Daten & Analysen

Digitaler Batteriepass ab 18. Februar 2027: Was Betreiber von Staplern, FTS und Industriebatterien jetzt regeln müssen

Die europäische Batterieverordnung (EU) 2023/1542 führt zum 18. Februar 2027 den ersten digitalen Produktpass ein. Jede Industriebatterie mit mehr als zwei Kilowattstunden Kapazität, jede Traktionsbatterie für Elektrofahrzeuge und jede Batterie für leichte Verkehrsmittel benötigt dann einen elektronischen Datensatz, der über einen QR-Code auf der Batterie abrufbar ist. Verantwortlich ist, wer die Batterie in Verkehr bringt, also der Hersteller oder der Importeur. Für Industriebetriebe betrifft das Staplerbatterien, Akkus fahrerloser Transportsysteme, stationäre Speicher und Eigenimporte aus Drittstaaten. Parallel laufen weitere Fristen: CO2-Fußabdruck-Erklärung seit Februar 2026, Leistungsklassen ab August 2027, Sorgfaltspflichten in der Rohstoffkette ab August 2027. Dieser Beitrag erklärt, wer welche Pflicht trägt, und zeigt, wie Einkauf und Flottenmanagement sich vorbereiten.

Lithium-Ionen-Staplerbatterie mit QR-Code-Etikett in einer Ladestation eines Logistiklagers

Ausgangslage: Eine Verordnung für den gesamten Lebenszyklus

Die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien wurde am 28. Juli 2023 im Amtsblatt veröffentlicht, trat am 17. August 2023 in Kraft und gilt seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie löst die Batterierichtlinie 2006/66/EG ab, die sich im Wesentlichen auf Stoffverbote, Sammlung und Recycling beschränkte. Die neue Verordnung betrachtet den gesamten Lebenszyklus: Rohstoffbeschaffung, CO2-Fußabdruck der Fertigung, Leistung und Haltbarkeit, Kennzeichnung, Rezyklateinsatz, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Rücknahme und eben den digitalen Batteriepass.

In Deutschland wurde der nationale Anpassungsbedarf mit dem Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG) umgesetzt, dessen Kernstück das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ist. Nach Angaben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat das BattDG das bisherige Batteriegesetz (BattG) zum 7. Oktober 2025 abgelöst. In einigen Leitfäden, unter anderem im hier ebenfalls herangezogenen IHK-Leitfaden, wird noch der ursprünglich geplante Termin 18. August 2025 genannt; maßgeblich ist das vom Ministerium bestätigte Datum 7. Oktober 2025. Das BattDG regelt Zuständigkeiten, die Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register und den Sanktionsrahmen. Die materiellen Pflichten, einschließlich des Batteriepasses, ergeben sich unmittelbar aus der Verordnung.

Der Anwendungsbereich ist weit gefasst, und die Kategorie bestimmt, welche Pflichten wann greifen. Die Verordnung unterscheidet fünf Batteriekategorien: Gerätebatterien bis fünf Kilogramm, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) bis 25 Kilogramm für E-Bikes und Roller, Starterbatterien, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien. Industriebatterien sind solche, die speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt sind, sowie jede andere Batterie über fünf Kilogramm, die keiner anderen Kategorie zuzuordnen ist. Traktionsbatterien von Gabelstaplern, Hubwagen und fahrerlosen Transportsystemen, Batterien für stationäre Energiespeicher, für Reinigungsmaschinen und für Arbeitsbühnen fallen in diese Kategorie. Die Einordnung ist unabhängig davon, ob die Batterie einzeln verkauft oder in ein Fahrzeug eingebaut wird.

Quellen: Bundesumweltministerium, Europäische Batterieverordnung (EU) 2023/1542, Stand 9. Dezember 2025; IHKs Baden-Württemberg, Leitfaden neue EU-Batterieverordnung, Abschnitt Definitionen

Der Batteriepass: Wer, was, ab wann

Nach Kapitel IX, Artikel 77 und 78 der Verordnung muss ab dem 18. Februar 2027 für jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, jede Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als zwei Kilowattstunden und jede Elektrofahrzeugbatterie ein digitaler Batteriepass vorliegen. Der Pass ist ein elektronischer Datensatz je einzelner Batterie, nicht je Modell, und wird über einen QR-Code auf der Batterie zugänglich gemacht. Der QR-Code selbst ist ab demselben Datum Pflichtbestandteil der Kennzeichnung.

