Umwelt

F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573: Was Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen ab 2026 wissen müssen

Die F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 hat den Ausstieg aus klimaschädlichen Kältemitteln beschleunigt. Seit 11. März 2024 in Kraft, regelt sie den Phase-down der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) bis 2050 auf null. Mehrere Verbotsstufen sind 2025 in Kraft getreten, weitere folgen 2027, 2032 und 2035. Für Betreiber von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen bedeutet das: Bestandsanlagen genießen Bestandsschutz, Neuinvestitionen müssen aber sorgfältig geplant werden. Ab 2032 ist neues Frischmittel R410A für Service und Wartung nicht mehr zulässig, ab 2030 werden viele heute eingesetzte Kältemittel knapp und teuer. Dichtheitskontrollen, Leckage-Erkennung und Aufzeichnungspflichten gelten weiter, mit aktualisierten Schwellenwerten und neuen Anforderungen an Personal-Zertifizierung.

Industrielle Kaelteanlage mit Druckmessgeraeten und Kaeltemittelflaschen waehrend einer Dichtheitskontrolle

Hintergrund: Warum F-Gase reguliert werden

Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) sind synthetische Stoffe mit hervorragenden thermodynamischen Eigenschaften. Sie sind nicht brennbar, nicht giftig und stabil. Diese Eigenschaften machten sie seit den 1990er Jahren zum Standard in Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Schaltanlagen, Brandschutzsystemen, Schaumstoffen und Dosier-Aerosolen. Ihre große Schwäche ist das hohe Treibhauspotenzial. Eine ausgewählte Tonne R404A wirkt in der Atmosphäre fast 4.000 Mal so klimawirksam wie eine Tonne CO₂.

Die EU hat darauf bereits 2006 mit der ersten F-Gase-Verordnung (EG) Nr. 842/2006 reagiert. 2014 folgte die Verschärfung mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, die einen ersten Phase-down der HFKW einleitete. Mit der Verordnung (EU) 2024/573 vom 7. Februar 2024 ist nun ein vollständiger Phase-out bis 2050 verankert. Die Reduktion der CO₂-Äquivalent-Quoten verläuft schneller als bisher, einige bislang erlaubte Kältemittel sind in Neuanlagen ab 2025 nicht mehr zulässig. Die Verordnung trat zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 20. Februar 2024 in Kraft, also am 11. März 2024. Drei Berichtigungen folgten 2025 (24. März, 7. Mai und 18. Juni).

Phase-down: der zentrale Mechanismus

Der Phase-down funktioniert über mengenmäßige Quoten in CO₂-Äquivalenten, nicht in Kilogramm. Hersteller und Importeure müssen für jede Tonne CO₂-Äquivalent eine Gebühr von 3 Euro an die EU-Kommission entrichten und über das F-Gas-Portal der Kommission registriert sein. Basiswert ist der durchschnittliche EU-Verbrauch von 176,7 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent aus den Jahren 2009 bis 2012.

Zeitraum Erlaubte Menge in % vom Basiswert Praktische Folge für den Markt
2024 31 % letzte vorbereitende Stufe nach 517/2014
2025–2026 24,3 % spürbare Verknappung, Preise steigen
2027–2029 12,3 % R410A wird wirtschaftlich problematisch
2030–2032 5,3 % Frischmittel-Versorgung sehr eingeschränkt
2033–2049 weitere Reduktion in Stufen Service nur noch mit Recyclingmaterial
ab 2050 0 % vollständiger Phase-out

Der Phase-down betrifft nur die in Verkehr gebrachten Mengen. Bestehende Anlagen dürfen mit ihren Kältemitteln weiter betrieben werden. Reparaturen und Nachfüllen sind weiterhin erlaubt, sofern das benötigte Kältemittel verfügbar ist. Mit der Verknappung steigt aber der Preis: Beobachter rechnen für R410A bis 2030 mit einer Verzehnfachung der Wartungskosten gegenüber 2020. Diese wirtschaftliche Verknappung wirkt oft stärker als die formalen Verbote.

