Das Wichtigste in Kürze
- Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten und hebt die Direktauftragsgrenze in § 55 BHO von 30.000 auf 50.000 Euro netto an — bindend jedoch nur für Bundesbehörden.
- Länder und Kommunen haben eigene Wertgrenzen: Bayern erlaubt bis zu 250.000 Euro netto, Nordrhein-Westfalen nur 50.000 bis 75.000 Euro. Maßgeblich ist stets die Wertgrenze der eigenen Rechtsebene, nicht die des Bundes.
- Unabhängig davon gelten seit 1.1.2026 neue EU-Schwellenwerte: 216.000 Euro netto für Liefer- und Dienstleistungen lösen unabhängig von jeder nationalen Direktauftragsgrenze ein EU-weites Vergabeverfahren aus.
- Eine künstliche Aufteilung großer Beschaffungen zur Umgehung von Wertgrenzen ist unzulässig; eine sachlich begründete Losaufteilung nach Fachlosen ist dagegen ausdrücklich erwünscht.
- Auch ein Direktauftrag unterhalb jeder Wertgrenze bleibt an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden und sollte durch Marktvergleich und Aktenvermerk dokumentiert werden.
Was das Vergabebeschleunigungsgesetz ist und seit wann es gilt
Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, kurz Vergabebeschleunigungsgesetz, hat der Bundestag am 23. April 2026 beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu, die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 18. Mai 2026. In Kraft getreten ist der überwiegende Teil der Neuregelungen zum 1. Juli 2026. Ziel des Gesetzes ist es nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und stärker digital abzuwickeln und Vergabestellen wie Unternehmen spürbar zu entlasten. Das Ministerium beziffert die jährliche Entlastung auf rund 100 Millionen Euro für die Wirtschaft und rund 280 Millionen Euro für die öffentliche Verwaltung.
Geändert werden mit dem Gesetz mehrere Regelwerke gleichzeitig: der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV), die Sektorenverordnung (SektVO), die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV), die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV), die Bundeshaushaltsordnung (BHO), das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), das Wettbewerbsregistergesetz sowie die Vergabestatistikverordnung. Für die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und den ersten Abschnitt der VOB/A sind weitere Anpassungen bis Ende 2026 angekündigt, aber zum Redaktionsschluss dieses Beitrags noch nicht abgeschlossen.
Für Einrichtungen, die Regale, Spinde, Garderobensysteme oder sonstige Betriebs- und Lagerausstattung beschaffen, sind vor allem drei Bereiche relevant: die neue Wertgrenze für Direktaufträge, die veränderten Fristen im Rechtsschutzverfahren und die parallel, aber unabhängig davon zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen neuen EU-Schwellenwerte. Alle drei werden im Folgenden eingeordnet.
Die zentrale Änderung: § 55 BHO und der Direktauftrag
Kernstück des Gesetzes für die Praxis ist die Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge in § 55 Absatz 2 BHO. Ein Direktauftrag ist die formloseste Beschaffungsart: Die Vergabestelle darf einen Anbieter direkt beauftragen, ohne ein förmliches Vergabeverfahren mit mehreren Angeboten durchzuführen. Bislang lag diese Wertgrenze auf Bundesebene bei 30.000 Euro netto, seit dem 1. Juli 2026 liegt sie bei 50.000 Euro netto. Mit derselben Novelle wurden zwei weitere Schwellen angepasst, die eng mit dem Direktauftrag verknüpft sind: die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters und die Meldepflicht an die Statistikbehörden im Rahmen der Vergabestatistikverordnung.
| Schwelle | Bisher | Seit 1.7.2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Direktauftrag ohne Vergabeverfahren (Bund) | 30.000 € netto | 50.000 € netto | § 55 Abs. 2 BHO |
| Abfragepflicht Wettbewerbsregister (Bund) | 30.000 € netto | 50.000 € netto | Wettbewerbsregistergesetz |
| Meldepflicht Vergabestatistik (Bund) | 25.000 € netto | 50.000 € netto | Vergabestatistikverordnung |
Entscheidend für die Praxis ist der Hinweis, der in vielen Kurzmeldungen zum Gesetz untergeht: Diese 50.000-Euro-Grenze steht in der Bundeshaushaltsordnung. Sie bindet unmittelbar ausschließlich Bundesbehörden und bundesunmittelbare Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Für Landesbehörden, Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, Freiwillige Feuerwehren in kommunaler Trägerschaft, öffentliche Bibliotheken und Schulen in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft gilt sie nicht automatisch mit.
