Das Wichtigste in Kürze
- Das BFSG (seit 28.6.2025) regelt das Gerät selbst — vor allem Zahlungsterminals und Selbstbedienungsterminals mit Informationsfunktion; eine Paketstation fällt nicht automatisch darunter.
- DIN 18040-1 regelt den Einbauort und wird erst über die jeweilige Landesbauordnung verbindlich, nicht automatisch bei jeder Aufstellung.
- Regelbedienhöhe nach DIN 18040-1: 85 cm über Fertigfußboden, bei mehreren Elementen übereinander maximal 105 cm oben, mindestens 85 cm unten.
- Bestandsanlagen, die vor dem 28.6.2025 in Betrieb waren, dürfen bis zu 15 Jahre ab Erstinbetriebnahme weiterlaufen — keine sofortige Nachrüstpflicht.
- Öffentliche Stellen unterliegen nicht dem BFSG, sondern der BITV 2.0 und den Landesgleichstellungsgesetzen, die meist ohnehin strenger sind.
Zwei Gesetze, zwei Ebenen — der häufigste Denkfehler bei der Beschaffung
In Ausschreibungen und Leistungsverzeichnissen für Schließfach- und Paketanlagen taucht regelmäßig eine Formulierung auf wie „die Anlage muss barrierefrei gemäß BFSG und DIN 18040-1 ausgeführt sein". Diese Formulierung verwischt einen wichtigen Unterschied: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) regelt, wie das Produkt selbst funktional gestaltet sein muss, insbesondere seine Software, Bedienoberfläche und Sinneskanäle. DIN 18040-1 regelt dagegen, wie der Einbauort — das Gebäude oder der öffentlich zugängliche Bereich, in dem die Anlage steht — baulich gestaltet sein muss, etwa Bewegungsflächen, Türbreiten und Bedienhöhen. Beide Regelwerke ergänzen sich, haben aber unterschiedliche Adressaten, unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Geltungswege. Wer sie vermischt, riskiert entweder eine Überregulierung, die Kosten unnötig treibt, oder eine Lücke, weil eine der beiden Ebenen schlicht vergessen wird.
Das BFSG: Geltungsbereich seit dem 28. Juni 2025
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es richtet sich an private Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, und regelt damit den Bereich, der bis dahin von Barrierefreiheitsgesetzen kaum erfasst war: den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Privatpersonen. Für physische Geräte zählt § 1 BFSG unter anderem Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten sowie interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen ausdrücklich zum Anwendungsbereich. Ausgenommen sind Terminals, die fest in Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge oder Züge eingebaut sind.
Für Schließfach- und Paketanlagen ergibt sich daraus keine eindeutige Ja-oder-Nein-Antwort, sondern eine Prüfung im Einzelfall. Eine Anlage, die eine Zahlungsfunktion enthält, etwa für eine Nachnahmegebühr, ein Rücksendeporto oder eine Schließfachmiete, lässt sich mit guten Gründen als Zahlungsterminal einordnen. Eine reine Ausgabestation ohne jede Zahlungsfunktion, die ausschließlich per Code oder App geöffnet wird, ist schwerer eindeutig zuzuordnen — sie könnte als „interaktives Selbstbedienungsterminal zur Bereitstellung von Informationen" gelten, wenn sie dem Nutzer Statusinformationen anzeigt, muss es aber nicht zwingend. Eine rechtlich letztgültige Klärung für jeden Einzelfall gibt es bislang nicht, und seriöse Rechtsberatung sollte diese Unsicherheit auch so benennen, statt eine scheinbare Eindeutigkeit vorzutäuschen, die der Gesetzestext nicht hergibt.
