Alle Rechengrößen 2027 auf einen Blick
| Rechengröße | 2026 je Monat | 2027 je Monat | 2027 je Jahr |
|---|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 Euro | 8.850 Euro | 106.200 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung | 10.400 Euro | 10.900 Euro | 130.800 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 Euro | 6.375 Euro | 76.500 Euro |
| Versicherungspflichtgrenze (allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze) | 6.450 Euro | 7.012,50 Euro | 84.150 Euro |
| Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (privat Versicherte seit 2002) | – | 6.075 Euro | 72.900 Euro |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze für privat Versicherte zum Stichtag 2026 | – | 6.712,50 Euro | 80.550 Euro |
| Bezugsgröße | 3.955 Euro | 4.130 Euro | 49.560 Euro |
| Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung | – | – | 53.452 Euro |
Die Werte für 2027 stehen in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, die die Bundesregierung dem Bundesrat am 7. Oktober 2026 als Drucksache 576/26 zugeleitet hat. Die Vorjahreswerte nennt die Bundesregierung in einer Meldung vom 12. Oktober 2026. Die Bezugsgröße 2026 ist redaktionell aus der in der Drucksache genannten Erhöhung um 175 Euro im Monat zurückgerechnet. Für die beiden besonderen Grenzen enthält die Tabelle keine Vorjahreswerte, weil die Quellen sie nicht nennen.
Quellen: Bundesrat, Drucksache 576/26, 07.10.2026; Bundesregierung, Beitragsbemessungsgrenzen 2027, 12.10.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
Stand des Verfahrens
Das Bundeskabinett hat die Verordnung am 7. Oktober 2026 beschlossen. Nach einer Meldung der Deutschen Rentenversicherung vom 8. Oktober 2026 muss der Bundesrat noch zustimmen. Das Bundesarbeitsministerium kündigte an, den Bundesrat um Zustimmung zu bitten. Bis zum letzten Abgleich am 29. Oktober 2026 lag nach den ausgewerteten Quellen keine Zustimmung vor. Nach dem Terminplan des Bundesrats sind die verbleibenden Plenarsitzungen 2026 am 20. November und am 18. Dezember. Die Werte sollen zum 1. Januar 2027 gelten.
Grundlage der Anpassung ist die Lohnentwicklung. Nach der Drucksache stiegen die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2025 um 4,38 Prozent. Für das vorläufige Durchschnittsentgelt 2027 wird nach der Drucksache die doppelte Rate angesetzt, also 8,76 Prozent auf das endgültige Durchschnittsentgelt 2025 von 49.147 Euro. Das ergibt 53.452 Euro.
Die Drucksache weist für jede Rechengröße nur einen Wert aus. Getrennte Werte für Ost und West enthält sie nicht.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung, 08.10.2026; Bundesrat, Drucksache 576/26. Abgerufen am 26.10.2026.
Der Sondereffekt in der Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung steigt um 562,50 Euro im Monat, das sind rund 9,7 Prozent. Die Rentenversicherung steigt nur um 400 Euro oder rund 4,7 Prozent. Der Unterschied erklärt sich nach der Bundesregierung durch eine einmalige Erhöhung um 300 Euro im Monat zusätzlich zur regulären Anpassung. Sie geht auf das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zurück. Dieselbe Sondererhöhung gilt nach dem NWB Experten-Blog für die allgemeine Versicherungspflichtgrenze.
Für Arbeitgeber wirkt sich das in zwei Richtungen aus. Erstens zahlen sie für Beschäftigte mit Gehältern über 5.812,50 Euro höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zweitens rutschen manche Beschäftigte, die bisher über der Versicherungspflichtgrenze lagen, 2027 wieder unter die Grenze. Die Prozentangaben sind redaktionell gerechnet.
Quellen: Bundesregierung, 12.10.2026; NWB Experten-Blog, Prof. Dr. Ralf Jahn, 16.10.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
Beitragssätze 2027
Die Beitragssätze werden getrennt von den Rechengrößen festgelegt. Der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung beträgt nach § 241 SGB V 14,6 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 hat Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann nach einem Bericht von krankenkasseninfo.de vom 15. Oktober 2026 am 14. Oktober mit unverändert 2,9 Prozent angekündigt. Er ist ein rechnerischer Durchschnitt. Jede Kasse legt ihren Zusatzbeitrag selbst fest.
