Was das BFSG regelt und warum es eingeführt wurde
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act, eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019, in deutsches Recht um. Seit dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sein. Das Besondere daran: Während Barrierefreiheit für öffentliche Stellen schon lange vorgeschrieben ist, verpflichtet das BFSG erstmals auch private Wirtschaftsakteure. Betroffen sind unter anderem Online-Shops, Banking-Plattformen, Telekommunikationsdienste, E-Book-Reader, Geld- und Fahrkartenautomaten sowie Kundenportale.
Der Gedanke hinter dem Gesetz ist einfach: Digitale Angebote gehören heute zur Grundversorgung. Wer ein Bankkonto verwalten, ein Bahnticket kaufen oder einen Vertrag abschließen möchte, tut das in vielen Fällen online. Sind diese Angebote nicht barrierefrei, bleiben Millionen Menschen von zentralen Alltagsfunktionen ausgeschlossen. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation leben allein in Deutschland rund 1,2 Millionen Menschen mit Sehbehinderungen, etwa sieben Millionen sind von einer schweren Augenerkrankung betroffen. Hinzu kommen motorische und kognitive Einschränkungen sowie die wachsende Gruppe älterer Nutzer, deren Sehkraft mit den Jahren nachlässt.
Eine verständliche Einführung in die Hintergründe bietet auch die Bundesregierung in ihrem Überblick zum BFSG. Wer tiefer einsteigen möchte, findet bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit umfangreiche Fragen und Antworten zur praktischen Anwendung.
Wer ist betroffen und wer nicht?
Das BFSG gilt für den sogenannten elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, also für den B2C-Bereich. Praktisch bedeutet das: Jede Website, über die Verbraucher Produkte kaufen, Dienstleistungen buchen oder Verträge abschließen können, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich. Bereits ein Buchungsformular oder ein Online-Terminkalender kann ausreichen. Reine B2B-Angebote ohne Verbraucherkontakt sind dagegen nicht erfasst.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Kleinstunternehmen: Dienstleister mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind von den Pflichten für Dienstleistungen befreit. Für Produkte gilt diese Ausnahme allerdings nicht. Details zu Anwendungsbereich, Übergangsfristen und Sonderfällen erläutert die Bundesfachstelle Barrierefreiheit in ihren FAQ. Für bestimmte Bereiche gelten zudem längere Übergangsfristen, etwa für Selbstbedienungsterminals, die bereits im Einsatz sind.
Maßstab für die technische Umsetzung sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sowie die europäische Norm EN 301 549. Sie definieren konkrete Kriterien, von ausreichenden Farbkontrasten über die Bedienbarkeit per Tastatur bis zur korrekten Darstellung bei vergrößerter Ansicht.
Was bedeutet barrierefrei konkret?
Hinter dem abstrakten Begriff stehen vier Grundprinzipien, die den WCAG zugrunde liegen. Inhalte müssen erstens wahrnehmbar sein: Bilder benötigen Alternativtexte, Videos Untertitel, und Texte müssen sich ausreichend vom Hintergrund abheben. Zweitens müssen sie bedienbar sein, also auch ohne Maus vollständig per Tastatur erreichbar, mit sichtbarem Fokus und ohne Zeitdruck. Drittens sollen Inhalte verständlich sein, mit klarer Sprache, nachvollziehbarer Navigation und hilfreichen Fehlermeldungen in Formularen. Viertens müssen sie robust umgesetzt sein, damit auch assistive Technologien wie Screenreader sie korrekt interpretieren können.
Im Alltag entscheiden oft Kleinigkeiten: ein Kontaktformular, dessen Fehlermeldung nur durch eine rote Umrandung angezeigt wird und für Screenreader unsichtbar bleibt. Ein Cookie-Banner, der sich per Tastatur nicht schließen lässt und damit die gesamte Seite blockiert. Oder eine Navigation, die bei 200 Prozent Zoom hinter anderen Elementen verschwindet. Solche Mängel fallen sehenden Maus-Nutzern selten auf, machen ein Angebot für andere jedoch praktisch unbenutzbar.
Ein Jahr BFSG: Selbst DAX-Konzerne haben Nachholbedarf
Wie steht es ein Jahr nach Inkrafttreten um die Umsetzung? Eine im Mai 2026 durchgeführte Analyse von Accessiway, einem der führenden europäischen Anbieter für digitale Barrierefreiheit, liefert dazu ernüchternde Zahlen. Untersucht wurden 19 verbraucherorientierte Websites von DAX-Unternehmen, darunter Banking-Plattformen, Online-Shops, Telekommunikationsdienste und Kundenportale, anhand von neun ausgewählten WCAG-2.2-Kriterien.