Konkrete Anforderungen nach § 7 BFSGV, wenn ein Terminal erfasst ist
Fällt eine Anlage unter das BFSG, konkretisiert die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV) in ihrem § 7 zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals. Bemerkenswert dabei: Der Fokus liegt nicht auf festen Millimeterangaben für Einbauhöhen, sondern auf funktionaler und sensorischer Zugänglichkeit.
| Anforderungsbereich | Was § 7 BFSGV verlangt |
|---|---|
| Akustische Zugänglichkeit | Sprachausgabe der Bedienschritte, Anschlussmöglichkeit für eigene Kopfhörer, Kompatibilität mit Hörgeräten und Cochlea-Implantaten |
| Bedienelemente | Ausreichender Kontrast und, soweit vorhanden, ertastbare Erkennbarkeit von Tasten und Symbolen |
| Zeitlimits | Zeitlich begrenzte Reaktionsfenster müssen über mehrere Sinneskanäle signalisiert und vom Nutzer verlängerbar sein |
| Auffindbarkeit | Hinweise zur Aktivierung von Assistenzfunktionen müssen über mehr als einen Sinneskanal wahrnehmbar sein |
Diese Anforderungen betreffen überwiegend Software, Benutzerführung und Ausstattungsmerkmale wie Kopfhöreranschluss oder Sprachausgabemodul — Punkte, die bei der Beschaffung in die Leistungsbeschreibung für Hersteller und Systemanbieter gehören, nicht in die Bauplanung. Feste physische Einbauhöhen schreibt § 7 BFSGV dagegen nicht vor. Diese Dimension kommt, wie im Folgenden gezeigt, aus einem anderen Regelwerk.
Übergangsfristen: Was für Bestandsanlagen gilt
Für bereits im Einsatz befindliche Technik sieht § 38 BFSG zwei unterschiedliche Übergangsregelungen vor, die häufig verwechselt werden.
| Fallgruppe | Übergangsregelung |
|---|---|
| Dienstleistungsverträge, die vor dem 28.6.2025 geschlossen wurden | Dürfen unverändert fortgeführt werden, längstens bis zum 27. Juni 2030 |
| Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28.6.2025 rechtmäßig in Betrieb waren | Weiterbetrieb bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens jedoch 15 Jahre ab Erstinbetriebnahme |
Für eine bestehende Schließfachanlage, die beispielsweise 2022 aufgestellt wurde, bedeutet das: Ein sofortiger Austausch ist rechtlich nicht erforderlich. Erst wenn die Anlage ersetzt, grundlegend modernisiert oder in einem wesentlichen Umfang verändert wird, muss die neue oder veränderte Anlage — sofern sie überhaupt in den Anwendungsbereich fällt — die aktuellen Anforderungen erfüllen. Wichtig für die Beschaffungsplanung: Wer ohnehin plant, eine ältere Anlage in den kommenden Jahren zu ersetzen, sollte die BFSG-Anforderungen von vornherein in die Leistungsbeschreibung der Neubeschaffung aufnehmen, statt sie erst bei einer möglichen späteren Beanstandung nachzuholen.
DIN 18040-1: die bauliche Seite
Während das BFSG das Gerät betrifft, regelt DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen — Planungsgrundlagen — Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude" den räumlichen Kontext. Die Norm legt unter anderem fest, dass die Regelbedienhöhe für Bedien- und Greifelemente 85 Zentimeter über Oberkante Fertigfußboden beträgt. Sind mehrere Bedienelemente übereinander angeordnet, darf das oberste Element eine Höhe von 105 Zentimetern nicht überschreiten, das unterste muss mindestens bei 85 Zentimetern liegen. Ergänzend fordert die Norm eine ausreichende Bewegungsfläche vor Bedienelementen — üblicherweise mindestens 150 mal 150 Zentimeter für die Rangierfläche eines Rollstuhls — sowie einen seitlichen Abstand von Bedienelementen zu angrenzenden Wänden oder Einbauten von mindestens 50 Zentimetern, damit ein Rollstuhlfahrer seitlich heranfahren kann.
