Ausgangslage: Vom Berichten zum Bezahlen
Das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) ist Teil des europäischen Fit-for-55-Pakets. Es soll verhindern, dass die CO2-Bepreisung im EU-Emissionshandel dadurch unterlaufen wird, dass emissionsintensive Produktion in Drittstaaten verlagert und dann in die EU importiert wird. Importeure bestimmter Waren müssen deshalb für die in den Waren enthaltenen Emissionen, die sogenannten grauen Emissionen, CBAM-Zertifikate erwerben und abgeben. Ein Zertifikat entspricht einer Tonne CO2-Äquivalent. Wurde im Herkunftsland bereits ein CO2-Preis gezahlt, kann die Zahl der abzugebenden Zertifikate unter bestimmten Bedingungen reduziert werden.
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956, die durch die sogenannte Omnibus-Novelle mit Wirkung vom 20. Oktober 2025 vereinfacht wurde. In der Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 mussten Importeure lediglich quartalsweise über ihre Einfuhren und deren Emissionen berichten. Mit dem 1. Januar 2026 begann die Regelphase. Die Quartalsberichte sind entfallen. Stattdessen gelten drei neue Pflichten: Die Einfuhr setzt den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders voraus, ab 2027 ist jährlich eine CBAM-Erklärung für das Vorjahr abzugeben, und pro Tonne grauer Emissionen sind Zertifikate zu erwerben und abzugeben.
Für die Industrie ist CBAM kein reines Thema der Stahlhändler. Die Warenliste in Anhang I der Verordnung umfasst neben Rohstahl und Halbzeug auch zahlreiche Fertigwaren aus Eisen, Stahl und Aluminium: Schrauben, Muttern, Bolzen, Ketten, Rohre, Profile, Konstruktionen, Behälter und Drahtwaren. Wer Regalsysteme, Lagerbehälter, Gitterboxen, Verbindungselemente oder Aluminiumprofile direkt aus Asien, der Türkei oder anderen Drittstaaten bezieht, ist potenziell betroffen. Zuständige nationale Behörde ist in Deutschland die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt.
Quellen: EUR-Lex, Verordnung (EU) 2023/956, konsolidierte Fassung vom 20. Oktober 2025; DEHSt, Zulassung für CBAM-Regelphase, Stand 9. Juni 2026
Die 50-Tonnen-Schwelle: Wer den Status braucht und wer nicht
Die Omnibus-Novelle hat die frühere wertbasierte Bagatellgrenze von 150 Euro je Sendung durch einen massebasierten Schwellenwert ersetzt. Nach Artikel 2a der Verordnung sind Einführer von weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Kalenderjahr aus den Sektoren Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel und Aluminium von der Zulassungspflicht ausgenommen. Die Schwelle gilt kumulativ über alle vier Sektoren und alle Sendungen eines Jahres. Für Strom und Wasserstoff gibt es keine Mengenschwelle, hier ist die Zulassung immer erforderlich.
Nach Angaben der DEHSt benötigen folgende Personen den Status zugelassener CBAM-Anmelder:
- Einführer von CBAM-Waren über 50 Tonnen pro Jahr, und zwar bevor sie die Schwelle mit einer Einfuhr überschreiten
- Indirekte Zollvertreter, sobald sie im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Einführers CBAM-Waren zum freien Verkehr anmelden, unabhängig davon, ob die vertretenen Einführer die Schwelle überschritten haben
- Einführer von Strom oder Wasserstoff ohne Mengengrenze
Wer unter der Schwelle bleibt, gibt in der Zollanmeldung die TARIC-Unterlagencodierung Y137 an und macht damit die De-minimis-Ausnahme geltend. Waren mit Ursprung in der EU erhalten den Code Y237, Waren in aktiver Veredelung den Code Y422. Zugelassene Anmelder geben mit Y128 ihre CBAM-Kontonummer an. Die Codierungen sind in ATLAS anzugeben, ohne passende Codierung wird die Ware nicht überlassen.
Überschreitet ein nicht zugelassener Einführer im Laufe des Jahres die Mengenschwelle, stellt die zuständige Behörde dies fest. Die Einfuhr wird zunächst gestoppt, der Einführer wird aufgefordert, einen Zulassungsantrag zu stellen, und bis zur Erteilung des Status kann er keine CBAM-Waren mehr einführen. Zusätzlich kann die Behörde ein Sanktionsverfahren nach Artikel 26 der Verordnung einleiten. Für einen Betrieb, dessen Produktion von importierten Verbindungselementen oder Profilen abhängt, ist ein solcher Einfuhrstopp ein erhebliches Lieferkettenrisiko.
