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Strompreis 2027 für Gewerbe und Industrie: Wie sich Netzentgelte, Bundeszuschuss, Umlagen und Stromsteuer entwickeln und welche Entlastungen Betriebe beantragen können

Der Strompreis eines Betriebs besteht zu einem großen Teil aus staatlich veranlassten Bestandteilen und Netzkosten. Für 2027 zeichnen sich gegenläufige Entwicklungen ab: Die Übertragungsnetzentgelte steigen, weil der Bundeszuschuss sinkt. Die drei netzbezogenen Umlagen legen zusammen um fast ein Viertel zu. Gleichzeitig bleibt die Stromsteuer für das produzierende Gewerbe dauerhaft auf dem EU-Mindestsatz, und für energieintensive Branchen startet die Antragsphase für den Industriestrompreis. Dieser Beitrag ordnet die Zahlen ein, rechnet die Wirkung für typische Verbräuche durch und zeigt, was Einkauf und Energiemanagement jetzt prüfen sollten.

Hochspannungsleitung über einem Industriegebiet, im Vordergrund ein Lastgangdiagramm auf einem Tablet in der Energiezentrale

Die Bestandteile im Überblick

Bestandteil 2026 2027 Stand
Durchschnittliches Übertragungsnetzentgelt2,86 ct/kWh3,54 ct/kWhvorläufig
Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzkostenrund 6,5 Mrd. Euro5,525 Mrd. EuroGesetz im Verfahren
Aufschlag für besondere Netznutzung1,559 ct/kWh2,027 ct/kWhveröffentlicht
Offshore-Netzumlage0,941 ct/kWh1,143 ct/kWhveröffentlicht
KWKG-Umlage0,446 ct/kWh0,451 ct/kWhveröffentlicht
Summe der drei Umlagen2,946 ct/kWh3,621 ct/kWhveröffentlicht

Die Netzentgelte und der Zuschuss stammen aus einer gemeinsamen Pressemitteilung der vier Übertragungsnetzbetreiber vom 1. Oktober 2026. Der Zuschuss für 2026 ist daraus abgeleitet, die Mitteilung nennt für 2027 knapp eine Milliarde Euro weniger. Die Umlagen veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber auf der Plattform netztransparenz.de. Sie gelten für regulär belastete Letztverbraucher. Die Summen sind nach einem Bericht vom 26. Oktober 2026 gebildet, der einen Anstieg um 22,9 Prozent nennt.

Quellen: TransnetBW für die vier Übertragungsnetzbetreiber, Pressemitteilung 01.10.2026; netztransparenz.de, KWKG-Umlage, Aufschlag für besondere Netznutzung, Offshore-Netzumlage; ms-aktuell.de, 26.10.2026. Abgerufen am 26.10.2026.

Übertragungsnetzentgelte: weniger Zuschuss, höhere Entgelte

Die Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben am 1. Oktober 2026 die vorläufigen bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für 2027 veröffentlicht. Das durchschnittliche Entgelt auf der Höchst- und Umspannungsebene steigt von 2,86 auf 3,54 ct/kWh, also um rund 0,68 ct/kWh oder knapp 24 Prozent. Die Prozentangabe ist redaktionell gerechnet.

Ohne Bundeszuschuss läge das Entgelt nach der Mitteilung bei 6,52 ct/kWh, also fast 3 ct/kWh höher. Der Zuschuss von 5,525 Milliarden Euro soll aus dem Klima- und Transformationsfonds kommen und in § 24d des Energiewirtschaftsgesetzes verankert werden. Die vorläufigen Entgelte stehen unter dem Vorbehalt, dass das Gesetz verabschiedet wird. Gibt es bis zum 7. Dezember 2026 keine Rechtssicherheit, würden sich die endgültigen Entgelte voraussichtlich erhöhen.

