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Dieselmotoremissionen in Hallen nach TRGS 554: Grenzwerte, Dieselstapler, Partikelfilter, Abgasmessung und Absaugung

Dieselstapler, die zwischen Hof und Halle pendeln, Lkw an der Laderampe mit laufendem Motor, Werkstätten mit Fahrzeugen auf der Bühne: In vielen Lagern und Betrieben gelangen Dieselabgase in geschlossene Räume. Dieselruß gilt als krebserzeugend, Stickoxide reizen die Atemwege, und Kohlenmonoxid kann schon unterhalb des Grenzwerts das ungeborene Kind schädigen. Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 554 beschreibt, wie Betriebe diese Belastung beurteilen und begrenzen. Dieser Beitrag erklärt die Grenzwerte, die Rangfolge der Schutzmaßnahmen, die Regeln für Flurförderzeuge und Laderampen sowie die jährliche Abgasmessung.

Dieselgabelstapler fährt durch ein geöffnetes Hallentor in ein Lager, im Hintergrund Regale und ein Lkw an der Laderampe

Die TRGS 554 im Überblick

Die TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“ ist in der Ausgabe Januar 2019 im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 6 vom 18. März 2019 auf Seite 88 bekannt gegeben worden. So weist es die Vorschriftensammlung der BGN aus. Sie konkretisiert die Gefahrstoffverordnung für alle Tätigkeiten, bei denen Dieselabgase in der Luft am Arbeitsplatz auftreten können.

Nach Abschnitt 1 gilt die TRGS in allen Arbeitsbereichen, die ganz oder teilweise geschlossen sind oder im Freien liegen. Sie gilt auch, wenn alternative Kraftstoffe wie Biodiesel aus Rapsölmethylester verwendet werden. Für Lager und Logistik sind vor allem drei Situationen relevant: Flurförderzeuge mit Dieselantrieb in Hallen, Lkw an Laderampen und Andockstationen sowie Werkstätten, in denen Motoren laufen.

Die TRGS 554 enthält einen Hauptteil mit Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinischer Prävention sowie drei Anhänge. Anhang 1 beschreibt Maßnahmen für spezielle Arbeitsbereiche, Anhang 2 die Abgasmessung im Rahmen des Wartungskonzepts und Anhang 3 ein Beispiel für eine Betriebsanweisung.

Quellen: BGN Vorschriftensammlung, TRGS 554, Titelseite, Inhaltsverzeichnis und Abschnitt 1, abgerufen am 08.10.2026.

Warum Dieselabgase gefährlich sind

Die TRGS 554 beschreibt in Abschnitt 3.2 die Einstufung. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Dieselabgasen gelten wegen der freigesetzten Dieselrußpartikel als krebserzeugend. Wird der Arbeitsplatzgrenzwert für Dieselrußpartikel eingehalten, gilt die Tätigkeit nach der TRGS 906 in der Regel nicht als krebserzeugend. Das ist der wichtigste Grund, warum Betriebe den Grenzwert kennen und seine Einhaltung belegen sollten.

Neben dem Ruß enthalten Dieselabgase weitere schädliche Bestandteile. Stickstoffoxide reizen die Atemwege. Kohlenmonoxid kann nach der TRGS auch bei Konzentrationen unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwerts das ungeborene Kind schädigen. Das ist in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, und das Mutterschutzgesetz ist zu beachten. Eine Kennzeichnungspflicht besteht für Dieselabgase nicht.

Wie stark die Belastung ist, hängt nach Abschnitt 3.5 von vielen Faktoren ab. Dazu gehören Zahl und Abgasstufe der Motoren, vorhandene Abgasnachbehandlung, Motorlast, Dauer der Exposition, Lüftung und Raumgröße. In weitgehend geschlossenen Bereichen reichern sich die Abgase an, wie das Kompetenznetz Arbeitsschutz NRW betont, und führen dort zu einer besonders hohen Gefährdung.

Quellen: TRGS 554, Abschnitte 3.2 und 3.5, BGN Vorschriftensammlung; KomNet Dialog 43553, Stand 28.06.2021. Abgerufen am 08.10.2026.

