Warum die Qualifikationsfrage jetzt drängt
Die Qualifikation des Personals ist für Betriebe im Bestandsbau in den kommenden Monaten aus drei Gründen das vordringliche Asbestthema. Erstens muss für jede Tätigkeit mit Asbest bereits heute eine sachkundige aufsichtführende Person vorhanden sein, eine Übergangsfrist besteht dafür nicht. Zweitens müssen die ausführenden Beschäftigten spätestens ab dem 5. Dezember 2027 über nachgewiesene Grundkenntnisse verfügen. Drittens verlangt die Anzeige, mit der seit der Novelle vom Dezember 2025 auch die Genehmigung für Abbrucharbeiten beantragt wird, eine namentliche Liste der Beschäftigten samt Qualifikationsnachweisen.
Der dritte Punkt verbindet die Qualifikationsfrage mit einem harten Termin. Die Genehmigung für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich ist bis zum 19. Dezember 2026 gegenüber der Behörde nachzuweisen. Wer die Nachweise der Beschäftigten bis dahin nicht vorlegen kann, kann auch keine vollständige Anzeige einreichen. Die Einzelheiten des Antragsverfahrens beschreibt der Beitrag zur Genehmigungspflicht für Asbest-Abbrucharbeiten, die rechtliche Einordnung der beiden Novellen der Beitrag zum risikobezogenen Maßnahmenkonzept der Gefahrstoffverordnung.
Lehrgangsplätze sind im vierten Quartal erfahrungsgemäß knapp, und Sachkundelehrgänge dauern je nach Umfang bis zu vier Tage. Die Planung der Qualifikation sollte deshalb vor der Antragstellung beginnen und nicht parallel dazu.
Drei Rollen, drei Anforderungen
Die Gefahrstoffverordnung und die TRGS 519 unterscheiden bei Tätigkeiten mit Asbest im Kern drei Rollen. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sich Qualifikationsstufe, Frist und Nachweis je nach Rolle unterscheiden.
Ausführende Beschäftigte
Benötigen Grundkenntnisse, in der Praxis auch als Fachkunde Asbest bezeichnet. Neue Anforderung seit der Novelle vom Dezember 2024 mit dreijähriger Übergangsfrist bis zum 5. Dezember 2027.
Aufsichtführende Person
Benötigt Sachkunde nach TRGS 519. Muss während der gesamten Tätigkeit vor Ort anwesend und weisungsbefugt sein. Keine Übergangsfrist, die Qualifikation muss bereits heute vorliegen und bei der Anzeige nachgewiesen werden.
Verantwortliche Person
Benötigt ebenfalls Sachkunde und trägt die Verantwortung für Planung und Organisation der Asbestarbeiten im Unternehmen. Für den Nachweis gilt nach Angaben des Verbands BVN und der BG ETEM der 5. Dezember 2027.
In kleineren Betrieben fallen die Rollen der verantwortlichen und der aufsichtführenden Person häufig zusammen, etwa in der Person des Inhabers oder Meisters. Das ist zulässig, verlangt aber, dass diese Person die strengere Anforderung erfüllt, also bereits heute sachkundig ist. Problematisch wird diese Bündelung, sobald mehrere Baustellen gleichzeitig laufen, denn die aufsichtführende Person muss auf jeder Baustelle während der gesamten Tätigkeit anwesend sein.
Quellen: BVN, Gefahrstoffverordnung, Sachkunde der aufsichtsführenden Person (Stand 01.04.2025); BG BAU, Infoblatt „Die neue Gefahrstoffverordnung ist in Kraft“; BG ETEM, etem 2.2025. Alle abgerufen am 08.10.2026.
Grundkenntnisse: zehn Lehreinheiten, Frist bis 5. Dezember 2027
Die Pflicht zu Grundkenntnissen für alle ausführenden Beschäftigten ist die eigentliche Neuerung der Novelle von 2024. Nach dem Infoblatt der BG BAU zur neuen Gefahrstoffverordnung dürfen Arbeiten mit Asbest nur von Beschäftigten ausgeübt werden, die über diese Grundkenntnisse verfügen. Erworben werden sie über einen Fortbildungskurs mit zehn Lehreinheiten. Für die neue Anforderung gilt eine dreijährige Übergangsfrist.
