Der Stichtag und warum es keine Übergangsphase gibt
Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen wurde am 14. Juni 2023 verabschiedet und am 29. Juni 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, ergänzt um eine Berichtigung vom 4. Juli 2023. Sie hebt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auf.
Die Umstellung folgt einer Stichtagsregelung, und diese ist strenger, als viele annehmen. DGUV Test formuliert es unmissverständlich: Bis zum 19. Januar 2027 ist ausschließlich die Maschinenrichtlinie anzuwenden, ab dem 20. Januar 2027 gilt nur noch die Maschinenverordnung, und es gibt keine Übergangsphase, in der wahlweise einer der beiden Rechtstexte angewandt werden kann.
Eine Erleichterung gibt es dennoch. Konformitätserklärungen können datiert zeitgleich auf die Richtlinie und auf die Verordnung verweisen, wenn das Produkt technisch beiden Anforderungen entspricht. Für Hersteller mit langen Auftragsvorläufen ist das der Weg, um Maschinen, die vor und nach dem Stichtag ausgeliefert werden, mit einem Dokumentenstand abzuwickeln.
Für den Bestand gilt Vertrauensschutz: Produkte, die vor dem 20. Januar 2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin bereitgestellt werden. Bestehende EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Eine Maschine aus dem Jahr 2015 muss also nicht nachgerüstet werden, nur weil sich das Recht ändert.
Bemerkenswert und terminlich naheliegend: Nicht alle Artikel gelten erst 2027. Die Vorschriften über Sanktionen nach Artikel 50 sind bereits ab dem 20. Oktober 2026 anzuwenden, das Kapitel zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen galt ab dem 20. Januar 2024, und die Übergangsbestimmungen des Artikels 52 seit dem 19. Juli 2023.
Quelle: DGUV Test, „Umstellung auf EU-Maschinenverordnung 2023/1230“; IHK-Leitfaden zu den früher in Kraft tretenden Regelungen; Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 50 und 52. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Warum das Betreiber betrifft, obwohl die Verordnung Hersteller adressiert
Die Verordnung richtet sich an Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler, ausdrücklich auch Online-Händler. Ein Produktionsbetrieb, der Maschinen nur nutzt, taucht in dieser Aufzählung nicht auf und fühlt sich deshalb häufig nicht angesprochen.
Der Irrtum liegt in der Definition des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme. Sobald ein Betreiber eine Maschine so verändert, dass sie rechtlich als neue Maschine gilt, nimmt er sie im Sinne der Verordnung selbst in Betrieb und übernimmt damit sämtliche Herstellerpflichten aus Artikel 10. Dazu gehören die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III, die Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A, die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Artikel 25, die Ausstellung der Konformitätserklärung nach Artikel 21 und die Anbringung des CE-Zeichens nach Artikel 24.
Hinzu kommen Pflichten, die im Betriebsalltag völlig unerwartet sind: Die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren, und Quellcodes oder Programmierlogiken, die für die Anforderungen nach Anhang III von Belang sind, sind auf Anfrage der nationalen Behörde bereitzustellen. Wer eine Sicherheitssteuerung selbst programmiert hat, muss diesen Code also vorhalten können.
Das ist keine theoretische Konstruktion. Verkettungen, Retrofits und Roboternachrüstungen gehören in jedem Produktionsbetrieb zum Alltag, und sie werden fast immer als Instandhaltungs- oder Investitionsprojekt geführt, nicht als Konformitätsprojekt.
Quelle: Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 10, 21, 24 und 25; Darstellung nach dem IHK-Leitfaden zur neuen EU-Maschinenverordnung. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Artikel 18: die erste Legaldefinition
Bislang gab es für die wesentliche Veränderung keine europarechtliche Definition. In Deutschland behalf man sich mit einem Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das rechtlich unverbindlich blieb und dessen Anwendung im Streitfall regelmäßig auseinanderging.
Die Maschinenverordnung schließt diese Lücke. Nach Artikel 18 bezeichnet die wesentliche Veränderung eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht.
Drei Elemente dieser Definition verdienen Aufmerksamkeit.
Erstens: „nicht vorgesehene oder geplante“. Hat der Hersteller die Änderung in der Betriebsanleitung vorgesehen, etwa den Wechsel eines Werkzeugs, den Anbau einer dokumentierten Option oder ein von ihm freigegebenes Software-Update, liegt keine wesentliche Veränderung vor. Die Herstellerdokumentation ist damit das erste Prüfmittel, nicht das eigene Bauchgefühl.