Für die Rentenversicherung nennt ein Beitrag von Haufe vom 17. August 2026 einen Satz von 18,6 Prozent, der seit 2018 gilt und auch 2027 gelten soll. Nach Haufe würde eine geplante Kürzung der Bundeszuschüsse um vier Milliarden Euro etwa 0,2 Prozentpunkte ausmachen. Für 2028 hält die Deutsche Rentenversicherung nach dem Beitrag eine Anhebung auf 19,9 Prozent für erforderlich.
Beitragssätze, mit denen dieser Beitrag rechnet (Stand Redaktionsschluss):
- Krankenversicherung: 14,6 Prozent plus durchschnittlich 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Beschäftigten getragen.
- Rentenversicherung: 18,6 Prozent, je 9,3 Prozent.
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent, je 1,3 Prozent, nach krankenkassen.de.
- Pflegeversicherung: 3,6 Prozent nach krankenkassen.de, mit Zuschlag für Kinderlose und Abschlägen für Eltern mehrerer Kinder unter 25.
Die Angaben zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung stammen von der Übersicht des Portals krankenkassen.de zu den Rechengrößen 2027. Weil sich die Aufteilung in der Pflegeversicherung je nach Bundesland und Kinderzahl unterscheidet, lassen die Rechenbeispiele unten den Pflegeanteil weg.
Quellen: § 241 SGB V; krankenkasseninfo.de, 15.10.2026; Haufe, Rentenversicherungsbeitrag, 17.08.2026; krankenkassen.de, Rechengrößen 2027. Abgerufen am 26.10.2026.
Was die Erhöhung Arbeitgeber kostet
Die Mehrbelastung entsteht nur bei Beschäftigten, deren Gehalt über den bisherigen Grenzen liegt. Für einen Beschäftigten, der mindestens 8.850 Euro im Monat verdient, also oberhalb beider neuen Grenzen, ergibt sich folgende Rechnung. Sie ist redaktionell und verwendet die oben genannten Sätze.
Mehrkosten des Arbeitgebers je Monat bei Gehalt ab 8.850 Euro:
- Renten- und Arbeitslosenversicherung: 400 Euro höhere Bemessungsgrundlage mal 10,6 Prozent Arbeitgeberanteil ergibt 42,40 Euro.
- Krankenversicherung: 562,50 Euro höhere Bemessungsgrundlage mal 8,75 Prozent Arbeitgeberanteil (7,3 Prozent plus halber Zusatzbeitrag von 1,45 Prozent) ergibt rund 49,22 Euro.
- Zusammen rund 91,62 Euro im Monat oder rund 1.099 Euro im Jahr, zuzüglich Pflegeversicherung.
Den gleichen Betrag tragen die Beschäftigten. Bei einem Gehalt von 7.000 Euro im Monat steigt nur die Bemessungsgrundlage der Krankenversicherung, und zwar ebenfalls um 562,50 Euro. Der Arbeitgeberanteil steigt dann um rund 49 Euro im Monat. Bei Gehältern unter 5.812,50 Euro ändert sich durch die neuen Grenzen nichts.
Für die Personalkostenplanung ist die Zahl der Beschäftigten oberhalb der Grenzen entscheidend. Ein Maschinenbauer mit 40 Ingenieuren, Meistern und Führungskräften über 8.850 Euro trägt allein durch die Grenzanhebung rund 44.000 Euro im Jahr zusätzlich, ohne Pflegeanteil. Auch diese Hochrechnung ist redaktionell.
Mehrkosten nach Gehaltsstufen
Wie stark ein Betrieb betroffen ist, hängt von seiner Gehaltsstruktur ab. Die folgende Übersicht zeigt die monatlichen Mehrkosten des Arbeitgebers für Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei typischen Bruttogehältern. Sie ist redaktionell gerechnet, ohne Pflegeversicherung und mit einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent.