Wer wirklich an die BHO gebunden ist — und wer nicht
Deutschland ist ein Bundesstaat mit eigenständiger Haushaltshoheit der Länder. Das Grundgesetz verankert diese Trennung in Artikel 109: Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft voneinander unabhängig. In der Praxis bedeutet das, dass jedes Bundesland eine eigene Landeshaushaltsordnung (LHO) mit eigenen Wertgrenzen erlässt, an die wiederum die Kommunen des jeweiligen Landes über ihre Gemeindeordnungen und kommunalen Vergabegrundsätze gebunden sind. Eine Schule in kommunaler Trägerschaft in Nordrhein-Westfalen richtet sich also nicht nach der BHO des Bundes, sondern nach der Landeshaushaltsordnung NRW und den ergänzenden kommunalen Vergaberegeln des Landes.
Das hat für die Beschaffung von Regalen, Spinden und Garderobenanlagen zwei praktische Folgen. Erstens: Wer als Beschaffer einer Feuerwehr, Bibliothek oder Schule ausschließlich die neue Bundeswertgrenze von 50.000 Euro zitiert, argumentiert mit der falschen Rechtsgrundlage. Maßgeblich ist die Wertgrenze des eigenen Bundeslandes. Zweitens: Diese Landeswertgrenzen unterscheiden sich zum Teil erheblich — und liegen in mehreren Ländern bereits deutlich über dem neuen Bundeswert.
Direktauftragsgrenzen im Ländervergleich
Die Länder haben ihre eigenen Wertgrenzen für Direktaufträge in den vergangenen zwei Jahren größtenteils unabhängig von der Bundesreform angehoben, teils schon deutlich vor dem Vergabebeschleunigungsgesetz. Die folgende Übersicht zeigt den Stand ausgewählter Länder zum Redaktionsschluss. Da sich diese Werte per Erlass oder Verwaltungsvorschrift ändern können, sollte vor jeder Beschaffung die aktuell gültige Fassung beim zuständigen Landesministerium oder der kommunalen Vergabestelle geprüft werden.
| Land / Ebene | Direktauftrag Liefer- / Dienstleistungen | Direktauftrag Bauleistungen |
|---|---|---|
| Bund (BHO) | 50.000 € netto | 50.000 € netto |
| Bayern | 250.000 € netto | 250.000 € netto |
| Baden-Württemberg (Kommunen) | 100.000 € netto | — |
| Brandenburg | 100.000 € netto | 100.000 € netto |
| Sachsen-Anhalt | 100.000 € netto | 100.000 € netto |
| Mecklenburg-Vorpommern | 100.000 € netto | 150.000 € netto |
| Saarland | 100.000 € netto | 100.000 € netto |
| Nordrhein-Westfalen | 50.000 € netto | 75.000 € netto |
Die Spannbreite ist beachtlich: Eine Kommune in Bayern kann eine komplette Regalanlage für eine neue Bibliothek für bis zu 250.000 Euro netto ohne förmliches Vergabeverfahren direkt vergeben, sofern das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet und die Entscheidung dokumentiert wird. Eine vergleichbare Beschaffung in Nordrhein-Westfalen liegt bei einem Auftragswert von 80.000 Euro dagegen bereits über der dortigen Direktauftragsgrenze für Lieferleistungen und muss im vereinfachten Verfahren nach UVgO ausgeschrieben werden. Die Bundeswertgrenze von 50.000 Euro ist für keine dieser beiden Beschaffungen die maßgebliche Zahl.