Für eine Schließfachanlage mit mehreren übereinander liegenden Fachreihen bedeutet das in der Praxis: Nicht jedes einzelne Fach muss im Bereich von 85 bis 105 Zentimetern liegen — das wäre bei einer mehrreihigen Anlage wirtschaftlich kaum darstellbar. Sinnvoll und in der Fachliteratur zur barrierefreien Möblierung üblich ist stattdessen, mindestens eine Reihe oder einen definierten Anteil der Fächer in diesem Bereich zu platzieren und diese Fächer eindeutig zu kennzeichnen, etwa für die bevorzugte Vergabe an Nutzer mit Mobilitätseinschränkung.
Wann DIN 18040-1 überhaupt verbindlich wird
Ein verbreitetes Missverständnis ist, DIN 18040-1 sei wie ein Gesetz unmittelbar bindend, sobald eine Anlage aufgestellt wird. Tatsächlich ist die Norm zunächst ein privates technisches Regelwerk ohne eigene Rechtskraft. Verbindlich wird sie erst dadurch, dass die Bundesländer sie in ihre jeweilige Liste der Technischen Baubestimmungen aufnehmen und über die Landesbauordnung für bestimmte Bauvorhaben vorschreiben — insbesondere für den Neubau und die wesentliche Umgestaltung öffentlich zugänglicher Gebäude. Für eine reine Möblierungsmaßnahme ohne bauliche Veränderung, etwa das nachträgliche Aufstellen einer Schließfachanlage in einem Foyer, ist die unmittelbare Anwendbarkeit der Norm im Einzelfall zu klären. In der Praxis empfiehlt es sich, bei Neubauprojekten die Bauaufsichtsbehörde frühzeitig einzubinden und die Einbauhöhe bereits in der Ausführungsplanung festzulegen, statt sie nachträglich zu korrigieren.
Marktüberwachung und Sanktionen: wer die Einhaltung kontrolliert
Die Marktüberwachung für Produkte nach dem BFSG obliegt in den meisten Bundesländern den jeweiligen Marktüberwachungsbehörden, häufig angesiedelt bei den Gewerbeaufsichtsämtern oder vergleichbaren Landesbehörden, während für Dienstleistungen die Bundesnetzagentur als zuständige Marktüberwachungsbehörde des Bundes fungiert. Diese Behörden können bei begründeten Beschwerden oder im Rahmen von Stichproben die Konformität eines Produkts prüfen, Nachbesserungen verlangen und im Weigerungsfall den Vertrieb untersagen. Verstöße können zudem als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für Betreiber von Schließfach- und Paketanlagen bedeutet das in der Praxis vor allem eines: Die Herstellerauskunft zur BFSG-Konformität sollte nicht nur mündlich eingeholt, sondern schriftlich dokumentiert und in der Beschaffungsakte abgelegt werden. Im Fall einer späteren Prüfung lässt sich damit belegen, dass die Frage der Barrierefreiheit bei der Beschaffung aktiv geprüft wurde, selbst wenn die rechtliche Einordnung des konkreten Geräts — wie bei Paketstationen ohne eindeutige Zahlungsfunktion — im Graubereich liegt.
