Warum Frost für Betriebe teuer wird
Frostschäden an Wasserleitungen sind kein Randproblem. Nach Berechnungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), veröffentlicht am 7. Januar 2026, zahlen die Versicherer im Schnitt jährlich für bis zu 32.000 frostbedingte Leitungswasserschäden rund 115 Millionen Euro. Im Einleitungstext derselben Veröffentlichung nennt der GDV sogar rund 140 Millionen Euro versicherte Frostschäden pro Jahr. Diese Zahlen beziehen sich überwiegend auf Wohngebäude. Für Gewerbebetriebe kommt ein Faktor hinzu, der Schäden deutlich vergrößert: Hallen stehen an Wochenenden und über die Feiertage oft tagelang leer.
Die Fachzeitschrift Versicherungsbote berichtet über eine Auswertung der Allianz zu Wasserschäden bei Industriekunden. Danach kostete ein Wasserschaden einen Industriekunden in Deutschland im Durchschnitt rund 20.000 Euro, im Einzelfall bis zu vier Millionen Euro. Von den ausgewerteten 5.318 Wasserschäden traten nach diesem Bericht 36 Prozent rund um den Jahreswechsel auf, wenn Frost und unbemerkte Leckagen zusammenkommen. Die Allianz selbst weist auf ihrer Seite zu Wasserschäden in Gewerberäumen darauf hin, dass Schäden besonders groß werden, wenn sie nachts oder am Wochenende geschehen und niemand im Betrieb ist.
Physikalisch ist der Mechanismus einfach. Wasser dehnt sich beim Gefrieren um rund neun Prozent aus, wie die Provinzial in ihrem Merkblatt zu Leitungswasserschäden erläutert. Ein Fachbeitrag zu Frostschäden in der Industrie nennt Eisdrücke von bis zu 250 bar, die in geschlossenen Rohrabschnitten entstehen können. Kein übliches Rohr hält diesem Druck stand. Der Riss bleibt unbemerkt, solange das Wasser gefroren ist, und wird erst beim Tauwetter zum Wasserschaden.
Quellen: GDV, Wasserschaden durch Frost, 07.01.2026; Versicherungsbote, Versicherer warnen vor frostbedingten Leitungswasserschäden; Allianz, Wasserschäden in Gewerberäumen; Provinzial, Merkblatt Leitungswasserschäden; Fiegenbaum, Frostschäden Industrie, aktualisiert 06.10.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
Welche Teile einer Halle besonders gefährdet sind
In beheizten Büros und Sozialräumen sind Frostschäden selten. Gefährdet sind vor allem Leitungen, die durch kalte Bereiche führen oder in Zeiten ohne Betrieb stillstehen. Der Fachbeitrag zu Frostschäden in der Industrie zählt typische Schwachstellen auf.
Typische Frostschwachstellen in Hallen und Lagern:
- Rohrdurchführungen durch Außenwände.
- Frei verlegte Leitungen im Dachbereich, wo sich kalte Luft sammeln kann und keine Heizung wirkt.
- Zuleitungen zu Außenzapfstellen, Waschplätzen und Toranlagen.
- Druckerhöhungsanlagen, Wärmetauscher und Kühlkreisläufe, die im Winter abgeschaltet, aber nicht vollständig entleert werden.
- Steigleitungen von Sprinkleranlagen und eingeschraubte Sprinklerköpfe.
- Druckluftleitungen in offenen oder teiloffenen Hallen, in denen Kondensat gefriert und Ventile blockiert.
- Hydraulik- und Ölleitungen im Freien, in denen kaltes Öl zähflüssig wird.
Hinzu kommen Bereiche, die in vielen Betrieben gar nicht als wasserführend wahrgenommen werden. Dazu gehören Notduschen und Augenduschen in ungeheizten Hallenteilen, Wandhydranten in Durchfahrten, Kühlwasserleitungen von Maschinen, die über den Jahreswechsel stillstehen, und Wasserbehälter für Reinigungsmaschinen. Eine Bestandsaufnahme im Herbst lohnt sich deshalb mehr als jede Einzelmaßnahme.
Besonders kritisch sind Hallen mit großen Toren. Jedes Öffnen eines Rolltors bei Minusgraden kühlt den torseitigen Bereich stark ab. Leitungen, die in der Nähe von Toren an der Wand entlanglaufen, sind deshalb gefährdeter als solche in der Hallenmitte, selbst wenn die Raumtemperatur am Thermostat ausreichend erscheint.