Was sich über die Wertgrenze hinaus ändert
Das Vergabebeschleunigungsgesetz beschränkt sich nicht auf die BHO-Wertgrenze. Für die tägliche Vergabepraxis relevant sind vor allem drei weitere Änderungen im GWB und in der VgV, die bundesweit gelten, weil sie das Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte betreffen und damit nicht von der Länderhoheit über Haushaltsrecht erfasst sind:
- Beschleunigter Rechtsschutz: Nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 GWB in der neuen Fassung gilt für die Rüge einer Vergabeentscheidung eine Frist von 15 Tagen nach Zugang der Ablehnungsmitteilung. Bewerber und Bieter müssen Einwände damit deutlich früher im Verfahren vorbringen als bisher.
- Digitalisierung der Vergabeunterlagen: Die VgV erlaubt in größerem Umfang den Verweis per Hyperlink auf bereits vorliegende Eignungsnachweise und Zertifikate, statt sie bei jeder Ausschreibung erneut einzureichen.
- Vier-Augen-Prinzip bei der elektronischen Angebotsöffnung: Wo ein technisches System die dauerhafte, vollständige und unveränderte Verfügbarkeit der elektronisch eingereichten Angebote sicherstellt, kann auf die gleichzeitige Anwesenheit von zwei Personen bei der Öffnung verzichtet werden.
Diese Änderungen wirken sich vor allem auf größere, förmliche Vergabeverfahren aus, etwa wenn eine Kommune die Regalausstattung mehrerer Schulen in einer gebündelten Ausschreibung oberhalb der EU-Schwelle vergibt. Für den klassischen Direktauftrag einer einzelnen Feuerwehr für Umkleidespinde spielen sie in der Regel keine Rolle.
EU-Schwellenwerte 2026/2027: der zweite, unabhängige Faktor
Unabhängig vom Vergabebeschleunigungsgesetz und bereits zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten sind die alle zwei Jahre turnusmäßig angepassten EU-Schwellenwerte. Sie legen fest, ab welchem geschätzten Auftragswert ein Vergabeverfahren EU-weit, also über den Amtsblatt-Veröffentlichungsweg (TED), ausgeschrieben werden muss. Grundlage sind die Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2152 der Europäischen Kommission, veröffentlicht am 22. Oktober 2025.
| Auftragsart | Schwellenwert 2026/2027 |
|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungen, öffentliche Auftraggeber unterhalb oberster Bundesbehörden | 216.000 € netto |
| Liefer- und Dienstleistungen, Sektorenauftraggeber | 432.000 € netto |
| Bauleistungen und Baukonzessionen | 5.404.000 € netto |
| Soziale und besondere Dienstleistungen (Anhang XIV), öffentliche Auftraggeber | 750.000 € netto |
Damit gilt: Auch wer in einem Bundesland mit hoher Direktauftragsgrenze wie Bayern beschafft, muss bei Auftragswerten oberhalb von 216.000 Euro netto ein EU-weites Verfahren durchführen — die nationale Direktauftragsgrenze spielt oberhalb dieses Werts keine Rolle mehr. Für die meisten Einzelbeschaffungen von Regalen oder Spinden einer Schule oder Feuerwehr wird dieser Wert selten erreicht. Bei einer landkreisweiten Rahmenvereinbarung für die Ausstattung mehrerer Standorte oder bei größeren Lagerlogistikprojekten ist die Prüfung dagegen zwingend, da für die Schwellenwertberechnung der geschätzte Gesamtwert aller vergleichbaren Beschaffungen eines Auftraggebers innerhalb eines Haushaltsjahres maßgeblich ist, nicht der Wert der einzelnen Teilbeschaffung.