Verbote für Neuanlagen

Die Verordnung enthält gestaffelte Inverkehrbringungs- und Inbetriebnahmeverbote für Neuanlagen, die sich an Anlagentyp, Füllmenge und GWP-Wert orientieren.

Stichtag Anlage Schwelle Praktische Auswirkung
seit 2020 stationäre Kälteanlagen, Verwendungsverbot Neuanlagen GWP > 2.500 R404A, R507A nicht mehr in Neuanlagen
1. Januar 2025 Mono-Split-Klimageräte unter 3 kg Füllmenge GWP ≥ 750 R410A nicht mehr in kleinen Splitklimaanlagen
1. Januar 2025 Behälter nicht wieder befüllbar Einwegflaschen verboten
1. Januar 2027 Monoblock-Wärmepumpen und Klimageräte bis 12 kW GWP > 150 R32 nicht mehr erlaubt, Übergang zu Propan oder R290
1. Januar 2027 Kaltwassersätze und Kälteanlagen über 12 kW GWP ≥ 750 R410A in Chillern verboten (außer Sicherheitsgründe)
1. Januar 2030 stationäre Kälteanlagen mit F-Gasen GWP > 150 weitgehende Beschränkung in der Gewerbekälte
1. Januar 2032 Monoblock-Wärmepumpen, alle Größen F-Gase generell Wärmepumpen nur mit natürlichen Kältemitteln
1. Januar 2032 Kleine Klimaanlagen unter 12 kW mit R410A R410A R410A im Bestand auch hier verboten
1. Januar 2032 Service-Frischmittel R410A Klimaanlagen und Wärmepumpen nur noch Recyclingmaterial
1. Januar 2035 Split-Klimaanlagen und Split-Wärmepumpen F-Gase generell Splitsysteme nur mit natürlichen Kältemitteln

Bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz. Eine Wärmepumpe mit R410A, die 2024 installiert wurde, darf bis zum Ende ihrer Lebensdauer betrieben werden. Was sich ändert, ist die Versorgung mit Frischmittel und die Wirtschaftlichkeit der Wartung. Wer eine R410A-Anlage 2032 noch betreibt, kann sie nur mit aufbereitetem Recyclingmaterial nachfüllen, das aus zuvor zurückgewonnenem Kältemittel stammen muss.

Kältemittel im Vergleich

Die wichtigsten Kältemittel und ihre GWP-Werte zeigen die Dimensionen der Veränderung. Synthetische F-Gase haben extrem hohe GWP-Werte, natürliche Kältemittel und Hydrofluorolefine liegen weit darunter.

Kältemittel Typ GWP Typische Anwendung 2026
R404A HFKW-Blend 3.922 nur noch Bestandsanlagen, Service mit Recyclingmaterial
R507A HFKW-Blend 3.985 Bestandsanlagen, Phase-out
R410A HFKW-Blend 2.088 Klimaanlagen Bestand, Neuanlagen ab 2025/2027 verboten
R134a HFKW 1.430 Pkw-Klimaanlagen Bestand, Industriekälte begrenzt
R32 HFKW 675 Klimaanlagen, Wärmepumpen — bis 2027 in Monoblock
R-1234yf HFO < 1 Pkw-Klimaanlagen Standard ab 2017
R-1234ze HFO < 1 Industriekälte, Chiller
R290 (Propan) natürlich, Kohlenwasserstoff 3 Kleine Wärmepumpen, gewerbliche Kühlung
R744 (CO₂) natürlich 1 Supermarktkälte, Tiefkühlung, Wärmepumpen
R717 (Ammoniak) natürlich 0 Großkälteanlagen Industrie, Lebensmittellogistik

HFOs wie R-1234yf gelten klimatisch als unbedenklich, sind aber selbst PFAS-Stoffe. Ein mögliches PFAS-Verbot der EU im Rahmen der REACH-Verordnung könnte sie in den nächsten Jahren ebenfalls einschränken. Eine Entscheidung über ein generelles PFAS-Verbot stand zum Stand April 2026 noch aus. Wer auf HFOs setzt, sollte diese Entwicklung beobachten und natürliche Alternativen als langfristige Strategie in Betracht ziehen. Hersteller wie Bitzer (Sindelfingen), Bock (Frickenhausen), Frascold (Italien) und Carrier (USA) haben in den vergangenen Jahren ihr Sortiment um Verdichter für CO₂, Propan und Ammoniak deutlich erweitert.