Quelle: Fiegenbaum, Frostschäden Industrie: DIN 4140, VdS 2373, Begleitheizung, veröffentlicht 14.05.2026, aktualisiert 06.10.2026, abgerufen am 26.10.2026.
Sprinkleranlagen: Nassanlage oder Trockenanlage
Bei Sprinkleranlagen ist Frost nicht nur ein Sachschadenrisiko. Eine eingefrorene Sprinklerleitung bedeutet, dass die Anlage im Brandfall nicht löscht. Deshalb unterscheiden die Regelwerke grundsätzlich nach der Art der Anlage. Der Forum Verlag fasst die Unterschiede in einem Fachbeitrag zu Sprinkleranlagen zusammen.
Anlagenarten und Frostgefahr:
- Nassanlage: Das gesamte Rohrnetz ist mit Wasser gefüllt. Sie ist für Bereiche ohne Frostgefahr vorgesehen, nach dem Forum Verlag oberhalb von plus 5 Grad Celsius.
- Trockenanlage: Frostgefährdete Rohrabschnitte sind mit Druckluft gefüllt. Das Wasser strömt erst nach dem Öffnen eines Sprinklers ein. Sie ist für Bereiche unterhalb von plus 5 Grad Celsius vorgesehen.
- Vorgesteuerte Anlage: eine Sonderform der Trockenanlage, bei der das Wasser erst nach Auslösung durch einen Brandmelder in das Rohrnetz strömt.
- Kombination: Sind nur einzelne Bereiche frostgefährdet, wird eine Kombination aus Nass- und Trockenanlage empfohlen.
Grundlage für Planung, Einbau und Instandhaltung sind nach dem Forum Verlag die europäische Norm DIN EN 12845 und für den Bereich der Sachversicherer die Richtlinie VdS CEA 4001. Ein aktueller Fachbeitrag weist darauf hin, dass die VdS CEA 4001 inzwischen unter der Bezeichnung VdS 2100-41 in der Ausgabe 2025 geführt wird.
Temperatur in der Sprinklerzentrale
Für den Frostschutz von Sprinkleranlagen hat der VdS ein eigenes Merkblatt herausgegeben, die VdS 2373. Nach der Darstellung des Fachbeitrags von Fiegenbaum verlangt es eine Mindesttemperatur von plus 5 Grad Celsius im Bereich von Nasssprinklersystemen und Sprinklerzentralen, überwacht je Abschnitt mit einem Thermometer. Außerdem ist der Versicherer zu informieren, wenn eine Sprinkleranlage länger als 36 Stunden außer Betrieb ist. Betreiber sollten die genauen Anforderungen im aktuellen Merkblatt und in den Auflagen ihres Versicherers prüfen, weil diese im Einzelfall strenger sein können.
Druckluft in Trockenanlagen
Auch Trockenanlagen sind nicht automatisch frostsicher. Feuchte Druckluft bildet Kondensat, das in Tiefpunkten des Rohrnetzes gefrieren kann. Der genannte Fachbeitrag weist darauf hin, dass Adsorptionstrockner einen Drucktaupunkt von minus 70 Grad Celsius erreichen, Kältetrockner dagegen typischerweise nur plus drei Grad Celsius. Für Trockenanlagen in ungeheizten Hallen ist die Art der Drucklufttrocknung deshalb ein wichtiger Punkt bei der Wartung.
Prüfung und Wartung
Der Forum Verlag nennt für Sprinkleranlagen Sichtprüfungen in täglichen, wöchentlichen, monatlichen und vierteljährlichen Abständen durch eine sachkundige Person sowie halbjährliche und jährliche Wartungen durch eine zertifizierte Errichterfirma. Vor dem Winter ist es sinnvoll, die halbjährliche Wartung so zu legen, dass Frostschutz, Heizung der Zentrale und Drucklufttrocknung gezielt kontrolliert werden.
Quellen: Forum Verlag, Brandschutz: Sprinkleranlagen, 28.05.2024; Fiegenbaum, Frostschäden Industrie, aktualisiert 06.10.2026; schadenprisma 2/2026, Übersicht Sprinkleranlagen. Abgerufen am 26.10.2026.