Losaufteilung statt Umgehung: was erlaubt ist und was nicht
Aus genau diesem Zusammenrechnungsgebot entsteht in der Praxis häufig Unsicherheit. Darf eine Kommune die Regalausstattung von fünf Schulen als fünf getrennte, kleinere Aufträge behandeln? Die Antwort hängt von der Begründung ab. Eine künstliche Aufteilung allein zu dem Zweck, Wertgrenzen oder Vergabepflichten zu unterlaufen, ist unzulässig und kann als de-facto-Vergabe gewertet werden, mit dem Risiko, dass ein Vergabeverfahren nachträglich für unwirksam erklärt wird. Zulässig und im GWB inzwischen ausdrücklich vorgesehen ist dagegen eine Aufteilung nach Fachlosen, wenn dafür sachliche, beschaffungstechnische Gründe bestehen, etwa weil ein regionaler Anbieter für Regalmontage einen anderen Leistungsumfang liefert als ein überregionaler Anbieter für die Grundkomponenten.
Die praktische Konsequenz für Beschaffungsverantwortliche: Vor einer Aufteilung in mehrere Teilaufträge sollte die Gesamtsumme aller vergleichbaren Beschaffungen eines Haushaltsjahres realistisch geschätzt und dokumentiert werden, ebenso die sachliche Begründung für eine Losbildung. Das schützt im Fall einer späteren Prüfung durch Rechnungsprüfungsamt oder Kommunalaufsicht.
Drei Beispiele aus der Beschaffungspraxis
Beispiel 1: Freiwillige Feuerwehr in Sachsen-Anhalt
Eine Gemeinde beschafft für den Umbau eines Feuerwehrgerätehauses Umkleidespinde mit Trocknungsfunktion im Wert von 42.000 Euro netto. Sachsen-Anhalt erlaubt seit November 2025 Direktaufträge bis 100.000 Euro netto. Die Gemeinde kann den Auftrag direkt an einen geeigneten Anbieter vergeben, muss die Wirtschaftlichkeit aber durch einen kurzen Marktvergleich mit mindestens zwei weiteren Angeboten oder Preisrecherchen belegen und in der Vergabeakte dokumentieren.
Beispiel 2: Stadtbibliothek in Nordrhein-Westfalen
Eine Stadt plant für eine neue Zweigbibliothek eine Regalanlage im Wert von 68.000 Euro netto. Nordrhein-Westfalen liegt bei 50.000 Euro netto für Lieferleistungen. Der Auftrag überschreitet die Direktauftragsgrenze und muss im vereinfachten, nicht offenen Verfahren nach UVgO mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung durchgeführt werden. Da der Wert deutlich unter der EU-Schwelle von 216.000 Euro liegt, bleibt es bei einem nationalen Verfahren.
Beispiel 3: Landkreis, gebündelte Ausschreibung für mehrere Schulen
Ein Landkreis plant, die Garderoben- und Stauraumausstattung von sechs Grundschulen im Zuge der Ganztagsbetreuungsreform im gleichen Haushaltsjahr zu beschaffen. Die geschätzte Gesamtsumme liegt bei 340.000 Euro netto und damit über dem EU-Schwellenwert von 216.000 Euro. Unabhängig von der Landeswertgrenze für Direktaufträge ist hier ein EU-weites Vergabeverfahren nach GWB und VgV erforderlich. Eine Aufteilung in sechs separate, jeweils unter der Landeswertgrenze liegende Einzelaufträge ohne sachlichen Grund wäre in diesem Fall vergaberechtlich riskant.
