Die Halterhaftung nach § 21 StVG
Die Grundlage der Kontrollpflicht ist eine Strafvorschrift. Nach § 21 Straßenverkehrsgesetz macht sich nicht nur strafbar, wer ohne Fahrerlaubnis fährt. Nach Absatz 1 Nummer 2 wird auch der Halter eines Kraftfahrzeugs bestraft, der anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Fahren verboten ist.
Strafrahmen nach § 21 StVG:
- Vorsätzlich: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
- Fahrlässig: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
- Ebenfalls strafbar ist der Halter, der vorsätzlich oder fahrlässig zulässt, dass jemand fährt, dessen Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
- In bestimmten Fällen kann das Fahrzeug eingezogen werden, etwa wenn der Halter das Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbot zulässt.
Für Betriebe ist vor allem die Fahrlässigkeit entscheidend. Halter ist bei Firmenfahrzeugen in der Regel das Unternehmen, in der Praxis handelt der Geschäftsführer oder der beauftragte Fuhrparkleiter. Wer die Fahrerlaubnis nie geprüft hat, wird sich kaum darauf berufen können, vom Fahrverbot eines Mitarbeiters nichts gewusst zu haben. Diese Einordnung ist redaktionell.
Quelle: § 21 StVG, lxgesetze.de, zuletzt geändert 25.09.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
Wie oft kontrolliert werden muss
Das Gesetz legt kein Prüfintervall fest. Nach dem Gesetzentwurf des Bundesrats von 2024, Bundestagsdrucksache 20/14039, gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob und wie oft der Führerschein wiederholt geprüft werden muss. Die verbreitete Praxis einer halbjährlichen Kontrolle hat sich danach aus Empfehlungen in der juristischen Literatur entwickelt, nicht aus der Rechtsprechung.
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe sieht das in ihrer Arbeitssicherheitsinformation ASI 7.20 zu Dienstfahrten mit Stand März 2022 etwas anders. Danach legt die Rechtsprechung nahe, die Fahrerlaubnis mindestens zweimal im Jahr zu prüfen, zusätzlich bei jeder Fahrzeugübergabe und bei der ersten Nutzung eines Poolfahrzeugs. Bei vielen Fahrern seien elektronische Verfahren möglich, etwa Siegel mit Funkchip, Apps oder Videoprüfung, wobei der Datenschutz zu beachten sei.
Für die Praxis bleibt die halbjährliche Kontrolle damit die sichere Lösung, solange das Gesetz nicht geändert ist. Die Handwerkskammer Heilbronn empfiehlt sie nach einem Bericht des Handwerksblatts vom 1. September 2025 ebenfalls.
Quellen: Deutscher Bundestag, Drucksache 20/14039, 04.12.2024; BGN, ASI 7.20, Kapitel 2, Stand 28.03.2022; Handwerksblatt, 01.09.2025. Abgerufen am 26.10.2026.
Die geplante Entlastung
Der Bundesrat will die Kontrollpflicht begrenzen. Er hat seinen Gesetzentwurf zur Begrenzung der Halterpflichten bei der Überprüfung von Führerscheinen am 18. Oktober 2024 beschlossen. Weil die Wahlperiode endete, brachte er ihn 2025 erneut ein. Nach einer Meldung des Pressedienstes heute im bundestag vom 29. August 2025 liegt er als Drucksache 21/1386 vor.
Der Entwurf von 2024 sieht vor, § 21 Absatz 2 StVG um einen Satz zu ergänzen. Danach wäre der Halter, der sich den Führerschein des Fahrzeugführers hat vorzeigen lassen, ohne konkreten Anlass vor darauffolgenden Fahrten dieses Fahrers nicht zu einer erneuten Prüfung verpflichtet. Der Bundesrat schätzt die Entlastung der Wirtschaft auf mehr als 800.000 Arbeitsstunden im Jahr. Die Bundesregierung unterstützt nach heute im bundestag das Ziel, hält aber die Stellung der Regelung im Gesetz für prüfungsbedürftig.