Die Grenzwerte

Für die Bestandteile von Dieselabgasen gelten Arbeitsplatzgrenzwerte nach der TRGS 900. Ein Fachbeitrag von Neumann und weiteren Autoren aus Aufsichtsdiensten, Behörden und dem Institut für Arbeitsschutz der DGUV zur Anwendung der TRGS 554 in der Zeitschrift „Gefahrstoffe – Reinhaltung der Luft“ (Heft 7/8 2019) fasst die maßgeblichen Werte zusammen.

Arbeitsplatzgrenzwerte für Bestandteile von Dieselabgasen:
  • Dieselrußpartikel, gemessen als elementarer Kohlenstoff (EC) in der alveolengängigen Fraktion: 0,05 mg/m³, festgelegt 2017.
  • Stickstoffdioxid: 0,95 mg/m³ (0,5 ppm), festgelegt 2016.
  • Stickstoffmonoxid: 2,5 mg/m³ (2 ppm), festgelegt 2016.
  • Kohlenmonoxid: 35 mg/m³, wie die TRGS 554 in Abschnitt 5 zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nennt.

Für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid erlaubt die TRGS 900 nach dem Fachbeitrag kurzzeitige Überschreitungen bis zum Doppelten des Grenzwerts über 15 Minuten. Für Dieselruß nennt der Beitrag eine Kurzzeitwertbegrenzung bis zum Achtfachen für höchstens eine Stunde je Schicht. Nach Abschnitt 3.4.2 der TRGS 554 sind Dieselruß, Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid nicht in den Bewertungsindex nach TRGS 402 einzubeziehen. Jeder dieser Stoffe muss seinen eigenen Grenzwert einhalten.

Zur Einordnung des Stickstoffdioxid-Werts hat das Kompetenznetz Arbeitsschutz NRW eine anschauliche Erklärung gegeben. Der Arbeitsplatzgrenzwert von 950 Mikrogramm je Kubikmeter liegt deutlich über dem EU-Grenzwert für die Außenluft von 40 Mikrogramm im Jahresmittel, weil er für zeitlich begrenzte Belastungen gesunder Beschäftigter gilt, während der Außenluftwert eine Dauerbelastung rund um die Uhr und empfindliche Personen berücksichtigt.

Quellen: Neumann u. a., Die neue TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“ – Hinweise zur Anwendung, Gefahrstoffe – Reinhaltung der Luft 79 (2019) Nr. 7/8, S. 247–254 (PDF, DGUV); TRGS 554, Abschnitte 3.4.2 und 5; KomNet Dialog 42267, Stand 24.04.2018. Abgerufen am 08.10.2026.

Gefährdungsbeurteilung und Messung

Nach Abschnitt 3.1 der TRGS 554 hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Beschäftigte Dieselabgasen ausgesetzt sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeitsbezogen, durch fachkundige Personen durchzuführen und zu dokumentieren. Sie muss mindestens Höhe und Dauer der inhalativen Exposition, die abgasfreisetzenden Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel, die Gefährdung Dritter, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Festlegungen zur Wirksamkeitsprüfung enthalten.

In das Gefahrstoffverzeichnis gehören nach Abschnitt 3.3 mindestens Dieselrußpartikel, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Kohlenmonoxid und Kohlendioxid.

Wie gemessen wird

Die Einhaltung der Grenzwerte kann nach Abschnitt 3.4 durch Arbeitsplatzmessungen nach TRGS 402 oder durch andere geeignete Methoden nachgewiesen werden, etwa durch Expositionsbeschreibungen für vergleichbare Arbeitsplätze. Elementarer Kohlenstoff in der alveolengängigen Staubfraktion wird coulometrisch bestimmt, zum Beispiel nach der DGUV Information 213-544. Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Kohlenmonoxid und Kohlendioxid werden mit geeigneten Verfahren gemessen, häufig mit direktanzeigenden Messgeräten. Dabei sind sowohl Schichtmittelwerte als auch Kurzzeitwerte zu bewerten.

