Was ist die TRGS 510 und wen betrifft sie?
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 510 mit dem Titel „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für die betriebliche Praxis. Herausgegeben und gepflegt wird sie vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Die aktuelle Fassung stammt vom 16. Februar 2021 und ist auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) kostenlos verfügbar.
Der Anwendungsbereich ist breit: Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in Fässern, Kanistern, Flaschen, Druckgasbehältern, IBC-Containern und sonstigen ortsbeweglichen Behältern — einschließlich Ein- und Auslagern, innerbetrieblchem Transport und dem Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. Sie betrifft damit praktisch jeden Betrieb, der mit Lacken, Lösemitteln, Reinigungsmitteln, Säuren, Laugen, Gasen oder anderen als gefährlich eingestuften Stoffen arbeitet — vom kleinen Handwerksbetrieb bis zum Chemiestandort.
Rechtlich gilt: Wer die TRGS 510 einhält, kann davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der GefStoffV erfüllt sind. Wer davon abweicht, muss ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau nachweisen — eine Beweislast, die in der Praxis schwer zu führen ist. Die TRGS 510 ist damit de facto verbindlich.
Was sich mit der Neufassung 2021 geändert hat — und was 2026 gilt
Die 2021 veröffentlichte Neufassung der TRGS 510 war die umfangreichste Überarbeitung seit Bestehen der Regel. Obwohl sie das Sicherheitsniveau nicht grundlegend verändert hat, brachte sie zahlreiche Präzisierungen und strukturelle Verbesserungen, die auch 2026 relevant bleiben.
Die wichtigste strukturelle Änderung: Alle Verweise auf die alte Einstufung nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG wurden komplett gestrichen. Die TRGS 510 bezieht sich seitdem ausschließlich auf die Einstufung nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 — dem europäischen Pendant zum Globally Harmonised System (GHS). Betriebe, die noch mit alten R-/S-Sätzen arbeiten, müssen ihre Gefahrstoffverzeichnisse und Kennzeichnungen aktualisieren — spätestens jetzt, 2026, gibt es dafür keine Übergangsfrist mehr.
Inhaltlich wurde der Anwendungsbereich um das „Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen" ergänzt. Das bedeutet: Auch wenn Gefahrstoffe nicht im klassischen Sinne gelagert, sondern in größeren Mengen als dem Tages- oder Schichtbedarf an Arbeitsplätzen bereitgehalten werden, greifen die Schutzmaßnahmen der TRGS 510. Die Faustregel lautet: Wenn mehr als der Tagesbedarf oder die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße am Arbeitsplatz steht, wird es zur Lagerung im Sinne der Regel.
Neu aufgenommen wurden außerdem desensibilisierte explosive Gefahrstoffe (H206, H207, H208) sowie unter Druck stehende Behälter, die bei Erwärmung bersten können (H229). Die Vorschriften zur Lagerung von Gasen und Druckgaskartuschen wurden grundlegend überarbeitet. Die Zusammenlagerungstabelle wurde aus dem bisherigen Abschnitt 7 in den neuen Abschnitt 13 verschoben und sprachlich vereinfacht, um Fehlinterpretationen zu reduzieren.
Für 2026 relevant: Der AGS beschließt regelmäßig Anpassungen an den TRGS. Anfang Januar 2026 hat der AGS Änderungen an mehreren TRGS beschlossen, wobei die TRGS 510 selbst keine substanziellen Neuerungen erfahren hat. Die CLP-Verordnung hingegen wurde Ende 2024 signifikant novelliert — mit neuen Gefahrenklassen für endokrine Disruptoren, PBT- und vPvM-Stoffe. Die Anwendungsfristen für einige dieser Neuerungen sind gestaffelt bis 2028. Betriebe sollten prüfen, ob ihre Gefahrstoffverzeichnisse diese neuen Klassen bereits berücksichtigen, da sich daraus veränderte Lagerklassenzuordnungen ergeben können.
Lagerklassen nach TRGS 510: Das Zuordnungssystem verstehen
Das Herzstück der TRGS 510 ist das Lagerklassensystem. Es ordnet jeden Gefahrstoff einer von 24 Lagerklassen (LGK) zu — basierend auf seinen physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften. Die Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 13 zeigt dann, welche Lagerklassen im selben Lagerabschnitt zusammen gelagert werden dürfen — und welche nicht.
