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DGUV V3 Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel: Fristen, Richtwerte und Kosten

Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel gilt in vielen Betrieben als Zweijahresthema. Das trifft die Vorschrift nur zum Teil. Die DGUV Vorschrift 3 nennt in Anhang 2 als Richtwert sechs Monate und auf Baustellen drei Monate. Die häufig zitierten zwei Jahre sind ein Maximalwert, der erst erreicht werden darf, wenn der Betrieb eine Fehlerquote unter zwei Prozent nachweist. Wer die Frist ohne diesen Nachweis ausdehnt, bewegt sich außerhalb der Vorschrift. Dieser Beitrag stellt die Richtwerte aus Anhang 2 vollständig dar, erläutert die Zwei-Prozent-Regel, grenzt ortsveränderliche von ortsfesten Betriebsmitteln ab und ordnet die Kosten anhand von Praxiswerten ein.

Elektrofachkraft prüft ein ortsveränderliches Elektrogerät mit einem Geräteprüfgerät und dokumentiert das Ergebnis

Zwei Rechtsgrundlagen, eine Pflicht

Die Prüfpflicht für elektrische Betriebsmittel ergibt sich aus zwei Regelwerken, die nebeneinander gelten. Staatliches Recht bildet die Betriebssicherheitsverordnung, die in § 14 wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln durch zur Prüfung befähigte Personen verlangt und die Festlegung der Fristen der Gefährdungsbeurteilung überlässt. Das autonome Recht der Unfallversicherungsträger konkretisiert diese Pflicht in der DGUV Vorschrift 3.

Der praktische Unterschied liegt in der Bestimmtheit. Während die Betriebssicherheitsverordnung dem Arbeitgeber die Fristermittlung überlässt, nennt die DGUV Vorschrift 3 in Anhang 2 konkrete Richt- und Maximalwerte. Wer diese Werte einhält, kann davon ausgehen, dass die Frist angemessen bemessen ist. Wer davon abweicht, muss die Abweichung begründen können.

Der Wortlaut von § 5 der DGUV Vorschrift 3 verpflichtet den Unternehmer, elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen zu lassen, außerdem in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel rechtzeitig festgestellt werden. Nach Absatz 3 ist auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers ein Prüfbuch zu führen.

Quellen: DGUV Vorschrift 3 § 5 im Wortlaut, Regelwerkssammlung BG BAU, abgerufen am 29.09.2026; BetrSichV § 14. Der Begriff „DGUV V3-Prüfung“ ist ein Sprachgebrauch der Praxis und keine Bezeichnung der Vorschrift selbst.

Ortsveränderlich oder ortsfest: Die Abgrenzung entscheidet über die Frist

Vor jeder Fristermittlung steht die Einordnung des Betriebsmittels, denn die Prüffristen unterscheiden sich um den Faktor acht. Ortsveränderliche Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebs bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Dazu zählen Handwerkzeuge, Verlängerungsleitungen, Geräteanschlussleitungen, Kaffeemaschinen, Bildschirme, Netzteile und Ladegeräte.

Ortsfeste Betriebsmittel sind fest angebracht oder haben keine Tragevorrichtung und ein so hohes Gewicht, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören fest installierte Maschinen, Schaltschränke und Unterverteilungen. In der Praxis entstehen Zweifelsfälle vor allem bei schweren, aber grundsätzlich beweglichen Geräten und bei Maschinen auf Rollen.

Die Einordnung sollte im Betriebsmittelverzeichnis dokumentiert und nicht im Einzelfall entschieden werden. Ein Gerät, das einmal als ortsveränderlich erfasst wurde, unterliegt der kürzeren Frist, auch wenn es über Jahre am selben Platz steht. Erfahrungsgemäß liegt in dieser Erfassung die größte Fehlerquelle des gesamten Prüfwesens, weil unerfasste Geräte schlicht nicht geprüft werden.

Die Richtwerte für ortsveränderliche Betriebsmittel

Anhang 2 der DGUV Vorschrift 3 enthält in Tabelle 1B die Werte für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel. Erfasst sind ausdrücklich auch Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen, Anschlussleitungen mit Stecker sowie bewegliche Leitungen. Der Volltext der DGUV Vorschrift 3 in der Fassung der BGHM nennt die folgenden Werte.

