Verpackung

ADR Beförderungskategorien 0 bis 4: Zuordnung, Höchstmengen und Faktoren

Die Beförderungskategorie entscheidet darüber, wie viel Gefahrgut eine Beförderungseinheit unter erleichterten Bedingungen transportieren darf. Sie steht in Spalte 15 der Tabelle A und reicht von Kategorie 0 mit einer Höchstmenge von null bis Kategorie 4 ohne Mengenbegrenzung. Dieser Beitrag gibt die vollständige Zuordnungstabelle nach ADR 2025 wieder, erklärt die Maßeinheiten, die Multiplikationsfaktoren und die Sonderfälle, und listet auf, welche Vorschriften bei Einhaltung der Mengen tatsächlich entfallen.

Gefahrgutversandstücke mit Gefahrzetteln auf einer Palette im Versandbereich, daneben ein Beförderungspapier mit Mengenangaben

Wo die Beförderungskategorie steht und was sie regelt

Die Beförderungskategorie ist keine Eigenschaft des Stoffes im chemischen Sinn, sondern eine Zuordnung für einen einzigen Zweck: die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, die in der Praxis meist 1000-Punkte-Regel genannt wird. Nach Absatz 1.1.3.6.1 werden gefährliche Güter für die Zwecke dieses Unterabschnitts den Beförderungskategorien 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet, wie in Spalte 15 der Tabelle A des Kapitels 3.2 angegeben.

Für die tägliche Arbeit heißt das: Die Kategorie wird in der Gefahrguttabelle nachgeschlagen und weder geschätzt noch aus der Verpackungsgruppe abgeleitet. In Spalte 15 steht sie über dem Tunnelbeschränkungscode. Wer nur die Klasse und die Verpackungsgruppe kennt, kann die Kategorie in vielen Fällen zwar richtig raten, liegt bei den zahlreichen namentlich aufgeführten UN-Nummern aber falsch.

Maßgeblich ist derzeit die Fassung ADR 2025, veröffentlicht von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen als Dokument ECE/TRANS/352 Vol. I. Sie gilt seit dem 1. Januar 2025. Nach den Übergangsvorschriften in 1.6.1.1 durfte die Vorgängerfassung ADR 2023 noch bis zum 30. Juni 2025 angewendet werden. Diese Frist ist abgelaufen.

Quelle: ADR 2025, Absatz 1.1.3.6.1 sowie Einleitung zu ECE/TRANS/352. Redaktionsschluss: 4. September 2026.

Die Zuordnungstabelle nach 1.1.3.6.3

Absatz 1.1.3.6.3 ordnet jeder Kategorie eine höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit zu und listet auf, welche Stoffe und Gegenstände in die jeweilige Kategorie fallen. Die folgende Übersicht gibt diese Zuordnung wieder.

