Warum die PPWR die Kennzeichnung vereinheitlicht
Verpackungskennzeichnung war in Europa bislang ein Flickenteppich. Recycling- und Entsorgungssymbole unterschieden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, was für international tätige Unternehmen einen erheblichen Aufwand bedeutete und Verbraucher bei der Mülltrennung verwirrte. Mit den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) führt die EU eine harmonisierte Kennzeichnung ein, die diese Unterschiede beseitigen soll. Ziel ist es, Materialzusammensetzung und Entsorgungsweg einheitlich und gut lesbar darzustellen, damit Verpackungen leichter richtig sortiert werden.
Für die Beschaffung ist die Kennzeichnung deshalb relevant, weil Verpackungslieferanten die Vorgaben in ihre Druckvorlagen integrieren müssen und Unternehmen prüfen sollten, ob ihre aktuellen Verpackungen den kommenden Standards entsprechen. Hinzu kommt, dass Vertreiber und Importeure eine Prüfpflicht trifft: Sie müssen kontrollieren, ob die von ihren Lieferanten bezogenen Verpackungen die Kennzeichnungsanforderungen erfüllen. Die Kennzeichnung ist damit nicht nur eine Frage des Aufdrucks, sondern Teil des größeren PPWR-Pflichtenkatalogs; den Überblick dazu bietet der Leitfaden zur EU-Verpackungsverordnung. Wie die Recyclingfähigkeit bewertet wird, die vielen Kennzeichnungsangaben zugrunde liegt, vertieft der Beitrag zu den Leistungsstufen A, B und C.
Was gekennzeichnet werden muss
Im Zentrum steht die Angabe der Materialzusammensetzung über harmonisierte Piktogramme. Sie sollen den Verbrauchern auf einen Blick zeigen, aus welchen Materialien eine Verpackung besteht und wie die einzelnen Bestandteile zu entsorgen sind. Ergänzend sieht die Verordnung für bestimmte Verpackungen weitere Angaben vor: Hinweise zur Kompostierbarkeit, zur Wiederverwendbarkeit sowie zum Rezyklatanteil. Für einige dieser Angaben ist die Kennzeichnung verpflichtend, für andere optional.
Ein wichtiger Grundgedanke ist die Kennzeichnung nach Bestandteilen. Besteht eine Verpackung aus mehreren trennbaren Komponenten, etwa einem Karton mit einer Kunststoffeinlage und einem Sichtfenster, soll für jeden Bestandteil erkennbar sein, welchem Material er zuzuordnen ist und wie er entsorgt wird. Das erleichtert die getrennte Sammlung und verringert Fehlwürfe. Für Verpackungsentwickler entsteht daraus ein zusätzlicher Anreiz, Verpackungen so zu gestalten, dass sich die Bestandteile leicht voneinander trennen lassen, weil eine klare Trennbarkeit sowohl die Kennzeichnung als auch die spätere Verwertung vereinfacht.
Ein zweiter Bestandteil ist die Kennzeichnung von Verpackungen, die getrennt gesammelt werden sollen, mit einem entsprechenden Hinweis zur richtigen Abfallfraktion. Damit soll die Sortierung durch die Verbraucher verbessert werden. Wiederverwendbare Verpackungen erhalten eine eigene Kennzeichnung, die sie als Teil eines Wiederverwendungssystems ausweist. In Deutschland tritt neben die europäischen Vorgaben das nationale Recht: Nach dem neuen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz sollen Verpackungen zusätzlich mit den entsprechenden Materialabkürzungen versehen werden, etwa PET, PVC oder ALU. Wie das nationale Recht an die PPWR angepasst wird, behandelt der Beitrag zur Verpackungslizenzierung und erweiterten Herstellerverantwortung.
Verhältnis zu bestehenden Symbolen und Recyclingcodes
Viele Verpackungen tragen heute bereits Kennzeichen, die häufig mit der gesetzlichen Kennzeichnung verwechselt werden. Die bekannten Materialkennzeichnungen mit Nummern und Kürzeln, etwa die Ziffer eins mit dem Zusatz PET für Polyethylenterephthalat oder die Ziffer zwei mit HDPE, beruhen auf einem international verbreiteten Codierungssystem und dienen der Materialidentifikation. Daneben stehen freiwillige oder lizenzbezogene Zeichen wie der Grüne Punkt, der kein gesetzlich vorgeschriebenes Recyclingsymbol ist, sondern ein Markenzeichen im Zusammenhang mit einem dualen System.