Wird der Grenzwert für Dieselruß überschritten oder liegen keine ausreichenden Informationen über die mögliche Exposition vor, muss der Arbeitgeber nach Abschnitt 3.6 ein Verzeichnis der exponierten Beschäftigten nach § 14 Absatz 3 Gefahrstoffverordnung und TRGS 410 führen. Der Fachbeitrag zur TRGS 554 weist darauf hin, dass bei eingehaltenem Grenzwert kein solches Expositionsverzeichnis erforderlich ist. Eine belastbare Messung oder Expositionsbeschreibung spart also erheblichen Aufwand.

Quellen: TRGS 554, Abschnitte 3.1, 3.3, 3.4 und 3.6, BGN Vorschriftensammlung; Neumann u. a. (2019). Abgerufen am 08.10.2026.

Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip

Die Schutzmaßnahmen in Abschnitt 4 der TRGS 554 folgen der Rangfolge Substitution, technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen. Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass Dieselabgase weitgehend vermieden werden. Ist das nicht möglich, sind sie auf ein Minimum zu reduzieren. Weil einzelne Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte nicht garantieren, ist ihre Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

Substitution

Nach Abschnitt 4.1 ist zu prüfen, ob die Tätigkeit mit emissionsfreien oder emissionsärmeren Antrieben durchgeführt werden kann. Diese Möglichkeit ist vorrangig umzusetzen. Bei Neuanschaffungen ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, und das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

Technische Maßnahmen

Bleiben Dieselmotoren im Einsatz, nennt Abschnitt 4.2 mehrere technische Möglichkeiten. Dazu gehören die Nachrüstung von Abgasnachbehandlungssystemen wie Partikelfiltern oder Systemen zur Stickoxidminderung, die Absaugung der Abgase an der Entstehungsstelle und weitere Lüftungsmaßnahmen. Bei Neuanschaffungen sind Motoren zu bevorzugen, die den jeweils neuesten EU-Abgasstufen entsprechen, für mobile Maschinen nach der Verordnung (EU) 2016/1628.

Für nachgerüstete Dieselpartikelfilter nennt Abschnitt 4.2.3 einen gravimetrischen Abscheidegrad von mindestens 90 Prozent und eine Zertifizierung, etwa nach UNECE-Regelung Nr. 132. Abschnitt 4.2.2 weist auf eine technische Besonderheit hin, die gerade im Lagerbetrieb wichtig ist. Passive Partikelfilter brauchen für den Rußabbrand Abgastemperaturen von 250 bis 450 Grad Celsius und eignen sich deshalb nur bei ausreichendem Lastanteil. Bei häufigem Leerlauf und kurzen Fahrten sind aktive Systeme oder wechselbare Filtereinheiten zu bevorzugen. Auch SCR-Systeme zur Stickoxidminderung arbeiten erst ab etwa 200 Grad Celsius voll.

Organisatorische Maßnahmen

Nach Abschnitt 4.3 sind unnötige Fahrten, Leerlauf und starkes Beschleunigen beim Anfahren zu vermeiden. Bereiche, in denen der Grenzwert für Dieselruß überschritten werden kann, sind abzutrennen und zu kennzeichnen. Für die Tätigkeiten ist eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen, und die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens jährlich mündlich zu unterweisen. Anhang 3 der TRGS enthält ein Beispiel für eine Betriebsanweisung. Wie Betriebsanweisungen grundsätzlich aufgebaut sind, beschreibt der Beitrag zur Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV.

Persönliche Schutzausrüstung

Ist nach allen technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht nachgewiesen, dass die Grenzwerte eingehalten sind, darf nach Abschnitt 4.4 nur mit Atemschutz gearbeitet werden. Belastende persönliche Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein. Hinweise zur Auswahl gibt der Beitrag zu Atemschutz nach DGUV Regel 112-190.

Quelle: TRGS 554, Abschnitt 4, BGN Vorschriftensammlung, abgerufen am 08.10.2026.

