Umwelt

Gefahrstofflagerung nach TRGS 510 — Was Betriebe beachten müssen

Wer Gefahrstoffe lagert, bewegt sich in einem dichten Regelwerk. Die TRGS 510 ist die zentrale Vorschrift für die Lagerung in ortsbeweglichen Behältern — und betrifft nahezu jeden Produktions- und Handwerksbetrieb.

Gefahrstoffschrank mit Sicherheitskennzeichnung in einer Werkstatt

Für wen gilt die TRGS 510?

Die Technische Regel für Gefahrstoffe 510 (TRGS 510) gilt für alle Betriebe, die Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern lagern — also in Fässern, Kanistern, Flaschen, Dosen oder IBC-Containern. Das betrifft praktisch jeden Betrieb, der mit Lacken, Lösungsmitteln, Reinigungsmitteln, Säuren, Laugen, Ölen oder Gasflaschen arbeitet.

Die TRGS 510 konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und ist der Stand der Technik. Wer sie einhält, erfüllt die gesetzlichen Pflichten. Wer davon abweicht, muss nachweisen, dass die getroffenen Maßnahmen gleichwertig sind — in der Praxis kaum zu leisten.

Lagerklassen: Das Ordnungssystem der TRGS 510

Das Herzstück der TRGS 510 ist das Lagerklassen-Konzept (LGK). Jeder Gefahrstoff wird einer von 13 Lagerklassen zugeordnet, die sich aus den Gefahreneigenschaften ableiten. Das Lagerklassenkonzept bestimmt, welche Stoffe zusammen gelagert werden dürfen und welche getrennt werden müssen.

Lagerklasse Beschreibung Beispiele
LGK 1 Explosive Stoffe Feuerwerk, Sprengmittel
LGK 2A Druckgase (entzündbar) Acetylen, Propan
LGK 2B Druckgase (nicht entzündbar) CO₂, Stickstoff, Argon
LGK 3 Entzündbare Flüssigkeiten Aceton, Ethanol, Benzin
LGK 8A Ätzende Stoffe (brennbar) Ameisensäure, Essigsäure
LGK 8B Ätzende Stoffe (nicht brennbar) Salzsäure, Natronlauge
LGK 10 Brennbare Flüssigkeiten (nicht in LGK 3) Dieselkraftstoff, Heizöl
LGK 13 Sonstige Nicht anderweitig zugeordnet

Die Zusammenlagerungstabelle in der TRGS 510 zeigt für jede Kombination von Lagerklassen, ob eine gemeinsame Lagerung erlaubt ist, unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist, oder verboten ist. Säuren und Laugen (LGK 8A/8B) dürfen beispielsweise nicht zusammen mit entzündbaren Flüssigkeiten (LGK 3) gelagert werden, es sei denn in einem zugelassenen Gefahrstoffschrank mit getrennten Auffangwannen.

Gefahrstoffschränke: Wann reichen sie aus?

Für Kleinmengen (unter den Mengenschwellen der TRGS 510) reicht ein zugelassener Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1. Diese Schränke bieten eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten (Typ 90) und gelten als eigener Brandabschnitt. Damit dürfen sie innerhalb von Arbeitsräumen aufgestellt werden.

Die Mengenschwellen hängen von der Lagerklasse und dem Aufstellort ab. Als Faustregel: In einem Arbeitsraum dürfen maximal so viele Gefahrstoffe gelagert werden, wie für den Schichtbedarf oder Tagesbedarf erforderlich sind. Was darüber hinausgeht, muss in einem separaten Lagerraum oder Lagercontainer untergebracht werden.

Lagerräume und Lagercontainer: Anforderungen ab der Mengenschwelle

Sobald die Mengen die Schwellenwerte überschreiten, muss ein separater Lagerbereich eingerichtet werden. Die TRGS 510 unterscheidet zwischen Lagerräumen innerhalb von Gebäuden und Lagercontainern im Freien.

Für Lagerräume gilt: feuerbeständige Wände und Decken (mindestens F90), selbstschließende Türen (T90), Auffangwanne mit 10 % des Gesamtvolumens oder dem Volumen des größten Gebindes (je nachdem, was größer ist), ausreichende Belüftung (natürlich oder mechanisch) und Explosionsschutz nach ATEX-Richtlinie bei entzündbaren Stoffen.

Gefahrstoff-Lagercontainer sind eine flexible Alternative, besonders bei Platzmangel. Sie werden schlüsselfertig geliefert, sind typgeprüft und erfüllen die TRGS 510 ab Werk. Kosten: ab 5.000 € für ein Basismodell bis zu 25.000 € für temperierte Container mit Belüftung.

Gefährdungsbeurteilung: Pflichtdokument für jedes Lager

Die Gefahrstoffverordnung schreibt vor, dass für jede Tätigkeit mit Gefahrstoffen — und die Lagerung ist eine Tätigkeit — eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden muss. Diese muss dokumentieren: welche Gefahrstoffe in welchen Mengen gelagert werden, welche Lagerklassen betroffen sind, welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden und welche Notfallmaßnahmen vorgesehen sind.

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument, sondern muss bei Änderungen aktualisiert werden — neue Stoffe, neue Mengen, neue Lagerbereiche, Erkenntnisse aus Unfällen oder Beinahe-Unfällen.

Pflichten-Checkliste Gefahrstofflagerung: Alle Gefahrstoffe mit Lagerklasse erfassen · Zusammenlagerungstabelle prüfen · Mengenschwellen je Lagerklasse beachten · Sicherheitsschränke (Typ 90) für Kleinmengen · Separater Lagerraum/Container ab Schwellenwert · Auffangwannen für alle flüssigen Stoffe · Gefährdungsbeurteilung dokumentieren und aktuell halten · Unterweisung der Mitarbeiter mindestens jährlich