Beim letzten Abgleich am 29. Oktober 2026 war der Entwurf nicht beschlossen. Ein Beitrag von firmenauto vom 4. September 2026 bezeichnet ihn ebenfalls als nicht verabschiedet und hält offen, ob und wann er kommt. Er empfiehlt, bis dahin bei regelmäßigen, dokumentierten Kontrollen im Halbjahresrhythmus zu bleiben. Die bei lxgesetze.de abrufbare Fassung des § 21 StVG mit Änderungsstand 25. September 2026 enthält den neuen Satz nicht. Bis zu einer Änderung bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
Was eine „einmalige Prüfung“ auch nach einer Reform nicht abdeckt (redaktionell):
- Konkrete Anlässe, etwa Hinweise auf ein Fahrverbot, einen Unfall unter Alkohol oder eine auffällige Häufung von Bußgeldern.
- Befristete Fahrerlaubnisklassen, die abgelaufen sein können.
- Ungültig gewordene Führerscheindokumente nach Ablauf der Umtauschfrist.
Quellen: Deutscher Bundestag, Drucksache 20/14039; heute im bundestag 372/2025, 29.08.2025; § 21 StVG, lxgesetze.de. Abgerufen am 26.10.2026.
Arbeitsschutz: Fahrer bestimmen und unterweisen
Neben dem Straßenverkehrsrecht gilt die Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge. Nach § 35 DGUV Vorschrift 70 darf der Unternehmer mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind, im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind und ihre Befähigung ihm gegenüber nachgewiesen haben. Von ihnen muss zu erwarten sein, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen. Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeugs bestimmt sein. Die Durchführungsanweisung empfiehlt, die Beauftragung schriftlich festzuhalten.
Die BGN nennt in der ASI 7.20 weitere Pflichten: eine Gefährdungsbeurteilung auch dann, wenn nur eine Person im Außendienst fährt, eine Unterweisung mindestens einmal jährlich und zusätzlich bei der ersten Fahraufgabe, bei einem neuen Fahrzeug oder nach Unfällen, sowie eine Prüfung betriebseigener Fahrzeuge durch eine sachkundige Person mindestens einmal jährlich. Die Hauptuntersuchung ersetzt diese Prüfung nach der BGN nicht.
Die Führerscheinkontrolle ist damit ein Baustein der Befähigungsprüfung nach § 35. Wer sie mit der jährlichen Unterweisung und der schriftlichen Fahrerbestimmung verbindet, erledigt mehrere Pflichten in einem Termin. Diese Empfehlung ist redaktionell.
Quellen: DGUV Vorschrift 70, § 35, BGN-Vorschriftensammlung; BGN, ASI 7.20. Abgerufen am 26.10.2026.
Pflichtumtausch: die Frist am 19. Januar 2027
Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind nach § 24a Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus deren Anlage 8e ergibt. Danach verlieren sie ihre Gültigkeit als Dokument. Die Fristen hängen bei Papierführerscheinen vom Geburtsjahr und bei Kartenführerscheinen vom Ausstellungsjahr ab.
Umtauschfristen für Kartenführerscheine nach dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis:
- Ausstellung 1999 bis 2001: bis 19. Januar 2026, bereits abgelaufen.
- Ausstellung 2002 bis 2004: bis 19. Januar 2027.
- Ausstellung 2005 bis 2007: bis 19. Januar 2028.
- Ausstellung 2008: bis 19. Januar 2029.
- Ausstellung 2009: bis 19. Januar 2030.
- Ausstellung 2010: bis 19. Januar 2031.
- Ausstellung 2011: bis 19. Januar 2032.
- Ausstellung 1. Januar 2012 bis 18. Januar 2013: bis 19. Januar 2033.
Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum im Feld 4a des Kartenführerscheins. Für Papierführerscheine sind nach der Verfahrensbeschreibung des Landratsamts alle Fristen abgelaufen, außer für Inhaber, die vor 1953 geboren sind. Für sie gilt der 19. Januar 2033.
Was nach Fristablauf passiert
Die Fahrerlaubnis selbst bleibt nach dem Landratsamt bestehen, nur das Dokument wird ungültig. Wer mit einem ungültigen Dokument kontrolliert wird, riskiert nach einem Ratgeber von Motorrad online vom 20. Januar 2025 ein Verwarnungsgeld von 10 Euro. Problematischer sind nach dem Ratgeber Fahrten im Ausland, wo ein nicht umgetauschter Führerschein womöglich nicht anerkannt wird, etwa bei der Anmietung von Fahrzeugen.