Sonderregeln für Flurförderzeuge

Für Gabelstapler und andere Flurförderzeuge enthält Anhang 1 der TRGS 554 eine klare Rangfolge. Bei der Beschaffung ist die Substitution zu prüfen und zu dokumentieren. Vorrang haben elektrisch betriebene Flurförderzeuge, danach gasbetriebene und erst dann dieselbetriebene. Werden Dieselfahrzeuge in geschlossenen Bereichen eingesetzt, ist die Exposition durch Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 zu minimieren. Für gasbetriebene Fahrzeuge in geschlossenen Bereichen sind analoge Schutzmaßnahmen festzulegen.

Anhang 1 nennt auch Fälle, in denen ein Dieselstapler vertretbar sein kann. Dazu gehört ein für den Außeneinsatz bestimmtes Fahrzeug, das nur gelegentlich oder kurzzeitig in die Halle fährt. Weitere Beispiele sind Höhenunterschiede von mehr als einem Meter, Wegstrecken von mehr als 80 Metern je Transportvorgang und Stapler mit mehr als acht Tonnen Tragfähigkeit. In diesen Fällen sind die technischen Möglichkeiten von Elektrofahrzeugen oft begrenzt.

Für die meisten Lager bedeutet das, dass ein Dieselstapler, der regelmäßig in der Halle arbeitet, begründet werden muss. Der Elektrostapler ist nach der TRGS die erste Wahl. Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Antriebsarten bietet der Beitrag Elektrostapler oder Diesel und Gas. Die Pflichten rund um Fahrerausweis und jährliche Prüfung beschreibt der Beitrag zur DGUV Vorschrift 68.

Quelle: TRGS 554, Anhang 1 Abschnitt 1, BGN Vorschriftensammlung, abgerufen am 08.10.2026.

Wartung und jährliche Abgasmessung

Alle Dieselmotoren sind nach Abschnitt 4.2.5 entsprechend den Herstellerangaben zu warten. Für Motoren, die in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen eingesetzt werden, schreibt die TRGS zusätzlich eine Überwachung der Abgase nach Anhang 2 vor. Ausgenommen sind unter anderem zugelassene Straßenfahrzeuge, die der Abgasuntersuchung im Rahmen der Hauptuntersuchung unterliegen, sowie mobile Maschinen, die in geschlossenen Bereichen nur abgestellt werden.

Abgasmessung nach Anhang 2 der TRGS 554:
  • Messgröße: Schwärzungszahl oder Trübungswert im unverdünnten Abgas, in reproduzierbaren Betriebszuständen wie oberem Leerlauf oder freier Beschleunigung.
  • Intervall: spätestens nach 1.500 Betriebsstunden, mindestens jährlich, jeweils nach der Motorwartung.
  • Durchführung: durch eine fachkundige Person.
  • Referenzwert: bei Inbetriebnahme mit allen vorgesehenen Anbaugeräten ermittelt.
  • Grenze: Überschreitet der Messwert den Referenzwert um mehr als 1,0 Schwärzungszahl vor dem Partikelfilter oder 0,5 nach dem Filter, beziehungsweise um mehr als 0,3 m⁻¹ Trübung vor oder 0,15 m⁻¹ nach dem Filter, darf der Motor nicht mehr in geschlossenen Bereichen eingesetzt werden.
  • Dokumentation: schriftlich, mindestens Motor- und Maschinendaten, Messdrehzahl, Messwert, Betriebsstunden und Datum.

Die Abgasmessung ist keine Arbeitsplatzmessung. Sie prüft den Zustand des Motors und stellt sicher, dass seine Emissionen im Lauf der Zeit nicht unbemerkt steigen. Sinnvoll ist es, sie mit der jährlichen Prüfung des Staplers zu verbinden. Einen Überblick über weitere wiederkehrende Prüfungen gibt der Jahreskalender der Prüfpflichten.

Quellen: TRGS 554, Abschnitt 4.2.5 und Anhang 2, BGN Vorschriftensammlung, abgerufen am 08.10.2026.