Die BG BAU teilt den Kurs in zwei gleich große Teile. Der theoretische Teil mit fünf Lehreinheiten kann als E-Learning im Lernportal der BG BAU absolviert werden. Der praktische Teil mit weiteren fünf Lehreinheiten wird über sogenannte Multiplikatoren vermittelt. Dazu bietet die BG BAU in ihren Bildungszentren Multiplikatorenschulungen an, nach deren Abschluss Verbände, Innungen und größere Betriebe die praktischen Einheiten selbst im eigenen Haus durchführen können.
Das Ende der Übergangsfrist benennt das Mitgliedermagazin der BG BAU ausdrücklich: Spätestens ab dem 5. Dezember 2027 müssen die Anforderungen an Anzeige und Schulung erfüllt sein. Für Betriebe mit vielen gewerblichen Beschäftigten lohnt sich ein frühzeitiger Blick auf das Multiplikatorenmodell, weil es die Abhängigkeit von externen Terminen und die Ausfallzeiten deutlich verringert.
Quellen: BG BAU, Infoblatt zur neuen Gefahrstoffverordnung, Angaben zu zehn Lehreinheiten, Aufteilung in fünf theoretische und fünf praktische Einheiten und dreijähriger Übergangsfrist; BG BAU Aktuell 1/2025, Stichtag 05.12.2027. Beide abgerufen am 08.10.2026.
Die aufsichtführende Person: keine Übergangsfrist
Für die aufsichtführende Person ist die Lage eindeutig und wird dennoch häufig falsch eingeschätzt. Der Verband BVN formuliert es unmissverständlich: Eine sachkundige aufsichtführende Person muss bereits heute im Unternehmen vorhanden sein, für sie gibt es keine Übergangsfrist, und die Qualifikation ist bei der Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen.
Hinzu kommt die Anwesenheitspflicht. Die weisungsbefugte Person muss während der gesamten Tätigkeit vor Ort anwesend sein und die Arbeiten beaufsichtigen. Eine telefonische Erreichbarkeit oder eine Aufsicht über mehrere parallel laufende Baustellen genügt diesem Anspruch nicht. Für die Personalplanung folgt daraus, dass die Zahl der gleichzeitig möglichen Asbestbaustellen direkt von der Zahl der sachkundigen Aufsichtspersonen abhängt.
Neu ist zudem eine Ausweitung des Anwendungsbereichs. Nach Angaben der BG BAU wird die Sachkunde auch für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien eingeführt, etwa im Gleis-, Straßen- und Tunnelbau sowie in Steinbrüchen. Für diese Bereiche, in denen die Anforderung erstmals gilt, besteht dieselbe dreijährige Übergangsfrist wie für die Grundkenntnisse.
Quellen: BVN, Sachkunde der aufsichtsführenden Person, wörtlich „Für die aufsichtsführende sachkundige Person gibt es keine Übergangsfrist“; BG BAU, Infoblatt zur neuen Gefahrstoffverordnung, Ausweitung auf potenziell asbesthaltige Materialien. Beide abgerufen am 08.10.2026.
Welcher Lehrgang für welche Arbeit
Die Sachkunde wird über behördlich anerkannte Lehrgänge erworben, deren Inhalte die Anlagen der TRGS 519 festlegen. In der Praxis haben sich drei Lehrgangsformen etabliert, die sich nach Umfang und Einsatzbereich unterscheiden. Die BG BAU nennt als Richtgröße 17 Lehreinheiten für den niedrigen und mittleren Risikobereich und 32 Lehreinheiten für den hohen Risikobereich.
Der große Lehrgang nach Anlage 3 umfasst nach Angabe eines Anbieters vier Tage mit 32 Lehreinheiten und schließt mit einer schriftlichen Prüfung ab. Er berechtigt zu Arbeiten an allen asbesthaltigen Materialien, einschließlich schwach gebundener Produkte, und richtet sich an Sanierungs- und Abbruchbetriebe sowie an Planer. Nach Darstellung desselben Anbieters schließt der Lehrgang nach Anlage 3 den Lehrgang nach Anlage 4 ein.
