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Feuerlöscher warten lassen: Fristen, Prüfumfang und was ein seriöser Prüfdienst leisten muss

Ein Feuerlöscher, der im Ernstfall nicht auslöst, ist teurer als jede Wartung. Trotzdem wird die Instandhaltung in vielen Betrieben als lästige Pflichtübung behandelt und an den günstigsten Anbieter vergeben, ohne dass jemand prüft, was dieser tatsächlich leistet. Dieser Beitrag erklärt die Zwei-Jahres-Frist nach ASR A2.2, die häufig verwechselten Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung, den tatsächlichen Arbeitsumfang nach DIN 14406-4, die Gesamtkosten über zwanzig Jahre und die Merkmale, an denen sich ein zuverlässiger Prüfdienst erkennen lässt.

Sachkundiger prüft einen geöffneten Schaumfeuerlöscher und dokumentiert die Instandhaltung nach DIN 14406-4

Wer die Instandhaltung schuldet und woraus sich die Pflicht ergibt

Die Verantwortung liegt eindeutig beim Arbeitgeber. Punkt 7.4.1 der ASR A2.2 verpflichtet ihn, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen sachgerecht instand zu halten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Werden keine Mängel festgestellt, ist das auf dem Gerät kenntlich zu machen, üblicherweise durch einen Instandhaltungsnachweis. Werden Mängel festgestellt, durch welche die Funktionsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist, muss der Arbeitgeber unverzüglich veranlassen, dass die Einrichtung instandgesetzt oder ausgetauscht wird.

Die konkrete Frist steht in Punkt 7.4.2. Weil Bauteile und Löschmittel unter äußeren Einflüssen am Aufstellungsort unbrauchbar werden können, sind Feuerlöscher alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen zu warten. Genannt werden ausdrücklich Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Verschmutzung, Erschütterung und unsachgemäße Behandlung. Zwei Details werden dabei häufig übersehen: Lässt der Hersteller längere Fristen zu, dürfen diese herangezogen werden. Nennt der Hersteller kürzere Fristen, sind diese verbindlich. Bei starker Beanspruchung durch Umwelteinflüsse oder mobilen Einsatz können ohnehin kürzere Abstände erforderlich sein, was in der Praxis Baustellenfahrzeuge, Außenlager und Verladezonen betrifft.

Die Beauftragung eines externen Dienstleisters entlastet den Arbeitgeber nur teilweise. Er bleibt für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der bereitgestellten Geräte verantwortlich und muss sich von der Kompetenz und Zuverlässigkeit des Dienstleisters überzeugen. Diese Auswahlverantwortung lässt sich nicht delegieren, und genau daran scheitern in der Praxis viele Betriebe, weil sie das Fachgebiet nicht beurteilen können.

Zwei Prüfungen, die regelmäßig verwechselt werden

Am Feuerlöscher laufen zwei rechtlich getrennte Vorgänge nebeneinander her, und die Vermischung beider führt zu Lücken in der Dokumentation.

Die Instandhaltung nach DIN 14406-4 umfasst Wartung, Inspektion, Verbesserung und Instandsetzung. Sie wird von einem Sachkundigen durchgeführt, der eine fachliche Ausbildung, regelmäßige herstellerbezogene Schulungen sowie eine schriftliche Legitimation seines Betriebs benötigt. Die Anforderungen an diese Person sind in der Norm selbst beschrieben und werden durch die TRBS 1203 konkretisiert. Sachkundige sind in aller Regel Mitarbeiter der Herstellerfirmen oder selbstständiger Prüfdienste.

Die wiederkehrende Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung betrifft den Feuerlöscher als Druckgerät und bleibt von der Wartung durch den Fachkundigen ausdrücklich unberührt. Sie wird von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt, solange das Produkt aus maximal zulässigem Druck und maßgeblichem Volumen 1.000 bar mal Liter nicht überschreitet. Das trifft auf praktisch alle tragbaren Feuerlöscher zu, mit einer wichtigen Ausnahme: Kohlendioxidlöscher mit fünf und sechs Kilogramm Füllmenge liegen darüber und unterliegen der Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle. Wer CO₂-Geräte dieser Größe im Bestand hat und nur einen Wartungsvertrag mit dem Prüfdienst abgeschlossen hat, hat mit hoher Wahrscheinlichkeit eine offene Prüfpflicht.