Das Gesetz liegt dem Bundestag als Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. September 2026 vor, Drucksache 21/8236. Danach sollen die vier Übertragungsnetzbetreiber in den Jahren 2027 bis 2029 jährlich 5,525 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds erhalten, ausgezahlt in zehn gleichen Raten von Februar bis November. Der Zuschuss wird von den Erlösobergrenzen abgezogen und senkt so die Übertragungs- und in der Folge auch die Verteilnetzentgelte. Netzbetreiber sollen ihre Entgelte mit und ohne Zuschuss veröffentlichen, Stromlieferanten sollen auf der Rechnung darauf hinweisen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Nach einem Bericht von netz-trends vom 10. Oktober 2026 fand die erste Lesung am 8. Oktober 2026 statt, der Entwurf wurde an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Beim letzten Abgleich am 29. Oktober 2026 war das Gesetz nach den ausgewerteten Quellen noch nicht beschlossen.

Als Gründe für die Kostenentwicklung nennen die Netzbetreiber Maßnahmen zur Systemstabilität, insbesondere das Engpassmanagement, sowie Investitions- und Betriebskosten der Netzinfrastruktur. Mit dem Netzausbau sollen die Kosten für das Engpassmanagement perspektivisch sinken.

Quelle: Pressemitteilung der vier Übertragungsnetzbetreiber, 01.10.2026. Abgerufen am 26.10.2026.

Verteilnetzentgelte: der eigene Netzbetreiber entscheidet

Die meisten Gewerbe- und Industriebetriebe sind nicht direkt an das Übertragungsnetz angeschlossen, sondern an ein Verteilnetz auf Mittel- oder Niederspannung. Ihr Netzentgelt legt der örtliche Verteilnetzbetreiber fest. Nach § 20 Absatz 1 EnWG muss er die Entgelte für das Folgejahr spätestens zum 15. Oktober im Internet veröffentlichen. Stehen sie bis dahin nicht fest, ist die voraussichtliche Höhe auf Basis der Erlösobergrenze zu veröffentlichen.

Die Kosten der vorgelagerten Netzebenen gehen in die Entgelte der Verteilnetze ein. Steigende Übertragungsnetzentgelte wirken sich daher in der Regel auch auf die Entgelte der nachgelagerten Netze aus. Wie stark, hängt vom einzelnen Netz ab. Diese Einordnung ist redaktionell. Betriebe sollten die Preisblätter ihres Netzbetreibers für 2027 direkt abrufen und mit 2026 vergleichen, getrennt nach Arbeitspreis und Leistungspreis.

Für Betriebe mit mehreren Standorten lohnt ein Vergleich der Netzgebiete. Die Entgelte unterscheiden sich zwischen den Netzbetreibern teils deutlich, was bei Standortentscheidungen oder bei der Verlagerung energieintensiver Prozesse eine Rolle spielen kann. Dieser Hinweis ist redaktionell. Zudem sollte geprüft werden, ob die Netzebene richtig zugeordnet ist, denn ein Anschluss auf höherer Spannungsebene führt nach redaktioneller Einschätzung in der Regel zu niedrigeren Arbeitspreisen.

Quelle: § 20 EnWG, lxgesetze.de. Abgerufen am 26.10.2026.

Umlagen 2027: plus 0,675 Cent je Kilowattstunde

Drei Umlagen werden über die Netzentgeltabrechnung erhoben und erscheinen auf jeder Stromrechnung. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen sie nach dem Energiefinanzierungsgesetz bis zum 25. Oktober für das Folgejahr ermitteln und veröffentlichen. Das beschreibt netztransparenz.de am Beispiel der KWKG-Umlage.

Die drei Umlagen 2027 nach netztransparenz.de:
  • Aufschlag für besondere Netznutzung: 2,027 ct/kWh, nach 1,559 ct/kWh im Jahr 2026. Er finanziert unter anderem Entlastungen für bestimmte Netznutzer.
  • Offshore-Netzumlage: 1,143 ct/kWh, nach 0,941 ct/kWh. Sie finanziert die Anbindung von Windparks auf See.
  • KWKG-Umlage: 0,451 ct/kWh, nach 0,446 ct/kWh. Sie finanziert die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung.

Die Erläuterungen zum Zweck der Umlagen sind redaktionell. Zusammen steigen die drei Umlagen um 0,675 ct/kWh. Für regulär belastete Verbraucher ergibt das folgende Mehrkosten im Jahr, redaktionell gerechnet und ohne Umsatzsteuer.

