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Kühlschmierstoffe nach TRGS 611 und DGUV Regel 109-003: Prüfplan, Nitrosamine, Keimbelastung und Hautschutz

In fast jedem Zerspanungsbetrieb laufen wassergemischte Kühlschmierstoffe durch Drehmaschinen, Bearbeitungszentren und Schleifmaschinen. Sie kühlen, schmieren und spülen Späne aus, können aber auch Hautkrankheiten auslösen, Atemwege belasten und unter ungünstigen Bedingungen krebserzeugende N-Nitrosamine bilden. Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 611 schreibt deshalb wöchentliche Messungen vor. Im April 2026 ist zudem die DGUV Regel 109-003 „Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen“ in neuer Fassung erschienen. Dieser Beitrag erklärt, welche Prüfungen notwendig sind, welche Grenzwerte gelten und wie Betriebe die Keimbelastung im Griff behalten.

Mitarbeiter prüft mit einem Handrefraktometer die Konzentration einer Kühlschmierstoffemulsion an einem CNC-Bearbeitungszentrum, daneben Nitrit-Teststäbchen und pH-Messstreifen

Begriffe: wassermischbar, wassergemischt, nichtwassermischbar

Die DGUV Regel 109-003 unterscheidet drei Gruppen von Kühlschmierstoffen. Wassermischbare Kühlschmierstoffe sind Konzentrate, die vor ihrer Verwendung mit Wasser auf die Gebrauchskonzentration verdünnt werden. Wassergemischte Kühlschmierstoffe sind die gebrauchsfertigen Verdünnungen dieser Konzentrate. In Werkstätten heißen sie oft Bohrmilch, Bohremulsion oder Schleifwasser. Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe werden nicht mit Wasser gemischt und in der vom Hersteller gelieferten Zusammensetzung verwendet, meist als Schneid- oder Schleiföle.

Eine vierte Form ist die Minimalmengenschmierung. Die DGUV Regel versteht darunter eine Verlustschmierung, bei der durchschnittlich nicht mehr als 50 Milliliter Schmierstoff je Prozessstunde und Bearbeitungsstelle eingesetzt werden. Der Schmierstoff wird dabei nicht zurückgewonnen.

Die Unterscheidung bestimmt, welche Vorschriften gelten. Die TRGS 611 und die Fragen der Keimbelastung betreffen nur die wassermischbaren und wassergemischten Kühlschmierstoffe. Nach der DGUV Regel 109-003 fallen auch nur wassergemischte Kühlschmierstoffe unter die Biostoffverordnung. Für nichtwassermischbare Öle stehen dagegen das Einatmen von Ölnebel und die Brandgefahr im Vordergrund.

Quelle: DGUV Regel 109-003, Ausgabe April 2026, Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen und Abschnitt 5.2 (PDF über BG ETEM Medienportal), abgerufen am 08.10.2026.

Das Regelwerk: TRGS 611 und die neue DGUV Regel 109-003

Zwei Regelwerke bestimmen den Umgang mit Kühlschmierstoffen. Die TRGS 611 trägt den Titel „Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können“. Sie hat die Ausgabe Mai 2007 und wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 27/28 vom 15. Juni 2007 auf Seite 564 bekannt gegeben. Sie regelt vor allem, welche Inhaltsstoffe verboten sind und wie oft Nitrit und pH-Wert zu messen sind.

Umfassender ist die DGUV Regel 109-003 „Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen“. Die Publikationsdatenbank der DGUV führt sie mit dem Ausgabedatum April 2026 und 144 Seiten. Die Vorgängerfassung stammt vom März 2011, die ältere Bezeichnung lautete BGR/GUV-R 143. Die Regel gilt für Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen und anderen Bearbeitungsmedien bei der spanenden und umformenden Bearbeitung von Werkstoffen und unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung.

Die neue Fassung nennt selbst die wichtigsten Änderungen. Die Regel wurde an das aktuelle europäische und nationale Recht angepasst, darunter CLP, REACH und die Gefahrstoffverordnung. Der Abschnitt mit den Begriffsbestimmungen wurde deutlich erweitert. Die Basismaßnahmen zur Emissionsminderung stehen nicht mehr im Anhang, sondern im Hauptteil. Außerdem wurden zwei Expositionsbegrenzungswerte von 10 auf 8 Milligramm je Kubikmeter gesenkt.