Monatliche Mehrkosten des Arbeitgebers 2027 gegenüber 2026:
- 4.500 Euro brutto, etwa Facharbeiter in der Produktion: keine Mehrkosten, weil das Gehalt unter beiden Grenzen liegt.
- 6.000 Euro brutto, etwa Meister oder Techniker: rund 16,41 Euro, weil 187,50 Euro zusätzlich in der Krankenversicherung beitragspflichtig werden.
- 7.000 Euro brutto, etwa Ingenieur: rund 49,22 Euro, volle Wirkung der höheren Grenze in der Krankenversicherung.
- 8.500 Euro brutto, etwa Abteilungsleiter: rund 54,52 Euro, zusätzlich 50 Euro in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- 10.000 Euro brutto, etwa Bereichsleiter: rund 91,62 Euro, volle Wirkung beider Grenzen.
Die Beschäftigten tragen jeweils denselben Betrag. Für sie sinkt das Nettogehalt bei gleichem Brutto entsprechend, bevor steuerliche Effekte berücksichtigt werden. Wer Gehaltsrunden für 2027 plant, sollte diesen Effekt kennen, weil ein Teil der Bruttoerhöhung bei höheren Gehältern durch die gestiegenen Abzüge aufgezehrt wird. Diese Einordnung ist redaktionell.
Für die Budgetplanung lohnt eine einfache Auswertung: Anzahl der Beschäftigten je Gehaltsband multipliziert mit dem jeweiligen Mehrbetrag. Bei Betrieben mit überwiegend tariflichen Löhnen unter 5.812,50 Euro bleibt der Effekt gering. In Entwicklung, Vertrieb und Führung kann er deutlich spürbar sein.
Versicherungspflichtgrenze: wer wieder pflichtversichert wird
Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, sind nach § 6 SGB V in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Wird die Grenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, aber nur, wenn das Entgelt auch die Grenze des folgenden Jahres übersteigt.
Steigt die Grenze stärker als das Gehalt, tritt der umgekehrte Fall ein. Ein Angestellter mit 80.000 Euro Jahresgehalt lag 2026 über der Grenze von 77.400 Euro. Im Jahr 2027 liegt er unter der allgemeinen Grenze von 84.150 Euro. Ob er versicherungspflichtig wird, hängt nach der Drucksache 576/26 von seinem Status ab: Für Angestellte, die am Stichtag 2026 versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, gilt die niedrigere Grenze von 80.550 Euro, für Bestandsfälle aus 2002 die Grenze von 72.900 Euro. Das Beispiel ist redaktionell.
Wie die allgemeine Grenze fortgeschrieben wird, regelt § 6 Absatz 6 SGB V: Sie verändert sich jährlich entsprechend der Lohnentwicklung und wird auf ein Vielfaches von 450 Euro aufgerundet. Die 84.150 Euro für 2027 entsprechen genau dem 187-Fachen von 450 Euro, die 77.400 Euro für 2026 dem 172-Fachen. Der Sprung um 15 Stufen ist größer als in normalen Jahren, weil der Sonderaufschlag hinzukommt. Die Rechnung ist redaktionell.
Für die Praxis ist der Prüfzeitpunkt wichtig. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist vorausschauend zu bestimmen, also mit allen Bestandteilen, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind. Einmalzahlungen wie ein vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld zählen mit, schwankende Prämien nur, wenn sie regelmäßig gezahlt werden. Familienbezogene Bestandteile bleiben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V außer Betracht. Die Aussagen zu Einmalzahlungen und Prämien sind eine redaktionelle Erläuterung, im Einzelfall entscheidet die Krankenkasse.
Befreiung auf Antrag
Wer wegen einer Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird, kann sich nach § 8 SGB V auf Antrag befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden und wird nur wirksam, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Aufgaben der Lohnbuchhaltung (redaktionell):
- Alle privat versicherten Angestellten mit Jahresgehalt unter 84.150 Euro für 2027 ermitteln.
- Je Person klären, welche Grenze gilt: 84.150, 80.550 oder 72.900 Euro.
- Betroffene rechtzeitig informieren, auf die Drei-Monats-Frist für eine Befreiung hinweisen und Anmeldungen vorbereiten.
- Zuschuss zur privaten Krankenversicherung für 2027 neu berechnen, siehe den folgenden Abschnitt.
