Daten & Analysen

Neues Produkthaftungsgesetz ab 9. Dezember 2026: Was Hersteller, Importeure und Umrüster jetzt prüfen müssen

Zum ersten Mal seit 1989 wird das deutsche Produkthaftungsrecht grundlegend neu gefasst. Der Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/2853 liegt seit Februar 2026 im Bundestag und soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten. Software, Updates und KI-Systeme werden zu Produkten, die Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro entfällt, Geschädigte erhalten Beweiserleichterungen, und neben Herstellern haften künftig Importeure, Fulfilment-Dienstleister und Betriebe, die Produkte wesentlich verändern. Für alle Produkte, die bis zum 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt das alte Recht weiter. Dieser Beitrag erklärt die Neuerungen und zeigt, welche Prüfungen Industriebetriebe bis zum Stichtag vornehmen sollten.

Aufgeschlagene technische Dokumentation neben einem Maschinensteuerungsmodul und einem Warnhinweisschild auf einem Konferenztisch

Ausgangslage: Ein Gesetz aus dem Jahr 1989 wird abgelöst

Das geltende Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 setzte die europäische Produkthaftungsrichtlinie von 1985 um. Es regelt die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Schäden, die natürlichen Personen durch fehlerhafte Produkte entstehen, und ist seither im Wesentlichen unverändert geblieben. Software galt mangels Körperlichkeit nicht als Produkt, KI-Systeme existierten nicht, und globale Online-Handelsplattformen waren unbekannt.

Mit der Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 23. Oktober 2024 hat die Europäische Union die Produkthaftung an Digitalisierung, Kreislaufwirtschaft und globale Wertschöpfungsketten angepasst. Die Richtlinie ist am 9. Dezember 2024 in Kraft getreten und muss nach Artikel 22 bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung hat dafür den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts beschlossen, der das bisherige Gesetz durch ein vollständig neues Stammgesetz ablöst. Der Regierungsentwurf trägt die Drucksachennummer 21/4297 und wurde dem Bundestag am 25. Februar 2026 zugeleitet.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 17. Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat hat seine Stellungnahme in der 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 abgegeben. Die erste Lesung im Bundestag fand am 4. März 2026 statt; anschließend wurde der Entwurf an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen, der am 13. April 2026 Sachverständige anhörte. Dabei wurde die geplante Eins-zu-eins-Umsetzung teils als zu weitgehend, teils als zu zurückhaltend kritisiert.

Stand zum Redaktionsschluss dieses Beitrags am 25. August 2026: Der Entwurf befindet sich weiterhin in der Ausschussberatung. Zweite und dritte Lesung im Bundestag haben noch nicht stattgefunden, ein Beschluss liegt nicht vor. Bis zu dem in Artikel 5 des Entwurfs vorgesehenen Inkrafttreten am 9. Dezember 2026 bleiben damit gut drei Monate. Der Termin ist zugleich der Tag, bis zu dem die Richtlinie nach ihrem Artikel 22 Absatz 1 in nationales Recht umgesetzt sein muss; der Zeitdruck liegt also beim Gesetzgeber, nicht bei den Unternehmen. Sollte das Verfahren sich verzögern, verschiebt sich der Stichtag für das neue Recht entsprechend nach hinten, und das Produkthaftungsgesetz von 1989 gilt so lange weiter. Für die Vorbereitung im Betrieb ändert das wenig: Weil die Richtlinie grundsätzlich vollharmonisierend ist, hat der deutsche Gesetzgeber wenig Spielraum, sodass sich die Kernregelungen im weiteren Verfahren kaum noch ändern dürften. Die im Folgenden genannten Paragrafen beziehen sich auf den Regierungsentwurf und können sich in der Nummerierung noch verschieben.

Quellen: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4297, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, 25. Februar 2026; Deutscher Bundestag, Textarchiv zur ersten Lesung vom 4. März 2026 und zur Anhörung des Rechtsausschusses vom 13. April 2026

Der Stichtag und zwei parallele Haftungsregime

Die wichtigste Übergangsregel steht in § 23 des Entwurfs: Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, bleibt das Produkthaftungsgesetz von 1989 in seiner bisherigen Fassung anwendbar. Das neue Recht gilt ausschließlich für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Inverkehrbringen ist das erstmalige Bereitstellen auf dem Unionsmarkt, Inbetriebnahme die erstmalige Verwendung in der EU im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, etwa bei Maschinen, die der Hersteller direkt beim Kunden aufstellt.