Die IG Metall weist auf ihrer Themenseite zu Kühlschmierstoffen darauf hin, dass die vollständige Überarbeitung der DGUV Regel eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich macht. Betriebe, deren Gefährdungsbeurteilung und Prüfplan noch auf der Fassung von 2011 beruhen, sollten diese deshalb in den kommenden Monaten überarbeiten.

Quellen: BGN Vorschriftensammlung, TRGS 611, Titelseite; DGUV Publikationsdatenbank, DGUV Regel 109-003, Ausgabedatum 2026.04, 144 Seiten; DGUV Regel 109-003, Änderungen zur letzten Ausgabe März 2011 (PDF); IG Metall, Kühlschmierstoffe in der Metallverarbeitung, aktualisiert am 18.05.2026. Abgerufen am 08.10.2026.

Warum Nitrosamine das zentrale Thema sind

N-Nitrosamine entstehen, wenn sekundäre Amine mit nitrosierenden Stoffen wie Nitrit reagieren. Die TRGS 611 spricht ausdrücklich von krebserzeugenden N-Nitrosaminen. Amine sind in vielen wassermischbaren Kühlschmierstoffen enthalten, zum Beispiel als Bestandteil des Korrosionsschutzes. Gelangt Nitrit in die Emulsion, etwa aus dem Ansetzwasser, aus Korrosionsschutzmitteln oder durch Bakterien, die Nitrat zu Nitrit umsetzen, können sich im Kühlschmierstoff Nitrosamine bilden.

Die TRGS 611 setzt deshalb an beiden Ausgangsstoffen an. Nach Abschnitt 4.1 dürfen wassermischbare Kühlschmierstoffe nach § 18 Absatz 1 und Anhang IV Nummer 19 der Gefahrstoffverordnung keine nitrosierenden Agenzien oder deren Vorstufen enthalten, also kein Nitrit und keine Nitrit abspaltenden Stoffe wie bestimmte organische Nitroverbindungen. Abschnitt 4.2 verbietet sekundäre Amine als Bestandteil des Konzentrats. Als Verunreinigung oder Nebenprodukt dürfen sie höchstens 0,2 Massenprozent im Konzentrat ausmachen.

Als bevorzugte Ersatzstoffe nennt die TRGS 611 primäre Amine und primäre Alkanolamine, weil bei deren Nitrosierung keine stabilen Nitrosamine entstehen. Auch aminfreie Kühlschmierstoffe sind verfügbar. Für sie empfiehlt die TRGS dringend den Einsatz geeigneter Inhibitoren, weil Nitrosamine auch durch eingeschleppte Stoffe oder mikrobielle Stoffwechselprodukte entstehen können.

Kühlschmierstoffe mit mehr als 0,2 Prozent sekundären Aminen sind nur zulässig, wenn ihre Rezeptur Inhibitoren enthält, die die Nitrosaminbildung nachweislich verhindern. Für sie gilt dann ein erweitertes Prüfprogramm nach Abschnitt 5.5 mit regelmäßigen Nitrosaminmessungen im Kühlschmierstoff und in der Luft. Der Hersteller muss im Sicherheitsdatenblatt darauf hinweisen. Wer nicht weiß, zu welcher Gruppe sein Produkt gehört, sollte das Sicherheitsdatenblatt prüfen und beim Lieferanten nachfragen.

Quellen: BGN Vorschriftensammlung, TRGS 611, Abschnitte 4.1 bis 4.4 und 5.5, abgerufen am 08.10.2026.

Der Prüfplan: was täglich und was wöchentlich zu prüfen ist

Die DGUV Regel 109-003 verlangt für den Neuansatz und die regelmäßigen Prüfungen einen Prüfplan. Ein Musterprüfplan findet sich in Anhang 3b der Regel. Die Praxishilfe des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) zur Prüfung wassergemischter Kühlschmierstoffe fasst die Mindestprüfungen zusammen.

Mindestprüfungen für wassergemischte Kühlschmierstoffe:
  • Wahrnehmbare Veränderungen: täglich vor Arbeitsbeginn durch die Person, die die Maschine bedient. Zu achten ist auf Verfärbung, Schaum, Rückstände, Trennung der Emulsion, Fremdöl, Geruch und sichtbaren Bewuchs.
  • pH-Wert: wöchentlich, bei Glas- und Keramikbearbeitung monatlich. Methode nach DIN 51369 oder geeignete Indikatorstäbchen.
  • Nitritgehalt: grundsätzlich wöchentlich, Höchstwert 20 Milligramm je Liter. Methode nach DIN EN 26777 oder Teststäbchen.
  • Gebrauchskonzentration: beim Neuansatz und anschließend täglich bis wöchentlich, meist mit dem Handrefraktometer.
  • Nitratgehalt des Ansetz- und Nachfüllwassers: von Zeit zu Zeit, Höchstwert 50 Milligramm je Liter.
  • Temperatur im System: regelmäßig, bei Überschreiten der Grenztemperatur häufiger.