Quellen: § 6 und § 8 SGB V, lxgesetze.de; Bundesrat, Drucksache 576/26. Abgerufen am 26.10.2026.
Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung
Privat versicherte Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten nach § 257 Absatz 2 SGB V einen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber. Er wird so berechnet, als wären sie gesetzlich versichert: die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 plus die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes, angewendet auf die Einnahmen, die bei gesetzlicher Versicherung beitragspflichtig wären. Höchstens zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zur privaten Versicherung.
Höchstzuschuss Krankenversicherung je Monat (redaktionell gerechnet):
- 2027: 6.375 Euro mal 8,75 Prozent (7,3 plus 1,45) ergibt rund 557,81 Euro.
- 2026 zum Vergleich, mit gleichem Durchschnittszusatzbeitrag: 5.812,50 Euro mal 8,75 Prozent ergibt rund 508,59 Euro.
- Differenz: rund 49,22 Euro im Monat je Angestelltem mit Gehalt über der Grenze.
Die Rechnung setzt voraus, dass der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wie angekündigt bei 2,9 Prozent bleibt und die Bemessungsgrundlage durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ist. Für die Pflegeversicherung gilt ein eigener Zuschuss, der hier nicht berechnet wird. Liegt der Beitrag zur privaten Versicherung niedrig, kann die Hälftegrenze greifen.
Quelle: § 257 SGB V, lxgesetze.de. Abgerufen am 26.10.2026.
Höchstbeiträge 2027
Aus Bemessungsgrenzen und Beitragssätzen ergeben sich die Höchstbeiträge, die für Beschäftigte mit Gehalt oberhalb der Grenzen insgesamt anfallen. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen davon jeweils die Hälfte. Die folgenden Werte sind redaktionell gerechnet und gelten unter dem Vorbehalt der Beitragssätze zum Jahresbeginn.
Monatliche Höchstbeiträge 2027, Gesamtbetrag:
- Krankenversicherung mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag (17,5 Prozent von 6.375 Euro): rund 1.115,63 Euro.
- Rentenversicherung (18,6 Prozent von 8.850 Euro): 1.646,10 Euro.
- Arbeitslosenversicherung (2,6 Prozent von 8.850 Euro): 230,10 Euro.
- Pflegeversicherung: abhängig von Kinderzahl und Bundesland, hier nicht ausgewiesen.
Durchschnittsentgelt und Rentenpunkte
Das vorläufige Durchschnittsentgelt von 53.452 Euro ist für die Rentenberechnung wichtig. Nach § 70 SGB VI ergeben sich Entgeltpunkte, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt desselben Jahres geteilt wird. Für das Jahr des Rentenbeginns und das Vorjahr gilt der vorläufig bestimmte Wert. Wer 2027 genau an der Beitragsbemessungsgrenze von 106.200 Euro verdient, erwirbt rechnerisch rund 1,99 Entgeltpunkte. Diese Rechnung ist redaktionell und dient der Einordnung, etwa bei Fragen von Beschäftigten kurz vor dem Ruhestand.
Quellen: § 241 SGB V; § 70 SGB VI, lxgesetze.de; Bundesrat, Drucksache 576/26. Abgerufen am 26.10.2026.
Bezugsgröße und abgeleitete Werte
Die Bezugsgröße steigt nach der Drucksache 576/26 auf 4.130 Euro im Monat und 49.560 Euro im Jahr. Von ihr hängen zahlreiche weitere Werte ab, etwa Mindestbemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte und Selbstständige. Nach krankenkassen.de beträgt die Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige in der Krankenversicherung 2027 rund 1.376,67 Euro im Monat, ein Drittel der Bezugsgröße.
Die Drucksache beziffert die Mehrausgaben des Bundes durch die höhere Bezugsgröße bei Beiträgen für Bezieher von Grundsicherung auf rund 396 Millionen Euro.
Nach der Drucksache entsteht der Wirtschaft durch die Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, und Informationspflichten werden weder eingeführt noch geändert.
Quellen: Bundesrat, Drucksache 576/26; krankenkassen.de, Rechengrößen 2027. Abgerufen am 26.10.2026.
