Warum es diese Anforderung gibt
Der Auslöser ist ein konkreter Schadenfall. 1986 brannte in Schweizerhall bei Basel eine Lagerhalle für Pflanzenschutzmittel. Das kontaminierte Löschwasser gelangte in den Rhein und führte zu einem massiven Fischsterben über hunderte Flusskilometer. Aus dieser Erfahrung entstand 1992 die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe, kurz LöRüRL.
Die Logik dahinter ist einfach und wird trotzdem oft übersehen. Löschwasser wird nicht verbraucht, es läuft ab. Ein Löschangriff über zwei Stunden mit drei C-Rohren bringt je nach Durchfluss mehrere hundert Kubikmeter Wasser in ein Gebäude, und dieses Wasser nimmt auf seinem Weg alles auf, was gelagert war: Lösemittel, Öle, Farbpigmente, Pflanzenschutzmittel, Additive aus verbrannten Kunststoffen und Rückstände des Löschmittels selbst. Fehlt eine Rückhaltung, sucht sich diese Fracht den Weg über Hofflächen, Regenwasserkanäle und Vorfluter.
Rechtlich stützt sich die Anforderung heute auf zwei Normen: den Besorgnisgrundsatz des § 62 Wasserhaushaltsgesetz und die Grundsatzanforderung des § 17 Absatz 1 AwSV. Danach müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass bei einer Betriebsstörung anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können.
Quelle: LöRüRL Abschnitt 1.1 und 1.2; § 62 WHG; § 17 Abs. 1 AwSV. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Der ungewöhnliche Rechtsstatus der LöRüRL
Hier liegt eine Besonderheit, die in der Praxis zu Unsicherheit führt. Die LöRüRL wurde aus der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen gestrichen. Die vorgesehene Nachfolgeregelung im Wasserrecht, eine eigene Anlage zur AwSV mit Bemessungsvorgaben, ist noch nicht in Kraft. Damit existiert eine Lücke zwischen der klaren Grundsatzanforderung und der fehlenden technischen Spezifizierung.
In der Praxis wird die LöRüRL deshalb weiterhin als Berechnungsgrundlage herangezogen, was mit der zuständigen Behörde abzustimmen ist. Die Länder handhaben das unterschiedlich. Bayern etwa führt die Richtlinie ausdrücklich weiter: Nach Angabe des Infozentrums UmweltWirtschaft des Bayerischen Landesamts für Umwelt weichen die Bayerischen Technischen Baubestimmungen von der Musterfassung ab und führen die LöRüRL so lange als technische Regel, bis eine abschließende wasserrechtliche Regelung über die AwSV vorliegt.
Für Betriebe mit mehreren Standorten heißt das konkret: Der erste Schritt ist nicht die Berechnung, sondern die Frage an die zuständige Behörde, welche Bemessungsgrundlage dort akzeptiert wird. Als weitere Praxishilfe steht der VCI-Leitfaden Löschwasserrückhaltung zur Verfügung, den Fachleute aus Werkfeuerwehren und dem Gewässerschutz der chemischen Industrie erarbeitet haben.
Eine Zuständigkeitsteilung erschwert die Sache zusätzlich. Ob ein Unternehmen eine Löschwasserrückhaltung errichten muss, entscheiden die Wasserbehörden. Wie groß sie ausfallen muss, entscheiden die Baurechtsbehörden. Beide Gespräche sollten früh und möglichst gemeinsam geführt werden.
