Was ist die PPWR und wen betrifft sie?
Die PPWR ist ein zentraler Baustein des European Green Deal und der EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft. Sie zielt darauf ab, den wachsenden Verpackungsabfall in der EU zu reduzieren — durchschnittlich produziert jeder Europäer jährlich fast 180 Kilogramm Verpackungsabfall, Tendenz steigend. Ohne Gegenmaßnahmen würde der Anteil bis 2030 um weitere 19 Prozent zunehmen, bei Kunststoffverpackungen sogar um 46 Prozent. Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und wird nach einer 18-monatigen Übergangsfrist ab dem 12. August 2026 verbindlich angewendet.
Die PPWR betrifft alle Wirtschaftsakteure in der Verpackungslieferkette: Erzeuger (Hersteller von Verpackungen oder verpackten Produkten), Lieferanten (Zulieferer von Verpackungsmaterialien), Importeure (bringen Verpackungen aus Nicht-EU-Ländern auf den EU-Markt), Vertreiber (Groß- und Einzelhändler), Endvertreiber und Fulfillment-Dienstleister. Die Verordnung gilt für alle Verpackungen unabhängig vom Material — Kunststoff, Karton, Wellpappe, Glas, Metall, Holz — und unabhängig von der Branche. B2B-Verpackungen, Transportverpackungen, E-Commerce-Verpackungen und Verkaufsverpackungen fallen gleichermaßen unter die Regelungen.
Die sechs Kernpflichten der PPWR
1. Stoffbeschränkungen (ab 12. August 2026)
Der gemeinsame Höchstwert für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom in Verpackungen liegt bei 100 Milligramm pro Kilogramm. Neu ist die Regulierung von PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Lebensmittelkontaktverpackungen: Ab dem 12. August 2026 gelten Grenzwerte von maximal 25 ppb pro Einzelsubstanz, 250 ppb insgesamt und ein Schwellenwert von 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS. Bei einem Gesamtfluorgehalt von mehr als 50 Milligramm pro Kilogramm ist ein Herkunftsnachweis erforderlich. Diese Beschränkungen betreffen insbesondere beschichtete Papier- und Kartonverpackungen für Lebensmittel, bei denen PFAS bisher als Fett- und Feuchtigkeitsbarriere eingesetzt wurden.
2. Recyclingfähigkeit (ab 2030 / 2035)
Die PPWR definiert erstmals EU-weit, was eine recyclingfähige Verpackung ist. Ab dem 1. Januar 2030 müssen alle Verpackungen recyclingorientiert gestaltet sein (Design for Recycling) und bestimmte Mindestanforderungen an die Recyclingfähigkeit erfüllen — mindestens 70 Prozent des Verpackungsgewichts müssen werkstofflich verwertbar sein. Ab 2038 steigt diese Anforderung auf 80 Prozent. Ab dem 1. Januar 2035 kommt eine zweite Stufe hinzu: Verpackungen müssen nicht nur recyclingfähig gestaltet sein, sondern nachweislich im großen Maßstab recycelt werden (Recycled at Scale), was eine Recyclingquote von mindestens 55 Prozent des Materials erfordert. Design-for-Recycling-Kriterien werden durch delegierte Rechtsakte der EU-Kommission (bis 1. Januar 2028) konkretisiert und legen fest, welche Materialverbunde, Farben, Klebstoffe und Druckfarben zulässig sind. Für B2B-Einkäufer bedeutet das: Verpackungen mit nicht trennbaren Materialverbunden (etwa Papier-Kunststoff-Laminate), Vollflächenlaminierungen, bestimmten Druckfarben oder nicht recyclingfähigen Verschlüssen müssen schrittweise durch monosortenreine, kreislauffähige Alternativen ersetzt werden.