Für den Fuhrpark heißt das: Ein abgelaufenes Dokument macht die Fahrt nicht nach § 21 StVG strafbar, weil die Fahrerlaubnis fortbesteht. Bei einer Führerscheinkontrolle lässt sich aber nur noch schwer belegen, dass der Arbeitgeber ein gültiges Dokument gesehen hat. Für Monteure mit Auslandseinsätzen kann ein nicht umgetauschter Führerschein den Einsatz gefährden. Diese Folgerungen sind redaktionell.
Quellen: § 24a FeV, lxgesetze.de; Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Verfahrensbeschreibung Pflichtumtausch; Motorrad online, 20.01.2025. Abgerufen am 26.10.2026.
Umtausch beantragen: Kosten und Dauer
Den Umtausch beantragt der Führerscheininhaber bei der Fahrerlaubnisbehörde seines Wohnorts. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis nennt als Unterlagen Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Lichtbild und den bisherigen Führerschein. Die Gebühr beträgt dort 30,40 Euro einschließlich Versand der Bundesdruckerei per Einschreiben, die Expressherstellung kostet 21 Euro mehr. Die Herstellung dauert etwa zwei bis drei Wochen. Das Landratsamt empfiehlt, den Antrag etwa ein Jahr vor Fristablauf zu stellen.
Gebühren und Verfahren können sich je nach Behörde unterscheiden. Viele Fahrerlaubnisbehörden vergeben Termine nur online. Kurz vor einer Frist sind Termine erfahrungsgemäß knapp. Diese Hinweise sind redaktionell. Wer Beschäftigte mit Ausstellungsjahr 2002 bis 2004 erst im Dezember 2026 anspricht, sollte damit rechnen, dass nicht alle bis zum 19. Januar 2027 einen neuen Führerschein in der Hand haben.
Lkw-Klassen sind ohnehin befristet
Für Lkw- und Busklassen gilt eine eigene Befristung. Nach § 23 Absatz 1 FeV werden die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE für höchstens fünf Jahre erteilt, die Pkw-Klasse B dagegen unbefristet. Für die Verlängerung einer Lkw-Klasse verlangt das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ärztliche und augenärztliche Nachweise. Im Fuhrpark mit Lkw ist die Fünf-Jahres-Frist deshalb neben dem Dokumentenumtausch zu überwachen.
Quellen: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Verfahrensbeschreibung; § 23 FeV, lxgesetze.de. Abgerufen am 26.10.2026.
Die richtige Klasse für das Fahrzeug
Eine Kontrolle prüft nicht nur, ob ein Führerschein vorhanden ist, sondern auch, ob die Klasse zum Fahrzeug passt. Gerade bei Transportern und Anhängern entstehen hier Fehler. Die Klassen definiert § 6 Absatz 1 FeV.
Klassen für typische Betriebsfahrzeuge nach § 6 FeV:
- Klasse B: Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse und höchstens acht Personen außer dem Fahrer. Anhänger bis 750 kg, bei schwereren Anhängern darf die Kombination 3.500 kg nicht überschreiten.
- Klasse BE: Zugfahrzeug der Klasse B mit Anhänger bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse.
- Klasse C1: Kraftfahrzeuge über 3.500 kg bis 7.500 kg, Anhänger bis 750 kg.
- Klasse C1E: Zugfahrzeug C1 mit Anhänger über 750 kg oder Zugfahrzeug B mit Anhänger über 3.500 kg, Kombination höchstens 12.000 kg.
- Klasse C: Kraftfahrzeuge über 3.500 kg, Anhänger bis 750 kg. Klasse CE: mit Anhänger über 750 kg.
Ein häufiger Fall in Handwerk und Industrie ist der Transporter mit 3,5 Tonnen, an den ein Anhänger gekuppelt wird. Mit Klasse B ist das nur zulässig, wenn der Anhänger höchstens 750 kg wiegt oder die Kombination 3.500 kg nicht überschreitet. Sonst ist mindestens BE oder C1E erforderlich. Wer jüngere Beschäftigte ausschließlich mit Klasse B einsetzt, sollte Fahrzeug und Anhänger entsprechend zuordnen. Diese Anwendung ist redaktionell.
