Transport

Winterreifenpflicht im Fuhrpark: Was für Pkw, Transporter und Lkw gilt und wie Halter ihre Haftung begrenzen

Der erste Frost kommt in Deutschland selten mit Ankündigung. Für Betriebe mit eigenem Fuhrpark beginnt damit jedes Jahr dieselbe Frage: Sind alle Fahrzeuge rechtzeitig umgerüstet, und wer haftet, wenn ein Transporter mit Sommerreifen auf glatter Straße unterwegs ist? Dieser Beitrag erklärt die situative Winterreifenpflicht nach § 2 Absatz 3a StVO, was rechtlich als Winterreifen gilt, welche Achsregeln für Pkw, Transporter, Lkw und Busse bestehen, welche Bußgelder Fahrer und Halter riskieren, was Versicherer prüfen und wie Fuhrparkverantwortliche ihre Pflichten nach Straßenverkehrsrecht und Unfallverhütungsvorschrift sauber organisieren.

Firmentransporter mit Winterreifen steht auf einem verschneiten Betriebshof vor einer Lagerhalle, ein Mitarbeiter prüft die Profiltiefe

Situative Pflicht statt fester Stichtag

In Deutschland gibt es keinen Kalendertag, ab dem Winterreifen vorgeschrieben sind. Der ADAC formuliert es auf seiner Informationsseite zur Winterreifenpflicht unmissverständlich: Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es in Deutschland nicht. Maßgeblich ist allein der Straßenzustand im Moment der Fahrt. Die Regel steht in § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung. Danach darf ein Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur gefahren werden, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die die Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllen.

Für Fuhrparks hat diese Konstruktion eine unangenehme Folge. Wer auf einen festen Termin wartet, wartet vergeblich, und wer einen Termin selbst festlegt, muss ihn so wählen, dass Fahrzeuge bei einem frühen Wintereinbruch nicht mehr mit Sommerreifen unterwegs sind. Die bekannte Faustregel „von O bis O“, also von Oktober bis Ostern, hat nach Angaben des ADAC keine rechtliche Bedeutung. Sie ist eine Orientierung für die Planung, schützt aber weder vor einem Bußgeld noch vor Problemen mit der Versicherung, wenn es schon Mitte Oktober glatt ist.

Wichtig ist auch, was die Vorschrift nicht verlangt. Sie gilt nur für die Fahrt bei winterlichen Straßenverhältnissen. Ein Firmenwagen, der an einem milden Novembertag mit Sommerreifen auf trockener Straße fährt, verstößt nicht gegen § 2 Absatz 3a StVO. Das Problem entsteht in dem Moment, in dem sich die Straßenverhältnisse ändern, etwa auf der Rückfahrt am Abend, bei Fahrten ins Mittelgebirge oder bei Frühnebel mit Reifglätte. Genau diese Unvorhersehbarkeit macht eine rechtzeitige Umrüstung im gewerblichen Fuhrpark praktisch unverzichtbar.

Quellen: StVO § 2 Abs. 3a, Volltext lxgesetze.de; ADAC, Winterreifenpflicht in Deutschland (Stand 08.10.2026). Abgerufen am 26.10.2026.

Was rechtlich als Winterreifen gilt

Die Definition steht in § 36 Absatz 4 StVZO. Winterreifen sind danach Luftreifen, deren Profil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem darauf ausgelegt ist, die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen zu verbessern, insbesondere beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen. Zusätzlich müssen sie mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnet sein, also einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Grundlage dieser Kennzeichnung ist die UNECE-Regelung Nummer 117.

Das Ende der reinen M+S-Kennzeichnung

Lange Zeit genügte die Aufschrift M+S. Das ist vorbei. Nach dem FAQ der Fachzeitschrift VerkehrsRundschau zu Lkw-Winterreifen durften Reifen, die bis einschließlich der Produktionswoche DOT 5217 hergestellt wurden und nur eine M+S-Kennzeichnung tragen, noch bis zum 30. September 2024 als wintertauglich gelten. Reifen ab der Produktionswoche DOT 0118 brauchen das Alpine-Symbol. Seit dem Ende der Übergangsfrist sind Reifen mit reiner M+S-Kennzeichnung bei winterlichen Straßenverhältnissen nach Angaben des ADAC nicht mehr erlaubt. Die VerkehrsRundschau weist außerdem darauf hin, dass eine Bescheinigung des Herstellers ein fehlendes Symbol auf der Reifenflanke nicht ersetzen kann.