Pflichten für Betreiber: Dichtheitskontrollen

Die Verordnung verpflichtet Betreiber zu regelmäßigen Dichtheitskontrollen nach Art. 5. Das Prüfintervall richtet sich nach der Füllmenge in CO₂-Äquivalenten, neu auch differenziert nach HFKW und HFO/HFC.

Anlagengröße HFKW Anlagengröße HFO/HFC Kontrollintervall Mit Leckage-Erkennung
5 bis 50 t CO₂-Äq. 1 bis 10 kg F-Gas jährlich alle 24 Monate
50 bis 500 t CO₂-Äq. 10 bis 100 kg F-Gas halbjährlich jährlich
über 500 t CO₂-Äq. über 100 kg F-Gas alle 3 Monate halbjährlich

Hermetisch geschlossene Anlagen gelten ab höheren Schwellenwerten als prüfpflichtig (10 t CO₂-Äquivalent für HFKW oder 2 kg F-Gas für HFO/HFC). Anlagen in Wohngebäuden mit weniger als 3 kg F-Gas sind ausgenommen. Anlagen ab 500 Tonnen CO₂-Äquivalent benötigen ein automatisches Leckage-Erkennungssystem nach Art. 6, das jährlich kontrolliert werden muss.

Eine Dichtheitskontrolle umfasst Sichtprüfung, Druckprüfung, Lecksuche mit elektronischen Detektoren oder Schaumtest und Prüfung der Sicherheitseinrichtungen. Sie darf nur von zertifiziertem Personal durchgeführt werden. Die Ergebnisse müssen im Anlagenbuch dokumentiert werden, mindestens fünf Jahre lang.

Personal-Zertifizierung und Unternehmens-Bescheinigung

Wer F-Gase einsetzt, zurückgewinnt oder befüllt, muss eine Sachkundebescheinigung nach Art. 10 der Verordnung haben. Die Anforderungen sind in der nationalen Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) konkretisiert. Die Zertifizierungsverfahren für stationäre Kälteanlagen, mobile Klimaanlagen, elektrische Schaltanlagen, Brandschutzanlagen und Wärmepumpen sind unterschiedlich gestaltet.

Sachkunde-Kategorien für stationäre Kälteanlagen unterscheiden vier Stufen, abhängig von Tätigkeit und Anlagengröße. Kategorie I umfasst alle Tätigkeiten an Anlagen aller Füllmengen, Kategorie II nur Anlagen unter 3 kg, Kategorie III die Rückgewinnung an Anlagen unter 3 kg, Kategorie IV nur Dichtheitskontrollen ohne Eingriff in den Kältekreislauf. Die Prüfungen werden in Deutschland von Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und privaten Anbietern wie dem TÜV abgenommen. Der zeitliche Aufwand liegt bei einigen Tagen Theorie und Praxis sowie einer Prüfung mit theoretischem und praktischem Teil.

Auch Unternehmen brauchen eine Bescheinigung nach Art. 10. Sie wird in Deutschland durch den Pflanzenschutzdienst der Bundesländer ausgestellt und setzt unter anderem den Nachweis voraus, dass ausreichend zertifiziertes Personal beschäftigt wird. Wer F-Gase verkauft oder kauft, muss prüfen, ob der Geschäftspartner über die nötige Bescheinigung verfügt. Andernfalls ist der Handel unzulässig.

