Daten & Analysen

Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG: Warum produzierende Betriebe bis 31. Dezember 2026 den Antrag für 2025 stellen sollten

Seit dem 1. Januar 2026 zahlen Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft dauerhaft nur noch den europäischen Mindeststeuersatz von 0,05 Cent je Kilowattstunde Stromsteuer statt 2,05 Cent. Der Bundestag hat die zuvor auf 2024 und 2025 befristete Absenkung am 13. November 2025 verstetigt. Die Entlastung kommt aber nicht automatisch: Sie muss jedes Jahr beim Hauptzollamt beantragt werden, ausschließlich elektronisch über das Zoll-Portal, und für den Verbrauch des Jahres 2025 läuft die Ausschlussfrist am 31. Dezember 2026 ab. Wer sie versäumt, verliert bei 500 Megawattstunden Verbrauch rund 10.000 Euro. Dieser Beitrag erklärt, wer berechtigt ist, wie der Antrag funktioniert, was die Entlastung in Euro bringt und welche weiteren Stromkostenhebel 2026 greifen.

Stromzähler und Schaltschrank in einer Produktionshalle, daneben Laptop mit geöffnetem Online-Antrag

Rechtslage: Von der Befristung zur Dauerregelung

Die Stromsteuer beträgt seit 2003 unverändert 20,50 Euro je Megawattstunde, also 2,05 Cent je Kilowattstunde. Unternehmen des produzierenden Gewerbes konnten nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) seit 2011 eine Teilentlastung von 5,13 Euro je Megawattstunde beantragen; der weitergehende Spitzenausgleich nach § 10 StromStG lief Ende 2023 aus. Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz wurde der Entlastungssatz für 2024 und 2025 auf 20,00 Euro je Megawattstunde angehoben, so dass nur der EU-Mindeststeuersatz von 0,50 Euro je Megawattstunde verblieb. Diese Anhebung war befristet.

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes macht den Satz von 20,00 Euro je Megawattstunde dauerhaft. Der Bundestag hat es am 13. November 2025 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen; da es sich um ein Einspruchsgesetz handelt, war eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich, und ein Einspruch wurde nicht eingelegt. Verkündet wurde das Gesetz am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 340; die Regelungen sind überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Anders als der Referentenentwurf zur Arbeitszeit oder der Entwurf zum Produkthaftungsrecht ist dies also geltendes Recht und keine Planung. Nach den Angaben des Bundestags profitieren rund 600.000 Unternehmen, darunter die Mehrheit der handwerklichen Gewerke. Ohne die Verstetigung wäre die Entlastung ab Januar 2026 ausgelaufen und der Entlastungssatz auf 5,13 Euro zurückgefallen. Das Gesetz bringt außerdem Vereinfachungen für Stromspeicher, Ladepunkte und Querlieferungen in Wind- und Solarparks sowie neue Aufzeichnungspflichten mit eigenen Stromsteuerkonten ab dem Veranlagungsjahr 2026.

Die im Koalitionsvertrag angekündigte allgemeine Senkung der Stromsteuer für alle Letztverbraucher, also auch für Handel, Dienstleistung und Privathaushalte, wurde nicht umgesetzt. Der Bundesrat und mehrere Sachverständige hatten sie in der Anhörung am 3. November 2025 gefordert; die Bundesregierung verwies auf die gezielte Entlastung des produzierenden Gewerbes, die Abschaffung der Gasspeicherumlage und die Senkung der Übertragungsnetzkosten ab 2026.

Quellen: Deutscher Bundestag, Stromsteuersenkung für Produzenten und Landwirte verstetigt, 13. November 2025; Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, verkündet am 22. Dezember 2025, BGBl. I 2025 Nr. 340; LHM Energiesteuer, Energie- und Stromsteuergesetz 2026, Stand 5. Mai 2026

Wer ist berechtigt: Der WZ-Code entscheidet

Entlastungsberechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 StromStG. Maßgeblich ist die Zuordnung zur Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts in der Ausgabe 2003 (WZ 2003). Begünstigt sind die Abschnitte C (Bergbau), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) und F (Baugewerbe) sowie Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) und die Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht). Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen sind gleichgestellt, wenn sie überwiegend eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Nicht berechtigt sind Handel, Logistikdienstleister ohne eigene Produktion, Gastronomie und sonstige Dienstleistungen.