Der Pass enthält nach Anhang XIII Angaben zum Batteriemodell und zur individuellen Batterie. Dazu gehören eine eindeutige Kennung, Hersteller, Herstellungsort und Datum, Batteriekategorie, Gewicht, Kapazität, Spannung, chemische Zusammensetzung einschließlich kritischer Rohstoffe und Gefahrstoffe, der CO2-Fußabdruck, Rezyklatanteile, Leistungs- und Haltbarkeitsparameter, Informationen zu Zerlegung und Ersatzteilen sowie Hinweise zu Behandlung, Recycling und Verwertung am Lebensende. Die Informationen sind in drei Zugriffsebenen gegliedert: öffentlich zugängliche Daten, Daten mit berechtigtem Interesse für Werkstätten, Zweitverwerter und Recycler sowie Daten für Behörden. Der Pass bleibt über den gesamten Lebenszyklus bestehen, wird bei Reparatur und Umnutzung fortgeschrieben und erlischt, sobald die Batterie recycelt wurde. Die Kommission legt die technischen Einzelheiten in Durchführungsrechtsakten fest.

Verantwortlich für die Erstellung ist der Hersteller im Sinne der Verordnung, also wer die Batterie herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Importeure, die Batterien aus Drittstaaten in die EU einführen, tragen Pflichten, die denen eines Herstellers entsprechen. Wer als Wirtschaftsakteur eine Batterie in ein Fahrzeug oder Gerät einbaut, ist für den Pass verantwortlich, wenn er die Batterie selbst in Verkehr bringt. Das betrifft Staplerhersteller, die Batterien eigener Marke verbauen, ebenso wie Importeure von Flurförderzeugen aus China oder Systemintegratoren, die Akkupacks aus Zellen konfektionieren.

Betreiber, die ihre Stapler von einem EU-Hersteller oder EU-Händler beziehen, müssen den Pass nicht selbst erstellen. Sie sollten aber sicherstellen, dass die gelieferten Batterien ab dem Stichtag über einen Pass verfügen, weil eine Batterie ohne konformen Pass nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf und Händler nach Artikel 42 zu prüfen haben, ob die Kennzeichnung vollständig ist. Eine Batterie, die vor dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht wurde, benötigt keinen Pass. Für Bestandsflotten besteht daher kein Nachrüstbedarf.

Quellen: EUR-Lex, Verordnung (EU) 2023/1542 in der konsolidierten Fassung vom 31. Juli 2025, Artikel 77 und 78, Anhang XIII; IHKs Baden-Württemberg, Abschnitte Pflichten und Batteriepass

Die weiteren Fristen für Industriebatterien im Überblick

Der Batteriepass ist nur ein Stichtag in einer Kette von Pflichten, die sich über zehn Jahre erstrecken. Für wiederaufladbare Industriebatterien über zwei Kilowattstunden gelten nach dem IHK-Leitfaden folgende Termine:

Datum Pflicht Betroffen
18. August 2024 CE-Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung, Unterlagen zu Haltbarkeit und Leistung Alle Batterien
18. August 2025 Neue Sammel- und Verwertungsregeln, Herstellerregistrierung nach BattDG Alle Batterien
18. Februar 2026 CO2-Fußabdruck-Erklärung (von notifizierter Stelle bestätigt) Industriebatterien ohne externe Speicherung
18. August 2026 Allgemeine Kennzeichnungsangaben, Kapazität, Mindestbetriebsdauer Alle Batterien
18. Februar 2027 Digitaler Batteriepass und QR-Code, Austauschbarkeit durch Fachpersonal Industriebatterien über 2 kWh, EV, LV
18. August 2027 CO2-Leistungsklassen-Kennzeichnung, Mindestwerte Haltbarkeit und Leistung, Sorgfaltspflichten Rohstoffe Industriebatterien ohne externe Speicherung, Unternehmen außer KMU
18. August 2028 Dokumentation der Anteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei Industrie-, Starter- und Traktionsbatterien
18. Februar 2029 CO2-Höchstwerte Industriebatterien ohne externe Speicherung
18. August 2031 Mindestrezyklatanteile Industrie-, Starter- und Traktionsbatterien

