Wo das Gesetzgebungsverfahren steht
Das Bundeskabinett hat den Entwurf nach der IHK Hannover am 24. Juni 2026 beschlossen. Im Bundestag liegt er als Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie vor, Drucksache 21/8027. Nach dem Textarchiv des Bundestags fand die erste Lesung am 24. September 2026 statt. Federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie, der am 5. Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung durchgeführt hat.
Ziel ist nach dem Bundestag zweierlei: die geänderte EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 umzusetzen und Vorgaben des Gesetzes von 2023, die über die Richtlinie hinausgehen, auf das EU-Mindestmaß zurückzuführen. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist nach der Anhörungsseite am 10. Oktober 2025 abgelaufen. Nach der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz hat die EU-Kommission deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren eröffnet.
Wann das Gesetz in Kraft tritt, war zum letzten Abgleich am 29. Oktober 2026 offen. Die Seite des Bundestags zum Verfahren weist mit Stand 28. Oktober 2026 nach der Anhörung vom 5. Oktober keine weiteren Schritte aus, also weder eine Beschlussempfehlung des Ausschusses noch einen Termin für die abschließende Abstimmung. Nach dem Terminplan des Bundesrats tagt das Plenum des Bundesrats 2026 noch am 20. November und am 18. Dezember. Ein Fachbeitrag vom 15. September 2026 zitiert den Verband kommunaler Unternehmen mit der Erwartung eines Inkrafttretens Ende November 2026. Bis zur Verkündung gilt das Energieeffizienzgesetz in der Fassung von 2023 unverändert. Betriebe sollten vor Entscheidungen den aktuellen Stand im Bundesgesetzblatt prüfen.
Für Unternehmen, die bereits nach geltendem Recht ein Managementsystem einführen mussten, nennt ein Beitrag von Grant Thornton vom 7. Juli 2026 eine Übergangsregel des Kabinettsentwurfs: Wer die Pflicht bis zum 31. Dezember 2025 erreicht hatte, soll bis zum 11. Oktober 2027 Zeit bekommen, statt bis zum 18. Juli 2025. Nach Grant Thornton sollen zudem die verpflichtende Erfassung der Abwärme und die Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 im Managementsystem reduziert oder gestrichen werden. Auch diese Angaben beziehen sich auf den Entwurf.
Quellen: IHK Hannover, Energieeffizienzgesetz, Stand 02.09.2026; Deutscher Bundestag, Textarchiv KW 39/2026 und KW 41/2026; DENEFF, EnEfG-Novelle 2026 erklärt, 01.07.2026; c-ober, Abwärme im EnEfG, 15.09.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
Geltendes Recht und Entwurf im Vergleich
| Pflicht | Geltendes Recht | Regierungsentwurf |
|---|---|---|
| Energie- oder Umweltmanagementsystem | über 7,5 GWh | über 23,6 GWh |
| Energieaudit | nach Unternehmensstatus (EDL-G) | über 2,77 GWh Verbrauch |
| Umsetzungspläne veröffentlichen | über 2,5 GWh | 2,77 bis unter 23,6 GWh |
| Abwärme vermeiden und nutzen | allgemeine Pflicht über 2,5 GWh | Kosten-Nutzen-Analyse bei Planung und Modernisierung großer Anlagen |
| Abwärme melden (Plattform) | über 2,5 GWh, jährlich bis 31. März | über 23,6 GWh und Rechenzentren über 1 MW |
Die Werte des geltenden Rechts stammen aus den §§ 8, 9, 16 und 17 des Energieeffizienzgesetzes. Die Werte des Entwurfs nennen der Bundestag, die IHK Hannover und die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz in einer Erläuterung vom 1. Juli 2026. Maßgeblich ist jeweils der durchschnittliche jährliche Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Im parlamentarischen Verfahren können sich die Werte noch ändern.
Quellen: §§ 8, 9, 16, 17 EnEfG, lxgesetze.de; Deutscher Bundestag, KW 39/2026; IHK Hannover, 02.09.2026; DENEFF, 01.07.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
Den eigenen Verbrauch richtig ermitteln
Alle Schwellenwerte des Gesetzes beziehen sich auf den durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Für die Einordnung im Jahr 2027 sind das die Jahre 2024, 2025 und 2026. Einzubeziehen sind alle Energieträger, die das Unternehmen bezieht und einsetzt, also neben Strom auch Erdgas, Heizöl, Fernwärme und Kraftstoffe für Fuhrpark und Flurförderzeuge. Diese Aufzählung ist eine redaktionelle Erläuterung. Die genaue Abgrenzung, etwa bei selbst erzeugtem Strom, sollte mit dem Energieberater geklärt werden.