Die Zuordnung erfolgt anhand des Fließschemas in Anhang 2 der TRGS 510 — nicht anhand der verbalen Beschreibung, die in der alten Fassung noch in einer eigenen Anlage enthalten war. Entscheidend für die Zuordnung sind die H-Sätze (Hazard Statements) des jeweiligen Gefahrstoffs, wie sie im Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 2) angegeben sind.
Die wichtigsten Lagerklassen in der betrieblichen Praxis sind:
| Lagerklasse | Beschreibung | Typische Stoffe |
|---|---|---|
| LGK 1 | Explosive Gefahrstoffe | Sprengmittel, Zünder (in Betrieben selten) |
| LGK 2A | Verdichtete, verflüssigte, gelöste oder tiefgekühlt verflüssigte Gase (nicht entzündbar, nicht oxidierend, nicht toxisch) | Stickstoff, Argon, CO₂ |
| LGK 2B | Entzündbare Gase (Aerosole) | Propan, Acetylen, Spraydosen |
| LGK 3 | Entzündbare Flüssigkeiten | Aceton, Ethanol, Lackverdünner, Benzin |
| LGK 5.1A/B | Stark/schwach oxidierende Stoffe | Wasserstoffperoxid, Natriumhypochlorit |
| LGK 6.1A/B | Akut toxische Stoffe, brennbar/nicht brennbar | Methanol (6.1A), Quecksilber (6.1B) |
| LGK 8A/B | Ätzende Stoffe, brennbar/nicht brennbar | Salzsäure (8B), Essigsäure (8A) |
| LGK 10 | Brennbare Flüssigkeiten, nicht anderweitig eingestuft | Dieselkraftstoff, Heizöl |
| LGK 12 | Nicht brennbare Flüssigkeiten, nicht anderweitig eingestuft | Bremsflüssigkeit (je nach Typ), bestimmte Kühlmittel |
| LGK 13 | Feste Stoffe, nicht anderweitig eingestuft | Ölbindemittel, bestimmte Reinigungsgranulate |
Die Zusammenlagerungstabelle unterscheidet drei Stufen: Zusammenlagerung erlaubt (grün), Zusammenlagerung eingeschränkt erlaubt (gelb, mit Zusatzbedingungen), und Separatlagerung erforderlich (rot, Zusammenlagerungsverbot). Ein klassisches Verbot betrifft etwa die gemeinsame Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten (LGK 3) mit stark oxidierenden Stoffen (LGK 5.1A) — das Brandrisiko wäre durch die Kombination drastisch erhöht.
Mengenschwellen und abgestuftes Maßnahmenkonzept
Ein zentrales Prinzip der TRGS 510 ist das abgestufte Maßnahmenkonzept. Je nach gelagerter Menge und Gefahrenklasse steigen die Anforderungen — von einfachen Grundmaßnahmen bis hin zu baulichen Brandschutzanforderungen und organisatorischen Vorkehrungen für Gefahrstofflager.
Stufe 1: Allgemeine Schutzmaßnahmen (Abschnitt 4)
Diese Maßnahmen gelten immer, unabhängig von der Menge. Dazu gehören: übersichtliche und geordnete Lagerung, Verbot von Rauchen und offenem Feuer im Lager, Verbot von Nahrungs- und Genussmitteln im Lager, Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung, Unterweisung der Beschäftigten nach § 14 GefStoffV, Bereithaltung von Mitteln zur Gefahrenabwehr und korrekte Kennzeichnung nach CLP-Verordnung.
Stufe 2: Lagerung in Arbeitsräumen (Abschnitt 4.2)
Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur in besonderen Einrichtungen gelagert werden — mindestens in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1 mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten. Ein solcher Sicherheitsschrank gilt dann als eigener Lagerabschnitt. Diese Regelung macht es möglich, entzündbare Flüssigkeiten direkt in der Werkstatt zu lagern, ohne einen separaten Lagerraum zu benötigen — aber eben nur in einem geprüften Schrank. Die TRGS 510 begrenzt den Inhalt eines Sicherheitsschranks auf maximal 300 Liter entzündbare Flüssigkeiten und erlaubt maximal einen belüfteten oder zwei unbelüftete Schränke pro Brandabschnitt (mit Ausnahmen bei Kompensationsmaßnahmen).