Für Fuhrparks ist das vor allem bei älteren Lkw-Reifen, bei runderneuerten Reifen und bei Ersatzrädern ein Prüfpunkt. Wer noch Reifensätze im Lager hat, die vor 2018 produziert wurden, sollte die Flanken kontrollieren. Ein Reifen ohne Alpine-Symbol erfüllt die Pflicht bei Glätte nicht mehr, unabhängig davon, wie viel Profil er noch hat.

Ganzjahresreifen

Ganzjahresreifen sind im Fuhrpark beliebt, weil der saisonale Wechsel entfällt. Rechtlich gelten sie nach Angaben des ADAC nur dann als Winterreifen, wenn sie das Alpine-Symbol tragen. Ist das der Fall, erfüllen sie die situative Pflicht. Ob sie im Einsatzprofil des Betriebs ausreichen, ist eine fachliche Frage: Für Fahrzeuge, die regelmäßig in schneereichen Regionen oder auf Steigungen unterwegs sind, kann ein reiner Winterreifen die bessere Wahl sein.

Profiltiefe und Alter

Gesetzlich verlangt § 36 Absatz 3 StVZO eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern im Hauptprofil. Als Hauptprofil gelten die breiten Rillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt. Der ADAC empfiehlt für Winterreifen aus Sicherheitsgründen mindestens vier Millimeter und rät, Winterreifen nach spätestens sechs Jahren zu ersetzen, weil die Gummimischung mit dem Alter aushärtet. Für eine Fuhrparkrichtlinie ist es sinnvoll, beide Werte als betriebliche Mindeststandards festzulegen, auch wenn sie über das gesetzliche Minimum hinausgehen.

Quellen: StVZO § 36 Abs. 3 und 4, Volltext lxgesetze.de; VerkehrsRundschau, FAQ: Was es bei Lkw-Winterreifen zu beachten gibt, 22.12.2022; ADAC, Winterreifenpflicht in Deutschland (Stand 08.10.2026). Abgerufen am 26.10.2026.

Pkw, Transporter, Lkw und Busse: welche Achsen betroffen sind

Die Grundregel des § 2 Absatz 3a StVO lautet: alle Räder. Für Pkw und für Transporter bis 3,5 Tonnen, die zur Fahrzeugklasse N1 gehören, gibt es davon keine Abweichung. Die VerkehrsRundschau stellt in ihrem FAQ klar, dass Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen auf allen Achsen Winterreifen benötigen. Eine Mischbereifung mit Winterreifen nur auf der Antriebsachse ist bei Glätte also unzulässig.

Für schwere Fahrzeuge enthält die Vorschrift eine Erleichterung. Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3, also Busse, sowie N2 und N3, also Lkw über 3,5 Tonnen, dürfen bei winterlichen Verhältnissen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen mit Winterreifen ausgerüstet sind. Die Pflicht für die vordere Lenkachse gilt nach Angaben der VerkehrsRundschau seit dem 1. Juli 2020. Davor reichten Winterreifen auf den Antriebsachsen.

Achsregeln bei winterlichen Straßenverhältnissen im Überblick:
  • Pkw und Transporter bis 3,5 Tonnen (Klasse N1): Winterreifen auf allen Rädern.
  • Lkw über 3,5 Tonnen (Klassen N2 und N3): mindestens auf den permanent angetriebenen Achsen und den vorderen Lenkachsen.
  • Busse (Klassen M2 und M3): mindestens auf den permanent angetriebenen Achsen und den vorderen Lenkachsen.
  • Anhänger: nicht erfasst, weil sie keine Kraftfahrzeuge sind.