Übt ein Unternehmen mehrere Tätigkeiten aus, entscheidet der Schwerpunkt, der nach § 15 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) anhand von Wertschöpfung, Beschäftigten oder Umsatz bestimmt wird. Ein Metallbauer mit angeschlossenem Handel oder ein Verpackungshersteller mit Logistikdienstleistung sollte die Zuordnung prüfen, bevor er den Antrag stellt. Das Hauptzollamt kann eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach Formular 1402 anfordern; seit 2025 muss sie nicht mehr automatisch beigefügt werden.

Weitere Voraussetzungen: Der Strom muss nachweislich zum Regelsteuersatz versteuert sein, also über die Stromrechnung des Versorgers, und zu betrieblichen Zwecken entnommen werden. Strom für Elektromobilität, also für Straßenfahrzeuge, ist ausgeschlossen; Flurförderzeuge und Arbeitsmaschinen gelten nicht als Elektromobilität. Strom, der in Speichern zwischengespeichert und dann an Dritte geleistet wird, und Umwandlungsverluste außerhalb des eigenen Betriebs sind ebenfalls nicht entlastungsfähig. Strom, den der Betrieb zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft oder mechanischer Energie für andere Unternehmen einsetzt, ist nur entlastungsfähig, wenn diese anderen Unternehmen selbst zum produzierenden Gewerbe gehören und das per Selbsterklärung nach Formular 1456 bestätigen.

Quellen: Zoll, Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG, Abschnitte Begünstigte Verwendungszwecke und Unterlagen; LHM Energiesteuer, Abschnitt § 9b StromStG

Was die Entlastung bringt: Rechenbeispiele

Die Entlastung beträgt 20,00 Euro je Megawattstunde. Sie wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt; dieser Selbstbehalt wird abgezogen. Daraus ergibt sich eine Mindestverbrauchsschwelle von 12.500 Kilowattstunden im Jahr, ab der überhaupt ein Betrag ausgezahlt wird. Die folgende Tabelle zeigt die Auszahlung für typische Betriebsgrößen:

Jahresverbrauch Stromsteuer zum Regelsatz Entlastung brutto Auszahlung nach Selbstbehalt
12.500 kWh 256 Euro 250 Euro 0 Euro
50.000 kWh 1.025 Euro 1.000 Euro 750 Euro
200.000 kWh 4.100 Euro 4.000 Euro 3.750 Euro
500.000 kWh 10.250 Euro 10.000 Euro 9.750 Euro
2.000.000 kWh 41.000 Euro 40.000 Euro 39.750 Euro
10.000.000 kWh 205.000 Euro 200.000 Euro 199.750 Euro

Die Beträge fallen für jedes Entlastungsjahr erneut an. Ein Betrieb mit zwei Gigawattstunden Verbrauch, der die Anträge für 2024, 2025 und 2026 stellt, erhält in Summe rund 119.000 Euro. Die Entlastung ist als Betriebseinnahme zu erfassen, weil die Stromsteuer im Vorjahr als Betriebsausgabe gebucht wurde. Ab einem jährlichen Entlastungsbetrag von 10.000 Euro ist zusätzlich die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen nach Formular 1139 abzugeben, weil die Entlastung beihilferechtlich als staatliche Beihilfe gilt. Für Betriebe ab etwa 50 Megawattstunden entlastungsfähigem Verbrauch ist eine unterjährige Antragstellung je Quartal, Halbjahr oder Monat möglich, wenn der Entlastungsbetrag bereits im ersten Abschnitt 1.000 Euro erreicht; das verbessert die Liquidität.

Quellen: Zoll, § 9b StromStG, Abschnitte Begünstigte Verwendungszwecke, Unterlagen und Abrechnungszeitraum; Rechenbeispiele: Redaktion industrie-fachwissen.de

Antragstellung: Zoll-Portal, ELSTER-Zertifikat, Formular 1453

Seit dem 1. Januar 2025 ist der Antrag nach § 17b Absatz 1 StromStV ausschließlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Der Weg führt über die Dienstleistung "Entlastung Energie/Strom für Unternehmen" im Zoll-Portal, die das Formular 1453 abbildet. Für den Zugang benötigt das Unternehmen ein ELSTER-Organisationszertifikat, das mit der Steuernummer unter elster.de beantragt wird und dessen Ausstellung einige Tage dauern kann. Wer das Zertifikat noch nicht hat, sollte es nicht auf Dezember verschieben.