Quelle: IZU Bayerisches Landesamt für Umwelt zur LöRüRl; VCI-Leitfaden Löschwasserrückhaltung; Zuständigkeitsteilung nach Wasser- und Baurecht. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Ab welcher Menge eine Rückhaltung erforderlich wird
Der Geltungsbereich knüpft an bauliche Anlagen an, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe oberhalb bestimmter Mengen je Lagerabschnitt gelagert werden. Als bauliche Anlagen gelten auch Lagerflächen und -plätze im Freien.
| Wassergefährdungsklasse | Einstufung | Schwelle je Lagerabschnitt |
|---|---|---|
| WGK 1 | schwach wassergefährdend | mehr als 100 t |
| WGK 2 | wassergefährdend | mehr als 10 t |
| WGK 3 | stark wassergefährdend | mehr als 1 t |
Werden Stoffe unterschiedlicher Klassen zusammengelagert, wird umgerechnet: Eine Tonne WGK-3-Stoff zählt wie zehn Tonnen WGK 2, und eine Tonne WGK-2-Stoff zählt wie zehn Tonnen WGK 1. Die umgerechneten Mengen werden addiert. Wichtig ist außerdem der Begriff der Lagermenge: Sie umfasst nicht nur die wassergefährdenden Stoffe, sondern alle zur Brandbelastung beitragenden Stoffe im Lagerabschnitt, also auch Verpackungen und Paletten.
Mehrere Konstellationen fallen heraus. Die Richtlinie gilt nicht für die Bereitstellung zur Beförderung binnen 24 Stunden, für transportbedingtes Zwischenlagern sowie für Stoffe im Produktions- oder Arbeitsgang, wobei die Mengen dort in der Regel auf den Bedarf einer Tagesproduktion beziehungsweise eines Arbeitstages begrenzt sind. Ausgenommen sind ferner Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, explosionsgefährliche Stoffe, Druckgase, organische Peroxide, ammoniumnitrathaltige Düngemittel und radioaktive Stoffe. Keine Rückhaltung ist erforderlich, wenn ausschließlich nichtbrennbare Stoffe so gelagert werden, dass auch Verpackung und Lagerhilfsmittel nicht zur Brandausbreitung beitragen und die Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, oder wenn ausschließlich mit Sonderlöschmitteln ohne Wasserzusatz gelöscht wird. Namentlich ausgenommen sind Calciumsulfat und Natriumchlorid.
Und eine praktisch wichtige Untergrenze: Bei Lagerabschnitten mit einer zulässigen Lagermenge von höchstens 200 Tonnen WGK-1-Stoffen ist eine Rückhaltung nicht erforderlich, sofern die übrigen Anforderungen eingehalten werden. Das gilt auch, wenn daneben WGK-2-Stoffe mit einem Anteil von höchstens fünf Prozent gelagert werden.
Quelle: LöRüRL Abschnitte 1.4, 1.5, 2.1, 2.2, 2.3, 3.10 und 4.1.1. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Sicherheitskategorien K 1 bis K 4: der größte Stellhebel
Die Bemessung hängt nicht allein von der Lagermenge ab, sondern maßgeblich von der Brandschutzinfrastruktur. Die LöRüRL fasst diese in vier Sicherheitskategorien zusammen, und deren Wirkung auf das erforderliche Volumen ist erheblich.
| Kategorie | Feuerwehr | Brandmeldung | Löschanlage |
|---|---|---|---|
| K 1 | öffentliche Feuerwehr | keine besondere Anforderung | keine |
| K 2 | öffentliche Feuerwehr | besondere Anforderung an die Brandmeldung | keine |
| K 3 | Werkfeuerwehr | besondere Anforderung an die Brandmeldung | keine |
| K 4 | öffentliche Feuerwehr oder Werkfeuerwehr | automatische Brandmeldung | automatische Feuerlöschanlage |
Als Werkfeuerwehr im Sinne der Richtlinie gilt nur eine Einheit, die jederzeit spätestens fünf Minuten nach Alarmierung in mindestens Gruppenstärke die Brandstelle erreicht. Lager der Kategorien K 2 und K 3 sind mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten. In mehrgeschossigen Gebäuden ist in der Kategorie K 1 außerhalb des Erdgeschosses eine Lagerung wassergefährdender Stoffe nicht zulässig.
