Worum es geht
Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt in der Europäischen Union, wie Stoffe und Gemische eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Sie beruht weitgehend auf dem weltweit harmonisierten System der Vereinten Nationen, kurz GHS. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 hat die EU diesen Rahmen um vier Gefahrenklassen erweitert, die es im GHS bislang nicht gibt.
Nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist die Änderungsverordnung am 20. April 2023 in Kraft getreten. Die BAuA weist darauf hin, dass die neuen Klassen nicht Bestandteil des UN-GHS sind und eine Arbeitsgruppe auf UN-Ebene im Januar 2023 begonnen hat, sich mit ihnen zu befassen. Für Unternehmen bedeutet das zunächst, dass die neuen Klassen nur in der EU gelten.
Inhaltlich zielen die neuen Klassen auf Eigenschaften, die bisher in der Einstufung kaum sichtbar waren. Dazu gehören Stoffe, die in das Hormonsystem eingreifen, und Stoffe, die in der Umwelt kaum abgebaut werden, sich in Organismen anreichern oder sich in Gewässern ausbreiten und dort schwer zu entfernen sind.
Quelle: BAuA, Einführung neuer Gefahrenklassen in die CLP-Verordnung, abgerufen am 08.10.2026. Der Verordnungstext auf EUR-Lex konnte wegen einer Zugriffsbegrenzung nicht direkt abgerufen werden.
Die vier neuen Gefahrenklassen und ihre EUH-Sätze
Die neuen Gefahrenklassen werden auf dem Etikett und im Sicherheitsdatenblatt über ergänzende Gefahrenhinweise mit dem Kürzel EUH ausgewiesen. Die folgende Übersicht stützt sich auf die übereinstimmenden Darstellungen zweier Fachanbieter für Gefahrstoffmanagement.
Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche GesundheitEndokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt
- Kategorie 1: EUH380
- Kategorie 2: EUH381
Persistent, bioakkumulierbar und toxisch
- Kategorie 1: EUH430
- Kategorie 2: EUH431
Persistent, mobil und toxisch
- PBT: EUH440
- sehr persistent und sehr bioakkumulierbar, vPvB: EUH441
- PMT: EUH450
- sehr persistent und sehr mobil, vPvM: EUH451
Für endokrine Disruptoren unterscheidet die Verordnung zwei Kategorien. Nach der Darstellung des Gefahrstoffdienstleisters UMCO erfasst Kategorie 1 bekannte oder vermutete endokrine Disruptoren, bei denen eine endokrine Wirkungsweise, eine schädliche Wirkung und ein Zusammenhang zwischen beiden nachgewiesen sein müssen. Kategorie 2 betrifft Stoffe, bei denen ein begründeter Verdacht besteht.
Quellen: UMCO, Die neuen Gefahrenklassen der CLP-Verordnung; GeSi, CLP-Fristen für Hersteller von Stoffen und Gemischen. Beide abgerufen am 08.10.2026.
Kennzeichnung ohne Piktogramm
Eine Besonderheit der neuen Klassen betrifft das Etikett. Nach Angaben der BAuA erfolgt die Kennzeichnung ohne entsprechende Gefahrenpiktogramme. Auf dem Etikett erscheinen also die neuen EUH-Sätze und gegebenenfalls ein Signalwort, aber kein eigenes Symbol.
Für endokrine Disruptoren nennt UMCO als Signalwort „Gefahr“ für Kategorie 1 und „Achtung“ für Kategorie 2. Damit unterscheidet sich die Kennzeichnung deutlich von bekannten Gefahrenklassen wie akuter Toxizität oder Entzündbarkeit, bei denen das Piktogramm auf den ersten Blick auf die Gefahr hinweist.
Für die Praxis hat das eine wichtige Folge. Wer im Lager oder an der Werkbank Gebinde nach Piktogrammen sortiert oder Beschäftigte darauf schult, auf Symbole zu achten, übersieht die neuen Gefahren leicht. Die Information steckt im Text des Etiketts und im Sicherheitsdatenblatt. Unterweisungen und betriebsinterne Kennzeichnungssysteme sollten deshalb auf die neuen EUH-Sätze hinweisen.
Quellen: BAuA, Einführung neuer Gefahrenklassen, wörtlich „Die Kennzeichnung für die neuen Gefahrenklassen erfolgt ohne entsprechende Gefahrenpiktogramme“; UMCO, Signalwörter für endokrine Disruptoren. Abgerufen am 08.10.2026.