Im Antrag trägt der Antragsteller Angaben zum Unternehmen, den Verwendungszweck, die Bankverbindung und die entnommenen Strommengen ein und berechnet die Entlastung selbst. Die Strommenge ergibt sich aus den Jahresrechnungen der Versorger; bei mehreren Abnahmestellen sind alle zu addieren, bei Eigenerzeugung ist nur der versteuerte Fremdstrom anzusetzen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Auszahlung erfolgt auf das angegebene Konto; ein schriftlicher Bescheid ergeht nur bei Unstimmigkeiten.

Die Frist ist eine Ausschlussfrist: Der Antrag muss bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt sein, das auf das Verbrauchsjahr folgt. Für Strom aus 2025 endet die Frist am 31. Dezember 2026, für Strom aus 2026 am 31. Dezember 2027. Eine Nachholung verspäteter Anträge ist nicht möglich. Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem Menge und Verwendungszweck des Stroms hervorgehen; werden Nutzenergien an andere produzierende Unternehmen geliefert, sind deren Bestätigungen zu den Aufzeichnungen zu nehmen. Wie Belege revisionssicher aufbewahrt werden, erläutert unser Beitrag zu Aufbewahrungsfristen nach HGB, AO und GoBD.

Quellen: Zoll, § 9b StromStG, Abschnitte Antrag, Pflichten des Antragstellers und Auszahlung

Sonderfälle: Mischbetriebe, Eigenerzeugung, Mieter in Gewerbeparks

In der Praxis entscheiden drei Konstellationen über den Erfolg des Antrags. Erstens der Mischbetrieb: Ein Unternehmen, das Anlagen baut und zugleich Ersatzteile handelt oder Wartung anbietet, muss nach § 15 StromStV seinen Schwerpunkt bestimmen. Maßgeblich ist, auf welchen Abschnitt der WZ 2003 im Vorjahr der größte Anteil der Wertschöpfung entfiel; ersatzweise kann auf Beschäftigte oder Umsatz abgestellt werden. Liegt der Schwerpunkt im verarbeitenden Gewerbe, ist der gesamte betriebliche Stromverbrauch entlastungsfähig, auch der des Handelsbereichs. Liegt er im Handel, entfällt die Entlastung vollständig. Betriebe nahe der Grenze sollten die Berechnung jährlich aktualisieren und aufbewahren.

Zweitens die Eigenerzeugung: Strom aus einer eigenen Photovoltaik- oder KWK-Anlage bis zwei Megawatt, der im räumlichen Zusammenhang verbraucht wird, ist nach § 9 Absatz 1 StromStG bereits steuerfrei und darf nicht in den Entlastungsantrag einfließen. Nur der vom Versorger bezogene und versteuerte Strom zählt. Wer beide Mengen nicht sauber trennt, riskiert eine Rückforderung. Drittens Mieter in Gewerbeparks oder Produktionsgemeinschaften: Entlastungsberechtigt ist, wer den Strom entnimmt. Bezieht ein produzierender Mieter seinen Strom über den Vermieter, der selbst kein produzierendes Unternehmen ist, kann der Vermieter die Entlastung nur für die Nutzenergie beantragen, die er nachweislich für den Mieter erzeugt, und benötigt dafür dessen Selbsterklärung nach Formular 1456. Einfacher ist ein eigener Stromliefervertrag des Mieters mit dem Versorger.

Quellen: Zoll, § 9b StromStG, Abschnitte Nutzenergie und Pflichten des Antragstellers; LHM Energiesteuer, Abschnitt Eigenerzeuger

Weitere Hebel bei den Stromkosten 2026

Die Entlastung nach § 9b ist der breiteste, aber nicht der einzige Hebel. Für bestimmte Prozesse und Verfahren gewährt § 9a StromStG eine vollständige Entlastung, etwa für Elektrolyse, die Herstellung von Glas, Keramik und Zement, die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie chemische Reduktionsverfahren. Betriebe mit solchen Prozessen sollten die Strommengen getrennt erfassen und beide Anträge stellen. Steuerfrei nach § 9 Absatz 1 StromStG ist Strom aus Anlagen bis zwei Megawatt, der im räumlichen Zusammenhang selbst verbraucht wird, was für Betriebe mit eigener Photovoltaik oder Kraft-Wärme-Kopplung relevant ist; für KWK-Anlagen gelten ab 2026 allerdings neue Hocheffizienzkriterien mit einem CO2-Grenzwert von 270 Gramm je Kilowattstunde.