Der wirtschaftliche Effekt zeigt sich in der zulässigen Lagermenge je Lagerabschnitt. Bei WGK 2 erlaubt K 1 lediglich 50 Tonnen, K 2 bereits 400 Tonnen, K 3 800 Tonnen und K 4 3.000 Tonnen. Wer die Infrastruktur verbessert, verändert damit nicht nur das Rückhaltevolumen, sondern auch die zulässige Lagerkapazität am selben Standort.
Quelle: LöRüRL Abschnitte 3.13, 3.14, 5.1.1, 5.1.2 und Tabelle 1. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Bemessung des Rückhaltevolumens
Für Lagerguthöhen bis zwölf Meter richtet sich das Volumen nach der Fläche des Lagerabschnitts und der Sicherheitskategorie. Die folgenden Werte gelten für WGK 1. Für WGK 2 werden sie mit 1,5 multipliziert, für WGK 3 mit 2. Diese Faktoren entsprechen dem Sicherheitszuschlag von 50 beziehungsweise 100 Prozent, den die Richtlinie wegen des höheren Gefährdungspotenzials ansetzt.
| Fläche des Lagerabschnitts | K 1 und K 2 | K 3 und K 4 |
|---|---|---|
| 50 m² | 12 m³ | 12 m³ |
| 100 m² | 25 m³ | 25 m³ |
| 200 m² | 70 m³ | 55 m³ |
| 300 m² | 135 m³ | 90 m³ |
| 500 m² | 250 m³ | 150 m³ |
| 800 m² | 400 m³ | 150 m³ |
| 1.000 m² und mehr | 500 m³ | 150 m³ |
Der Vergleich der beiden Spalten ist die zentrale Erkenntnis dieses Beitrags. Bei einem Lagerabschnitt von 1.000 Quadratmetern verlangt die Kategorie K 1 oder K 2 ein Rückhaltevolumen von 500 Kubikmetern, die Kategorie K 3 oder K 4 dagegen nur 150 Kubikmeter. Eine automatische Löschanlage oder eine Werkfeuerwehr reduziert das erforderliche Beckenvolumen also um bis zu 70 Prozent. Für die Investitionsentscheidung bedeutet das, dass sich eine Sprinkleranlage nicht nur über den Sachschutz rechnet, sondern zusätzlich über den eingesparten Tiefbau für die Rückhaltung.
Bei Lagerguthöhen über zwölf Meter wird nicht mehr nach Fläche, sondern nach Höhe bemessen: 175 Kubikmeter bei über 12 bis 18 Meter, 225 Kubikmeter bei über 18 bis 24 Meter, 275 Kubikmeter bei über 24 bis 32 Meter und 325 Kubikmeter bei über 32 bis 40 Meter, jeweils für WGK 1 und mit denselben Faktoren für WGK 2 und WGK 3. Zwischenwerte bei der Fläche dürfen interpoliert werden. Für nicht erdgeschossige oder mehrgeschossige Lagerabschnitte gelten in den Kategorien K 2 bis K 4 Abminderungsfaktoren von 0,7 bei zwei Geschossen, 0,6 bei drei und 0,5 bei mehr als drei Geschossen.
Quelle: LöRüRL Tabellen 1, 2 und 3 sowie Abschnitte 5.3.1 bis 5.3.4, Fassung der Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Sonderfall Tanklager: die Rechenformel
Bei ortsfesten Behältern und ortsbeweglichen Behältern über 3.000 Litern gilt eine eigene Systematik. Sollen vorhandene Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten zugleich als Löschwasser-Rückhaltung dienen, muss neben dem Fassungsvermögen für den Produktaustritt ein ausreichender zusätzlicher Freiraum für Löschwasser und Löschschaum vorhanden sein.
