Zeitplan: Vom UN-Beschluss zur deutschen Verordnung
Das ADR wird im Zweijahresrhythmus überarbeitet. Die Änderungen für 2027 hat die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE WP.15) auf ihrer 118. und 119. Tagung angenommen. Frankreich hat den Änderungsvorschlag nach Artikel 14 des Übereinkommens eingereicht, und der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat ihn am 1. Juli 2026 als Depositar notifiziert. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten mindestens ein Drittel der Vertragsparteien, höchstens aber fünf, schriftlich widerspricht. Läuft die Einspruchsfrist am 1. Oktober 2026 ohne Ablehnung ab, treten die Änderungen am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Wortlaut steht in den UNECE-Dokumenten ECE/TRANS/WP.15/274 mit Berichtigung und Ergänzung.
Nach den allgemeinen Übergangsvorschriften darf das bis zum 31. Dezember 2026 geltende ADR 2025 noch bis zum 30. Juni 2027 angewendet werden. Spätestens ab dem 1. Juli 2027 ist das ADR 2027 im Regelfall verbindlich. Für einzelne technische Vorschriften gelten deutlich längere Fristen. In Deutschland macht das Bundesministerium für Verkehr die Änderungen mit der 31. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt. Der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) nennt dafür das Jahresende 2026. Die Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), mit der auch RID und ADN national umgesetzt werden, soll Ende 2026 oder Anfang 2027 folgen.
Wer auf die amtliche deutsche Textfassung wartet, verliert Vorbereitungszeit. Der Änderungsentwurf umfasst nach Angaben des Schweizer Bundesamts für Strassen (ASTRA) mehr als 70 Seiten und liegt bislang in englischer und französischer Sprache vor. Deutschsprachige Zusammenfassungen haben das ASTRA und der DSLV veröffentlicht, auf denen dieser Beitrag beruht.
Quellen: UN-Depositarnotifikation C.N.252.2026.TREATIES-XI.B.14 vom 01.07.2026; DSLV-Leitfaden ADR 2027, Stand 21.08.2026, Einführung und Abschnitt 1.6; NAVIS AG zur Bekanntmachung durch das Bundesministerium für Verkehr; ASTRA, Dokument 1.2, Erläuterungen zu den Änderungen des ADR 2027.
Die wichtigsten Fristen im Überblick
| Datum | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| 1. Oktober 2026 | Ende der Einspruchsfrist nach Artikel 14 ADR | UN-Notifikation |
| 1. Januar 2027 | Inkrafttreten des ADR 2027 | UN-Notifikation |
| 30. Juni 2027 | Ende der allgemeinen Übergangsfrist für das ADR 2025 | 1.6.1.1 |
| 1. Juli 2027 | Reifendruckkontrollsystem für neu zugelassene EX-, FL- und AT-Fahrzeuge, Anforderungen an Zusatzbatterien im Aufbau | 9.2.9, 9.7.10, 1.6.5.31 |
| 31. Dezember 2027 | Letzter Tag für schriftliche Weisungen nach altem Muster | 1.6.1.58 |
| 1. Januar 2029 | Bestandsregel für hinteren Unterfahrschutz, Motorraum-Löschsysteme bei EX/III | 1.6.5.29, 1.6.5.30, 1.6.5.32 |
| 31. Dezember 2030 | Letzter Tag für die 50-Kilogramm-Sonderregel und den Faktor 20 in der 1.000-Punkte-Regel | 1.6.1.61 |
| 31. Dezember 2034 | Teilausnahme von Leistungsprüfungen für bestimmte Kunststofffässer mit UN 3082 | 1.6.1.59 |
Die gestaffelten Fristen haben einen praktischen Vorteil. Nicht alles muss zum Jahreswechsel umgestellt werden. Aus Sicht der Redaktion empfiehlt sich eine Reihenfolge nach Aufwand und Risiko: zuerst die Unterweisungslisten und die Dokumente für defekte Batterien, dann die Berechnungsvorlagen der 1.000-Punkte-Regel und im Laufe des Jahres 2027 der Tausch der schriftlichen Weisungen.