Die Proben sind nach der IFA-Praxishilfe in allen Fällen während der Umwälzung aus dem Reinbehälter oder direkt aus dem Zulauf zu entnehmen. Eine Probe aus dem ruhenden Tank oder von der Oberfläche liefert keine verlässlichen Werte.

Die DGUV Regel 109-003 widmet den fachkundigen Personen für die Prüfung einen eigenen Abschnitt 7.1.2 und regelt in den Abschnitten 7.1.3 bis 7.1.6 die Biozidzugabe nach der Prüfung, deren Dokumentation sowie Nachkonservierung und Neuansatz. Die Messwerte werden nach Abschnitt 7.4.1 aufgezeichnet.

Quellen: IFA, Prüfung wassergemischter Kühlschmierstoffe; TRGS 611, Anlage, Tabelle 1 Standard-Untersuchungsprogramm, BGN Vorschriftensammlung; DGUV Regel 109-003, Inhaltsverzeichnis Abschnitte 7.1 bis 7.4 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.

Nitrit: 20 Milligramm je Liter als Handlungsschwelle

Der Nitritgehalt ist der wichtigste Einzelwert der TRGS 611. Nach Abschnitt 5.3 der TRGS 611 ist Nitrit grundsätzlich wöchentlich im gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoff zu messen. Liegen drei aufeinanderfolgende Messwerte unter 10 Milligramm je Liter und ist die Überwachung dokumentiert, darf der Abstand auf höchstens vier Wochen verlängert werden. Steigt der Wert wieder über 10 Milligramm je Liter, gilt erneut der wöchentliche Rhythmus.

Bei Überschreitung von 20 Milligramm Nitrit je Liter ist ein Wechsel oder Teilaustausch des Kühlschmierstoffs erforderlich. Alternativ kann in Abstimmung mit dem Hersteller ein geeigneter Inhibitor zugegeben werden. Enthält das Konzentrat bereits ausreichend Inhibitor, gilt das als gleichwertig. Nach der IFA-Praxishilfe zum Nitritgehalt reichen für die Messung in der Regel Nitrit-Teststäbchen aus.

Hinter dem Nitritwert stehen die eigentlichen Schutzziele. Nach Abschnitt 5.4 der TRGS 611 darf der Gehalt an N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) im gebrauchten Kühlschmierstoff 5 Milligramm je Kilogramm nicht überschreiten, der Gehalt an N-Nitrosomorpholin (NMOR) 1 Milligramm je Kilogramm. Als Stand der Technik für krebserzeugende Nitrosamine in der Luft am Arbeitsplatz nennt die TRGS 0,2 Mikrogramm je Kubikmeter. Die Einhaltung dieser Werte wird vermutet, wenn der Nitritgehalt höchstens 20 Milligramm je Liter beträgt und die übrigen Anforderungen der TRGS erfüllt sind. Wer Nitrit nicht regelmäßig misst, muss stattdessen Nitrosamine messen lassen, was deutlich aufwendiger ist.

Das Ansetzwasser

Nitrit kann auch über das Wasser in den Kühlschmierstoff gelangen, wenn Bakterien darin enthaltenes Nitrat umwandeln. Nach Abschnitt 5.2 der TRGS 611 sollte das Ansetzwasser höchstens 50 Milligramm Nitrat je Liter enthalten, was dem Grenzwert der Trinkwasserverordnung entspricht. Niedrigere Werte sind besser. Liegt das Leitungswasser darüber, ist entsalztes oder nitratarmes Wasser beizumischen. Die DGUV Regel 109-003 übernimmt in Abschnitt 4.4.1 beide Werte, also höchstens 50 Milligramm Nitrat je Liter im Ansetzwasser und höchstens 20 Milligramm Nitrit je Liter im wassergemischten Kühlschmierstoff.