Die harmonisierte PPWR-Kennzeichnung soll dieses Nebeneinander ordnen. Sie schafft ein einheitliches, europaweit gültiges System, das die Materialzusammensetzung und die Entsorgung verständlich abbildet. Für Unternehmen bedeutet das, dass bestehende Aufdrucke geprüft und gegebenenfalls ersetzt werden müssen, sobald die harmonisierten Symbole verbindlich sind. Zeichen, die künftig nicht mehr zulässig oder irreführend sind, dürfen nicht parallel weiterverwendet werden. Es empfiehlt sich, im Rahmen der Bestandsaufnahme genau zu erfassen, welche Symbole auf den eigenen Verpackungen bereits vorhanden sind und wie sie sich zur kommenden Kennzeichnung verhalten.
Fristen: Was ab wann gilt
Die Kennzeichnungspflichten treten nicht auf einen Schlag in Kraft, sondern gestaffelt und in Abhängigkeit von den Durchführungsrechtsakten der EU-Kommission. Bereits ab 2026 erlässt die Kommission schrittweise die konkretisierenden Rechtsakte, die insbesondere das genaue Aussehen der Piktogramme festlegen. Ein Entwurf der neuen Kennzeichnungssymbole wurde bereits vorgelegt und öffentlich diskutiert.
Die zentrale Frist für die Materialkennzeichnung liegt frühestens beim 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Ab dann müssen Verpackungen mit der harmonisierten, gut lesbaren Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung versehen sein. Eine gesonderte Frist gilt für die Kompostierbarkeit: Ab dem 12. Februar 2028 müssen bestimmte Produkte wie durchlässige Tee- und Kaffeebeutel, Kaffeekapseln sowie Aufkleber auf Obst und Gemüse als kompostierbar gekennzeichnet und gestaltet sein. Weil der Geltungsbeginn einzelner Anforderungen an das rechtzeitige Inkrafttreten ergänzender Rechtsakte gebunden ist, können sich diese Termine noch verschieben. Unternehmen sollten die Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte daher aufmerksam verfolgen.
Wer die Symbole festlegt und warum das Zeit braucht
Die Verordnung selbst legt die Kennzeichnungspflichten dem Grunde nach fest, überlässt das genaue Aussehen der Symbole aber den Durchführungsrechtsakten der EU-Kommission. Dieser Zweischritt erklärt, warum die Kennzeichnung nicht sofort mit Geltungsbeginn der PPWR im August 2026 greift. Zunächst muss die Kommission die harmonisierten Piktogramme, ihre Gestaltung, Größe und Anbringung in einem Rechtsakt konkretisieren. Erst nach dessen Inkrafttreten beginnt die Übergangsfrist, innerhalb derer die Unternehmen ihre Verpackungen anpassen müssen.
Der Prozess ist bereits angelaufen. Die Kommission hat Entwürfe der neuen Kennzeichnungssymbole vorgelegt, die öffentlich diskutiert werden, und wird die Vorgaben über Konsultationen weiter präzisieren. Für Unternehmen ergibt sich daraus eine doppelte Aufgabe: Sie sollten die Entwürfe verfolgen, um die Richtung der Gestaltung zu kennen, dürfen aber noch nicht auf Basis von Entwürfen produzieren, weil sich Details bis zur endgültigen Fassung ändern können. Weil der Geltungsbeginn einzelner Anforderungen an das rechtzeitige Inkrafttreten dieser Rechtsakte gebunden ist, können sich die Termine zudem verschieben. Ein regelmäßiger Abgleich mit dem aktuellen Stand der Rechtsetzung gehört deshalb zur Vorbereitung.