Digitale Vergabeunterlagen: was die Hyperlink-Regel konkret bedeutet
Für Beschaffer, die regelmäßig Regale, Spinde oder Garderobensysteme im vereinfachten oder förmlichen Verfahren ausschreiben, ist die neue Hyperlink-Regelung in der VgV mehr als eine technische Randnotiz. Bisher mussten Bieter bei jeder einzelnen Ausschreibung sämtliche Eignungsnachweise, Zertifikate und Erklärungen erneut vollständig einreichen, selbst wenn dieselben Unterlagen wenige Wochen zuvor bereits bei derselben Vergabestelle vorgelegen hatten. Künftig kann in größerem Umfang auf bereits hinterlegte Nachweise verwiesen werden, etwa auf ein CE-Konformitätszertifikat für ein Regalsystem oder auf einen gültigen Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sofern die Vergabestelle den Zugriff technisch absichert und die Aktualität der verlinkten Dokumente prüfbar bleibt. Für Vergabestellen bedeutet das einen geringeren Prüfaufwand bei wiederkehrenden Anbietern, für kleinere Fachhändler und Regalbauer eine spürbare Entlastung, weil dieselbe Papierflut nicht bei jeder kommunalen Ausschreibung neu entsteht. Wer als Vergabestelle die eigenen Vergabeunterlagen ohnehin überarbeitet, etwa im Zuge der ausstehenden UVgO-Novelle, sollte diese Möglichkeit von Beginn an mit einplanen, statt sie nachträglich in bestehende Vorlagen einzupflegen.
Chancen für kleine und mittlere Anbieter
Ein zweiter, in der öffentlichen Diskussion oft übersehener Effekt des Gesetzes betrifft die Anbieterseite. Die ausdrückliche Verankerung des Grundsatzes der Losaufteilung im GWB soll nach der Begründung des Gesetzgebers gezielt kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtern, die bei einer Bündelung großer Gesamtaufträge häufig chancenlos gegen überregionale Komplettanbieter bleiben. Für den Markt der Regal- und Spindbeschaffung, der in Deutschland stark mittelständisch geprägt ist, öffnet das reale Chancen: Eine Vergabestelle kann etwa die Lieferung der Regalkomponenten von der Montage vor Ort oder von einer anschließenden Wartungsleistung trennen, sofern dafür ein sachlicher Grund vorliegt, und so auch regionalen Fachbetrieben eine Teilnahme ermöglichen. Wichtig bleibt dabei die bereits erwähnte Grenze: Die Losbildung muss beschaffungstechnisch begründbar sein, nicht allein dem Zweck dienen, die Wertgrenze zu unterlaufen oder unliebsame Wettbewerber auszuschließen.
Wirtschaftlichkeitsgebot: warum ein Direktauftrag kein Freibrief ist
Eine angehobene Wertgrenze bedeutet nicht, dass unterhalb dieser Grenze keine Regeln mehr gelten. Sowohl die BHO als auch jede Landeshaushaltsordnung verpflichten öffentliche Auftraggeber zur Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Auch ein formfreier Direktauftrag muss sich daran messen lassen. In der Praxis empfiehlt sich dafür ein kurzer, aber dokumentierter Marktvergleich: mindestens zwei bis drei vergleichbare Angebote oder eine nachvollziehbare Preisrecherche, ein kurzer Vermerk zur Begründung der Anbieterauswahl und die Ablage der Unterlagen in der Vergabeakte. Der Aufwand dafür liegt bei wenigen Stunden, schützt aber wirksam vor dem später schwer zu entkräftenden Vorwurf einer unwirtschaftlichen oder willkürlichen Vergabe.
Checkliste für die nächste Regal- oder Spindbeschaffung
- Zunächst die eigene Rechtsebene klären: Bundesbehörde, Landesbehörde oder Kommune — und damit BHO, Landeshaushaltsordnung oder kommunale Vergabegrundsätze als maßgebliche Rechtsgrundlage identifizieren.
- Aktuell gültige Direktauftragsgrenze bei der zuständigen Vergabestelle oder dem Landesministerium abfragen, nicht die Bundeswertgrenze unterstellen.
- Geschätzten Gesamtwert aller vergleichbaren Beschaffungen des Haushaltsjahres realistisch zusammenrechnen, bevor über die Verfahrensart entschieden wird.
- Bei Werten oberhalb von 216.000 Euro netto grundsätzlich von einer EU-weiten Ausschreibungspflicht ausgehen und frühzeitig rechtliche Beratung einholen.