Quellen: TRGS 611, Abschnitte 5.2 bis 5.4, BGN Vorschriftensammlung; IFA, Lexikon Nitritgehalt; DGUV Regel 109-003, Abschnitt 4.4.1 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.

pH-Wert: ein Abfall ist ein Warnsignal

Wassergemischte Kühlschmierstoffe sind leicht alkalisch eingestellt. Nach Abschnitt 5.9 der TRGS 611 ist der pH-Wert wöchentlich zu prüfen, bei Glas- und Keramikbearbeitung wegen der alkalischen Einschleppung monatlich. Ein niedriger pH-Wert begünstigt die Bildung von Nitrosaminen. Ein erheblicher Abfall, also ein andauernder Rückgang um mehr als 0,5 pH-Punkte gegenüber der frischen Emulsion, ist deshalb zu vermeiden.

Fällt der pH-Wert, ist meist mikrobielles Wachstum die Ursache. Die TRGS 611 empfiehlt, mit dem Hersteller des Kühlschmierstoffs über Abhilfe zu sprechen. Als Möglichkeiten nennt sie die Zugabe eines alkalischen Biozids bei starkem Bewuchs, die Zugabe einer geeigneten organischen Base oder das Nachfüllen mit einer höher konzentrierten Frischemulsion im Rahmen eines Teilaustauschs.

In der Praxis lohnt es sich, den pH-Wert der frischen Emulsion beim Neuansatz zu notieren. Nur so lässt sich später erkennen, ob der Rückgang die Schwelle von 0,5 Punkten überschritten hat.

Quelle: TRGS 611, Abschnitt 5.9, BGN Vorschriftensammlung, abgerufen am 08.10.2026.

Gebrauchskonzentration: mit dem Refraktometer messen

Die Gebrauchskonzentration ist nach der IFA-Praxishilfe sowohl beim Neuansatz als auch täglich bis wöchentlich zu prüfen. Das übliche Messgerät ist das Handrefraktometer. Es misst die Lichtbrechung der Probe, die von der Konzentration abhängt. Verschmutzte Proben sind vorher zu filtrieren. Ist die Trennlinie unscharf, empfiehlt das IFA, die Probe im Verhältnis eins zu eins mit Wasser zu verdünnen und den Ablesewert zu verdoppeln.

Der Ablesewert ist mit dem produktspezifischen Faktor des Konzentrats zu multiplizieren, den der Hersteller im technischen Merkblatt angibt. Eine andere Methode ist die Säuretitration, die ebenfalls einen produktspezifischen Korrekturfaktor braucht. Große Mengen an Säuren, Laugen oder Bioziden können das Ergebnis verfälschen. Weichen beide Methoden stark voneinander ab, empfiehlt das IFA eine Labormethode.

Die richtige Konzentration ist eine Frage des Gesundheitsschutzes. Überhöhte Konzentrationen verstärken nach dem IFA die hautreizende Wirkung und können zu Hauterkrankungen führen. Die DGUV Information 209-051 nennt das Einhalten der vom Hersteller empfohlenen Gebrauchskonzentration außerdem als Grundvoraussetzung gegen übermäßiges Keimwachstum. Bleibt die Anzeige des Refraktometers wegen emulgierten Fremdöls oder einer instabilen Emulsion dauerhaft unscharf, ist der Kühlschmierstoff nach dem IFA zu wechseln.

Quellen: IFA, Lexikon Gebrauchskonzentration; DGUV Information 209-051 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.

Nitrosierende Stoffe und sekundäre Amine fernhalten

Die TRGS 611 nennt in Abschnitt 5.6 typische Quellen nitrosierender Stoffe, die vom Kühlschmierstoff ferngehalten werden sollen. Dazu gehören Stickoxide aus Verbrennungsmotoren, etwa von Gabelstaplern, aus Schweißarbeiten und aus Tabakrauch. Auch nitrithaltige Korrosionsschutzmittel, Reiniger und Härtesalze, Lebensmittelreste und andere organische Stoffe sollen nicht in die Emulsion gelangen. Reinigungsbäder sind auf Restnitrit zu prüfen, und Zusatzstoffe dürfen keine nitrosierenden Stoffe enthalten.

Abschnitt 5.7 richtet den Blick auf sekundäre Amine, die über Fremdstoffe eingeschleppt werden. Als Beispiele nennt die TRGS bestimmte Korrosionsinhibitoren, Dampfphaseninhibitoren, Systemreiniger sowie Hydrauliköle und Schmierstoffe mit aminneutralisierten Phosphorsäureestern. Fremdöl ist nach Abschnitt 5.6 durch Abskimmen, Absaugen oder Zentrifugieren zu entfernen.

