Was die TRGS 510 regelt und für wen sie gilt
Die Technische Regel für Gefahrstoffe 510 mit dem Titel „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" wurde im Dezember 2020 umfassend überarbeitet und am 16. Februar 2021 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Sie ist auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) kostenlos als PDF abrufbar. Wie die DGUV in einem Fachbeitrag zur Neufassung zusammenfasst, konkretisiert die TRGS 510 die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und gilt als anerkannter Stand der Technik: Wer sich an ihre Vorgaben hält, kann davon ausgehen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Der Anwendungsbereich umfasst die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern wie Fässern, Kanistern, IBC-Containern, Flaschen, Säcken, Druckgasbehältern und Aerosolpackungen. Zur Lagerung zählen auch das Ein- und Auslagern, der Transport innerhalb des Lagers sowie die Beseitigung freigesetzter Gefahrstoffe. Seit der Neufassung 2021 gilt die TRGS 510 darüber hinaus auch für das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen als für den Tages- oder Schichtbedarf angemessen. In der Praxis bedeutet das: Auch der Kanister Isopropanol in der Werkstatt, das Gebinde Reinigungsmittel im Lagerraum oder die Palette Aerosolpackungen im Versandbereich können unter den Anwendungsbereich fallen.
Nicht erfasst werden Gefahrstoffe, die dem Sprengstoffgesetz, dem Atomgesetz oder der Strahlenschutzverordnung unterliegen. Für die Lagerung in ortsfesten Behältern wie Tanks und Silos gilt stattdessen die TRGS 509.
Die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Steuerungsinstrument der TRGS 510. Sie ist in Abschnitt 3 der Technischen Regel geregelt und verweist auf die allgemeinen Anforderungen der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". Der Arbeitgeber muss im Rahmen dieser Beurteilung sämtliche Gefährdungen ermitteln, die im Zusammenhang mit der Lagerung von Gefahrstoffen auftreten, und daraus die erforderlichen Schutzmaßnahmen ableiten.
Die Gefährdungsbeurteilung umfasst dabei mehrere Dimensionen, die häufig unterschätzt werden. Neben den offensichtlichen Aspekten wie Brand- und Explosionsgefahr gehören auch die Gefährdung durch Hautkontakt bei Leckagen, die Exposition gegenüber Gasen oder Dämpfen beim Öffnen von Behältern, die Gefährdung durch herabfallende Gebinde und die Wechselwirkungen bei Zusammenlagerung verschiedener Stoffe dazu. Hinzu kommt die Pflicht zur Erstellung eines Explosionsschutzdokuments, wenn explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, sowie die Erstellung tätigkeitsbezogener Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV.
Ein Punkt, der in der Praxis oft Probleme verursacht: Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden. Bei jeder Änderung der gelagerten Stoffe, der Mengen oder der baulichen Gegebenheiten ist eine Überprüfung erforderlich. Viele Betriebe erstellen die Beurteilung einmalig und passen sie dann über Jahre nicht an, obwohl sich das Sortiment längst geändert hat.
Mengenschwellen: Wann reichen allgemeine Maßnahmen, wann wird ein Lager Pflicht?
Die TRGS 510 unterscheidet drei Stufen der Schutzmaßnahmen, die sich nach der gelagerten Menge richten. Die Mengenschwellen sind in Tabelle 1 der TRGS 510 (Abschnitt 1) definiert und beziehen sich auf die Summe aller Gefahrstoffe mit der jeweiligen Einstufung pro Betriebsgebäude oder Brandbekämpfungsabschnitt. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Schwellenwerte zusammen.
| Gefahrstoff-Kategorie (Beispiele) | Lagerung außerhalb von Lagern zulässig bis | Zusätzliche Maßnahmen (Abschn. 5–12) ab |
|---|---|---|
| Entzündbare Flüssigkeiten Kat. 1, 2, 3 (H224, H225, H226) | bis 200 kg | ab 200 kg (Abschn. 5, 6, 12) |
| Akut toxische Stoffe Kat. 1, 2 (H300, H310, H330) | bis 50 kg | ab 50 kg (Abschn. 5, 7, 8) |
| Akut toxische Stoffe Kat. 3, 4 | bis 200 kg | ab 200 kg (Abschn. 5, 8) |
| Oxidierende Stoffe (H271, H272, in Anlage 6) | bis 1 kg | ab 5 kg (Abschn. 5, 9) |
| Oxidierende Stoffe (H272, nicht in Anlage 6) | bis 50 kg | ab 200 kg (Abschn. 5, 9) |
| Gase in Druckgasbehältern (H280, H281) | bis 2,5 Liter | ab 2,5 Liter (Abschn. 10) |
| Brennbare Flüssigkeiten (nicht als entzündbar eingestuft) | bis 1.000 kg | ab 1.000 kg (Abschn. 6) |
Wichtig ist die Gesamtmengenregel: Die maximale Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die außerhalb eines Gefahrstofflagers als sogenannte Kleinmenge gelagert werden dürfen, beträgt 1.500 Kilogramm pro Betriebsgebäude oder Brandbekämpfungsabschnitt. Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Mengenschwellen für die jeweilige Stoffkategorie noch nicht erreicht sind. Viele Betriebe unterschätzen diesen Wert, weil sie die Mengen pro Stoffgruppe rechnen und die Gesamtsumme aus dem Blick verlieren.