Zweitens: „physische oder digitale“. Das ist die eigentliche Neuerung. Ein Software-Update, eine geänderte Parametrierung der Sicherheitssteuerung oder das Aufspielen einer neuen Steuerungslogik kann eine wesentliche Veränderung sein, ohne dass ein Schraubenschlüssel im Spiel war. Bei Maschinen mit vernetzten Steuerungen ist das der praktisch häufigste und am wenigsten beachtete Fall.
Drittens: „neue Gefährdung oder erhöhtes Risiko“. Nicht jede Änderung ist wesentlich. Maßgeblich ist der sicherheitstechnische Effekt. Eine Leistungssteigerung ohne neue Gefährdung ist unkritisch, eine kleine mechanische Änderung mit neuem Quetschstellenrisiko dagegen nicht.
Quelle: Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 18; Wortlaut der Definition nach dem IHK-Leitfaden. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Der Prüfpfad in vier Fragen
Aus der Definition lässt sich ein Ablauf ableiten, der sich vor jedem Umbau in wenigen Minuten durchgehen lässt und der dokumentiert werden sollte, weil genau diese Dokumentation im Streitfall den Unterschied macht.
Frage 1: Hat der Hersteller die Veränderung vorgesehen? Prüfen Sie Betriebsanleitung, Freigabelisten und Optionskataloge. Antwort ja: keine wesentliche Veränderung, Vorgang dokumentieren und beenden. Antwort nein: weiter.
Frage 2: Entsteht eine neue Gefährdung oder erhöht sich ein bestehendes Risiko? Diese Frage beantwortet eine Risikobeurteilung, nicht eine Einschätzung. Grundlage ist üblicherweise die EN ISO 12100. Antwort nein: keine wesentliche Veränderung, Ergebnis dokumentieren. Antwort ja: weiter.
Frage 3: Lässt sich das neue oder erhöhte Risiko durch einfache Schutzeinrichtungen auf das ursprüngliche Niveau zurückführen? Gelingt das mit verhältnismäßigem Aufwand, bleibt die Veränderung nach der bisherigen deutschen Auslegungspraxis unwesentlich. Gelingt es nicht, ist von einer wesentlichen Veränderung auszugehen.
Frage 4: Welches Konformitätsbewertungsverfahren greift? Das hängt davon ab, ob die veränderte Maschine unter Anhang I fällt. Damit ist der nächste Abschnitt erreicht.
Ein Hinweis zur Risikobeurteilung: Die Verordnung bringt neue Gefährdungsarten mit, die in der Gefährdungstabelle der EN ISO 12100 in ihrer bisherigen Fassung noch nicht abgebildet sind, insbesondere zur Mensch-Maschine-Interaktion und zur Koexistenz von Mensch und Maschine in einem gemeinsamen Raum ohne direkte Zusammenarbeit. Wer eine Risikobeurteilung ausschließlich anhand der Normtabelle abarbeitet, übersieht sie.
Quelle: Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 18 und Artikel 25; EN ISO 12100; Hinweis auf das BMAS-Interpretationspapier zur wesentlichen Veränderung nach dem IHK-Leitfaden. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Was passiert, wenn die Veränderung wesentlich ist
Liegt eine wesentliche Veränderung vor, ist das Konformitätsbewertungsverfahren für die betreffende Maschine von Neuem durchzuführen, und zwar nach Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, richtet sich nach der Einstufung.
| Einstufung | Zulässiges Verfahren | Benannte Stelle |
|---|---|---|
| nicht in Anhang I gelistet | Modul A, interne Fertigungskontrolle nach Anhang VI | nicht erforderlich |
| Anhang I, Teil B, mit Anwendung harmonisierter Normen | Modul A möglich | nicht erforderlich |
| Anhang I, Teil B, ohne harmonisierte Normen | Modul B plus C, Modul G oder Modul H | erforderlich |
| Anhang I, Teil A | Modul B (EU-Baumusterprüfung) plus Modul C, oder Modul G (Einzelprüfung), oder Modul H (umfassende Qualitätssicherung) | zwingend erforderlich |
Anhang I ersetzt den früheren Anhang IV der Maschinenrichtlinie und wurde inhaltlich neu bewertet. Aufgenommen sind unter anderem Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten, sowie Maschinen mit entsprechenden eingebetteten Systemen. Wer einer Bestandsanlage eine lernende Sicherheitsfunktion hinzufügt, landet damit unmittelbar in Teil A und braucht eine benannte Stelle.