Führerscheine alten Rechts gelten nach § 6 Absatz 6 FeV im Umfang der bisherigen Berechtigungen weiter. Ältere Beschäftigte dürfen deshalb oft schwerere Fahrzeuge führen als jüngere mit Klasse B. Welche Berechtigungen das genau sind, ergibt sich aus Anlage 3 der Verordnung und den Eintragungen im Führerschein. Bei der Kontrolle sollte der Fuhrpark die eingetragenen Klassen dokumentieren, nicht nur das Vorhandensein des Dokuments.
Quelle: § 6 FeV, lxgesetze.de. Abgerufen am 26.10.2026.
Drei Fälle aus dem Betriebsalltag
Die folgenden Beispiele sind redaktionell gebildet und zeigen, wo im Alltag Lücken entstehen.
Der Servicetechniker mit Fahrverbot
Ein Servicetechniker erhält ein einmonatiges Fahrverbot und gibt den Führerschein bei der Behörde ab, ohne den Arbeitgeber zu informieren. Er fährt weiter mit dem Servicewagen. Der Arbeitgeber hat ihn vier Monate zuvor kontrolliert. Ob der Arbeitgeber fahrlässig gehandelt hat, hängt davon ab, ob er Anhaltspunkte hatte. Eine vertragliche Meldepflicht und die nächste Kontrolle hätten die Lücke verkleinert.
Das Poolfahrzeug ohne Ausgabekontrolle
Ein Betrieb stellt drei Transporter als Pool zur Verfügung, die Schlüssel hängen frei zugänglich im Lager. Wer fährt, wird nicht erfasst. Kommt es zu einem Unfall mit einem Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis, kann der Betrieb kaum nachweisen, dass er die Fahrt nicht zugelassen hat. Die BGN empfiehlt die Prüfung bei der ersten Nutzung eines Poolfahrzeugs.
Der Monteur mit altem Kartenführerschein
Ein Monteur hat einen Kartenführerschein aus dem Jahr 2003 und soll im Februar 2027 zu einem Auslandseinsatz fahren. Ohne Umtausch ist sein Dokument ab dem 20. Januar 2027 ungültig. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, im Ausland drohen aber Probleme. Der Umtausch sollte sofort beantragt werden.
Dienstfahrten mit dem Privatwagen
Fahren Beschäftigte Dienstfahrten mit dem eigenen Auto, sind sie selbst Halter. Die Halterhaftung nach § 21 StVG trifft dann nicht den Arbeitgeber, weil er nicht Halter ist. Die Pflichten aus dem Arbeitsschutz bleiben aber bestehen. Wer Beschäftigte mit Fahraufgaben betraut, muss nach § 35 DGUV Vorschrift 70 ihre Eignung und Befähigung kennen. Eine Kontrolle des Führerscheins ist deshalb auch bei Dienstfahrten mit Privatwagen sinnvoll. Diese Einordnung ist redaktionell.
Die BGN weist in der ASI 7.20 darauf hin, dass die jährliche Prüfung der Fahrzeuge durch eine sachkundige Person für dienstlich genutzte Privatwagen nicht gilt. Die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung gelten dagegen für alle Dienstfahrten.
So sieht eine belastbare Kontrolle aus
Die Handwerkskammer Heilbronn gibt nach dem Handwerksblatt konkrete Hinweise für die Kontrolle. Sie decken sich weitgehend mit der Praxis großer Fuhrparks.
Empfehlungen der Handwerkskammer Heilbronn nach dem Handwerksblatt:
- Originale prüfen, keine Kopien.
- Nur umgetauschte Führerscheine oder EU-Führerscheine akzeptieren.
- Jede Kontrolle schriftlich dokumentieren, mit genauem Datum und Unterschrift des Fahrers.
- Die Nachweise mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Ergänzende Prüfpunkte (redaktionell):
- Fahrerlaubnisklassen und Ablaufdaten in Feld 9 und 11 mit dem eingesetzten Fahrzeug abgleichen.
- Ausstellungsdatum in Feld 4a gegen die Umtauschfristen prüfen.
- Schlüsselzahlen, etwa für Sehhilfe, beachten und in der Unterweisung ansprechen.
- Arbeitsvertrag oder Dienstwagenvereinbarung um eine Pflicht ergänzen, Entzug, Fahrverbot oder Beschlagnahme sofort zu melden.