Auch die Temperatur spielt eine Rolle. Höhere Temperaturen begünstigen die Nitrosaminbildung. Die TRGS 611 nennt in Abschnitt 5.8 als Anwendungsgrenzen etwa 40 Grad Celsius für viele Zerspanungsarbeiten und 60 Grad Celsius für das Warmwalzen von Aluminium.

Wo in der Nähe von Bearbeitungsmaschinen geschweißt wird, sollte die Absaugung so ausgelegt sein, dass Schweißrauch und Stickoxide nicht in offene Kühlschmierstoffbehälter gelangen. Hinweise dazu enthält der Beitrag zur Schweißrauchabsaugung nach TRGS 528.

Quelle: TRGS 611, Abschnitte 5.6 bis 5.8, BGN Vorschriftensammlung, abgerufen am 08.10.2026.

Keimbelastung: kein Grenzwert, aber klare Erfahrungswerte

Wassergemischte Kühlschmierstoffe bieten Mikroorganismen gute Lebensbedingungen. Nach dem IFA enthalten sie leicht alkalische Lösungen mit Kohlenstoff- und Stickstoffverbindungen, anorganischen Salzen und Spurenelementen. Die meisten der vorkommenden Bakterien, Pilze und Hefen wachsen optimal zwischen 20 und 45 Grad Celsius. Die Bakterienkonzentration kann 106 bis 108 koloniebildende Einheiten (KBE) je Milliliter erreichen.

Die Folgen zeigen sich am Kühlschmierstoff selbst. Das IFA nennt üblen Geruch, Trübung, Aufrahmen der Emulsion, Schaumbildung, sinkenden pH-Wert, steigenden Nitritgehalt, Korrosion durch abgebaute Zusätze und eine kürzere Standzeit. Der Zusammenhang mit Nitrit und pH-Wert erklärt, warum die Keimbelastung auch für die Einhaltung der TRGS 611 wichtig ist.

Warum es keinen Grenzwert gibt

Einen festen Grenzwert für die Keimzahl gibt es nicht. Die IFA-Praxishilfe zur Keimzahlbestimmung stellt fest, dass es weder einen arbeitsmedizinisch-hygienisch noch technisch begründeten Richtwert gibt und auch keine Messverpflichtung besteht. Ziel ist nicht die Keimfreiheit, sondern die Vermeidung eines kritischen Zustands.

Die DGUV Information 209-051 „Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe“ in der Ausgabe Juli 2016 liefert dennoch Anhaltswerte. Für das Ansetzwasser verweist sie auf die Trinkwasserverordnung mit höchstens 100 KBE je Milliliter. Große Zentralanlagen mit guter Steuerung lassen sich nach Erfahrung langfristig, also über Jahre, unter 1.000 KBE je Milliliter halten. Der Median der zwischen 2004 und 2014 ausgewerteten Kühlschmierstoffproben lag bei 14.000 KBE je Milliliter.

Dip-Slides richtig einsetzen

Für die Verlaufskontrolle eignen sich Eintauchnährböden, sogenannte Dip-Slides. Nach der DGUV Information 209-051 sollten sie kontinuierlich eingesetzt und die Schätzwerte im Prüfplan dokumentiert werden. Sie erfassen nur wachstumsfähige aerobe Mikroorganismen und sind deshalb zur Beurteilung der gesundheitlichen Gefährdung nicht geeignet. Ihr Wert liegt im Trend. Ein deutlicher Anstieg gegenüber den Vorwochen zeigt, dass Pflegemaßnahmen nötig sind, bevor Geruch, pH-Abfall oder Nitritanstieg auftreten. Bei Kühlschmierstoffen mit mehr als 0,2 Prozent sekundären Aminen sieht die TRGS 611 im erweiterten Programm eine wöchentliche Prüfung der Mikroorganismen vor.

Quellen: IFA, Lexikon Mikroorganismen und Lexikon Keimzahlbestimmung; DGUV Information 209-051, Ausgabe Juli 2016 (PDF); TRGS 611, Anlage, Tabelle 2. Abgerufen am 08.10.2026.

