Transport

Brandschutz an Flurförderzeugen: Abstände, Lüftung und Ausrüstung an Ladeplätzen

Der Ladeplatz für Stapler ist in vielen Betrieben der Ort mit der höchsten Zündquellendichte und steht zugleich mitten in der Brandlast. Zwischen Ladegerät, Batterie und dem nächsten Palettenregal liegen oft nur wenige Meter, obwohl das Regelwerk 2,5 Meter Abstand zu brennbaren Gegenständen fordert. Dieser Beitrag fasst die Mindestabstände nach der aktuellen DGUV-Veröffentlichung zusammen, zeigt die Lüftungsberechnung für Bleibatterien mit einem durchgerechneten Beispiel und ordnet ein, was sich beim Wechsel auf Lithium-Ionen-Technik ändert.

Batterieladestation für Elektrostapler mit gekennzeichnetem Ladeplatz, Ladegeräten und freigehaltenem Sicherheitsabstand

Wo das Risiko tatsächlich sitzt

Flurförderzeuge bringen zwei unterschiedliche Brandrisiken in den Betrieb. Das Fahrzeug selbst führt Hydrauliköl, Schmierstoffe, Kabelbäume und bei Verbrennerantrieben Kraftstoff mit sich, und die Kombination aus heißen Bauteilen, mechanischer Beanspruchung und Ablagerungen aus dem Betriebsumfeld ist eine bekannte Zündquelle. Das größere und planbarere Risiko liegt jedoch am Ladeplatz.

Das Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer führt jährlich rund 2.000 Brandursachenermittlungen durch. In seiner Ursachenstatistik für Brandschäden über den Zeitraum 2016 bis 2025 führen Elektrizität und menschliches Fehlverhalten die Rangliste an, und innerhalb der elektrotechnischen Ursachen beobachtet das Institut seit gut einem Jahrzehnt einen anhaltenden Trend zu Akkubränden, den es in erster Linie auf die steigende Zahl akkubetriebener Geräte zurückführt. Das Institut weist darauf hin, dass seine Statistik nicht das gesamte Schadengeschehen abbildet, weil die Beauftragung durch die Versicherer erfolgt.

Für die betriebliche Praxis bedeutet das: Der Ladebereich ist kein Nebenschauplatz, sondern die Stelle, an der sich Investitionen in Abstände, Abtrennung und Lüftung am direktesten auszahlen.

Die Mindestabstände am Ladeplatz

Das Sachgebiet Explosionsschutz der DGUV hat die Anforderungen in der Fachbereich AKTUELL FBRCI-013 „Explosionsschutz an Batterieladestationen“ mit Stand 30. September 2024 zusammengefasst. Die dort genannten Abstände sind die konkreteste Planungsgrundlage, die im deutschen Regelwerk zu diesem Thema verfügbar ist.

Mindestabstände beim Einrichten einer Batterieladestation nach DGUV FBRCI-013
BezugMindestmaßAnmerkung
Ladeplatz zu Ladeplatz0,6 mGröße des Einzelladeplatzes nach dem größten zu ladenden Fahrzeug bemessen
Ladeplatz zu baulichen Einrichtungen und technischen Anlagen0,6 m
Ladeplatz zum Ladegerät0,6 m
Batterie zum Ladegerät1,0 m
Gangbreite bei zusätzlicher Wartung am Fahrzeug0,8 mstatt 0,6 m
Lichte Höhe2,0 mmindestens, im Übrigen nach dem größten Fahrzeug
Ladeplatz zu brennbaren Gegenständen wie Schränken oder Regalen2,5 mauch nicht oberhalb des Ladeplatzes verbaut
Ladeplatz zu feuer-, explosions- oder explosivstoffgefährdeten Bereichen5,0 m

Der Wert, an dem die meisten Bestandsanlagen scheitern, sind die 2,5 Meter zu brennbaren Gegenständen. In gewachsenen Hallen steht die Ladestation typischerweise an einer Stirnwand, und irgendwann wurde ein Regal daneben oder eine Zwischenebene darüber gebaut. Der ausdrückliche Zusatz, dass brennbare Gegenstände auch nicht oberhalb des Ladeplatzes verbaut sein dürfen, wird dabei regelmäßig übersehen.