Mehrkosten durch die Umlagen 2027 gegenüber 2026:
  • 500 MWh Jahresverbrauch, etwa ein Handwerksbetrieb mit Fertigung: rund 3.375 Euro.
  • 2 GWh, etwa ein mittelständischer Metallverarbeiter: rund 13.500 Euro.
  • 10 GWh, etwa ein Kunststoffverarbeiter mit Spritzguss: rund 67.500 Euro, sofern keine Begrenzung greift.

Quellen: netztransparenz.de, Seiten zu KWKG-Umlage, Aufschlag für besondere Netznutzung und Offshore-Netzumlage. Abgerufen am 26.10.2026.

Begrenzung für stromkostenintensive Unternehmen

Unternehmen bestimmter Branchen können die Umlagen begrenzen lassen. Die Voraussetzungen regelt § 30 des Energiefinanzierungsgesetzes. Danach muss das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 des Gesetzes angehören und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer Abnahmestelle mehr als eine Gigawattstunde umlagepflichtigen, selbst verbrauchten Strom bezogen haben. Es muss ein Energiemanagementsystem betreiben und zusätzlich eine von vier Bedingungen zur Energieeffizienz oder Dekarbonisierung erfüllen.

Alternativen nach § 30 Nummer 3 EnFG (eine genügt):
  • Alle im Managementsystem als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen sind umgesetzt, oder es wurden keine identifiziert.
  • Die investitionsbezogene Anforderung für das Vorjahr ist erfüllt, die an den Begrenzungsbetrag des vorvergangenen Jahres anknüpft.
  • Mindestens 30 Prozent des Stromverbrauchs werden mit nicht geförderten erneuerbaren Energien gedeckt.
  • 50 Prozent des Begrenzungsbetrags werden in die Dekarbonisierung der Produktion investiert.

Die Höhe der Begrenzung ergibt sich aus weiteren Vorschriften des Gesetzes, die hier nicht ausgewertet sind. Für Betriebe, die nach der Novelle des Energieeffizienzgesetzes kein Managementsystem mehr einführen müssen, ist wichtig: Für die Begrenzung der Umlagen bleibt es nach § 30 EnFG Voraussetzung. Diese Verknüpfung ist eine redaktionelle Einordnung.

Quelle: § 30 EnFG, lxgesetze.de. Abgerufen am 26.10.2026.

Stromsteuer: Entlastung dauerhaft

Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft ist die Stromsteuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt worden. Das beschreibt ein Beitrag von KPMG vom 23. Dezember 2025. Das Gesetz wurde nach Zustimmung des Bundesrats am 19. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt im Wesentlichen zum 1. Januar 2026 in Kraft, einzelne Änderungen folgen zum 1. Januar 2027.

Für 2027 ändert sich für berechtigte Betriebe an der Entlastung dem Grunde nach also nichts. Sie bleibt antragsgebunden. Wer die Entlastung für 2026 noch nicht beantragt hat, sollte die Fristen beim Hauptzollamt prüfen. Diese Hinweise sind redaktionell. Für Betriebe außerhalb des produzierenden Gewerbes, etwa Handel und Logistik, gilt die Entlastung nach dem Wortlaut der Meldung nicht.

Quelle: KPMG, Stromsteuer, 23.12.2025 (BGBl. I 2025 Nr. 340). Abgerufen am 26.10.2026.

Industriestrompreis: erste Anträge 2027

Für energieintensive Branchen gibt es seit 2026 einen subventionierten Industriestrompreis. Die EU-Kommission hat ihn nach einem Beitrag von Rödl vom 27. April 2026 am 16. April 2026 beihilferechtlich genehmigt. Die Förderrichtlinie wurde nach der IHK Ostthüringen zu Gera am 6. Mai 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Eckpunkte nach Rödl und IHK Gera:
  • Abrechnungsjahre 2026 bis 2028.
  • Begünstigt sind Unternehmen aus Branchen der Teilliste 1 in Anhang I der EU-Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen. Entscheidend ist die Branche, nicht der absolute Verbrauch.
  • Entlastung bis zu 50 Prozent des maßgeblichen Großhandelspreises, Referenz ist der Jahresterminkontrakt, mit einer Untergrenze von 5 ct/kWh.
  • Förderfähig sind bis zu 50 Prozent des Stromverbrauchs einer Abnahmestelle.
  • Mindestens 50 Prozent der Beihilfe sind innerhalb von 48 Monaten in Dekarbonisierung zu investieren.
  • Anträge rückwirkend beim BAFA, erstmals 2027 für das Abrechnungsjahr 2026. Rödl nennt ein Antragsfenster vom 31. März bis 30. September.
  • Eine Doppelförderung derselben Strommengen mit der Strompreiskompensation ist ausgeschlossen.

