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Bürotemperatur in Deutschland: Rechte, Pflichten und der Mythos vom Hitzefrei

Jeden Sommer dieselbe Frage: Gibt es eine Temperatur, ab der man die Arbeit einfach einstellen darf? Die nüchterne Antwort lautet nein – ein gesetzliches Hitzefrei kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Wohl aber gibt es klare Regeln: Die Arbeitsstättenverordnung und die Technische Regel ASR A3.5 schreiben mit den Schwellen 26, 30 und 35 Grad ein abgestuftes Pflichtensystem vor. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage für Beschäftigte (B2C) und Arbeitgeber (B2B): was man verlangen kann und was nicht, welche Pflichten gelten und was bei Hitze praktisch zu tun ist. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Thermometer über 30 Grad in einem Büro neben Gesetzestext der Arbeitsstättenverordnung, Symbol für die Rechtslage zur Bürotemperatur

Die rechtliche Grundlage: ArbStättV und ASR A3.5

Der Ausgangspunkt ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie verlangt in ihrem Anhang, dass in Arbeitsräumen während der Arbeitszeit eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur" herrscht – Belastungen durch Hitze, aber auch durch Kälte sind zu vermeiden. Eine konkrete Höchsttemperatur nennt die Verordnung selbst jedoch nicht. Diese Lücke füllt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur", die im März 2022 aktualisiert wurde. Sie ist kein Gesetz im formalen Sinne, entfaltet aber eine sogenannte Vermutungswirkung: Wer ihre Vorgaben einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der ArbStättV zu erfüllen. Behörden und Gerichte behandeln die ASR A3.5 daher seit Jahren wie einen verbindlichen Standard.

Eingebettet ist das Ganze in das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das den Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden werden, und das die Gefährdungsbeurteilung vorschreibt – in die auch das Thema Hitze gehört. Die ASR A3.5 unterscheidet dabei zwischen der reinen Lufttemperatur, der vom Menschen empfundenen Raumtemperatur und dem Klimasummenmaß, das auch Luftfeuchte, Luftbewegung und Wärmestrahlung berücksichtigt. Für Büros gilt: Die Lufttemperatur soll zwischen 20 und 26 Grad liegen, wobei 26 Grad als Obergrenze möglichst nicht überschritten werden sollen. Nach unten staffeln sich Mindestwerte nach der Schwere der Arbeit – je körperlich anstrengender die Tätigkeit, desto niedriger der zulässige Mindestwert.

Dass die Regelung in beide Richtungen wirkt, wird oft übersehen: Sie schützt nicht nur vor Hitze, sondern auch vor Kälte. Für überwiegend sitzende, leichte Bürotätigkeit gilt ein Mindestwert von rund 20 Grad; bei körperlich schwererer Arbeit darf der Wert niedriger liegen, weil der Körper selbst mehr Wärme erzeugt. Für Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräume sowie Erste-Hilfe-Räume sieht die ASR A3.5 während der Nutzung eine Mindesttemperatur vor. Eine Klimaanlage, die ein Büro im Sommer unter diese Werte herunterkühlt, bewegt sich damit ebenso außerhalb der Vorgaben wie ein im Winter zu kalt gehaltener Raum. Der Arbeitgeber schuldet also kein bestimmtes Wunschklima, wohl aber einen Korridor, innerhalb dessen weder Hitze noch Kälte die Gesundheit gefährden.

Das Stufenmodell: 26, 30 und 35 Grad

Das Herzstück der Regelung ist ein dreistufiges Pflichtensystem, das mit steigender Raumtemperatur greift. Ab 26 Grad – wenn die Außentemperatur über 26 Grad liegt und der Raum sich entsprechend aufheizt – soll der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, etwa den Sonnenschutz wirksam steuern, nachts lüften, Wärmequellen reduzieren oder Getränke bereitstellen. Ab 30 Grad werden diese Maßnahmen zur Pflicht: Der Arbeitgeber muss dann wirksame Vorkehrungen treffen, um die Belastung zu verringern. Über 35 Grad schließlich gilt ein Raum ohne besondere Schutzvorkehrungen – wie sie von Hitzearbeitsplätzen bekannt sind, etwa Luftduschen, Entwärmungsphasen oder spezielle Schutzkleidung – nicht mehr als geeigneter Arbeitsraum.