Kompostierbarkeit und die Sonderregel für Brühhilfen
Die Kompostierbarkeitspflicht ist ein anschauliches Beispiel dafür, wie eng Kennzeichnung, Materialgestaltung und Entsorgung zusammenhängen. Ab dem 12. Februar 2028 müssen bestimmte Produkte kompostierbar sein und entsprechend gekennzeichnet werden. Dazu zählen durchlässige Tee- und Kaffeebeutel, Einzelportionseinheiten für Kaffee oder Tee, die mit dem Produkt verwendet und entsorgt werden, sowie Aufkleber auf Obst und Gemüse. Für diese Produkte reicht es nicht, sie als kompostierbar zu bewerben; sie müssen die Anforderungen an die industrielle Kompostierbarkeit tatsächlich erfüllen.
Interessant ist die deutsche Umsetzung im Detail. Durchlässige Tee- und Kaffeebeutel gelten nach der EU-Verpackungsverordnung künftig als Verpackung. Bei der nationalen Anpassung wurde jedoch klargestellt, dass solche Brühhilfen weiterhin je nach kommunalen Vorgaben über den Bio- oder den Restmüll entsorgt werden sollen und nicht zwingend über die gelbe Tonne. Für Hersteller entsprechender Produkte ist diese Abgrenzung wichtig, weil sie bestimmt, welche Entsorgungshinweise korrekt und für die Verbraucher hilfreich sind. Die konkrete Kennzeichnung sollte daher mit den nationalen Entsorgungswegen abgestimmt werden.
QR-Code und digitaler Produktpass
Ein wesentliches Element der PPWR-Kennzeichnung ist die Verknüpfung mit digitalen Informationen. Verpackungen können mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten, offenen digitalen Datenträger versehen werden. Für bestimmte Angaben, insbesondere zur Wiederverwendbarkeit, wird der digitale Datenträger verpflichtend, für andere Kennzeichnungen kann er optional eingesetzt werden. Über den Code lassen sich Informationen abrufen, die auf der Verpackung selbst keinen Platz finden, etwa Hinweise zum Bestimmungsort der einzelnen Verpackungsbestandteile, um den Verbrauchern die Sortierung zu erleichtern.
Wichtig ist die Anforderung, dass der Datenträger standardisiert und offen sein muss. Er darf also nicht an eine geschlossene, proprietäre App gebunden sein, sondern soll mit allgemein verfügbaren Lesegeräten und Anwendungen zugänglich sein. Damit wird verhindert, dass die Information nur einem eingeschränkten Nutzerkreis zur Verfügung steht. Für die Umsetzung heißt das, dass die hinterlegten Daten in einer maschinenlesbaren, standardisierten Form vorliegen müssen und nicht als beliebiger Link auf eine Marketingseite.
Perspektivisch ist die Kennzeichnung mit dem digitalen Produktpass verzahnt, der über die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Verordnung (EU) 2024/1781) eingeführt wird. Der PPWR-Datenträger kann auf diese digitale Infrastruktur verweisen. Für Unternehmen bedeutet das, dass die Kennzeichnung künftig nicht nur ein Aufdruck ist, sondern Teil einer strukturierten Datenhaltung über die eigenen Verpackungen. Wer seine Materialspezifikationen frühzeitig digital erfasst, mit eindeutigen Materialangaben je Bestandteil, ist auf die kommenden Datenanforderungen besser vorbereitet und muss die Grundlagen nicht bei jedem neuen Rechtsakt erneut aufbauen.
Was Betriebe jetzt vorbereiten sollten
Auch wenn die verbindliche Materialkennzeichnung erst 2028 greift, ist der Vorlauf für Verpackungsdruck und Artwork nicht zu unterschätzen. Änderungen an Druckvorlagen, die Abstimmung mit Verpackungslieferanten und die Anpassung vieler Artikelnummern brauchen Zeit. Sinnvoll ist es, jetzt eine Bestandsaufnahme der eingesetzten Verpackungen und ihrer aktuellen Kennzeichnung zu erstellen und mit den Lieferanten zu klären, wie diese die kommenden Anforderungen umsetzen wollen.
Gleichzeitig ist von einer vorschnellen Umstellung abzuraten, solange die Durchführungsrechtsakte mit dem endgültigen Aussehen der Piktogramme nicht veröffentlicht sind. Wer heute eigene Symbole aufdruckt, riskiert, dass diese später nicht den harmonisierten Vorgaben entsprechen und erneut geändert werden müssen. Die pragmatische Linie besteht darin, die Datengrundlage und die Prozesse vorzubereiten, die konkrete Umsetzung des Aufdrucks aber erst nach Vorliegen der Rechtsakte zu starten.