Unabhängig von der Stromsteuer nennt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zum Gesetzentwurf für 2026 zwei weitere Entlastungen, die ohne Antrag wirken: die Abschaffung der Gasspeicherumlage und die Senkung der Übertragungsnetzkosten, die über die Netzentgelte an die Verbraucher weitergegeben wird. Schließlich lohnt der Blick auf den Liefervertrag: Wer seinen Tarif seit mehreren Jahren nicht geprüft hat, sollte aktuelle Angebote einholen.

Quellen: Deutscher Bundestag, Gegenäußerung der Bundesregierung zu Netzkosten und Gasspeicherumlage; LHM Energiesteuer, Abschnitte KWK-Anlagen und Erzeugungsanlagen

Zeitplan und Liquidität: Wann welcher Antrag fällig ist

Die Entlastung läuft zeitversetzt zum Verbrauch. Wer bislang noch keinen Antrag gestellt hat, kann im Jahr 2026 nur noch das Verbrauchsjahr 2025 geltend machen; 2024 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verfristet. Für 2026 endet die Frist am 31. Dezember 2027, der Antrag kann aber bereits ab Januar 2027 gestellt werden, sobald die Jahresrechnungen vorliegen. Betriebe mit hohem Verbrauch sollten die unterjährige Antragstellung nutzen: Bei einem Verbrauch von 50 Megawattstunden im ersten Quartal ist der Schwellenwert von 1.000 Euro erreicht, und die Entlastung kann vierteljährlich beantragt werden. Das Wahlrecht für den Entlastungsabschnitt wird einmal je Kalenderjahr ausgeübt.

Für die Finanzplanung lohnt ein fester Rhythmus: Die Jahresrechnungen der Versorger liegen meist im Februar vor, der Antrag für das Vorjahr kann im März gestellt werden, die Auszahlung erfolgt je nach Hauptzollamt innerhalb weniger Wochen bis Monate. Wer den Antrag auf Dezember verschiebt, trägt das Risiko technischer Störungen im Portal, fehlender Zertifikate und Urlaubsabwesenheiten. Die Entlastung sollte im Budget als eigene Position geführt werden, damit sie nicht als unerwarteter Ertrag verpufft und stattdessen in Energieeffizienz oder Eigenerzeugung reinvestiert werden kann, die die Stromkosten dauerhaft senken.

Quellen: Zoll, § 9b StromStG, Abschnitt Abrechnungszeitraum

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Der häufigste Fehler ist, den Antrag gar nicht zu stellen, weil die Geschäftsführung annimmt, die Entlastung werde automatisch über die Stromrechnung gewährt. Das ist nicht der Fall: Der Versorger führt die volle Stromsteuer ab, und das Unternehmen holt sie sich nachträglich zurück. Der zweite Fehler ist die falsche Zuordnung zum Wirtschaftszweig, insbesondere bei Mischbetrieben. Wer im Handelsregister als Handelsunternehmen geführt wird, aber überwiegend produziert, sollte die Schwerpunktbestimmung nach § 15 StromStV dokumentieren. Drittens werden Strommengen unvollständig erfasst, weil Nebenstandorte, Außenlager oder Verwaltungsgebäude vergessen werden, obwohl ihr Verbrauch zum betrieblichen Zweck zählt.

Viertens scheitern Anträge an fehlenden Zugangsdaten: Das ELSTER-Organisationszertifikat wird erst im Dezember beantragt und kommt nicht rechtzeitig. Fünftens wird die Beihilfe-Selbsterklärung ab 10.000 Euro vergessen, was die Auszahlung verzögert. Sechstens werden die neuen Stromsteuerkonten nach § 8 StromStG nicht bis Ende 2026 eingerichtet, was ab der Steueranmeldung 2027 zu Beanstandungen führen kann. Ein fester Termin im Kalender, eine Verantwortlichkeit in Buchhaltung oder Energiemanagement und eine jährliche Prüfung der Voraussetzungen beheben alle sechs Fehler.