Pflege, Biozide und Systemreinigung

Die DGUV Information 209-051 setzt auf Vorbeugung. Die vom Hersteller empfohlene Gebrauchskonzentration muss eingehalten werden. Eine gute Durchlüftung und Umwälzung des Kühlschmierstoffs wird ausdrücklich empfohlen, vor allem in betriebsfreien Zeiten. Sauerstoffarme Verhältnisse sollen vermieden werden, weil sie zu Faulgasen führen. Der bekannte „Montagmorgengeruch“ nach einem Wochenende ohne Umwälzung ist ein typisches Zeichen dafür.

Zu Bioziden äußert sich die DGUV Information deutlich. Ein Kühlschmierstoff wird durch die Zugabe von Bioziden nicht wieder in seinen Ausgangszustand zurückversetzt. Empfohlen wird eine vorbeugende Konservierung, bei hohen Keimzahlen gegebenenfalls eine Stoßkonservierung unter Einhaltung der Dosiervorgaben. Bei selten genutzten Maschinen ohne Umwälzung oder Belüftung rät die DGUV Information zu einem vollständigen Austausch statt wiederholter Biozidzugabe. Die DGUV Regel 109-003 weist darauf hin, dass Biozide selbst Hautreizungen und Allergien auslösen können und eine Überdosierung zu vermeiden ist.

Bei wiederkehrenden Problemen hilft nach der DGUV Information 209-051 nur eine gründliche mechanische Reinigung und Desinfektion der Kreisläufe. Empfohlen wird dann ein vollständiger Austausch mit Systemreinigung. Die TRGS 611 verlangt beim Vollwechsel ebenfalls eine gründliche Reinigung des Systems je nach Verschmutzung und Bewuchs. Systemreiniger werden nach der DGUV Regel 109-003 dem gebrauchten Kühlschmierstoff vor dem Ablassen zugegeben, um Ablagerungen und Biofilme zu lösen. Die Regel enthält Muster für Reinigungspläne und eine Betriebsanweisung für Systemreiniger in ihren Anhängen.

Fremdöl ist nicht nur ein Nährboden für Keime. Nach der DGUV Regel 109-003 stellt aufschwimmendes Fremdöl eine Brandlast dar, die sich bei Heißarbeiten wie Schweißen entzünden kann. Ölgetränkte Putzlappen aus der Pflege der Maschinen gehören in geeignete Behälter, wie der Beitrag zur Selbstentzündung ölgetränkter Putzlappen erläutert.

Quellen: DGUV Information 209-051 (PDF); DGUV Regel 109-003, Abschnitte 2, 5.1.1, 5.1.3.2 und 6.1.6 sowie Anhänge 4 und 6 (PDF); TRGS 611, Abschnitt 5.3 Absatz 4. Abgerufen am 08.10.2026.

Gesundheitliche Wirkungen: Haut und Atemwege

Die DGUV Information 209-051 ordnet die Risiken der Keimbelastung differenziert ein. Beruflich verursachte Infektionen durch mikrobiell besiedelte Kühlschmierstoffe sind in der Metallverarbeitung bislang nicht bekannt geworden. Sensibilisierungen über die Atemluft gelten bei üblichen Bearbeitungstätigkeiten als unwahrscheinlich, weil die Konzentration von Schimmelpilzsporen unter der der Außenluft liegt. Ernst zu nehmen ist die Maschinenarbeiterlunge, eine Form der exogen allergischen Alveolitis, die nach bisherigem Kenntnisstand vor allem durch bestimmte Bakterien in Kühlschmierstoffemulsionen verursacht wird.

Endotoxine, also Zerfallsprodukte von Bakterien, können nach der DGUV Information zu entzündlichen Atemwegsreizungen und Fieber führen. Die Beschwerden treten fünf bis sechs Stunden nach der Belastung auf und klingen meist nach 24 Stunden ab. Fast 80 Prozent der Messwerte in Arbeitsbereichen mit Kühlschmierstoffen liegen unter 100 Endotoxin-Einheiten je Kubikmeter Luft. Werte über 1.000 Einheiten kommen nur vereinzelt vor und erfordern Maßnahmen zur Expositionsminderung. Hohe Belastungen entstehen vor allem beim Abblasen mit Druckluft und bei der Hochdruckreinigung. Bei Atemwegsbeschwerden soll der Betriebsarzt informiert werden.

Expositionsbegrenzungswerte für Aerosol und Dampf

Für das Einatmen von Kühlschmierstoffaerosol und -dampf nennt die DGUV Regel 109-003 in Tabelle 1 Expositionsbegrenzungswerte. Maßgeblich ist die Summe aus Dampf und Aerosol.