Für Industriebetriebe bedeutet das, dass sie auf absehbare Zeit mit zwei parallelen Haftungsregimen umgehen müssen. Eine Maschine, die im November 2026 ausgeliefert wird, unterliegt dem alten Recht, die baugleiche Maschine aus der Januarlieferung 2027 dem neuen. Bei Seriendefekten, die beide Generationen betreffen, gelten unterschiedliche Regeln zu Haftungsgrenzen, Beweislast und Schadenskatalog. Die Dokumentation des Auslieferungsdatums je Produkt, die bisher vor allem für Gewährleistung und Verjährung relevant war, bekommt dadurch zusätzliche Bedeutung.

Eine Besonderheit betrifft Software-Updates für Bestandsprodukte. Reine Wartungsupdates für ein vor dem Stichtag in Verkehr gebrachtes Produkt dürften nach Einschätzung von Fachanwälten in der Regel nicht unter das neue Regime fallen, solange sie das ursprüngliche Produkt verbessern. Führt ein Update oder Upgrade dagegen zu einer wesentlichen Veränderung, die ein neues Produkt schafft, gilt das neue Recht. Die Grenze ist nicht trennscharf und wird sich erst in der Gerichtspraxis klären.

Quellen: Bundestag, Drucksache 21/4297, §§ 6 und 23 ProdHaftG-E; RSM Ebner Stolz, Neues Produkthaftungsgesetz, FAQ zu Updates für Bestandsprodukte, 22. Juli 2026

Software, Updates und Konstruktionsdaten werden Produkte

§ 2 des Entwurfs fasst den Produktbegriff technikoffen. Produkte sind alle beweglichen Sachen einschließlich Rohstoffen, Elektrizität, Software sowie digitale Konstruktionsunterlagen. Software ist erfasst, unabhängig davon, ob sie auf einem Gerät gespeichert oder über Cloud-Technologien oder Software-as-a-Service abgerufen wird. Als Beispiele nennt die Begründung Betriebssysteme, Firmware, Computerprogramme, Anwendungen und KI-Systeme. Nicht erfasst sind reine Informationen wie Mediendateien oder der bloße Quellcode. Ausgenommen bleibt freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Wird solche Software von einem Hersteller als Komponente in ein kommerzielles Produkt integriert, haftet dieser Hersteller für Fehler der Software.

Neu und für die Industrie unmittelbar relevant sind digitale Konstruktionsunterlagen: digitale Vorlagen einer beweglichen Sache, die die zur Herstellung erforderlichen funktionalen Informationen enthalten, weil sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglichen. Die Begründung nennt Vorlagen für Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen sowie CAD-Dateien für 3D-Druckerzeugnisse. Wer solche Dateien entwickelt oder unter eigenem Namen bereitstellt, ist Hersteller eines Produkts.

§ 4 regelt Komponenten und verbundene Dienste. Verursacht eine fehlerhafte Komponente, die der Hersteller selbst oder ein Dritter mit seinem Einverständnis integriert hat, einen Fehler des Produkts, haften Produkthersteller und Komponentenhersteller gemeinsam. Ein verbundener Dienst ist ein digitaler Dienst, ohne den eine oder mehrere Produktfunktionen nicht ausführbar wären. Für einen Maschinenbauer bedeutet das: Bindet er einen Cloud-Dienst für Fernwartung oder Zustandsüberwachung so ein, dass die Maschine ohne ihn nicht sicher betrieben werden kann, haftet er für Ausfälle dieses Dienstes wie für einen Fehler der Maschine, und der Dienstanbieter haftet neben ihm.

Quelle: Bundestag, Drucksache 21/4297, §§ 2 und 4 ProdHaftG-E mit Begründung

Wer haftet: Vom Hersteller bis zum Umrüster

Hersteller ist nach § 3, wer ein Produkt selbst entwickelt oder herstellt oder es entwerfen oder herstellen lässt. Als Hersteller gilt auch, wer seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt oder anbringen lässt. Ein Händler für Betriebsausstattung, der Regale, Transportwagen oder Werkbänke unter Eigenmarke vertreibt, ist damit Hersteller, auch wenn die Fertigung bei einem Dritten liegt.

