer Hilfsfrist von höchstens fünf Minuten verfügt oder eine automatische Feuerlöschanlage vorhanden ist. Vermutlich stammt die verbreitete Fehlannahme zur Schrankanzahl aus genau dieser Regelung.
Ergänzend gilt eine harte Grenze für besonders kritische Stoffe: Gefahrstoffe mit Zündtemperaturen unter 200 Grad Celsius sowie entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 mit dem Gefahrenhinweis H224 dürfen ausschließlich in technisch belüfteten Sicherheitsschränken mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand gelagert werden, wobei eine frühzeitige Branderkennung und -bekämpfung sicherzustellen ist. Welche Bauart, Lüftungsvariante und Prüfung dabei sinnvoll ist, behandelt der Beitrag zu Sicherheitsschränken Typ 90 nach DIN EN 14470-1.
Betriebspflichten rund um den Schrank
Mit der Beschaffung ist es nicht getan. Aus den Angaben der Herstellerinformation ist eine Betriebsanweisung nach TRGS 555 zu erstellen, anhand derer die Beschäftigten zu unterweisen sind. Vier Punkte müssen darin geregelt sein: dass im Schrank keine anderen Tätigkeiten wie Umfüllen durchgeführt werden dürfen, dass einzustellende Behälter außen keine Kontaminationen aufweisen dürfen, welche Schutzmaßnahmen bei möglicher Freisetzung oder explosionsfähiger Atmosphäre gelten und welche Maßnahmen nach einem Brandfall zu ergreifen sind.
Der letzte Punkt wird fast immer übersehen und ist der gefährlichste. Ein Schrank, der einen Brand überstanden hat, kann innen über der Zündtemperatur des Inhalts liegen. Das Öffnen führt dann durch den Sauerstoffzutritt zur schlagartigen Entzündung. Die Betriebsanweisung muss festlegen, dass nach einem Brand nicht ohne Abstimmung mit der Feuerwehr geöffnet wird.
Weiter gilt: Gefahrstoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, dürfen nicht in demselben Sicherheitsschrank gelagert werden. Genannt werden ausdrücklich entzündbare Flüssigkeiten zusammen mit Stoffen, die zur Entstehung von Bränden führen können, etwa selbstzersetzliche oder pyrophore Gefahrstoffe.
Für unbelüftete Schränke kommen zwei Anforderungen hinzu, die in der Praxis regelmäßig fehlen: Im Inneren dürfen sich keine potenziellen Zündquellen befinden, andernfalls sind je nach Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen mindestens entsprechend Zone 2 nach TRGS 723 zu ergreifen. Und unbelüftete Sicherheitsschränke sind über einen Potenzialausgleich zu erden.
Quelle: TRGS 510 Anhang 1, Abschnitte A.1.2 Absätze 6, 7 und 8 sowie A.1.3.2; TRGS 555; TRGS 723. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Die allgemeinen Schutzmaßnahmen gelten immer
Bevor Mengenschwellen überhaupt eine Rolle spielen, greift Abschnitt 4 mit den allgemeinen Schutzmaßnahmen. Sie gelten grundsätzlich für alle Gefahrstoffe, unabhängig von der Menge, und werden in kleinen Betrieben regelmäßig übersehen, weil dort das Gefühl vorherrscht, unterhalb der Schwellen sei nichts zu tun.
Dazu gehören eine Reihe von Selbstverständlichkeiten, die im Betriebsalltag trotzdem erodieren: Gefahrstoffe sind so zu lagern, dass sie weder die Gesundheit noch die Sicherheit gefährden, Behälter müssen dicht verschlossen und eindeutig gekennzeichnet sein, Lebensmittelbehältnisse dürfen nicht zum Umfüllen verwendet werden, und Gefahrstoffe gehören nicht an Orte, an denen sie Flucht- und Rettungswege einengen oder von Unbefugten erreicht werden können.