Zu Branchen der Liste zählen nach Rödl unter anderem Chemie, Metallerzeugung, Glas und Keramik, Kunststoffe, Zement sowie Teile der Papierindustrie und des Maschinenbaus. Für die meisten Betriebe der metallverarbeitenden und mechanischen Industrie dürfte die Förderung dagegen nicht in Betracht kommen. Ob die eigene Branche erfasst ist, lässt sich nur anhand des Wirtschaftszweigs und der Liste klären. Diese Einordnung ist redaktionell.

Nachweise für den Antrag

Nach Rödl brauchen größere Verbraucher und Eigenerzeuger in der Regel das Testat eines Wirtschaftsprüfers. Dafür kann die Endabrechnung aus der Besonderen Ausgleichsregelung genutzt werden, die eigenerzeugte Mengen allerdings typischerweise nicht abdeckt. Kleine Verbraucher mit reinem Netzbezug bis 10 GWh benötigen kein Testat. Für den Flexibilitätsbonus müssen mindestens 80 Prozent der Investitionssumme in die Flexibilisierung der Nachfrage fließen, und 75 Prozent des Bonus sind anschließend in Dekarbonisierung zu investieren. Begünstigt sind Netzbezug und eigenerzeugter Strom, nicht aber an Dritte weitergegebene Mengen.

Die IHK Gera weist darauf hin, dass jüngste Entwicklungen im EU-Beihilferecht im Zusammenhang mit dem Iran-Krieg in der Richtlinie noch nicht berücksichtigt sind und von der Bundesregierung geprüft werden. Antragsteller sollten die Hinweise des BAFA vor der Antragstellung prüfen. Die Empfehlung ist redaktionell.

Quellen: Rödl, Strompreisentlastungen, 27.04.2026; IHK Ostthüringen zu Gera, Förderrichtlinie Industriestrompreis. Abgerufen am 26.10.2026.

Sondernetzentgelte für die Industrie: Reform läuft

Große Stromverbraucher mit gleichmäßigem Verbrauch erhalten heute ein reduziertes individuelles Netzentgelt. Voraussetzung ist nach einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 24. September 2025 ein Strombezug von mindestens 7.000 Stunden im Jahr nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV. Das geltende Netzentgeltsystem läuft nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs am 31. Dezember 2028 aus. Die Bundesnetzagentur hält das Bandlastprivileg für überholt und will starren Verbrauch nicht weiter belohnen.

Im April 2026 hat die Behörde nach dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag Orientierungspunkte für neue Industrienetzentgelte vorgelegt. Sie sehen eine Zugangsschwelle von 10 GWh Jahresverbrauch vor, die sogenannte Atypik-Regelung soll nicht fortgeführt werden. Der DIHK fordert eine deutlich niedrigere Schwelle, eine Finanzierung aus dem Klima- und Transformationsfonds und eine Übergangsfrist für die bestehenden Regeln bis Ende 2035.

Für 2027 ändert sich an den bestehenden Sondernetzentgelten nach diesem Stand nichts. Betriebe, die heute davon profitieren, sollten aber prüfen, wie flexibel ihr Verbrauch ist, weil die künftigen Regeln Flexibilität belohnen sollen. Diese Einschätzung ist redaktionell.

Quellen: Bundesnetzagentur, Pressemitteilung 24.09.2025; DIHK, Industrienetzentgelte, 05.06.2026, aktualisiert 06.07.2026. Abgerufen am 26.10.2026.