Teil 2 des Entwurfs erweitert den Kreis der Haftenden für Fälle, in denen der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist. Die Haftung ist gestuft:

Akteur Voraussetzung Rang
Importeur (§ 10 Nr. 1) Bringt ein Produkt oder eine Komponente aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr Haftet wie der Hersteller
Beauftragter (§ 10 Nr. 2) Vom Drittstaatenhersteller schriftlich beauftragt, in der EU ansässig Haftet wie der Hersteller
Fulfilment-Dienstleister (§ 11) Erbringt mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung, Versand für fremde Produkte; keine Post- oder Frachtdienste Nachrangig, wenn kein Importeur und kein Beauftragter in der EU
Lieferant (§ 12) Jeder Akteur der Lieferkette außer Hersteller und Importeur Nachrangig, wenn kein Verantwortlicher in der EU ermittelbar und Benennung nicht binnen eines Monats erfolgt
Online-Plattform (§ 13) Erweckt gegenüber Verbrauchern den Eindruck, das Produkt selbst anzubieten Nachrangig wie der Lieferant
Wesentlicher Veränderer (§ 5) Verändert ein Produkt nach Inverkehrbringen ohne Einverständnis des Herstellers wesentlich und stellt es erneut bereit Hersteller des veränderten Produkts

Für Industriebetriebe sind zwei Konstellationen besonders wichtig. Erstens der Importeur: Wer Betriebsausstattung, Werkzeuge, Ladegeräte oder Maschinenkomponenten direkt aus Asien bezieht und in der EU in Verkehr bringt, haftet wie der Hersteller, und zwar ohne die Möglichkeit, sich auf den Drittstaatenhersteller zu berufen. Zweitens die Lagerlogistik: Ein Kontraktlogistiker, der für einen außereuropäischen Anbieter Lagerhaltung und Versand übernimmt, ist Fulfilment-Dienstleister und haftet nachrangig, wenn es keinen Importeur oder Beauftragten in der EU gibt. Logistikunternehmen sollten deshalb bei Neukunden aus Drittstaaten prüfen, ob ein EU-Verantwortlicher benannt ist.

Die dritte Konstellation betrifft die wesentliche Veränderung nach § 5. Wer ein Produkt nach dem Inverkehrbringen ohne Einverständnis des Herstellers wesentlich verändert und es anschließend erneut bereitstellt oder in Betrieb nimmt, ist Hersteller des veränderten Produkts. Ob eine Änderung wesentlich ist, bestimmt sich nach den produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften, etwa der Maschinenverordnung. Fehlt ein solcher Maßstab, gilt eine Änderung als wesentlich, wenn sie Leistung, Zweck oder Art des Produkts verändert, ohne dass dies in der ursprünglichen Risikobewertung vorgesehen war, und dadurch eine neue Gefahr entsteht oder sich das Risikoniveau erhöht. Betriebe, die gebrauchte Maschinen umrüsten, Anlagen nachträglich automatisieren oder Flurförderzeuge mit anderen Energiespeichern ausstatten, können damit haftungsrechtlich zum Hersteller werden. Wer Reparaturen oder Arbeiten ohne wesentliche Änderung durchführt, bleibt außerhalb der Haftung. Eine Entlastung ist möglich, wenn der Fehler einen Teil des Produkts betrifft, der von der Änderung nicht berührt wurde. Wie die wesentliche Veränderung im Maschinenrecht zu beurteilen ist, erläutert unser Beitrag zur EU-Maschinenverordnung 2023/1230 und der wesentlichen Veränderung.

Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die geschädigte Person kann von jedem den ganzen Schaden verlangen, im Innenverhältnis richtet sich der Ausgleich nach den Verursachungsbeiträgen. Vertragliche Haftungsausschlüsse zum Nachteil Geschädigter sind nach § 18 unwirksam, Regressvereinbarungen zwischen den Unternehmen der Lieferkette bleiben dagegen zulässig.