Wirtschaftliche Betrachtung: was Barrierefreiheit bei der Beschaffung zusätzlich kostet
Ein oft unterschätzter Aspekt bei der Beschaffung ist der tatsächliche Mehraufwand. Bei Selbstbedienungsterminals mit Zahlungsfunktion verursachen die Anforderungen nach § 7 BFSGV — Sprachausgabemodul, Kopfhöreranschluss, Software zur Mehrkanal-Signalisierung — einen Aufpreis, der je nach Anbieter und Stückzahl spürbar ausfallen kann, sich bei einer Neubeschaffung aber deutlich günstiger realisieren lässt als bei einer nachträglichen Umrüstung einer bereits installierten Anlage. Bei der baulichen Seite nach DIN 18040-1 verursacht in der Regel nicht die Einbauhöhe selbst nennenswerte Mehrkosten, sondern die dafür notwendige Bewegungsfläche: Wird eine barrierefreie Bewegungsfläche von 150 mal 150 Zentimetern erst nachträglich in ein bestehendes Foyer integriert, kann das umfangreichere Umbaumaßnahmen erfordern als eine Anlage, die von Beginn an mit ausreichendem Freiraum geplant wurde. Wer Barrierefreiheit deshalb erst am Ende der Planung als Zusatzanforderung behandelt, zahlt in aller Regel deutlich mehr, als wenn die Anforderungen von Anfang an Teil der Grundplanung sind. Für Kommunen kommt hinzu, dass mehrere Förderprogramme der Länder Investitionen in barrierefreie öffentliche Infrastruktur gezielt bezuschussen, sodass sich ein Teil des Mehraufwands bei rechtzeitiger Antragstellung auffangen lässt — die konkreten Programme und Fristen unterscheiden sich jedoch von Land zu Land und sollten vor Planungsbeginn bei der zuständigen Landesförderbank erfragt werden.
Sonderfall öffentliche Stellen: BITV 2.0 statt BFSG
Eine weitere häufige Verwechslung betrifft die Zuständigkeit für öffentliche Auftraggeber. Das BFSG richtet sich an private Wirtschaftsakteure im Verhältnis zu Verbrauchern. Eine Kommune, die eine Schließfachanlage für die eigene Bibliothek oder das Rathaus beschafft, ist damit rechtlich nicht in erster Linie Adressat des BFSG. Für öffentliche Stellen gilt stattdessen seit Jahren die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) auf Bundesebene sowie die entsprechenden Landesgleichstellungsgesetze und Landesbauordnungen. Diese Regelwerke stellen in der Regel bereits umfassendere Anforderungen als das BFSG, sowohl an digitale als auch an bauliche Barrierefreiheit, und gelten unabhängig davon, ob ein konkretes Gerät formal in den BFSG-Anwendungsbereich fällt. Für kommunale Beschaffer bedeutet das: Die Frage „fällt unsere Anlage unter das BFSG" ist für sie oft zweitrangig, weil die eigene Landesgleichstellungsgesetzgebung ohnehin einen mindestens gleich hohen Standard verlangt.
Drei Beispiele aus der Beschaffungspraxis
Beispiel 1: Stadtbibliothek plant eine neue Schließfachanlage im Neubau
Eine Kommune baut eine neue Zweigstelle ihrer Stadtbibliothek und plant im Foyer eine Schließfachanlage für Taschen und Mäntel. Da es sich um einen Neubau eines öffentlich zugänglichen Gebäudes handelt, ist DIN 18040-1 über die Landesbauordnung verbindlich. Die unterste Fachreihe muss im Bereich von 85 bis 105 Zentimetern liegen, davor ist eine Bewegungsfläche von mindestens 150 mal 150 Zentimetern freizuhalten. Da die Bibliothek eine öffentliche Stelle ist, gilt zusätzlich die BITV 2.0, nicht das BFSG.
Beispiel 2: Fitnessstudio ersetzt 2027 seine Spindanlage mit Zahlfunktion
Ein privat betriebenes Fitnessstudio betreibt Schließfächer, die per Münz- oder Kartenzahlung freigeschaltet werden. Die bestehende Anlage wurde 2019 installiert und darf nach § 38 BFSG bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens 15 Jahre, also bis 2034, weiterbetrieben werden. Plant der Betreiber für 2027 ohnehin eine Modernisierung, sollte die neue Anlage wegen der enthaltenen Zahlungsfunktion vorsorglich die Anforderungen nach § 7 BFSGV erfüllen — Sprachausgabe, Kopfhöreranschluss, verlängerbare Zeitfenster — da eine Einordnung als Zahlungsterminal naheliegt.