Eine Reduzierung ist möglich, aber nur unter Bedingungen: Der Abstand darf im Einzelfall verringert werden, wenn im Rahmen des Brandschutzkonzepts durch andere Maßnahmen, etwa eine feuerwiderstandsfähige Abtrennung, die gleiche Sicherheit erreicht wird. Das ist eine Konzeptentscheidung und keine Ermessensfrage des Hallenmeisters.

Quelle: DGUV Fachbereich AKTUELL FBRCI-013, Abschnitt 2 mit Abbildung 2. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Raumanforderungen und Abtrennung

Batterieladestationen müssen von anderen Betriebsbereichen wie Produktionsstätten oder Lägern mindestens feuerhemmend abgetrennt sein, also mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30. Der Raum oder Bereich soll frei von Erschütterungen, trocken, frostfrei und kühl sein, direkte Sonneneinstrahlung und große Temperaturunterschiede sind zu vermeiden.

Für die Temperatur nennt die DGUV einen Bereich zwischen plus 10 und höchstens plus 25 Grad Celsius, anzustreben sind 20 Grad. Das ist keine Komfortempfehlung: Die Berechnungsformeln für die Lüftung beziehen sich auf 20 Grad, und bei deutlich abweichenden Temperaturen sind die Gleichungen nach DIN EN 62485-3 anzupassen. Wer Ladeplätze in unbeheizten Hallen oder im Außenbereich betreibt, etwa auf Bauhöfen, muss beim Batteriehersteller die zulässigen Umgebungstemperaturen für Ladung und Lagerung erfragen.

Ein Detail für Werkstattbereiche: Türen von Batterieladestationen müssen nach außen aufschlagen können und elektrolytbeständig sein.

Quelle: DGUV Fachbereich AKTUELL FBRCI-013, Abschnitt 2; DIN EN 62485-3 VDE 0510-47:2015-09. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Warum Bleibatterien gasen

Beim Laden von Batterien mit wässrigem Elektrolyten führt der Ladestrom zur Elektrolyse des Wassers und damit zur Bildung von Wasserstoff. Das gilt für die Hauptladung, die Nachladung und die Ladeerhaltung gleichermaßen. Bleibatterien verwenden verdünnte Schwefelsäure als Elektrolyt, Nickel-Cadmium-Batterien Kalilauge.

Verstärkt wird die Gasung durch Überladen, also wenn die Ladespannung nach vollständiger Ladung nicht abgeschaltet wird und die Gasungsspannung überschritten wird, bei Blei-Säure-Zellen etwa 2,4 Volt je Zelle. Oberhalb der Gasungsspannung muss generell mit der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre gerechnet werden. Geeignete Ladegeräte, die eine zu hohe Ladespannung und das Überladen vermeiden, minimieren die Wasserstofffreisetzung deshalb an der Wurzel.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft sogenannte wartungsfreie Batterien. Verschlossene Batterien mit verschweißten Zellen sind nicht vollständig gekapselt, sondern mit Überdruckventilen versehen, durch die bei Überladung brennbare Gase entweichen können. Der Unterschied zu geschlossenen Batterien liegt darin, dass kein flüssiger Elektrolyt austritt, nicht darin, dass kein Wasserstoff entsteht.

Das Schutzziel ist klar definiert. Die untere Explosionsgrenze von Wasserstoff liegt bei 4 Volumenprozent in der Luft. Diese ist sicher zu unterschreiten, wobei sicher bedeutet, dass die Konzentration unterhalb von 50 Prozent der unteren Explosionsgrenze zu halten ist. Anzustreben sind höchstens 10 Prozent.

Quelle: DGUV Fachbereich AKTUELL FBRCI-013, Abschnitte 1 und 3. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Lüftung berechnen: drei Formeln und ein Beispiel

Die Bemessung folgt der DIN EN 62485-3 und lässt sich mit drei Faustformeln durchführen. Der erforderliche Luftvolumenstrom Q ergibt sich aus dem Faktor 0,055, der Zellenzahl n und dem gaserzeugenden Strom in der Gasungsphase. Der erforderliche freie Öffnungsquerschnitt A für Zu- und Abluft beträgt das 28-Fache dieses Volumenstroms, angegeben in Quadratzentimetern. Und das freie Luftvolumen, ab dem keine Zwangsbelüftung erforderlich wird, entspricht dem 2,5-Fachen des Volumenstroms.