Quellen: Bundestag, Drucksache 21/4297, §§ 3, 5, 10 bis 13, 15 und 18 ProdHaftG-E; RSM Ebner Stolz, Abschnitt Wer haftet

Der erweiterte Fehlerbegriff und die Haftung für unterlassene Updates

Ein Produkt ist nach § 7 fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die nach deutschem oder europäischem Recht vorgeschrieben ist oder erwartet werden darf. Die Anknüpfung an die Sicherheit grenzt die Produkthaftung vom Gewährleistungsrecht ab: Ein Produkt, das nicht funktioniert, aber niemanden gefährdet, ist kein Fall für das Produkthaftungsgesetz. Bei der Beurteilung sind alle Umstände zu berücksichtigen, darunter Kennzeichnung, Anleitungen für Montage, Gebrauch und Wartung, der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch einschließlich eines nicht unvernünftigen Fehlgebrauchs, die Fähigkeit des Produkts, nach dem Inverkehrbringen weiterzulernen, die Wechselwirkung mit anderen Produkten, die einschlägigen Produktsicherheitsanforderungen einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen sowie Rückrufe und behördliche Maßnahmen.

Zwei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens: Ein Produkt kann fehlerhaft sein, weil es Sicherheitslücken im Bereich der Cybersicherheit aufweist, die Dritte ausnutzen können. Die Begründung verweist ausdrücklich darauf, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Cybersicherheitsanforderungen für Produkte festlegt. Damit greifen Produkthaftung und Cyber Resilience Act ineinander: Wer die Anforderungen des CRA nicht erfüllt, riskiert zugleich, dass sein Produkt als fehlerhaft gilt. Zweitens: Rückrufe sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, begründen aber für sich genommen keine Vermutung der Fehlerhaftigkeit. Ein vorsorglicher Rückruf soll nicht automatisch als Eingeständnis gewertet werden.

§ 8 verschiebt den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt. Grundsätzlich zählt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Behält der Hersteller danach die Kontrolle über das Produkt, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Produkt seine Kontrolle verlassen hat. Kontrolle besteht, wenn der Hersteller Software-Updates oder Upgrades bereitstellt oder bereitstellen kann, Komponenten integriert oder Änderungen vornimmt oder ihnen zustimmt. Nach § 9 Absatz 2 kann sich der Hersteller in diesem Fall nicht mehr darauf berufen, dass der Fehler erst nach dem Inverkehrbringen entstanden ist, wenn der Fehler auf einen verbundenen Dienst, auf Software einschließlich Updates, auf das Fehlen sicherheitsrelevanter Updates oder auf eine wesentliche Änderung zurückgeht. Wer also eine vernetzte Maschine liefert und über eine Update-Funktion verfügt, trägt die Obliegenheit, das Produkt an neue Sicherheitsanforderungen anzupassen, und haftet für unterlassene Sicherheitsupdates.

Die Entlastungsmöglichkeit für Entwicklungsrisiken bleibt erhalten: Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nach dem objektiven Stand von Wissenschaft und Technik im maßgeblichen Zeitpunkt nicht erkannt werden konnte. Weil der maßgebliche Zeitpunkt bei fortbestehender Kontrolle nach hinten rückt, muss der Hersteller die Entwicklung von Wissenschaft und Technik weiter verfolgen und später erkennbare Fehler beheben. Ein Produkt ist allerdings nicht allein deshalb fehlerhaft, weil inzwischen ein besseres Produkt oder ein besseres Update existiert.

Quelle: Bundestag, Drucksache 21/4297, §§ 7 bis 9 ProdHaftG-E mit Begründung

Schadenskatalog: Keine Höchstgrenze, kein Selbstbehalt, Datenschäden

Ersatzfähig sind nach § 1 Schäden natürlicher Personen durch Tötung, Körper- oder Gesundheitsverletzung einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit, durch Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, die nicht das fehlerhafte Produkt selbst ist und nicht ausschließlich beruflich genutzt wird, sowie neu durch Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden. Die bisherige Selbstbeteiligung von 500 Euro bei Sachschäden und die Gesamthaftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro bei Personenschäden entfallen ersatzlos.