3. Mindestrezyklatanteile (ab 2030 / 2040)
Ab dem 1. Januar 2030 gelten für Kunststoffverpackungen verbindliche Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat (aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnenes Material). Die konkreten Quoten hängen von der Verpackungskategorie ab: 30 Prozent für kontaktempfindliche PET-Verpackungen (etwa Getränkeflaschen), 10 Prozent für sonstige kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen und 35 Prozent für nicht kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen. Bis 2040 steigen diese Quoten auf bis zu 65 Prozent. Für die Beschaffung von Kunststoff-Versandverpackungen, Folien, Beuteln und Kunststoffbehältern im B2B-Bereich bedeutet das: Lieferanten müssen den Rezyklatanteil nachweisen können und die Beschaffung muss langfristig auf rezyklathaltiges Material umgestellt werden — mit entsprechenden Auswirkungen auf Kosten, Verfügbarkeit und Spezifikationen.
4. Verpackungsminimierung (ab 2030)
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass ihr Gewicht und Volumen auf das zur Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind. Nicht mehr zulässig sind insbesondere Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten — außer bei Verpackungen, die durch vor dem 11. Februar 2025 eingetragene Musterrechte oder Marken geschützt sind. Für Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt ab 2030 eine Leerraumgrenze von maximal 50 Prozent, wobei auch Füllmaterial als Leerraum zählt. Diese Regelung hat direkte Auswirkungen auf die B2B-Versandverpackung: Übergroße Kartons mit viel Füllmaterial sind ab 2030 regulatorisch problematisch. Unternehmen sollten ihre Kartongrößen-Raster und Füllmaterialkonzepte frühzeitig überprüfen und auf angepasste Formate umstellen.
5. Kennzeichnung (ab 2028)
Die PPWR führt schrittweise harmonisierte Kennzeichnungspflichten ein. Ab 2026 erlässt die EU Durchführungsrechtsakte zur Konkretisierung. Frühestens ab dem 12. August 2028 (oder 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte) müssen alle Verpackungen mit einer harmonisierten, gut lesbaren Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung versehen sein. Für bestimmte Verpackungen kommen Hinweise zur Kompostierbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder zum Rezyklatanteil hinzu. Digitale Informationen — etwa per QR-Code — werden für bestimmte Angaben (insbesondere zur Wiederverwendung) verpflichtend. Für andere Kennzeichnungen können sie optional eingesetzt werden. Das betrifft die B2B-Beschaffung insofern, als Verpackungslieferanten die Kennzeichnungsanforderungen in ihre Druckvorlagen integrieren müssen und Unternehmen prüfen sollten, ob ihre aktuellen Verpackungen den kommenden Kennzeichnungsstandards entsprechen.
6. Wiederverwendung und Mehrwegquoten (ab 2026 / 2030)
Ab dem 12. August 2026 gelten Verpackungen nur dann als wiederverwendbar, wenn sie die Anforderungen der Verordnung erfüllen — hinsichtlich Gestaltung, Hygiene, Sicherheit, Wiederbefüllbarkeit und Recyclingfähigkeit am Ende der Lebensdauer. Wer wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr bringt, muss sicherstellen, dass ein entsprechendes Wiederverwendungssystem besteht, das Anreize zur Rückgabe bietet. Ab 2030 gelten verbindliche Wiederverwendungsquoten für bestimmte Verpackungskategorien: 40 Prozent der Transportverpackungen (ausgenommen Karton/Pappe) und der über E-Commerce vertriebenen Produkte sollen in wiederverwendbaren Verpackungen erfolgen. Für die Beförderung von Waren zwischen Standorten desselben Unternehmens dürfen künftig nur noch wiederverwendbare Verpackungen eingesetzt werden. Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern sollen 10 Prozent der Fläche für Wiederbefüllungsstationen bereitstellen.