Weitere Grenzen für 2027
Neben den Rechengrößen ändern sich zum Jahreswechsel weitere Werte, die für die Lohnabrechnung wichtig sind. Die Minijob-Grenze steigt nach der Minijob-Zentrale mit dem Mindestlohn von 14,60 Euro auf 633 Euro im Monat. Der Übergangsbereich für Midijobs reicht nach § 20 Absatz 2 SGB IV unverändert bis 2.000 Euro. Diese Grenzen sind von der Rechengrößenverordnung unabhängig und gelten ohne Zustimmung des Bundesrats.
Übersicht weiterer Werte 2027:
- Gesetzlicher Mindestlohn: 14,60 Euro je Stunde.
- Minijob-Grenze: 633 Euro im Monat.
- Obergrenze Übergangsbereich: 2.000 Euro im Monat.
- Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 2,9 Prozent (angekündigt).
Quellen: Minijob-Zentrale, Minijob-Grenze 2027; § 20 SGB IV; krankenkasseninfo.de, 15.10.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
Checkliste für den Jahreswechsel
Bis zur Januarabrechnung (redaktionelle Arbeitshilfe):
- Abrechnungssoftware mit den Werten 2027 aktualisieren, nach Zustimmung des Bundesrats nochmals abgleichen.
- Beschäftigte über 5.812,50 Euro Monatsgehalt ermitteln und die Mehrkosten für die Planung 2027 berechnen.
- Privat versicherte Angestellte unter 84.150 Euro Jahresgehalt prüfen, Status je Person klären, Betroffene informieren.
- Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung anpassen.
- Zusatzbeiträge der Krankenkassen der Beschäftigten für 2027 abfragen, sobald sie veröffentlicht sind.
- Gehaltsabrechnungen für Januar stichprobenartig gegen die neuen Grenzen prüfen.
Häufige Fragen
Gelten die Werte schon fest?
Die Bundesregierung hat sie beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen. Bis dahin sind Änderungen möglich.
Warum steigt die Grenze in der Krankenversicherung stärker als in der Rentenversicherung?
Wegen einer einmaligen Sondererhöhung um 300 Euro im Monat nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, so die Bundesregierung.
Gibt es noch unterschiedliche Werte für Ost und West?
Nein. Die Drucksache 576/26 nennt je Rechengröße nur einen Wert.
Ab welchem Gehalt kann ein Angestellter 2027 in die private Krankenversicherung wechseln?
Wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze von 84.150 Euro übersteigt, und zwar im laufenden Jahr und nach dem Entgelt des Folgejahres, so § 6 SGB V.
Steigen auch die Beiträge für Minijobber und Midijobber?
Die Rechengrößen betreffen sie nicht. Für Minijobs gilt 2027 die Grenze von 633 Euro, der Übergangsbereich reicht bis 2.000 Euro.
Muss ich den Zuschuss für privat versicherte Angestellte anpassen?
Ja, wenn das Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Der Höchstzuschuss zur Krankenversicherung steigt nach der Rechnung in diesem Beitrag um rund 49 Euro im Monat, vorbehaltlich des tatsächlichen Durchschnittszusatzbeitrags.
Wie hoch ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027?
Angekündigt sind 2,9 Prozent. Maßgeblich für die Abrechnung ist der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.
Einordnung
Die Rechengrößen 2027 folgen der kräftigen Lohnentwicklung des Jahres 2025 und enthalten in der Krankenversicherung einen politischen Sondereffekt. Für Betriebe mit vielen gut bezahlten Fachkräften und Führungskräften steigen die Lohnnebenkosten spürbar, auch wenn die Beitragssätze stabil bleiben. Für einige privat versicherte Angestellte stellt sich die Frage der Versicherungspflicht neu.
Wer die Werte in der Abrechnung früh hinterlegt, die betroffenen Beschäftigten kennt und nach der Zustimmung des Bundesrats nochmals abgleicht, startet ohne Korrekturläufe ins neue Jahr. Dieser Beitrag wird nach der Entscheidung des Bundesrats und der Veröffentlichung der Zusatzbeiträge aktualisiert, damit die Rechenbeispiele mit den endgültigen Werten übereinstimmen.