Wasserleitungen: Dämmung allein reicht nicht
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine gut gedämmte Leitung nicht einfrieren kann. Dämmung verlangsamt den Wärmeverlust, liefert aber keine Wärme. Steht das Wasser über mehrere Tage still, kühlt es auch in einer gedämmten Leitung irgendwann auf die Umgebungstemperatur ab. Der Fachbeitrag von Fiegenbaum formuliert es klar: Dämmung allein verhindert das Einfrieren von stehendem Wasser ohne externe Wärmequelle nicht.
Wo eine Leitung nicht durch beheizte Räume geführt werden kann, ist eine elektrische Begleitheizung die übliche Lösung. Nach dem Fachbeitrag sind selbstregelnde Heizbänder heute Standard in der Industrie. Für den reinen Frostschutz nennt der Beitrag typische Leistungen von 10 bis 25 Watt je Meter. In explosionsgefährdeten Bereichen sind besondere Ausführungen erforderlich, und die Planung muss von Fachleuten erfolgen.
Für die Dämmung betriebstechnischer Anlagen verweist der Fachbeitrag auf die DIN 4140 in der Ausgabe Mai 2023. Für Trinkwasserinstallationen gelten zusätzlich die Normen der Reihe DIN 1988. Wer Leitungen neu verlegt oder Hallen umbaut, sollte frostgefährdete Trassen von vornherein vermeiden und Leitungen möglichst im beheizten Bereich führen.
Absperren und entleeren
Die sicherste Maßnahme für Leitungen, die im Winter nicht gebraucht werden, ist das Absperren und Entleeren. Die Provinzial empfiehlt in ihrem Merkblatt, Außenzapfstellen vor der kalten Jahreszeit abzusperren und zu entleeren. Der GDV rät, Leitungen im Außenbereich rechtzeitig zu entleeren, Außenwasserhähne zu schließen und freiliegende Leitungen zu dämmen. Wichtig ist, dass nach dem Entleeren das Absperrventil geschlossen und der Auslass offen bleibt, damit sich kein Restwasser sammelt.
Quellen: Fiegenbaum, Frostschäden Industrie, aktualisiert 06.10.2026; Provinzial, Merkblatt Leitungswasserschäden; GDV, Wasserschaden durch Frost, 07.01.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
Heizung: die wirksamste Maßnahme
Der GDV bringt es auf eine kurze Formel: Das wirksamste Frostschutzmittel für Wasserrohre ist Wärme. Alle Räume und Gebäudeteile, in denen Wasserleitungen verlaufen, sollten ausreichend beheizt werden, auch selten genutzte. Die Frostschutzstellung am Heizkörperthermostat schützt nach dem GDV nur den Heizkörper selbst, nicht aber die Leitungen in seiner Umgebung. Bei länger anhaltendem Frost sollte das Ventil deshalb nie ganz geschlossen werden.
Für Hallen bedeutet das in der Praxis: Die Heizung darf über Wochenenden und Betriebsferien nicht einfach abgeschaltet werden. Eine Absenkung auf eine Frostschutztemperatur ist möglich, die Temperatur muss aber an den kältesten Stellen ausreichen, also in Tornähe, im Dachbereich und in Nebenräumen. Wer Hallenheizungen zeitgesteuert betreibt, sollte die Absenktemperatur so wählen, dass auch bei Dauerfrost kein Bereich mit wasserführenden Leitungen unter die kritische Grenze fällt.
Temperaturüberwachung
Eine Heizung kann ausfallen, gerade dann, wenn niemand im Betrieb ist. Für kritische Bereiche wie Sprinklerzentralen, Pumpenräume und Löschwasserbehälter ist deshalb eine Temperaturüberwachung mit Alarmweiterleitung sinnvoll. Moderne Funksensoren melden eine Unterschreitung der eingestellten Temperatur per Nachricht an den Bereitschaftsdienst. Ergänzend sollten Wassermelder an Stellen angebracht werden, an denen ein Leck früh bemerkt werden muss. Die Provinzial empfiehlt Wassermelder an Risikopunkten ausdrücklich.
Quellen: GDV, Wasserschaden durch Frost, 07.01.2026; Provinzial, Merkblatt Leitungswasserschäden. Abgerufen am 26.10.2026.