F-Gas-Portal und Quotenpflicht

Importeure und Inverkehrbringer von F-Gasen, vorgefüllten Geräten und HFKW-Mischungen müssen sich im F-Gas-Portal der EU-Kommission registrieren. Das gilt unabhängig von der Menge. Für die Zuteilung von HFKW-Quoten ist eine Mindestgröße erforderlich (mindestens 100 Tonnen CO₂-Äquivalent für Substanzen, 10 Tonnen für vorgefüllte Geräte). Die Gebühr von 3 Euro pro Tonne CO₂-Äquivalent wird zur Finanzierung der Kommissionsarbeit erhoben.

Neu im Geltungsbereich sind seit 2025 auch Dosier-Aerosole für pharmazeutische Anwendungen, die rund 10 Prozent der bisherigen HFKW-Quoten ausmachen. Eine Sonderregel gilt für Wärmepumpen: Falls die Quotenreduktion die Verbreitung von Wärmepumpen im Rahmen des EU-Programms REPowerEU gefährden würde, kann die Kommission die Quoten anpassen. Diese Klausel war Verhandlungsergebnis und soll den Klimaschutz im Gebäudebereich nicht ausbremsen.

Aufzeichnungspflichten und Anlagenbuch

Nach Art. 7 müssen Betreiber für jede prüfpflichtige Anlage ein Anlagenbuch führen. Es enthält Informationen über die Anlage (Hersteller, Kältemittel, Füllmenge, GWP), alle Wartungs- und Reparaturarbeiten, alle Befüllungen und Entnahmen sowie die Ergebnisse der Dichtheitskontrollen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden und sind den Aufsichtsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

In der Praxis führen viele Servicebetriebe das Anlagenbuch elektronisch über spezialisierte Software wie SHKwin, KaltimaCheck, RefrigerantTracker oder ServicePilot. Diese Lösungen integrieren Personalzertifikate, Auftragsabwicklung, Anlagenverwaltung und Behördenmeldung. Größere Anlagenbetreiber binden die Software an ihr CAFM-System (Computer-Aided Facility Management) an, um die F-Gas-Daten in ihre allgemeine Gebäudebewirtschaftung zu integrieren.

Strategische Optionen für Betreiber

Wer eine F-Gas-haltige Anlage betreibt, hat im Wesentlichen drei strategische Optionen. Erstens: Bestandsanlage weiterbetreiben. Bei guter Wartung und Dichtheit kann eine R410A-Klimaanlage problemlos noch zehn bis fünfzehn Jahre laufen. Die steigenden Kältemittelpreise machen den Service aber teurer, in einzelnen Jahren auch deutlich.

Zweitens: Auf HFOs umstellen. Eine bestehende R404A-Kälteanlage lässt sich oft mit moderatem Aufwand auf HFO-Blends wie R-449A oder R-448A umrüsten. Die GWP-Werte sinken um den Faktor zwei bis drei. Eine vollständige Umstellung ist nicht in jedem Fall technisch oder wirtschaftlich sinnvoll, weil die HFOs selbst von einem möglichen PFAS-Verbot betroffen sein könnten.

Drittens: Neuanlage mit natürlichem Kältemittel. Eine moderne Anlage mit CO₂, Propan oder Ammoniak ist langfristig die rechtssicherste und klimafreundlichste Lösung. Der Investitionsaufwand ist je nach Anwendung 10 bis 30 Prozent höher als bei einer F-Gas-Anlage, dafür entfallen viele Pflichten der F-Gase-Verordnung. Bei Wärmepumpen-Neuinstallationen ist Propan (R290) inzwischen etablierter Standard, viele Hersteller wie Vaillant, Viessmann, Bosch und Stiebel Eltron bieten Propan-Wärmepumpen ab Werk an.