Konformitätserklärung und Dokumentation
Eine der wichtigsten administrativen Neuerungen ist die Pflicht zur Erstellung einer Konformitätserklärung für jede einzelne Verpackung ab dem 12. August 2026. Damit bestätigen Erzeuger, dass ihre Verpackungen den Artikeln 5 bis 12 der PPWR entsprechen — insbesondere Stoffbeschränkungen, Minimierungsanforderungen und Recyclingfähigkeit. Erzeuger müssen zudem ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation vorhalten. Für Unternehmen ohne Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat, in den sie liefern, wird die Benennung eines EU-Bevollmächtigten zur Pflicht, der die Verantwortung im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) übernimmt. Vertreiber und Importeure haben ihrerseits Prüfpflichten: Sie müssen kontrollieren, ob die von ihren Lieferanten bezogenen Verpackungen konform sind und die Kennzeichnungspflichten erfüllen.
Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) wird durch die PPWR ebenfalls EU-weit harmonisiert. Künftig werden die EPR-Gebühren nach der Umweltfreundlichkeit der Verpackung gestaffelt (modulierte Gebühren): Verpackungen mit höherer Recyclingfähigkeit und höherem Rezyklatanteil zahlen niedrigere Gebühren, schwer recycelbare Verpackungen zahlen mehr. In Deutschland wird das bestehende Verpackungsgesetz (VerpackG) durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) an die PPWR-Anforderungen angepasst — der Referentenentwurf wurde im November 2025 vom Bundesumweltministerium vorgelegt.
Zeitplan: Die wichtigsten Fristen
| Datum | Pflicht / Anforderung |
|---|---|
| 11. Feb. 2025 | PPWR in Kraft getreten (VO (EU) 2025/40) |
| 12. Aug. 2026 | Verbindliche Anwendung der meisten Pflichten: Stoffbeschränkungen (PFAS bei Lebensmittelkontakt), Konformitätserklärung, Wiederverwendungssysteme, EU-Bevollmächtigtenpflicht |
| 12. Feb. 2028 | Kompostierbarkeitspflicht für Teebeutel, Kaffeekapseln, Obst-/Gemüseaufkleber |
| ab 12. Aug. 2028 | Harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung (24 Monate nach Durchführungsrechtsakt) |
| 1. Jan. 2030 | Design for Recycling (mind. 70 % recyclingfähig); Mindestrezyklatanteile Kunststoff (10–35 %); Verpackungsminimierung (Gewicht/Volumen); Leerraumgrenze 50 %; Wiederverwendungsquoten (40 % Transport/E-Commerce); Abfallreduzierung 5 % gg. 2018 |
| 1. Jan. 2035 | Recycled at Scale (mind. 55 % tatsächliche Recyclingquote); Abfallreduzierung 10 % gg. 2018 |
| ab 2038 | Recyclingfähigkeit mind. 80 % |
| 1. Jan. 2040 | Rezyklatanteile Kunststoff bis zu 65 %; Abfallreduzierung 15 % gg. 2018 |
Was Unternehmen jetzt tun sollten: Handlungsempfehlungen
Auch wenn viele der materialbezogenen Anforderungen (Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Leerraumgrenze) erst ab 2030 greifen, sind die administrativen Pflichten (Konformitätserklärung, Stoffbeschränkungen, Wiederverwendungssysteme) bereits ab August 2026 verbindlich. Unternehmen sollten daher jetzt handeln. Erstens: Verpackungsportfolio analysieren — welche Verpackungen werden eingesetzt, aus welchen Materialien, mit welchen Beschichtungen, Druckfarben und Verschlüssen? Welche Verpackungen sind potenziell nicht recyclingfähig oder enthalten PFAS? Zweitens: Konformitätsprozess aufbauen — für jede Verpackung muss ab August 2026 eine Konformitätserklärung vorliegen; die technische Dokumentation muss erstellt und vorgehalten werden; Konformitätsbewertungsverfahren definieren.