Laderampen, Abstellbereiche und Werkstätten

Auch Lkw verursachen Dieselabgase in Hallen, vor allem an Laderampen. Anhang 1 Abschnitt 4 der TRGS 554 verlangt, dass der Motor nach Erreichen der Ladeposition abgestellt wird, wenn er nicht benötigt wird. Ladetore sind beim Rangieren an Andockstationen geschlossen zu halten, damit keine Abgase in die Halle gelangen. Druckluftbremsanlagen dürfen vor der Ausfahrt nur über eine externe Druckluftversorgung oder bei laufendem Motor mit Abgasabsaugung aufgefüllt werden. Bei Neubau oder Umbau sind die Abgase über Absaugungen oder Ansaugöffnungen in unmittelbarer Nähe der üblichen Abgasaustrittsstellen abzuführen.

Für Kühlfahrzeuge mit laufendem Aggregat oder Fahrzeuge mit Ladekran gilt nach Abschnitt 4.3.3 eine Sonderregel. Kann der Motor nicht abgestellt werden, ist die Exposition durch Absaugung am Abgasaustritt, durch Partikelfilter oder durch wechselbare Filtermodule zu verringern. Wie Laderampen insgesamt sicher gestaltet werden, beschreibt der Beitrag zu Verladerampen und Andocksystemen.

Abstellbereiche

In Abstellbereichen sind die Abgase nach Anhang 1 Abschnitt 6 grundsätzlich am Abgasaustritt zu erfassen. Ohne Absaugung muss technisch oder durch freie Querlüftung gelüftet werden, und die Wirksamkeit ist nachzuweisen. Nach dem Kompetenznetz Arbeitsschutz NRW ist eine Gefährdung von Personen nicht anzunehmen, wenn Fahrzeuge unmittelbar nach dem Starten ausfahren. Nach der Ausfahrt und bei der Einfahrt muss der Abstellbereich aber ausreichend belüftet werden.

Werkstätten

In Werkstätten müssen nach Anhang 1 Abschnitt 5 Arbeitsstände, an denen bei laufendem Dieselmotor gearbeitet wird, mit Abgasabsaugungen ausgerüstet sein. Wartungs- und Prüfbereiche brauchen eine technische Raumlüftung. Für Prüfplätze der Abgasuntersuchung nennt die TRGS Absaugvolumenströme von mindestens 600 Kubikmetern je Stunde für Pkw und 1.200 Kubikmetern je Stunde für Lkw. Raumlufttechnische Anlagen sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Anforderungen an Absauganlagen

Abschnitt 4.2.6 beschreibt die Anforderungen an Abgasabsaugungen. Sie arbeiten im Unterdruck, erfassen die Abgase möglichst vollständig am Auspuff und führen sie ins Freie ab. Schläuche müssen der höchsten Abgastemperatur standhalten, Störungen müssen optisch oder akustisch angezeigt werden. Die Wirksamkeit ist jährlich zu prüfen und das Ergebnis zu dokumentieren.

Quellen: TRGS 554, Abschnitte 4.2.6 und 4.3.3 sowie Anhang 1 Abschnitte 4 bis 6, BGN Vorschriftensammlung; KomNet Dialog 43553. Abgerufen am 08.10.2026.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Abschnitt 5 der TRGS 554 fasst die Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zusammen. Eine Pflichtvorsorge ist zu veranlassen, wenn der Grenzwert für Kohlenmonoxid von 35 mg/m³ nicht eingehalten wird, und bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3. Eine Angebotsvorsorge ist anzubieten, wenn eine wiederholte Exposition gegenüber krebserzeugenden Dieselrußpartikeln nicht ausgeschlossen werden kann und der Grenzwert von 0,05 mg/m³ nicht eingehalten wird. Nach Ende einer solchen Exposition ist eine nachgehende Vorsorge anzubieten.

Außerdem müssen alle Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erhalten. Sie umfasst nach Abschnitt 5.2 Aufnahmewege, die Wirkung von Ruß und Stickoxiden, risikoerhöhende Faktoren wie das Rauchen, Hinweise auf Symptome und den Zweck der Vorsorge.