Wärmepumpen und der EU-Kontext

Die F-Gase-Verordnung trifft die Wärmepumpenbranche an einer sensiblen Stelle. Im Rahmen des EU-Plans REPowerEU sollen bis 2030 zusätzlich 30 Millionen Wärmepumpen installiert werden. Wenn diese mit konventionellen F-Gasen befüllt würden, wäre der Phase-down-Pfad bis 2050 gefährdet. Die Verordnung enthält deshalb eine ausdrückliche Klausel, dass die Quoten bei drohender Wärmepumpen-Knappheit nachjustiert werden können. In der Praxis hat die Branche bereits reagiert: Hersteller wie Vaillant mit der aroTHERM plus, Viessmann mit der Vitocal 250-A, Bosch mit der Compress 7400i AW, Stiebel Eltron mit der WPL-A, Daikin Altherma 4 und Wolf CHA-Monoblock setzen heute überwiegend auf Propan (R290) als Kältemittel.

Der Vorteil von Propan: GWP-Wert 3, hohe energetische Effizienz, einfache Verfügbarkeit, niedrige Materialkosten. Die Herausforderung: Propan ist brennbar und erfordert besondere Sicherheitsstandards bei Installation und Service. Anlagen mit mehr als 152 Gramm Propan müssen in Außenaufstellung oder mit besonderen Sicherheitseinrichtungen versehen werden. Die meisten Hersteller haben ihre Wärmepumpen für Innenaufstellung mittlerweile auf 150 Gramm Propan oder weniger optimiert, um in der ungefährlicheren Sicherheitsklasse zu bleiben. Die Investition pro kW thermischer Leistung liegt 2026 bei Propan-Wärmepumpen typischerweise zwischen 1.200 und 2.000 Euro, vergleichbar mit R32-Geräten.

Internationaler Kontext: das Kigali Amendment

Die EU steht mit ihrer F-Gase-Politik nicht allein. Das Kigali Amendment zum Montreal-Protokoll, 2016 verabschiedet und seit 2019 in Kraft, verpflichtet weltweit über 150 Staaten zum schrittweisen Ausstieg aus HFKW-Kältemitteln. Industrieländer haben sich verpflichtet, bis 2036 ihren HFKW-Verbrauch um 85 Prozent gegenüber dem Basiswert zu reduzieren. Die EU geht mit ihrem Phase-out bis 2050 noch über die Kigali-Vorgaben hinaus.

Die USA haben mit dem AIM Act (American Innovation and Manufacturing Act) ihre eigene HFKW-Reduktion auf den Weg gebracht. Sie folgt einem ähnlichen Phase-down-Pfad wie die EU, mit ähnlichen Schwellenwerten und Stichtagen. Japan, China und Indien haben Kigali ratifiziert und bauen ihre Regelungen schrittweise auf. Für deutsche Hersteller bedeutet das: Wer heute Anlagen für den Export entwickelt, sollte die F-Gase-Anforderungen global denken, nicht nur europäisch. Eine Werkzeugmaschine mit integrierter Kühlung, die in die USA, nach China oder nach Indien exportiert wird, muss dort die jeweiligen lokalen HFKW-Regelungen einhalten.

Auf nationaler Ebene wird die F-Gase-Verordnung in Deutschland durch die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) ergänzt. Sie regelt die Sachkundebescheinigungen, die Bußgeldhöhen und die Aufsichtsstrukturen. Zuständige Behörden sind die Bundesländer mit ihren Umwelt- oder Industrieministerien sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) als nationale Kontaktstelle gegenüber der EU-Kommission. Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) koordiniert die Vollzugspraxis und veröffentlicht Auslegungshilfen.

Häufige Fehler und Missverständnisse

Erstens: Annahme eines pauschalen Betriebsverbots. Die F-Gase-Verordnung verbietet den Betrieb bestehender Anlagen nicht. Sie reguliert nur das Inverkehrbringen neuer Geräte und das Befüllen mit Frischmittel. Wer eine Bestandsanlage hat, muss sie weder ausbauen noch ersetzen, solange sie technisch in Ordnung und dicht ist.