Beispiel 3: Unternehmen führt eine reine Paketausgabestation ohne Zahlfunktion ein
Ein mittelständisches Unternehmen stellt für die interne Paketverteilung eine Ausgabestation auf, die Mitarbeiter per Mitarbeiterausweis öffnen, ohne jede Zahlungsfunktion. Diese Anlage dient nicht dem elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, sondern der internen betrieblichen Nutzung, und fällt damit schon aus diesem Grund nicht unter das BFSG. Eine barrierefreie Ausführung — etwa Bedienhöhen im Bereich von 85 bis 105 Zentimetern für zumindest einen Teil der Fächer — bleibt dennoch sinnvoll, insbesondere wenn Mitarbeiter mit Mobilitätseinschränkung beschäftigt sind, ergibt sich dann aber aus dem Arbeitsstättenrecht und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, nicht aus dem BFSG.
Checkliste für die Beschaffung barrierefreier Schließfach- und Paketanlagen
Die folgende Checkliste fasst die zentralen Prüfschritte in der Reihenfolge zusammen, in der sie bei einer typischen Beschaffung anfallen — von der ersten rechtlichen Einordnung über die technische Leistungsbeschreibung bis zur baulichen Umsetzung vor Ort.
- Prüfen, ob die Anlage eine Zahlungsfunktion enthält oder Informationen bereitstellt — das ist der zentrale Anhaltspunkt für eine mögliche BFSG-Erfassung.
- Bei B2C-Einsatz mit Zahlungsfunktion die Anforderungen nach § 7 BFSGV — Sprachausgabe, Kopfhöreranschluss, Hörgerätekompatibilität, verlängerbare Zeitfenster — in die Leistungsbeschreibung aufnehmen.
- Bei öffentlichen Auftraggebern zusätzlich die BITV 2.0 und das jeweilige Landesgleichstellungsgesetz prüfen, unabhängig von der BFSG-Einordnung.
- Bei Neubau oder wesentlicher Umgestaltung eines öffentlich zugänglichen Gebäudes die Landesbauordnung und die dortige Liste der Technischen Baubestimmungen zu DIN 18040-1 konsultieren.
- Mindestens eine Fachreihe im Bereich von 85 bis 105 Zentimetern über Fertigfußboden planen und eine Bewegungsfläche von mindestens 150 mal 150 Zentimetern davor freihalten.
- Bei Bestandsanlagen vor dem 28. Juni 2025 die Übergangsfrist nach § 38 BFSG dokumentieren, bevor ein vorschneller Austausch geplant wird.
- Die Herstellerauskunft zur BFSG-Konformität schriftlich einholen, insbesondere bei Anlagen mit Zahlungsfunktion.
Materialwahl und Kennzeichnung: was über die Rechtslage hinaus zählt
Rechtliche Mindestanforderungen sind der Ausgangspunkt, nicht das Ziel einer wirklich nutzbaren Anlage. Für Menschen mit Seheinschränkung ist ein hoher Kontrast zwischen Bedienfeld und Gehäuse oft wichtiger als die exakte Einbauhöhe, ebenso eine taktil ertastbare Nummerierung der Fächer, etwa durch erhabene Ziffern oder eine Punktschrift-Ergänzung. Für Rollstuhlnutzer zählt neben der reinen Bedienhöhe auch, ob sich vor der Anlage tatsächlich frei rangieren lässt, wenn gleichzeitig andere Personen warten — ein Aspekt, den die Mindestmaße der DIN 18040-1 nur teilweise abbilden und der in der Praxis von der tatsächlichen Aufstellsituation abhängt. Für Menschen mit kognitiven Einschränkungen ist eine reduzierte, klar strukturierte Bedienoberfläche mit wenigen Schritten oft hilfreicher als eine technisch vollständige, aber komplexe Menüführung. Wer bei der Beschaffung über die reinen Pflichtanforderungen hinaus mit Betroffenenverbänden oder einer Fachstelle für Barrierefreiheit spricht, bevor die Ausschreibung final formuliert wird, erhält in aller Regel eine Anlage, die im Alltag tatsächlich besser genutzt wird als eine Anlage, die lediglich auf dem Papier alle Vorschriften erfüllt.