Der Hinweis zu Anhängern stammt aus dem FAQ der VerkehrsRundschau und ergibt sich aus dem Wortlaut der StVO, die sich auf Kraftfahrzeuge bezieht. Für die Fahrsicherheit eines Gespanns ist die Bereifung des Anhängers trotzdem nicht gleichgültig. Viele Betriebe rüsten deshalb auch Anhänger, die im Winter regelmäßig bewegt werden, mit wintertauglichen Reifen aus.

Ausländische Fahrzeuge und Subunternehmer

Die Pflicht gilt nach Angaben der VerkehrsRundschau auch für ausländische Fahrzeuge auf deutschen Straßen. Für Verlader und Auftraggeber ist das relevant, wenn Subunternehmer aus Ländern ohne vergleichbare Regel im Winter Touren in Deutschland übernehmen. Ein Hinweis in den Transportaufträgen oder Rahmenverträgen, dass Fahrzeuge die deutschen Anforderungen an die Winterbereifung erfüllen müssen, schafft Klarheit und vermeidet Ausfälle auf der Strecke.

Quellen: StVO § 2 Abs. 3a, Volltext lxgesetze.de; VerkehrsRundschau, FAQ: Was es bei Lkw-Winterreifen zu beachten gibt, 22.12.2022. Abgerufen am 26.10.2026.

Ausnahmen und Sonderregeln

Die StVO nimmt einige Fahrzeugarten ausdrücklich von der Pflicht aus. Dazu gehören land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, motorisierte Zweiräder, Stapler, motorisierte Krankenfahrstühle, Einsatzfahrzeuge, soweit für sie keine geeigneten Reifen verfügbar sind, und Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Winterreifen der passenden Kategorie verfügbar sind. Für den Betriebsalltag ist die Ausnahme für Stapler am wichtigsten. Ein Gabelstapler, der kurz über eine öffentliche Straße zwischen zwei Werksteilen fährt, unterliegt nicht der Winterreifenpflicht. Die Rutschgefahr auf dem verschneiten Hof bleibt trotzdem ein Thema für die Gefährdungsbeurteilung.

Zusatzpflichten bei Fahrten ohne Winterbereifung

Wird ein Kraftfahrzeug, für das eine Ausnahme greift, bei winterlichen Verhältnissen ohne entsprechende Bereifung betrieben, verlangt die StVO vom Fahrer zusätzliche Vorsicht. Er muss vor Antritt jeder Fahrt prüfen, ob die Fahrt erforderlich ist, weil das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist. Während der Fahrt muss er einen Abstand in Metern einhalten, der mindestens der Hälfte der auf dem Tacho angezeigten Geschwindigkeit in Kilometern pro Stunde entspricht. Und er darf nicht schneller als 50 Kilometer pro Stunde fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

Gefahrguttransporte

Für kennzeichnungspflichtige Gefahrgutfahrzeuge enthält die StVO eine eigene Regel, die über die Reifenfrage hinausgeht. Bei einer Sichtweite unter 50 Metern sowie bei Schneeglätte oder Glatteis muss der Fahrer jede Gefährdung anderer ausschließen und, wenn nötig, den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen. Für Gefahrgutbeauftragte und Disponenten bedeutet das: Die Tourenplanung im Winter braucht Puffer, und Fahrer müssen wissen, dass sie die Fahrt bei solchen Verhältnissen unterbrechen dürfen und müssen.

Schneeketten

Schneeketten ersetzen keine Winterreifen. Die VerkehrsRundschau weist für den Lkw-Verkehr auf ein praktisches Problem hin: Auf der Autobahn ist das Halten verboten, Parkplätze sind häufig belegt, und an vereisten Steigungen helfen Ketten oft nur begrenzt. Wer Fahrzeuge in Regionen schickt, in denen Ketten erfahrungsgemäß gebraucht werden, sollte das Aufziehen vorher üben lassen und die Ketten passend zur Reifengröße mitgeben.

Quellen: StVO § 2 Abs. 3a, Volltext lxgesetze.de; VerkehrsRundschau, FAQ: Was es bei Lkw-Winterreifen zu beachten gibt, 22.12.2022. Abgerufen am 26.10.2026.