Quellen: UN-Depositarnotifikation C.N.252.2026; DSLV-Leitfaden ADR 2027, Tabelle der Übergangsvorschriften und Abschnitt zu Teil 9; ASTRA, Dokument 1.2, Abschnitte Anpassung der Beförderungsbedingungen und Bau und Zulassung von Fahrzeugen. Reihenfolge der Umstellung: Redaktion industrie-fachwissen.de.
1.000-Punkte-Regel: Die 50-Kilogramm-Sonderregel entfällt
Die Änderung mit der größten Wirkung für Versender von Gasen betrifft die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6. Bisher enthielt die Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 eine Bemerkung a. Danach lag die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 bei 50 Kilogramm statt bei den sonst für die Beförderungskategorie 1 geltenden 20 Kilogramm. Hinter UN 1005 und UN 1017 stehen Ammoniak, wasserfrei, und Chlor, Gase, die etwa in Kälteanlagen und in der Wasseraufbereitung eingesetzt werden. Bei den übrigen Nummern handelt es sich um explosive Stoffe. Werden Güter verschiedener Kategorien zusammen befördert, gingen die Stoffe dieser Bemerkung bisher mit dem Faktor 20 in die Berechnung ein, die übrigen Stoffe der Kategorie 1 mit dem Faktor 50.
Mit dem ADR 2027 wird die Bemerkung a gestrichen. Für die genannten Stoffe gilt dann ebenfalls die Höchstmenge von 20 Kilogramm. Nach der neuen Übergangsvorschrift 1.6.1.61 dürfen die bisherige Bemerkung und der entsprechende Berechnungsfaktor in Absatz 1.1.3.6.4 noch bis zum 31. Dezember 2030 angewendet werden. Das ASTRA begründet die lange Frist vor allem mit der Zeit, die Unternehmen für die Beschaffung von Fahrzeugen mit Bauartzulassung für explosive Stoffe benötigen.
| Rechenbeispiel | Nach ADR 2025 | Nach ADR 2027 ohne Übergangsregel |
|---|---|---|
| 40 kg Ammoniak (UN 1005) allein | unter 50 kg, freigestellt | über 20 kg, nicht freigestellt |
| 15 kg Ammoniak und 150 kg Propan (Kategorie 2) | 15 × 20 + 150 × 3 = 750 Punkte, freigestellt | 15 × 50 + 150 × 3 = 1.200 Punkte, nicht freigestellt |
Die Beispiele zeigen, dass schon kleine Mengen Ammoniak oder Chlor auf einer gemischten Servicefahrt die Freistellung künftig kippen können. Werden die Grenzen überschritten, gelten die vollen Pflichten, darunter orangefarbene Tafeln, schriftliche Weisungen, die ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrers und die Ausrüstung nach 8.1.4 und 8.1.5. Aus Sicht der Redaktion dürften vor allem Kältetechnik- und Wartungsbetriebe betroffen sein, ebenso Wasser- und Schwimmbadtechnik und Betriebe, die solche Stoffe im Werkverkehr bewegen. Bis Ende 2030 bleibt Zeit, Tourenplanung, Fahrzeugausrüstung und Fahrerschulungen anzupassen. Die Berechnungsvorlagen sollten jedoch jetzt so angelegt werden, dass beide Varianten sichtbar sind. Wie die Beförderungskategorien und die Freistellung grundsätzlich funktionieren, erklärt unser Beitrag zu den ADR-Beförderungskategorien 0 bis 4. Die Systematik der Verpackungsgruppen und der Punkteberechnung beschreibt der Beitrag zu Verpackungsgruppen und 1.000-Punkte-Regel.
Quellen: ASTRA, Dokument 1.2, Abschnitt Freistellungen in Zusammenhang mit den beförderten Mengen; DSLV-Leitfaden ADR 2027, Abschnitte 1.1.3.6.3 und 1.6.1.61; IHK Regensburg, Merkblatt Beförderung von Gasflaschen nach ADR, Stand ADR 2023, zu Bemerkung a, Faktoren und Pflichten bei Überschreitung. Rechenbeispiele: Redaktion industrie-fachwissen.de, keine Einzelfallprüfung.