Ein durchgerechnetes Beispiel aus der DGUV-Veröffentlichung macht die Größenordnungen greifbar. Eine geschlossene Blei-Antriebsbatterie mit 80 Volt und 420 Amperestunden Nennkapazität, für die der Hersteller einen gaserzeugenden Strom von 5 Ampere je 100 Amperestunden angibt, führt zu einem Gasungsstrom von 21 Ampere. Bei 2 Volt je Zelle ergeben sich 40 Zellen. Daraus folgt ein Lüftungsbedarf von 46,2 Kubikmetern je Stunde und ein freier Öffnungsquerschnitt von 1.293 Quadratzentimetern. Ausgewählt würde je ein Kanal von mindestens 36 mal 36 Zentimetern oder ein Rohr mit mindestens 41 Zentimetern Durchmesser.

Diese Zahl überrascht in der Planung regelmäßig. Für eine einzige Staplerbatterie wird ein Lüftungskanal in der Größenordnung eines Kaminquerschnitts benötigt, und zwar zweimal, für Zuluft und für Abluft. Werden mehrere Batterien im selben Raum geladen, addieren sich die einzelnen Luftvolumenströme.

Für die Ermittlung des Gasungsstroms nennt die DGUV Richtwerte: Bei IU-Ladung mit Spannungsbegrenzung auf 2,4 Volt je Zelle sind es 2 Ampere je 100 Amperestunden für geschlossene und 1 Ampere für verschlossene Bleibatterien, bei W-Ladung 7 Ampere, bei IUI-Ladung in der dritten Ladestufe höchstens 5 beziehungsweise 1,5 Ampere. Stehen bei Standardladegeräten keine genauen Angaben zur Ladecharakteristik zur Verfügung, wird mit 40 Prozent des Bemessungsausgangsstroms gerechnet. Verbindlich sind stets die Werte des Batterieherstellers.

Quelle: DGUV Fachbereich AKTUELL FBRCI-013, Abschnitt 3.1 mit den Gleichungen 1 bis 5, Tabelle 1 und den Rechenbeispielen 1 bis 3; DIN EN 62485-3 VDE 0510-47:2015-09. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Natürliche oder technische Lüftung

Werden Batterien nur gelegentlich und einzeln geladen, etwa an einem Einzelladeplatz in einer Werkhalle, reicht die natürliche Lüftung des Raumes in der Regel aus. Bereits geringe Luftbewegungen durch thermische Konvektion, Umhergehen von Personen oder Fahrzeugbewegungen beschleunigen die Vermischung erheblich.

Bei einer abgetrennten Ladestation gilt: Zuluft- und Abluftöffnungen gehören an gegenüberliegende Wände und raumdiagonal angeordnet. Liegen die Öffnungen in derselben Wand, ist eine vertikale Trennung von mindestens zwei Metern erforderlich, wobei die Ausströmöffnung oben anzuordnen ist. Der Grund ist physikalisch: Wasserstoff ist im Gegensatz zu Lösemitteldämpfen leichter als Luft und steigt nach oben. Die Zuluft muss so tief wie möglich einströmen, die Abluft an der obersten Stelle ins Freie führen, und zwar ausdrücklich nicht in Kamine, Schornsteine oder in die Nähe von Ansaugöffnungen von Klimaanlagen.

Zwei Details werden häufig falsch gemacht. Ladegeräte mit eingebautem Lüfter sollten direkt mit dem Zuluftkanal verbunden sein, damit sie nicht von wasserstoffhaltiger Luft durchströmt werden. Und Türen oder Fenster gelten nur dann als geeignete Lüftungsöffnungen, wenn sichergestellt ist, dass sie während des gesamten Ladevorgangs offen stehen und den höchsten Punkt des Raumes entlüften. Zu berücksichtigen sind außerdem Toträume, etwa unter Kassettendecken oder breiten Querträgern.