Das Ergebnis: 89 Prozent der untersuchten Websites weisen mindestens eine digitale Barriere auf. Insgesamt identifizierten die Prüfer 61 Barrieren, im Durchschnitt verfehlte jede Website mehr als drei der neun Kriterien. Nur zwei Websites bestanden alle Prüfpunkte, die schwächsten Seiten verfehlten mehr als die Hälfte. Wenn selbst die größten und ressourcenstärksten Unternehmen des Landes solche Lücken zeigen, lässt das vermuten, dass der Nachholbedarf im Mittelstand kaum geringer ausfällt.
| Barriere | Anteil der Websites | Wen es betrifft |
|---|---|---|
| Fehlerhafte Reflow-Darstellung (Anpassung an kleine Bildschirme und Zoom) | 58 % | Praktisch alle mobilen Nutzer sowie Menschen, die Inhalte vergrößern |
| Unzureichende Farbkontraste | 53 % | Menschen mit Sehbehinderungen, ältere Nutzer, Nutzung bei Sonnenlicht |
| Fehler bei der Textvergrößerung | 47 % | Alle, die Schrift größer einstellen, vom Lesekomfort bis zur Sehschwäche |
| Skiplink- und Fokusprobleme | 42 % | Tastatur- und Screenreader-Nutzer |
Auffällig ist, dass die häufigsten Mängel keineswegs nur Menschen mit Behinderung betreffen. Reflow-Fehler etwa führen dazu, dass sich Inhalte auf dem Smartphone verschieben, überlappen oder abgeschnitten werden. Da der Großteil der digitalen Nutzung heute über mobile Endgeräte erfolgt, wird aus einem Barrierefreiheitsproblem schnell ein allgemeines Qualitätsproblem der Website. „Viele dieser Barrieren wirken technisch klein. In der Praxis entscheiden sie jedoch darüber, ob Menschen ein digitales Angebot nutzen können oder nicht", erläutert Jacopo Deyla, Chief Accessibility Officer bei Accessiway. Wer Texte regelmäßig vergrößert, sei es altersbedingt oder schlicht für besseren Lesekomfort, kennt das Problem aus eigener Erfahrung.
Warum automatisierte Tests allein nicht ausreichen
Ein weiterer Befund der Analyse verdient besondere Beachtung: Mehrere der untersuchten Websites erzielten im automatisierten Test mit Google Lighthouse sehr gute Werte, obwohl die manuelle Prüfung durch Fachleute weiterhin relevante Barrieren aufdeckte. Automatisierte Werkzeuge erkennen formale Fehler im Quellcode zuverlässig, etwa fehlende Alternativtexte oder unzureichende Kontrastwerte. Strukturelle Probleme wie eine fehlerhafte Tastaturnavigation, eine unlogische Tab-Reihenfolge oder Darstellungsfehler in responsiven Layouts bleiben dagegen häufig unentdeckt.
Für Unternehmen bedeutet das: Ein guter Score in einem automatisierten Test ist ein erster Anhaltspunkt, aber kein Nachweis der Konformität. Verlässliche Barrierefreiheit entsteht erst, wenn automatisierte Prüfungen durch menschliche Expertise ergänzt und dauerhaft in Design, Entwicklung und Qualitätssicherung verankert werden. „Wer digitale Barrierefreiheit auf ein einmaliges Audit oder einen Lighthouse-Score reduziert, übersieht häufig genau die Hürden, die Nutzerinnen und Nutzer im Alltag erleben", so Deyla.
Spezialisierte Anbieter setzen deshalb auf einen kombinierten Ansatz. Accessiway etwa, nach eigenen Angaben einer der führenden europäischen Anbieter für digitale Barrierefreiheit und Teil der Unternehmensgruppe team.blue, verbindet KI-gestützte Analysen mit Tests durch Fachleute und durch Menschen, die selbst auf assistive Technologien angewiesen sind. Das Unternehmen hat nach eigenen Angaben bereits über 2.000 Organisationen in Europa bei der Umsetzung digitaler Barrierefreiheit begleitet, von der automatisierten Analyse bis zur dauerhaften Verankerung in den Produktprozessen. Die deutsche Untersuchung ist dabei Teil einer paneuropäischen Analyse, die führende verbraucherorientierte Unternehmen an fünf Börsen abdeckt: DAX, ATX Prime, FTSE MIB, CAC 40 und FTSE 100.
Sanktionen: Der Druck auf Unternehmen steigt
Das BFSG ist mit konkreten Durchsetzungsinstrumenten ausgestattet. Zuständig für die Kontrolle ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Dort sind nach Angaben aus der Accessiway-Analyse bereits rund 700 Meldungen eingegangen, denen weiter nachgegangen wird. Verstöße können Einschränkungen beim Vertrieb bis hin zum vollständigen Verbot eines Angebots sowie Geldbußen von bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen. In anderen EU-Ländern wie Frankreich und Schweden wurden auf Grundlage des European Accessibility Act bereits rechtliche Schritte gegen Unternehmen eingeleitet.
Hinzu kommt das Risiko zivilrechtlicher Auseinandersetzungen: Da Barrierefreiheitsanforderungen Marktverhaltensregeln darstellen, sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbände denkbar. Unternehmen, die das Thema aufschieben, kalkulieren also nicht nur mit Bußgeldern, sondern auch mit Abmahnkosten und Reputationsschäden.
