Die Rechtslage: Pflicht ohne das Wort „Hitzeschutzplan"
Im Gesetz taucht der Begriff „Hitzeschutzplan" nicht auf – seine Bausteine aber sehr wohl. Das Fundament bildet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: § 618 BGB verpflichtet ihn, die Beschäftigten vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen, und § 4 Arbeitsschutzgesetz schreibt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen fest. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verlangt in § 3 eine Gefährdungsbeurteilung und nennt im Anhang die Anforderung an eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur". Konkretisiert wird all das durch die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 „Raumtemperatur".
Die ASR A3.5 ist formal nicht bindend, entfaltet aber eine sogenannte Vermutungswirkung: Wer sie einhält, darf davon ausgehen, die Anforderungen der ArbStättV zu erfüllen. Wer abweicht, muss mindestens den gleichen Schutz auf anderem Weg erreichen – und nachweisen. Für Aufsichtsbehörden und Gerichte ist die ASR damit der praktische Maßstab. Ein schriftlicher Hitzeschutzplan ist schlicht der nachweisbarste Weg, diese Pflichten zu erfüllen. Und eines stellt die ASR klar: Ein gesetzliches „Hitzefrei" gibt es nicht. Verpflichtet ist der Arbeitgeber, nicht entlastet sind die Beschäftigten – eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes bleibt arbeitsrechtlich heikel.
Die drei Schwellen: 26, 30 und 35 °C
Die ASR A3.5 staffelt die Pflichten nach der Lufttemperatur im Raum. Das Stufenmodell ist das Herzstück jeder Hitze-Gefährdungsbeurteilung.
| Lufttemperatur | Verpflichtungsgrad | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| über +26 °C | Soll-Maßnahmen | Schutzmaßnahmen ergreifen (z. B. Sonnenschutz, Luftbewegung, Getränke) |
| über +30 °C | Pflicht | Wirksame Maßnahmen umsetzen; Getränke bereitstellen |
| über +35 °C | Raum ungeeignet | Ohne wirksame technische/organisatorische Maßnahmen oder PSA kein Arbeitsraum |
In der Beratungspraxis zeigt sich: Der Maßnahmenkatalog der ASR ist lang, doch drei bis fünf gut gewählte Maßnahmen decken den überwiegenden Teil der Hitzelast ab. Die Kunst liegt nicht in der Vollständigkeit, sondern in der richtigen Auswahl und Reihenfolge. Die genauen Temperaturgrenzen, die Messregeln und das „Hitzefrei"-Missverständnis behandelt unser Grundlagenbeitrag zur Raumtemperatur im Büro im Detail.
Das TOP-Prinzip: die richtige Reihenfolge entscheidet
Maßnahmen gegen Hitze sind nicht beliebig austauschbar. Das Arbeitsschutzrecht gibt eine klare Rangfolge vor – das TOP-Prinzip: technische vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen. Diese Reihenfolge ist nicht nur Pflicht, sie ist auch wirtschaftlich sinnvoll, weil technische Maßnahmen dauerhaft und unabhängig vom Verhalten Einzelner wirken.
- Technisch (zuerst): außenliegender Sonnenschutz, Verschattung, Nachtauskühlung des Gebäudes, Luftbewegung durch Ventilatoren, Reduzierung von Wärmequellen, wo nötig Kühlung der Zuluft.
- Organisatorisch (danach): Verlagerung der Arbeitszeit in kühle Stunden, zusätzliche und längere Pausen in kühlen Bereichen, Reduzierung des Arbeitspensums, Trinkpausen, Akklimatisierung neuer oder zurückkehrender Beschäftigter.
- Personenbezogen (zuletzt): Bereitstellung kühler Getränke, Lockerung der Kleiderordnung, bei Bedarf Kühlwesten und – im Freien – UV-Schutzkleidung, Kopfbedeckung und Sonnenschutzmittel.
Ein anschauliches Beispiel: Ein außenliegendes Rollo (technisch) ist dem späteren Beginn (organisatorisch) und der Kühlweste (personenbezogen) vorzuziehen – nicht aus Prinzipienreiterei, sondern weil es die Hitze gar nicht erst in den Raum lässt. Die richtige Auswahl der konkreten Geräte – vom Ventilator bis zum Kühlgerät – ist dann eine Frage der technischen Eignung, nicht des Zufalls.