Quellen: Zoll, § 9b StromStG; LHM Energiesteuer, Abschnitt Aufzeichnungspflichten

Antrag in sechs Schritten

Schritt 1: Berechtigung prüfen

WZ-2003-Code des Unternehmens ermitteln, bei Mischbetrieben den Schwerpunkt nach § 15 StromStV dokumentieren, Ausschlussgründe wie Elektromobilität prüfen.

Schritt 2: Zugang einrichten

ELSTER-Organisationszertifikat beantragen, im Zoll-Portal registrieren, Dienstleistung "Entlastung Energie/Strom für Unternehmen" freischalten.

Schritt 3: Strommengen zusammenstellen

Jahresrechnungen aller Abnahmestellen sammeln, versteuerte Fremdstrommengen addieren, Eigenerzeugung und nicht entlastungsfähige Mengen abziehen, Nutzenergielieferungen an Dritte mit Selbsterklärungen belegen.

Schritt 4: Antrag stellen

Formular 1453 im Zoll-Portal ausfüllen, Entlastung selbst berechnen, Selbstbehalt von 250 Euro abziehen, ab 10.000 Euro Formular 1139 beifügen, vor dem 31. Dezember absenden und die Eingangsbestätigung archivieren.

Schritt 5: Buchhaltung anpassen

Entlastung als Betriebseinnahme buchen, Stromsteuerkonten nach § 8 StromStG bis Ende 2026 einrichten, buchmäßigen Nachweis über Menge und Verwendungszweck führen.

Schritt 6: Weitere Entlastungen prüfen

§ 9a für begünstigte Prozesse, Steuerbefreiung für Eigenerzeugung bis zwei Megawatt, Tarifwechsel beim Versorger.

Checkliste Stromsteuer-Entlastung

Prüfpunkte vor dem 31. Dezember 2026

  • Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe nach WZ 2003 geprüft und dokumentiert
  • Jahresverbrauch über 12.500 kWh und damit Auszahlung über dem Selbstbehalt
  • ELSTER-Organisationszertifikat vorhanden und Zoll-Portal-Zugang eingerichtet
  • Strommengen 2025 aller Abnahmestellen aus Versorgerrechnungen zusammengestellt
  • Nicht entlastungsfähige Mengen abgegrenzt
  • Antrag 2025 über Formular 1453 vor dem 31. Dezember 2026 gestellt
  • Beihilfe-Selbsterklärung 1139 ab 10.000 Euro beigefügt
  • Unterjährige Antragstellung für 2026 geprüft
  • Stromsteuerkonten nach § 8 StromStG bis Ende 2026 eingerichtet
  • Anträge nach § 9a und Tarifalternativen geprüft
  • Jährlicher Wiedervorlagetermin für den Folgeantrag gesetzt

Fazit

Die Verstetigung der Stromsteuerabsenkung ist eine der wenigen Entlastungen, die produzierende Betriebe ohne Gegenleistung und ohne Investition erhalten. Zwei Cent je Kilowattstunde bedeuten bei zwei Gigawattstunden Verbrauch knapp 40.000 Euro im Jahr.

Die Bedingung ist ein fristgerechter Antrag. Wer den 31. Dezember 2026 für das Verbrauchsjahr 2025 verstreichen lässt, verschenkt das Geld endgültig. ELSTER-Zertifikat, Zoll-Portal und Formular 1453 sind an einem Nachmittag erledigt, wenn die Strommengen vorliegen. Der Termin gehört in den Jahreskalender jedes produzierenden Betriebs, gleich neben die Umsatzsteuerjahreserklärung.

Quellen

Alle externen Quellen wurden am 22. August 2026 abgerufen und waren zu diesem Zeitpunkt erreichbar. Die dargestellte Rechtslage gibt den Stand vom 30. August 2026 wieder. Zu diesem Zeitpunkt galt der Entlastungssatz von 20,00 Euro je Megawattstunde nach dem Dritten Änderungsgesetz unbefristet; die Antragsfrist für das Verbrauchsjahr 2025 lief noch bis zum 31. Dezember 2026. Die Rechenbeispiele sind Annahmen der Redaktion. Maßgeblich sind das Stromsteuergesetz, die Stromsteuer-Durchführungsverordnung und die Auskünfte des zuständigen Hauptzollamts. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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