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Lärm am Arbeitsplatz: Auslösewerte von 80 und 85 dB(A), Gehörschutz und die Pflichten des Arbeitgebers

Lärmschwerhörigkeit ist in Deutschland die mit Abstand häufigste anerkannte Berufskrankheit. Sie entwickelt sich langsam, schmerzt nicht und ist nicht heilbar. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung legt deshalb zwei Schwellen fest, an die sich konkrete Pflichten knüpfen: 80 dB(A) und 85 dB(A) als Tages-Lärmexpositionspegel. In vielen Betrieben ist zwar bekannt, dass ab einem bestimmten Pegel Gehörschutz getragen werden muss, die übrigen Pflichten wie Lärmbereichskennzeichnung, Lärmminderungsprogramm und Vorsorge werden aber häufig übersehen. Dieser Beitrag stellt die Pflichten nach Schwelle geordnet dar, erklärt die Messung und zeigt, worauf es bei der Auswahl des Gehörschutzes ankommt.

Beschäftigter mit Kapselgehörschutz an einer Metallbearbeitungsmaschine neben einem Gebotszeichen Gehörschutz benutzen

Die häufigste Berufskrankheit

Die Zahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sind eindeutig. Nach der Statistik der DGUV zu anerkannten Berufskrankheiten wurden im Jahr 2025 insgesamt 9.819 Fälle von Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkannt. Das ist der höchste Wert aller Berufskrankheiten. Bei insgesamt 24.340 Anerkennungen entfallen damit rund 40 Prozent aller anerkannten Berufskrankheiten auf Lärm.

Die BG ETEM betont, dass Lärmschwerhörigkeit nicht heilbar ist. Der Hörverlust entsteht über Jahre, oft ohne dass die Betroffenen ihn zunächst bemerken, weil zuerst die hohen Frequenzen betroffen sind. Wird er festgestellt, ist der Schaden bereits eingetreten. Prävention ist deshalb der einzige wirksame Ansatz.

Für Betriebe hat das Thema neben der gesundheitlichen auch eine wirtschaftliche Seite. Lärm erschwert die Verständigung, überdeckt Warnsignale und erhöht damit das Unfallrisiko. Zudem kann eine anerkannte Berufskrankheit bei mangelhaften Schutzmaßnahmen zu Nachfragen des Unfallversicherungsträgers führen.

Quellen: DGUV, Zahlen und Fakten, Anerkannte Berufskrankheiten, Berichtsjahr 2025; BG ETEM, Lärm, Gefährdungen beurteilen. Beide abgerufen am 08.10.2026. Der Anteil von rund 40 Prozent ist aus den beiden DGUV-Werten berechnet.

Die Auslösewerte nach § 6

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung legt in § 6 zwei Paare von Auslösewerten fest. Jeweils ein Wert bezieht sich auf den Tages-Lärmexpositionspegel, also den über acht Stunden gemittelten Pegel, der andere auf den Spitzenschalldruckpegel, der kurze, sehr laute Schallereignisse wie Schläge oder Knalle erfasst. Nach dem Verordnungstext in der Ausgabe der BG ETEM gelten folgende Werte.

Untere Auslösewerte
  • Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h = 80 dB(A)
  • Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 135 dB(C)
Obere Auslösewerte
  • Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h = 85 dB(A)
  • Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 137 dB(C)

Ein entscheidendes Detail regelt § 6 ausdrücklich: Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist der Pegel, dem die Beschäftigten ohne Gehörschutz ausgesetzt wären. Ein Betrieb kann sich also nicht darauf berufen, dass seine Beschäftigten Gehörschutz tragen und deshalb unter 80 dB(A) liegen.

Quelle: LärmVibrationsArbSchV § 6 im Wortlaut, Ausgabe der BG ETEM, abgerufen am 08.10.2026. gesetze-im-internet.de wird wegen robots-Sperre nicht verlinkt.

Was der Tages-Lärmexpositionspegel bedeutet

Der Tages-Lärmexpositionspegel ist ein Mittelwert über acht Stunden, der alle Schallereignisse am Arbeitsplatz einschließt. Da die Dezibelskala logarithmisch ist, wirken sich laute Phasen überproportional aus. Eine Erhöhung um drei Dezibel entspricht einer Verdopplung der Schallenergie.

Die BG ETEM veranschaulicht, wie schnell der obere Auslösewert erreicht ist. Bei einem Pegel von 88 dB(A) ist er bereits nach vier Stunden erreicht, bei 91 dB(A) nach zwei Stunden, bei 94 dB(A) nach einer Stunde, bei 97 dB(A) nach 30 Minuten, bei 100 dB(A) nach 15 Minuten und bei 105 dB(A) nach knapp fünf Minuten.