Die Übergangsregel ist ausgelaufen: Einführer, die bis zum 31. März 2026 einen Zulassungsantrag gestellt hatten, durften mit dem Code Y238 bis zur Entscheidung über den Antrag vorläufig weiter einführen. Wer diesen Termin verpasst hat und die Schwelle erreicht, muss den Antrag jetzt stellen und mit einem Einfuhrstopp bis zur Zulassung rechnen.
Quelle: DEHSt, Zulassung für CBAM-Regelphase, Abschnitte Aktuelle Hinweise und Wer muss einen Antrag stellen
Zulassung bei der DEHSt: Antrag, Unterlagen, Bearbeitungsdauer
Der Antrag auf Zulassung ist im CBAM-Register der Europäischen Kommission zu stellen. Der Zugang erfolgt über das Zoll-Portal, für das ein ELSTER-Zertifikat und eine EORI-Nummer erforderlich sind. Wer bereits im CBAM-Übergangsregister registriert war, wurde vom deutschen Zoll automatisch freigeschaltet. Antragsberechtigt sind in Deutschland niedergelassene Einführer und indirekte Zollvertreter. Die Bearbeitung übernimmt seit dem 4. Juli 2025 eine Beliehene, die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die das Umweltbundesamt auf Grundlage von § 11 Absatz 4 des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes (TEHG) bestellt hat; die Rechts- und Fachaufsicht liegt nach § 11 Absatz 6 TEHG bei der DEHSt. Zu ihren Aufgaben gehören die Prüfung der Anträge, die Durchführung der Konsultationsverfahren über das CBAM-Register, die Entscheidung über die Zulassung, die Festlegung der Sicherheitsleistung sowie Rücknahme und Widerruf des Status. Die Beleihung ist zunächst bis Ende 2026 befristet, vorbehaltlich einer früheren Beendigung oder einer Verlängerung; Stand 26. August 2026 liegt zur Verlängerung über das Jahresende hinaus keine Entscheidung vor. Die Bearbeitungsdauer beträgt nach Artikel 4 der Zulassungs-Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 vom 17. März 2025 maximal 120 Kalendertage für Anträge, die ab dem 15. Juni 2025 eingereicht wurden, und 180 Kalendertage für früher eingereichte Anträge. Fordert die Behörde zusätzliche Angaben an, verlängert sich die Frist um 30 Kalendertage.
Nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung sind für den Antrag folgende Angaben und Unterlagen in deutscher Sprache bereitzuhalten:
| Anforderung | Inhalt |
|---|---|
| Stammdaten | Name, Anschrift, Kontaktangaben, EORI-Nummer, Hauptgeschäftstätigkeit in der Union |
| Bescheinigung in Steuersachen | Vom zuständigen Finanzamt, nicht älter als drei Monate, Nachweis dass keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden anhängig ist |
| Ehrenwörtliche Erklärung | Keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Zoll-, Steuer- oder Marktmissbrauchsrecht in den letzten fünf Jahren, keine schweren Straftaten |
| Finanzielle Leistungsfähigkeit | Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre, Angaben zu Gewinn oder Verlust, Umsatz, Umlaufvermögen und kurzfristigen Verbindlichkeiten |
| Operative Leistungsfähigkeit | Unternehmensgröße, Anzahl der für CBAM zuständigen Personen, Handelsregisternummer, Dauer der Niederlassung |
| Warenangaben | KN-Codes, geschätzte Menge und Wert je Herkunftsland und Sektor für das Antragsjahr und das Folgejahr |
| Optional: AEO-Status | Nicht erforderlich, beschleunigt aber die Prüfung |
Geprüft werden vier Kriterien: keine schwerwiegenden Verstöße, Nachweis der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit, Niederlassung im Antragsmitgliedstaat und Vorliegen einer EORI-Nummer. Antragsteller, die in den zwei Geschäftsjahren vor der Antragstellung nicht durchgängig niedergelassen waren, müssen eine Sicherheitsleistung erbringen. In Deutschland werden dafür ausschließlich Bankbürgschaften eines in der EU tätigen Finanzinstituts akzeptiert, zahlbar auf erstes Anfordern und im Original bei der DEHSt zu hinterlegen. Ändern sich Angaben nach der Antragstellung, ist im Zulassungsmodul ein Änderungsantrag zu stellen, die Behörde kann die Frist dann um 30 Tage verlängern.