Der Lehrgang nach Anlage 4, insbesondere 4C, umfasst nach Angabe eines weiteren Anbieters zwei Tage mit 17 Lehreinheiten und einer schriftlichen Abschlussprüfung. Er deckt Arbeiten an Asbestzementprodukten, Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten geringen Umfangs sowie Lagerung, Transport und Entsorgung ab. Zielgruppe sind unter anderem Hausmeister, Elektro-, Sanitär-, Heizungs- und Klimabetriebe, Dachdecker, Gerüstbauer und Entsorger.
Die Qualifikation für emissionsarme Verfahren bildet eine dritte Stufe. Für Tätigkeiten ausschließlich mit anerkannten emissionsarmen Verfahren kann die Qualifikation nach Darstellung des Verbands BVN durch eine spezifische praxisbezogene Fortbildung gemäß TRGS 519 erworben werden. Die BG ETEM bezeichnet diese Qualifikation als Q1E und weist darauf hin, dass sie nach derzeitigem Stand nicht befristet ist.
Die Wahl des Lehrgangs richtet sich nach den tatsächlich geplanten Tätigkeiten und nicht nach dem Wunsch, möglichst günstig zu qualifizieren. Wer im Alltag nur Asbestzementplatten demontiert, ist mit dem Lehrgang nach Anlage 4 gut versorgt. Wer gelegentlich an Spachtelmassen, Fliesenklebern oder Bodenbelägen arbeitet, sollte die Zuordnung mit dem Lehrgangsträger vorab klären, weil die Abgrenzung zwischen den Anlagen hier im Einzelfall schwierig ist.
Quellen: BG BAU, Infoblatt, Richtwerte 17 und 32 Lehreinheiten; Schadstoffschulung.de, Lehrgang nach Anlage 3 (vier Tage, 32 Lehreinheiten, schriftliche Prüfung, schließt Anlage 4 ein); Umweltinstitut Offenbach, Lehrgang nach Anlage 4C (zwei Tage, 17 Lehreinheiten, Zielgruppen); BVN und BG ETEM zu emissionsarmen Verfahren und Q1E. Alle abgerufen am 08.10.2026.
Das angekündigte Modulsystem AF-Q1E, AF-Q2 und AF-Q3
Neben den bekannten Anlagen der TRGS 519 taucht in Fachveröffentlichungen eine modulare Gliederung auf, die für Verunsicherung sorgt. Das Mitgliedermagazin BG BAU Aktuell zu den neuen Regeln für Asbestarbeiten ordnet die Sachkunde den Risikobereichen wie folgt zu.
Modulstruktur nach BG BAU Aktuell 1/2025
- Niedriges Risiko: Modul 1, AF-Q1E, zehn Lehreinheiten
- Mittleres Risiko: Modul 2, AF-Q2, als „kleiner Asbestschein“ bezeichnet, 14 Lehreinheiten
- Hohes Risiko: Module 2 und 3, AF-Q2 und AF-Q3, als „großer Asbestschein“ bezeichnet, 32 Lehreinheiten
Diese Angaben weichen in den Stundenzahlen für den niedrigen und mittleren Bereich von den 17 Lehreinheiten ab, die dieselbe Berufsgenossenschaft in ihrem Infoblatt nennt und die den derzeit angebotenen Lehrgängen nach Anlage 4C entsprechen. Für den hohen Risikobereich stimmen beide Darstellungen mit 32 Lehreinheiten überein. Die Abweichung erklärt sich vermutlich daraus, dass die Modulstruktur die künftige Systematik der überarbeiteten TRGS 519 vorwegnimmt, während die heute anerkannten Lehrgänge noch nach den bisherigen Anlagen aufgebaut sind.