Expositionsbegrenzungswerte nach DGUV Regel 109-003, Ausgabe April 2026:
  • Wassergemischte Kühlschmierstoffe (Metall, Glas, Keramik) und wassermischbare Umformmedien: 8 mg/m³.
  • Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe mit Flammpunkt über 100 °C in der Metallbearbeitung: 8 mg/m³.
  • Nichtwassermischbare Umformmedien: 40 mg/m³.
  • Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe mit Flammpunkt unter 100 °C in der Metallbearbeitung: 100 mg/m³.

Die ersten beiden Werte lagen bisher bei 10 Milligramm je Kubikmeter. Die DGUV Regel betont, dass es sich um keine gesundheitsbasierten Grenzwerte handelt und rechtsverbindliche Grenzwerte Vorrang haben. Betriebe, die Messungen auf Basis der alten Werte haben, sollten prüfen, ob diese Ergebnisse auch den abgesenkten Wert einhalten. Wo das nicht der Fall ist, sind Kapselung und Absaugung der Maschinen die wirksamsten Maßnahmen.

Quellen: DGUV Information 209-051 (PDF); DGUV Regel 109-003, Abschnitt 5.1.2.1, Tabelle 1 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.

Hautschutz und Feuchtarbeit

Die Haut ist bei Tätigkeiten mit wassergemischten Kühlschmierstoffen am stärksten belastet. Nach Abschnitt 5.1 der TRGS 611 ist der Hautkontakt auf das unvermeidbare Maß zu beschränken, auch weil Nitrosamine über die Haut aufgenommen werden können. Die DGUV Regel 109-003 übernimmt in Abschnitt 5.1.1 die Kriterien der TRGS 401 für Feuchtarbeit.

Feuchtarbeit liegt nach TRGS 401 vor, wenn Beschäftigte je Arbeitstag:
  • mehr als zwei Stunden Kontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben,
  • bei Kontakt mit Wasser mehr als zehnmal flüssigkeitsdichte Handschuhe wechseln,
  • sich mindestens 15-mal die Hände waschen oder
  • flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen und sich mehr als fünfmal die Hände waschen.

Maschinenbediener in der Zerspanung gelten nach der DGUV Regel in der Regel als betroffen. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist bei Feuchtarbeit von mehr als zwei Stunden je Tag eine Angebotsvorsorge anzubieten. Bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag ist eine Pflichtvorsorge zu veranlassen.

Die DGUV Regel 109-003 behandelt Hautschutzmittel, Hautreinigungsmittel und Hautpflegemittel in Abschnitt 6.6 und enthält in Anhang 11 ein Muster für einen Hand- und Hautschutzplan. Der Hautschutzplan gehört gut sichtbar an die Waschgelegenheit. Die Inhalte sind zudem Teil der Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV, die für Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen vorliegen muss.

Quellen: TRGS 611, Abschnitt 5.1, BGN Vorschriftensammlung; DGUV Regel 109-003, Abschnitte 5.1.1, 5.4 und 6.6 sowie Anhang 11 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.

Viele Einzelmaschinen: Stichproben statt Vollprüfung

Betriebe mit vielen Einzelmaschinen und eigenen Kühlschmierstoffbehältern stehen vor einem praktischen Problem. Wöchentliche Messungen an jeder Maschine sind aufwendig. Die TRGS 611 lässt in Abschnitt 5.10 Erleichterungen zu. Messungen an einer oder wenigen Maschinen können für eine Gruppe ausreichen, wenn dort derselbe Kühlschmierstoff unter vergleichbaren Bedingungen eingesetzt wird.

Die TRGS knüpft das an Bedingungen. Die Maschinen mit den höchsten Anforderungen müssen in der Stichprobe vertreten sein. In der Gefährdungsbeurteilung sind die maßgeblichen Einflussgrößen zu ermitteln, etwa Art und Menge der Verunreinigungen, Betriebsstunden und Alter des Kühlschmierstoffs. Zunächst sind Nitrit und pH-Wert drei Monate lang wöchentlich zu messen. Erst danach wird entschieden, ob die Ergebnisse übertragbar sind. Wird nur eine Maschine überwacht, ist diejenige mit den ungünstigsten Werten auszuwählen, also mit dem höchsten Nitritgehalt oder dem niedrigsten pH-Wert.