In Arbeitsräumen, also in Räumen, in denen neben der Lagerung auch gearbeitet wird, gelten zusätzliche Einschränkungen. Gefahrstoffe dürfen dort nur in besonderen Einrichtungen gelagert werden, in der Regel in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1 (für Flüssigkeiten) oder DIN EN 14470-2 (für Druckgasbehälter). Werden Gefahrstoffe in solchen Schränken aufbewahrt, gelten die Anforderungen der Abschnitte 5, 7 und 13 der TRGS 510 als erfüllt. Die Sicherheitsschränke werden damit zum einfachsten Weg, die Konformität in Werkstätten, Laboren und Produktionsbereichen sicherzustellen.
Lagerklassen und Zusammenlagerung: Was zusammen darf und was nicht
Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen ist einer der komplexesten Teile der TRGS 510. Abschnitt 13 definiert 24 Lagerklassen (LGK), wobei die Nummerierung nur bis 13 reicht und durch Unterklassen ergänzt wird (z. B. LGK 6.1 A, 6.1 B, 6.1 C, 6.1 D für verschiedene Kategorien toxischer Stoffe). Die Zuordnung eines Gefahrstoffs zu einer Lagerklasse erfolgt über das Fließschema in Anhang 2 der TRGS 510, basierend auf der Einstufung nach CLP-Verordnung und den Angaben im Sicherheitsdatenblatt.
Die Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 13 regelt, welche Lagerklassen zusammen, getrennt oder separat gelagert werden müssen. Getrenntlagerung bedeutet die Lagerung in unterschiedlichen Regalreihen oder mit einem Abstand von mindestens 2,50 Metern. Separatlagerung erfordert die Lagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten. In der Praxis bedeutet Separatlagerung häufig: eigener Brandabschnitt oder Sicherheitsschrank mit F90-Einstufung.
Ein praxisrelevanter Sonderfall betrifft die Zusammenlagerung von Kleinmengen. Gemäß Abschnitt 13.4 der TRGS 510 darf von den allgemeinen Zusammenlagerungsregeln abgewichen werden, wenn die Gesamtmenge aller gelagerten Gefahrstoffe maximal 400 Kilogramm beträgt und je Lagerklasse maximal 200 Kilogramm nicht überschritten werden. Diese Kleinmengenregelung ist für viele mittelständische Betriebe der entscheidende Passus, weil sie die Zusammenlagerung in einem einzigen Schrank oder Regalbereich ermöglicht, ohne dass für jede Lagerklasse ein eigener Bereich eingerichtet werden muss.
Die Lagerklassen 6.1 C, 6.1 D, 8 A, 8 B, 10, 11, 12 und 13 dürfen grundsätzlich uneingeschränkt zusammengelagert werden. Das vereinfacht die Praxis erheblich, weil viele gängige Betriebschemikalien, Reinigungsmittel und Hilfsstoffe in diese Klassen fallen. Problematisch wird es bei der Kombination mit Lagerklasse 1 (explosive Stoffe), 2 A (entzündbare Gase), 3 (entzündbare Flüssigkeiten) und 5.1 A (stark oxidierende Stoffe), die mit zahlreichen anderen Klassen separat gelagert werden müssen.
Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 510 lässt sich in einen strukturierten Prozess gliedern. Die folgenden sieben Schritte orientieren sich an der Systematik der TRGS 400 und der Gefahrstoffverordnung und sind auf die spezifischen Anforderungen der Gefahrstofflagerung zugeschnitten.
Schritt 1: Gefahrstoffverzeichnis erstellen und aktualisieren
Grundlage ist ein vollständiges Verzeichnis aller im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe mit Angaben zu Bezeichnung, CLP-Einstufung, Gefahrenhinweisen (H-Sätze), Menge, Lager- und Verwendungsort. Die Sicherheitsdatenblätter (Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung) liefern die wesentlichen Informationen. Das Verzeichnis muss außerhalb des Lagers verfügbar sein.