Feuerlöscher und Wandhydranten im Winter
Nicht nur Sprinkleranlagen sind betroffen. Auch tragbare Feuerlöscher mit wässrigem Löschmittel können einfrieren. Das Kompetenznetz Arbeitsschutz NRW hat in einer Antwort klargestellt, dass Schaumlöscher in jedem Fall einen frostfreien Bereitstellungsraum benötigen. Für Bereiche, in denen das nicht möglich ist, gibt es frostsichere Ausführungen. Ein Hersteller nennt für seine frostsicheren Schaumlöscher einen Temperaturfunktionsbereich von minus 25 bis plus 60 Grad Celsius.
In ungeheizten Lagerhallen, Außenlagern und Durchfahrten sollten Betriebe deshalb prüfen, welche Löscher dort hängen. Wasser- und Schaumlöscher ohne Frostschutz sind dort ungeeignet. Bei der Auswahl sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Brandschutzbeauftragte einbezogen werden, weil sich mit dem Löschertyp auch Löschvermögen und Einsatzbereich ändern können.
Wandhydranten mit nasser Löschwasserleitung sind ebenfalls frostgefährdet. Für ihre Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung gilt die DIN 14462, wie die Brandschutzdienststelle der Stadt Neuss in ihrem Leitfaden zu Wandhydrantenanlagen festhält. Der Leitfaden unterscheidet Anlagen „nass“ und „nass/trocken“. Für nass/trocken-Anlagen schreibt der Leitfaden am Schlauchanschlussventil den Hinweis „Wasser kommt nach max. 60 Sekunden“ vor, weil die Leitung erst bei Bedarf gefüllt wird. Ob eine solche Ausführung für einen frostgefährdeten Bereich in Frage kommt, ist mit Brandschutzdienststelle und Fachplaner zu klären. Nach dem Leitfaden sind Wandhydrantenanlagen mindestens einmal jährlich durch eine sachkundige Person zu warten.
Quellen: KomNet Dialog 8672, Stand 12.08.2015; Minimax, Produktdatenblatt frostsichere Schaumfeuerlöscher, November 2025; Stadt Neuss, Leitfaden 40.12 Wandhydrantenanlagen, Stand April 2018. Abgerufen am 26.10.2026.
Was die Versicherung verlangt
Die meisten Betriebe sind gegen Leitungswasserschäden versichert, sei es über eine eigene Leitungswasserversicherung, eine gebündelte Sachversicherung oder eine Inhaltsversicherung. Die Verträge enthalten fast immer Sicherheitsvorschriften, die vor Eintritt eines Schadens zu beachten sind. Ein Beispiel sind die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung der Alte Leipziger in der Fassung AWB 2008, Stand Mai 2020.
Typische Sicherheitsvorschriften zum Frost (Beispiel AWB 2008 der Alte Leipziger):
- Ziffer B 11.1.8: während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend beheizen und dies genügend häufig kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten.
- Ziffer B 11.1.7: nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten.
- Ziffer B 11.1.1: die versicherten Räume genügend häufig kontrollieren.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Pflichten, kann der Versicherer nach Ziffer B 11.2 dieser Bedingungen kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Die genauen Folgen regelt § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes. Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Der Versicherer bleibt aber zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung für den Schaden nicht ursächlich war.
Ein Urteil als Warnung
Wie hart die Folgen sein können, zeigt ein Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 2011 (Aktenzeichen 9 O 178/09) zur Gebäudeversicherung. In dem Fall wurde ein überwiegend ungenutztes Gebäude weder beheizt noch wurde das Wasser abgesperrt. Das Gericht sah gerade im Zusammenspiel von Nicht-Beheizung und Nicht-Absperrung eine besonders gravierende Pflichtverletzung und hielt eine Kürzung der Leistung um 70 Prozent wegen grober Fahrlässigkeit für berechtigt. Der Fall betraf ein Wohngebäude, die Grundsätze lassen sich aber auf gewerbliche Gebäude übertragen, weil die Sicherheitsvorschriften dort vergleichbar formuliert sind.