Wann ein Gemisch eingestuft wird
Für Gemische gelten Konzentrationsgrenzen. Erreicht ein Bestandteil die jeweilige Grenze, ist das gesamte Gemisch in die entsprechende Klasse einzustufen. UMCO nennt folgende Werte.
- Endokrine Disruption, Kategorie 1: 0,1 Prozent
- Endokrine Disruption, Kategorie 2: 1 Prozent
- PBT und vPvB: 0,1 Prozent
- PMT und vPvM: 0,1 Prozent
Die niedrigen Grenzen haben erhebliche Reichweite. Ein einzelner Bestandteil mit einem Anteil von einem Tausendstel genügt, um ein Reinigungsmittel, einen Lack, einen Klebstoff oder ein Schmiermittel neu einzustufen. Viele Gemische, die bisher nur wenige oder gar keine Gefahrenhinweise trugen, können dadurch neue EUH-Sätze erhalten.
Daraus folgt auch, dass Anwender die Neueinstufung kaum selbst vorhersehen können. Rezepturen sind in der Regel nicht vollständig bekannt, und die Einstufung der einzelnen Bestandteile hängt von Daten ab, die beim Hersteller liegen. Für Betriebe ist deshalb der Weg über das aktualisierte Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten entscheidend.
Quelle: UMCO, Die neuen Gefahrenklassen der CLP-Verordnung, Konzentrationsgrenzen, abgerufen am 08.10.2026.
Die vier Fristen
Die Anwendung der neuen Klassen ist gestaffelt, getrennt nach Stoffen und Gemischen und danach, ob ein Produkt neu oder bereits im Verkehr ist. Die Übersicht der BAuA zu den neuen Gefahrenklassen nennt folgende Termine.
StoffeGemische
- Neu in Verkehr gebrachte Stoffe: ab 1. Mai 2025
- Bereits in Verkehr befindliche Stoffe: ab 1. November 2026
- Neu in Verkehr gebrachte Gemische: ab 1. Mai 2026
- Bereits in Verkehr befindliche Gemische: ab 1. Mai 2028
Zum Redaktionsschluss dieses Beitrags sind damit zwei Fristen bereits abgelaufen. Neue Stoffe und neue Gemische müssen die neuen Klassen schon berücksichtigen. Die nächste Frist folgt am 1. November 2026 für Stoffe, die bereits vor Mai 2025 auf dem Markt waren. Die letzte Frist betrifft am 1. Mai 2028 Gemische, die bereits vor Mai 2026 vertrieben wurden.
Für Anwender bedeutet die Staffelung, dass neue Einstufungen nicht auf einen Schlag, sondern über mehrere Jahre in den Lieferunterlagen auftauchen. Mit dem Stichtag im November 2026 ist bei Einzelstoffen wie Lösemitteln, Weichmachern oder Zusatzstoffen mit einer Welle aktualisierter Sicherheitsdatenblätter zu rechnen. Bei Gemischen verteilt sich die Umstellung auf die Zeit bis Mai 2028.
Quelle: BAuA, Einführung neuer Gefahrenklassen in die CLP-Verordnung, Übergangsfristen, abgerufen am 08.10.2026. Übereinstimmend: GeSi, CLP-Fristen für Hersteller. Redaktionsschluss: 08.10.2026.
Was die Stop-the-Clock-Regelung verschiebt und was nicht
Im Dezember 2025 hat die EU eine Verschiebung von Vorgaben der 2024 überarbeiteten CLP-Verordnung beschlossen. Nach Darstellung der IHK Halle-Dessau zur Verschiebung der CLP-Neuregelung handelt es sich um die Verordnung (EU) 2025/2439 als ersten Teil eines Chemikalien-Omnibus. Verschoben werden die folgenden Bereiche auf den 1. Januar 2028.
- Kennzeichnungspflichten bei geänderter Einstufung, ursprünglich 1. Juli 2026
- Vorgaben zu Layout und Format des Etiketts, ursprünglich 1. Juli 2026
- Informationspflichten in Werbung, Onlinehandel und Fernabsatz, ursprünglich 1. Juli 2026
- Erweiterte Etiketteninhalte, ursprünglich 1. Januar 2027
- Kennzeichnungsregeln für Nachfüllstationen
Nicht verschoben wurden die neuen Gefahrenklassen. Ein Wirtschaftsnachrichtendienst stellt ausdrücklich fest, dass die Verschiebung nicht für die neuen Gefahrenklassen aus der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 gilt. Die von der BAuA genannten Fristen bestehen damit unverändert fort. Wer aus den Meldungen über die Verschiebung geschlossen hat, auch die Einstufung nach den neuen Klassen habe Zeit bis 2028, liegt falsch.