Ein Punkt für die laufende Beobachtung: Anhang I wird regelmäßig an den Stand der Technik angepasst. Es können also Maschinenarten hinzukommen, die bislang nicht als besonders risikobehaftet eingestuft waren. Die Liste sollte deshalb in den jährlichen Rechtskataster-Abgleich aufgenommen werden.
Quelle: Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 6 und 25 sowie Anhang I und Anhang VI; Verfahrensschaubilder nach DGUV Test. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Typische Umbauten und ihre Einordnung
Die folgende Übersicht ordnet häufige Vorhaben ein. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber, wo die Prüfung erfahrungsgemäß kippt.
| Vorhaben | Typische Einordnung | Kritischer Punkt |
|---|---|---|
| Werkzeugwechsel im vom Hersteller vorgesehenen Rahmen | unwesentlich | Freigabe muss dokumentiert sein |
| Austausch eines Bauteils durch ein baugleiches | unwesentlich | Instandhaltung, keine Änderung der Funktion |
| Leistungserhöhung, etwa höhere Drehzahl oder Taktzahl | häufig wesentlich | neue Gefährdung durch Energie, Fliehkraft, Nachlaufzeit |
| Nachrüstung eines Roboters an einer Bestandsanlage | in der Regel wesentlich | neue Gefährdungsstelle, neue Gesamtheit von Maschinen |
| Verkettung mehrerer Einzelmaschinen zu einer Linie | in der Regel wesentlich | Gesamtheit von Maschinen mit eigener Konformität |
| Austausch der Sicherheitssteuerung oder neue Sicherheitsparametrierung | häufig wesentlich | digitale Veränderung nach Artikel 18 |
| Nicht vom Hersteller freigegebenes Software-Update | prüfpflichtig | ausdrücklich von der Definition erfasst |
| Entfernen oder Überbrücken einer Schutzeinrichtung | immer sicherheitsrelevant | Risikoerhöhung, unabhängig vom Umfang |
| Anbindung an ein Netzwerk oder Fernwartungszugang | prüfpflichtig | Anhang III 1.1.9, Schutz gegen Korrumpierung |
Der letzte Fall ist der neueste und wird am häufigsten übersehen. Die Verordnung führt mit Anhang III Abschnitt 1.1.9 eine eigene grundlegende Anforderung zum Schutz gegen Korrumpierung ein. Danach dürfen durch den Anschluss oder die Kommunikation mit einer anderen Einrichtung keine gefährlichen Situationen entstehen, sicherheitsrelevante Hardwarebauteile müssen gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Verfälschung geschützt sein, und die Maschine muss Nachweise über rechtmäßige wie unrechtmäßige Eingriffe in Hardware und Software sammeln. Wer eine ältere Anlage nachträglich ans Werksnetz hängt, berührt genau diese Anforderung.
Quelle: Verordnung (EU) 2023/1230, Anhang III Abschnitt 1.1.9; Einordnung typischer Umbauten als Herleitung der Redaktion auf Grundlage von Artikel 18. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Was sich für Beschaffung und Dokumentation sonst ändert
Digitale Betriebsanleitung wird zulässig. Nach Artikel 10 Absatz 7 darf die Betriebsanleitung digital bereitgestellt werden. Bedingungen sind ein Hinweis auf den Zugriffsweg an der Maschine, ein druck-, herunterlade- und speicherbares Format sowie ein Online-Zugriff über mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Entscheidend für Einkäufer: Auf Verlangen des Nutzers zum Zeitpunkt des Kaufs muss der Hersteller die Anleitung innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform bereitstellen. Wer eine Papierfassung will, muss sie also beim Kauf verlangen.
Konformitätserklärung darf digital abgelegt werden. Statt eines beiliegenden Dokuments genügt die Angabe einer Internetadresse oder eines maschinenlesbaren Codes, ebenfalls mit zehnjähriger Verfügbarkeit. Für die Anlagendokumentation im Betrieb bedeutet das, dass ein Link künftig kein Mangel mehr ist, aber lokal gesichert werden sollte, weil der Zugriff an die Existenz des Herstellers gebunden bleibt.