Für Industriebetriebe ist die Beschränkung auf natürliche Personen und auf nicht ausschließlich beruflich genutzte Sachen wichtig. Schäden an einer rein betrieblich genutzten Maschine des Kunden oder an beruflichen Daten fallen nicht unter das Produkthaftungsgesetz, hier bleibt es bei vertraglichen und deliktischen Ansprüchen. Personenschäden von Mitarbeitern des Kunden, die eine fehlerhafte Maschine bedienen, sind dagegen voll erfasst. Gerade hier wirkt der Wegfall der Höchstgrenze: Bei Seriendefekten in einer großen Stückzahl kann die Haftung ein Ausmaß erreichen, das bestehende Produkthaftpflichtversicherungen nicht abdecken, wenn diese auf der alten Obergrenze kalkuliert wurden.

Die Verjährung beträgt wie bisher drei Jahre ab Kenntnis. Ansprüche erlöschen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Neu ist eine Verlängerung auf 25 Jahre, wenn die geschädigte Person wegen der Latenzzeit einer Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht innerhalb von zehn Jahren klagen konnte. Bei wesentlich veränderten Produkten beginnt die Zehnjahresfrist mit der erneuten Bereitstellung. Für Hersteller folgt daraus, dass Konstruktions-, Prüf- und Auslieferungsunterlagen deutlich länger vorgehalten werden sollten als die handelsrechtlichen Fristen verlangen.

Quellen: Bundestag, Drucksache 21/4297, §§ 1, 14, 16 und 17 ProdHaftG-E; RSM Ebner Stolz, Abschnitt Erweiterter Schadenskatalog

Offenlegung von Beweismitteln und gesetzliche Vermutungen

Bisher musste die geschädigte Person Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang vollständig beweisen. Bei komplexen Produkten war das oft nicht möglich, weil die relevanten Informationen allein beim Hersteller lagen. Der Entwurf führt deshalb in Teil 4 zwei neue Instrumente ein.

Nach § 19 ordnet das Gericht auf Antrag eines Klägers, der Tatsachen und Beweismittel vorgelegt hat, die die Plausibilität eines Anspruchs ausreichend stützen, an, dass der Beklagte relevante Beweismittel offenlegt. In Betracht kommen Konstruktionsunterlagen, Testberichte, Sicherheitskonzepte und Erkenntnisse aus der Produktbeobachtung. Die Offenlegung ist auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken, Geschäftsgeheimnisse werden nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz geschützt und können auch von Amts wegen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden. Umgekehrt kann auch der Beklagte Offenlegung von Beweismitteln des Klägers verlangen. Das Verfahren bleibt gerichtlich gesteuert und ist mit der vorprozessualen Discovery des US-Rechts nicht vergleichbar, geht aber über die bisherigen Möglichkeiten der Zivilprozessordnung hinaus.

§ 20 enthält gesetzliche Vermutungen. Der Fehler wird vermutet, wenn der Beklagte eine angeordnete Offenlegung verweigert, wenn das Produkt verbindlichen Produktsicherheitsanforderungen nicht entspricht oder wenn die Verletzung durch eine offensichtliche Funktionsstörung bei vorhersehbarem Gebrauch verursacht wurde. Der Ursachenzusammenhang wird vermutet, wenn das Produkt fehlerhaft ist und die Verletzung ihrer Art nach typischerweise auf den Fehler zurückzuführen ist. Ist es für den Kläger wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität übermäßig schwierig, Fehler oder Kausalität zu beweisen, genügt der Nachweis der Wahrscheinlichkeit. Diese Komplexitätsklausel betrifft vor allem Software und KI-Systeme und dürfte in der Praxis eine erhebliche Erleichterung für Kläger bedeuten.

Für Unternehmen folgt daraus eine klare Konsequenz: Wer keine strukturierte technische Dokumentation vorhalten kann, riskiert, einen Prozess allein deshalb zu verlieren, weil er angeordnete Beweismittel nicht vorlegen kann und damit die Fehlervermutung auslöst. Die Fähigkeit, Entwicklungs-, Test- und Sicherheitsunterlagen im Streitfall schnell und vollständig bereitzustellen, wird zum entscheidenden Faktor der Verteidigung. Berufungs- und Revisionsgerichte müssen rechtskräftige Urteile in Produkthaftungssachen künftig zudem anonymisiert veröffentlichen, was Klägern die Recherche nach vergleichbaren Fällen erleichtert.