Reicht die natürliche Lüftung nicht aus, ist eine technische Lüftung erforderlich, und daran hängen mehrere Pflichten. Es muss eine gegenseitige Verriegelung von Ladegerät und Belüftungssystem bestehen oder ein Alarm ausgelöst werden, wenn die erforderliche Luftströmung nicht gewährleistet ist. Die Wirksamkeit ist zu überwachen, wobei sich eine automatische Überwachung auf das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre oder auf den Luftstrom beziehen muss. Die bloße Überwachung der Ventilatordrehzahl reicht in der Regel nicht aus. Versagt die Lüftung, muss das Ladegerät automatisch vom Netz getrennt werden, andernfalls zumindest ein Alarm ausgelöst werden. Nach dem Laden sollte die Lüftung noch eine angemessene Zeit weiterlaufen, weil weiterhin gelöster Wasserstoff freigesetzt wird. Der Ladebereich sollte auf leichtem Unterdruck gehalten werden, damit keine Gase in Nebenräume gelangen.

Kann das Eindringen eines explosionsfähigen Gemischs in den Lüfter nicht sicher ausgeschlossen werden, etwa beim Anfahren nach einem Ausfall, muss dieser für den Ex-Bereich zugelassen sein. Und die Lüftung unterliegt als Explosionsschutzmaßnahme der Prüfverpflichtung nach Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung. Eine Ausnahme gilt, wenn alle geladenen Batterien mit einem zentralen Entgasungssystem versehen sind, das die Gase nach außen führt: Dann muss der Raum keine besonderen Lüftungsanforderungen erfüllen.

Quelle: DGUV Fachbereich AKTUELL FBRCI-013, Abschnitte 3.1 und 3.2; DGUV Regel 109-002; BetrSichV Anhang 2. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Zündquellen, Fußboden und Kennzeichnung

Auch bei ausreichendem Raumluftvolumen und genügendem Luftwechsel lässt sich die Verdünnung im unmittelbaren Nahbereich der Batterie nicht immer sicherstellen. Dort sind offene Flammen, heiße Oberflächen mit mehr als 450 Grad Celsius, Funken und Lichtbögen auszuschließen.

Ein Punkt, der in Bestandsanlagen fast nie umgesetzt ist, betrifft die Elektrostatik. Da ein Entladungsfunke Knallgas entzünden kann, ist die Standfläche im Bereich von 1,25 Metern um die Batterieposition ableitfähig auszulegen. Als Anforderung gilt ein Ableitwiderstand von höchstens 10 hoch 8 Ohm. Erfahrungsgemäß erfüllen Industrieböden aus Beton ohne Kunststoffzusatz oder Beschichtung sowie Zementestrich bei normaler Luftfeuchte diese Anforderung. Wer den Hallenboden mit einer Epoxidbeschichtung versieht, was aus Reinigungsgründen häufig geschieht, kann diese Eigenschaft verlieren, ohne es zu bemerken.

Für die Kennzeichnung nennt die DGUV drei Zeichen, die am Ladebereich anzubringen sind: das Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“, das Verbotszeichen P003 „Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten“ sowie das Warnzeichen W026 „Warnung vor Gefahren durch das Aufladen von Batterien“. Ergänzend sollte der von brennbaren Gegenständen freizuhaltende Bereich dauerhaft markiert und der Ladeplatz gegen Anfahren gesichert werden. Zu den Möglichkeiten des Anfahrschutzes siehe den Beitrag zu Absperrpfosten und Rammschutz nach DGUV und ASR.

Quelle: DGUV Fachbereich AKTUELL FBRCI-013, Abschnitte 2 und 4; TRGS 723 und TRGS 727 zur Vermeidung von Zündgefahren. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Lithium-Ionen: anderes Risiko, andere Maßnahmen

Der Umstieg auf Lithium-Ionen-Technik verändert das Gefährdungsbild grundlegend, und zwar in beide Richtungen. Die DGUV stellt klar, dass Lithium-Ionen-Batterien bei der Ladung keinen Wasserstoff freisetzen und daher nicht von einer Explosionsgefahr durch ein Wasserstoff-Luft-Gemisch auszugehen ist. Die gesamte Lüftungsberechnung, der Öffnungsquerschnitt, die Verriegelung und die ableitfähige Standfläche entfallen damit als Anforderung aus dem Explosionsschutz.