Nach Darstellung der IHK Halle-Dessau wird über einen zweiten Teil des Omnibus noch verhandelt. Er soll unter anderem starre Formatvorgaben für Etiketten zurücknehmen, Ausnahmen für Kleinstverpackungen vereinfachen und Werbe- sowie Onlinehandelsvorgaben auf Chemikalien für Verbraucher beschränken. Auch dieser zweite Teil betrifft nach den vorliegenden Darstellungen die Form der Kennzeichnung und nicht die Gefahrenklassen selbst.
Quellen: IHK Halle-Dessau, Neuregelung der CLP auf 2028 verschoben, Verordnung (EU) 2025/2439 und Fristentabelle; Ad-hoc-News, CLP-Verordnung: Aufschub gewährt, doch neue Gefahrenklassen dulden keinen Aufschub. Beide abgerufen am 08.10.2026. Die Meldung des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks der BAuA zur Verschiebung war mit HTTP 403 nicht abrufbar.
Was Hersteller und Händler tun müssen
Hersteller und Importeure müssen ihre Stoffe und Gemische fristgerecht nach den neuen Klassen bewerten und gegebenenfalls neu einstufen. Nach Darstellung des Softwareanbieters GeSi zu den CLP-Fristen für Hersteller gehört dazu insbesondere die Aktualisierung der Sicherheitsdatenblätter.
GeSi verweist dabei auf Artikel 31 Absatz 9 der REACH-Verordnung. Danach ist ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt allen Abnehmern, die den Stoff oder das Gemisch in den vorausgegangenen zwölf Monaten erhalten haben, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Anlass für eine Aktualisierung sind nach dieser Darstellung neue Einstufungen, geänderte Zusammensetzungen, neue Grenzwerte, Zulassungsentscheidungen oder neue Rechtsvorschriften.
Für Hersteller von Gemischen gilt nach GeSi, dass Bestandsprodukte bis zum 1. Mai 2028 Zeit haben, neue Produkte aber bereits seit dem 1. Mai 2026 nach den neuen Regeln einzustufen sind. UMCO empfiehlt Herstellern zudem, in der Lieferkette nachzufragen, ob für registrierte Stoffe die für die PBT- und vPvB-Bewertung erforderlichen Prüfdaten vorliegen.
Quellen: GeSi, CLP-Fristen für Hersteller, Verweis auf REACH Art. 31 Abs. 9; UMCO, Empfehlung zur Nachfrage in der Lieferkette. Abgerufen am 08.10.2026.
Was Anwender in den Betrieben tun sollten
Die meisten Betriebe sind keine Hersteller, sondern Anwender von Gefahrstoffen. Für sie entstehen aus den neuen Klassen keine eigenen Einstufungspflichten. Sie müssen aber mit den Folgen umgehen, wenn aktualisierte Sicherheitsdatenblätter eintreffen.
Der erste Schritt ist organisatorisch. Eingehende Sicherheitsdatenblätter sollten nicht nur abgelegt, sondern auf Änderungen geprüft werden, insbesondere auf die neuen Sätze EUH380 bis EUH451. Sinnvoll ist eine klare Zuständigkeit, etwa bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Gefahrstoffbeauftragten, und ein Abgleich mit dem Gefahrstoffverzeichnis.
Der zweite Schritt betrifft die Gefährdungsbeurteilung. Nach § 6 Absatz 10 der Gefahrstoffverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen dies erfordern. Eine neue Einstufung im Sicherheitsdatenblatt ist eine solche Information. Zu prüfen ist dann, ob die bisherigen Schutzmaßnahmen ausreichen und ob sich ein weniger bedenklicher Ersatzstoff einsetzen lässt. Ansätze dazu beschreibt der Beitrag zur Gefahrstoffreduktion in der Instandhaltung.