Zur DIN 14406-4 selbst noch eine Einordnung, die für die Haftungsfrage relevant ist. Eine DIN-Norm ist zunächst nur ein Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten. Die DIN 14406-4 wurde jedoch über die Jahre in zahlreichen Vorschriften und Gerichtsentscheidungen herangezogen und gilt heute als allgemein anerkannte Regel der Technik. Wer davon abweicht, trägt die Beweislast.

Alle Fristen im Überblick

Prüf- und Instandhaltungsfristen für tragbare Feuerlöscher im gewerblichen Einsatz
Vorgang Frist Durchführende Person Rechtsgrundlage
Wartung und Instandhaltung alle 2 Jahre Sachkundiger ASR A2.2 Punkt 7.4.2, DIN 14406-4
Innere Prüfung des Druckbehälters spätestens alle 5 Jahre zur Prüfung befähigte Person BetrSichV
Festigkeitsprüfung spätestens alle 10 Jahre zur Prüfung befähigte Person BetrSichV
Prüfung von CO₂-Löschern mit 5 und 6 kg nach Fristenregelung zugelassene Überwachungsstelle BetrSichV, über 1.000 bar × Liter
Instandsetzung nach Einsatz unverzüglich, auch bei teilweiser Entleerung Sachkundiger ASR A2.2, DIN 14406-4
Sichtkontrolle durch den Betrieb fortlaufend, empfohlen monatlich eingewiesene Person im Betrieb Gefährdungsbeurteilung
Nutzungsdauer Aufladelöscher rund 25 Jahre Herstellervorgabe Instandhaltungsanweisung
Nutzungsdauer Dauerdrucklöscher rund 20 Jahre Herstellervorgabe Instandhaltungsanweisung

Der wichtigste Punkt in dieser Aufstellung ist die letzte Zeile mit Wirkung: Ein Feuerlöscher, der ausgelöst wurde, muss sofort wieder instandgesetzt werden, selbst wenn nur wenige Sekunden lang Löschmittel ausgetreten ist. Hinweise darauf sind ein fehlender Sicherungsstift, eine beschädigte Plombe oder ein Manometer, dessen Zeiger den grünen Bereich verlassen hat. Ein teilentleertes Gerät zurück in die Halterung zu hängen, ist einer der häufigsten und folgenschwersten Fehler im betrieblichen Brandschutz.

Was bei einer korrekten Instandhaltung tatsächlich geschieht

Die DIN 14406-4 unterscheidet eine brandschutztechnische und eine sicherheitstechnische Wartung. Zur ersten gehört alles, was die Löschwirkung betrifft: Zustand und Menge des Löschmittels, Durchgängigkeit von Steigrohr, Schlauch und Düse, Funktion der Armatur, Zustand der Treibmittelflasche einschließlich Gewichtskontrolle. Zur zweiten gehört alles, was den Benutzer schützt: Zustand des Behälters von innen und außen, Korrosion, Schutzanstrich, Sicherungseinrichtungen, Dichtungen und Schlauchalterung.

Der bvfa hat die in der Norm festgelegten Arbeitsschritte in einem Merkblatt allgemeinverständlich dargestellt und dabei einen durchschnittlichen Zeitaufwand ermittelt. Dieser Wert ist für Betriebe das nützlichste Prüfinstrument überhaupt, denn er gibt eine Orientierung dafür, ob ein Dienstleister die Arbeitsschritte vollständig nach dem technischen Regelwerk abarbeitet. Für einen Aufladelöscher veranschlagt der Verband rund zehn Minuten. Wer beobachtet, dass ein Techniker in einer Stunde dreißig Geräte abhakt, kann daraus die naheliegenden Schlüsse ziehen.