Stufe 3: Lagerung im Lager (Abschnitt 7)
Werden die in Abschnitt 4.3.1 definierten Mengenschwellen überschritten, müssen Gefahrstoffe in einem eigenen Lager aufbewahrt werden — also einem baulich abgetrennten Bereich, der ausschließlich der Lagerung dient. Die Mengenschwellen hängen von der Gefahrenklasse ab. Für entzündbare Flüssigkeiten (LGK 3) liegt sie bei 200 kg in Arbeitsräumen ohne Sicherheitsschrank. Im Lager gelten dann zusätzliche Anforderungen an Bauweise, Lüftung, Brandschutz, Abstände und Fluchtwegekonzept.
Stufe 4: Besondere Schutzmaßnahmen (Abschnitte 5–12)
Für bestimmte Gefahrstoffe gelten über die allgemeinen Lageranforderungen hinaus spezielle Schutzmaßnahmen — etwa für entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 5), akut toxische Stoffe (Abschnitt 8), oxidierende Stoffe (Abschnitt 9) oder gewässergefährdende Stoffe (Abschnitt 12, in Verbindung mit dem WHG und der AwSV). Welche Abschnitte für welchen Gefahrstoff gelten, ergibt sich aus Tabelle 1 der TRGS 510.
Die zehn häufigsten Fehler bei der Gefahrstofflagerung
Betriebsbegehungen durch Gewerbeaufsichtsämter, Berufsgenossenschaften und Umweltbehörden decken regelmäßig dieselben Mängel auf. Die folgenden zehn Fehler sind die häufigsten — und gleichzeitig die am einfachsten vermeidbaren.
1. Fehlende oder veraltete Gefährdungsbeurteilung: Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV ist das Fundament aller Maßnahmen. Ohne sie kann weder die richtige Lagerklasse bestimmt noch das Maßnahmenkonzept festgelegt werden. In vielen Betrieben existiert sie nur auf dem Papier oder wurde seit Jahren nicht aktualisiert.
2. Falsche Lagerklassenzuordnung: Stoffe werden einer falschen Lagerklasse zugeordnet, weil das Sicherheitsdatenblatt nicht richtig gelesen wird oder weil Gemische mit mehreren Gefahrenmerkmalen nur nach dem offensichtlichsten Merkmal eingestuft werden. Die Zuordnung muss über das Fließschema in Anhang 2 erfolgen.
3. Verbotene Zusammenlagerung: Säuren neben Laugen, entzündbare Flüssigkeiten neben oxidierenden Stoffen, brennbare Feststoffe neben akut toxischen Gasen — die Zusammenlagerungstabelle wird ignoriert oder nicht verstanden. Hierfür gibt es mittlerweile professionelle Software und Wandposter, die die Übersicht erleichtern.
4. Fehlende oder unzureichende Auffangwannen: Die TRGS 510 fordert in Abschnitt 12 in Verbindung mit der AwSV, dass gewässergefährdende Flüssigkeiten über Auffangeinrichtungen gelagert werden, deren Volumen mindestens dem des größten gelagerten Einzelgebindes entspricht. Auffangwannen aus dem falschen Material — Stahl für Säuren oder Kunststoff für entzündbare Flüssigkeiten — sind ein weiterer Klassiker.
5. Lagerung in nicht dafür vorgesehenen Bereichen: Gefahrstoffe im Treppenhaus, im Flur, unter der Werkbank ohne Schutzmaßnahmen oder im Kellerraum ohne Lüftung. Lager im Sinne der TRGS 510 müssen dafür bestimmt und entsprechend ausgestattet sein.
6. Fehlende Kennzeichnung des Lagers: Das Warnzeichen W026 „Allgemeines Warnzeichen" mit dem Zusatzzeichen „Gefahrstofflager" muss am Zugang angebracht werden. In explosionsgefährdeten Bereichen ist zusätzlich das Warnzeichen D-W021 erforderlich. Fehlt beides, fehlt die rechtliche Grundlage für Zugangsbeschränkungen.