Bußgelder für Fahrer und Halter

Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Nach Angaben des ADAC zahlt der Fahrer 60 Euro, bei Behinderung anderer 80 Euro, jeweils mit einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Die VerkehrsRundschau und die Fachzeitschrift Cash nennen darüber hinaus die Stufen für schwerere Folgen.

Regelsätze bei Fahrten ohne Winterbereifung trotz winterlicher Verhältnisse:
  • Fahrer, Grundtatbestand: 60 Euro und ein Punkt.
  • Fahrer, mit Behinderung anderer: 80 Euro und ein Punkt.
  • Fahrer, mit Gefährdung anderer: 100 Euro und ein Punkt.
  • Fahrer, mit Unfall: 120 Euro und ein Punkt.
  • Halter, der die Fahrt anordnet oder zulässt: 75 Euro und ein Punkt.

Die letzte Zeile ist für Unternehmen entscheidend. Der Halter wird nach Angaben des ADAC und der VerkehrsRundschau eigenständig belangt, wenn er die Fahrt mit ungeeigneter Bereifung bei winterlichen Verhältnissen anordnet oder zulässt. Bei Firmenfahrzeugen ist Halter häufig das Unternehmen selbst. Für das Unternehmen handeln dann die Personen, die den Fuhrpark leiten oder Fahrten anordnen. Wer Disponenten anweist, Touren trotz bekannter Sommerbereifung bei Glätte zu fahren, setzt sich also selbst einem Bußgeldrisiko aus und kann die Verantwortung nicht allein auf den Fahrer abwälzen.

Bußgeld und Punkt sind im Fuhrpark allerdings selten das größte Risiko. Teurer wird es, wenn ein Unfall passiert und Versicherer, Geschädigte oder die Berufsgenossenschaft prüfen, ob die Organisation des Fuhrparks ausreichend war.

Quellen: ADAC, Winterreifenpflicht in Deutschland (Stand 08.10.2026); VerkehrsRundschau, FAQ: Was es bei Lkw-Winterreifen zu beachten gibt, 22.12.2022; Cash., Wintereinbruch: Sommerreifen können Versicherungsschutz mindern, 17.11.2022. Abgerufen am 26.10.2026.

Halterverantwortung im Betrieb

Die Grundlage der Halterhaftung im Straßenverkehrsrecht ist § 31 Absatz 2 StVZO. Danach darf der Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit durch die Ladung oder die Besetzung leidet. Ein Fahrzeug, das bei Glätte ohne Winterreifen fährt, ist in diesem Sinn nicht vorschriftsmäßig. Das Wort „bekannt sein muss“ ist dabei entscheidend: Ein Fuhrparkverantwortlicher kann sich nicht darauf berufen, er habe vom Reifenzustand nichts gewusst, wenn er sich darum hätte kümmern müssen.

Die Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

Neben dem Straßenverkehrsrecht gilt im Betrieb das Arbeitsschutzrecht. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe beschreibt in ihrer Arbeitssicherheitsinformation ASI 7.20 zu Dienstfahrten mit Pkw und Kleintransportern die grundlegenden Unternehmerpflichten beim Betrieb von Fahrzeugen nach der DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“. Die wichtigsten Punkte lassen sich direkt auf die Winterbereifung übertragen.

Unternehmerpflichten nach DGUV Vorschrift 70, wie sie die BGN in der ASI 7.20 darstellt:
  • § 57: Betriebseigene Fahrzeuge sind mindestens einmal jährlich durch eine sachkundige Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen, das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten.
  • § 36: Fahrzeugführer prüfen die wesentlichen Funktionen arbeitstäglich oder zu Schichtbeginn, in erster Linie Bereifung und Beleuchtung.
  • § 35: Der Betrieb stellt sicher, dass Fahrzeugführer eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die BGN empfiehlt eine Kontrolle mindestens zweimal jährlich.
  • Unterweisung nach § 12 ArbSchG, § 35 DGUV Vorschrift 70 und § 4 DGUV Vorschrift 1 mindestens jährlich sowie bei erstmaliger Fahraufgabe, neuem Fahrzeug oder geänderten Gefährdungen.