Manche Versicherer verzichten in bestimmten Grenzen auf eine Kürzung bei grober Fahrlässigkeit. Die Allianz etwa gibt auf ihrer Seite zu Wasserschäden in Gewerberäumen an, bei Leitungswasserschäden am Gebäude unter 100.000 Euro auf eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit zu verzichten und bei Schäden zwischen 100.000 und 1,5 Millionen Euro höchstens 20 Prozent zu kürzen. Solche Regelungen unterscheiden sich stark zwischen Versicherern und Tarifen. Ein Blick in den eigenen Vertrag vor dem Winter ist deshalb Pflicht.
Quellen: Alte Leipziger, Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung AWB 2008, Fassung Mai 2020 (PDF); VVG § 28, Volltext lxgesetze.de; LG Essen, Urteil vom 16.02.2011, Az. 9 O 178/09, Quellenmaterial IWW; Allianz, Wasserschäden in Gewerberäumen. Abgerufen am 26.10.2026.
Betriebsferien, Wochenenden und Leerstand
Die gefährlichste Zeit ist die Zeit ohne Betrieb. Zwischen Weihnachten und Neujahr stehen viele Hallen bis zu zwei Wochen still. Fällt in dieser Zeit die Heizung aus oder wird sie bewusst abgesenkt, ist das Risiko am größten. Der Bericht über die Allianz-Auswertung, nach dem ein großer Teil der Industrie-Wasserschäden rund um den Jahreswechsel entsteht, passt zu diesem Bild.
Für die Zeit ohne Betrieb sollte ein fester Ablauf gelten. Vor Beginn der Betriebsruhe werden die Heizungseinstellungen geprüft, nicht benötigte Leitungen abgesperrt und entleert, und Außenzapfstellen sind ohnehin bereits im Herbst stillgelegt. Während der Betriebsruhe kontrolliert eine benannte Person in festen Abständen die Hallen, vor allem Sprinklerzentrale, Technikräume und tornahe Bereiche. Die Kontrollen werden mit Datum, Uhrzeit und gemessener Temperatur dokumentiert.
Wie häufig kontrolliert werden muss, legen die Versicherungsbedingungen meist nicht genau fest, sie sprechen von „genügend häufig“. Je kälter es ist und je empfindlicher die Anlage, desto kürzer sollten die Abstände sein. Bei Dauerfrost ist eine tägliche Kontrolle oder eine automatische Temperaturüberwachung mit Alarm angemessen. Die Dokumentation ist im Schadenfall der wichtigste Nachweis, dass die Pflichten erfüllt wurden.
Für Gebäude, die längere Zeit leer stehen, etwa nach einem Umzug oder vor einem Verkauf, gelten oft zusätzliche Pflichten. Die Bedingungen der Alte Leipziger etwa behandeln es als mögliche Gefahrerhöhung, wenn ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht mehr genutzt wird. Ein Leerstand sollte dem Versicherer deshalb gemeldet und mit ihm abgestimmt werden.
Quellen: Versicherungsbote, Bericht zur Allianz-Auswertung; Alte Leipziger, AWB 2008, Ziffer B 12.2 (PDF). Abgerufen am 26.10.2026.
Ein Frostschutzplan für Lager und Produktion
Ein schriftlicher Frostschutzplan bündelt die Maßnahmen und macht Zuständigkeiten klar. Er muss nicht umfangreich sein. Entscheidend ist, dass er vor dem ersten Frost steht und dass alle Beteiligten ihn kennen, vom Hausmeister über die Schichtleitung bis zum Wachdienst.
Bausteine eines Frostschutzplans:
- Liste aller wasserführenden Anlagen in kalten oder zeitweise ungeheizten Bereichen, mit Lage der Absperrventile.
- Festlegung, welche Leitungen im Winter entleert werden und welche mit Begleitheizung oder Beheizung betrieben werden.
- Solltemperaturen für Sprinklerzentrale, Pumpenräume und Technikräume, Prüfung der Heizung vor Winterbeginn.
- Prüfung der Drucklufttrocknung bei Trockenanlagen.
- Überprüfung der Feuerlöscher auf frostsichere Ausführung in ungeheizten Bereichen.
- Ablauf für Wochenenden und Betriebsferien: Heizungseinstellung, Kontrollgänge, Dokumentation.
- Notfallkontakte: Haustechnik, Sanitärbetrieb, Errichterfirma der Sprinkleranlage, Versicherer.
- Ablauf im Schadenfall: Wasser absperren, Strom in betroffenen Bereichen abschalten, Schaden begrenzen, Versicherer informieren.