Beförderungskategorien und Höchstmengen je Beförderungseinheit nach ADR 2025, Absatz 1.1.3.6.3
Kategorie Erfasste Stoffe und Gegenstände Höchstmenge
0 Klasse 1: 1.1A, 1.1L, 1.2L, 1.3L und UN 0190. Klasse 3: UN 3343. Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I. Klasse 4.3: UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3132, 3134, 3148, 3396, 3398, 3399. Klasse 5.1: UN 2426. Klasse 6.1: UN 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250, 3294. Klasse 6.2: UN 2814, 2900, 3549. Klasse 7: UN 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333. Klasse 8: UN 2215. Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152, 3432 0
1 Stoffe und Gegenstände der Verpackungsgruppe I, die nicht in Kategorie 0 fallen, sowie Klasse 1: 1.1B bis 1.1J, 1.2B bis 1.2J, 1.3C, 1.3G, 1.3H, 1.3J, 1.5D. Klasse 2: Gruppen T, TC, TO, TF, TOC, TFC. Druckgaspackungen der Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC, TOC. Chemikalien unter Druck UN 3502 bis 3505. Klasse 4.1: UN 3221 bis 3224, 3231 bis 3240, 3533, 3534. Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104, 3111 bis 3120 20
2 Stoffe der Verpackungsgruppe II, die nicht in Kategorie 0, 1 oder 4 fallen, sowie Klasse 1: 1.4B bis 1.4G und 1.6N. Klasse 2: Gruppe F, Druckgaspackungen Gruppe F, UN 3501. Klasse 4.1: UN 3225 bis 3230, 3531, 3532. Klasse 4.3: UN 3292. Klasse 5.1: UN 3356. Klasse 5.2: UN 3105 bis 3110. Klasse 6.1: UN 1700, 2016, 2017 sowie Stoffe der Verpackungsgruppe III. Klasse 6.2: UN 3291. Klasse 9: UN 3090, 3091, 3245, 3480, 3481, 3536, 3551, 3552 333
3 Stoffe der Verpackungsgruppe III, die nicht in Kategorie 0, 2 oder 4 fallen, sowie Klasse 2: Gruppen A und O, Druckgaspackungen der Gruppen A und O, UN 3500. Klasse 3: UN 3473. Klasse 4.3: UN 3476. Klasse 8: UN 2794, 2795, 2800, 3028, 3477, 3506, 3554. Klasse 9: UN 2990, 3072 1.000
4 Klasse 1: 1.4S. Klasse 2: UN 3537 bis 3539. Klasse 3: UN 3540. Klasse 4.1: UN 1331, 1345, 1944, 1945, 2254, 2623, 3541. Klasse 4.2: UN 1361 und 1362 Verpackungsgruppe III sowie UN 3542. Klasse 4.3: UN 3543. Klasse 5.1: UN 3544. Klasse 5.2: UN 3545. Klasse 6.1: UN 3546. Klasse 7: UN 2908 bis 2911. Klasse 8: UN 3547. Klasse 9: UN 3268, 3499, 3508, 3509, 3548, 3559 unbegrenzt

Die höchstzulässige Gesamtmenge jeder Kategorie entspricht einem berechneten Wert von 1000. Das erklärt die auf den ersten Blick merkwürdigen Zahlen: 20 mal 50 ergibt 1000, 333 mal drei ergibt 999 und 1000 mal eins ergibt 1000.

Quelle: ADR 2025, Absatz 1.1.3.6.3, Tabelle mit Fußnote b. Die Wiedergabe ist eine sinngemäße Übersetzung der englischen Fassung ECE/TRANS/352 Vol. I und ersetzt nicht den amtlichen deutschen Verordnungstext.

Welche Maßeinheit gilt

Die Angabe der Höchstmenge ist einheitenlos, weil die zugrunde liegende Einheit vom Aggregatzustand abhängt. Absatz 1.1.3.6.3 definiert dafür vier Fälle. Wer hier die falsche Einheit ansetzt, rechnet systematisch falsch, und zwar meist zu Gunsten des eigenen Betriebs.

Maßgebliche Einheit für die höchstzulässige Gesamtmenge
Art des Gutes Maßgebliche Größe
GegenständeGesamtmasse in Kilogramm ohne Verpackung, bei Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes
Feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase, gelöste GaseNettomasse in Kilogramm
Flüssige StoffeGesamtmenge in Litern
Verdichtete Gase, adsorbierte Gase, Chemikalien unter DruckWasserfassungsraum des Gefäßes in Litern

Der letzte Fall ist der häufigste Fehler in der Praxis. Bei einer Druckgasflasche zählt nicht die Füllmenge des Gases, sondern der Wasserfassungsraum des Gefäßes. Eine Flasche mit 50 Litern Wasserfassungsraum bringt also 50 in die Rechnung ein, unabhängig davon, wie viel Gas tatsächlich enthalten ist. Bei Gegenständen wiederum bleibt die Verpackung außen vor, was bei schweren Umverpackungen einen erheblichen Unterschied macht.