Flexibilität als neuer Maßstab

Die Diskussion um die künftigen Industrienetzentgelte zeigt, wohin die Regulierung geht. Die Bundesnetzagentur hat in ihrem Diskussionspapier vom September 2025 drei Optionen beschrieben: Rabatte für Verbraucher, die ihren Verbrauch stärker am Strommarkt ausrichten, Anreize für mehr Flexibilität etwa durch Speicher, und Entgeltreduktionen für Kunden, die dem Netzbetreiber direkte Steuerungsmöglichkeiten einräumen. Alle Optionen setzen nach der Behörde eine machbare Gegenleistung voraus, die grundlegende industrielle Produktionsprozesse nicht beeinträchtigt, und angemessene Übergangsregeln.

Für Betriebe heißt das: Wer heute weiß, welche Verbraucher sich zeitlich verschieben lassen, etwa Druckluftspeicher, Kälteanlagen, Batterieladung von Flurförderzeugen oder Warmwasserbereitung, ist für die kommenden Modelle besser aufgestellt. Auch der Industriestrompreis sieht nach Rödl einen Flexibilitätsbonus von bis zu zehn Prozent vor. Die Beispiele für verschiebbare Lasten sind redaktionell.

Quellen: Bundesnetzagentur, Pressemitteilung 24.09.2025; Rödl, 27.04.2026. Abgerufen am 26.10.2026.

Wann welche Zahl feststeht

Termine rund um den Strompreis 2027:
  • 1. Oktober 2026: vorläufige Übertragungsnetzentgelte veröffentlicht.
  • 15. Oktober 2026: Frist der Netzbetreiber für die Veröffentlichung der Entgelte 2027 nach § 20 EnWG.
  • Bis 25. Oktober 2026: Veröffentlichung der Umlagen 2027.
  • 7. Dezember 2026: Stichtag der Übertragungsnetzbetreiber für die Rechtssicherheit beim Bundeszuschuss.
  • 1. Januar 2027: neue Entgelte und Umlagen gelten.
  • 2027: erste Anträge auf den Industriestrompreis für das Abrechnungsjahr 2026.
  • 31. Dezember 2028: Auslaufen des geltenden Netzentgeltsystems nach der Bundesnetzagentur.

Die Termine stammen aus den in den Abschnitten genannten Quellen. Die Zuordnung der Termine 1. Januar 2027 zur Geltung der Entgelte und Umlagen ist eine redaktionelle Zusammenfassung.

Beispielrechnung für einen Mittelständler

Ein Metallverarbeiter mit 2 GWh Jahresverbrauch, Anschluss an das Mittelspannungsnetz und ohne Begrenzung der Umlagen soll seine Mehrkosten 2027 abschätzen. Die folgende Rechnung ist redaktionell und vereinfacht. Sie berücksichtigt nur die bundeseinheitlich bekannten Werte.

Mehrkosten 2027 gegenüber 2026, ohne Umsatzsteuer:
  • Umlagen: 2.000.000 kWh mal 0,675 ct ergibt 13.500 Euro.
  • Netzentgelt: abhängig vom Preisblatt des Netzbetreibers, nicht pauschal rechenbar.
  • Stromsteuer: unverändert, sofern die Entlastung für das produzierende Gewerbe beantragt wird.
  • Energiepreis: abhängig vom Liefervertrag und der Beschaffungsstrategie.

Steigt zusätzlich das Netzentgelt des Verteilnetzbetreibers, etwa um einen halben Cent je Kilowattstunde, kämen weitere 10.000 Euro hinzu. Der halbe Cent ist eine Annahme für das Beispiel, kein veröffentlichter Wert. Für die Budgetplanung 2027 sollte der Betrieb daher mit Mehrkosten im unteren fünfstelligen Bereich rechnen und die Werte nach Vorliegen der endgültigen Preisblätter ersetzen.

Was im Stromliefervertrag steht

Ob höhere Netzentgelte und Umlagen den eigenen Preis erhöhen, hängt vom Vertrag ab. Viele Gewerbeverträge geben Netzentgelte, Umlagen und Steuern als durchlaufende Posten weiter, der Energiepreis ist separat vereinbart. Andere Verträge enthalten Festpreise, die nur bestimmte Bestandteile einschließen. Diese Beschreibung ist redaktionell.