Für den Ablauf im Schadenfall gibt die Richtlinie VdS 3150 des GDV zur Leitungswasserschaden-Sanierung Orientierung. Sie beschreibt die Schritte von der Schadenfeststellung über die Meldung an den Versicherer bis zur Trocknung und Instandsetzung. Ein früherer Fachbeitrag zur Richtlinie in der Zeitschrift schadenprisma nennt als erste Schritte, den Strom abzuschalten und die Wasserzufuhr zu stoppen.
Quellen: VdS 3150, Richtlinien zur Leitungswasserschaden-Sanierung, Ausgabe 2025-01; schadenprisma 1/2019, Beitrag zur VdS 3150. Abgerufen am 26.10.2026.
Häufige Fehler
Der häufigste Fehler ist die abgeschaltete Heizung über die Feiertage, um Energie zu sparen. Die Einsparung steht in keinem Verhältnis zu einem möglichen Wasserschaden und zu einer Leistungskürzung durch den Versicherer. Ähnlich riskant ist es, sich auf die Frostschutzstellung der Heizkörperthermostate zu verlassen, die nach dem GDV nur den Heizkörper selbst schützt.
Ein zweiter Fehler betrifft vergessene Leitungen. Notduschen, Kühlwasserleitungen stillstehender Maschinen, Druckerhöhungsanlagen und Leitungen im Dachbereich tauchen in keiner Checkliste auf, wenn niemand eine Bestandsaufnahme gemacht hat. Drittens werden Kontrollgänge zwar durchgeführt, aber nicht dokumentiert. Im Schadenfall lässt sich dann nicht belegen, dass der Betrieb seine Pflichten erfüllt hat.
Schließlich unterschätzen viele Betriebe die Bedeutung einer funktionierenden Sprinkleranlage im Winter. Ein eingefrorenes Rohrnetz ist nicht nur ein Wasserschaden nach dem Tauwetter, sondern bedeutet im Brandfall eine wirkungslose Löschanlage. Die Meldepflicht gegenüber dem Versicherer bei längerer Außerbetriebnahme sollte deshalb allen Verantwortlichen bekannt sein.
Checkliste vor dem ersten Frost
Checkliste Frostschutz Halle und Lager:
- Bestandsaufnahme aller wasserführenden Leitungen und Anlagen in kalten Bereichen erstellt.
- Außenzapfstellen und nicht benötigte Leitungen abgesperrt und entleert, Auslass offen.
- Begleitheizungen auf Funktion geprüft.
- Heizung der Halle, der Sprinklerzentrale und der Technikräume vor Winterbeginn geprüft.
- Mindesttemperatur in Sprinklerzentrale und Nassanlagenbereichen mit Thermometer überwacht.
- Drucklufttrocknung der Trockenanlage kontrolliert.
- Feuerlöscher in ungeheizten Bereichen auf frostsichere Ausführung geprüft.
- Versicherungsbedingungen auf Sicherheitsvorschriften zum Frost gelesen.
- Ablauf und Zuständigkeiten für Wochenenden und Betriebsferien festgelegt.
- Kontrollgänge mit Datum, Uhrzeit und Temperatur dokumentiert.
- Temperatur- und Wassermelder mit Alarmweiterleitung an kritischen Stellen installiert.
- Notfallkontakte und Ablauf im Schadenfall ausgehängt.
Einordnung
Frostschutz ist eine Aufgabe, die jedes Jahr im Herbst erledigt sein muss und doch häufig erst nach dem ersten Schaden ernst genommen wird. Die wirksamsten Maßnahmen sind einfach: ausreichend heizen, nicht benötigte Leitungen entleeren, kritische Bereiche überwachen und die Kontrollen dokumentieren. Für Sprinkleranlagen kommen die Anforderungen der Sachversicherer hinzu, die für Nassanlagen und Sprinklerzentralen Temperaturen oberhalb des Gefrierpunkts verlangen.
Wer seine Versicherungsbedingungen kennt und die Sicherheitsvorschriften erfüllt, schützt nicht nur Gebäude und Ware, sondern auch seinen Versicherungsschutz. Ein kurzer Frostschutzplan, der vor dem ersten Frost aufgestellt und allen Beteiligten bekannt ist, kostet wenig und kann im Ernstfall einen Schaden in sechsstelliger Höhe verhindern.