Tabelle 1B, ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
  • Richtwert: sechs Monate
  • Auf Baustellen: drei Monate
  • Maximalwert auf Baustellen und in Fertigungsstätten: ein Jahr
  • Maximalwert in Büros und unter vergleichbaren Bedingungen: zwei Jahre
  • Art der Prüfung: auf ordnungsgemäßen Zustand
  • Prüfperson: Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person

Die häufigste Fehlvorstellung betrifft das Verhältnis von Richtwert und Maximalwert. Sechs Monate sind der Ausgangswert, nicht die Untergrenze für besonders vorsichtige Betriebe. Die zwei Jahre, die in vielen Angeboten und Betriebsanweisungen als Standardfrist auftauchen, sind der obere Grenzwert für Büroumgebungen und setzen eine Bedingung voraus, die im folgenden Abschnitt beschrieben ist.

Quelle: DGUV Vorschrift 3, Anhang 2, Tabelle 1B, Fassung BGHM, abgerufen am 29.09.2026.

Die Zwei-Prozent-Regel: Fristverlängerung ist zu belegen

Anhang 2 formuliert die Bedingung für längere Fristen unmissverständlich: „Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.“ Damit ist die Verlängerung an ein empirisches Ergebnis geknüpft und nicht an eine betriebliche Entscheidung.

Für die Praxis folgt daraus eine Reihenfolge, die in vielen Betrieben nicht eingehalten wird. Zunächst ist über einen angemessenen Zeitraum im Richtwertintervall zu prüfen. Anschließend wird die Fehlerquote ermittelt, also der Anteil der bei der Prüfung beanstandeten Geräte an der Gesamtzahl der geprüften Geräte. Erst wenn dieser Anteil unter zwei Prozent liegt, ist eine Verlängerung begründbar. Der Nachweis ergibt sich aus der Prüfdokumentation.

Die praktische Konsequenz ist bemerkenswert: Ein Betrieb, der auf ein Zweijahresintervall umstellen möchte, benötigt dafür eine belastbare Prüfhistorie. Wer erstmals prüfen lässt und sofort mit dem Maximalintervall beginnt, hat keine Datengrundlage für diese Entscheidung. Umgekehrt zwingt eine Fehlerquote oberhalb von zwei Prozent dazu, das Intervall beizubehalten oder zu verkürzen.

Die Fehlerquote ist damit zugleich eine Kennzahl für den Zustand des Gerätebestands. Steigt sie über mehrere Prüfzyklen an, weist das auf Alterung, unsachgemäße Handhabung oder ungeeignete Geräte für die jeweilige Einsatzumgebung hin. Für die Instandhaltungsplanung ist dieser Wert deshalb auch unabhängig von der Fristenfrage aussagekräftig.

Quelle: DGUV Vorschrift 3, Anhang 2, Tabelle 1B, Bedingung für die Fristverlängerung im Wortlaut, Fassung BGHM, abgerufen am 29.09.2026.

Zum Vergleich: ortsfeste Anlagen und Schutzeinrichtungen

Tabelle 1A desselben Anhangs regelt die ortsfesten Anlagen und Betriebsmittel. Die Werte weichen deutlich ab und werden in Betrieben häufig übersehen, weil die Aufmerksamkeit auf den Handgeräten liegt.

Tabelle 1A, Auszug
  • Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel: vier Jahre, Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine Elektrofachkraft
  • Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art nach DIN VDE 0100 Gruppe 700: ein Jahr, durch eine Elektrofachkraft
  • Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen: ein Monat, Prüfung auf Wirksamkeit
  • Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter in stationären Anlagen: sechs Monate, Prüfung auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung, durch den Benutzer
  • Dieselben Schutzschalter in nichtstationären Anlagen: arbeitstäglich, durch den Benutzer

Die letzten beiden Zeilen verdienen besondere Beachtung, weil sie eine Pflicht begründen, die nicht an einen externen Prüfdienstleister vergeben werden kann. Das Betätigen der Prüftaste am Fehlerstrom-Schutzschalter obliegt dem Benutzer und ist in stationären Anlagen halbjährlich, in nichtstationären Anlagen arbeitstäglich vorzunehmen. In der Praxis unterbleibt diese Prüfung häufig, weil sie in keinem Prüfvertrag auftaucht und deshalb niemandem zugeordnet ist.

Für Betriebe mit Baustellenverteilern, mobilen Stromerzeugern oder temporären Installationen lohnt sich daher eine ausdrückliche organisatorische Regelung, wer die arbeitstägliche Funktionsprüfung durchführt und wie sie dokumentiert wird.

Quelle: DGUV Vorschrift 3, Anhang 2, Tabelle 1A, Fassung BGHM, abgerufen am 29.09.2026.