Die BGN empfiehlt außerdem, dass die Rechnung der Werkstatt für die jährliche Prüfung ausdrücklich auf die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ verweist. Für den Winter heißt das praktisch: Die Abfahrtskontrolle der Fahrer sollte die Bereifung ausdrücklich enthalten, und die Unterweisung vor der Wintersaison ist ein guter Zeitpunkt, um Winterreifenpflicht, Verhalten bei Glätte und die Regeln für Schneeketten zu besprechen. Die Winterumrüstung selbst ist zwar keine Prüfung nach § 57, eine Werkstatt kann beides aber im selben Termin erledigen.

Wer im Unternehmen verantwortlich ist

Die Halterpflichten treffen zunächst das Unternehmen. In der Praxis werden sie auf eine Fuhrparkleitung oder auf Standortverantwortliche übertragen. Damit diese Übertragung wirkt, sollte sie schriftlich erfolgen und klar regeln, wer die Umrüstung terminiert, wer Reifensätze bestellt, wer die Profiltiefe überwacht und wer entscheidet, wenn ein Fahrzeug nicht rechtzeitig umgerüstet werden kann. Bleibt die Zuständigkeit offen, fällt die Verantwortung im Zweifel auf die Geschäftsführung zurück.

Quellen: StVZO § 31 Abs. 2, Volltext lxgesetze.de; BGN, ASI 7.20 Dienstfahrten mit Pkw und Kleintransporter, Kapitel 2, 28.03.2022. Abgerufen am 26.10.2026.

Was Versicherer prüfen

Nach einem Unfall mit Sommerreifen auf glatter Straße stellen sich zwei Versicherungsfragen: Was zahlt die Kaskoversicherung für das eigene Fahrzeug, und was passiert in der Haftpflicht gegenüber Dritten?

Kaskoversicherung

Der ADAC weist darauf hin, dass Fahrten mit Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen zu einer Kürzung der Kaskoleistung wegen grober Fahrlässigkeit führen können. Die Fachzeitschrift Cash zitiert dazu den Bund der Versicherten: Kasko- und Haftpflichtversicherer prüfen, ob der Schaden durch die ungeeignete Bereifung grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ist das der Fall, übernimmt der Kaskoversicherer unter Umständen nicht den kompletten Schaden am eigenen Fahrzeug. Der Bund der Versicherten rät deshalb zu Tarifen, in denen der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Für Flottenverträge lohnt sich ein Blick in die Bedingungen, ob ein solcher Verzicht enthalten ist und ob er Ausnahmen kennt.

Haftpflichtversicherung

Gegenüber dem Unfallgegner zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann, wenn der eigene Fahrer mit Sommerreifen unterwegs war. Nach Darstellung der Fachzeitschrift Cash kann der Versicherer anschließend aber beim Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen, begrenzt auf 5.000 Euro. Auch das Fachportal Versicherungsbote nennt diese Grenze für den Rückgriff des Haftpflichtversicherers.

Wie Gerichte entscheiden

Ob tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Einen guten Einblick gibt ein Fachbeitrag im Informationsdienst „Versicherung und Recht kompakt“ aus dem Jahr 2015. Er bespricht ein Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 22. Mai 2015 (Aktenzeichen 3 C 308/14). Dort hatte ein Haftpflichtversicherer nach einem Unfall mit Sommerreifen Ende Oktober rund 5.000 Euro zurückgefordert. Das Gericht sah weder eine Gefahrerhöhung noch grobe Fahrlässigkeit. Eine Gefahrerhöhung liegt nach dieser Rechtsprechung nur vor, wenn winterliche Verhältnisse dauerhaft herrschen und das Fahrzeug über längere Zeit oder längere Strecken mit Sommerreifen genutzt wird. Die Beweislast trägt der Versicherer.