- Für Poolfahrzeuge die Kontrolle an die Schlüsselausgabe koppeln.
Elektronische Kontrolle und Datenschutz
Für Betriebe mit vielen Fahrern bieten Dienstleister elektronische Verfahren an, die nach der BGN zulässig sein können. Weil dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind Datenschutz und gegebenenfalls die Mitbestimmung des Betriebsrats zu beachten. Die Mitbestimmungsfrage ist eine redaktionelle Ergänzung und im Einzelfall zu prüfen.
Quellen: Handwerksblatt, 01.09.2025; BGN, ASI 7.20. Abgerufen am 26.10.2026.
Checkliste für Fuhrparkverantwortliche
Bis zum 19. Januar 2027 und darüber hinaus (redaktionelle Arbeitshilfe):
- Alle Fahrer mit Ausstellungsjahr 2002 bis 2004 in Feld 4a ermitteln und sofort zum Umtausch auffordern.
- Prüfen, ob noch Fahrer mit Ausstellungsjahr 1999 bis 2001 oder mit Papierführerschein unterwegs sind, deren Frist abgelaufen ist.
- Liste für die nächsten Fristen 2028 bis 2033 anlegen und Fahrer jeweils ein Jahr vorher informieren.
- Ablaufdaten der Lkw- und Busklassen erfassen.
- Halbjährliche Kontrolle beibehalten, bis eine Gesetzesänderung in Kraft ist.
- Schriftliche Fahrerbestimmung nach DGUV Vorschrift 70 und jährliche Unterweisung dokumentieren.
- Meldepflicht für Fahrverbote in Dienstwagenvereinbarungen aufnehmen.
Häufige Fragen
Wie oft muss der Arbeitgeber den Führerschein kontrollieren?
Gesetzlich ist kein Intervall festgelegt. Die Praxis empfiehlt eine Kontrolle mindestens zweimal im Jahr, die BGN zusätzlich bei jeder Fahrzeugübergabe.
Gilt die geplante Einmalprüfung schon?
Nein. Der Gesetzentwurf des Bundesrats war beim letzten Abgleich am 29. Oktober 2026 nicht beschlossen.
Welche Führerscheine müssen bis 19. Januar 2027 umgetauscht werden?
Kartenführerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 2002 bis 2004, erkennbar in Feld 4a.
Darf ein Mitarbeiter mit abgelaufenem Führerscheindokument fahren?
Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, das Dokument ist aber ungültig. Bei einer Kontrolle droht ein Verwarnungsgeld, im Ausland kann es Probleme geben. Für den Betrieb ist die Dokumentation einer gültigen Kontrolle erschwert.
Reicht Klasse B für einen Transporter mit Anhänger?
Nur wenn der Anhänger höchstens 750 kg wiegt oder die Kombination aus Transporter und Anhänger 3.500 kg nicht überschreitet. Sonst ist nach § 6 FeV eine weitere Klasse wie BE oder C1E nötig.
Gilt die Kontrolle auch bei Dienstfahrten mit dem Privatwagen?
Die Halterhaftung trifft dann den Beschäftigten. Aus dem Arbeitsschutz ergibt sich aber, dass der Arbeitgeber die Befähigung kennen muss. Eine Kontrolle ist daher sinnvoll.
Muss der Arbeitgeber die Umtauschgebühr bezahlen?
Eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nach den ausgewerteten Quellen nicht. Manche Betriebe übernehmen sie bei Fahrern mit Dienstfahrzeug, um den Umtausch zu beschleunigen. Diese Einordnung ist redaktionell.
Einordnung
Die Führerscheinkontrolle ist eine kleine Routine mit großer Wirkung. Fehlt sie, droht dem Halter im Ernstfall ein Strafverfahren wegen fahrlässigen Zulassens. Die geplante Entlastung würde die Wiederholung entbehrlich machen, aber die Erstprüfung und die Prüfung bei konkretem Anlass bleiben auch dann bestehen.
Der 19. Januar 2027 ist ein guter Anlass, den Fuhrpark einmal vollständig durchzugehen: Dokumente, Klassen, Ablaufdaten, Fahrerbestimmungen und Unterweisungen. Wer das jetzt erledigt, hat für die nächsten Umtauschfristen bis 2033 eine saubere Liste.