Für die Praxis folgt daraus, dass auch kurze laute Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Wer täglich eine halbe Stunde mit einem Winkelschleifer arbeitet und den Rest der Schicht an einem ruhigen Arbeitsplatz verbringt, kann den oberen Auslösewert dennoch erreichen. Eine Bewertung nach dem subjektiven Eindruck des Arbeitsplatzes greift deshalb zu kurz.

Quelle: BG ETEM, Lärm, Gefährdungen beurteilen, Beispielwerte für das Erreichen des oberen Auslösewerts (Stand 21.04.2021), abgerufen am 08.10.2026.

Pflichten ab 80 dB(A)

Das Institut für Arbeitsschutz der DGUV fasst die Pflichten in einer Übersicht zu den rechtlichen Vorgaben bei Arbeitsplatzlärm nach Schwellen geordnet zusammen. Dabei unterscheidet es genau zwischen dem Erreichen und dem Überschreiten eines Auslösewerts.

Bei Erreichen der unteren Auslösewerte
  • Information und Unterweisung der Beschäftigten
Bei Überschreiten der unteren Auslösewerte
  • Bereitstellung von geeignetem Gehörschutz
  • Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge

Zwischen 80 und 85 dB(A) besteht also eine Bereitstellungs-, aber noch keine Tragepflicht. Der Arbeitgeber muss geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen, die Beschäftigten entscheiden selbst, ob sie ihn nutzen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist anzubieten, die Teilnahme ist freiwillig.

Für die Unterweisung gilt nach § 11 der Verordnung, dass sie auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruhen muss und vor Aufnahme der Beschäftigung sowie danach in regelmäßigen Abständen zu erfolgen hat, außerdem bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit. Die BG ETEM empfiehlt, die Unterweisung zu dokumentieren.

Quellen: IFA, Rechtliche Vorgaben und Technisches Regelwerk zu Arbeitsplatzlärm; LärmVibrationsArbSchV § 8 und § 11; BG ETEM, Lärm, Gefährdungen beurteilen. Alle abgerufen am 08.10.2026.

Pflichten ab 85 dB(A)

Am oberen Auslösewert verschärfen sich die Pflichten deutlich. Nach der Übersicht des IFA gilt Folgendes.

Bei Erreichen der oberen Auslösewerte
  • Tragepflicht für Gehörschutz
  • Veranlassung arbeitsmedizinischer Pflichtvorsorge
Bei Überschreiten der oberen Auslösewerte
  • Kennzeichnung von Lärmbereichen
  • Aufstellung eines Lärmminderungsprogramms

Die Tragepflicht bedeutet nach § 8 Absatz 3 der Verordnung, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass die Beschäftigten den Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden. Die Bereitstellung allein genügt nicht mehr. Die BG ETEM spricht ausdrücklich davon, dass Arbeitgeber die Tragepflicht konsequent durchsetzen müssen, wo technische Maßnahmen nicht ausreichen.

Lärmbereiche sind nach § 7 Absatz 4 zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. Die BG ETEM ergänzt, dass der Zugang zu beschränken ist. Zur Kennzeichnung dient das Gebotszeichen „Gehörschutz benutzen“. Grundlagen der Sicherheitskennzeichnung beschreibt der Beitrag zur Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3.

Quellen: IFA, Rechtliche Vorgaben zu Arbeitsplatzlärm; LärmVibrationsArbSchV §§ 7 und 8 im Wortlaut, Ausgabe der BG ETEM; BG ETEM, Lärm, Gefährdungen beurteilen. Alle abgerufen am 08.10.2026.

Technik vor Organisation vor Gehörschutz

Gehörschutz ist in der Systematik der Verordnung das letzte Mittel und nicht das erste. § 7 legt eine klare Rangfolge fest. Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Und beide haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.

Wird der obere Auslösewert überschritten, verlangt § 7 Absatz 5 ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition. Die BG ETEM empfiehlt, dabei zunächst zu prüfen, ob die eingesetzten Maschinen dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen. Technische Maßnahmen wie Kapselungen oder raumakustische Maßnahmen sollten mit der zuständigen Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft besprochen werden.

Als organisatorische Maßnahmen nennt die BG ETEM die zeitliche Verlagerung lauter Arbeiten und die Verlagerung von Tätigkeiten an leisere Arbeitsplätze. In der Praxis haben sich außerdem die getrennte Aufstellung lauter Maschinen, die Begrenzung der Aufenthaltsdauer in Lärmbereichen und die Berücksichtigung der Geräuschemission bei der Beschaffung bewährt. Die BG ETEM rät, die Lärmwerte schon bei der Planung neuer Maschinen, Hallen und Umbauten zu berücksichtigen.