Rechenbeispiel für einen Metallverarbeiter (redaktionell):
- 2024: Strom 3,9 GWh, Erdgas 5,8 GWh, Diesel 0,4 GWh, zusammen 10,1 GWh.
- 2025: Strom 4,1 GWh, Erdgas 6,2 GWh, Diesel 0,4 GWh, zusammen 10,7 GWh.
- 2026: Strom 4,0 GWh, Erdgas 5,6 GWh, Diesel 0,5 GWh, zusammen 10,1 GWh.
- Durchschnitt: 10,3 GWh.
Nach geltendem Recht braucht dieser Betrieb ein Managementsystem, muss Umsetzungspläne veröffentlichen und Abwärme melden. Nach dem Entwurf fallen Managementsystem und Abwärmemeldung weg, Energieaudit und Umsetzungspläne bleiben. Wer knapp unter oder über einer Schwelle liegt, sollte die Werte besonders sorgfältig belegen, weil schon wenige Hundert Megawattstunden über die Pflichten entscheiden.
Für die Erfassung bieten sich die Jahresrechnungen der Versorger und die Tankabrechnungen an. Wer bereits ein Managementsystem betreibt, hat die Werte ohnehin. Betriebe ohne System sollten die Daten jetzt für drei Jahre zusammenstellen, weil sie für jede der genannten Pflichten benötigt werden. Auch das ist eine redaktionelle Empfehlung.
Energiemanagementsystem: Schwelle steigt auf 23,6 GWh
Nach geltendem § 8 EnEfG müssen Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten. Wer diesen Status bis zum 17. November 2023 erreicht hatte, musste das System bis zum 18. Juli 2025 einrichten. Wer ihn später erreicht, hat dafür 20 Monate Zeit.
Zusätzliche Mindestanforderungen nach § 8 Absatz 3 EnEfG:
- Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, Abwärmeströmen mit Temperatur und Wärmemenge sowie der Abwärmequellen mit Angabe, ob die Abwärme technisch vermeidbar ist.
- Identifizierung und Darstellung technisch realisierbarer Endenergieeinsparmaßnahmen und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung.
- Wirtschaftlichkeitsbewertung der Maßnahmen nach DIN EN 17463 in der Ausgabe Dezember 2021.
Nach dem Entwurf gilt die Pflicht nur noch ab 23,6 Gigawattstunden. Nach der DENEFF muss das System dann mindestens 90 Prozent des Verbrauchs abdecken. Neben ISO 50001 und EMAS soll künftig auch ein Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 anerkannt werden.
Für einen Betrieb mit zehn Gigawattstunden Jahresverbrauch heißt das: Nach geltendem Recht braucht er ein Managementsystem, nach dem Entwurf nicht mehr. Er fällt aber weiter unter die Audit- und Umsetzungsplanpflicht. Ein bereits eingeführtes System kann er freiwillig weiterführen. Diese Einordnung ist redaktionell. Wer sein System abschaffen will, sollte prüfen, ob Entlastungen bei Strom- oder Energiesteuer, Förderprogramme oder Kundenanforderungen ein Managementsystem voraussetzen.
Quellen: § 8 EnEfG, lxgesetze.de; DENEFF, 01.07.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
Energieaudit: Verbrauch statt Unternehmensgröße
Die Pflicht zum Energieaudit steht bisher im Energiedienstleistungsgesetz. Nach § 8 EDL-G müssen die erfassten Unternehmen nach dem ersten Audit mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit durchführen. Befreit sind Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben oder einrichten. Für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von 500.000 Kilowattstunden oder weniger im Jahr gelten nach § 8 Absatz 4 vereinfachte Pflichten. Erfasst sind nach § 1 Nummer 4 EDL-G Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG sind.
Der Entwurf knüpft die Auditpflicht nach der DENEFF an den Verbrauch. Sie soll für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von mehr als 2,77 Gigawattstunden gelten, unabhängig davon, ob es sich um ein KMU handelt. Unternehmen mit einem qualifizierten Energieliefer- oder Einsparcontracting sollen während dessen Laufzeit befreit sein.