Prüfpunkte im Vertrag (redaktionell):
  • Welche Preisbestandteile sind fest, welche werden in tatsächlicher Höhe weitergegeben?
  • Gibt es eine Klausel zur Weitergabe neuer oder geänderter staatlicher Belastungen?
  • Wird das Netzentgelt vom Lieferanten oder direkt vom Netzbetreiber abgerechnet?
  • Ist eine Leistungsmessung vereinbart, und wie hoch ist der Leistungspreis?

Bei Betrieben mit registrierender Leistungsmessung hängt das Netzentgelt stark von der Jahreshöchstleistung ab. Wer Lastspitzen glättet, etwa durch zeitversetztes Anfahren von Maschinen oder Kompressoren, kann den Leistungspreis senken. Auch das ist eine redaktionelle Empfehlung.

Checkliste für Einkauf und Energiemanagement

Bis Jahresende und im ersten Quartal 2027 (redaktionelle Arbeitshilfe):
  • Preisblatt des eigenen Netzbetreibers für 2027 abrufen und mit 2026 vergleichen.
  • Mehrkosten der Umlagen für den eigenen Verbrauch hochrechnen.
  • Mitte Dezember prüfen, ob das Gesetz zum Bundeszuschuss verabschiedet ist und die endgültigen Übertragungsnetzentgelte vorliegen.
  • Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung nach § 30 EnFG prüfen, insbesondere Branche, Verbrauch über 1 GWh und Managementsystem.
  • Stromsteuerentlastung für 2026 beantragen, falls noch offen.
  • Branchenzugehörigkeit für den Industriestrompreis klären und die Antragsunterlagen für das Abrechnungsjahr 2026 vorbereiten.
  • Lastgang auswerten und Möglichkeiten zur Spitzenglättung und Flexibilisierung prüfen.

Häufige Fragen

Steigen die Netzentgelte 2027 für alle Betriebe?

Die Übertragungsnetzentgelte steigen vorläufig um 0,68 ct/kWh im Durchschnitt. Wie stark die Entgelte im eigenen Verteilnetz steigen, legt der örtliche Netzbetreiber fest.

Wie stark steigen die Umlagen?

Für regulär belastete Verbraucher zusammen um 0,675 ct/kWh, von 2,946 auf 3,621 ct/kWh.

Was passiert, wenn der Bundeszuschuss nicht kommt?

Nach den Übertragungsnetzbetreibern würden sich die endgültigen Entgelte voraussichtlich erhöhen, wenn bis 7. Dezember 2026 keine Rechtssicherheit besteht. Ohne Zuschuss läge das Durchschnittsentgelt bei 6,52 ct/kWh.

Bekommt jeder Industriebetrieb den Industriestrompreis?

Nein. Begünstigt sind nur Branchen der Teilliste 1 der EU-Beihilfeleitlinien, unabhängig von der Verbrauchsmenge.

Gibt es das Bandlastprivileg 2027 noch?

Ja. Die Bundesnetzagentur arbeitet an neuen Regeln, das geltende System läuft nach ihrer Mitteilung aber erst Ende 2028 aus.

Wer veröffentlicht die Umlagen?

Die vier Übertragungsnetzbetreiber auf der Plattform netztransparenz.de, jeweils bis zum 25. Oktober für das Folgejahr.

Bleibt die niedrige Stromsteuer für das produzierende Gewerbe?

Ja. Die Entlastung bis auf den EU-Mindestsatz ist nach KPMG seit 2026 dauerhaft geregelt.

Einordnung

Für 2027 stehen die Zeichen bei den Netzkosten auf Anstieg. Höhere Übertragungsnetzentgelte und um fast ein Viertel höhere Umlagen belasten vor allem Betriebe ohne Begrenzungsmöglichkeit. Die dauerhafte Stromsteuerentlastung und der Industriestrompreis dämpfen das für einen Teil der Industrie, aber nicht für alle.

Die wichtigsten offenen Punkte sind die Verabschiedung des Bundeszuschusses bis Anfang Dezember und die endgültigen Preisblätter der Verteilnetzbetreiber. Wer beides Mitte Dezember prüft, seinen Vertrag kennt und die Antragsfristen für Entlastungen im Blick hat, kann die Stromkosten 2027 belastbar planen. Dieser Beitrag wird aktualisiert, sobald die endgültigen Entgelte vorliegen.

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