Quelle: ADR 2025, Absatz 1.1.3.6.3, Erläuterung im Anschluss an die Tabelle.

Faktoren und Rechenweg bei gemischter Ladung

Werden Güter unterschiedlicher Kategorien in derselben Beförderungseinheit befördert, greift Absatz 1.1.3.6.4. Die Mengen werden mit einem Faktor multipliziert und addiert. Die Summe darf einen berechneten Wert von 1000 nicht überschreiten.

Faktoren nach 1.1.3.6.4
Kategorie 1: Menge × 50
Kategorie 1, soweit in Fußnote a zur Tabelle aufgeführt: Menge × 20
Kategorie 2: Menge × 3
Kategorie 3: Menge × 1
Kategorie 4: geht nicht in die Rechnung ein
Kategorie 0: keine Freistellung möglich, da die Höchstmenge null beträgt

Ein Rechenbeispiel für eine typische Handwerker- oder Servicetour: An Bord sind 60 Liter eines entzündbaren Lösemittels der Verpackungsgruppe II, also Kategorie 2, sowie 200 Liter eines Reinigers der Verpackungsgruppe III, also Kategorie 3, und dazu zwei Druckgasflaschen mit je zehn Litern Wasserfassungsraum aus der Gruppe F, also ebenfalls Kategorie 2.

Die Rechnung lautet: 60 × 3 ergibt 180. Dazu 200 × 1 ergibt 200. Dazu 20 × 3 ergibt 60. Die Summe beträgt 440 und liegt damit unter 1000. Die Freistellung nach 1.1.3.6 ist anwendbar. Würde das Lösemittel auf 250 Liter erhöht, ergäbe sich 750 plus 200 plus 60 gleich 1010, und die Freistellung entfiele für die gesamte Beförderungseinheit.

Wichtig ist der Bezugspunkt: Gerechnet wird je Beförderungseinheit, nicht je Sendung und nicht je Kunde. Bei Sammelladungen mit mehreren Ladestellen kann der einzelne Versender die Gesamtmenge im Fahrzeug nicht kennen. Die Systematik der Freimengen und der Punkteberechnung behandelt unser Beitrag zu den ADR-Verpackungsgruppen und der 1000-Punkte-Regel ausführlich.

Quelle: ADR 2025, Absatz 1.1.3.6.4. Das Rechenbeispiel ist eine Anwendung der Norm und ersetzt keine Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten.

Kategorie 0, die 50-Kilogramm-Fußnote und leere Verpackungen

Kategorie 0 schließt die Freistellung aus

Für die Kategorie 0 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge null. Sobald ein Gut dieser Kategorie an Bord ist, ist die Freistellung nach 1.1.3.6 für die gesamte Beförderungseinheit ausgeschlossen. Betroffen sind unter anderem bestimmte Explosivstoffe, Stoffe der Klasse 4.2 in Verpackungsgruppe I, eine Reihe namentlich genannter Stoffe der Klasse 4.3 sowie die ansteckungsgefährlichen Stoffe der Kategorie A mit UN 2814, UN 2900 und UN 3549.

Die Fußnote mit 50 Kilogramm

Für neun UN-Nummern gilt eine abweichende Regelung. Nach Fußnote a zur Tabelle beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit für UN 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 jeweils 50 kg. Für diese Güter gilt in der Mischrechnung außerdem der Faktor 20 statt 50. UN 1005 ist Ammoniak, wasserfrei, und UN 1017 ist Chlor. Beide sind in Betrieben verbreitet, weshalb diese Fußnote häufiger relevant wird, als ihre versteckte Position vermuten lässt.