Quellen: LärmVibrationsArbSchV § 7 Absätze 1 und 5 im Wortlaut, Ausgabe der BG ETEM; BG ETEM, Lärm, Gefährdungen beurteilen, Hinweise zum Lärmminderungsprogramm. Abgerufen am 08.10.2026.

Messung und Gefährdungsbeurteilung

Ob und welche Auslösewerte erreicht werden, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die BG ETEM betont, dass die Beurteilung personenbezogen erfolgen muss. Sie beschreibt drei Schritte: Zunächst werden an allen Arbeitsplätzen die ortsbezogenen Beurteilungspegel gemessen. Dann wird ermittelt, welchen Zeitanteil die einzelnen Beschäftigten an den jeweiligen Arbeitsplätzen verbringen. Schließlich wird daraus für jeden Beschäftigten der Tages-Lärmexpositionspegel berechnet.

Für die Berechnung stellen die BG ETEM ein eigenes Berechnungsblatt und das IFA einen Rechner zur Verfügung, der über den Webcode d10635 der DGUV erreichbar ist. Die Vorgehensweise bei der Messung konkretisieren die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Die TRLV Lärm besteht nach Darstellung des IFA aus einem allgemeinen Teil sowie drei Teilen: Teil 1 zur Beurteilung der Gefährdung, Teil 2 zur Messung und Teil 3 zu den Lärmschutzmaßnahmen. Wer die TRLV einhält, kann nach Darstellung des IFA davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.

Messungen sollten fachkundig durchgeführt werden, weil Messort, Messdauer und die Berücksichtigung wechselnder Tätigkeiten das Ergebnis erheblich beeinflussen. Viele Berufsgenossenschaften unterstützen ihre Mitgliedsbetriebe bei der Lärmermittlung. Für die Dokumentation ist wichtig, dass die Messung den tatsächlichen Arbeitsalltag abbildet und nicht einen ruhigen Ausschnitt.

Quellen: BG ETEM, Lärm, Gefährdungen beurteilen, personenbezogene Beurteilung in drei Schritten, Berechnungshilfen; IFA, Rechtliche Vorgaben zu Arbeitsplatzlärm, Gliederung der TRLV Lärm (Stand August 2017) und Vermutungswirkung. Abgerufen am 08.10.2026.

Den richtigen Gehörschutz auswählen

Für den Gehörschutz selbst gilt eine Obergrenze. Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung muss der Gehörschutz so ausgewählt werden, dass der am Ohr ankommende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte von 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) nicht überschreitet. Hier wird die Dämmwirkung also ausdrücklich eingerechnet.

Die Präventionsleitlinie Gehörschutz der Unfallversicherungsträger, veröffentlicht im Informationsangebot PSA-Mobil des IFA, gibt eine feinere Abstufung vor. Ein Restpegel am Ohr oberhalb von 85 dB(A) ist nicht zulässig, oberhalb von 80 dB(A) nicht empfehlenswert und bei höchstens 80 dB(A) empfehlenswert. Liegt der Restpegel unter 70 dB(A), sollen Sprachverständigung und Isolationsgefühl überprüft werden.

Diese Untergrenze ist wichtig, weil zu starker Schutz eigene Probleme verursacht. Die Leitlinie spricht von Überprotektion, wenn Warnsignale oder Maschinengeräusche nicht mehr sicher gehört werden, die Sprachverständigung beeinträchtigt ist oder ein Isolationsgefühl entsteht. Überprotektion ist zu vermeiden. Sie belastet die Beschäftigten und führt in der Praxis häufig dazu, dass der Gehörschutz abgenommen wird.

Zur Auswahl stehen Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel und individuell angepasste Otoplastiken. Kapselgehörschützer gibt es auch mit pegelabhängiger Dämmung, mit Kommunikationsfunktion oder zur Befestigung an Schutzhelmen. Stöpsel sind als Einweg- oder Mehrwegprodukte erhältlich, auch in detektierbarer Ausführung für die Lebensmittelindustrie. Otoplastiken werden nach einem Abdruck des Gehörgangs gefertigt. Muss zusätzlich andere persönliche Schutzausrüstung am Kopf getragen werden, empfiehlt die Leitlinie Stöpsel, weil Brillenbügel die Dichtung von Kapseln beeinträchtigen können.

Quellen: LärmVibrationsArbSchV § 8 Absatz 2, Ausgabe der BG ETEM; IFA, PSA-Mobil, Präventionsleitlinie Gehörschutz, Tabelle zum Restpegel, Überprotektion, Gehörschutzarten. Abgerufen am 08.10.2026.