Wer prüfen darf und welche Qualifikation erforderlich ist

Tabelle 1B lässt für ortsveränderliche Betriebsmittel ausdrücklich zu, dass bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person prüft. Das eröffnet Betrieben die Möglichkeit, die Prüfung mit eigenem Personal durchzuführen, statt sie vollständig zu vergeben. Die Verantwortung für die Festlegung des Prüfumfangs und die Beurteilung der Ergebnisse bleibt jedoch bei der Elektrofachkraft.

Die DGUV Information 203-071 zu wiederkehrenden Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel beschreibt die Anforderungen an die prüfende Person genauer. Verlangt werden eine einschlägige elektrotechnische Ausbildung, eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im entsprechenden Bereich. Eine einmalige Schulung genügt demnach nicht, wenn die praktische Tätigkeit fehlt.

Dieselbe Schrift betont, dass die Prüffristen so zu bemessen sind, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Eine Tabelle mit Richtwerten enthält die DGUV Information 203-071 selbst nicht, sie verweist dafür auf die Durchführungsanweisungen zu § 5 der DGUV Vorschriften 3 und 4. Wer die Richtwerte belegen möchte, sollte deshalb den Anhang der Vorschrift und nicht die Information zitieren.

Quellen: DGUV Vorschrift 3, Anhang 2, Tabelle 1B, Angabe zur Prüfperson; DGUV Information 203-071, Abschnitt zu den Anforderungen an die Prüfperson, abgerufen am 29.09.2026.

Prüfumfang: Besichtigen, Erproben, Messen

Die DGUV Information 203-071 unterscheidet drei Prüfschritte, die zusammen die Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand ergeben. Das Besichtigen umfasst die Sichtkontrolle von Gehäuse, Leitung, Stecker, Zugentlastung, Biegeschutz und Bedienelementen auf Beschädigungen. Das Erproben prüft die Funktion der Schalt- und Schutzeinrichtungen. Das Messen erfasst die elektrischen Kenngrößen mit einem geeigneten Prüfgerät.

In der Praxis wird der erste Schritt unterschätzt. Ein erheblicher Teil der Beanstandungen betrifft mechanische Schäden an Leitungen und Steckern, die ohne Messtechnik erkennbar sind. Betriebe können die Fehlerquote deshalb wirksam senken, indem sie die Benutzer zu einer einfachen Sichtkontrolle vor Gebrauch anhalten. Das ersetzt die wiederkehrende Prüfung nicht, verhindert aber, dass beschädigte Geräte monatelang im Einsatz bleiben.

Der Prüfumfang unterscheidet sich außerdem nach Schutzklasse. Geräte der Schutzklasse I mit Schutzleiter erfordern andere Messungen als Geräte der Schutzklasse II mit Schutzisolierung. Das eingesetzte Prüfgerät muss die jeweiligen Messungen unterstützen, weshalb die Formulierung „geeignete Mess- und Prüfgeräte“ in Tabelle 1B eine inhaltliche und keine formale Anforderung ist.

Quelle: DGUV Information 203-071, Unterscheidung von Besichtigen, Messen und Erproben, abgerufen am 29.09.2026.

Die maßgeblichen Normen: VDE 0701 und VDE 0702

Die messtechnische Durchführung richtet sich nach den einschlägigen elektrotechnischen Regeln, die § 5 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 3 verlangt. Für ortsveränderliche Geräte sind das zwei Normen mit unterschiedlichem Anwendungsfall. DIN EN 50678 (VDE 0701) regelt die Prüfung nach Instandsetzung oder Änderung, DIN EN 50699 (VDE 0702) die wiederkehrende Prüfung im laufenden Betrieb.

Nach Darstellung der Deutschen Geschäftsstelle für Wirtschaftlichkeits- und Zertifizierungsfragen beschreibt DIN EN 50699 ein einheitliches Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der jeweils grundlegenden Schutzmaßnahmen. Der Anwendungsbereich umfasst Geräte mit einer Bemessungsspannung von 25 Volt Wechselspannung beziehungsweise 60 Volt Gleichspannung bis 1000 Volt Wechselspannung beziehungsweise 1500 Volt Gleichspannung.

Die konkreten Grenzwerte für Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Schutzleiterstrom und Berührungsstrom sind Bestandteil der kostenpflichtigen Normtexte und werden hier bewusst nicht wiedergegeben, weil sie sich nicht aus einer frei zugänglichen Primärquelle belegen lassen. Für die betriebliche Praxis ist das ohne Folgen, da geeignete Prüfgeräte die geltenden Grenzwerte hinterlegt haben und das Ergebnis als bestanden oder nicht bestanden ausweisen. Wer die Prüfung mit eigenem Personal durchführt, sollte die aktuelle Normfassung dennoch vorhalten.