Leere ungereinigte Verpackungen

Absatz 1.1.3.6.1 regelt auch den Umgang mit leeren, ungereinigten Verpackungen. Solche, die Stoffe der Kategorie 0 enthalten haben, werden ebenfalls der Kategorie 0 zugeordnet. Alle übrigen leeren ungereinigten Verpackungen fallen in die Kategorie 4 und gehen damit nicht in die Punkterechnung ein. Für Rücktransporte von Leergebinden ist das eine spürbare Erleichterung, und sie wird in der Praxis oft übersehen.

Quelle: ADR 2025, Absätze 1.1.3.6.1 und 1.1.3.6.3 einschließlich Fußnoten a und b.

Was bei Einhaltung entfällt und was bleibt

Absatz 1.1.3.6.2 zählt abschließend auf, welche Vorschriften bei Unterschreiten der Mengen nicht anzuwenden sind. Die Aufzählung ist präziser, als es die verbreitete Kurzformel vom Wegfall der orangefarbenen Tafel nahelegt.

Nicht anzuwendende Vorschriften nach ADR 2025, Absatz 1.1.3.6.2
Vorschrift Inhalt und Ausnahme
Kapitel 1.10Sicherungsvorschriften, ausgenommen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der Klasse 1 nach 1.10.3.1 sowie freigestellte Versandstücke der Klasse 7 mit UN 2910 und UN 2911 oberhalb des A2-Werts
Kapitel 5.3Großzettel und orangefarbene Kennzeichnung am Fahrzeug
Abschnitt 5.4.3schriftliche Weisungen für die Fahrzeugbesatzung
Kapitel 7.2Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken, ausgenommen V5 und V8 des Abschnitts 7.2.4
CV1 des Abschnitts 7.5.11Sondervorschrift für Be- und Entladung
Teil 8Fahrzeugbesatzung, Ausrüstung und Betrieb, ausgenommen unter anderem 8.1.2.1 (a), 8.1.4.2 bis 8.1.4.5, 8.2.3, 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5, Kapitel 8.4 sowie mehrere Sondervorschriften des Kapitels 8.5
Teil 9Bau und Zulassung der Fahrzeuge

Die Ausnahmen von den Ausnahmen sind der eigentliche Prüfpunkt. Weil 8.2.3 ausdrücklich weiter gilt, bleibt die Unterweisung der beteiligten Personen nach Kapitel 1.3 in jedem Fall Pflicht, ebenso bleiben nach 8.1.4 die Feuerlöschausrüstung in bestimmtem Umfang und nach 8.3.3 bis 8.3.5 die Verhaltensregeln für die Fahrzeugbesatzung anwendbar. Was entfällt, ist die ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrzeugführers nach Kapitel 8.2, nicht die Sachkunde als solche.

Unverändert gelten außerdem sämtliche Vorschriften zu Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke sowie das Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1. Die Freistellung betrifft das Fahrzeug und den Fahrer, nicht das Versandstück. Welche Anforderungen an die Verpackung selbst bestehen, behandeln die Beiträge zu ADR-konformen Gefahrgutkartons und zur Versandkennzeichnung nach GHS und ADR.

Quelle: ADR 2025, Absatz 1.1.3.6.2, vollständige Aufzählung der nicht anzuwendenden Vorschriften.

Was nicht in die Rechnung eingeht

Absatz 1.1.3.6.5 stellt klar, dass gefährliche Güter, die bereits nach anderen Freistellungen befreit sind, bei dieser Berechnung unberücksichtigt bleiben. Genannt werden die Freistellungen nach 1.1.3.1 Buchstabe a und d bis f, 1.1.3.2 bis 1.1.3.5 sowie 1.1.3.7, 1.1.3.9 und 1.1.3.10.

Praktisch bedeutet das unter anderem: Der Kraftstoff im Tank des Fahrzeugs nach 1.1.3.3 zählt nicht mit, ebenso wenig die Gase in der Betriebsausrüstung nach 1.1.3.2, die Lithiumbatterien in mitgeführten Geräten nach 1.1.3.7 und leere ungereinigte Verpackungen, deren Gefahren nach 1.1.3.5 vollständig beseitigt wurden. Auch begrenzte Mengen nach Kapitel 3.4 und freigestellte Mengen nach Kapitel 3.5 bleiben außen vor, da sie über 1.1.3.4 freigestellt sind.