Der rechnerische Nachweis erfolgt über eine Gleichung, die das Gesamtfassungsvermögen aus dem Fassungsvermögen für die brennbaren Flüssigkeiten, der Wassermenge aus dem Löschmittel, der Wassermenge aus der Behälterberieselung und dem Löschschaumvolumen bei angenommenem 50-prozentigem Schaumzerfall bildet, abzüglich der Mengen, die während des Brandes in benachbarte Auffangräume abgeführt oder in andere Rückhalteanlagen abgeleitet werden. In die Wassermengen gehen drei Bewertungsfaktoren ein: für die Größe des Auffangraums, für Löschart und Feuerlöschanlage sowie für die Art der Feuerwehr.
Bemerkenswert sind die Werte des Faktors für die Löschart. Mobile Brandbekämpfung wird mit 1,1 bewertet, eine stationäre automatische Feuerlöschanlage einschließlich automatischer Brandmeldung dagegen mit 0,8. Bei der Feuerwehr steht 1,1 für die öffentliche Feuerwehr gegenüber 1,0 für die Werkfeuerwehr. Als Brandbekämpfungszeit rechnet die Richtlinie in der Regel mit 30 Minuten. Ein praktisch wichtiger Hinweis für Schwerschaum: Der Auffangraum gilt als ausreichend bemessen, wenn seine Höhe den nach den technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten ermittelten Wert um 30 Zentimeter übersteigt.
Quelle: LöRüRL Abschnitte 7.1 bis 7.2.7 einschließlich der Bewertungsfaktoren FG, FL und FF. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Ausführung: Was als Rückhalteanlage gilt
Der Begriff ist weiter gefasst, als viele annehmen. Als Löschwasser-Rückhalteanlagen gelten offene oder geschlossene Becken, Gruben oder Behälter sowie anders genutzte Räume und Flächen und Einrichtungen wie Teile von Grundstücksentwässerungsanlagen, sofern sie geeignet sind, verunreinigtes Löschwasser aufzunehmen. Auch Auffangräume nach den Regeln für brennbare Flüssigkeiten zählen dazu.
Vier Ausführungsanforderungen sind bindend. Boden und Wände müssen bis zum Zeitpunkt der Entsorgung ausreichend dicht sein, was als erfüllt gilt bei Stahl oder wasserundurchlässigem Beton nach DIN 1045 mit einer Dicke von 20 Zentimetern. Die Anlage ist so anzuordnen oder einzurichten, dass eine Überfüllung rechtzeitig erkannt werden kann. Es ist sicherzustellen, dass abgeleitetes verunreinigtes Löschwasser nicht zur Brandausbreitung beiträgt. Und offene Rückhalteanlagen müssen für die Einsatzkräfte der Feuerwehr erreichbar sein.
Werden mehreren Lagerabschnitten eine gemeinsame Rückhaltung zugeordnet, richtet sich deren Volumen nach dem größten Einzelwert aus den Berechnungen der einzelnen Abschnitte. Werden dagegen Auffangräume, die ohnehin rechtlich gefordert sind, mitbenutzt, müssen deren erforderliche Volumina zum Löschwasser-Rückhaltevolumen hinzugerechnet werden. Diese Unterscheidung wird bei der Planung häufig verwechselt und führt zu unterdimensionierten Anlagen.
Bei der Umsetzung im Bestand haben sich neben baulichen Becken mobile und halbstationäre Lösungen etabliert: absperrbare Schieber in der Hofentwässerung, automatisch schließende Klappen in der Regenwasserleitung, Rückhaltebecken unter Verladeflächen sowie für den Notfall Kanaldichtkissen, Sperrblasen und Auffangwannen. Solche mobilen Mittel ersetzen keine bemessene Anlage, sind aber sinnvoll, um die Zeit bis zum Wirksamwerden der baulichen Rückhaltung zu überbrücken und Nebenflächen abzusichern.