Unterweisung nach 1.3: Die Tätigkeit zählt, nicht der Arbeitsvertrag
Kapitel 1.3 verlangt, dass alle Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, entsprechend ihren Aufgaben unterwiesen werden. Die bisherige Formulierung war auf Arbeitnehmer zugeschnitten. Die Absätze 1.3.1 und 1.3.2 werden nun so angepasst, dass der Begriff der Personen ausdrücklich auch Personen umfasst, die keinen Arbeitgeber haben oder selbstständig sind. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die Unterweisung gilt auch für diesen Personenkreis, es sei denn, die in Kapitel 1.4 genannten Beteiligten bewahren die Aufzeichnungen auf. Dieselbe Ergänzung betrifft die Unterweisung zur Sicherung nach 1.10.2.4.
Für Industriebetriebe ist das vor allem bei Fremdpersonal relevant. Selbstständige Kurierfahrer, freiberufliche Monteure, die Ersatzteile mit Gefahrgut versenden, oder Einzelunternehmer, die im Lager beim Verpacken helfen, müssen nachweislich unterwiesen sein. Aus Sicht der Redaktion sollte vertraglich geregelt werden, wer die Unterweisung durchführt und wer die Aufzeichnungen aufbewahrt. Die Unterweisungsliste des Gefahrgutbeauftragten ist entsprechend um diese Gruppen zu ergänzen.
Quellen: ASTRA, Dokument 1.2, Abschnitt Schulung; DSLV-Leitfaden ADR 2027, Abschnitt 1.3. Praxishinweise: Redaktion industrie-fachwissen.de.
Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien: Neues Begleitdokument und neue UN-Nummern
Die meisten inhaltlichen Neuerungen betreffen Batterien. Für Versender von Rückläufern, Garantiefällen und Altakkus ist die neue Sondervorschrift 680 die wichtigste. Werden defekte Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien nach den Verpackungsanweisungen P911 oder LP906 verpackt, muss der Absender dem Verlader und dem Beförderer eine Beschreibung der Umgebungsbedingungen mitteilen, unter denen die Verpackung verwendet und befördert werden darf. Diese Beschreibung ist dem Beförderungspapier beizufügen. Die Sondervorschrift wird unter anderem den UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 zugeordnet. Da die zulässigen Bedingungen von der verwendeten Verpackung abhängen, sollten Versender defekter Akkus aus Sicht der Redaktion beim Lieferanten der zugelassenen Verpackung, etwa einer Brandschutzbox, die entsprechenden Angaben anfordern. Welche Boxen und Zulassungen dafür in Frage kommen, zeigt unser Beitrag zu Akku-Brandschutzboxen für Transport und Zwischenlagerung.
Weitere Änderungen betreffen die Zuordnung. Die neue Sondervorschrift 410 regelt Hybridbatterien, die sowohl Lithium-Ionen- als auch Natrium-Ionen-Zellen enthalten. Sie sind den UN-Nummern 3480, 3481 oder 3536 zuzuordnen. Die bisherige UN 3536 wird in drei Eintragungen aufgeteilt: 3536 für Lithium-Ionen-Batterien, 3563 für Lithium-Metall-Batterien und 3564 für Natrium-Ionen-Batterien, jeweils in Güterbeförderungseinheiten eingebaut. Die neuen Nummern werden der Beförderungskategorie 2 zugeordnet. Güterbeförderungseinheiten mit solchen eingebauten Batterien, etwa Batteriespeicher-Container, müssen mit orangefarbenen Tafeln mit Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer versehen sein, wie es im Schienenverkehr bereits gilt.
Hinzu kommen Erleichterungen bei der Kennzeichnung. Enthält eine Ausrüstung neben Zellen oder Batterien zusätzlich Knopfzellen, werden diese nicht auf die Versandstück- und Sendungsbegrenzungen nach Sondervorschrift 188 angerechnet, und ihre UN-Nummer muss auf dem Batteriekennzeichen nicht angegeben werden. Sind Batteriekennzeichen und Gefahrzettel vorgeschrieben, muss das Batteriekennzeichen nach dem neuen Absatz 5.2.1.9.3 auf derselben Fläche des Versandstücks angebracht werden, sofern dessen Abmessungen das zulassen.
Quellen: ASTRA, Dokument 1.2, Abschnitte Klassifizierung, Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten und Dokumentation; DSLV-Leitfaden ADR 2027, Abschnitte 1.1.3.6.3, 3.2, 3.3 und 5.2. Hinweis zur Herstellerdokumentation: Redaktion industrie-fachwissen.de.