Was häufig verwechselt wird
In der Praxis lassen sich drei wiederkehrende Missverständnisse beobachten. Erstens wird das BFSG oft pauschal als Bauvorschrift missverstanden, obwohl es in erster Linie Produkt- und Dienstleistungsanforderungen an private Wirtschaftsakteure stellt. Zweitens wird DIN 18040-1 fälschlich als unmittelbar geltendes Gesetz behandelt, obwohl sie nur über die jeweilige Landesbauordnung verbindlich wird und ihre Anwendbarkeit im Einzelfall geprüft werden muss. Drittens wird häufig übersehen, dass öffentliche Auftraggeber gar nicht in erster Linie am BFSG zu messen sind, sondern an der eigenen, meist strengeren Landesgleichstellungsgesetzgebung. Wer diese drei Ebenen sauber trennt, vermeidet sowohl unnötige Überregulierung als auch echte Regelungslücken.
Fazit
Barrierefreiheit bei Schließfach- und Paketanlagen ist kein einzelnes Kästchen, das sich mit einem Verweis auf „BFSG und DIN 18040-1" abhaken lässt, sondern das Zusammenspiel zweier unterschiedlicher Regelungsebenen mit unterschiedlichen Adressaten. Das BFSG betrifft das Gerät und dessen Software, vor allem bei privaten Anbietern mit Zahlungsfunktion, und lässt für Bestandsanlagen großzügige Übergangsfristen. DIN 18040-1 betrifft den baulichen Kontext und wird erst über die Landesbauordnung verbindlich. Wer beide Ebenen bei der nächsten Beschaffung von Beginn an sauber trennt, die Einordnung der eigenen Anlage schriftlich dokumentiert und im Zweifel mit der Bauaufsicht oder einer Fachstelle für Barrierefreiheit klärt, vermeidet teure Nachrüstungen ebenso wie eine überzogene, wirtschaftlich unnötige Vollausstattung — und beschafft am Ende eine Anlage, die im Alltag tatsächlich von mehr Menschen genutzt werden kann.
Häufige Fragen
Fällt eine Paketstation automatisch unter das BFSG?
Nicht automatisch und nicht eindeutig. § 1 BFSG nennt ausdrücklich Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten sowie interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen. Eine Paketstation wird nicht wörtlich genannt. Ob sie erfasst ist, hängt von ihrer konkreten Funktion ab: Ermöglicht sie eine Zahlung, etwa eine Nachnahme oder den Kauf eines Rücksendelabels, spricht viel für die Einordnung als Zahlungsterminal. Dient sie ausschließlich der Ausgabe bereits bezahlter Sendungen ohne Zahlungsfunktion, ist die Einordnung rechtlich weniger eindeutig. Im Zweifel empfiehlt sich eine barrierefreie Ausführung ohnehin, unabhängig von der endgültigen rechtlichen Einordnung.
Muss eine vor 2025 installierte Schließfachanlage nachgerüstet werden?
Für Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 bereits rechtmäßig im Einsatz waren, gilt nach § 38 BFSG eine erweiterte Übergangsregelung: Sie dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterbetrieben werden, längstens jedoch fünfzehn Jahre ab der ersten Inbetriebnahme. Eine sofortige Nachrüstpflicht besteht damit in aller Regel nicht. Wird die Anlage jedoch ersetzt oder wesentlich verändert, muss das Nachfolgegerät die aktuellen Anforderungen erfüllen.
Was bedeutet die 85-Zentimeter-Regel nach DIN 18040-1 konkret?