Der dritte Schritt betrifft die Information der Beschäftigten. Da die neuen Klassen ohne Piktogramm auskommen, sollten Betriebsanweisungen und Unterweisungen ausdrücklich auf die neuen Gefahrenhinweise eingehen. Umgefüllte Gebinde und betriebsinterne Etiketten sind entsprechend anzupassen. Für Umweltklassen wie PBT oder PMT kann sich zudem die Entsorgung ändern, etwa wenn Reste und Spülwässer bisher als unbedenklich galten.
Quelle: GefStoffV § 6 Absatz 10, Regelwerkssammlung BG BAU, Pflicht zur umgehenden Aktualisierung bei neuen Informationen, abgerufen am 08.10.2026. Die daraus abgeleiteten Schritte sind eine redaktionelle Empfehlung.
Fehlende Daten sind kein Freibrief
Ein Detail der neuen Regelung wird in der Praxis leicht missverstanden. UMCO weist darauf hin, dass ein Stoff, für den noch keine Daten vorliegen, als nicht eingestuft gilt. Formal ist das zutreffend, denn eine Einstufung setzt Daten voraus, die die Kriterien erfüllen.
Für Anwender ist daraus allerdings nicht zu schließen, dass ein Produkt ohne neue EUH-Sätze sicher unbedenklich ist. Es kann ebenso bedeuten, dass die Bewertung noch aussteht. Gerade bei Bestandsgemischen, für die die Frist erst im Mai 2028 endet, sind fehlende Hinweise in den kommenden Monaten der Normalfall.
Betriebe, die größere Mengen bestimmter Produkte einsetzen oder in sensiblen Bereichen arbeiten, etwa in der Nähe von Gewässern oder mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten, sollten ihre Lieferanten deshalb gezielt fragen, ob und wann eine Bewertung nach den neuen Klassen vorliegt. Eine schriftliche Antwort ist zugleich ein brauchbarer Nachweis für die Gefährdungsbeurteilung.
Quelle: UMCO, Die neuen Gefahrenklassen der CLP-Verordnung, wörtlich „Wenn noch keine Daten zu einem Stoff vorliegen, gilt dieser als nicht eingestuft.“, abgerufen am 08.10.2026.
Zeitplan für Anwender bis 2028
Aus den gestaffelten Fristen lässt sich für Anwenderbetriebe ein realistischer Zeitplan ableiten. Er dient der eigenen Planung und ersetzt keine Pflichtfrist, denn die Fristen der Verordnung richten sich an Hersteller, Importeure und Händler.
Oktober bis Dezember 20262027
- Zuständigkeit für die Prüfung eingehender Sicherheitsdatenblätter festlegen.
- Mit aktualisierten Sicherheitsdatenblättern für Einzelstoffe rechnen, die bereits vor Mai 2025 im Verkehr waren.
- Gefahrstoffverzeichnis um eine Spalte für die neuen EUH-Sätze ergänzen.
Bis Mai 2028
- Bei neu eingeführten Gemischen gezielt auf die neuen Hinweise achten, da diese seit Mai 2026 bereits nach den neuen Regeln eingestuft sein müssen.
- Gefährdungsbeurteilungen für Produkte mit neuer Einstufung überarbeiten und Substitution prüfen.
- Unterweisungen um die neuen Gefahrenhinweise ohne Piktogramm ergänzen.
- Mit der letzten Welle aktualisierter Sicherheitsdatenblätter für Bestandsgemische rechnen.
- Abschließenden Abgleich des Gefahrstoffverzeichnisses durchführen.
- Bei Lieferanten nachfassen, deren Unterlagen bis dahin nicht aktualisiert wurden.
Der Vorteil eines solchen Plans liegt darin, dass die Umstellung nicht als einmaliges Projekt behandelt wird, sondern in die laufende Sicherheitsdatenblattverwaltung eingebettet ist. Damit verteilt sich der Aufwand auf mehr als zwei Jahre.
Lieferanten gezielt fragen
Für Produkte, die in größeren Mengen eingesetzt werden oder in sensiblen Bereichen zum Einsatz kommen, empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage beim Lieferanten. Sie schafft Klarheit und dokumentiert zugleich, dass der Betrieb seiner Ermittlungspflicht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nachgekommen ist. Folgende Fragen haben sich als Grundlage bewährt.
- Wurde das Produkt bereits nach den neuen Gefahrenklassen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 bewertet?
- Falls ja: Ergibt sich daraus eine neue Einstufung, und wann wird das aktualisierte Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt?