Gebrauchte Maschinen mit Rückständen: Neue Freistellung nach 2.1.5.7
Für Instandhaltung und Werkstätten bringt das ADR 2027 eine lange erwartete Regelung zurück. Gebrauchte Gegenstände, Maschinen und Geräte enthalten oft Restmengen von Betriebsstoffen, die sich nicht mehr eindeutig klassifizieren lassen. Eine frühere Freistellung war mit dem ADR 2019 entfallen. Bis Ende 2022 galt eine Übergangsvorschrift, danach wurde der Zeitraum bis Ende 2026 mit den multilateralen Vereinbarungen M350 und M361 überbrückt.
Der neue Unterabschnitt 2.1.5.7 regelt die Freistellung dauerhaft. Nach dem DSLV-Leitfaden gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Beförderung dient der Reparatur, Inspektion, Wartung, Entsorgung oder dem Recycling.
- Stoffe der Klassen 1, 5.2, 6.2 und 7 sowie selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 sind ausgeschlossen.
- Äußere Rückstände dürfen nicht vorhanden sein, innere Gefahrgüter werden so weit wie möglich entfernt.
- Der Gegenstand steckt in einer widerstandsfähigen Außenverpackung oder bietet unverpackt ausreichenden Eigenschutz.
- Er trägt die Kennzeichnung „GEGENSTAND ENTHÄLT GEFÄHRLICHE GÜTER“, gegebenenfalls mit Ausrichtungspfeilen.
- Das Begleitdokument enthält den Vermerk „BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 2.1.5.7“.
Für Betriebe, die Hydraulikaggregate, Pumpen, Kompressoren oder Werkzeugmaschinen zum Service oder zur Verschrottung geben, schafft das eine klare Grundlage. Arbeitsanweisungen für den Versand solcher Geräte sollten entsprechend angepasst werden.
Quelle: DSLV-Leitfaden ADR 2027, Abschnitt Teil 2, Freistellung für gebrauchte Gegenstände, Maschinen und Geräte mit Rückständen.
Verpackung und Verladung: Stapeln, Abfallfässer und Gasflaschen
Für das Verladen ändert sich eine Detailregel mit großer Alltagsrelevanz. In Unterabschnitt 7.5.7.2 wird ergänzt, dass Verpackungen, die einer Stapeldruckprüfung unterzogen wurden, sofern nichts anderes angegeben ist, in derselben Ausrichtung verladen werden müssen, in der die Prüfmuster geprüft wurden. Eine Bemerkung erläutert, dass die Stapeldruckprüfung in der Regel auf der Oberseite der Verpackung durchgeführt wird und Versandstücke mit Ausnahme von Säcken daher auf der Oberseite gestapelt werden sollten. Liegende Kanister oder auf der Seite gestapelte Kartons werden damit ausdrücklich zum Thema der Ladungskontrolle.
Für die Entsorgung schafft Absatz 4.1.1.11.2 eine Erleichterung. Fässer und Großpackmittel (IBC) mit mehr als 150 Litern Fassungsraum, die geringe Rückstände enthalten, dürfen zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, auch wenn die zulässige Verwendungsdauer nach 4.1.1.15 oder die Frist der letzten wiederkehrenden Prüfung überschritten ist. Die Möglichkeit ist auf bestimmte Stoffe der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 beschränkt und an zusätzliche Anforderungen geknüpft. Für Abfälle in Tanks darf die Menge im Beförderungspapier künftig bei allen Tankbauarten geschätzt werden, wenn eine genaue Messung am Verladeort unmöglich ist.
Drei weitere Punkte betreffen typische Industriegüter. Die Frist für die wiederkehrende Prüfung von Flüssiggasflaschen, die nach EN 14140 hergestellt wurden, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf 15 Jahre verlängert werden. Die UN-Nummern 2857 und 3358 für Kältemaschinen gelten künftig auch für Wärmemaschinen, was den Versand von Wärmepumpen und kombinierten Heiz- und Kühlaggregaten vereinfacht. Und Kunststofffässer mit abnehmbarem Deckel und mehr als fünf bis höchstens 20 Litern, die Gemische der UN 3082 mit weniger als einem Prozent sehr giftiger Bestandteile enthalten, sind nach 1.6.1.59 bis Ende 2034 teilweise von den Leistungsprüfungen des Kapitels 6.1 ausgenommen.