Quelle: DGWZ, Übersicht zu DIN EN 50699 (VDE 0702), Angaben zu Zweck und Spannungsbereich, abgerufen am 29.09.2026. Grenzwerte sind dort nicht veröffentlicht und werden deshalb nicht beziffert.

Dokumentation, Prüfplakette und Betriebsmittelverzeichnis

Nach § 5 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 3 ist auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen. Unabhängig davon ist die Dokumentation aus zwei Gründen unverzichtbar. Sie ist erstens der Nachweis der Fehlerquote, ohne den eine Fristverlängerung nicht begründbar ist. Sie ist zweitens im Schadensfall der Beleg dafür, dass der Arbeitgeber seiner Prüfpflicht nachgekommen ist.

Die Prüfplakette am Gerät ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, hat sich aber als Arbeitsmittel bewährt, weil sie das nächste Prüfdatum unmittelbar am Betriebsmittel sichtbar macht. Sie ersetzt die Dokumentation nicht, sondern ergänzt sie.

Den größten praktischen Hebel bildet das Betriebsmittelverzeichnis. Nach Darstellung von Prüfdienstleistern ist eine unvollständige Geräteerfassung der wesentliche Kostentreiber, weil sie Suchaufwand verursacht und Nachtermine erforderlich macht. Ein gepflegtes Verzeichnis mit Standort, Inventarnummer, Einordnung als ortsveränderlich oder ortsfest und letztem Prüfdatum senkt den Aufwand jeder Folgeprüfung spürbar.

Quellen: DGUV Vorschrift 3 § 5 Absatz 3 zum Prüfbuch; Inventory One, Hinweis auf unvollständige Geräteerfassung als größten Kostentreiber, abgerufen am 29.09.2026.

Kosten: Richtwerte aus der Anbieterpraxis

Verbindliche Preise gibt es nicht, da der Aufwand von Gerätezahl, Zugänglichkeit, Standortanzahl und Dokumentationsumfang abhängt. Mehrere Prüfdienstleister veröffentlichen jedoch Richtwerte, die sich in einer nachvollziehbaren Spanne bewegen.

Veröffentlichte Preisspannen, netto
  • Ortsveränderliche Geräte: drei bis sechs Euro je Gerät (GWI), rund ein bis acht Euro je Gerät mit Mengenstaffel (Inventory One), 4,50 bis 8,50 Euro je Gerät (B&K NRW-Arbeitsschutz)
  • Maschinen und ortsfeste Verbraucher: 20 bis 90 Euro je Maschine (GWI), ab rund 15 Euro je Einheit (Inventory One)
  • Ortsfeste Anlagen wie Schaltschränke und Unterverteilungen: 150 bis 450 Euro je Anlage (GWI)
  • Anfahrt: 49 bis 120 Euro oder Kilometerpauschale (GWI), rund 30 bis 90 Euro je Termin (Inventory One)
  • Dokumentation: enthalten oder 10 bis 50 Euro je Bericht; Prüfplaketten 0,30 bis 1,00 Euro je Stück (GWI)

Alle Anbieter weisen übereinstimmend darauf hin, dass der Preis je Gerät mit steigender Stückzahl am Standort sinkt. Ein Anbieter stellt ausdrücklich klar, dass Planungszeiten, Vorabgespräche und Rüstzeiten der Techniker vor Ort in den Leistungspreisen enthalten sind und ausschließlich die tatsächlich geprüften Einheiten abgerechnet werden. Bei Angebotsvergleichen lohnt sich deshalb der Blick darauf, ob Anfahrt, Dokumentation und Plaketten eingeschlossen sind.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Größenordnung. Für einen Betrieb mit 300 ortsveränderlichen Geräten ergibt sich bei einem mittleren Satz von fünf Euro je Gerät ein Prüfaufwand von rund 1.500 Euro zuzüglich Anfahrt. Bei jährlicher Prüfung entspricht das etwa fünf Euro je Gerät und Jahr, bei zweijährlichem Intervall etwa der Hälfte. Der Unterschied zwischen Richtwert und Maximalwert hat damit unmittelbare Budgetwirkung, was die Bedeutung der dokumentierten Fehlerquote zusätzlich unterstreicht.

Quellen: GWI mbH, DGUV V3 Prüfung Kosten; Inventory One, DGUV V3 Prüfung Kosten (Stand 29.06.2026); B&K NRW-Arbeitsschutz, Kosten für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel. Alle abgerufen am 29.09.2026. Es handelt sich um unverbindliche Anbieterangaben, nicht um Marktdurchschnitte.