Quelle: LöRüRL Abschnitte 3.12, 4.1.3, 4.2.1 bis 4.2.6. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Der PFAS-Faktor: warum die Entsorgung teurer wird
Zurückgehaltenes Löschwasser ist Abfall und in der Regel als gefährlich einzustufen. Mit der Regulierung fluorhaltiger Löschschäume hat dieser Punkt an Bedeutung gewonnen. Das Umweltbundesamt formuliert für PFAS-haltige Löschmittel eine dreistufige Leitlinie: ersetzen, wo möglich, vermeiden, wo ein Ersatz noch nicht verfügbar ist, und in jedem Fall das Löschwasser auffangen und ordnungsgemäß entsorgen. Für Werke und ortsfeste betriebliche Anlagen fordert die Behörde ausdrücklich geeignete Löschwasserrückhalteeinrichtungen.
Die Zahl, die den Handlungsdruck begründet, stammt aus einer Bestandsaufnahme in Nordrhein-Westfalen: Nahezu zwei Drittel der bekannten PFAS-Schadensfälle in Boden und Grundwasser ließen sich auf den Einsatz PFAS-haltiger Löschschäume zurückführen. Für Betriebe folgt daraus ein doppelter Ansatzpunkt. Zum einen sinkt das Risiko erheblich, wenn im eigenen Bestand keine fluorhaltigen Schaumlöschmittel mehr vorgehalten werden. Zum anderen bleibt die Rückhaltung auch bei fluorfreien Mitteln erforderlich, weil die Kontamination aus dem Lagergut selbst stammt. Die Fristen und Pflichten der PFAS-Beschränkung behandelt der Beitrag zu den Löschmitteln im Vergleich.
Quelle: Umweltbundesamt, PFAS in Feuerlöschmitteln; Abfallschlüssel für kontaminiertes Löschwasser nach Abfallverzeichnis-Verordnung. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Betriebs- und Nachweispflichten
Den Nachweis ausreichend bemessener Rückhalteanlagen hat der Betreiber zu erbringen. Für Anlagen, die keine Lageranlagen sind, muss er darüber hinaus ein Konzept vorhalten, wie im Schadensfall anfallende Stoffe zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.
Zwei organisatorische Pflichten aus der Richtlinie werden regelmäßig übersehen. An den Zugängen zu den Lagerabschnitten ist je ein Schild nach DIN 4066 mit der Aufschrift „Löschwasser-Rückhaltung“ anzubringen. Und auf Verlangen sind den Brandschutzdienststellen Feuerwehrpläne mit Hinweis auf die Rückhalteanlagen auszuhändigen. Beides kostet fast nichts und wird bei Begehungen zuverlässig bemängelt, wenn es fehlt.
Für das Baugenehmigungsverfahren verlangt die Richtlinie zusätzliche Angaben: Größe der Fläche des Lagerabschnitts und Lagermenge, Art der Feuerwehr, Art der Feuerlöschanlage, Art der Branderkennung und Brandmeldung, Maß und Bemessung der Abstände sowie Anordnung, Berechnung und Ausbildung der Rückhalteanlagen. Wer diese Punkte früh zusammenstellt, verkürzt das Verfahren spürbar.
Im Ereignisfall zählt schließlich, dass die Rückhaltung auch aktiviert wird. Ein Schieber, der von Hand geschlossen werden muss, nützt nur, wenn im Alarmplan steht, wer ihn schließt und wo der Schlüssel liegt. Dieser Punkt gehört in die Brandschutzordnung Teil C, deren Aufbau der Beitrag zur Brandschutzordnung nach DIN 14096 beschreibt.