Quellen: DSLV-Leitfaden ADR 2027, Abschnitte 7.5.7, Teil 4, 5.4.1.1.3.2 und SV 119/291; ASTRA, Dokument 1.2, Abschnitte Anpassung der Beförderungsbedingungen, Beförderung von Abfällen, Druckgefässe und Klassifizierung.
Schriftliche Weisungen und Fahrerschulung
Die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 werden nach Angaben des DSLV erstmals seit zehn Jahren überarbeitet. Anlass sind alternative Antriebe. Der Hauptschalter wird durch eine gegebenenfalls vorhandene Einrichtung zur Spannungsfreischaltung elektrischer Systeme ersetzt, zudem werden die Begriffe Gefahr und Risiko an vielen Stellen neu formuliert. Die bisherigen Weisungen dürfen nach 1.6.1.58 bis zum 31. Dezember 2027 weiterverwendet werden. Der DSLV empfiehlt, die Übergabe der neuen Fassung vom Fahrer quittieren zu lassen, weil der Beförderer im Kontroll- oder Schadensfall nachweisen muss, dass die gültige Fassung in einer verständlichen Sprache übergeben wurde. Nach Einschätzung des Verbands werden die neuen Muster voraussichtlich ab Herbst 2026 auf der Internetseite der UNECE verfügbar sein.
Für die Fahrerschulung nach Kapitel 8.2 werden erstmals Fernschulung und E-Learning definiert. Fernschulung ist synchroner Unterricht über Informations- und Kommunikationstechnik, bei dem Ausbilder und Teilnehmer räumlich getrennt, aber gleichzeitig verbunden sind. E-Learning ist asynchron. Die Erstschulung darf als Präsenzschulung, als Fernschulung oder als Kombination stattfinden. Die Auffrischungsschulung darf zusätzlich E-Learning enthalten, der theoretische Teil darf aber nicht vollständig als E-Learning durchgeführt werden. Praktische Einzelübungen bleiben in beiden Fällen Präsenzschulung. Die zuständigen Behörden dürfen genauere Anforderungen festlegen. Nach dem DSLV erarbeitet die DIHK dazu Leitlinien für Online-Schulungen von Gefahrgutfahrern. Außerdem muss die ADR-Zulassungsbescheinigung eines Anhängers künftig nicht mehr im Fahrerhaus liegen, wenn sie an einem sicheren, witterungsgeschützten und zugänglichen Ort im Anhänger aufbewahrt wird.
Quellen: DSLV-Leitfaden ADR 2027, Abschnitte 5.4.3, 8.1.2.2 und 8.2; ASTRA, Dokument 1.2, Abschnitte Dokumentation und Schulung.
Fahrzeuge: Was bei Neubeschaffungen zu beachten ist
Die Änderungen in Teil 9 betreffen Fahrzeuge mit ADR-Zulassung und damit vor allem Betriebe mit eigenem Tank- oder Gefahrgutfuhrpark. Nach dem neuen Unterabschnitt 9.2.9 müssen Motorfahrzeuge und Anhänger der Typen EX, FL und AT mit einem Reifendruckkontrollsystem nach UN-Regelung Nr. 141 ausgestattet sein, wenn sie erstmals nach dem 1. Juli 2027 zugelassen oder in Betrieb genommen werden. Bestandsfahrzeuge müssen nicht nachgerüstet werden. Die Anforderungen an den hinteren Unterfahrschutz nach UN-Regelung Nr. 58 werden präzisiert. Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2029 zugelassen werden und die neuen Vorgaben nicht erfüllen, dürfen weiterverwendet werden.
Neu ist außerdem Abschnitt 9.7.10 für Batteriesysteme im Aufbau, die Zusatzgeräte versorgen. Ausgenommen sind unter anderem Speicher bis 2,5 Kilowattstunden und Blei-Säure-Batterien. Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2027 zugelassen wurden, dürfen nach 1.6.5.31 weiterverwendet werden. Kameras und Monitore nach UN-Regelung Nr. 46 sind auch bei Fahrzeugen mit Abschaltvorrichtung für Stromkreise zulässig, wenn außerhalb der Führerkabine eine zusätzliche Steuereinrichtung installiert ist. Aus Sicht der Redaktion sollten diese Punkte in jede Ausschreibung für ADR-Fahrzeuge aufgenommen werden, die 2027 oder später ausgeliefert werden.