7. Mangelnde Unterweisung: Alle Beschäftigten, die mit Gefahrstoffen umgehen oder Zugang zum Lager haben, müssen nach § 14 GefStoffV jährlich unterwiesen werden — mit dokumentierter Teilnahme. Die Unterweisung muss den Gefahrenfall explizit behandeln. In der Praxis wird das oft auf eine Unterschrift reduziert, ohne echte Wissensvermittlung.
8. Kein Notfallkonzept: Leckagemanagement-Ausrüstung — Bindevlies, Notfallwannen, Chemikalienbinder — fehlt oder ist unzugänglich. Die TRGS 510 fordert die Bereithaltung geeigneter Mittel zur Gefahrenabwehr. Und: Das Personal muss wissen, wo diese Mittel sind und wie man sie einsetzt.
9. Überschreitung der Mengenschwellen ohne Konsequenzen: Der Bestand wächst, die Lagermaßnahmen bleiben gleich. Besonders bei Spraydosen und Druckgaskartuschen (H229) wird oft übersehen, dass die Neufassung der TRGS 510 auch Stückzahl-Mengenschwellen enthält.
10. Vernachlässigung der Dokumentation: Das Gefahrstoffverzeichnis ist unvollständig, Betriebsanweisungen fehlen oder sind veraltet, die Gefährdungsbeurteilung ist nicht unterschrieben. Bei einer Betriebsprüfung sind das die Punkte, die zuerst angefordert werden — und am häufigsten fehlen.
Internationale Perspektive: Wie andere Länder Gefahrstofflagerung regeln
Die deutsche TRGS 510 gilt international als eines der detailliertesten Regelwerke für die Gefahrstofflagerung — aber sie steht nicht allein. Ein Blick über die Grenzen zeigt unterschiedliche Ansätze, die für international agierende Betriebe relevant sind.
In den USA regelt die OSHA (Occupational Safety and Health Administration) die Gefahrstofflagerung primär über den Standard 29 CFR 1910.106 für entzündbare Flüssigkeiten und die NFPA 30 (National Fire Protection Association) als technischen Standard. Der Ansatz ist stärker brandschutzbezogen als in Deutschland und kennt kein vergleichbar detailliertes Lagerklassensystem. Stattdessen wird nach Flammpunkt und Siedepunkt kategorisiert (Class I, II, III Flammable/Combustible Liquids).
Japan hat mit dem Fire Service Act und dem Industrial Safety and Health Act ein Regelwerk, das Gefahrstoffe in sechs Hauptkategorien einteilt. Die Mengenschwellen für Lagergenehmigungen sind tendenziell niedriger als in Deutschland, was mit der dichten Bebauung und der Erdbebengefahr zusammenhängt. Japanische Betriebe investieren deshalb überproportional in Sicherheitsschränke und seismisch gesicherte Regalsysteme — ein Ansatz, der auch in erdbebengefährdeten Regionen Europas (Norditalien, Griechenland) an Bedeutung gewinnt.
Auf EU-Ebene harmonisiert die CLP-Verordnung die Einstufung und Kennzeichnung, aber die konkreten Lagervorschriften bleiben nationale Sache. Die niederländische PGS 15 (Publicatiereeks Gevaarlijke Stoffen) ist als kompakte Lagerrichtlinie bekannt und wird häufig als pragmatischere Alternative zur TRGS 510 wahrgenommen. Schweden setzt mit seinen AFS-Vorschriften (Arbetsmiljöverkets författningssamling) auf ein stärker risikobasiertes System mit weniger detaillierten technischen Vorgaben, dafür mit strengerer Arbeitgeberhaftung. Das Ergebnis: Schwedische Betriebe investieren tendenziell früher in professionelle Beratung, weil die Eigenverantwortung größer ist.
Die DGUV Regel 113-001 (Explosionsschutz-Regeln) ergänzt die TRGS 510 für den Bereich des Explosionsschutzes und wird auch international als Referenz für die Zoneneinteilung in Gefahrstofflagern herangezogen.
Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470: Die pragmatische Lösung
Eine der wichtigsten Neuerungen der Neufassung 2021 war die ausdrückliche Klarstellung, dass die Anforderungen aller gefahrstoffspezifischen Abschnitte (5 bis 13) durch die Lagerung in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1 (entzündbare Flüssigkeiten) bzw. DIN EN 14470-2 (Druckgasflaschen) erfüllt werden können. Das macht Sicherheitsschränke zum vielseitigsten Werkzeug in der betrieblichen Gefahrstofflagerung.
Ein Sicherheitsschrank mit 90 Minuten Feuerwiderstandsfähigkeit (Typ 90) gilt als eigener Lagerabschnitt — er muss nicht in einem separaten Lagerraum stehen, sondern kann direkt im Arbeitsraum aufgestellt werden. Für Betriebe, die nur begrenzte Mengen an entzündbaren Flüssigkeiten oder toxischen Stoffen am Arbeitsplatz benötigen, ist das oft die wirtschaftlichste Lösung.
Die Preisspanne für Sicherheitsschränke Typ 90 liegt auf dem deutschen Markt 2026 bei ca. 2.500–8.000 € für Standardmodelle (bis 300 Liter Fassungsvermögen), je nach Ausstattung — belüftet oder unbelüftet, mit oder ohne Auszugswannen, ein- oder zweiflügelig. Markenhersteller wie asecos, Düperthal, Denios und Protectoplus bieten zertifizierte Modelle, die den Anforderungen der DIN EN 14470-1 entsprechen. Die Investition amortisiert sich oft durch den Wegfall eines separaten Lagerraums.
Wichtig: Unbelüftete Sicherheitsschränke müssen geschlossen bleiben und dürfen nur zum Entnehmen oder Einlagern geöffnet werden. Belüftete Schränke benötigen eine technische Lüftung, die an eine Abluftanlage angeschlossen sein muss. Der Abluftstrom muss so dimensioniert sein, dass sich im Inneren keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann — üblicherweise ein 10-facher Luftwechsel pro Stunde.
Fazit und Checkliste: Gefahrstofflagerung nach TRGS 510 systematisch umsetzen
Die TRGS 510 ist kein Büro-Regelwerk, das man einmal liest und dann ablegt. Sie ist ein lebendiges Arbeitsinstrument, das in der täglichen Betriebsführung verankert sein muss — von der Warenannahme neuer Gefahrstoffe bis zur Entsorgung. Die gute Nachricht: Wer die Grundstruktur verstanden hat — Gefährdungsbeurteilung, Lagerklassenzuordnung, Zusammenlagerungstabelle, Mengenschwellen, Maßnahmenkonzept —, kann die Anforderungen systematisch umsetzen, ohne jedes Detail der 54-seitigen Regel auswendig zu kennen.
Checkliste — Gefahrstofflagerung nach TRGS 510:
- Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV erstellen und mindestens jährlich aktualisieren
- Gefahrstoffverzeichnis vollständig führen: Stoff, Menge, Lagerort, H-Sätze, Lagerklasse
- Lagerklassenzuordnung über das Fließschema in Anhang 2 der TRGS 510 durchführen
- Zusammenlagerungstabelle (Abschnitt 13) prüfen: keine verbotenen Kombinationen im selben Lagerabschnitt
- Mengenschwellen kontrollieren: Wird die Grenze für Lagerung im eigenen Lager überschritten?
- Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-1/-2 für die Lagerung in Arbeitsräumen einsetzen
- Auffangwannen korrekt dimensionieren (Volumen ≥ größtes Einzelgebinde) und materialgerecht auswählen
- Lager kennzeichnen: W026 + Zusatzzeichen, ggf. D-W021 für Ex-Zonen
- Betriebsanweisungen für alle relevanten Gefahrstoffe erstellen und aushängen
- Jährliche Unterweisung aller Beschäftigten mit Dokumentation durchführen
- Notfallausrüstung bereitstellen: Bindevlies, Notfallwannen, PSA, Augenspülstation
- Lagerbestände regelmäßig kontrollieren: Verfallsdaten, Gebindezustand, Etikettierung
- Dokumentation für Betriebsprüfungen vorhalten: Gefährdungsbeurteilung, Verzeichnis, Unterweisungsnachweise, Prüfberichte