Der Begriff des Sicherheitsbauteils wurde erweitert. Er umfasst nun auch Software und andere digitale Komponenten, die für sich allein stehen und Sicherheitsfunktionen ausführen. Die nicht erschöpfende Liste findet sich in Anhang II.
Die Anhänge wurden umnummeriert. Das klingt formal, führt in der Praxis aber zu falschen Verweisen in Verträgen und Lastenheften. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen stehen jetzt in Anhang III, nicht mehr in Anhang I. Die Liste der besonders risikobehafteten Maschinen steht in Anhang I, nicht mehr in Anhang IV. Wer Ausschreibungstexte übernimmt, sollte alle Anhangsverweise prüfen.
Harmonisierte Normen müssen neu gelistet werden. Die bisher unter der Maschinenrichtlinie harmonisierten Normen erhalten ihre Konformitätsvermutung nicht automatisch. Die Neulistung ist aufwendig, und ob alle relevanten Normen rechtzeitig vorliegen, ist offen. Neu ist, dass die Kommission ersatzweise technische Spezifikationen erlassen kann, die ebenfalls eine Konformitätsvermutung auslösen.
Quelle: Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 10 Absatz 7, Anhang II, Anhang III Abschnitt 1.1.9 und Anhang V; Darstellung der Anhangsystematik nach DGUV Test und dem IHK-Leitfaden; Hinweis zur Normenlistung nach TÜV SÜD. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Nationale Umsetzung: MaschinenDG statt 9. ProdSV
Weil die Maschinenverordnung als EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt, entfallen die bisherigen nationalen Umsetzungsunterschiede. Die deutsche Umsetzungsverordnung, die 9. Produktsicherheitsverordnung, wird außer Kraft gesetzt. An ihre Stelle tritt ein Durchführungsgesetz, das Sprach-, Verfahrens-, Marktüberwachungs- sowie Bußgeld- und Strafvorschriften regelt.
Maschinen, die die bisherige nationale Regelung erfüllen und vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin bereitgestellt werden. Bestimmte Vorschriften des Durchführungsgesetzes, etwa zu Sprachregelungen, Stichproben und Sanktionen, werden parallel zum Geltungsbeginn der EU-Verordnung angewendet.
Für Betriebe ist der Sprachaspekt relevanter, als er wirkt. Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen müssen in einer Sprache vorliegen, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann. Bei mehrsprachiger Belegschaft ist das nicht automatisch Deutsch, und die Beschaffung sollte die benötigten Sprachfassungen im Lastenheft festlegen, weil eine nachträgliche Übersetzung durch den Hersteller regelmäßig teuer wird.
Quelle: Landesdirektion Sachsen zur EU-Maschinenverordnung und zum Maschinen-Durchführungsgesetz; Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 10. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Was Betriebe jetzt tun sollten
Bis zum Stichtag bleiben knapp achtzehn Monate. Drei Maßnahmen sind unabhängig von der Betriebsgröße sinnvoll.
Einen Änderungsprozess einführen. Der wirksamste Hebel ist organisatorisch: Jede geplante Änderung an einer Maschine durchläuft vor der Umsetzung den Prüfpfad aus vier Fragen, und das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. Zuständig ist üblicherweise die Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam mit der technischen Leitung. Ohne diesen Prozess entstehen wesentliche Veränderungen unbemerkt, meistens freitagnachmittags.
Bestandsdokumentation sichern. Prüfen Sie für die wichtigsten Anlagen, ob Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und Risikobeurteilung vollständig vorliegen. Fehlen sie, ist jede spätere Änderungsbewertung erheblich aufwendiger, weil der Ausgangszustand nicht mehr belegbar ist. Bei digital hinterlegten Dokumenten empfiehlt sich eine lokale Sicherung.
Lastenhefte anpassen. Für Beschaffungen mit Lieferung nach dem 20. Januar 2027 gehört die Konformität nach Verordnung (EU) 2023/1230 in das Lastenheft, ebenso die gewünschte Form der Betriebsanleitung, die Sprachfassungen und bei vernetzten Anlagen die Anforderungen aus Anhang III Abschnitt 1.1.9.
Ergänzend lohnt der Blick auf die Schnittstellen zu anderen CE-Vorschriften. Eine Maschine kann zugleich unter die Niederspannungsrichtlinie, die Funkanlagenrichtlinie, die ATEX-Richtlinie oder die Druckgeräterichtlinie fallen. Für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen gilt, dass das Maschinenprodukt den hierfür geltenden spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften entsprechen muss, auch wenn von der Maschine selbst kein Explosionsrisiko ausgeht.