Ein häufiges Missverständnis ist wichtig: Die Registrierung oder der Login im CBAM-Register ist keine Zulassung. Die Zulassung ist ein gesondertes Verfahren mit ausdrücklichem Antrag und Prüfung. Wer nur registriert ist, darf keine CBAM-Waren über der Schwelle einführen.
Quellen: DEHSt, Zulassung für CBAM-Regelphase, Abschnitte Benötigte Informationen, Voraussetzungen, Sicherheitsleistung und Beliehene; Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Kommission vom 17. März 2025, Artikel 4; § 11 Absatz 4 und 6 TEHG
Zertifikate, Preise und die Termine im Jahr 2027
Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten an zugelassene Anmelder beginnt am 1. Februar 2027 über das CBAM-Register. Die finanzielle Abwicklung erfolgt über eine gemeinsame zentrale Plattform, die die Kommission im Rahmen eines gemeinsamen Beschaffungsverfahrens mit den Mitgliedstaaten noch bestimmt. Zertifikate sind nicht handelbar und nicht übertragbar, sie können nur von dem Anmelder verwendet werden, der sie gekauft hat. Die Verpflichtung zur Abgabe gilt rückwirkend für die Einfuhren des Jahres 2026: Zugelassene Anmelder müssen 2027 Zertifikate entsprechend ihrer grauen Emissionen des Jahres 2026 erwerben und bis zum 30. September 2027 im Register abgeben.
Der Preis der Zertifikate wird von der Kommission als gewichteter Durchschnitt der Auktionspreise für Emissionsberechtigungen im EU-ETS 1 berechnet. Für die Emissionen des Jahres 2026 gilt ein Quartalsdurchschnitt, der jeweils in der ersten Woche nach Quartalsende festgestellt wird. Ab 2027 wird der Preis wöchentlich berechnet und veröffentlicht. Die bisher festgestellten Preise lauten:
| Quartal | Veröffentlichung | Preis je Zertifikat |
|---|---|---|
| Q1 2026 | 7. April 2026 | 75,36 Euro |
| Q2 2026 | 6. Juli 2026 | 75,28 Euro |
| Q3 2026 | 5. Oktober 2026 (erwartet) | noch nicht veröffentlicht |
| Q4 2026 | 4. Januar 2027 (erwartet) | noch nicht veröffentlicht |
Stand 26. August 2026: Veröffentlicht sind bislang ausschließlich die Quartalspreise für Q1 und Q2 2026. Die Kommission berechnet jeden Quartalspreis in der ersten Kalenderwoche nach Quartalsende und veröffentlicht ihn am ersten Werktag der darauffolgenden Woche; die Termine für Q3 2026 und Q4 2026 sind daher Erwartungswerte. Der jeweilige Quartalspreis gilt nur für die in diesem Quartal eingeführten Waren, sodass ein Betrieb für seine Abrechnung 2027 alle vier Quartalspreise getrennt benötigt. Wer diesen Beitrag nach dem 5. Oktober 2026 liest, sollte die aktuellen Werte direkt auf der Seite der Generaldirektion Steuern und Zollunion abrufen.
Für das Jahr 2027 kommt eine weitere Pflicht hinzu: Am Ende jedes Quartals, also am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, muss der Anmelder auf seinem CBAM-Konto Zertifikate in Höhe von mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen aller seit Jahresbeginn eingeführten Waren vorhalten. Die Anzahl kann auf Basis von Standardwerten oder bereits berichteter Emissionen bestimmt werden. Überzählige Zertifikate für die Emissionen 2026 können bis zum 31. Oktober 2027 zum Rückkauf angemeldet werden.