Für die Praxis ergibt sich daraus eine einfache Empfehlung. Maßgeblich ist, ob ein Lehrgang von der zuständigen Landesbehörde anerkannt ist und für welche Tätigkeiten er nach Auskunft des Lehrgangsträgers qualifiziert. Wer heute einen anerkannten Lehrgang nach Anlage 3 oder 4 absolviert, erwirbt eine gültige Sachkunde für sechs Jahre, unabhängig davon, wie die Module künftig heißen werden. Vor der Anmeldung sollte man sich vom Anbieter schriftlich bestätigen lassen, welche Tätigkeiten und Risikobereiche der Abschluss abdeckt.
Quellen: BG BAU Aktuell 1/2025, Modulstruktur AF-Q1E, AF-Q2 und AF-Q3 mit 10, 14 und 32 Lehreinheiten; BG BAU, Infoblatt, Angabe 17 Lehreinheiten für geringes und mittleres Risiko. Beide abgerufen am 08.10.2026. Die Erklärung der Abweichung ist eine redaktionelle Einordnung und keine Aussage der BG BAU.
Gültigkeit: sechs Jahre und eine eintägige Fortbildung
Sachkundenachweise sind zeitlich befristet. Nach übereinstimmenden Angaben des Verbands BVN und mehrerer anerkannter Lehrgangsträger gelten sie sechs Jahre. Durch den Besuch einer anerkannten Fortbildung innerhalb dieses Zeitraums verlängert sich die Gültigkeit um weitere sechs Jahre. Diese Fortbildung ist in Anlage 5 der TRGS 519 geregelt, dauert einen Tag und schließt nach Angaben der Anbieter ohne Prüfung ab.
Entscheidend ist der Zeitpunkt. Die Fortbildung muss innerhalb der sechs Jahre besucht werden. Ist die Frist abgelaufen, genügt nach Darstellung des Umweltinstituts Offenbach die Fortbildung nicht mehr, und es ist erneut der vollständige Lehrgang mit Prüfung zu absolvieren. Wer den Ablauf übersieht, verliert damit nicht nur die Qualifikation, sondern muss einen zwei- bis viertägigen Lehrgang erneut belegen.
Für Betriebe mit mehreren sachkundigen Personen empfiehlt sich deshalb eine Fristenübersicht mit Wiedervorlage etwa sechs Monate vor Ablauf. Die Fortbildungstermine lassen sich so in ruhigere Phasen legen, statt kurz vor Fristende einen beliebigen freien Termin wahrnehmen zu müssen.
Quellen: BVN, Gültigkeit sechs Jahre und Verlängerung durch Fortbildung; Umweltinstitut Offenbach, eintägige Fortbildung ohne Prüfung, nach Fristablauf erneuter Lehrgang mit Prüfung; AVT Akademie, Fortbildung eintägig. Alle abgerufen am 08.10.2026.
Stand der TRGS 519: Überarbeitung und Überleitungshilfe
Die TRGS 519 wird derzeit umfassend überarbeitet. Nach Darstellung des Deutschen Abbruchverbands zur Überarbeitung der TRGS 519 folgt die Überarbeitung der grundlegenden Änderung der Gefahrstoffverordnung Ende 2024 und betrifft alle Regelungen zur Asbestsanierung, einschließlich der als emissionsarm anerkannten Verfahren. Der Verband erwartet, dass die Überarbeitung im Laufe des Jahres 2026 voranschreitet und schrittweise veröffentlicht wird. Bis zur Veröffentlichung gilt die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereitgestellte Überleitungshilfe als verbindliche Übergangslösung.
Einen Zwischenschritt gab es im Frühjahr 2026. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit zwei Bekanntmachungen vom 21. Mai 2026 aktualisierte Hinweise und Musterformulare zu den Anzeigen nach TRGS 517 und TRGS 519 veröffentlicht. Die Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg hat diese am 10. Juli 2026 bekannt gemacht und in ihrem Formularbereich eingestellt. Eine vollständige Neufassung der TRGS 519 ist damit nicht verbunden.
Für die Qualifikation bedeutet dieser Stand, dass die bisherigen Anlagen der TRGS 519 weiterhin die Grundlage der anerkannten Lehrgänge bilden. Erworbene Sachkundenachweise behalten ihre Gültigkeit. Betriebe sollten die Veröffentlichungen des Ausschusses für Gefahrstoffe dennoch verfolgen, weil die Neufassung voraussichtlich auch die Abgrenzung zwischen den Qualifikationsstufen neu ordnen wird.