Bei der Auswahl der Maßnahmen gilt die Rangfolge des TOP-Prinzips: Erst technische, dann organisatorische, zuletzt personenbezogene Maßnahmen. Wichtig ist die Einordnung der 35-Grad-Schwelle: Dass ein Raum „nicht geeignet" ist, bedeutet nur, dass dort nicht gearbeitet werden darf, solange keine Schutzmaßnahmen greifen – es bedeutet nicht automatisch, dass die Beschäftigten nach Hause gehen dürfen. Der Arbeitgeber kann sie etwa an einen anderen, kühleren Ort versetzen oder andere Aufgaben zuweisen.

Welche Maßnahmen in den einzelnen Stufen in Betracht kommen, beschreibt die ASR A3.5 mit konkreten Beispielen. Auf der ersten Stufe stehen vor allem bauliche und steuernde Maßnahmen: außenliegender Sonnenschutz, das konsequente Schließen von Jalousien auch außerhalb der Arbeitszeit, Nachtlüftung oder Lüften in den frühen Morgenstunden sowie das Entfernen oder Reduzieren von Wärmequellen wie Druckern und Kopierern. Auf der zweiten Stufe kommen organisatorische Schritte hinzu – etwa eine ausgeweitete Gleitzeit, damit früh am kühleren Morgen gearbeitet werden kann, eine gelockerte Kleiderordnung und das Bereitstellen von Getränken. Erst danach folgen technische Kühlung und, als letzte Stufe, personenbezogene Maßnahmen. Diese Reihenfolge ist nicht beliebig, sondern folgt der Logik des Arbeitsschutzes, wonach die Gefährdung möglichst an der Quelle und für alle wirksam bekämpft werden soll, bevor sie auf den einzelnen Beschäftigten abgewälzt wird.

Der Mythos Hitzefrei: Was Beschäftigte nicht dürfen

Die hartnäckigste Fehlannahme ist die vom „Hitzefrei". Ein arbeitsrechtlich verbrieftes Recht, ab einer bestimmten Temperatur die Arbeit niederzulegen oder nach Hause zu gehen, existiert in Deutschland nicht. Das aus der Schule bekannte Hitzefrei ist eine schulrechtliche Regelung der Bundesländer und gilt ausschließlich für Schülerinnen und Schüler – im Arbeitsrecht hat es keine Entsprechung. Wer eigenmächtig und ohne Erlaubnis die Arbeit einstellt oder den Arbeitsplatz verlässt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung.

Das gilt selbst dann, wenn die 35-Grad-Marke überschritten ist: Auch dann entsteht kein automatisches Recht, den Betrieb zu verlassen, sondern nur die Pflicht des Arbeitgebers, in diesen Räumen ohne Schutzmaßnahmen nicht arbeiten zu lassen. Umgekehrt steht es Arbeitgebern frei, freiwillig eine Form von Hitzefrei zu gewähren, die Arbeitszeiten zu verlegen oder mobiles Arbeiten anzubieten – ein Entgegenkommen, aber keine Pflicht.

Warum hält sich der Mythos so hartnäckig? Zum einen prägt die Schulerinnerung: Wer als Kind bei großer Hitze früher heim durfte, überträgt das Gefühl unbewusst auf das Berufsleben. Zum anderen wird das Thema regelmäßig politisch diskutiert – immer wieder gibt es Vorstöße, ein gesetzliches Hitzefrei einzuführen. Bislang ist es jedoch bei der bestehenden Rechtslage geblieben: ein Pflichtensystem für Arbeitgeber statt eines Freistellungsanspruchs für Beschäftigte. Diese Unterscheidung ist entscheidend, denn sie verlagert den Hebel von der Frage „Darf ich gehen?" zur Frage „Was muss mein Arbeitgeber tun?" – und genau dort liegt der wirksame Ansatzpunkt.

Was Beschäftigte verlangen können

Auch ohne Hitzefrei sind Beschäftigte nicht rechtlos. Sie können verlangen, dass der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Pflicht nachkommt und bei den genannten Schwellen Schutzmaßnahmen ergreift. Worauf kein Anspruch besteht, ist eine bestimmte Wunschtemperatur oder eine Klimaanlage – die Auswahl der geeigneten Mittel liegt im Spielraum des Arbeitgebers. Sinnvoll ist es, den Arbeitgeber konkret und möglichst schriftlich auf zu hohe Temperaturen hinzuweisen und ihm so Gelegenheit zum Handeln zu geben; dabei hilft es, die gemessene Temperatur und den Zeitpunkt zu dokumentieren.