- Falls nein: Bis wann ist die Bewertung vorgesehen?
- Enthält das Produkt Bestandteile, die als endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT oder vPvM diskutiert werden oder in Bewertung sind?
- Ist eine Rezepturänderung geplant, um eine neue Einstufung zu vermeiden?
Die Antworten fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein und erleichtern die Entscheidung, ob ein Produkt weiter eingesetzt oder ersetzt werden soll. Für den Einkauf lohnt es sich zudem, die Fragen bei Neuanschaffungen von Anfang an in die Lieferantenanfrage aufzunehmen. So lassen sich Produkte mit absehbar neuer Einstufung bereits vor der ersten Bestellung erkennen, statt sie später mit Aufwand zu ersetzen.
Ausblick
Zwei Entwicklungen sind in den kommenden Jahren zu beobachten. Die erste betrifft die internationale Ebene. Da die neuen Klassen bislang nur in der EU gelten, hängt ihre Übernahme in das UN-GHS von den dort laufenden Beratungen ab. Für exportierende Unternehmen bleibt damit vorerst eine Abweichung zwischen EU-Kennzeichnung und Kennzeichnung in anderen Märkten bestehen.
Die zweite Entwicklung betrifft die Form der Kennzeichnung. Mit dem noch nicht beschlossenen zweiten Teil des Chemikalien-Omnibus könnten sich die Vorgaben für Etiketten erneut ändern. Für die Einstufung nach den neuen Klassen ist das nach dem derzeitigen Stand ohne Belang, für die Gestaltung von Etiketten und Sicherheitsdatenblättern aber relevant.
Für Betriebe ergibt sich daraus eine einfache Empfehlung. Die Fristen für die Einstufung stehen fest und sind einzuhalten. Investitionen in neue Etikettenlayouts sollten dagegen mit Blick auf den Abschluss des Omnibus-Verfahrens geplant werden.
Checkliste
Hersteller und ImporteureAnwender in Betrieben
- Sind alle Stoffe bis zum 1. November 2026 nach den neuen Klassen bewertet?
- Werden neue Gemische seit dem 1. Mai 2026 nach den neuen Regeln eingestuft?
- Ist die Neubewertung der Bestandsgemische bis zum 1. Mai 2028 geplant?
- Werden aktualisierte Sicherheitsdatenblätter allen Abnehmern der letzten zwölf Monate übermittelt?
- Liegen von den Vorlieferanten die Daten für die PBT- und vPvB-Bewertung vor?
- Werden eingehende Sicherheitsdatenblätter auf die neuen Sätze EUH380 bis EUH451 geprüft?
- Ist das Gefahrstoffverzeichnis aktualisiert?
- Wurde die Gefährdungsbeurteilung bei neuen Einstufungen umgehend überprüft?
- Wurde eine Substitution geprüft?
- Gehen Betriebsanweisungen und Unterweisungen auf die neuen Hinweise ohne Piktogramm ein?
- Sind interne Etiketten umgefüllter Gebinde angepasst?
- Ist die Entsorgung bei neu eingestuften Umweltgefahren überprüft?
Einordnung
Die neuen CLP-Gefahrenklassen sind die größte inhaltliche Erweiterung des Einstufungssystems seit seiner Einführung. Sie machen Eigenschaften sichtbar, die bisher in Etiketten und Sicherheitsdatenblättern kaum eine Rolle spielten. Für Hersteller bedeuten sie erheblichen Bewertungsaufwand, für Anwender vor allem eine Pflicht zur Aufmerksamkeit.
Die Verschiebung durch die Verordnung (EU) 2025/2439 betrifft die Form der Kennzeichnung, nicht die neuen Gefahrenklassen. Der 1. November 2026 bleibt damit für Stoffe ein fester Termin, und der 1. Mai 2028 für Bestandsgemische. Betriebe sollten ihre Sicherheitsdatenblattverwaltung jetzt so organisieren, dass neue Einstufungen nicht im Ablageordner verschwinden, sondern in die Gefährdungsbeurteilung einfließen.
Wer zusätzlich die Lagerung der betroffenen Stoffe überprüfen möchte, findet Grundlagen im Beitrag zur Gefahrstofflagerung nach TRGS 510. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 8. Oktober 2026 wieder und ersetzt weder die Prüfung der jeweiligen Sicherheitsdatenblätter noch die fachkundige Gefährdungsbeurteilung.