Die Bauart wirkt sich unmittelbar auf den Aufwand aus. Beim Aufladelöscher steht der Behälter nicht unter Druck und lässt sich ohne Druckentlastung öffnen, kontrollieren und wieder verschließen. Beim Dauerdrucklöscher muss der Druck zunächst über ein Prüf- und Füllventil abgelassen und der Behälter anschließend wieder befüllt und unter Druck gesetzt werden. Das erklärt, warum die Wartung eines Dauerdrucklöschers trotz des einfacheren Aufbaus teurer ausfällt. Nach Angaben des bvfa liegt der Anteil von Aufladelöschern in Deutschland bei etwa 85 Prozent, was diesen Kostenunterschied über die Nutzungsdauer widerspiegelt.

Instandhaltungsnachweis und Prüfplakette richtig lesen

Nach abgeschlossener Instandhaltung wird ein Instandhaltungsnachweis neben oder unter der Herstellerbeschriftung angebracht. Seine Abmessungen und sein Inhalt sind in der DIN 14406-4 definiert. Notwendig sind das Datum der Instandhaltung, Angaben zur Innenkontrolle, Angaben zur wiederkehrenden Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung, Name und Anschrift des Sachkundigen oder der ihn autorisierenden Stelle sowie dessen Kennnummer. Ergänzend ist im Inneren des Behälters mit dauerhafter Schrift festzuhalten, wann und von wem er geöffnet wurde.

Für die Kontrolle im Betrieb heißt das: Ein Aufkleber mit Jahreszahl allein ist kein vollständiger Nachweis. Fehlen die Angaben zur Innenkontrolle oder zur BetrSichV-Prüfung, ist die Dokumentation lückenhaft, und im Schadenfall trägt der Betreiber die Konsequenz. Ebenso gehört zu jedem Gerät ein Herstelleretikett nach DIN EN 3 mit fünf definierten Schriftfeldern, das die Bezeichnung und Füllmenge, die bebilderte Bedienungsanleitung mit Brandklassenpiktogrammen, den Warnhinweis für elektrische Anlagen, Angaben zu Treib- und Löschmittel samt Anerkennungsnummer sowie die Herstellerangaben enthält. Eine ausführliche Darstellung dieser Kennzeichnung sowie der einzelnen Prüfschritte findet sich in der Übersicht zur Prüfung von Feuerlöschern nach DIN 14406-4.

Ein praktischer Hinweis zum Gerätegewicht: Das Gesamtgewicht eines tragbaren Feuerlöschers darf 20 Kilogramm nicht überschreiten. Wer im Bestand Geräte an der Obergrenze hat, sollte bei der nächsten Ersatzbeschaffung prüfen, ob dieselbe Löschleistung nicht mit zwei leichteren Geräten und kürzeren Zugriffswegen erreichbar ist.

Was die Instandhaltung über zwanzig Jahre kostet

Die Anschaffung eines Feuerlöschers ist der kleinere Teil der Gesamtkosten. Die folgende Rechnung zeigt ein fluorfreies Schaumgerät mit sechs Litern in einem mittelgroßen Betrieb mit Sammelauftrag über mehr als zehn Geräte. Die Werte entsprechen marktüblichen Sätzen des deutschen Brandschutzfachhandels im Sommer 2026.

Lebenszykluskosten eines Schaumfeuerlöschers über 20 Jahre, Sammelauftrag
Position Häufigkeit Kosten je Vorgang Summe 20 Jahre
Anschaffung inklusive Wandhalter einmalig 80 bis 95 € ca. 88 €
Wartung nach DIN 14406-4 10 × (alle 2 Jahre) 15 bis 25 € ca. 200 €
Löschmitteltausch 2 bis 3 × 35 bis 60 € ca. 110 €
Festigkeitsprüfung nach BetrSichV 2 × 25 bis 50 € ca. 70 €
Anteilige Anfahrtspauschale 10 × 40 bis 90 € je Termin, geteilt ca. 50 €
Gesamt je Gerät ca. 518 €

Die Anschaffung macht damit etwa siebzehn Prozent der Gesamtkosten aus. Wer bei der Beschaffung ausschließlich auf den Stückpreis achtet, optimiert den kleinsten Kostenblock. Deutlich wirksamer sind drei andere Hebel: die Wahl der langlebigeren Bauart, die Bündelung aller Standorte in einem Sammelauftrag mit einem gemeinsamen Termin und die Reduktion der Gerätezahl auf das nach ASR A2.2 tatsächlich erforderliche Maß. Wie diese Mindestzahl korrekt ermittelt wird, behandelt der Beitrag zu den Löschmitteleinheiten nach ASR A2.2.