Konkret lohnt es sich, den Lieferanten frühzeitig verbindliche Angaben abzuverlangen: die genaue Materialzusammensetzung je Bestandteil, den nachgewiesenen Rezyklatanteil und die Zusage, die harmonisierte Kennzeichnung fristgerecht in die Druckvorlagen zu übernehmen. Diese Punkte lassen sich in Lieferantenvereinbarungen aufnehmen, sodass die Verantwortung klar geregelt ist. Wer viele Artikelnummern und mehrere Absatzmärkte bedient, sollte zudem prüfen, ob sich die Kennzeichnung über einheitliche Vorlagen bündeln lässt, um den Aufwand bei der späteren Umstellung zu begrenzen. Auch der Bezug zu Umweltaussagen gehört in diese Vorbereitung, damit Aufdruck und werbliche Botschaft von Anfang an zusammenpassen.
Kennzeichnung und Umweltaussagen
Die Kennzeichnung berührt auch das heikle Feld der werblichen Umweltaussagen. Angaben wie umweltfreundlich, klimaneutral oder nachhaltig auf Verpackungen stehen zunehmend unter Beobachtung, weil sie den Verbrauchern häufig mehr versprechen, als sie halten. Die PPWR setzt hier eine klare Linie: Aussagen zur Umweltfreundlichkeit einer Verpackung sind nur zulässig, wenn die Verpackung die Mindestanforderungen der Verordnung übertrifft und eindeutig ist, worauf sich die Aussage bezieht.
Für Marketing und Verpackungsentwicklung heißt das, dass pauschale Nachhaltigkeitsversprechen kritisch zu prüfen sind. Eine Aussage, die lediglich die ohnehin gesetzlich geforderte Recyclingfähigkeit wiedergibt, taugt nicht als Alleinstellungsmerkmal und kann als irreführend gelten. Sinnvoll ist es, Umweltaussagen konkret und belegbar zu formulieren und sie mit den Angaben der harmonisierten Kennzeichnung in Einklang zu bringen. So wird vermieden, dass Aufdruck und Werbeaussage in Widerspruch geraten oder rechtlich angreifbar werden.
Was für Transport- und B2B-Verpackungen gilt
Ein Großteil der öffentlichen Diskussion um die Kennzeichnung dreht sich um Verkaufsverpackungen für Endverbraucher. Für den B2B-Bereich sind jedoch ebenso Transport- und Versandverpackungen relevant. Auch sie fallen unter die Verordnung, und die Materialkennzeichnung gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob eine Verpackung beim Endverbraucher oder im gewerblichen Umfeld anfällt. Für Versandverpackungen im Onlinehandel, die den Endkunden erreichen, ist die verbrauchergerechte Entsorgungskennzeichnung besonders bedeutsam.
Bei reinen Transportverpackungen, die zwischen Betrieben verbleiben, steht weniger die Verbraucherinformation im Vordergrund als die eindeutige Materialidentifikation für die betriebliche Entsorgung. Wer Transportverpackungen einkauft, sollte mit seinen Lieferanten klären, wie diese die Materialkennzeichnung umsetzen und ob digitale Datenträger die betriebliche Sortierung erleichtern können. So lässt sich die Kennzeichnung nicht nur als Pflicht, sondern auch als Beitrag zu einer sauberen innerbetrieblichen Wertstofftrennung nutzen. Gerade in Betrieben mit eigener Abfalltrennung kann eine eindeutige Materialangabe die Zuordnung zu den richtigen Sammelbehältern spürbar vereinfachen und Fehlwürfe verringern.
Sonderfall wiederverwendbare Verpackungen
Wiederverwendbare Verpackungen erhalten unter der PPWR eine eigene Kennzeichnung, die sie als Teil eines Wiederverwendungssystems ausweist. Da die Wiederverwendung nur funktioniert, wenn Nutzer wissen, wie sie die Verpackung zurückgeben, ist für die entsprechenden Informationen ein digitaler Datenträger vorgesehen. Über einen QR-Code lassen sich etwa der Hinweis auf das zugehörige Rückgabesystem, die Zahl der möglichen Umläufe oder Anweisungen zur Rückführung hinterlegen. Die Kennzeichnung wird damit zum Bindeglied zwischen Verpackung und Wiederverwendungssystem.