Quellen: Bundestag, Drucksache 21/4297, §§ 19, 20 und 22 ProdHaftG-E; RSM Ebner Stolz, Abschnitt Neue Prozessregeln

Prüfplan für Industriebetriebe bis zum 9. Dezember 2026

Die folgenden Schritte orientieren sich an den Empfehlungen aus der Rechtsberatung und an den Regelungen des Entwurfs. Sie gelten für Hersteller, Eigenmarkenanbieter, Importeure, Logistikdienstleister und Betriebe, die Produkte umrüsten.

Schritt 1: Rolle je Produkt und Vertriebsweg bestimmen

Für jedes Produkt und jeden Beschaffungsweg ist festzuhalten, in welcher Eigenschaft das Unternehmen unter das neue Gesetz fällt: als Hersteller, Quasi-Hersteller mit Eigenmarke, Importeur aus Drittstaaten, Beauftragter eines Drittstaatenherstellers, Fulfilment-Dienstleister oder Lieferant. Die Antwort kann innerhalb eines Unternehmens je nach Produktlinie unterschiedlich ausfallen. Bei Importen ist zu klären, ob ein anderer EU-Akteur vorrangig haftet oder ob das eigene Unternehmen der erste Inverkehrbringer in der EU ist.

Schritt 2: Produktbegriff auf Software und Dienste anwenden

Zu prüfen ist, welche Software das Unternehmen mit seinen Produkten ausliefert oder separat bereitstellt: Steuerungssoftware, Firmware, Konfigurationswerkzeuge, Apps, Cloud-Portale, Fernwartungsdienste. Ebenso sind digitale Konstruktionsunterlagen zu erfassen, die an Kunden oder Lohnfertiger weitergegeben werden. Für jeden verbundenen Dienst ist zu klären, ob das Produkt ohne ihn sicher funktioniert und wer den Dienst betreibt.

Schritt 3: Technische Dokumentation prüffähig aufbauen

Risikobeurteilungen, Konstruktionsstände, Prüfberichte, Sicherheitskonzepte, Freigaben und Erkenntnisse aus der Produktbeobachtung sollten so abgelegt sein, dass sie je Produkt und Auslieferungsdatum vollständig vorgelegt werden können. Gleichzeitig ist zu definieren, welche Unterlagen Geschäftsgeheimnisse sind, damit im Prozess ein Geheimhaltungsantrag begründet werden kann. Die Aufbewahrungsdauer sollte mindestens die Erlöschensfrist von zehn Jahren abdecken, bei Produkten mit Personengefährdung besser 25 Jahre.

Schritt 4: Update- und Produktbeobachtungsprozess festlegen

Für vernetzte Produkte ist ein Verfahren für Entwicklung, Test, Freigabe und Verteilung von Sicherheitsupdates zu etablieren, einschließlich der Entscheidung, wie lange Updates bereitgestellt werden. Die Produktbeobachtung sollte Schwachstellenmeldungen, Kundenrückmeldungen und die Entwicklung des Stands der Technik systematisch erfassen. Hier bestehen unmittelbare Überschneidungen mit den Pflichten aus dem Cyber Resilience Act, die sich in einem gemeinsamen Prozess abbilden lassen.

Schritt 5: Lieferanten- und Kundenverträge anpassen

Einkaufsverträge mit Komponenten- und Softwarelieferanten sollten Regelungen zu Rückgriff, Informationspflichten bei Schwachstellen, Mitwirkung an der Produktbeobachtung und Bereitstellung von Dokumentation enthalten. Bei Drittstaatenherstellern ist zu klären, ob ein Beauftragter in der EU benannt wird. Gegenüber Kunden sind Anleitungen, Warnhinweise und Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu prüfen, weil sie bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit berücksichtigt werden. Wichtig bleibt, dass Haftungsausschlüsse gegenüber Geschädigten unwirksam sind.