Einige praktische Punkte runden das Bild ab: Wer durch Hitze erkrankt – etwa mit Kreislaufbeschwerden oder einem Hitzschlag –, hat denselben Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie bei jeder anderen Erkrankung. Und solange es den Arbeitsablauf nicht stört und keine Sicherheitsgründe entgegenstehen, spricht in der Regel nichts dagegen, den eigenen Arbeitsplatz mit einem Ventilator oder einem mobilen Klimagerät erträglicher zu machen. Bestehende Bekleidungsvorschriften gelten allerdings grundsätzlich auch im Hochsommer weiter, solange der Arbeitgeber sie nicht lockert.

Wie geht man am besten vor, wenn nichts passiert? Sinnvoll ist ein gestuftes Vorgehen: zunächst das sachliche Gespräch und der schriftliche Hinweis an die oder den Vorgesetzten, idealerweise mit dokumentierten Messwerten. Bleibt das ohne Wirkung, ist der Betriebsrat der nächste Ansprechpartner, der das Thema mit dem Gewicht des Mitbestimmungsrechts vertreten kann. Erst wenn auch das nicht greift oder es keinen Betriebsrat gibt, kommt die zuständige Aufsichtsbehörde – das Gewerbeaufsichtsamt – ins Spiel, die verbindliche Anordnungen treffen kann. Dieser Weg vom Gespräch über die betriebliche Interessenvertretung bis zur Behörde ist nicht nur rechtlich sauber, sondern in der Praxis meist auch der wirksamste, weil er Eskalation und Arbeitsklima im Blick behält.

Die Pflichten des Arbeitgebers (B2B)

Aus Arbeitgebersicht ist die Hitze eine Frage der Fürsorgepflicht. Diese ergibt sich aus dem Arbeitsschutzrecht ebenso wie aus dem allgemeinen Arbeitsvertragsrecht und verpflichtet den Arbeitgeber, Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Konkret heißt das: die Gefährdungsbeurteilung um das Thema Hitze ergänzen, bei den Schwellenwerten die gebotenen Maßnahmen ergreifen und schon baulich vorsorgen – etwa müssen Fenster und Oberlichter so beschaffen oder mit Jalousien ausgestattet sein, dass die Räume gegen übermäßige Sonneneinstrahlung geschützt sind.

Wer diese Pflichten vernachlässigt, riskiert mehr als unzufriedene Beschäftigte. Die Gewerbeaufsichtsämter der Länder können verbindliche Anordnungen treffen, Mängelbeseitigung verlangen und in schweren Fällen sogar Arbeitsbereiche stilllegen. Bei Verstößen drohen Bußgelder, bei vorsätzlicher Gefährdung sogar strafrechtliche Konsequenzen, und kommt es zu einem Gesundheitsschaden, können zivilrechtliche Haftung und ein Regress der Sozialversicherungsträger hinzukommen. Eine dokumentierte, ernst genommene Hitzevorsorge ist damit auch im wohlverstandenen Eigeninteresse des Betriebs.

Über die reine Pflichterfüllung hinaus spricht auch die Wirtschaftlichkeit für eine gute Hitzevorsorge. Hitze senkt die Leistungsfähigkeit, erhöht die Fehler- und Unfallgefahr und führt zu Ausfällen – Kosten, die meist höher liegen als die einer vorausschauenden Planung. Wer die Gefährdungsbeurteilung ernsthaft um das Thema Hitze ergänzt, erkennt zudem rechtzeitig, welche Arbeitsplätze besonders betroffen sind, und kann gezielt nachrüsten, statt im Hochsommer überrascht zu reagieren. Die Beurteilung sollte die konkreten Räume, die Tätigkeiten und die betroffenen Personengruppen erfassen und die vorgesehenen Maßnahmen samt Auslöseschwellen festhalten – das schafft Klarheit für beide Seiten und dient im Streitfall als Nachweis.

Mitbestimmung und besonders Schutzbedürftige

Beim Gesundheitsschutz hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Er kann darauf dringen, dass der Arbeitgeber Maßnahmen ergreift, und im Streitfall über die Einigungsstelle konkrete Regelungen durchsetzen. Besonders sinnvoll ist eine vorausschauende Betriebs- oder Dienstvereinbarung, die schon vor der nächsten Hitzewelle festlegt, welche Maßnahmen ab welchen Temperaturen greifen. Wo es keinen Betriebsrat gibt, können sich Beschäftigte an das Gewerbeaufsichtsamt wenden, wenn der Arbeitgeber untätig bleibt.