DIN 18040-1 legt für Bedien- und Greifelemente in öffentlich zugänglichen Gebäuden eine Regelbedienhöhe von 85 Zentimetern über Oberkante Fertigfußboden fest. Bei mehreren übereinander angeordneten Bedienelementen darf das oberste Element 105 Zentimeter nicht überschreiten, das unterste muss mindestens 85 Zentimeter betragen. Für Schließfächer bedeutet das in der Praxis, dass zumindest ein Teil der Fächer in diesem Bereich liegen sollte, damit sie auch im Sitzen bedienbar sind.
Ist DIN 18040-1 automatisch verbindlich, wenn ich eine Anlage aufstelle?
Nein. DIN 18040-1 ist zunächst eine private technische Norm ohne unmittelbare Gesetzeskraft. Verbindlich wird sie erst dadurch, dass die Bundesländer sie in ihre Liste der Technischen Baubestimmungen aufnehmen und damit über die jeweilige Landesbauordnung für bestimmte Bauvorhaben verpflichtend machen, insbesondere bei Neubau und wesentlicher Umgestaltung öffentlich zugänglicher Gebäude. Bei einer reinen Aufstellung eines Möbelstücks ohne bauliche Veränderung ist die Anwendbarkeit im Einzelfall mit der zuständigen Bauaufsicht zu klären.
Gilt für kommunale Schließfachanlagen etwas anderes als für private Unternehmen?
Ja. Das BFSG richtet sich an private Wirtschaftsakteure im Verhältnis zu Verbrauchern. Öffentliche Stellen wie Kommunen, Bibliotheken oder Rathäuser unterliegen stattdessen der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) und den entsprechenden Landesgleichstellungsgesetzen, die in der Regel bereits seit Jahren strengere und umfassendere Anforderungen an digitale und physische Barrierefreiheit stellen als das BFSG für den privaten Sektor.
Wer prüft, ob eine Anlage tatsächlich barrierefrei ist, und was droht bei Verstößen?
Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder für Produkte und die Bundesnetzagentur für Dienstleistungen. Sie können bei Beschwerden oder Stichproben die Konformität prüfen, Nachbesserungen anordnen und im Weigerungsfall den weiteren Vertrieb untersagen. Verstöße können zudem als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Betreiber sollten die Herstellerauskunft zur Konformität deshalb schriftlich einholen und in der Beschaffungsakte dokumentieren, auch wenn die rechtliche Einordnung der eigenen Anlage im Einzelfall nicht vollständig eindeutig ist.
Weiterführende Ratgeber
- BFSG einfach erklärt: Pflichten, Fristen und was Unternehmen jetzt wissen müssen
- Smart Locker im Unternehmen: Vom Mitarbeiterspind zur automatisierten IT-Ausgabe
- Spindschränke und Garderobensysteme: Hygiene, Schwarz-Weiß-Trennung, Materialwahl
Quellen
- § 1 BFSG, Zweck und Anwendungsbereich, im Volltext mit Kommentierung: bfsg-gesetz.de
- § 38 BFSG, Übergangsbestimmungen, im Volltext mit Kommentierung: bfsg-gesetz.de
- § 7 BFSGV, Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals: bfsg-gesetz.de
- FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Bundesfachstelle Barrierefreiheit: bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
- Planungsgrundlagen barrierefreies Bauen nach DIN 18040-1 und DIN 18040-2, Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr: stmb.bayern.de
- Barrierefrei Bauen: Reichweite und Reichhöhe von Rollstuhlfahrern nach DIN 18040-1: nullbarriere.de
Alle externen Quellen zuletzt abgerufen und auf Erreichbarkeit geprüft am 19. September 2026. Die Einordnung einer konkreten Anlage in den Anwendungsbereich des BFSG kann im Einzelfall von der hier dargestellten Regel abweichen und ist bei Unsicherheit rechtlich zu klären. Verbindlich sind allein die Texte des BFSG, der BFSGV und der jeweiligen Landesbauordnung. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche oder bauaufsichtliche Beratung im Einzelfall.