Dafür tritt ein anderes Risiko an ihre Stelle. Der Energieinhalt von Lithium-Ionen-Batterien ist im Vergleich zu anderen Batteriearten höher, und eine Brandgefahr besteht überwiegend beim Ladevorgang, bei Beschädigung und bei Kurzschluss der Batterie. Gerade bei modernen Zelltypen können für den sicheren Betrieb des Ladesystems höhere Anforderungen bestehen, und die Kompatibilität von Batterie und Ladegerät ist nach Herstellerangaben zu prüfen.

Die Anforderungen an Abstand, F-30-Abtrennung, Raumklima und Kennzeichnung bleiben davon unberührt, weil sie aus dem Brandschutz und nicht aus dem Explosionsschutz folgen. Wer eine bestehende Bleiladestation auf Lithium umstellt, sollte deshalb nicht die Ladeinfrastruktur abbauen, sondern die Gefährdungsbeurteilung neu aufsetzen. Die spezifischen Anforderungen an Ladeschränke und Ladebereiche für Lithium-Ionen-Akkus behandelt der Beitrag zu Akkuladeschränken nach DGUV und VDMA 24994.

Quelle: DGUV Fachbereich AKTUELL FBRCI-013, Abschnitte 1 und 2; VDMA-Einheitsblatt 24994; DGUV Information 205-041. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Diesel- und Treibgasstapler

Bei Verbrennerantrieben verlagert sich das Risiko vom Ladeplatz auf Betankung und Lagerung. Treibgasflaschen mit Propan oder Propan-Butan-Gemischen fallen unter die Lagerung von Gasen unter Druck und unterliegen damit eigenen Anforderungen, unter anderem an Lagerung im Freien oder in belüfteten Bereichen, an den Schutz gegen mechanische Beschädigung und an die Trennung von Zündquellen. Weil Flüssiggas schwerer als Luft ist, sammelt es sich anders als Wasserstoff am Boden, in Gruben und Kanälen, was die Anforderungen an die Aufstellung umkehrt.

Für Dieselstapler ist die Betankung der kritische Vorgang. Kraftstoff gehört in einen eigenen Bereich mit Auffangwanne, und die Betankung im Gebäude ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Bei allen Verbrennerfahrzeugen kommt die Abgastemperatur hinzu: Ein Stapler, der über Papierschnipsel oder Folienreste fährt und diese am heißen Abgasstrang mitschleppt, ist eine dokumentierte Brandursache in Verpackungs- und Recyclingbetrieben.

Betrieben mit gemischtem Fuhrpark sei geraten, im Brandschutzkonzept festzuhalten, welche Antriebsart in welchem Bereich abgestellt und geladen beziehungsweise betankt werden darf. Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung nach ASR A2.2 sind dabei gesondert zu betrachten, da dort die verkürzte Laufweglänge von in der Regel fünf, höchstens zehn Metern zur nächsten Feuerlöscheinrichtung gilt.

Feuerlöscher am Fahrzeug und am Ladeplatz

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, jeden Stapler mit einem Feuerlöscher auszurüsten, besteht nicht. Die Frage ist über die Gefährdungsbeurteilung zu beantworten, und in mehreren Konstellationen fällt die Antwort eindeutig aus: bei Fahrzeugen im Außeneinsatz und auf Bauhöfen, bei Einsatz in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei großen Hallen mit langen Wegen zur nächsten Löscheinrichtung sowie bei Fahrzeugen, die regelmäßig unbeaufsichtigt abgestellt oder geladen werden.

Wird ein Gerät am Fahrzeug mitgeführt, ist die Halterung so auszuführen, dass es sich bei einer Vollbremsung nicht löst und im Bedarfsfall dennoch schnell zu entnehmen ist. Wegen der starken Beanspruchung durch Erschütterung, Temperaturwechsel und Verschmutzung ist bei mobilem Einsatz ein kürzeres Instandhaltungsintervall angezeigt. Die Grundlagen dazu behandelt der Beitrag zur Feuerlöscher-Prüfung nach DIN 14406-4.