Das kann zu einer Verschiebung führen. Ein Familienunternehmen mit 200 Beschäftigten und vier Gigawattstunden Verbrauch kann nach geltendem Recht als KMU von der Auditpflicht befreit sein, nach dem Entwurf aber erstmals auditpflichtig werden. Ein Großunternehmen mit wenig Verbrauch, etwa ein Verwaltungsstandort mit zwei Gigawattstunden, könnte dagegen herausfallen. Diese Beispiele sind redaktionell und hängen vom endgültigen Gesetzestext ab.
Quellen: § 8 EDL-G, lxgesetze.de; DENEFF, 01.07.2026; wert-e, Neuer Gesetzentwurf vom September 2026, 28.09.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
Umsetzungspläne: bleiben, aber mit neuem Zuschnitt
Nach geltendem § 9 EnEfG müssen Unternehmen mit mehr als 2,5 Gigawattstunden Jahresverbrauch innerhalb von drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen. Grundlage sind die Ergebnisse aus Managementsystem oder Energieaudit.
Regeln für Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG:
- Wirtschaftlich ist eine Maßnahme, wenn sich nach DIN EN 17463 spätestens nach 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.
- Erfasst sind nur Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von höchstens 15 Jahren. Die Nutzungsdauer richtet sich nach den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums.
- Die Frist beginnt bei Managementsystemen mit der Rezertifizierung oder dem Verlängerungseintrag, beim Audit mit dessen Abschluss.
- Vor der Veröffentlichung müssen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren die Pläne bestätigen.
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen nicht veröffentlicht werden.
Nach der DENEFF bleibt die Pflicht im Entwurf für Unternehmen von 2,77 bis unter 23,6 Gigawattstunden bestehen. Die Pläne sollen innerhalb von drei Monaten nach einem Audit vorliegen, jährlich aktualisiert und veröffentlicht werden. Eine unmittelbare Pflicht, die Maßnahmen umzusetzen, besteht auch künftig nicht. Für Unternehmen über 23,6 Gigawattstunden mit Managementsystem soll die Pflicht entfallen.
Die verkürzte Frist von drei Monaten nach dem Audit ist für die Praxis die wichtigste Änderung. Wer bisher mit drei Jahren geplant hat, muss die Wirtschaftlichkeitsrechnung künftig unmittelbar im Anschluss an das Audit erledigen. Diese Einordnung ist redaktionell.
Quellen: § 9 EnEfG, lxgesetze.de; DENEFF, 01.07.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
Abwärme: aus der Pflicht wird eine Analyse
Das geltende Recht enthält zwei Abwärmepflichten. Nach § 16 EnEfG müssen Unternehmen mit mehr als 2,5 Gigawattstunden Jahresverbrauch Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden und auf den technisch unvermeidbaren Anteil reduzieren, soweit das möglich und zumutbar ist. Die Abwärme ist durch Maßnahmen zur Abwärmenutzung wiederzuverwenden. Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gelten Ausnahmen, soweit speziellere Vorgaben bestehen.
Nach § 17 EnEfG müssen dieselben Unternehmen Informationen zu ihrer Abwärme bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln, unabhängig von einer konkreten Anfrage. Zudem müssen sie Anfragen von Wärmenetzbetreibern und anderen möglichen Abnehmern beantworten.
Zu melden sind nach § 17 Absatz 1 EnEfG:
- Name des Unternehmens und Adresse der Standorte, an denen Abwärme anfällt.
- Jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung.
- Zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf.
- Vorhandene Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung.
- Durchschnittliches Temperaturniveau in Grad Celsius.
Was der Entwurf ändert
Nach dem Fachbeitrag von c-ober und der DENEFF ersetzt der Entwurf die allgemeine Vermeidungs- und Nutzungspflicht durch eine Kosten-Nutzen-Analyse. Sie ist bei der Planung oder wesentlichen Modernisierung einer Anlage durchzuführen, und zwar für Industrieanlagen mit mehr als acht Megawatt durchschnittlicher jährlicher Gesamtenergieeinsatzleistung, Energieversorgungsanlagen über sieben Megawatt und Rechenzentren über einem Megawatt. Die Meldung an die Plattform bleibt nur für Unternehmen mit mehr als 23,6 Gigawattstunden und Rechenzentren über einem Megawatt bestehen. Nach dem Bundestag muss Abwärme nur noch genutzt werden, wenn ein passendes Wärmenetz in der Nähe liegt.