Praktisch am folgenreichsten ist die Anforderung an die Kennzeichnung. Umgefüllte Gebinde ohne Etikett sind der häufigste Einzelbefund bei Begehungen überhaupt. Sie machen jede Mengenbilanz unmöglich, weil niemand mehr weiß, welche Lagerklasse im Kanister steckt, und sie sind zugleich der Grund, warum Zusammenlagerungsfehler unbemerkt bleiben.
Eine zweite Anforderung mit Praxisgewicht betrifft den Zugang. Gefahrstoffe sind unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Ein offener Regalbereich in einer Werkstatt mit Publikumsverkehr erfüllt das nicht, und die nachträgliche Lösung ist selten teurer als ein abschließbarer Schrank.
Quelle: TRGS 510, Abschnitt 4 „Allgemeine Schutzmaßnahmen“; GefStoffV. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Was ein Lager im Sinne der TRGS leisten muss
Wird die Schwelle überschritten, ist ein Lager erforderlich, also ein Gebäude, ein Raum oder ein Bereich im Freien, der zur Lagerung bestimmt ist. Damit greifen die zusätzlichen Schutzmaßnahmen des Abschnitts 5, und der Aufwand steigt deutlich.
Anforderungen entstehen dann unter anderem an die Bauweise und den Feuerwiderstand der abtrennenden Bauteile, an die Lüftung, an die Ableitung austretender Stoffe über Auffangeinrichtungen, an Abstände und Verkehrswege, an die Kennzeichnung sowie an das Flucht- und Rettungswegekonzept. Hinzu kommen je nach Stoffgruppe die speziellen Anforderungen der Abschnitte 6 bis 12, die bei Überschreitung der jeweiligen Mengenschwellen aus Tabelle 1 greifen.
Für die Entscheidung zwischen Lagerraum und Sicherheitsschrank ist genau dieser Aufwandssprung der Kern. Ein Typ-90-Schrank gilt als eigenständiger Lagerabschnitt und vermeidet ihn. Ein baulich abgetrennter Lagerraum mit Brandabschnitt, technischer Lüftung, Auffangwanne und Zugangsregelung kostet ein Vielfaches, benötigt Fläche und wirft im Bestand Genehmigungsfragen auf.
Wer die Wahl hat, sollte deshalb zuerst prüfen, ob sich die Lagermenge unter die Schwelle drücken lässt, und erst danach, welche technische Lösung die günstigere ist. Der Reihenfolge folgt auch die Wirtschaftlichkeit: Bestandsreduzierung kostet Arbeitszeit, Schränke kosten vierstellig, Lagerräume fünfstellig.
Bei Lagerung im Freien in Gefahrstoffcontainern gelten sinngemäß dieselben Überlegungen, ergänzt um Anforderungen aus dem Bau- und Wasserrecht. Fällt Löschwasser an, das mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, ist zusätzlich zu prüfen, ob eine Rückhaltung erforderlich wird. Die Schwellen dafür behandelt der Beitrag zur Löschwasserrückhaltung nach LöRüRL und AwSV.
Quelle: TRGS 510, Abschnitt 5 mit Tabelle 2 sowie Abschnitte 6 bis 12 in Verbindung mit Tabelle 1. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Vorgehen in fünf Schritten
Für die erstmalige Bestandsaufnahme oder die Überprüfung eines gewachsenen Lagers hat sich die folgende Reihenfolge bewährt. Sie folgt der Systematik der Regel und vermeidet den häufigsten Planungsfehler, nämlich zuerst Schränke zu kaufen und danach zu rechnen.
Erstens: Bestand erfassen. Alle Gefahrstoffe mit tatsächlicher Menge aufnehmen, angebrochene Gebinde mit Füllstand. Dabei zwischen Lagerung und Arbeitsgang trennen. Dieser Schritt ist der aufwendigste und zugleich der, der am häufigsten Einsparungen zutage fördert.