Eine gute Betriebsvereinbarung zum Hitzeschutz regelt typischerweise, ab welchen gemessenen Temperaturen welche Maßnahmen automatisch greifen, wer für die Messung und die Auslösung zuständig ist, wie mit besonders schutzbedürftigen Gruppen umgegangen wird und welche flexiblen Arbeitszeit- oder Homeoffice-Optionen an Hitzetagen gelten. Der große Vorteil: Steht das alles vorab fest, entfällt das alljährliche Aushandeln unter dem Druck der ersten Hitzewelle, und alle wissen, woran sie sind. Solche Vereinbarungen lassen sich gut mit den ohnehin nötigen Inhalten der Gefährdungsbeurteilung verzahnen.

Für bestimmte Gruppen gelten strengere Maßstäbe. Schwangere, stillende Mütter, Jugendliche, ältere und gesundheitlich vorbelastete Beschäftigte werden in der ASR A3.5 ausdrücklich hervorgehoben; für sie können niedrigere Eingriffsschwellen und schon knapp über 26 Grad eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung nötig sein. Schwangere haben nach dem Mutterschutzgesetz Anspruch auf einen zumutbaren, gegebenenfalls kühleren Arbeitsplatz; ist ein solcher nicht zu stellen, kommt eine bezahlte Freistellung in Betracht. Für schwerbehinderte Beschäftigte sieht die ArbStättV eine besondere Berücksichtigung ihrer Belange vor.

Homeoffice und mobiles Arbeiten

Im Homeoffice verschiebt sich die Verantwortung. Für Telearbeitsplätze gilt die Arbeitsstättenverordnung im Wesentlichen nur bei der erstmaligen Einrichtung des Arbeitsplatzes; eine laufende Kontrolle der Raumtemperatur durch den Arbeitgeber ist nicht vorgesehen. Im privaten Zuhause liegt der Hitzeschutz daher weitgehend in der Eigenverantwortung der Beschäftigten – und einen Anspruch auf Hitzefrei gibt es auch hier nicht. Wer im Homeoffice regelmäßig unter der Hitze leidet, kann das gegenüber dem Arbeitgeber zwar ansprechen, aber keine Temperaturpflichten durchsetzen. Sinnvoll bleibt, den Mangel zu dokumentieren und gemeinsam Lösungen zu suchen, etwa flexible Arbeitszeiten oder zeitweises Arbeiten im kühleren Büro.

Diese Verantwortungsverschiebung hat eine Kehrseite, die fair ist: Wer zu Hause arbeitet, gestaltet seinen Arbeitsplatz selbst und kann lüften, verschatten oder die Arbeit in die kühleren Tagesrandzeiten legen, ohne auf den Arbeitgeber angewiesen zu sein. Im Gegenzug kann er aber eben auch keine Hitzemaßnahmen einfordern. Arbeitgeber wiederum tun gut daran, ihre Beschäftigten für den sommerlichen Hitzeschutz im Homeoffice zu sensibilisieren und flexible Regelungen anzubieten – verpflichtet sind sie dazu im laufenden Betrieb des häuslichen Arbeitsplatzes nicht.

Praxis: Was tun bei Hitze?

Die folgende Übersicht fasst zusammen, was Beschäftigte und Arbeitgeber konkret tun können. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung, gibt aber eine praktische Orientierung.

Für Beschäftigte (B2C)

Temperatur messen und mit Zeitpunkt dokumentieren; den Arbeitgeber – möglichst schriftlich – auf die Überschreitung und seine Pflichten nach ASR A3.5 hinweisen; bei Untätigkeit den Betriebsrat einschalten oder, wo es keinen gibt, das Gewerbeaufsichtsamt; den eigenen Platz nach Möglichkeit mit Ventilator, Sonnenschutz und Getränken erträglicher machen; bei gesundheitlichen Beschwerden nicht zögern, sie ernst zu nehmen. Realistisch bleiben hilft: Verlangt wird nicht eine bestimmte Wohlfühltemperatur, sondern dass der Arbeitgeber überhaupt wirksam handelt – auf dieses Handeln besteht ein Anspruch, auf das konkrete Mittel nicht.