Der c-ober-Beitrag weist auf eine Kehrseite hin: Eine Kosten-Nutzen-Analyse braucht belastbare Daten zu Temperaturniveaus, Volumenströmen, Verfügbarkeit und eine Investitionsrechnung. Viele Unternehmen messen diese Werte heute nicht. Der Beitrag fasst das als „weniger Pflicht, mehr Nachweisbedarf“ zusammen.
Quellen: §§ 16 und 17 EnEfG, lxgesetze.de; c-ober, 15.09.2026; DENEFF, 01.07.2026; Deutscher Bundestag, KW 39/2026. Abgerufen am 26.10.2026.
Die Abwärmemeldung zum 31. März 2027
Für viele Betriebe zwischen 2,5 und 23,6 Gigawattstunden ist die wichtigste Frage, ob sie im März 2027 noch melden müssen. Die Antwort hängt davon ab, ob die Novelle vor diesem Termin in Kraft tritt und wie sie die Übergänge regelt. Beim letzten Abgleich am 29. Oktober 2026 lag dazu kein beschlossener Text vor.
Vorgehen bis Ende Februar 2027 (redaktionelle Arbeitshilfe):
- Im Januar prüfen, ob die Novelle verkündet ist und ab wann sie gilt.
- Ist sie in Kraft und liegt der Verbrauch unter 23,6 GWh: Meldepflicht nach dem neuen Text prüfen, Ergebnis dokumentieren.
- Ist sie nicht in Kraft: Meldung nach geltendem § 17 bis 31. März 2027 vorbereiten und die Daten des Vorjahres aktualisieren.
- In beiden Fällen den Durchschnittsverbrauch der Jahre 2024 bis 2026 berechnen, weil er über alle Schwellenwerte entscheidet.
Die Pflicht, Anfragen von Wärmenetzbetreibern zu beantworten, ist von der Meldung an die Plattform zu unterscheiden. Ob sie im neuen Recht für Betriebe unter 23,6 Gigawattstunden bestehen bleibt, ist in den ausgewerteten Quellen nicht beschrieben.
Bußgelder nach geltendem Recht
Bis zum Inkrafttreten der Novelle gelten auch die Bußgeldvorschriften des § 19 EnEfG. Sie erfassen vorsätzliche und fahrlässige Verstöße.
Bußgeldrahmen nach § 19 EnEfG:
- Bis zu 100.000 Euro: Managementsystem nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eingerichtet, Verstöße bei Rechenzentren, Abwärme nicht vermieden oder reduziert.
- Bis zu 50.000 Euro: Umsetzungspläne nicht erstellt, nicht veröffentlicht oder nicht bestätigt, Abwärmeinformationen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
- Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, außer bei Verstößen gegen die Vermeidung von Abwärme.
Weitere Änderungen mit Industriebezug
Zwei weitere Punkte des Entwurfs betreffen Industriebetriebe. Nach dem Bundestag sollen bei Großinvestitionen ab 100 Millionen Euro, bei Verkehrsinfrastruktur ab 175 Millionen Euro, energieeffizientere Alternativen systematisch geprüft werden. Für Rechenzentren steigt nach der DENEFF die Schwelle für die Effizienzvorgaben von 200 auf 500 Kilowatt installierter IT-Leistung. Die Pflicht zur Zertifizierung eines Managementsystems soll erst ab einem Megawatt IT-Leistung gelten. Industriebetriebe mit eigenem Serverraum oder Rechenzentrum sollten prüfen, ob sie nach altem oder neuem Recht unter diese Regeln fallen.
Nach dem Bundestag steigt für neue Rechenzentren die Frist für die Effizienzvorgaben von zwei auf vier Jahre. Die vollständige Deckung des Strombedarfs durch erneuerbare Energien ist ab dem 1. Januar 2030 vorgesehen statt ab 2027.