Quellen: Deutscher Abbruchverband, Überarbeitung der TRGS 519, Hinweis auf die verbindliche Überleitungshilfe des BMAS; Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg, Meldung vom 10.07.2026 zu den BMAS-Bekanntmachungen vom 21.05.2026, Az. IIIb3-35125. Beide abgerufen am 08.10.2026. Redaktionsschluss: 08.10.2026.
Anerkannte Lehrgangsträger finden
Ein Sachkundenachweis ist nur dann gültig, wenn der Lehrgang bei einem behördlich anerkannten Träger absolviert wurde. Die Anerkennung erfolgt durch die Länder. Eine bundesweite Übersicht stellt der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bereit.
In den Fachdatenbanken des LASI ist eine Liste der anerkannten Lehrgangsträger „Asbest“ nach TRGS 519 abrufbar. Sie ist nach Bundesländern sortiert, soll halbjährlich aktualisiert werden und weist aus, welche Träger Lehrgänge nach Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5 sowie Online-Lehrgänge anbieten. Der LASI weist ausdrücklich darauf hin, dass die Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und die Aufnahme keine Empfehlung darstellt.
Vor der Buchung lohnt sich ein Abgleich mit dieser Liste. Insbesondere bei günstigen Online-Angeboten ohne erkennbare Anerkennung besteht das Risiko, dass der Abschluss von der Aufsichtsbehörde nicht akzeptiert wird und die Anzeige oder der Genehmigungsantrag daran scheitert.
Quelle: LASI, Fachdatenbanken, Liste der Lehrgangsträger „Asbest“ nach TRGS 519, Hinweise zu Sortierung, Aktualisierung und Haftungsausschluss, abgerufen am 08.10.2026.
Kosten: Lehrgangsgebühren und Ausfallzeiten
Die Lehrgangskosten bewegen sich in einer überschaubaren Spanne. Ausgewertet wurden die veröffentlichten Preise dreier anerkannter Anbieter.
Veröffentlichte Lehrgangspreise je Teilnehmer
- Sachkundelehrgang nach Anlage 3, vier Tage: 1.050 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer (Schadstoffschulung.de)
- Sachkundelehrgang nach Anlage 4C, zwei Tage: 895 Euro, nach Angabe des Anbieters umsatzsteuerbefreit (Umweltinstitut Offenbach)
- Fortbildung zum Erhalt der Sachkunde, ein Tag: 470 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (AVT Akademie)
Für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind die Ausfallzeiten mindestens ebenso relevant wie die Gebühren. Ein viertägiger Lehrgang bindet eine Fachkraft fast eine Arbeitswoche, hinzu kommen Anreise und gegebenenfalls Übernachtung. Für die Grundkenntnisse der Beschäftigten lassen sich diese Kosten über das E-Learning der BG BAU und das Multiplikatorenmodell deutlich senken, weil der theoretische Teil ortsunabhängig und der praktische Teil im eigenen Betrieb erfolgen kann.
Eine Förderung der Qualifikation selbst durch die BG BAU besteht nach deren Angaben nicht. Die Arbeitsschutzprämie „Schutzpaket für das Bauen im Bestand“ bezuschusst bis zu 5.000 Euro für technische Ausstattung wie Absaugtechnik und Staubschutzsysteme, deckt Lehrgangsgebühren aber nicht ab.
Quellen: Schadstoffschulung.de, Preis Lehrgang Anlage 3; Umweltinstitut Offenbach, Preis Lehrgang Anlage 4C; AVT Akademie, Preis Fortbildung; BG BAU, Arbeitsschutzprämie bis 5.000 Euro für Ausstattung, nicht für Qualifikation. Alle abgerufen am 08.10.2026. Anbieterpreise, keine Marktdurchschnitte.
Qualifikationsplanung im Betrieb
Aus den Anforderungen lässt sich eine einfache Planungslogik ableiten. Zunächst ist festzustellen, wie viele Asbestbaustellen der Betrieb erfahrungsgemäß gleichzeitig betreibt. Daraus ergibt sich die Mindestzahl sachkundiger Aufsichtspersonen, zuzüglich einer Reserve für Urlaub und Krankheit. Ein Betrieb, der regelmäßig zwei Baustellen parallel führt, braucht realistisch drei sachkundige Personen.