Der Beitrag nennt auch die Gegenrichtung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Jahr 2003 (Aktenzeichen 3 U 186/02) grobe Fahrlässigkeit angenommen, als ein Fahrer mit Sommerreifen im Winter in einem Skigebiet verunglückte. Die Linie ist damit erkennbar: Je vorhersehbarer winterliche Verhältnisse waren, desto eher sehen Gerichte grobe Fahrlässigkeit. Wer im Dezember Fahrzeuge in die Mittelgebirge schickt, kann sich schlecht auf einen überraschenden Wintereinbruch berufen.

Quellen: ADAC, Winterreifenpflicht in Deutschland (Stand 08.10.2026); Cash., Wintereinbruch: Sommerreifen können Versicherungsschutz mindern, 17.11.2022; Versicherungsbote, Kfz-Versicherung: Winterreifenpflicht; IWW, Versicherung und Recht kompakt 11/2015, S. 190 (AG Mannheim 3 C 308/14; OLG Frankfurt a. M. 3 U 186/02). Abgerufen am 26.10.2026.

Fuhrparkpraxis: Umrüstung planen und dokumentieren

Die rechtlichen Regeln sind überschaubar. Die eigentliche Arbeit liegt in der Organisation. Die folgenden Punkte haben sich in Fuhrparks unterschiedlicher Größe bewährt und lassen sich ohne großen Aufwand in eine bestehende Fuhrparkrichtlinie übernehmen.

Termine früh festlegen

Werkstätten und Reifendienste sind im Oktober und November stark ausgelastet. Wer erst nach dem ersten Frost Termine sucht, muss mit Wartezeiten rechnen. Sinnvoll ist ein betrieblicher Umrüstzeitraum, der so früh beginnt, dass auch bei einem frühen Wintereinbruch alle Fahrzeuge umgerüstet sind. Fahrzeuge, die in höher gelegene Regionen fahren, sollten zuerst an der Reihe sein.

Reifensätze erfassen

Für jedes Fahrzeug sollte bekannt sein, welcher Reifensatz eingelagert ist, mit welcher Profiltiefe, welchem Produktionsdatum und welcher Kennzeichnung. Damit lässt sich schon vor der Saison erkennen, welche Sätze ersetzt werden müssen, weil das Profil unter dem betrieblichen Mindestwert liegt, weil sie älter als sechs Jahre sind oder weil das Alpine-Symbol fehlt. Bei Ersatzrädern lohnt sich ein eigener Blick, weil sie oft über viele Jahre im Fahrzeug bleiben.

Poolfahrzeuge, Mietfahrzeuge und private Fahrzeuge

Besonders fehleranfällig sind Fahrzeuge, die nicht fest einer Person zugeordnet sind. Poolfahrzeuge werden von wechselnden Fahrern genutzt, und niemand fühlt sich für die Reifen zuständig. Bei Mietfahrzeugen, die kurzfristig für Spitzen angemietet werden, sollte die Winterbereifung bei der Buchung ausdrücklich vereinbart und bei der Übernahme kontrolliert werden. Werden private Fahrzeuge von Beschäftigten für Dienstfahrten genutzt, empfiehlt sich eine schriftliche Regel, dass Dienstfahrten bei winterlichen Verhältnissen nur mit wintertauglicher Bereifung zulässig sind.

Fahrer einbinden

Die Abfahrtskontrolle nach DGUV Vorschrift 70 ist der richtige Ort, um die Bereifung täglich im Blick zu behalten. Fahrer sollten wissen, woran sie einen Winterreifen erkennen, wie sie die Profiltiefe messen und an wen sie sich wenden, wenn ein Reifen beschädigt ist. Ebenso wichtig ist eine klare Ansage, dass niemand mit ungeeigneter Bereifung bei Glätte losfahren muss und dass eine abgesagte Tour in diesem Fall keine Nachteile hat.

Dokumentation

Nach einem Unfall entscheidet oft die Dokumentation darüber, ob der Vorwurf mangelhafter Organisation trägt. Ein Umrüstplan, Werkstattbelege mit Datum, die Liste der Reifensätze, die Unterlagen der jährlichen Prüfung nach § 57 DGUV Vorschrift 70 und der Nachweis der Unterweisung zeigen, dass der Betrieb seine Pflichten ernst genommen hat. Die Unterlagen sollten so lange aufbewahrt werden, wie aus einem Unfall noch Ansprüche geltend gemacht werden können. Im Zweifel ist eine längere Aufbewahrung die sichere Wahl.