- Eine Losaufteilung nur mit dokumentierter sachlicher Begründung vornehmen, nicht zur reinen Wertgrenzenumgehung.
- Auch bei einem Direktauftrag Wirtschaftlichkeit durch Marktvergleich und Aktenvermerk belegen.
- Bei gebündelten Beschaffungen mehrerer Standorte, etwa im Zuge der Ganztagsbetreuungsreform, die Zusammenrechnung über alle Standorte hinweg prüfen, bevor Teilaufträge vergeben werden.
Zeitplan: was Beschaffer bis Ende 2026 noch erwartet
Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist mit dem 1. Juli 2026 nicht abgeschlossen. Für die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), die für die meisten Regal- und Spindbeschaffungen von Kommunen, Schulen und Feuerwehren das eigentlich maßgebliche Verfahrensrecht unterhalb der EU-Schwellen darstellt, ist eine eigene Novelle angekündigt, die bis Ende 2026 abgeschlossen werden soll. Gleiches gilt für den ersten Abschnitt der VOB/A, der für Bauleistungen im Zusammenhang mit größeren Regalanlagen relevant werden kann, etwa wenn eine Lagerhalle oder ein Anbau gleichzeitig mit der Regaltechnik ausgeschrieben wird. Beschaffungsverantwortliche sollten deshalb aktuelle Vergabevorlagen und interne Richtlinien nicht als endgültig betrachten, sondern in den kommenden Monaten auf Anpassungen prüfen. Wer jetzt eine größere Beschaffung plant, die erst 2027 umgesetzt wird, sollte insbesondere bei der Verfahrenswahl unterhalb der EU-Schwelle im Blick behalten, dass sich die UVgO-Regeln bis zur tatsächlichen Ausschreibung noch ändern können.
Was das Gesetz nicht regelt
Das Vergabebeschleunigungsgesetz ändert nichts an den produktbezogenen Anforderungen, die für Regale, Spinde und Garderobensysteme unabhängig vom Beschaffungsweg gelten. Prüfpflichten nach DIN EN 15635 für Lagerregale, Anforderungen der DGUV Regel 102-601 an Kantenschutz und Absturzsicherung in Schulen oder die Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes im Straßenbaubereich bleiben davon unberührt. Ebenso wenig ändert das Gesetz etwas an der Umsatzsteuerpflicht, an vergaberechtlichen Eignungs- und Ausschlussgründen oder an der grundsätzlichen Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung. Wer eine Wertgrenze für einen Direktauftrag nutzen kann, ist von diesen fachlichen Anforderungen nicht befreit.
Fazit
Das Vergabebeschleunigungsgesetz beschleunigt Vergabeverfahren spürbar, aber nicht überall gleich. Für Bundesbehörden ist die neue 50.000-Euro-Grenze unmittelbar wirksames Recht. Für Schulen, Feuerwehren, Bibliotheken und Kommunen zählt dagegen die Wertgrenze des eigenen Bundeslandes, die in einigen Ländern bereits deutlich höher liegt und in anderen niedriger ist als der neue Bundeswert. Wer diese Unterscheidung kennt und zusätzlich die unabhängig davon geltenden EU-Schwellenwerte im Blick behält, kann Beschaffungen von Regalen und Spinden rechtssicher und tatsächlich schneller abwickeln — ohne auf eine Wertgrenze zu vertrauen, die für die eigene Einrichtung gar nicht gilt.
Häufige Fragen
Gilt der neue Direktauftragswert von 50.000 Euro auch für meine Kommune?
Nicht automatisch. Die auf 50.000 Euro netto angehobene Wertgrenze in § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bindet unmittelbar nur Bundesbehörden. Länder und Kommunen haben eigene Haushaltsordnungen und Vergabegesetze und legen ihre Direktauftragsgrenzen selbst fest. Mehrere Länder liegen inzwischen über dem Bundeswert, andere darunter. Maßgeblich ist immer die Wertgrenze des eigenen Bundeslandes, nicht die des Bundes.