Zweitens: Vernachlässigung der Verfügbarkeit. Wer 2030 noch eine R410A-Anlage betreibt, kann sie nur noch mit aufbereitetem Recyclingmaterial warten. Wer 2032 noch R410A-Frischmittel sucht, wird keines mehr finden. Eine vorausschauende Planung ist deutlich wirtschaftlicher als die reaktive Suche nach knappem Material.

Drittens: Falsche Schwellenwertberechnung. Die Schwellenwerte sind in CO₂-Äquivalenten, nicht in Kilogramm. Eine Anlage mit 2 kg R404A enthält 7,8 Tonnen CO₂-Äquivalent und ist damit prüfpflichtig. Eine Anlage mit 2 kg R32 enthält dagegen nur 1,35 Tonnen CO₂-Äquivalent und kann unter dem Schwellenwert liegen.

Viertens: Fehlende Personal-Zertifizierung. Wer F-Gase ohne Sachkundebescheinigung umfüllt oder befüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach ChemKlimaschutzV. Bußgelder reichen je nach Bundesland von einigen tausend bis über 50.000 Euro.

Fünftens: Unvollständiges Anlagenbuch. Wenn die Aufsichtsbehörde im Audit das Anlagenbuch verlangt und nur unvollständige Aufzeichnungen vorfindet, sind Bußgelder die Regel. Eine sorgfältige, am besten elektronische Dokumentation aller Arbeiten ist deshalb Standard.

Sechstens: Vernachlässigung der Rückgewinnung. Bei jedem Eingriff in den Kältekreislauf muss das Kältemittel zurückgewonnen werden, nach Art. 8 der Verordnung. Ablassen in die Atmosphäre ist verboten und strafbar. Der Sachkunde-Inhaber haftet persönlich, wenn er die Rückgewinnung unterlässt.

Siebtens: Unterschätzte HFO-Risiken. Wer 2026 eine neue HFO-Anlage baut, sollte das mögliche PFAS-Verbot im Hinterkopf behalten. Die EU-Kommission verhandelt über eine REACH-Beschränkung, die HFOs und andere PFAS-Stoffe erfassen könnte. Eine sichere Investition über 15 bis 20 Jahre Lebensdauer sind eher natürliche Kältemittel.

Checkliste F-Gase-Verordnung 2024/573 für Betreiber: Bestandsaufnahme aller Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit Kältemittel, Füllmenge und CO₂-Äquivalent · GWP-Wert prüfen, Schwellenwerte für Dichtheitskontrollen abgleichen · Anlagenbuch nach Art. 7 für jede prüfpflichtige Anlage führen · Dichtheitskontrollintervalle festlegen (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich nach Größe) · Leckage-Erkennungssystem ab 500 t CO₂-Äquivalent installieren und jährlich prüfen · Personal-Zertifizierung nach ChemKlimaschutzV sicherstellen, ggf. Schulung beauftragen · Unternehmens-Bescheinigung nach Art. 10 prüfen, beim Pflanzenschutzdienst beantragen · Servicepartner mit Zertifizierung beauftragen, Nachweise archivieren · Bei Eingriffen Rückgewinnung des Kältemittels nach Art. 8 sicherstellen · Inverkehrbringungsverbote nach Anlagentyp und Stichtag in Investitionsplanung berücksichtigen · Lebensdauer-Strategie für Bestandsanlagen mit R404A, R410A und R134a entwickeln · Bei Neuinvestition natürliche Kältemittel (CO₂, Propan, Ammoniak) priorisieren · HFO-Optionen kritisch bewerten, mögliches PFAS-Verbot beobachten · Bei Wärmepumpen Propan (R290) als Standardlösung prüfen · Recycling- und Aufbereitungsstrategie für Service-Frischmittel ab 2030 planen · Anlagenbuch elektronisch führen, in CAFM oder spezialisierte Software integrieren · Aufzeichnungen mind. 5 Jahre aufbewahren · F-Gas-Portal-Registrierung bei Import oder Inverkehrbringen prüfen · Schulung für Facility Manager und technisches Personal jährlich durchführen