Zweitens: Lagerklassen zuordnen. Über das Fließschema in Anhang 2 oder aus dem Sicherheitsdatenblatt. Ergebnis ist eine Liste mit Menge je Lagerklasse.
Drittens: Mengenschwellen prüfen. Je Brandbekämpfungsabschnitt gegen Tabelle 2 aus Abschnitt 5 abgleichen und die Gesamtsumme gegen die Grenze von 1.500 Kilogramm halten.
Viertens: Zusammenlagerung planen. Mit der Zusammenlagerungstabelle klären, welche Klassen zusammen, getrennt oder separat zu lagern sind. Daraus ergibt sich die Zahl der erforderlichen Bereiche oder Abschnitte. Bei kleinen Gesamtmengen die Ausnahme nach Abschnitt 13.4 prüfen.
Fünftens: Technische Lösung wählen und dokumentieren. Schrank, Lagerraum oder Container festlegen, Betriebsanweisung nach TRGS 555 erstellen, unterweisen und das Ergebnis in der Gefährdungsbeurteilung festhalten. Ohne diesen letzten Schritt ist die beste technische Lösung im Prüfungsfall nicht belegbar.
Quelle: TRGS 510 Abschnitte 4, 5, 13 und Anhang 1; TRGS 400 zur Gefährdungsbeurteilung; TRGS 555 zur Betriebsanweisung. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Sechs Fehler, die bei Begehungen auffallen
Mengenbilanz ohne Brandabschnittsbezug. Die Schwellen gelten je Brandbekämpfungsabschnitt, Gebäude oder Nutzungseinheit. Eine Gesamtsumme über den Betrieb ist weder erforderlich noch aussagekräftig.
Lagerklassen nach Gefühl statt nach Fließschema. Die Zuordnung hat nach dem Verfahren in Anhang 2 zu erfolgen. Eine Schätzung anhand des Gefahrenpiktogramms trägt nicht.
Angebrochene Gebinde mit Nennvolumen gerechnet. Maßgeblich ist die tatsächliche Lagermenge. Eine zu 40 Prozent gefüllte Zehn-Liter-Kanne zählt mit vier Litern.
Auffangwannen zu klein oder aus dem falschen Material. Die Bemessung folgt der Regel zehn Prozent des Gesamtvolumens oder 110 Prozent des größten Einzelbehälters, je nachdem, welcher Wert höher ist. Stahl für Säuren und Kunststoff für entzündbare Flüssigkeiten sind die klassischen Materialfehler.
Säuren und Laugen in derselben Auffangeinrichtung. Der häufigste Zusammenlagerungsfehler überhaupt, und einer, der sich mit einer zweiten Wanne lösen lässt.
Fehlende Kennzeichnung am Lagerzugang. An den Zugang gehört das allgemeine Warnzeichen W001 mit erläuterndem Zusatzzeichen, ergänzt um die Verbotszeichen für Rauchen und offene Flamme sowie für den Zutritt Unbefugter. In explosionsgefährdeten Bereichen kommt das Warnzeichen vor explosionsfähiger Atmosphäre hinzu. Nicht zu verwechseln ist W001 mit dem Zeichen W026, das die Warnung vor Gefahren durch das Aufladen von Batterien bezeichnet und an Batterieladeplätzen zu verwenden ist.