Häufige Fehler in der betrieblichen Umsetzung

Der erste und häufigste Fehler ist die pauschale Anwendung des Zweijahresintervalls ohne Nachweis der Fehlerquote. Er fällt in der Regel erst auf, wenn nach einem Unfall die Prüfhistorie angefordert wird.

Der zweite Fehler betrifft die Einsatzumgebung. Der Maximalwert von zwei Jahren gilt für Büros und vergleichbare Bedingungen. In Fertigungsstätten liegt der Maximalwert bei einem Jahr, auf Baustellen beträgt der Richtwert drei Monate. Betriebe mit gemischten Bereichen benötigen daher differenzierte Fristen und nicht eine einheitliche Frist für den gesamten Standort.

Der dritte Fehler ist die unvollständige Erfassung. Privat mitgebrachte Geräte, Ladegeräte in Besprechungsräumen, Verlängerungsleitungen in Lagerbereichen und Geräte aus Abteilungen mit eigenem Budget fehlen regelmäßig im Verzeichnis. Da Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen in Tabelle 1B ausdrücklich genannt sind, besteht für sie dieselbe Prüfpflicht wie für das Gerät selbst.

Der vierte Fehler ist die vergessene Prüfung nach Instandsetzung. Nach § 5 Absatz 1 ist vor der Wiederinbetriebnahme zu prüfen, unabhängig davon, wann die nächste wiederkehrende Prüfung ansteht. Ein repariertes Gerät darf nicht bis zum regulären Prüftermin ungeprüft weiterlaufen.

Checkliste für die Prüforganisation

Bestand und Einordnung
  • Ist ein vollständiges Betriebsmittelverzeichnis mit Standort und Inventarnummer vorhanden?
  • Ist jedes Betriebsmittel als ortsveränderlich oder ortsfest eingestuft und die Einstufung dokumentiert?
  • Sind Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen einzeln erfasst?
Fristen
  • Sind die Fristen nach Einsatzumgebung differenziert, also Büro, Fertigung und Baustelle getrennt?
  • Wird der Richtwert von sechs Monaten als Ausgangswert verwendet?
  • Liegt für jede Fristverlängerung eine dokumentierte Fehlerquote unter zwei Prozent vor?
  • Sind die Vierjahresfrist für ortsfeste Anlagen und die Einjahresfrist für Räume besonderer Art berücksichtigt?
Schutzeinrichtungen
  • Ist geregelt, wer die halbjährliche Funktionsprüfung der Fehlerstrom-Schutzschalter in stationären Anlagen durchführt?
  • Ist die arbeitstägliche Prüfung in nichtstationären Anlagen organisiert und dokumentiert?
  • Ist die monatliche Wirksamkeitsprüfung in nichtstationären Anlagen eingeplant?
Personal und Dokumentation
  • Erfüllt die prüfende Person die Anforderungen an Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit?
  • Sind die verwendeten Prüfgeräte für die vorhandenen Schutzklassen geeignet und kalibriert?
  • Werden Prüfergebnisse so dokumentiert, dass sich die Fehlerquote auswerten lässt?
  • Ist die Prüfung nach Instandsetzung im Instandhaltungsprozess verankert?

Einordnung

Die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel ist regulatorisch klar geregelt, wird in der betrieblichen Praxis aber häufig auf eine einzige Zahl verkürzt. Die entscheidende Unterscheidung liegt zwischen dem Richtwert von sechs Monaten und den Maximalwerten von einem beziehungsweise zwei Jahren, die an eine nachgewiesene Fehlerquote unter zwei Prozent gebunden sind.

Für Betriebe ergibt sich daraus eine pragmatische Vorgehensweise. Im ersten Schritt ist der Gerätebestand vollständig zu erfassen und nach Einsatzumgebung zu gliedern. Im zweiten Schritt wird im Richtwertintervall geprüft und die Fehlerquote ausgewertet. Erst im dritten Schritt lässt sich das Intervall dort verlängern, wo die Datenlage es trägt. Dieser Weg ist aufwendiger als die pauschale Zweijahresfrist, aber er ist der einzige, der die Fristverlängerung tatsächlich begründet.

Wirtschaftlich liegt der größte Einsparhebel nicht im Preis je Gerät, sondern in einem gepflegten Betriebsmittelverzeichnis und in einem niedrigen Mängelanteil. Beides lässt sich mit einfachen organisatorischen Mitteln beeinflussen. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 29. September 2026 wieder und ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die fachkundige Festlegung der Prüffristen im Einzelfall.

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