Schritt 6: Versicherungsschutz an den Wegfall der Höchstgrenze anpassen

Die Produkthaftpflichtversicherung sollte auf Deckungssummen, den erweiterten Kreis der Versicherten innerhalb der Gruppe, neue Schadenspositionen wie Datenschäden und psychische Gesundheitsschäden sowie die Abdeckung von Software und verbundenen Diensten geprüft werden. Versicherer werden die Bedingungen voraussichtlich anpassen, sodass ein Gespräch mit dem Makler vor dem Stichtag sinnvoll ist.

Schritt 7: Umrüstungen und Gebrauchtgeschäft bewerten

Betriebe, die gebrauchte Maschinen aufarbeiten, umrüsten oder mit neuen Funktionen versehen und wieder in Verkehr bringen, sollten für jeden Vorgang dokumentieren, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, und ihre Risikobeurteilung entsprechend ergänzen. Wo eine wesentliche Veränderung vorliegt, ist der Betrieb Hersteller mit allen Pflichten, einschließlich der Konformitätsbewertung nach Maschinenrecht.

Quellen: RSM Ebner Stolz, Abschnitt Handlungsempfehlungen; Bundestag, Drucksache 21/4297

Checkliste Produkthaftung 2026

Prüfpunkte vor dem 9. Dezember 2026

  • Rolle je Produkt bestimmt: Hersteller, Eigenmarke, Importeur, Beauftragter, Fulfilment-Dienstleister, Lieferant
  • Software, Firmware, Apps, Cloud-Dienste und Konstruktionsdaten als Produkte oder Komponenten erfasst
  • Verbundene Dienste identifiziert und Anbieter vertraglich eingebunden
  • Auslieferungsdatum je Produkt dokumentiert, um altes und neues Recht zu trennen
  • Technische Dokumentation vollständig, prüffähig und mindestens zehn Jahre vorgehalten
  • Geschäftsgeheimnisse in der Dokumentation gekennzeichnet
  • Verfahren für Sicherheitsupdates und Produktbeobachtung festgelegt
  • Cybersicherheitsanforderungen nach BSI und CRA in die Risikobeurteilung aufgenommen
  • Lieferantenverträge mit Rückgriff, Informations- und Dokumentationspflichten ergänzt
  • Anleitungen und Warnhinweise auf vorhersehbaren Gebrauch und Fehlgebrauch geprüft
  • Produkthaftpflichtversicherung auf Deckungssumme und neue Schadensarten geprüft
  • Umrüstungen und Gebrauchtmaschinen auf wesentliche Veränderung bewertet
  • Gesetzgebungsverfahren bis zur Verkündung beobachtet

Fazit

Das neue Produkthaftungsgesetz ist mehr als eine technische Anpassung. Es überträgt die verschuldensunabhängige Haftung auf Software, Updates und verbundene Dienste, beseitigt die Haftungshöchstgrenze, erleichtert Geschädigten den Beweis und zieht Importeure, Logistikdienstleister und Umrüster in die Verantwortung. Für Industriebetriebe, die vernetzte Maschinen herstellen, Betriebsausstattung importieren oder Gebrauchtmaschinen aufarbeiten, verändert sich das Risikoprofil spürbar.

Die Übergangsregel verschafft Zeit, weil alle bis zum 8. Dezember 2026 ausgelieferten Produkte unter dem alten Recht bleiben. Für alles, was danach in Verkehr geht, müssen Dokumentation, Updateprozesse, Verträge und Versicherung stehen. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, die Kernregelungen sind durch die vollharmonisierende Richtlinie jedoch weitgehend vorgezeichnet. Wer jetzt beginnt, kann die Anforderungen mit den parallel laufenden Vorbereitungen auf Cyber Resilience Act und Maschinenverordnung in einem Zug umsetzen.

Quellen

Alle externen Quellen wurden am 25. August 2026 abgerufen und waren zu diesem Zeitpunkt erreichbar. Alle Angaben zum Verfahrensstand geben den Stand vom 25. August 2026 wieder; zu diesem Zeitpunkt war das Gesetz noch nicht beschlossen und befand sich in der Ausschussberatung. Die Paragrafenangaben beziehen sich auf den Regierungsentwurf (ProdHaftG-E) und können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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