Die Termine im Überblick: 1. Februar 2027 Verkaufsstart, 31. März 2027 erste Vorhaltepflicht von 50 Prozent für 2027-Importe, 30. Juni 2027 zweite Vorhaltepflicht, 30. September 2027 Abgabe der CBAM-Erklärung und der Zertifikate für 2026 sowie dritte Vorhaltepflicht, 31. Oktober 2027 Frist für Rückkaufersuchen. Die delegierte Verordnung zu Entgelten und Abwicklung, die Bestimmung der gemeinsamen zentralen Plattform für Kauf und Rückkauf sowie die Modalitäten zur Anrechnung von in Drittstaaten gezahlten CO2-Preisen waren nach Angaben der DEHSt zum Redaktionsschluss dieses Beitrags am 26. August 2026 noch nicht erlassen. Bis diese Rechtsakte vorliegen, lassen sich Entgelte, Zahlungswege und die Höhe einer möglichen Anrechnung nicht belastbar kalkulieren; Betriebe sollten die Rückstellung deshalb auf Basis der Quartalspreise ohne Anrechnung bilden und später korrigieren.
Quellen: DEHSt, CBAM-Zertifikate, Stand 28. Juli 2026; Europäische Kommission, Price of CBAM certificates
Kostenrechnung: Was CBAM für Stahl- und Aluminiumwaren bedeutet
Die Zahl der abzugebenden Zertifikate ergibt sich aus den grauen Emissionen der eingeführten Waren, abzüglich anrechenbarer CO2-Preise im Herkunftsland und unter Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung, die EU-Hersteller im Emissionshandel noch erhalten. Die grauen Emissionen werden entweder aus verifizierten tatsächlichen Werten berechnet, die der Hersteller der Waren liefert, oder aus Standardwerten, die die Kommission veröffentlicht. Vorprodukte aus der EU gelten als emissionsfrei. Die folgenden Rechenbeispiele dienen der Größenordnung und verwenden vereinfachte Annahmen, die tatsächlichen Werte hängen von Herstellungsverfahren, Herkunftsland und den noch zu veröffentlichenden Standardwerten ab.
Beispiel eins: Ein Betrieb bezieht 120 Tonnen verzinkte Stahlregalprofile aus der Türkei. Bei einem angenommenen spezifischen Emissionswert von zwei Tonnen CO2 je Tonne Stahl ergeben sich 240 Tonnen graue Emissionen. Zum Zertifikatspreis des zweiten Quartals 2026 von 75,28 Euro wären das rund 18.000 Euro vor Abzügen, also etwa 150 Euro je Tonne Ware. Da EU-Hersteller in der Einführungsphase noch einen Teil ihrer Berechtigungen kostenlos erhalten, reduziert sich der Betrag im Jahr 2026 entsprechend dem noch geltenden Anteil kostenloser Zuteilung, der bis 2034 schrittweise auf null sinkt.
Beispiel zwei: Ein Hersteller von Betriebseinrichtungen importiert 60 Tonnen Aluminiumprofile aus China. Aluminium aus kohlebasierter Stromerzeugung hat deutlich höhere spezifische Emissionen als Stahl, Werte von über zehn Tonnen CO2 je Tonne Aluminium sind üblich. Bei angenommenen zwölf Tonnen ergeben sich 720 Tonnen graue Emissionen und rund 54.000 Euro vor Abzügen, etwa 900 Euro je Tonne Aluminium. Hier kann CBAM den Preisvorteil des Imports gegenüber europäischem Aluminium aufheben.
Beispiel drei: Ein Maschinenbauer importiert 45 Tonnen Verbindungselemente aus Taiwan. Er bleibt unter der 50-Tonnen-Schwelle, benötigt keine Zulassung und gibt in der Zollanmeldung den Code Y137 an. Kommt im vierten Quartal eine Sendung von acht Tonnen hinzu, überschreitet er die Schwelle, die Einfuhr wird gestoppt und er muss nachträglich die Zulassung beantragen. Die Mengenplanung über das Kalenderjahr ist deshalb Teil der Beschaffungssteuerung.
Zwei Folgen sind für den Einkauf entscheidend. Erstens werden Lieferanten in Drittstaaten, die verifizierte Emissionsdaten liefern können, zum Wettbewerbsvorteil, weil Standardwerte in der Regel konservativ angesetzt werden. Zweitens muss der CBAM-Betrag in die Landed-Cost-Kalkulation jedes Artikels eingehen, bevor die Make-or-Buy-Entscheidung oder der Lieferantenvergleich getroffen wird.
Quellen: DEHSt, CBAM-Zertifikate, Abschnitt Hintergrund; Europäische Kommission, Quartalspreise 2026. Die Rechenbeispiele sind Annahmen der Redaktion.