Quelle: TRGS 554, Abschnitt 5, BGN Vorschriftensammlung, abgerufen am 08.10.2026.

Häufige Fehler in der Praxis

Ein typischer Fehler ist die fehlende Dokumentation der Substitutionsprüfung. Viele Betriebe setzen seit Jahren Dieselstapler in der Halle ein, ohne je schriftlich festgehalten zu haben, warum ein Elektrofahrzeug nicht in Frage kommt. Die TRGS 554 verlangt diese Prüfung und ihre Dokumentation ausdrücklich, und bei der nächsten Ersatzbeschaffung sollte sie spätestens nachgeholt werden.

Ebenso häufig fehlt der Referenzwert für die Abgasmessung. Ohne einen bei Inbetriebnahme ermittelten Ausgangswert lässt sich die Grenze nach Anhang 2 nicht anwenden. Bei Gebrauchtfahrzeugen sollte der Referenzwert deshalb unmittelbar nach der ersten Wartung im eigenen Betrieb bestimmt werden.

Schließlich unterschätzen viele Betriebe die Lkw an der Rampe. Ein Fahrzeug, das mit laufendem Motor und offenem Tor an der Andockstation steht, kann die Hallenluft erheblich belasten, auch wenn im Lager selbst nur Elektrostapler fahren. Klare Regeln für Fremdfahrer, etwa ein Aushang an der Rampe und eine Einweisung durch das Lagerpersonal, sind deshalb ein einfacher und wirksamer Schritt.

Checkliste für Lager und Logistik

Checkliste Dieselmotoremissionen nach TRGS 554:
  • Alle Dieselmotoren in Hallen erfasst: Stapler, Lkw an Rampen, Kühlaggregate, Werkstattfahrzeuge.
  • Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 3.1 dokumentiert, Gefahrstoffverzeichnis mit Ruß, NO, NO₂, CO und CO₂.
  • Einhaltung der Grenzwerte durch Messung oder Expositionsbeschreibung belegt.
  • Substitution geprüft und dokumentiert: Elektro vor Gas vor Diesel.
  • Verbleibende Dieselstapler mit geeignetem Partikelfilter, aktiver Regeneration bei viel Leerlauf.
  • Abgasmessung nach Anhang 2 spätestens nach 1.500 Betriebsstunden, mindestens jährlich, Referenzwert vorhanden.
  • Leerlauf vermeiden, Motor an der Rampe abstellen, Ladetore beim Rangieren geschlossen.
  • Externe Druckluftversorgung oder Absaugung für Lkw vor der Ausfahrt.
  • Absauganlagen jährlich auf Wirksamkeit geprüft.
  • Betriebsanweisung erstellt, Unterweisung vor Aufnahme und jährlich.
  • Vorsorge und arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung organisiert.
  • Expositionsverzeichnis geführt, falls der Rußgrenzwert nicht sicher eingehalten ist.

Einordnung

Die TRGS 554 ist kein Verbot von Dieselmotoren in Hallen. Sie verlangt aber eine nachvollziehbare Begründung, warum ein Dieselantrieb nötig ist, und wirksame Maßnahmen, die die Belastung minimieren. Für Lager und Logistik heißt das in den meisten Fällen, dass Elektrostapler in der Halle der Normalfall sein sollten und Dieselstapler auf den Außeneinsatz und auf begründete Sonderfälle beschränkt bleiben.

Der größte praktische Nutzen ergibt sich aus der Verbindung von Messung und Dokumentation. Wer belegen kann, dass der Grenzwert für Dieselruß eingehalten ist, behandelt die Tätigkeit nicht mehr als krebserzeugend und spart sich das Expositionsverzeichnis. Wer das nicht kann, muss mit erheblichem Aufwand rechnen. Eine Arbeitsplatzmessung oder eine sorgfältige Expositionsbeschreibung ist deshalb in vielen Betrieben gut angelegtes Geld.

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