Nicht in dieser Liste steht die Freistellung nach 1.1.3.1 Buchstabe c, also die häufig als Handwerkerregelung bezeichnete Beförderung im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit. Der Grund liegt in ihrer Konstruktion: Diese Freistellung gilt nur für Mengen von höchstens 450 Litern je Verpackung und zugleich innerhalb der Höchstmengen nach 1.1.3.6. Sie setzt die Punkterechnung also voraus, statt sie zu ersetzen. Was das für Servicefahrzeuge bedeutet, beschreibt der Beitrag zum Transport von Gefahrstoffen im Firmenfahrzeug, für Baustellentanks der Beitrag zu mobilen Dieseltanks.

Quelle: ADR 2025, Absätze 1.1.3.1 Buchstabe c, 1.1.3.3 und 1.1.3.6.5.

Zwei Praxisfälle aus dem betrieblichen Versand

Lithiumbatterien und Akkugeräte

Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 sind in Kategorie 2 eingestuft und gehen damit mit dem Faktor drei in die Rechnung ein. Maßgeblich ist die Nettomasse der Batterien in Kilogramm. Ein Karton mit 20 kg Ersatzakkus erzeugt also 60 Punkte. Wer Rücksendungen defekter Akkus abwickelt, kommt bei mehreren Kartons je Tour schneller an die Grenze, als die geringe Stückzahl vermuten lässt.

Zu beachten ist, dass die Sondervorschriften des Kapitels 3.3 vorrangig zu prüfen sind. Beschädigte oder defekte Zellen fallen unter abweichende Regelungen und lassen sich nicht ohne Weiteres über 1.1.3.6 abwickeln. Die brandschutztechnische Seite von Transport und Zwischenlagerung behandelt der Beitrag zu Akku-Brandschutzboxen, die Lagerung im Betrieb der Beitrag zu Lithium-Ionen-Batterien im Betrieb.

Reinigungs- und Instandhaltungsmittel

Im zweiten typischen Fall geht es um Kanister mit Reinigern, Verdünnungen und Ölen. Hier entscheidet die Verpackungsgruppe über die Kategorie und damit über den Faktor. Ein Gebinde der Verpackungsgruppe II bringt bei gleichem Volumen den dreifachen Punktwert eines Gebindes der Verpackungsgruppe III. Für die Tourenplanung folgt daraus eine einfache Regel: Güter der Verpackungsgruppe II gehören zuerst in die Rechnung, weil sie das Budget am schnellsten aufbrauchen.

Lohnend ist außerdem die Prüfung, ob sich ein Produkt in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 versenden lässt. Solche Sendungen bleiben nach 1.1.3.6.5 vollständig außerhalb der Punkterechnung. Bei Kleingebinden bis zu den dort genannten Grenzen ist das häufig der wirtschaftlichere Weg, weil er das Punktebudget für die schweren Positionen freihält. Die Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung solcher Sendungen behandelt der Beitrag zu Gefahrgutkartons und ihrer Kennzeichnung.

Quellen: ADR 2025, Absatz 1.1.3.6.3 Zuordnung der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 zur Kategorie 2, Absatz 1.1.3.6.4 Faktoren sowie Absatz 1.1.3.6.5 zur Nichtberücksichtigung freigestellter Güter.

Rechtsrahmen in Deutschland und Ausblick

Das ADR gilt für grenzüberschreitende Beförderungen zwischen den Vertragsparteien. Für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen wird es über die Richtlinie 2008/68/EG und national über die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Kraft gesetzt. Die GGVSEB gilt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2025. Die Auslegung für den Vollzug regeln die Durchführungsrichtlinien Gefahrgut, kurz RSEB.