Bei älteren Geräten stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Austausch. Als grobe Regel gilt: Wenn eine anstehende Instandsetzung mit Löschmitteltausch und Festigkeitsprüfung mehr als die Hälfte des Neupreises eines gleichwertigen Geräts kostet und das Gerät bereits mehr als zwölf Jahre im Einsatz ist, ist der Ersatz die wirtschaftlichere Entscheidung. Für fluorhaltige Schaumlöscher entfällt diese Abwägung ohnehin, weil PFAS-haltige Ersatzfüllungen ab dem 23. Oktober 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Einzelheiten dazu behandelt der Beitrag zu den Löschmitteln im Vergleich.

Woran sich ein zuverlässiger Prüfdienst erkennen lässt

Weil der Arbeitgeber die Auswahlverantwortung trägt, lohnt eine strukturierte Prüfung des Anbieters. Der bvfa hat die Verantwortlichkeiten in einem eigenen Merkblatt aufbereitet und stellt seine Merkblätter und Positionspapiere kostenlos zur Verfügung, darunter auch die Darstellung der Arbeitsschritte und der Verantwortlichkeiten zwischen Sachkundigem und befähigter Person.

Fünf Kriterien haben sich in der Praxis bewährt. Erstens der Nachweis der Sachkunde einschließlich der schriftlichen Legitimation durch den Arbeitgeber des Technikers, nicht nur eine Firmenbroschüre. Zweitens die Verwendung von Originalersatzteilen und herstellerspezifischen Instandhaltungsanweisungen, die für jedes Gerätemodell unterschiedlich ausfallen. Die RAL-Gütegemeinschaft GRIF setzt für solche Anweisungen und für die Schulung von Wartungsdiensten definierte Mindestanforderungen fest. Drittens ein plausibler Zeitaufwand vor Ort, gemessen am Richtwert von etwa zehn Minuten je Aufladelöscher. Viertens eine vollständige Dokumentation mit Gerätestandort, Typ, Prüfhistorie und nächstem Termin, idealerweise digital und zentral über alle Standorte. Und fünftens die Bereitschaft, die Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung ausdrücklich mit anzubieten oder die Zuständigkeit schriftlich abzugrenzen.

Ein sechster Punkt ist seit 2026 hinzugekommen. Fragen Sie den Dienstleister, wie er ausgesonderte Feuerlöscher entsorgt. Der bvfa hat dazu ein eigenes Merkblatt herausgegeben, weil ausgediente Geräte Abfall sind und PFAS-haltige Löschmittel im Hochtemperaturverfahren zu verbrennen sind. Das unsachgemäße Ablassen des Löschmittels in die Kanalisation oder das mutwillige Auslösen alter Geräte bei Löschübungen sind strafbare Handlungen, und als Abfallerzeuger haftet der Betrieb.

Der Mythos vom wartungsfreien Feuerlöscher

Am Markt werden seit einigen Jahren Geräte als wartungsfrei beworben, häufig mit dem Versprechen, über zehn Jahre keinerlei Instandhaltungskosten zu verursachen. Für Betriebe klingt das nach einer erheblichen Ersparnis, und in Ausschreibungen taucht das Argument regelmäßig auf.

Der bvfa hat dazu ein Positionspapier mit dem Titel „Sind Feuerlöscher wartungsfrei?“ veröffentlicht und bezieht darin eine klare Gegenposition: Sogenannte wartungsfreie Feuerlöscher seien kein Fortschritt, sondern ein Rückschritt im Sicherheitsniveau. Der technische Kern des Arguments ist nachvollziehbar. Ohne Öffnen des Behälters lässt sich nicht feststellen, ob das Löschmittel verklumpt, ob sich Korrosion im Inneren gebildet hat oder ob Steigrohr und Dichtungen noch intakt sind. Ein Manometer zeigt lediglich an, dass Druck vorhanden ist, nicht aber, ob das Gerät im Ernstfall auch Löschmittel abgibt.