Tragezeit: Warum kurzes Absetzen so viel kostet

Die Wirkung von Gehörschutz hängt weniger von seiner Dämmung im Labor ab als davon, ob er durchgehend getragen wird. Die Präventionsleitlinie führt dazu ein Beispiel aus DIN EN 458 an. Ein Gehörschutz, der nur vier von acht Stunden getragen wird, bringt danach effektiv nur rund drei Dezibel Schutz.

Noch deutlicher ist das zweite Beispiel. Bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 105 dB und einem Gehörschutz mit 30 Dezibel Dämmung ergibt sich bei ganztägigem Tragen ein wirksamer Pegel von etwa 75 dB. Wird der Gehörschutz nur 30 Minuten lang abgenommen, steigt der wirksame Pegel auf etwa 93 dB. Eine halbe Stunde ohne Schutz macht also den Großteil der Schutzwirkung zunichte.

Die praktische Konsequenz ist, dass Tragekomfort ein Sicherheitsmerkmal ist. Ein Gehörschutz, der drückt, schwitzt oder die Verständigung unmöglich macht, wird abgenommen. Die Auswahl sollte deshalb gemeinsam mit den Beschäftigten erfolgen, gegebenenfalls mit einer Tragephase für verschiedene Modelle. Die Mehrkosten für komfortable Lösungen wie Otoplastiken stehen in einem günstigen Verhältnis zu der Schutzwirkung, die durch durchgehendes Tragen erzielt wird.

Quelle: IFA, PSA-Mobil, Präventionsleitlinie Gehörschutz, Beispiele nach DIN EN 458 zur Tragezeit, abgerufen am 08.10.2026.

Unterweisung und praktische Übungen

Neben der Unterweisung nach § 11 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist Gehörschutz als persönliche Schutzausrüstung Gegenstand einer eigenen Unterweisung. Die Präventionsleitlinie sieht vor, dass sie vor der ersten Benutzung erfolgt und anschließend nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich wiederholt wird.

Die Leitlinie unterscheidet dabei eine qualifizierte Benutzung. Sie setzt eine Unterweisung mit praktischen Übungen voraus, die mindestens viermal jährlich stattfindet und dokumentiert wird. Unter diesen Voraussetzungen kann der sonst übliche Praxisabschlag auf die Dämmwirkung entfallen. Inhalte der praktischen Übungen sind etwa das richtige Formen von Schaumstoffstöpseln, die Einsetztiefe, der Einfluss von Brillen und anderer Schutzausrüstung auf den Sitz von Kapseln sowie Tests zur Verständigung und zum Hören von Warnsignalen.

Für Betriebe mit hohen Pegeln, in denen die Dämmwirkung knapp bemessen ist, kann die qualifizierte Benutzung ein sinnvoller Weg sein. Sie verbessert die tatsächliche Schutzwirkung und erlaubt es unter Umständen, Gehörschutz mit geringerer Dämmung einzusetzen, der weniger isoliert und lieber getragen wird.

Quelle: IFA, PSA-Mobil, Präventionsleitlinie Gehörschutz, Abschnitt zur Unterweisung und qualifizierten Benutzung, abgerufen am 08.10.2026.

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Angebot und Pflicht

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist an dieselben Schwellen gekoppelt wie die übrigen Pflichten. Nach den Darstellungen von IFA und BG ETEM ist sie oberhalb von 80 dB(A) als Angebotsvorsorge anzubieten und ab 85 dB(A) als Pflichtvorsorge zu veranlassen.

Der Unterschied ist praktisch bedeutsam. Bei der Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber die Vorsorge anbieten, die Beschäftigten entscheiden über die Teilnahme. Bei der Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber sie veranlassen und darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die Vorsorge stattgefunden hat. Die BG ETEM formuliert es aus Sicht der Beschäftigten: Oberhalb von 85 dB(A) sind die Vorsorgetermine wahrzunehmen.

Für die Organisation lohnt sich eine Verknüpfung mit der Lärmermittlung. Sobald feststeht, welche Beschäftigten welchen Tages-Lärmexpositionspegel erreichen, lässt sich daraus unmittelbar ableiten, wer Vorsorge angeboten bekommt und wer sie verpflichtend wahrnehmen muss. Ändern sich Tätigkeiten oder Arbeitsplätze, ist die Zuordnung zu aktualisieren. Die Vorsorge dient dabei auch dem Betrieb, weil sie beginnende Hörschäden erkennen kann, bevor sie sich zu einer anerkennungsfähigen Berufskrankheit entwickeln, und Hinweise darauf gibt, ob die Schutzmaßnahmen wirken.