Schritt 2: Lagerklassen zuordnen
Jeder Gefahrstoff wird über das Fließschema in Anhang 2 der TRGS 510 einer Lagerklasse zugeordnet. Bei fehlenden Angaben im Sicherheitsdatenblatt können die Gefahrstoff- oder Transportkennzeichnung und die Produktinformationen des Lieferanten herangezogen werden. Die korrekte Zuordnung ist entscheidend für die spätere Zusammenlagerungsprüfung.
Schritt 3: Mengen ermitteln und Schwellenwerte prüfen
Die Gesamtmenge pro Gefahrstoffkategorie wird addiert und mit den Mengenschwellen aus Tabelle 1 der TRGS 510 verglichen. Entscheidend ist, ob die Lagerung außerhalb eines Gefahrstofflagers zulässig ist oder ob ein eigenes Lager mit den zusätzlichen Schutzmaßnahmen der Abschnitte 5 bis 12 eingerichtet werden muss. Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe außerhalb von Lagern darf 1.500 Kilogramm pro Betriebsgebäude nicht überschreiten.
Schritt 4: Zusammenlagerung prüfen
Anhand der ermittelten Lagerklassen wird die Zusammenlagerungstabelle (Abschnitt 13, Tabelle 2) geprüft. Für jede Kombination aus zwei Lagerklassen gibt die Tabelle an, ob Zusammenlagerung erlaubt, Getrenntlagerung erforderlich oder Separatlagerung mit F90-Widerstand notwendig ist. Bei Kleinmengen (Gesamtmenge bis 400 Kilogramm, je Lagerklasse bis 200 Kilogramm) gelten erleichterte Regelungen.
Schritt 5: Bauliche und technische Maßnahmen festlegen
Auf Basis der Mengenschwellen und Zusammenlagerungsergebnisse werden die konkreten Schutzmaßnahmen definiert. Dazu gehören Auffangeinrichtungen (mindestens das Volumen des größten Gebindes), Fußbodenbeschaffenheit (dicht, nicht saugfähig, beständig gegen die gelagerten Stoffe), Brandschutzmaßnahmen (Feuerlöscher, Wandhydranten, Löschwasserrückhaltung), Belüftung, Kennzeichnung (Warnzeichen D-W021 „Gefahrstofflager" nach ASR A1.3) und gegebenenfalls Sicherheitsschränke.
Schritt 6: Organisatorische Maßnahmen und Unterweisung
Zu den organisatorischen Pflichten gehören die Erstellung einer Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV, die mindestens jährliche Unterweisung der Beschäftigten mit besonderer Berücksichtigung des Verhaltens im Gefahrenfall, die Zugangsbeschränkung für bestimmte Gefahrstoffe (akut toxisch Kat. 1 und 2: Zugang nur für fachkundige Personen) sowie das Rauchverbot im Lager, das seit der Neufassung 2021 ausdrücklich auch E-Zigaretten umfasst. Die maximalen Lagermengen pro Lagerbereich sind vom Arbeitgeber schriftlich festzulegen.
Schritt 7: Dokumentation und Fortschreibung
Die Gefährdungsbeurteilung wird dokumentiert und bei jeder wesentlichen Änderung aktualisiert, insbesondere bei neuen Gefahrstoffen, Mengenänderungen, baulichen Umgestaltungen oder nach Störfällen. Die Dokumentation dient als Nachweis gegenüber der Gewerbeaufsicht und den Berufsgenossenschaften. Ein ergänzender Lagerplan mit Angabe der Lagerklassen und zugehörigen Mengen ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, in der Praxis aber unbedingt empfehlenswert, da er die Orientierung im Lager und die Prüfung durch Aufsichtsbehörden erheblich vereinfacht.
Häufige Fehler in der Praxis
Aus der Beratungspraxis und aus Prüfberichten der Berufsgenossenschaften lassen sich einige wiederkehrende Fehler bei der Umsetzung der TRGS 510 identifizieren, die Betriebsverantwortliche kennen sollten.
Der häufigste Fehler ist die fehlende oder veraltete Gefährdungsbeurteilung. Viele Betriebe erstellen die Beurteilung bei Ersteinrichtung des Lagers und aktualisieren sie danach nicht mehr, obwohl sich das Sortiment und die Mengen über die Jahre erheblich verändert haben. Ein zweiter typischer Fehler betrifft die Zusammenlagerung: Stoffe verschiedener Lagerklassen werden in einem gemeinsamen Regal gelagert, ohne dass die Zusammenlagerungstabelle geprüft wurde. Ein dritter Problembereich ist die Überschreitung der 1.500-Kilogramm-Gesamtgrenze für die Lagerung außerhalb von Gefahrstofflagern, weil Gefahrstoffe an mehreren Stellen im Betrieb „verteilt" gelagert werden und niemand die Gesamtsumme im Blick hat.