Am Ladeplatz selbst ist die Löschmittelwahl vom Batterietyp abhängig. Für die Umgebung eines Bleiladeplatzes mit überwiegend Brandklasse A sind Wasser- oder Schaumlöscher geeignet. In Bereichen mit empfindlicher Elektronik ergänzt ein Kohlendioxidlöscher die Ausstattung, wobei dessen Einsatzgrenzen in kleinen Räumen zu beachten sind. Die Auswahl und die Berechnung der erforderlichen Gerätezahl erläutern die Beiträge zu den Feuerlöscher-Arten im Vergleich und zu den Löschmitteleinheiten nach ASR A2.2.

Quelle: ASR A2.2 Punkte 5.2, 5.3, 6.2 und 7.4.2; DGUV Information 205-001. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Quellen und weiterführende Regelwerke

Ohne Verlinkung herangezogen wurden DIN EN 62485-3 VDE 0510-47:2015-09 zu Antriebsbatterien für Elektrofahrzeuge, DIN EN 14986 zu Ventilatoren für explosionsgefährdete Bereiche, die Betriebssicherheitsverordnung einschließlich Anhang 2, die Gefahrstoffverordnung, TRGS 720, TRGS 722, TRGS 723, TRGS 725 und TRGS 727, DGUV Information 213-106 „Explosionsschutzdokument“, DGUV Regel 109-002 „Arbeitsplatzlüftung“, DGUV Information 209-067 „Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien“, VdS 2259 „Batterieladeanlagen für Elektrofahrzeuge“ sowie das VDMA-Einheitsblatt 24994 und die DGUV Information 205-041 für Lithium-Ionen-Ladeschränke. Verbindlich für den Einzelfall sind die Gefährdungsbeurteilung, das Explosionsschutzdokument und die Angaben des Batterieherstellers.

Checkliste Brandschutz an Ladeplätzen für Flurförderzeuge: Batterietyp je Fahrzeug erfassen und zwischen Blei-Säure, NiCd und Lithium-Ionen unterscheiden · Ladestation mindestens feuerhemmend in F 30 von Produktion und Lager abtrennen · Abstand von 2,5 m zu brennbaren Gegenständen einhalten, auch oberhalb des Ladeplatzes · Abstand von 5,0 m zu feuer-, explosions- oder explosivstoffgefährdeten Bereichen einhalten · Abstände von 0,6 m zwischen Ladeplätzen, zu baulichen Einrichtungen und zum Ladegerät sowie 1,0 m von der Batterie zum Ladegerät vorsehen · Gangbreite auf 0,8 m erhöhen, wenn am Fahrzeug gewartet wird, lichte Höhe mindestens 2,0 m · Raumtemperatur zwischen 10 und 25 °C halten, Zielwert 20 °C, bei Abweichung Formeln anpassen · Bei Bleibatterien Luftvolumenstrom nach DIN EN 62485-3 berechnen, Gasungsstrom beim Batteriehersteller erfragen · Freien Öffnungsquerschnitt für Zu- und Abluft mit dem 28-Fachen des Volumenstroms bemessen · Bei mehreren Batterien im Raum die Volumenströme addieren · Zuluft bodennah, Abluft am höchsten Punkt ins Freie, nicht in Kamine oder nahe Klimaansaugungen · Bei Öffnungen in derselben Wand vertikalen Abstand von mindestens 2 m einhalten, Abluft oben · Bei technischer Lüftung Verriegelung mit dem Ladegerät oder Alarm vorsehen und Luftstrom überwachen, nicht nur die Ventilatordrehzahl · Lüftung nach Ladeende noch nachlaufen lassen und Ladebereich auf leichtem Unterdruck halten · Prüfpflicht der Lüftungsanlage nach Anhang 2 BetrSichV in den Prüfplan aufnehmen · Standfläche im Umkreis von 1,25 m ableitfähig ausführen, höchstens 10⁸ Ohm, Beschichtungen prüfen · Kennzeichnung mit D-P006, P003 und W026 anbringen und den freizuhaltenden Bereich markieren · Ladeplatz gegen Anfahren durch Flurförderzeuge sichern · Bei Umstellung auf Lithium-Ionen die Gefährdungsbeurteilung neu aufsetzen statt Anforderungen pauschal zu streichen · Feuerlöscher am Fahrzeug über die Gefährdungsbeurteilung entscheiden und bei mobilem Einsatz kürzere Prüfintervalle festlegen
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