Für die betriebliche Praxis kommt ein rechtlicher Aspekt hinzu. Die ASR A2.2 lässt längere Fristen nur zu, soweit der Hersteller sie ausdrücklich zulässt. Wer sich darauf stützt, sollte diese Herstellerfreigabe schriftlich vorliegen haben und in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren. Im Schadenfall wird der Sachverständige des Versicherers genau danach fragen.

Eigenkontrolle zwischen den Prüfterminen

Zwischen zwei Wartungsterminen liegen 24 Monate, in denen viel passieren kann. Eine einfache Sichtkontrolle durch eingewiesene Beschäftigte, sinnvollerweise als fester Punkt im monatlichen Sicherheitsrundgang, schließt diese Lücke ohne nennenswerten Aufwand.

Geachtet wird auf Rostflecken am Behälter und am Fußring, auf austretende Flüssigkeit am Ventil, auf einen fehlenden Sicherungsstift oder eine beschädigte Plombe, auf Beschädigungen an Schlauch und Düse sowie auf einen Manometerzeiger außerhalb des grünen Bereichs. Ebenso wichtig ist der Aufstellort: Ist das Gerät frei zugänglich, hängt es noch in der Halterung, ist das Brandschutzzeichen F001 sichtbar, wurde davor Material abgestellt. Der nächste Prüftermin auf der Plakette gehört ebenfalls zur Kontrolle, damit ein überfälliges Gerät nicht erst beim nächsten Turnus auffällt.

Was Beschäftigte nicht tun sollten, ist das Gerät zu ölen oder zu fetten. Reinigen mit einem trockenen Tuch genügt. Fällt etwas Ungewöhnliches auf, gehört die Meldung an den Verantwortlichen und nicht der Versuch einer Eigenreparatur.

Sonderfälle: Fahrzeuge, Baustellen und vermietete Objekte

Der Zwei-Jahres-Rhythmus ist der Regelfall für ortsfest angebrachte Geräte in Gebäuden. Drei Konstellationen weichen davon ab und werden in der betrieblichen Praxis regelmäßig übersehen.

Feuerlöscher auf Fahrzeugen unterliegen dem Hinweis auf starke Beanspruchung durch mobilen Einsatz. Erschütterung, Temperaturwechsel zwischen Sommerhitze im Fahrzeuginnenraum und Frost sowie mechanische Belastung wirken deutlich stärker als in einer beheizten Halle. Für Kraftomnibusse schreibt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eine eigene wiederkehrende Inspektion vor. Für Servicefahrzeuge, Stapler und Baumaschinen sollte das Intervall auf Basis der Gefährdungsbeurteilung auf ein Jahr verkürzt werden, und die Halterung muss so ausgeführt sein, dass sich das Gerät bei einer Vollbremsung nicht löst.

Auf Baustellen gelten nach Punkt 8 der ASR A2.2 eigene Regelungen. Werden dort Tätigkeiten mit erhöhter Brandgefährdung ausgeführt, ist für jedes auslösende Arbeitsmittel ein Feuerlöscher mit mindestens sechs Löschmitteleinheiten in unmittelbarer Nähe vorzuhalten. Zusätzlich sind sämtliche Personen, die mit diesen Arbeitsmitteln tätig werden, theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern zu unterweisen. Die Geräte selbst stehen in Staub, Nässe und Kälte, was die Prüfintervalle ebenfalls verkürzt.