Für Betriebe, die über den Umstieg von Einweg- auf Mehrwegtransportverpackungen nachdenken, ist dieser Punkt praktisch bedeutsam. Die Kennzeichnung muss von Anfang an mitgeplant werden, weil sie Teil der Systemgestaltung ist und nicht nachträglich aufgesetzt werden kann. Wer Mehrwegbehälter, Pfandkisten oder Paletten-Pools einsetzt, sollte die Kennzeichnung so wählen, dass sie den gesamten Lebenszyklus der Verpackung übersteht und bei jedem Umlauf lesbar bleibt. Damit unterscheidet sich die Kennzeichnung von Mehrwegverpackungen deutlich von der eines Einwegkartons, der nur einmal seinen Weg zum Verbraucher findet.
Kennzeichnungselemente und Fristen im Überblick
Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Kennzeichnungselemente ihren Fristen und Rechtsgrundlagen zu. Die Termine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Durchführungsrechtsakte.
| Kennzeichnungselement | Ab wann | Grundlage |
|---|---|---|
| Piktogramme zur Materialzusammensetzung | frühestens 12. August 2028 (oder 24 Monate nach Rechtsakt) | Art. 12 PPWR |
| Hinweis zur getrennten Sammlung / Entsorgung | mit der harmonisierten Kennzeichnung | Art. 12 PPWR |
| Kompostierbarkeit (Teebeutel, Kaffeekapseln, Obst-/Gemüseaufkleber) | 12. Februar 2028 | PPWR |
| Materialabkürzungen (PET, PVC, ALU) | mit Geltung des VerpackDG | VerpackDG (national) |
| QR-Code / digitaler Datenträger | verpflichtend für bestimmte Angaben (u. a. Wiederverwendung) | Art. 12 PPWR, ESPR |
Checkliste: Kennzeichnung vorbereiten
Bestandsaufnahme:Abstimmung mit Lieferanten:
- Sind alle eingesetzten Verpackungen mit ihrer aktuellen Kennzeichnung erfasst?
- Welche Verpackungen tragen bereits nationale oder freiwillige Entsorgungssymbole, die ersetzt werden müssen?
- Welche Produkte fallen unter die Kompostierbarkeitspflicht ab Februar 2028?
Digitale Vorbereitung:
- Ist mit den Verpackungslieferanten geklärt, wie sie die harmonisierte Kennzeichnung umsetzen?
- Sind die Materialabkürzungen nach VerpackDG in den Druckvorlagen berücksichtigt?
- Ist der Vorlauf für Artwork-Anpassungen und viele Artikelnummern eingeplant?
- Werden Materialspezifikationen strukturiert und digital erfasst?
- Ist geprüft, für welche Angaben ein QR-Code oder digitaler Datenträger verpflichtend wird?
- Werden die Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission fortlaufend verfolgt, bevor der Aufdruck umgestellt wird?
Fazit
Die harmonisierte Kennzeichnung der PPWR schafft Klarheit, wo bisher nationale Sonderwege für Aufwand und Verwirrung sorgten. Für Betriebe ist der Handlungsbedarf zweigeteilt: Die Datengrundlage und die Abstimmung mit den Lieferanten sollten jetzt vorbereitet werden, die konkrete Umstellung des Aufdrucks aber erst nach Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte erfolgen. Wer diesen Weg geht, vermeidet doppelte Artwork-Änderungen und ist rechtzeitig bereit, wenn die Materialkennzeichnung ab 2028 verbindlich wird. Hilfreich ist es, die Kennzeichnung nicht isoliert zu betrachten, sondern gemeinsam mit der Recyclingfähigkeit, dem Rezyklatanteil und der Konformitätserklärung zu planen, weil dieselben Materialdaten in all diese Pflichten einfließen. Da einzelne Fristen an ergänzende Rechtsakte gebunden sind, bleibt ein regelmäßiger Blick auf den aktuellen Stand die sicherste Vorgehensweise.