Über die rechtliche Dimension hinaus gibt es ein handfestes wirtschaftliches Argument: Wer digitale Angebote nicht barrierefrei gestaltet, schließt potenzielle Kundinnen und Kunden aus und schwächt Reichweite, Nutzererlebnis und Conversion. Die Organisation Aktion Mensch weist seit Jahren darauf hin, dass barrierefreie Angebote allen Nutzergruppen zugutekommen, von Menschen mit Behinderung über ältere Nutzer bis zu Personen mit vorübergehenden Einschränkungen.
Erste Schritte: So nähern sich Unternehmen dem Thema
Die gute Nachricht ist: Niemand muss von heute auf morgen perfekt sein. Sinnvoll ist ein gestuftes Vorgehen, das mit einer Bestandsaufnahme beginnt und Barrierefreiheit anschließend dauerhaft in die laufenden Prozesse integriert.
Checkliste für den Einstieg:
- Prüfen, ob das eigene Angebot in den Anwendungsbereich des BFSG fällt (B2C, elektronischer Geschäftsverkehr, Unternehmensgröße)
- Ersten Eindruck mit einem automatisierten Schnelltest verschaffen, die Ergebnisse aber nur als Ausgangspunkt verstehen
- Vollständige Prüfung der wichtigsten Nutzerpfade durch Fachleute beauftragen (Checkout, Login, Formulare)
- Barrierefreiheitserklärung erstellen und auf der Website veröffentlichen
- Verantwortlichkeiten festlegen und Barrierefreiheit in Design-, Entwicklungs- und QA-Prozesse aufnehmen
- Regelmäßiges Monitoring einplanen, da jedes Update neue Barrieren erzeugen kann
Bei der Priorisierung lohnt der Blick auf die häufigsten Schwachstellen aus der DAX-Analyse: Reflow-Verhalten auf mobilen Geräten, Farbkontraste, Textvergrößerung und Tastaturbedienbarkeit. Diese vier Punkte betreffen besonders viele Nutzer und lassen sich mit überschaubarem Aufwand testen, etwa durch eine Stichprobe der wichtigsten Seiten bei 200 Prozent Zoom und eine vollständige Bedienung des Bestellprozesses allein per Tastatur.
Häufige Fragen zum BFSG
Gilt das BFSG auch für reine Firmen-Websites ohne Shop?
Eine reine Visitenkarten-Website ohne Bestell-, Buchungs- oder Vertragsfunktionen fällt in der Regel nicht unter das BFSG. Sobald jedoch Verbraucher über die Website Verträge anbahnen oder abschließen können, etwa über ein Buchungsformular, kann der Anwendungsbereich eröffnet sein. Im Zweifel ist eine rechtliche Prüfung die sicherere Entscheidung.
Reicht ein Accessibility-Overlay oder ein Plugin aus?
Nachträglich eingeblendete Bedienhilfen können einzelne Funktionen ergänzen, beheben aber keine strukturellen Mängel im Quellcode. Fachleute raten dazu, Barrierefreiheit direkt in Design und Entwicklung umzusetzen, statt sie nachträglich zu überlagern.
Was kostet die Umsetzung?
Das hängt stark vom Zustand der Website ab. Wer Barrierefreiheit bereits beim Relaunch mitdenkt, verursacht meist nur geringe Mehrkosten. Die nachträgliche Sanierung einer komplexen Plattform kann dagegen deutlich aufwendiger werden. Gerade deshalb lohnt sich eine frühe Bestandsaufnahme.
Bis wann müssen bestehende Angebote umgestellt sein?
Die Anforderungen gelten grundsätzlich seit dem 28. Juni 2025 für Produkte, die seither in Verkehr gebracht, und Dienstleistungen, die seither erbracht werden. Für einzelne Bereiche sieht § 38 BFSG Übergangsfristen vor, etwa bis zu fünf Jahre für bestimmte Dienstleistungen und bis zu 15 Jahre für Selbstbedienungsterminals.
Fazit: Vom Pflichtthema zum Qualitätsmerkmal
Ein Jahr nach Inkrafttreten des BFSG zeigt sich ein gemischtes Bild: Der rechtliche Rahmen steht, die Marktüberwachung nimmt ihre Arbeit auf, und dennoch weisen selbst die Websites der größten deutschen Unternehmen mehrheitlich Barrieren auf. Für kleinere und mittlere Betriebe liegt darin auch eine Chance. Wer das Thema jetzt strukturiert angeht, erfüllt nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern verbessert die eigene Website für alle Besucher, vom Smartphone-Nutzer bis zur Kundin mit Sehschwäche. Ein praktikabler erster Schritt ist eine ehrliche Bestandsaufnahme der wichtigsten Nutzerpfade, gefolgt von einer fachkundigen Prüfung dort, wo der Schnelltest Schwächen andeutet.