Weitere verbreitete Mängel sind fehlende oder unzureichende Auffangeinrichtungen (die Auffangwanne ist vorhanden, fasst aber weniger als das Volumen des größten Gebindes), nicht dokumentierte Zugangsbeschränkungen für besonders toxische Stoffe und fehlende Betriebsanweisungen, die den Beschäftigten das Verhalten im Gefahrenfall erläutern. Wie die Haufe-Redaktion in einer Fachübersicht zusammenfasst, dürfen Gefahrstoffe zudem nicht in Verkehrswegen, Treppenräumen, Flucht- und Rettungswegen, Pausenräumen oder Sanitärräumen aufbewahrt werden, was in der Praxis insbesondere in kleinen Betrieben mit begrenztem Raumangebot immer wieder vorkommt.
Der Sicherheitsschrank als Vereinfachungslösung
Die Neufassung der TRGS 510 hat die Rolle von Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1 (Typ 30 oder Typ 90) deutlich gestärkt. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten gelten als eigener Lagerabschnitt. Das bedeutet: Werden Gefahrstoffe in einem solchen Schrank gelagert, gelten die Anforderungen der Abschnitte 5 (zusätzliche Maßnahmen in Lagern), 7 (akut toxische Stoffe) und 13 (Zusammenlagerung) als erfüllt. Für viele Betriebe, insbesondere in der Produktion, in Werkstätten und in Laboren, ist der Sicherheitsschrank damit der einfachste und kostengünstigste Weg zur Konformität.
Typ-90-Schränke kosten je nach Größe und Ausstattung zwischen 2.000 und 8.000 Euro. Für die Lagerung von Druckgasbehältern gelten die Anforderungen der DIN EN 14470-2. Sicherheitsschränke müssen gemäß Anhang 1 der TRGS 510 bestimmten Mindestanforderungen genügen, darunter selbstschließende Türen, integrierte Auffangwanne und, bei Schränken für entzündbare Stoffe, eine technische Entlüftung. Die Entlüftung kann über einen Anschluss an die Abluftanlage des Gebäudes oder über einen Aktivkohlefilter erfolgen.
Checkliste für Betriebsverantwortliche
Gefährdungsbeurteilung Gefahrstofflagerung: Kurzprüfung
- Gefahrstoffverzeichnis vollständig und aktuell? Sind alle gelagerten Stoffe mit CLP-Einstufung, H-Sätzen, Menge und Lagerort erfasst?
- Lagerklassen für alle Stoffe zugeordnet? Die Zuordnung erfolgt über das Fließschema in Anhang 2 der TRGS 510.
- Mengenschwellen geprüft? Liegt die Gesamtmenge pro Stoffkategorie unter oder über den Schwellenwerten aus Tabelle 1?
- 1.500-Kilogramm-Gesamtgrenze eingehalten? Diese gilt für die Summe aller Gefahrstoffe außerhalb von Gefahrstofflagern pro Betriebsgebäude.
- Zusammenlagerung anhand der Tabelle in Abschnitt 13 geprüft? Keine Zusammenlagerung ohne vorherige Prüfung der Kombinierbarkeit.
- Auffangeinrichtungen vorhanden und korrekt dimensioniert? Mindestvolumen: größtes Einzelgebinde.
- Sicherheitsschränke (DIN EN 14470-1/14470-2) dort eingesetzt, wo Gefahrstoffe in Arbeitsräumen gelagert werden?
- Betriebsanweisung erstellt und Beschäftigte mindestens jährlich unterwiesen? Der Abschnitt „Verhalten im Gefahrenfall" muss besonders berücksichtigt werden.
- Zugangsbeschränkung für akut toxische Stoffe Kat. 1 und 2 dokumentiert?
- Explosionsschutzdokument erstellt, wenn explosionsfähige Atmosphäre möglich ist?
- Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung und Lagerplan außerhalb des Lagers verfügbar?
- Letzte Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert und nicht älter als zwölf Monate oder seit der letzten wesentlichen Änderung?
Die TRGS 510 ist mit ihren 54 Seiten und 24 Lagerklassen ein anspruchsvolles Regelwerk. In der täglichen Praxis lässt sich die Komplexität jedoch erheblich reduzieren, wenn drei Grundfragen systematisch beantwortet werden: Was wird gelagert (Lagerklasse), wie viel wird gelagert (Mengenschwelle), und was darf neben was stehen (Zusammenlagerung)? Wer diese drei Fragen für seinen Betrieb sauber beantwortet und dokumentiert, hat den Kern der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 510 abgedeckt. Die baulichen und organisatorischen Maßnahmen ergeben sich dann weitgehend zwangsläufig aus den Ergebnissen.