Ab welchem Auftragswert muss eine Regalbeschaffung EU-weit ausgeschrieben werden?
Für die Jahre 2026 und 2027 liegt der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber unterhalb der obersten Bundesbehörden bei 216.000 Euro netto (Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150). Wird dieser Wert für den Gesamtauftrag überschritten, ist unabhängig vom Direktauftragswert des jeweiligen Bundeslandes ein EU-weites Vergabeverfahren nach GWB und VgV durchzuführen.
Darf ich eine große Regalbeschaffung in mehrere kleine Aufträge aufteilen, um unter der Wertgrenze zu bleiben?
Nein. Eine künstliche Aufteilung eines zusammengehörigen Beschaffungsvorhabens allein zur Umgehung von Wertgrenzen oder Vergabepflichten ist unzulässig und wird als de-facto-Vergabe beziehungsweise Vergaberechtsverstoß gewertet. Zulässig und ausdrücklich erwünscht ist dagegen die Aufteilung in Fachlose nach unterschiedlichen Gewerken, etwa Regaltechnik getrennt von Elektroinstallation, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.
Muss ein Direktauftrag dokumentiert werden, auch wenn kein förmliches Verfahren nötig ist?
Ja. Das Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 7 BHO beziehungsweise der jeweiligen Landeshaushaltsordnung gilt unabhängig von der Wertgrenze. Auch ein Direktauftrag muss dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügen und sollte durch mindestens eine kurze Markterkundung oder einen Preisvergleich sowie einen Vermerk in der Akte belegt werden. Das schützt bei einer späteren Prüfung durch Rechnungshof oder Kommunalaufsicht.
Welche Regel gilt, wenn Landeswertgrenze und BHO-Wertgrenze unterschiedlich hoch sind?
Es gilt stets die Wertgrenze der Rechtsebene, die für den konkreten Auftraggeber maßgeblich ist. Eine Landesbehörde oder eine Kommune wendet ihre eigene Landeshaushaltsordnung beziehungsweise ihr Landesvergabegesetz an, nicht die BHO des Bundes. Die BHO-Wertgrenze von 50.000 Euro ist daher kein bundesweiter Mindest- oder Höchstwert, sondern gilt ausschließlich für Bundesbehörden und bundesunmittelbare Einrichtungen.
Weiterführende Ratgeber
- Regalsysteme im Vergleich 2026: Steckregal, Palettenregal oder Kragarmregal?
- Streugutbehälter für Kommunen und Betriebsgelände: Vandalismus, Salzarten und Standortplanung
- Ganztagsanspruch seit August 2026: Garderoben, Spinde und Stauraum in der Grundschule richtig planen
Quellen
- Vergabebeschleunigungsgesetz tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft, Pressemitteilung, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: bundeswirtschaftsministerium.de
- Vergabebeschleunigungsgesetz – Verkündung und Inkrafttreten, offizielles Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen: vergabe.nrw.de
- Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, Rechtsanalyse der auf Bundeshaushaltsrecht spezialisierten Kanzlei BHO Legal: bho-legal.com
- Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 – konkrete Änderungen und ihre vergaberechtliche Einordnung, Fachanwaltskanzlei für Vergaberecht: vergaberecht.expert
- Neue EU-Schwellenwerte festgelegt (2026/2027), Deutscher Städte- und Gemeindebund: dstgb.de
- Vergabegrenzen 2026: Bundesländer heben Wertgrenzen deutlich an – Überblick über die Landeswertgrenzen für Direktaufträge: optiso-consult.de
Alle externen Quellen zuletzt abgerufen und auf Erreichbarkeit geprüft am 19. September 2026. Wertgrenzen der Bundesländer können sich per Erlass oder Verwaltungsvorschrift kurzfristig ändern; vor jeder Beschaffung sollte die aktuell gültige Fassung bei der zuständigen Vergabestelle geprüft werden. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.