Die Sorgfaltspflichten nach Artikel 48 gelten ab dem 18. August 2027 für Unternehmen, die Batterien in Verkehr bringen und keine kleinen oder mittleren Unternehmen sind. Dieses Datum ergibt sich nicht aus dem ursprünglichen Verordnungstext, sondern aus der Änderungsverordnung (EU) 2025/1561 vom 18. Juli 2025, die die beiden Datumsangaben in Artikel 48 verschoben hat und am 31. Juli 2025 in Kraft getreten ist; ursprünglich hätten die Sorgfaltspflichten bereits ab dem 18. August 2025 gegolten. Wer den Verordnungstext nachschlägt, sollte deshalb die konsolidierte Fassung vom 31. Juli 2025 verwenden und nicht den Originaltext von 2023. Sie betreffen die Beschaffung von Lithium, Kobalt, Nickel und Graphit sowie Sekundärrohstoffe und verlangen ein Managementsystem zur Identifizierung und Minderung von Umwelt- und Sozialrisiken, das durch eine notifizierte Stelle geprüft wird. Die Erfüllung kann auch über eine von der Kommission anerkannte Brancheninitiative erfolgen. Die Sammelquoten für Gerätebatterien steigen auf 63 Prozent ab 2027 und 73 Prozent ab 2030, die Verwertungsquote für Lithium auf 50 Prozent ab 2027 und 80 Prozent ab 2031.

Quellen: IHKs Baden-Württemberg, Abschnitte CO2-Fußabdruck, Kennzeichnung und Mindestanforderungen; Bundesumweltministerium, Abschnitte Sorgfaltspflichten und Sammlung

Was die Verordnung für Betreiber von Flurförderzeugen bedeutet

Die Pflichten treffen Hersteller und Importeure. Betreiber sind dennoch an mehreren Stellen betroffen. Erstens beim Einkauf: Ab dem Stichtag darf kein Stapler mit einer Traktionsbatterie über zwei Kilowattstunden ohne Batteriepass in Verkehr gebracht werden. Bei Leasing, Miete und Gebrauchtkauf ist zu klären, wann die Batterie erstmals in Verkehr gebracht wurde, weil nur danach ausgelieferte Batterien einen Pass haben müssen. Zweitens beim Eigenimport: Wer Stapler, Hubwagen, Reinigungsmaschinen oder Akkupacks direkt aus einem Drittstaat bezieht, wird zum Importeur mit Herstellerpflichten, einschließlich CE-Konformität, Registrierung, CO2-Fußabdruck-Erklärung und Batteriepass. Die Kostenersparnis eines Direktimports ist gegen diesen Aufwand zu rechnen.

Drittens bei Umbau und Umnutzung: Wer eine Traktionsbatterie aus einem ausgemusterten Stapler zu einem stationären Speicher umkonfiguriert oder Zellen zu neuen Packs zusammenstellt, bringt nach der Verordnung eine umgenutzte oder neue Batterie in Verkehr und trägt die entsprechenden Pflichten. Reparatur und Austausch einzelner Module durch Fachpersonal bleiben ohne diese Folgen, sind aber im Batteriepass zu dokumentieren. Viertens bei der Entsorgung: Der Pass enthält Informationen zur Zerlegung und zum Feuerlöschmittel, die für die innerbetriebliche Lagerung und Brandschutzplanung nützlich sind. Wie Lithium-Ionen-Batterien im Betrieb sicher gelagert und geladen werden, behandelt unser Beitrag zu Akkuladeschränken nach DGUV und VDMA.

Für das Flottenmanagement entsteht ein praktischer Nutzen: Der Pass macht Restkapazität, Zyklenzahl, Zustandsdaten und Herkunft je Batterie transparent. Das erleichtert den Vergleich von Angeboten, die Bewertung gebrauchter Batterien beim Rückkauf und die Entscheidung über Second-Life-Nutzung. Betreiber sollten im Einkauf verlangen, dass die Zugriffsrechte auf die Ebene mit berechtigtem Interesse vertraglich geregelt sind, damit eigene Werkstätten und unabhängige Servicepartner die Daten nutzen können.