Drittens: Lieferanten einbinden — Verpackungslieferanten nach Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen und PFAS-Freiheit der gelieferten Materialien befragen; Nachweise und Zertifikate einfordern; Lieferantenvereinbarungen um PPWR-Konformitätsklauseln ergänzen. Viertens: Verpackungsdesign überprüfen — Materialverbunde, Beschichtungen und Druckfarben auf Recyclingfähigkeit prüfen; bei Neuentwicklungen konsequent auf monosortenreine Materialien setzen; Leerraumanteile in Versandverpackungen messen und Kartongrößen-Raster anpassen. Fünftens: Mehrwegstrategie entwickeln — insbesondere für Transportverpackungen prüfen, ob wiederverwendbare Systeme (Mehrwegbehälter, Pfandkisten, Europaletten-Pools) die Einweg-Transportverpackung ablösen können; die 40-Prozent-Quote ab 2030 erfordert frühzeitige Planung und Investition. Sechstens: EPR-Gebührenstruktur beobachten — die modulierten Gebühren werden recyclingfreundliche Verpackungen finanziell bevorzugen; frühzeitige Umstellung auf recyclingfähige, rezyklathaltige Verpackungen senkt langfristig die Lizenzkosten.
Einkäufer-Checkliste: PPWR-Vorbereitung
- Verpackungsinventar erstellen: Alle im Unternehmen eingesetzten Verpackungen erfassen — Verkaufs-, Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen, jeweils mit Material, Beschichtung, Druckfarbe und Verschlusstyp.
- PFAS-Status prüfen: Lebensmittelkontaktverpackungen auf PFAS-haltige Beschichtungen untersuchen; bei Überschreitung der Grenzwerte ab August 2026 auf PFAS-freie Alternativen umstellen.
- Recyclingfähigkeit bewerten: Jede Verpackung gegen die kommenden Design-for-Recycling-Kriterien prüfen (sobald die delegierten Rechtsakte der Kommission vorliegen, spätestens bis Januar 2028); nicht recyclingfähige Verpackungen durch monosortenreine Alternativen ersetzen.
- Konformitätserklärung vorbereiten: Prozess zur Erstellung und Pflege der technischen Dokumentation und Konformitätserklärung je Verpackung aufsetzen; Verantwortlichkeiten intern klären.
- Rezyklatanteile bei Kunststoffverpackungen sicherstellen: Lieferanten nach Post-Consumer-Rezyklatanteilen befragen; Liefervereinbarungen um Rezyklat-Mindestquoten ergänzen; alternative Lieferquellen identifizieren.
- Leerraumanteile messen: Versandverpackungen auf Leerraumanteil prüfen (max. 50 % ab 2030 inkl. Füllmaterial); Kartongrößen-Raster optimieren; Right-Sizing-Strategie entwickeln.
- Mehrwegstrategie prüfen: Transportverpackungen auf Umstellungspotenzial zu Mehrwegsystemen analysieren; Kosten-Nutzen-Vergleich Einweg vs. Mehrweg durchführen; Wiederverwendungssysteme mit Rücknahmelogistik planen.
- Kennzeichnung vorbereiten: Druckvorlagen für harmonisierte Materialkennzeichnung und ggf. QR-Code-Anbindung planerisch berücksichtigen; Umsetzung erst nach Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte (voraussichtlich 2028).
- EU-Bevollmächtigten benennen (falls erforderlich): Prüfen, ob das Unternehmen Verpackungen in EU-Mitgliedstaaten in Verkehr bringt, in denen es keine Niederlassung hat; ggf. Bevollmächtigten vor August 2026 bestellen.
- Modulierte EPR-Gebühren beobachten: Entwicklung der Gebührenstruktur im dualen System verfolgen; Kostenauswirkungen der eigenen Verpackungsentscheidungen auf die EPR-Beiträge modellieren.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist stets der Wortlaut der Verordnung (EU) 2025/40. Für die rechtssichere Umsetzung empfiehlt sich die Konsultation spezialisierter Rechtsberater oder der zuständigen IHK.