Für die Planung relevant ist der Zweijahresrhythmus des ADR. Die konsolidierten Entwürfe der Änderungen mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 stehen bereits im Dateibereich der UNECE zur Verfügung. Betriebe, die Arbeitsanweisungen, Schulungsunterlagen oder Rechenvorlagen pflegen, sollten diese Entwürfe im Herbst 2026 sichten, um die Umstellung nicht in die Übergangsfrist des kommenden Jahres zu schieben.

Ein Hinweis zur Zuständigkeit: Die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten richtet sich nach Abschnitt 1.8.3 ADR in Verbindung mit der Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Sie entfällt nicht automatisch dadurch, dass ein Betrieb ausschließlich unterhalb der Mengengrenzen des Unterabschnitts 1.1.3.6 befördert. Wer sich darauf verlässt, sollte die Befreiungstatbestände der Verordnung im Einzelnen prüfen und das Ergebnis dokumentieren.

Quellen: ADR 2025, Abschnitt 1.8.3. GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147). RSEB, bereitgestellt über das Elektronische Wasserstraßen-Informationssystem der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

Prüfschritte für den Versand

In dieser Reihenfolge prüfen

  • UN-Nummer bestimmen und Eintrag in Tabelle A des Kapitels 3.2 aufschlagen
  • Beförderungskategorie aus Spalte 15 ablesen, nicht aus der Verpackungsgruppe ableiten
  • bei Kategorie 0 die Prüfung beenden, eine Freistellung nach 1.1.3.6 ist ausgeschlossen
  • prüfen, ob die UN-Nummer unter die 50-Kilogramm-Fußnote fällt
  • maßgebliche Einheit bestimmen: Nettomasse, Liter oder Wasserfassungsraum
  • bereits anderweitig freigestellte Güter nach 1.1.3.6.5 aussortieren
  • Menge mit dem Faktor multiplizieren und über alle Positionen summieren
  • Ergebnis mit 1000 vergleichen und die Berechnung schriftlich festhalten
  • bei Sammelladungen klären, ob weitere Ladestellen die Summe verändern können
  • Kennzeichnung, Bezettelung und Beförderungspapier unverändert erfüllen
  • Unterweisung nach Kapitel 1.3 für alle Beteiligten nachweisen

Der letzte Punkt der Rechnung gehört dokumentiert. Bei einer Kontrolle ist die Berechnung der maßgebliche Nachweis dafür, dass die Freistellung zu Recht in Anspruch genommen wurde. Eine nachträglich erstellte Rechnung ist deutlich schwerer zu vertreten als ein Ausdruck, der der Sendung beilag.

Fazit für die Versandabwicklung

Die Beförderungskategorie ist eine Nachschlagegröße, keine Einschätzungsfrage. Sie steht in Spalte 15 der Tabelle A, und aus ihr folgen sowohl die Höchstmenge je Beförderungseinheit als auch der Faktor für gemischte Ladungen. Drei Punkte verursachen in der Praxis die meisten Fehler: die falsche Maßeinheit bei Druckgasflaschen, die übersehene Fußnote mit 50 Kilogramm und die Annahme, mit der Freistellung entfielen auch die Pflichten rund um Verpackung und Beförderungspapier.

Für Betriebe, die regelmäßig knapp unterhalb der Grenze versenden, lohnt sich eine feste Rechenvorlage mit hinterlegten Kategorien und Faktoren für das eigene Sortiment. Sie kostet einmalig wenig Aufwand, macht die Prüfung im Tagesgeschäft zu einer Minutenaufgabe und liefert zugleich den Nachweis, der bei einer Kontrolle verlangt wird. Vor der nächsten ADR-Ausgabe zum 1. Januar 2027 sollte diese Vorlage auf die dann geltenden Zuordnungen hin überprüft werden.

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