Quelle: TRGS 611, Abschnitt 5.10, BGN Vorschriftensammlung, abgerufen am 08.10.2026.

Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Nach der DGUV Regel 109-003 ist die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen, gestützt auf § 5 Arbeitsschutzgesetz, § 6 Gefahrstoffverordnung und § 4 Biostoffverordnung. Die Regel empfiehlt getrennte Beurteilungen für unterschiedliche Tätigkeiten, etwa Neuansatz, Bedienung der Maschine, Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Desinfektion. Die Beurteilung nach Biostoffverordnung ist zu dokumentieren und mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen.

Der Prüfplan ist das wichtigste Werkzeug im Alltag. Bewährt hat sich ein Prüfblatt je Maschine oder Anlage, in das Datum, Konzentration, pH-Wert, Nitrit, Dip-Slide-Ergebnis, Nachfüllmenge, Biozidzugabe und Name der prüfenden Person eingetragen werden. Bei Kühlschmierstoffen mit sekundären Aminen sind nach Abschnitt 5.5 der TRGS 611 alle Messungen zu dokumentieren. Für die Verlängerung des Nitrit-Messintervalls auf vier Wochen ist die dokumentierte Überwachung ohnehin Voraussetzung.

Die Prüfung von Kühlschmierstoffen steht neben vielen weiteren regelmäßigen Pflichten in der Werkstatt. Einen Überblick über Fristen bei Leitern, Regalen, elektrischen Betriebsmitteln und weiteren Arbeitsmitteln gibt der Jahreskalender der Prüfpflichten.

Quellen: DGUV Regel 109-003, Abschnitte 5.1 bis 5.2.3 (PDF); TRGS 611, Abschnitte 5.3 und 5.5, BGN Vorschriftensammlung. Abgerufen am 08.10.2026.

Checkliste für Zerspanungsbetriebe

Checkliste Kühlschmierstoffe:
  • Alle eingesetzten Kühlschmierstoffe mit Sicherheitsdatenblatt erfasst, Gehalt an sekundären Aminen beim Lieferanten erfragt.
  • Gefährdungsbeurteilung und Prüfplan an die DGUV Regel 109-003, Ausgabe April 2026, angepasst.
  • Tägliche Sichtprüfung durch die Maschinenbediener festgelegt.
  • pH-Wert und Nitrit wöchentlich gemessen, Nitrit höchstens 20 Milligramm je Liter.
  • pH-Wert der frischen Emulsion notiert, Abfall um mehr als 0,5 Punkte als Auslöser für Maßnahmen festgelegt.
  • Konzentration beim Neuansatz und regelmäßig mit dem Refraktometer und Produktfaktor geprüft.
  • Nitratgehalt des Ansetzwassers bekannt, höchstens 50 Milligramm je Liter.
  • Dip-Slides als Trendkontrolle eingesetzt und im Prüfplan dokumentiert.
  • Umwälzung auch an Wochenenden und in Betriebspausen sichergestellt.
  • Fremdöl regelmäßig abgeskimmt, Systemreinigung beim Vollwechsel eingeplant.
  • Expositionsbegrenzungswert von 8 mg/m³ bei Messungen berücksichtigt.
  • Hautschutzplan ausgehängt, Vorsorge bei Feuchtarbeit angeboten oder veranlasst.

Einordnung

Die TRGS 611 ist fast zwei Jahrzehnte alt, aber ihre Kernpflichten sind unverändert aktuell. Wöchentliche Messungen von Nitrit und pH-Wert sind mit Teststäbchen in wenigen Minuten erledigt und sichern die Vermutung ab, dass keine krebserzeugenden Nitrosamine in gefährlicher Menge entstehen. Mit der neuen DGUV Regel 109-003 kommen niedrigere Expositionsbegrenzungswerte und erweiterte Begriffsbestimmungen hinzu, die eine Überarbeitung von Gefährdungsbeurteilung und Prüfplan nahelegen.

Die Keimbelastung bleibt ein Thema der Pflege. Einen festen Grenzwert gibt es nicht, doch konstante Konzentration, ständige Umwälzung, sauberes Ansetzwasser und das Entfernen von Fremdöl halten die meisten Anlagen stabil. Wer die Messwerte im Prüfplan über Wochen verfolgt, erkennt Probleme früh und kann gezielt handeln, bevor ein teurer Vollwechsel mit Systemreinigung notwendig wird.

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