Die Gefährdungsbeurteilung Hitze: das Pflichtdokument
Kern jedes Hitzeschutzplans ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie ist – anders als der Plan selbst – ausdrücklich vorgeschrieben. Für die Beurteilung genügt an den meisten Arbeitsplätzen die Messung der Lufttemperatur mit einem strahlungsgeschützten Thermometer (Messgenauigkeit ±0,5 °C), bei sitzender Tätigkeit in 0,6 m, bei stehender in 1,1 m Höhe, im Bedarfsfall stündlich. Zum Vergleich wird die Außenlufttemperatur etwa 4 m von der Gebäudewand entfernt, in 2 m Höhe und im Schatten gemessen. An Arbeitsplätzen mit hoher Luftfeuchte, Wärmestrahlung oder Luftgeschwindigkeit – etwa in der Produktion – ist eine vertiefte Betrachtung nötig; hier ist zu prüfen, ob Hitzearbeit vorliegt.
Wichtig für die Praxis: Sofortmaßnahmen dürfen starten, bevor die Gefährdungsbeurteilung fertig ist – die Beurteilung läuft parallel. Erstellt wird sie unter Mitwirkung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes; ihre Systematik entspricht der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung im Betrieb. Die BAuA hat im Frühjahr 2026 ausdrücklich darauf hingewiesen, bestehende Beurteilungen vor dem Sommer auf Aktualität zu prüfen – ein Punkt, der angesichts der diesjährigen Hitzewelle besondere Dringlichkeit hat.
In sechs Schritten zum Hitzeschutzplan
Wer nicht bei null anfangen will, nutzt die kostenfreie Handlungshilfe für Hitzeschutzpläne im Betrieb. Sie entstand im Rahmen des BMAS-Programms ARBEIT: SICHER + GESUND, wurde in Betrieben erprobt und gliedert den Aufbau in sechs übersichtliche Schritte, ergänzt um Tabellen und Vorlagen für die eigene Dokumentation. Der rote Faden lässt sich so zusammenfassen:
- Akteure einbinden: Verantwortliche benennen – Geschäftsführung, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Führungskräfte, Beschäftigtenvertretung.
- Gefährdungen erfassen: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten auf Hitzebelastung prüfen, besondere Risikogruppen identifizieren.
- Maßnahmen festlegen: nach dem TOP-Prinzip auswählen – technisch vor organisatorisch vor personenbezogen.
- Auslöser und Verantwortliche definieren: ab welcher Temperatur oder Hitzewarnung welche Maßnahme greift und wer sie auslöst.
- Umsetzen und unterweisen: Beschäftigte sensibilisieren, über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und hitzegerechtes Verhalten informieren.
- Dokumentieren und fortschreiben: Wirksamkeit kontrollieren, jährlich aktualisieren.
Den genauen Wortlaut der Schritte und die zugehörigen Vorlagen finden Sie in der verlinkten Handlungshilfe. Für Pflege- und Gesundheitsbetriebe bietet die BGW ein eigenes Tool, für die Bauwirtschaft die BG BAU spezielle Hitzeaktionspläne. Wer eine dieser erprobten Strukturen übernimmt, spart sich unnötige Komplexität.
Sonderfall Arbeiten im Freien: Hitze plus UV
Auf Baustellen, in der Außenlogistik und im Garten- und Landschaftsbau kommt zur Hitze die UV-Strahlung hinzu – eine eigene Gefährdung, die Hautkrebs und Augenschäden verursachen kann. Die BG BAU stellt dafür eigene Hitzeaktionspläne und interaktive Checklisten bereit und betont denselben Grundsatz: erst technische, dann organisatorische, dann persönliche Maßnahmen. Konkret heißt das im Freien: Verschattung durch Wetterzelte und Sonnensegel, Verlagerung schwerer Arbeiten in die kühleren Tagesrandzeiten, vorgefertigte Bauteile in der Halle statt in der Sonne – und erst danach persönliche Schutzausrüstung.
Zwei rechtliche Details sind hier wichtig. Erstens gilt UV-Schutzkleidung, Kopfschutz und Schutzbrille als Persönliche Schutzausrüstung und ist damit vom Arbeitgeber bereitzustellen; Sonnenschutzcreme ist eine ergänzende, ebenfalls bereitzustellende Maßnahme. Die Beschaffung solcher Ausrüstung ordnet sich in die allgemeine PSA-Pflicht ein. Zweitens haben Beschäftigte auf Baustellen unabhängig von der Außentemperatur Anspruch auf Trinkwasser; in Arbeitsräumen sind ab 30 °C Getränke bereitzustellen. Die BG BAU fördert zudem individuellen Hitzeschutz über Arbeitsschutzprämien – etwa 50 Prozent der Anschaffungskosten, bei Kühlwesten bis zu 100 Euro je Stück.