Im zweiten Schritt wird die Qualifikationsstufe festgelegt. Sie richtet sich nach dem höchsten Risikobereich, in dem der Betrieb tätig werden will. Für die Mehrzahl der Ausbau- und Installationsbetriebe ist das der niedrige bis mittlere Bereich und damit ein Lehrgang nach Anlage 4. Nur Betriebe, die auch an schwach gebundenen Materialien oder großflächig arbeiten, benötigen den Lehrgang nach Anlage 3.
Im dritten Schritt folgen die Grundkenntnisse der gewerblichen Beschäftigten. Da die Frist erst Ende 2027 abläuft, besteht hier Spielraum. Weil die Anzeige aber eine namentliche Liste mit Qualifikationsnachweisen enthält, ist es sinnvoll, mindestens die regelmäßig auf Asbestbaustellen eingesetzten Beschäftigten bereits vor der Antragstellung zu schulen.
Schließlich sollten die Nachweise zentral abgelegt werden. Die Anzeige, die Genehmigung und gegebenenfalls Nachfragen der Behörde lassen sich nur dann zügig bearbeiten, wenn Lehrgangszertifikate, Fortbildungsnachweise und Bescheinigungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge für jede benannte Person griffbereit sind.
Checkliste: Qualifikation für Asbestarbeiten
SofortVor der Anzeige und dem Genehmigungsantrag
- Ist für jede laufende oder geplante Asbesttätigkeit eine sachkundige aufsichtführende Person vorhanden?
- Kann diese Person während der gesamten Tätigkeit vor Ort anwesend sein?
- Reicht die Zahl der sachkundigen Personen für parallele Baustellen einschließlich Vertretung?
- Wurden die Lehrgänge bei einem anerkannten Träger absolviert?
Bis zum 5. Dezember 2027
- Liegen für alle benannten Beschäftigten Qualifikationsnachweise vor?
- Ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für diese Beschäftigten aktuell?
- Ist die Qualifikationsstufe passend zum höchsten Risikobereich der geplanten Tätigkeiten?
Laufend
- Haben alle ausführenden Beschäftigten Grundkenntnisse mit zehn Lehreinheiten erworben?
- Ist die Sachkunde der verantwortlichen Person nachgewiesen?
- Ist bei Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien im Tief-, Gleis- oder Tunnelbau die neue Sachkundeanforderung erfüllt?
- Ist das Ablaufdatum jedes Sachkundenachweises erfasst?
- Ist die eintägige Fortbildung rechtzeitig vor Ablauf der sechs Jahre eingeplant?
- Werden neue Beschäftigte vor ihrem ersten Einsatz geschult und in die Anzeige aufgenommen?
Einordnung
Die Qualifikationsanforderungen sind der Teil der Asbestregelungen, der Betriebe am unmittelbarsten betrifft und sich am wenigsten aufschieben lässt. Für die aufsichtführende Person gilt keine Übergangsfrist, und über die Anzeige ist die Qualifikation direkt mit der Genehmigung für Abbrucharbeiten verknüpft, die bis zum 19. Dezember 2026 nachzuweisen ist.
Die noch ausstehende Neufassung der TRGS 519 ist kein Grund zum Abwarten. Die heute anerkannten Lehrgänge vermitteln eine sechs Jahre gültige Sachkunde, und die verbindliche Überleitungshilfe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales regelt den Übergang. Wer jetzt qualifiziert, erfüllt die geltenden Anforderungen und kann die Fortbildung nach Anlage 5 später nutzen, um sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen.
Für die Grundkenntnisse der Beschäftigten bietet das Modell der BG BAU aus E-Learning und Multiplikatoren eine kostengünstige Lösung, die sich vor allem für Betriebe mit mehreren gewerblichen Beschäftigten lohnt. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 8. Oktober 2026 wieder und ersetzt weder die Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde noch die Beratung durch den Lehrgangsträger.