Quelle: LöRüRL Abschnitte 8.1, 8.2 und 9; IZU Bayerisches Landesamt für Umwelt zur Nachweis- und Konzeptpflicht des Betreibers. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Quellen und weiterführende Regelwerke
- Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL), Volltext in der Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg mit den Tabellen 1 bis 3, den Sicherheitskategorien und der Berechnungsformel für Auffangräume: gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/documents/20121/48989/6_03.pdf
- Infozentrum UmweltWirtschaft des Bayerischen Landesamts für Umwelt, „LöRüRl – Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie“ mit Mengenschwellen, Ausnahmen, Zuständigkeiten und dem Hinweis zur Beibehaltung in den Bayerischen Technischen Baubestimmungen: umweltpakt.bayern.de/wasser/recht/bayern/306/loeruerl-loeschwasser-rueckhalte-richtlinie
- Umweltbundesamt, „PFAS in Feuerlöschmitteln“ mit den Leitlinien ersetzen, vermeiden und entsorgen sowie der NRW-Bestandsaufnahme zu Schadensfällen: umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/…/pfc-in-feuerloeschmitteln
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2, Punkt 6 mit Tabelle 4, die Lager mit Lacken und Lösungsmitteln als Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung ausweist: vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a2_2/6.htm
Ohne Verlinkung herangezogen wurden das Wasserhaushaltsgesetz § 62, die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) § 17 Absatz 1, die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, die Bayerischen Technischen Baubestimmungen, DIN 1045 zu Beton, DIN 4066 zu Hinweisschildern, DIN 14493 Teil 2 zu Schwerschaum, DIN 14495 zur Berieselung, die technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten, TRGS 510 und TRGS 514 sowie der VCI-Leitfaden Löschwasserrückhaltung. Die LöRüRL wird in einzelnen Ländern unterschiedlich geführt. Verbindlich sind im Einzelfall die Festlegungen der zuständigen Wasser- und Baurechtsbehörde.
Checkliste Löschwasserrückhaltung: Wassergefährdungsklassen aller gelagerten Stoffe erfassen und je Lagerabschnitt summieren · Bei Mischlagerung umrechnen: 1 t WGK 3 entspricht 10 t WGK 2, 1 t WGK 2 entspricht 10 t WGK 1 · Lagermenge einschließlich aller zur Brandbelastung beitragenden Stoffe wie Verpackungen und Paletten ansetzen · Schwellen prüfen: WGK 1 über 100 t, WGK 2 über 10 t, WGK 3 über 1 t je Lagerabschnitt · Ausnahmen prüfen: Bereitstellung zur Beförderung binnen 24 Stunden, Produktions- und Arbeitsgang, nichtbrennbare Lagerung, Sonderlöschmittel ohne Wasser · Zuständige Wasserbehörde nach der akzeptierten Bemessungsgrundlage fragen, bevor gerechnet wird · Sicherheitskategorie K 1 bis K 4 bestimmen und prüfen, ob eine Verbesserung der Brandschutzinfrastruktur wirtschaftlicher ist als ein größeres Becken · Rückhaltevolumen aus Fläche des Lagerabschnitts und Kategorie ableiten, Faktor 1,5 für WGK 2 und Faktor 2 für WGK 3 anwenden · Bei Lagerguthöhen über 12 m nach Höhe statt nach Fläche bemessen · Bei mehrgeschossigen Lagerabschnitten Abminderungsfaktoren 0,7, 0,6 oder 0,5 berücksichtigen · Bei gemeinsamer Rückhaltung mehrerer Abschnitte den größten Einzelwert ansetzen, bei mitbenutzten Auffangräumen dagegen addieren · Dichtheit sicherstellen, etwa durch Stahl oder wasserundurchlässigen Beton nach DIN 1045 mit 20 cm Dicke · Überfüllerkennung vorsehen und Erreichbarkeit offener Anlagen für die Feuerwehr gewährleisten · Absperrorgane in der Entwässerung festlegen und im Alarmplan verankern, einschließlich Zuständigkeit und Schlüsselablage · Mobile Mittel wie Kanaldichtkissen und Sperrblasen als Ergänzung bereithalten und Bedienung üben · Schild nach DIN 4066 „Löschwasser-Rückhaltung“ an allen Zugängen anbringen · Feuerwehrpläne mit Eintrag der Rückhalteanlagen bereithalten · Entsorgungsweg für kontaminiertes Löschwasser vorab klären und Fluorfreiheit der eigenen Löschmittel prüfen