Quellen: EUR-Lex, Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 38 bis 42 und 77; IHKs Baden-Württemberg, Abschnitt CE-Kennzeichnung und Importeure

Lithium-Ionen oder Blei-Säure: Die Flottenentscheidung unter der Verordnung

Die Verordnung gilt technologieneutral für alle Industriebatterien über zwei Kilowattstunden, also auch für Blei-Säure-Traktionsbatterien, die in vielen Staplerflotten noch Standard sind. Beide Technologien benötigen ab 2027 einen Batteriepass. Unterschiede ergeben sich bei den Folgepflichten: Die CO2-Fußabdruck-Erklärung, die Leistungsklassen und die Höchstwerte gelten für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externe Speicherung, betreffen also beide Chemien. Die Sorgfaltspflichten nach Artikel 48 knüpfen an Lithium, Kobalt, Nickel und Graphit an und treffen damit vor allem Lithium-Ionen-Lieferketten. Der Rezyklatgehalt wird für Kobalt, Lithium, Nickel und Blei vorgeschrieben, Blei-Säure-Batterien erreichen hier traditionell hohe Werte, weil ihr Recycling etabliert ist.

Für die Kalkulation bedeutet das: Lithium-Ionen-Batterien werden durch den Dokumentationsaufwand in der Lieferkette tendenziell teurer, gleichzeitig schaffen Batteriepass und Leistungsklassen Transparenz über Haltbarkeit und Herkunft, die bisher fehlte. Hersteller mit europäischer Zellfertigung und belastbaren CO2-Daten sind im Vorteil. Betreiber, die in den kommenden zwei Jahren Flotten erneuern, sollten Angebote nicht nur nach Anschaffungspreis und Energiekosten vergleichen, sondern auch danach, ob der Anbieter Batteriepass, CO2-Erklärung und Sorgfaltspflichten nachweislich beherrscht. Ein Lieferant, der diese Anforderungen im Februar 2027 nicht erfüllt, kann nicht mehr liefern. Einen Vergleich der Betriebskosten von Elektro- und Handhubwagen bietet unser Beitrag zum Umstieg auf Elektrohubwagen.

Quellen: Bundesumweltministerium, Abschnitte Produktgestaltung und Sorgfaltspflichten; IHKs Baden-Württemberg, Abschnitt Mindestrezyklatgehalt

Was Hersteller und Importeure bis zum Stichtag aufbauen müssen

Für Staplerhersteller, Konfektionierer von Akkupacks und Importeure ist der Batteriepass ein Datenprojekt, kein Etikettenprojekt. Der Pass gilt je einzelner Batterie, nicht je Modell. Ein Hersteller, der 5.000 Traktionsbatterien eines Typs ausliefert, erstellt 5.000 Datensätze mit 5.000 eindeutigen Kennungen und QR-Codes. Die Serialisierung muss in Fertigung, Lager und Versand durchgängig geführt werden, damit die Kennung auf der Batterie mit dem Datensatz übereinstimmt. Modelldaten wie chemische Zusammensetzung, CO2-Fußabdruck, Leistungsparameter und Zerlegungsanleitung können zentral gepflegt werden, individuelle Daten wie Herstellungsdatum, Produktionsort, Zellcharge und später Zustandsdaten müssen je Einheit zugeordnet werden.

Der kritische Pfad liegt in der Lieferkette. Angaben zu Rohstoffherkunft, Rezyklatanteilen und CO2-Fußabdruck der Zellen kommen vom Zell- und Modullieferanten, häufig aus Drittstaaten. Wer diese Daten nicht vertraglich vereinbart und in einem prüfbaren Format erhält, kann den Pass nicht vollständig befüllen. Hersteller sollten deshalb Lieferverträge um Datenlieferpflichten, Formatvorgaben und Aktualisierungsfristen ergänzen und die Datenqualität vor dem Stichtag testen. Hinzu kommt die technische Bereitstellung: Der Pass muss über den QR-Code online erreichbar sein, die drei Zugriffsebenen abbilden und über die gesamte Lebensdauer der Batterie gepflegt werden, auch wenn der Hersteller sein Geschäft aufgibt. Die Kommission regelt die Einzelheiten zu Datenträger, Schnittstellen und Datenhaltung in Durchführungsrechtsakten, deren Veröffentlichung Hersteller laufend verfolgen sollten.