Quellen: Deutscher Bundestag, KW 39/2026; DENEFF, 01.07.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
Positionen in der Anhörung
Die Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 5. Oktober 2026 zeigte nach dem Bericht des Bundestags unterschiedliche Erwartungen. Der Vertreter des Deutschen Industrie- und Handelskammertags forderte den Abbau von Überregulierung, eine Umsetzung der Richtlinie eins zu eins und die Streichung nationaler Einsparziele. Die DENEFF sah in der angekündigten Abschwächung eine Verschärfung des Investitionsstaus. Ein Sachverständiger des Umweltinstituts München hielt eine Verschlechterung des Gesetzes für möglicherweise verfassungswidrig. Der Deutsche Städtetag lobte das Ziel des Bürokratieabbaus, sah aber eine deutliche Schwächung zentraler Instrumente.
Die Einsparziele für 2030 bleiben nach der DENEFF im Entwurf erhalten, werden aber als indikative Beiträge an die EU-Kommission formuliert. Für Endenergie nennt die DENEFF eine Senkung um mindestens 26,5 Prozent gegenüber 2008. Unternehmen sind von diesen Zielen nicht unmittelbar verpflichtet.
Quellen: Deutscher Bundestag, Textarchiv KW 41/2026, Anhörung vom 05.10.2026; DENEFF, 01.07.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
Checkliste für Energieverantwortliche
Bis zum Jahreswechsel und im ersten Quartal 2027 (redaktionelle Arbeitshilfe):
- Gesamtendenergieverbrauch 2024 bis 2026 aus Rechnungen und Zählern zusammenstellen und den Durchschnitt berechnen.
- Einordnen, welche Schwellen nach geltendem Recht und nach dem Entwurf überschritten werden: 2,5, 2,77, 7,5 und 23,6 GWh.
- Termine notieren: nächstes Energieaudit, Rezertifizierung des Managementsystems, Frist für Umsetzungspläne, Abwärmemeldung zum 31. März.
- Veröffentlichte Umsetzungspläne prüfen: Sind sie bestätigt und aktuell?
- Abwärmedaten für die Meldung vorbereiten, auch wenn die Pflicht möglicherweise entfällt. Die Daten werden für eine spätere Kosten-Nutzen-Analyse ohnehin gebraucht.
- Vor einer Abschaffung des Managementsystems klären, ob Förderungen, Steuerentlastungen oder Kunden ein System verlangen.
- Im Januar den Stand im Bundesgesetzblatt prüfen und die Entscheidung dokumentieren.
Häufige Fragen
Gilt das neue Energieeffizienzgesetz schon?
Beim letzten Abgleich am 29. Oktober 2026 nicht. Der Bundestag hatte noch nicht abschließend abgestimmt. Bis zur Verkündung gilt das Gesetz von 2023. Der aktuelle Stand ist im Bundesgesetzblatt zu prüfen.
Kann ich mein Energiemanagementsystem abschaffen?
Nach Inkrafttreten der Novelle ist es für Betriebe unter 23,6 GWh nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Andere Gründe, etwa Steuerentlastungen oder Förderbedingungen, können weiter dafür sprechen. Vorher sollte das im Einzelfall geprüft werden.
Bin ich als KMU künftig auditpflichtig?
Nach dem Entwurf hängt die Pflicht vom Verbrauch ab. Ab mehr als 2,77 GWh soll sie unabhängig von der Unternehmensgröße gelten.
Muss ich 2027 noch Abwärme melden?
Nach geltendem Recht ja, bei mehr als 2,5 GWh bis zum 31. März. Nach dem Entwurf nur noch über 23,6 GWh und bei Rechenzentren über 1 MW. Entscheidend ist, was am Meldetermin gilt.
Wie wird der Verbrauch berechnet?
Maßgeblich ist der durchschnittliche jährliche Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre.
Einordnung
Die Novelle entlastet vor allem Betriebe zwischen 7,5 und 23,6 Gigawattstunden, die bisher ein Managementsystem einführen mussten, und alle Betriebe unter 23,6 Gigawattstunden bei der Abwärmemeldung. Gleichzeitig können mittelständische Betriebe mit mehr als 2,77 Gigawattstunden erstmals auditpflichtig werden, und die Umsetzungspläne müssen künftig deutlich schneller nach dem Audit vorliegen.
Solange die Novelle nicht verkündet ist, gilt das alte Recht mit seinen Fristen und Bußgeldern. Wer den eigenen Durchschnittsverbrauch kennt, die Termine für Audit, Umsetzungsplan und Abwärmemeldung notiert und im Januar den Gesetzesstand prüft, kann auf beide Varianten reagieren.