Maßnahmen nach Arbeitsbereich
Ein guter Hitzeschutzplan ist kein Einheitsdokument, sondern bildet die unterschiedlichen Arbeitsbereiche ab.
| Bereich | Technisch | Organisatorisch | Personenbezogen |
|---|---|---|---|
| Büro | Außenrollo, Lüftung, Nachtauskühlung, Ventilator | Gleitzeit, kühle Besprechungszeiten | Getränke, lockere Kleidung |
| Lager / Halle | HVLS-/Industrieventilatoren, Verschattung | Trinkpausen, Pensum anpassen, Akklimatisierung | Getränke, ggf. Kühlweste |
| Werkstatt / Produktion | Absaugung von Prozesswärme, Punktkühlung | Entwärmungsphasen, Rotation | Kühlweste, Getränke, Vorsorge |
| Baustelle / Freien | Wetterzelt, Sonnensegel, Vorfertigung | frühe Arbeitszeiten, Schattenpausen | UV-Kleidung, Kopfschutz, Creme, Getränke |
Warum sich der Aufwand rechnet
Hitzeschutz ist nicht nur Pflicht, sondern Betriebswirtschaft. Hitze belastet das Herz-Kreislauf-System, senkt Konzentration und Leistungsfähigkeit und erhöht das Unfallrisiko. Nach vorliegenden Untersuchungen steigt oberhalb von 30 °C das Risiko von Arbeitsunfällen um etwa 5 bis 7 Prozent, oberhalb von 38 °C um 10 bis 15 Prozent; der für Leistung günstige Bereich liegt nach Einschätzung der WHO bei 16 bis 24 °C. Produktivitätsverluste, Krankheitsausfälle und im Extremfall Hitzeerkrankungen – von der Hitzeerschöpfung bis zum lebensgefährlichen Hitzschlag – sind reale Kosten. Ein vorbereiteter Betrieb vermeidet sie, ein unvorbereiteter zahlt sie. Hinzu kommt der regulatorische Trend: Die Berufsgenossenschaften sind angehalten, die Aufsicht zu verstärken; Hinweisschreiben und engere Kontrollen sind bereits spürbar.
Häufige Fragen zum Hitzeschutzplan
Ist ein Hitzeschutzplan Pflicht?
Der Plan als Dokument nicht namentlich – die zugrunde liegende Gefährdungsbeurteilung und wirksame Schutzmaßnahmen nach ASR A3.5 schon. Der schriftliche Plan ist der praktikabelste Nachweis.
Ab wann muss gehandelt werden?
Ab 26 °C Soll-Maßnahmen, ab 30 °C Pflicht, ab 35 °C ist der Raum ohne Maßnahmen ungeeignet – jeweils nach dem TOP-Prinzip.
Gibt es Hitzefrei?
Nein. Es besteht kein Anspruch der Beschäftigten, die Arbeit einzustellen; verpflichtet ist der Arbeitgeber.
Woher bekomme ich eine Vorlage?
Kostenfrei von der BMAS-Handlungshilfe (sechs Schritte), der BG BAU (Outdoor-/Indoor-Hitzeaktionspläne) und der BGW (Pflege/Gesundheit).
Muss ich die Beschäftigten unterweisen?
Ja. Information über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und hitzegerechtes Verhalten ist Teil des Plans – inklusive Erkennen von Warnsignalen.
Fazit und Umsetzungscheckliste
Ein Hitzeschutzplan ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern die strukturierte Antwort auf eine Pflicht, die ohnehin besteht. Wer die drei Schwellen kennt, das TOP-Prinzip anwendet und eine erprobte Vorlage nutzt, erstellt ihn in überschaubarer Zeit – und ist im nächsten Hitzesommer vorbereitet, rechtssicher und produktiv.
Umsetzungscheckliste – Hitzeschutzplan 2026:
- Verantwortliche benennen: Geschäftsführung, Sifa, Betriebsarzt, ggf. Betriebsrat
- Gefährdungsbeurteilung Hitze erstellen oder aktualisieren (BAuA-Hinweis 2026 beachten)
- Lufttemperatur korrekt messen: 0,6 m sitzend / 1,1 m stehend, Außenwert im Schatten
- Maßnahmen nach TOP wählen: technisch → organisatorisch → personenbezogen
- Drei bis fünf wirksame Maßnahmen statt überladenem Katalog
- Auslöser festlegen: Temperaturschwellen 26/30/35 °C und DWD-Hitzewarnung
- Getränke sicherstellen: ab 30 °C in Arbeitsräumen, auf Baustellen immer Trinkwasser
- Outdoor zusätzlich: UV-Schutz als PSA bereitstellen, Verschattung, frühe Arbeitszeiten
- Vorlage nutzen: BMAS-Handlungshilfe, BG BAU oder BGW
- Beschäftigte unterweisen: Warnsignale, Verhalten, Erste Hilfe
- Dokumentieren und jährlich fortschreiben, Wirksamkeit prüfen
- Förderung prüfen: BG-BAU-Arbeitsschutzprämien für Kühlwesten und UV-Schutz