Häufige Irrtümer

Rund um die Winterreifenpflicht halten sich einige Annahmen, die im Fuhrpark zu Fehlern führen. Die wichtigsten lassen sich mit den oben genannten Quellen klären.

Verbreitete Annahmen und was tatsächlich gilt:
  • „Ab 1. Oktober ist Winterreifenpflicht.“ Falsch. Die Pflicht hängt allein vom Straßenzustand ab, die Regel „von O bis O“ ist nur eine Orientierung.
  • „M+S reicht.“ Seit dem 1. Oktober 2024 nicht mehr. Erforderlich ist das Alpine-Symbol.
  • „Bei Lkw genügt die Antriebsachse.“ Seit dem 1. Juli 2020 gehört auch die vordere Lenkachse dazu.
  • „Beim Transporter reichen zwei Winterreifen.“ Falsch. Bis 3,5 Tonnen gilt die Pflicht für alle Räder.
  • „Für die Reifen ist der Fahrer zuständig.“ Nur zum Teil. Der Halter wird für das Anordnen oder Zulassen der Fahrt eigenständig belangt.
  • „Die Haftpflicht zahlt sowieso.“ Gegenüber Dritten ja, ein Rückgriff beim Versicherungsnehmer bleibt aber möglich.

Checkliste für Fuhrparkverantwortliche

Die folgende Liste fasst die Punkte zusammen, die vor jeder Wintersaison erledigt sein sollten.

Vor der Wintersaison:
  • Verantwortung für den Fuhrpark schriftlich übertragen, Vertretung geregelt.
  • Betrieblichen Umrüstzeitraum festgelegt und Werkstatttermine gebucht.
  • Alle Reifensätze auf Alpine-Symbol, Profiltiefe und Produktionsdatum geprüft.
  • Betriebliche Mindeststandards festgelegt, etwa vier Millimeter Profil und höchstens sechs Jahre Alter.
  • Bei Lkw und Bussen Antriebs- und vordere Lenkachsen geprüft, Anhänger nach Einsatzprofil bewertet.
  • Ersatzräder und Reserveräder kontrolliert.
  • Regeln für Poolfahrzeuge, Mietfahrzeuge und private Fahrzeuge für Dienstfahrten festgelegt.
  • Anforderungen an die Winterbereifung in Aufträge an Subunternehmer aufgenommen.
  • Kaskobedingungen der Flotte auf einen Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit geprüft.
  • Fahrer zu Winterreifenpflicht, Abfahrtskontrolle, Glätte und Schneeketten unterwiesen.
  • Gefahrgutfahrer auf die Sonderregel bei Sichtweite unter 50 Metern und bei Glätte hingewiesen.
  • Umrüstung, Prüfungen und Unterweisung dokumentiert.

Einordnung

Die situative Winterreifenpflicht wirkt auf den ersten Blick weich, weil sie keinen Stichtag kennt. Für Betriebe ist sie gerade deshalb anspruchsvoll. Wer Fahrzeuge bei Glätte mit ungeeigneter Bereifung fahren lässt, riskiert als Halter ein eigenes Bußgeld mit Punkt, Kürzungen in der Kasko, einen Rückgriff der Haftpflicht und im schlimmsten Fall den Vorwurf, den Fuhrpark nicht ordnungsgemäß organisiert zu haben.

Die Lösung liegt in einer einfachen, verbindlichen Organisation: frühe Umrüsttermine, ein Überblick über alle Reifensätze, klare Zuständigkeiten, eine Abfahrtskontrolle mit Blick auf die Reifen und eine Unterweisung vor Saisonbeginn. Wer das dokumentiert, erfüllt nicht nur die Anforderungen aus StVO, StVZO und DGUV Vorschrift 70, sondern sorgt auch dafür, dass Fahrer und Ware im Winter sicher ankommen.

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