Quellen: IFA, Rechtliche Vorgaben zu Arbeitsplatzlärm, Angebotsvorsorge bei Überschreiten der unteren und Pflichtvorsorge bei Erreichen der oberen Auslösewerte; BG ETEM, Lärm, Gefährdungen beurteilen. Abgerufen am 08.10.2026.

Unterhalb von 80 dB(A): die ASR A3.7

Auch unterhalb der Auslösewerte ist Lärm am Arbeitsplatz geregelt, allerdings mit anderem Ziel. Hier geht es nicht um den Schutz vor Gehörschäden, sondern um Konzentration und Sprachverständlichkeit. Nach Anhang Nummer 3.7 der Arbeitsstättenverordnung ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebes möglich ist.

Die Arbeitsstättenregel ASR A3.7 „Lärm“ konkretisiert das nach Darstellung des IFA über Tätigkeitskategorien. Für Tätigkeiten mit hoher Konzentration oder Sprachverständlichkeit darf der Beurteilungspegel 55 dB(A) nicht überschreiten, für Tätigkeiten mit mittlerer Konzentration 70 dB(A). Für Tätigkeiten mit geringen Anforderungen soll der Pegel so weit wie möglich gesenkt werden.

Für Produktionsbetriebe ist das vor allem bei Meisterbüros, Leitständen und Arbeitsplätzen in der Nähe lauter Bereiche relevant. Raumakustische Maßnahmen in Büros behandelt der Beitrag zu Büroakustik und Schallschutz, Lärm in Hallenbüros der Beitrag zu Lärm und Staub im Hallenbüro.

Quelle: IFA, Rechtliche Vorgaben zu Arbeitsplatzlärm, Angaben zu ArbStättV Anhang Nr. 3.7 und ASR A3.7 (Stand 18.05.2018), abgerufen am 08.10.2026.

Checkliste Lärmschutz

Ermittlung
  • Liegt eine personenbezogene Ermittlung der Tages-Lärmexpositionspegel vor?
  • Sind kurzzeitige laute Tätigkeiten wie Schleifen, Trennen oder Hämmern berücksichtigt?
  • Sind Spitzenschalldruckpegel bei Schlag- und Impulsgeräuschen erfasst?
  • Wurde bei der Bewertung die Dämmwirkung von Gehörschutz außer Acht gelassen?
Ab 80 dB(A)
  • Sind die betroffenen Beschäftigten unterwiesen und ist die Unterweisung dokumentiert?
  • Steht geeigneter Gehörschutz zur Verfügung?
  • Wird arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten?
Ab 85 dB(A)
  • Wird die Tragepflicht kontrolliert und durchgesetzt?
  • Ist die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge veranlasst?
  • Sind Lärmbereiche gekennzeichnet, abgegrenzt und im Zugang beschränkt?
  • Liegt ein Lärmminderungsprogramm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen vor?
Gehörschutz
  • Liegt der Restpegel am Ohr bei höchstens 80 dB(A) und nicht unter 70 dB(A)?
  • Sind Warnsignale und Verständigung mit Gehörschutz gewährleistet?
  • Wurde der Gehörschutz gemeinsam mit den Beschäftigten ausgewählt?
  • Findet die PSA-Unterweisung mindestens jährlich statt?

Einordnung

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist klar aufgebaut. Zwei Schwellen von 80 und 85 dB(A), an die sich jeweils feste Pflichten knüpfen, und eine verbindliche Rangfolge, nach der Technik vor Organisation und beide vor Gehörschutz kommen. Dass Lärmschwerhörigkeit trotzdem die häufigste anerkannte Berufskrankheit ist, liegt weniger an unklaren Regeln als an ihrer Umsetzung.

Die häufigsten Schwachstellen sind eine Bewertung nach Gefühl statt nach Messung, die Beschränkung auf das Verteilen von Gehörschutz ohne Lärmminderungsprogramm und Gehörschutz, der nicht durchgehend getragen wird. Gerade der letzte Punkt zeigt, dass Tragekomfort, Auswahl gemeinsam mit den Beschäftigten und regelmäßige Unterweisung keine Nebensache sind.

Wer neue Maschinen beschafft oder Hallen plant, hat die besten Möglichkeiten, weil sich Lärm am Entstehungsort am wirksamsten und dauerhaft mindern lässt. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 8. Oktober 2026 wieder und ersetzt weder die betriebliche Gefährdungsbeurteilung noch eine fachkundige Lärmmessung.

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