Quellen: EUR-Lex, Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77 und 78; IHKs Baden-Württemberg, Abschnitt Der digitale Batteriepass

Kontrolle, Sanktionen und die Rolle der Stiftung ear

Die Marktüberwachung erfolgt nach der Verordnung (EU) 2019/1020 durch die Marktüberwachungsbehörden der Länder, in Deutschland ergänzt um die Zuständigkeiten, die das BattDG festlegt. Eine Batterie ohne vollständige Kennzeichnung, ohne CE-Konformität oder ab 2027 ohne Batteriepass ist nicht verkehrsfähig. Die Behörden können die Bereitstellung untersagen, den Rückruf anordnen und Bußgelder nach dem BattDG verhängen. Händler, die solche Batterien anbieten, tragen ein eigenes Risiko, weil Artikel 42 sie zur Prüfung verpflichtet.

Die Registrierung der Hersteller erfolgt in Deutschland bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register, die nach dem BattDG das Herstellerregister für Batterien führt. Jeder, der Batterien erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich vor dem Inverkehrbringen registrieren, dies gilt auch für Importeure und für Betriebe, die Batterien unter eigener Marke vertreiben. Händler dürfen nur Batterien registrierter Hersteller anbieten und können die Registrierung im öffentlichen Register prüfen. Betreiber, die Batterien ausschließlich für den Eigenbedarf importieren, sollten klären, ob sie damit als Hersteller gelten, weil die Verordnung das Inverkehrbringen an die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt knüpft und die Inbetriebnahme für den eigenen Gebrauch gleichstellt.

Quellen: Bundesumweltministerium, Abschnitt BattDG; IHKs Baden-Württemberg, Abschnitte Händler und BattDG

Handlungsplan bis zum 18. Februar 2027

Schritt 1: Rolle bestimmen

Für jede Batterie, die das Unternehmen kauft, einbaut oder weitergibt, ist die Rolle nach der Verordnung festzulegen: reiner Betreiber und Endnutzer, Händler, Importeur aus Drittstaaten, Hersteller eigener Packs oder Umnutzer. Nur Importeure, Hersteller und Umnutzer müssen den Pass erstellen. Händler müssen prüfen, ob er vorhanden ist.

Schritt 2: Bestand und Beschaffungsplan erfassen

Alle Industriebatterien über zwei Kilowattstunden sind mit Inverkehrbringungsdatum, Chemie, Kapazität und Lieferant zu erfassen. Beschaffungen, die nach dem 18. Februar 2027 ausgeliefert werden, sind zu markieren. Für Rahmenverträge mit Laufzeit über den Stichtag hinaus ist mit dem Lieferanten zu klären, wie er den Pass bereitstellt.

Schritt 3: Ausschreibungen und Verträge anpassen

Lastenhefte für Stapler, FTS, Reinigungsmaschinen und Speicher sollten ab sofort verlangen: konformer Batteriepass mit QR-Code, CO2-Fußabdruck-Erklärung, Nachweis der Registrierung des Herstellers, Regelung der Zugriffsrechte auf die Passdaten für den Betreiber und seine Servicepartner, Angaben zur Austauschbarkeit durch Fachpersonal und zur Ersatzteilverfügbarkeit. Lieferanten, die diese Punkte nicht bestätigen, scheiden für Lieferungen ab 2027 aus.

Schritt 4: Eigenimporte prüfen

Direktimporte von Fahrzeugen oder Batterien aus Drittstaaten sind auf den Aufwand für CE-Konformitätsbewertung, Registrierung bei der Stiftung ear, CO2-Erklärung mit Bestätigung durch eine notifizierte Stelle und Batteriepass zu prüfen. In vielen Fällen ist der Bezug über einen EU-Importeur, der diese Pflichten trägt, wirtschaftlicher.

Schritt 5: Prozesse für Reparatur, Umnutzung und Entsorgung festlegen

Werkstatt und Instandhaltung sollten wissen, welche Eingriffe im Pass zu dokumentieren sind und ab wann eine Umnutzung vorliegt, die eigene Herstellerpflichten auslöst. Für die Entsorgung sind Rücknahmewege und die Nutzung der Zerlegungsinformationen aus dem Pass festzulegen.