Quellen und weiterführende Regelwerke
- TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“, Anhang 1 „Lagerung in Sicherheitsschränken“ mit den Abschnitten A.1.1 bis A.1.3.2: vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/trgs510/anh1.htm
- TRGS 510, Abschnitt 5 „Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern“ mit Tabelle 2 und der Obergrenze von 1.500 kg für die Kleinmengenregelung: vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/trgs510/5.htm
- TRGS 510, Abschnitt 13 „Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung“ mit Tabelle 12 und den vorrangigen Rechtsvorschriften einzelner Lagerklassen: vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/trgs510/13.htm
- DENIOS, „Zusammenlagerung von Gefahrstoffen nach TRGS 510“ mit Erläuterung der Getrenntlagerung und der Kleinmengenregelung nach Abschnitt 13.4: denios.de/beratung-planung/denios-magazin/zusammenlagerung-von-gefahrstoffen-nach-trgs-510
- DÜPERTHAL Sicherheitstechnik, FAQ zu Lagermengen in Typ-90-Sicherheitsschränken mit dem Hinweis auf den Wegfall der 300-Liter-Obergrenze: dueperthal.com/unternehmen/faq/…-sicherheitsschrank-typ-90-…
Ohne Verlinkung herangezogen wurden die Gefahrstoffverordnung, TRGS 400 zur Gefährdungsbeurteilung, TRGS 511, TRGS 555 zur Betriebsanweisung, TRGS 720, TRGS 723 und TRGS 727 zum Explosionsschutz, DIN EN 14470-1 und -2 zu Sicherheitsschränken, die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die Sprengstoffverordnung, die DGUV Vorschrift 13 sowie das Atomgesetz und das Strahlenschutzrecht. Verbindlich für den Einzelfall sind die Gefährdungsbeurteilung, das Sicherheitsdatenblatt des jeweiligen Stoffes und behördliche Auflagen.
Aktualisiert am 26. Juli 2026: Die Angaben zur zulässigen Lagermenge in Sicherheitsschränken und zur Anzahl der Schränke je Brandabschnitt wurden an die geltende Fassung der TRGS 510, Anhang 1, angepasst. Die Fundstelle der Mengenschwellen wurde von Abschnitt 4.3.1 auf Abschnitt 5 in Verbindung mit Tabelle 2 korrigiert. Die Bezeichnung des Warnzeichens am Lagerzugang wurde richtiggestellt.
Checkliste TRGS 510: Lagerung vom Produktions- und Arbeitsgang abgrenzen, bevor gerechnet wird · Mengenbilanz je Brandbekämpfungsabschnitt, Gebäude oder Nutzungseinheit führen, nicht je Betrieb · Obergrenze von 1.500 kg für alle außerhalb von Lagern gelagerten Gefahrstoffe prüfen · Erleichterung für Kleinmengen bis 50 kg prüfen · Lagerklassen ausschließlich über das Fließschema in Anhang 2 zuordnen oder aus Abschnitt 7.2 beziehungsweise 15 des Sicherheitsdatenblatts übernehmen · Alte Tabellen mit Klartextnamen der Lagerklassen aussortieren, diese Bezeichnungen wurden gestrichen · Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 13 für jede Klassenkombination prüfen · Ausnahme nach Abschnitt 13.4 nutzen: bis 400 kg gesamt und höchstens 200 kg je Lagerklasse · Vorrangige Rechtsvorschriften einzelner Lagerklassen beachten, etwa Sprengstoffverordnung, TRGS 511 und DGUV Vorschrift 13 · Säuren und Laugen niemals in dieselbe Auffangeinrichtung stellen · Auffangvolumen mit 10 % des Gesamtvolumens oder 110 % des größten Einzelbehälters bemessen · Bei angebrochenen Gebinden die tatsächliche Füllmenge ansetzen · Anzahl der Typ-90-Schränke je Brandabschnitt nicht künstlich begrenzen, sie ist nicht limitiert · H224-Stoffe und Stoffe mit Zündtemperatur unter 200 °C nur in technisch belüfteten Typ-90-Schränken lagern · Unbelüftete Schränke erden und Zündquellenfreiheit im Inneren sicherstellen · Betriebsanweisung nach TRGS 555 mit den vier Pflichtinhalten erstellen und unterweisen · Verhalten nach einem Brandfall ausdrücklich regeln, Schrank nicht ohne Feuerwehr öffnen · Kennzeichnung am Zugang mit W001 und Zusatzzeichen anbringen, nicht mit W026 · Einmal jährlich Inventur durchführen und Altbestände aussortieren