Die Rolle der Spediteure und indirekten Zollvertreter
Viele Industriebetriebe melden ihre Importe nicht selbst an, sondern beauftragen einen Spediteur oder Zolldienstleister. Zollrechtlich ist zu unterscheiden: Ein direkter Vertreter handelt im Namen und für Rechnung des Einführers, der Einführer bleibt CBAM-Anmelder. Ein indirekter Vertreter handelt im eigenen Namen für Rechnung des Einführers und wird damit selbst zum CBAM-Anmelder. Nach Angaben der DEHSt benötigt der indirekte Zollvertreter den Status zugelassener CBAM-Anmelder, sobald er CBAM-Waren zum freien Verkehr anmeldet, und zwar unabhängig davon, ob die von ihm vertretenen Einführer die 50-Tonnen-Schwelle überschritten haben.
Für Logistikdienstleister bedeutet das, dass sie entscheiden müssen, ob sie die Rolle des zugelassenen Anmelders für ihre Kunden übernehmen wollen, mit allen Folgepflichten: CBAM-Erklärung, Zertifikatskauf, Vorhaltepflicht und Haftung für Sanktionen. Wer dies anbietet, wird die Kosten und das Risiko über Gebühren weitergeben. Für den Einführer ist die Alternative, die Zulassung selbst zu beantragen und den Spediteur nur als direkten Vertreter einzusetzen. Diese Entscheidung sollte vor der ersten Einfuhr über der Schwelle fallen und im Speditionsvertrag ausdrücklich geregelt sein, einschließlich der Frage, wer die Emissionsdaten vom Hersteller beschafft und wer die Angaben im Register pflegt.
Quelle: DEHSt, Zulassung für CBAM-Regelphase, Abschnitt Indirekte Zollvertreter
Handlungsplan bis zum Verkaufsstart im Februar 2027
Schritt 1: Betroffenheit je Artikel und Lieferant prüfen
Aus dem Artikelstamm sind alle Positionen mit KN-Codes aus Anhang I der Verordnung zu filtern und den Lieferanten sowie dem nichtpräferenziellen Ursprungsland zuzuordnen. Waren mit EU-Ursprung scheiden aus, auch wenn sie über einen Händler in einem Drittstaat bezogen werden, sofern der Ursprung nachweisbar ist. Das Ergebnis ist eine Liste der CBAM-relevanten Importmengen in Tonnen je Kalenderjahr.
Schritt 2: Mengenplanung gegen die 50-Tonnen-Schwelle
Liegt die Jahresmenge unter 50 Tonnen, ist die De-minimis-Ausnahme zu dokumentieren und in jeder Zollanmeldung mit Y137 anzugeben. Betriebe nahe der Schwelle sollten entscheiden, ob sie die Zulassung vorsorglich beantragen oder die Importmenge bewusst steuern. Eine Überschreitung mitten im Jahr führt zum Einfuhrstopp.
Schritt 3: Zulassung beantragen oder Vertretung regeln
Über der Schwelle ist der Antrag im CBAM-Register unverzüglich zu stellen, die Unterlagen nach Artikel 5 Absatz 5 sind vorab zu sammeln, insbesondere die Bescheinigung in Steuersachen und die drei Jahresabschlüsse. Alternativ ist mit dem Spediteur eine indirekte Vertretung zu vereinbaren. Die Bearbeitungsdauer von bis zu 120 Tagen ist einzuplanen.
Schritt 4: Emissionsdaten bei Lieferanten einfordern
Lieferanten in Drittstaaten sind vertraglich zur Lieferung verifizierter Emissionsdaten je Produkt und Produktionsstandort zu verpflichten. Die Kommission stellt dafür Vorlagen und ein Portal für Drittlandhersteller bereit. Wo keine Daten kommen, sind Standardwerte anzusetzen, was in der Regel teurer ist. Angaben zu im Herkunftsland gezahlten CO2-Preisen sind ebenfalls zu erfassen, auch wenn die Anrechnungsmodalitäten noch ausstehen.
Schritt 5: CBAM-Kosten in die Kalkulation aufnehmen
Für jeden relevanten Artikel ist ein CBAM-Zuschlag je Tonne zu berechnen und in die Einstandspreise und Angebote aufzunehmen. Der Zertifikatspreis folgt dem EU-ETS und kann schwanken, die Kalkulation sollte deshalb einen Korridor abbilden. Die quartalsweise Vorhaltepflicht von 50 Prozent ab 2027 bindet Liquidität bereits während des Jahres.