Schritt 6: Flottenstrategie mit den Fristen abgleichen

Die Entscheidung zwischen Lithium-Ionen und Blei-Säure sowie zwischen Kauf, Leasing und Miete ist mit den Terminen 2027 bis 2031 abzugleichen. Ein Lieferant, der Leistungsklassen und Rezyklatanteile früh nachweisen kann, reduziert das Risiko, dass Batterien nach einer künftigen Frist nicht mehr lieferbar sind.

Quellen: IHKs Baden-Württemberg, Abschnitte Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler; EUR-Lex, Verordnung (EU) 2023/1542

Checkliste Batterieverordnung für Betreiber

Prüfpunkte vor dem 18. Februar 2027

  • Rolle je Batterie bestimmt: Betreiber, Händler, Importeur, Hersteller, Umnutzer
  • Alle Industriebatterien über 2 kWh mit Inverkehrbringungsdatum und Lieferant erfasst
  • Lieferungen nach dem Stichtag identifiziert und Passbereitstellung mit Lieferanten geklärt
  • Lastenhefte um Batteriepass, QR-Code, CO2-Erklärung und Zugriffsrechte ergänzt
  • Registrierung der Hersteller bei der Stiftung ear geprüft
  • Eigenimporte auf Importeurspflichten bewertet
  • Werkstattprozesse für Dokumentation von Reparatur und Umnutzung festgelegt
  • Austauschbarkeit durch Fachpersonal und Ersatzteilverfügbarkeit vertraglich gesichert
  • Rücknahme und Entsorgung mit Passdaten abgestimmt
  • Flottenstrategie mit den Fristen bis 2031 abgeglichen
  • Durchführungsrechtsakte der Kommission zum Batteriepass beobachtet

Fazit

Der digitale Batteriepass ist der erste verpflichtende Produktpass in der EU und der Auftakt für weitere Produktgruppen unter der Ökodesign-Verordnung. Für Betreiber von Staplern, FTS und Speichern ist er keine eigene Erstellungspflicht, aber eine Bedingung für jede Beschaffung ab dem 18. Februar 2027. Wer heute Lastenhefte anpasst, Lieferanten nach ihrer Fähigkeit zur Passbereitstellung auswählt und Eigenimporte kritisch prüft, vermeidet Lieferausfälle im ersten Quartal 2027.

Die eigentliche Arbeit liegt bei Herstellern und Importeuren, die bis zum Stichtag Serialisierung, Datenbeschaffung in der Lieferkette und QR-Code-Kennzeichnung aufbauen müssen. Betreiber profitieren von der Transparenz über Zustand, Herkunft und CO2-Fußabdruck, wenn sie sich den Datenzugriff vertraglich sichern. Die weiteren Fristen bis 2031 machen die Verordnung zu einem Dauerthema für jede Flottenentscheidung.

Quellen

Alle externen Quellen wurden am 27. August 2026 abgerufen und waren zu diesem Zeitpunkt erreichbar. Alle Fristen und Rechtsstände geben den Stand vom 27. August 2026 wieder. Die Verordnung (EU) 2023/1542 ist seit 2023 mehrfach geändert und berichtigt worden; maßgeblich ist die jeweils aktuelle konsolidierte Fassung, zum Redaktionsschluss die Fassung vom 31. Juli 2025. Die technischen Einzelheiten des Batteriepasses werden durch Durchführungsrechtsakte der Kommission konkretisiert, die zum Teil noch ausstehen. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Produkte finden & vergleichen

Über 59.000 Produkte führender Anbieter aus 6 Kategorien — Regale, Werkbänke, Werkzeug, Lager- & Betriebstechnik, Büromöbel und Verpackung. Suchen, vergleichen, direkt zum Anbieter.

ARTUS Auffangwanne/Bodenwanne, für BxT 2700x1100 mm, Polyethylen Anzeige
ARTUS Auffangwanne/Bodenwanne, für BxT 2700x1100 mm, Polyethylen 1.355,00 €
ARTUS Fassauflage - für 200-Liter-Fass - orange Anzeige
ARTUS Fassauflage - für 200-Liter-Fass - orange 139,00 €
Alle Produkte ansehen →