Quellen: DSLV-Leitfaden ADR 2027, Abschnitt Teil 9; ASTRA, Dokument 1.2, Abschnitt Bau und Zulassung von Fahrzeugen. Beschaffungshinweis: Redaktion industrie-fachwissen.de.
Checkliste ADR 2027 für Verlader und Versender
Prüfpunkte bis Mitte 2027
- Sortiment auf UN 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 geprüft
- Berechnungsvorlagen der 1.000-Punkte-Regel um die Variante ohne Faktor 20 ergänzt, Umstellung bis Ende 2030 geplant
- Unterweisungsliste nach 1.3 um Selbstständige, Leiharbeitskräfte und Einzelunternehmer ergänzt
- Zuständigkeit für Unterweisungsnachweise vertraglich geregelt
- Vorlage für die Beschreibung der Umgebungsbedingungen nach SV 680 angelegt und Herstellerangaben der Verpackung angefordert
- Stammdaten für Batterien in Güterbeförderungseinheiten auf UN 3536, 3563 und 3564 geprüft
- Arbeitsanweisung für den Versand gebrauchter Maschinen nach 2.1.5.7 erstellt
- Verladepersonal zur Stapelausrichtung nach 7.5.7.2 unterwiesen
- Neue schriftliche Weisungen beschafft, Übergabe an Fahrer mit Quittung bis Ende 2027 geplant
- Schulungsanbieter zu Fernschulung und E-Learning für Auffrischungen angefragt
- Ausschreibungen für ADR-Fahrzeuge um Reifendruckkontrolle und Unterfahrschutz ergänzt
- Veröffentlichung der 31. ADR-Änderungsverordnung und der GGVSEB-Änderung verfolgt
Fazit
Das ADR 2027 verlangt von den meisten Industriebetrieben keine grundlegenden Umstellungen. Der Handlungsbedarf konzentriert sich auf wenige Punkte: die Unterweisung auch von Selbstständigen, das Zusatzdokument für defekte Batterien, die Arbeitsanweisungen für gebrauchte Maschinen und die Stapelausrichtung beim Verladen. Wer Ammoniak, Chlor oder bestimmte explosive Stoffe befördert, muss zudem die 1.000-Punkte-Berechnung neu aufsetzen, hat dafür aber bis Ende 2030 Zeit.
Sinnvoll ist, die Umstellung nicht auf den 30. Juni 2027 zu legen. Unterweisungslisten und Dokumentvorlagen lassen sich bereits jetzt vorbereiten, und die Übergangsfristen für schriftliche Weisungen und Fahrzeuge verschaffen den nötigen zeitlichen Spielraum für den Rest.
Quellen
- Vereinte Nationen: Depositarnotifikation C.N.252.2026.TREATIES-XI.B.14 zu den Änderungen der Anlagen A und B des ADR, 1. Juli 2026 (PDF, englisch)
- Bundesamt für Strassen ASTRA: Dokument 1.2, Erläuterungen zu den Änderungen des ADR 2027 (PDF)
- DSLV Bundesverband Spedition und Logistik: Leitfaden ADR 2027, Stand 21. August 2026 (PDF)
- NAVIS AG: Leitfaden des DSLV gibt einen Überblick über das ADR 2027, 25. August 2026
- IHK Regensburg: Die Beförderung von Gasflaschen nach ADR, Stand ADR 2023 (PDF)
Redaktionsschluss: 11. September 2026. Alle externen Quellen wurden am 11. September 2026 abgerufen und waren zu diesem Zeitpunkt erreichbar. Die UNECE-Dokumente ECE/TRANS/WP.15/274 mit Berichtigung und Ergänzung waren für automatisierte Abrufe gesperrt. Die Inhalte beruhen deshalb auf den deutschsprachigen Zusammenfassungen des ASTRA und des DSLV. Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass bis zum 1. Oktober 2026 kein Einspruch nach Artikel 14 ADR erfolgt. Maßgeblich ist die amtliche deutsche Fassung nach Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt. Dieser Beitrag ersetzt nicht die Beratung durch einen Gefahrgutbeauftragten.