Für Arbeitgeber (B2B)

Die Gefährdungsbeurteilung um Hitze ergänzen; eine Betriebsvereinbarung mit gestuften Maßnahmen abschließen; nach dem TOP-Prinzip vorgehen – außenliegender Sonnenschutz und Nachtlüftung zuerst, dann organisatorische Schritte wie Gleitzeit, gelockerte Kleiderordnung und Getränke, schließlich technische Kühlung und persönliche Maßnahmen. Eine CO2-Ampel unterstützt zugleich die Lüftungsqualität. Wichtig ist, die Maßnahmen zu dokumentieren und besonders schutzbedürftige Beschäftigte gezielt einzubeziehen – das erfüllt nicht nur die Pflicht, sondern beugt auch Haftungsrisiken vor und signalisiert der Belegschaft, dass ihr Gesundheitsschutz ernst genommen wird.

Schwelle Was gilt Typische Maßnahmen
ab 26 °C Arbeitgeber soll handeln Sonnenschutz, Lüften, Getränke
ab 30 °C Arbeitgeber muss handeln Gleitzeit, Kühlung, Kleiderordnung
über 35 °C Raum ohne Schutz ungeeignet Hitzeschutzmaßnahmen oder Verlagerung
unter 20 °C Mindestwerte (Arbeitsschwere) Heizen, Zugluft vermeiden

Häufige Fragen

Gibt es ein Recht auf Hitzefrei?

Nein. Kein gesetzliches Hitzefrei im Arbeitsrecht. Eigenmächtiges Gehen kann abgemahnt werden. Der Arbeitgeber muss aber Maßnahmen ergreifen.

Ab wann muss der Arbeitgeber handeln?

Ab 26 °C soll, ab 30 °C muss er Maßnahmen treffen; über 35 °C ist der Raum ohne Schutz nicht geeignet.

Was kann ich verlangen?

Dass überhaupt wirksame Maßnahmen ergriffen werden – nicht aber eine bestimmte Wunschtemperatur, eine Klimaanlage oder freie Zeit. Die Wahl des Mittels liegt beim Arbeitgeber.

Gilt das im Homeoffice?

Nur eingeschränkt – die ArbStättV greift vor allem bei der Einrichtung; sonst Eigenverantwortung, und es gibt auch hier kein Hitzefrei.

Was gilt für Schwangere?

Niedrigere Schwellen; Anspruch auf zumutbaren, ggf. kühleren Platz, sonst bezahlte Freistellung (MuSchG).

Fazit und Checkliste

Die Rechtslage ist klarer, als der Hitzefrei-Mythos vermuten lässt: Kein Anspruch auf freie Zeit, aber ein abgestuftes Pflichtensystem, das den Arbeitgeber ab 26 Grad in die Verantwortung nimmt. Beschäftigte können Maßnahmen einfordern und dokumentieren, Arbeitgeber müssen vorsorgen und haften bei Versäumnissen. Wer die Regeln kennt, kommt entspannter und sicherer durch den Sommer – und streitet weniger über das, was rechtlich ohnehin feststeht.

Und es lohnt sich, das Thema nicht nur als Hitze-, sondern als ganzjährige Klimafrage zu verstehen: Dieselben Regeln, die im Sommer vor Überhitzung schützen, setzen im Winter Mindesttemperaturen und schützen vor Auskühlung. Ein gutes Raumklima ist damit weder reine Kulanz noch ein Schlachtfeld für Grundsatzdebatten, sondern eine klar geregelte gemeinsame Aufgabe von Arbeitgeber und Belegschaft. Wer sie sachlich und vorausschauend angeht – mit einer Vereinbarung, einer ehrlichen Gefährdungsbeurteilung und etwas gegenseitigem Verständnis –, spart sich die hitzigen Diskussionen, wenn das Thermometer das nächste Mal klettert.

Checkliste – Bürotemperatur und Recht:
  • Kein gesetzliches Hitzefrei – nicht eigenmächtig die Arbeit einstellen
  • ASR A3.5: Schwellen 26 (soll), 30 (muss), 35 Grad (ungeeignet)
  • Lufttemperatur im Büro 20–26 Grad, Mindestwerte nach Arbeitsschwere
  • Temperatur messen und mit Zeitpunkt dokumentieren
  • Arbeitgeber schriftlich auf die Pflichten hinweisen
  • Betriebsrat einschalten; sonst Gewerbeaufsichtsamt
  • Besondere Gruppen (Schwangere, Jugendliche u. a.) zuerst schützen
  • Homeoffice: weitgehend Eigenverantwortung
  • Arbeitgeber: Gefährdungsbeurteilung, Betriebsvereinbarung, TOP-Prinzip
  • Im Zweifel rechtlichen Rat einholen
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