Quelle: IHK-Leitfaden, Abschnitt zu Kohärenzen mit Niederspannungs-, Funkanlagen-, ATEX- und Druckgeräterichtlinie. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Quellen und weiterführende Regelwerke
- Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG, amtlicher Volltext auf EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1230
- DGUV Test, „Umstellung auf EU-Maschinenverordnung 2023/1230“ mit der Stichtagsregelung, den Konformitätsbewertungsverfahren für Anhang I Teil A und Teil B sowie den Hinweisen zur kombinierten Konformitätserklärung, Stand April 2026: dguv.de/dguv-test/…/eu-maschinenverordnung
- IHK Lippe zu Detmold, Leitfaden „Neue EU-Maschinenverordnung gilt ab 2027“ mit dem Wortlaut der Definition nach Artikel 18, den früher in Kraft tretenden Regelungen, den Herstellerpflichten nach Artikel 10 und den Anforderungen zum Schutz gegen Korrumpierung: ihk.de/lippe-detmold/…/neue-eu-maschinenverordnung
- TÜV SÜD, Überblick zur EU-Maschinenverordnung 2023/1230 mit den Hinweisen zur Neulistung der harmonisierten Normen und zur 42-monatigen Übergangszeit: tuvsud.com/de-de/…/maschinenverordnung
- Landesdirektion Sachsen, Fachinformation zur EU-Maschinenverordnung und zum Maschinen-Durchführungsgesetz: lds.sachsen.de/verbraucherschutz
Ohne Verlinkung herangezogen wurden die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die 9. Produktsicherheitsverordnung, EN ISO 12100 zur Risikobeurteilung, EN ISO 13849-1 zu sicherheitsbezogenen Teilen von Steuerungen, die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU, die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU, die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, der EU Cybersecurity Act (EU) 2019/881, die Normenreihe IEC 62443 sowie das Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur wesentlichen Veränderung von Maschinen. Die Einordnung konkreter Umbauvorhaben ist stets eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage einer Risikobeurteilung.
Checkliste wesentliche Veränderung und Maschinenverordnung: Stichtag 20. Januar 2027 im Investitionsplan verankern, ab dann gilt ausschließlich die Verordnung · Für Lieferungen um den Stichtag herum die kombinierte Konformitätserklärung mit Bezug auf Richtlinie und Verordnung vereinbaren · Bestandsmaschinen benötigen keine Nachrüstung allein wegen der Rechtsänderung · Änderungsprozess einführen: keine Maschinenänderung ohne vorherige Bewertung · Frage 1 prüfen: Hat der Hersteller die Änderung in der Betriebsanleitung vorgesehen? · Frage 2 prüfen: Entsteht eine neue Gefährdung oder erhöht sich ein bestehendes Risiko? Antwort über Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 · Frage 3 prüfen: Lässt sich das Risiko mit verhältnismäßigem Aufwand auf das Ausgangsniveau zurückführen? · Digitale Veränderungen wie Software-Updates und Sicherheitsparametrierung ausdrücklich in die Bewertung einbeziehen · Ergebnis jeder Bewertung schriftlich dokumentieren, auch wenn sie negativ ausfällt · Bei wesentlicher Veränderung Konformitätsbewertung nach Artikel 25 erneut durchführen · Prüfen, ob die veränderte Maschine unter Anhang I Teil A oder Teil B fällt, dann benannte Stelle einplanen · Anhang I jährlich auf Erweiterungen prüfen · Technische Unterlagen und Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre aufbewahren, Quellcodes sicherheitsrelevanter Software vorhalten · Bei Netzwerkanbindung oder Fernwartung die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt 1.1.9 berücksichtigen · Papierfassung der Betriebsanleitung beim Kauf ausdrücklich verlangen, sonst genügt die digitale Bereitstellung · Digital hinterlegte Konformitätserklärungen lokal sichern · Anhangsverweise in Lastenheften und Verträgen auf die neue Nummerierung umstellen · Sprachfassungen der Dokumentation im Lastenheft festlegen · Weitere anwendbare CE-Vorschriften prüfen, insbesondere Niederspannung, Funkanlagen, ATEX und Druckgeräte