Schritt 6: Buchhaltung und Liquidität auf 2027 vorbereiten
Für die Emissionen des Jahres 2026 fallen die Zahlungen ab Februar 2027 an, die Abgabe ist bis 30. September 2027 fällig. Die Rückstellung für 2026-Importe sollte bereits im laufenden Jahr auf Basis der Quartalspreise gebildet werden. Ab 2027 kommen die Vorhaltepflichten zu jedem Quartalsende hinzu.
Schritt 7: Make-or-Buy und Lieferantenwechsel bewerten
Wo der CBAM-Zuschlag den Preisvorteil eines Drittstaatenlieferanten aufzehrt, sind EU-Lieferanten, Lieferanten in Ländern mit eigenem CO2-Preis oder Hersteller mit nachweislich niedrigen Emissionen zu prüfen. Bei Aluminium ist der Unterschied zwischen kohle- und wasserkraftbasierter Produktion erheblich.
Quellen: DEHSt, Zulassung für CBAM-Regelphase; DEHSt, CBAM-Zertifikate, Wichtige Termine 2027
Checkliste CBAM-Regelphase
Prüfpunkte für Importeure von Stahl-, Aluminium-, Zement- und Düngemittelwaren
- CBAM-relevante KN-Codes im Artikelstamm identifiziert und Ursprungsländer zugeordnet
- Jahresmenge in Tonnen gegen die 50-Tonnen-Schwelle geplant
- Bei Unterschreitung: De-minimis mit Code Y137 in jeder Zollanmeldung
- Bei Überschreitung: Zulassungsantrag im CBAM-Register gestellt oder indirekte Vertretung vereinbart
- Bescheinigung in Steuersachen und drei Jahresabschlüsse für den Antrag bereit
- Speditionsvertrag regelt direkte oder indirekte Vertretung und Datenbeschaffung
- Lieferanten zur Lieferung verifizierter Emissionsdaten verpflichtet
- CBAM-Zuschlag je Artikel kalkuliert und in Einstandspreise übernommen
- Rückstellung für Emissionen 2026 auf Basis der Quartalspreise gebildet
- Termine 1. Februar, 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Oktober 2027 im Kalender
- Make-or-Buy und Lieferantenwechsel für Artikel mit hohem CBAM-Anteil bewertet
- DEHSt-Newsletter abonniert, um Änderungen bei Standardwerten und Anrechnung zu verfolgen
Fazit
Mit der Regelphase wird CBAM vom Berichtsthema zum Kostenfaktor. Die 50-Tonnen-Schwelle nimmt viele kleine Importeure aus der Pflicht, trifft aber nahezu jeden Betrieb, der Regale, Behälter, Verbindungselemente oder Profile in nennenswerter Menge direkt aus Drittstaaten bezieht. Ohne Zulassung stoppt der Zoll die Einfuhr, und die Zulassung dauert bis zu 120 Tage.
Die Zertifikatspreise von rund 75 Euro je Tonne CO2 machen Stahlimporte spürbar und Aluminiumimporte aus kohlebasierter Produktion erheblich teurer. Wer bis zum Verkaufsstart im Februar 2027 die Betroffenheit geklärt, die Zulassung gesichert, die Emissionsdaten der Lieferanten beschafft und die Kosten kalkuliert hat, geht ohne Einfuhrstopp und ohne Überraschung in der Liquiditätsplanung in das erste Abrechnungsjahr.
Quellen
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, konsolidierte Fassung vom 20. Oktober 2025
- Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt): Zulassung für CBAM-Regelphase, Stand 9. Juni 2026
- Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt): CBAM-Zertifikate, Stand 28. Juli 2026
- Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion: Price of CBAM certificates
Alle externen Quellen wurden am 26. August 2026 abgerufen und waren zu diesem Zeitpunkt erreichbar. Alle Angaben zu Preisen, Fristen und ausstehenden Rechtsakten geben den Stand vom 26. August 2026 wieder. Die Zertifikatspreise werden fortlaufend fortgeschrieben, und mehrere Durchführungs- und delegierte Rechtsakte standen zu diesem Zeitpunkt noch aus. Die Rechenbeispiele beruhen auf Annahmen der Redaktion und ersetzen keine Berechnung mit den amtlichen Standardwerten oder verifizierten Herstellerdaten. Dieser Beitrag ersetzt keine zoll- oder steuerrechtliche Beratung.