In vermieteten Gewerbeobjekten ist die Zuständigkeit häufig ungeklärt. Sind in einem Gebäude Arbeitsstätten mehrerer Arbeitgeber vorhanden, dürfen vorhandene Feuerlöscher gemeinsam genutzt werden. Jeder Arbeitgeber muss allerdings sicherstellen, dass seine Beschäftigten jederzeit Zugriff auf die erforderlichen Geräte haben. Wer sich auf die Ausstattung des Vermieters verlässt, sollte sich die Instandhaltungsnachweise jährlich vorlegen lassen und die Vereinbarung im Mietvertrag oder in einer Betreiberverantwortungsmatrix festhalten. Im Schadenfall entlastet der Verweis auf den Vermieter den Arbeitgeber nicht.

Quellen und weiterführende Regelwerke

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2, Punkt 7 „Organisation des betrieblichen Brandschutzes“ mit den Abschnitten 7.4.1 und 7.4.2 zu Instandhaltung und Prüfung: vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a2_2/7.htm
  • bvfa – Bundesverband Technischer Brandschutz e.V., Merkblätter und Positionspapiere, darunter „Instandhaltung von Feuerlöschern durch Sachkundige und Prüfungen durch befähigte Personen“, „Arbeitsschritte bei der Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern“, „Sind Feuerlöscher wartungsfrei?“ und „Entsorgung von ausgesonderten Feuerlöschern“: bvfa.de/181/service/merkblaetter-positionspapiere
  • Brewes, „Prüfung von Feuerlöschern nach DIN 14406-4“ mit Kennzeichnung, Instandhaltungsnachweis und Prüffristen: brewes.de/magazin/pruefung-von-feuerloeschern-nach-din-14406-4
  • bvfa-Kampagne „Pro Aufladelöscher“ mit Angaben zu Wartungsdauer, Nutzungsdauer und Marktanteil sowie dem Bedarfsrechner nach ASR A2.2: pro-aufladeloescher.de

Ohne Verlinkung herangezogen wurden DIN 14406-4:2009-09 einschließlich Beiblatt 1 (Ausgabe 2021-10), DIN EN 3-7 zu tragbaren Feuerlöschern, die Betriebssicherheitsverordnung mit Anhang 2 Abschnitt 4, TRBS 1203 zu zur Prüfung befähigten Personen, DGUV Vorschrift 1 sowie die Instandhaltungsrichtlinien der RAL-Gütegemeinschaft GRIF. Die Kostenangaben beruhen auf marktüblichen Sätzen des deutschen Brandschutzfachhandels im Sommer 2026 und verstehen sich als Orientierung, nicht als Angebot.

Checkliste Feuerlöscher-Instandhaltung: Gerätebestand mit Standort, Typ, Baujahr, Bauart und letztem Prüfdatum vollständig erfassen · Wartungsintervall von zwei Jahren als Termin hinterlegen, Herstellerfristen je Modell prüfen · Kürzere Intervalle für Geräte in Außenbereichen, Fahrzeugen und Verladezonen festlegen · CO₂-Löscher mit 5 und 6 kg gesondert erfassen, Prüfung durch zugelassene Überwachungsstelle organisieren · Zuständigkeit für die BetrSichV-Prüfung schriftlich mit dem Dienstleister abgrenzen · Sachkundenachweis und schriftliche Legitimation des Technikers einmalig vorlegen lassen · Zeitaufwand vor Ort stichprobenartig gegen den Richtwert von rund zehn Minuten je Aufladelöscher prüfen · Instandhaltungsnachweis auf Vollständigkeit kontrollieren, insbesondere Angaben zur Innenkontrolle und zur BetrSichV-Prüfung · Verwendung von Originalersatzteilen und herstellerspezifischen Instandhaltungsanweisungen vereinbaren · Monatliche Sichtkontrolle in den Sicherheitsrundgang aufnehmen und dokumentieren · Ausgelöste Geräte sofort aus dem Bestand nehmen und zur Instandsetzung geben, auch bei Teilentleerung · Bei Geräten über zwölf Jahren Instandsetzungskosten gegen den Neupreis rechnen · Bei angeblich wartungsfreien Geräten die Herstellerfreigabe für längere Fristen schriftlich einholen · Entsorgungsweg für ausgesonderte Geräte klären und Entsorgungsnachweis archivieren · Dokumentation zentral und standortübergreifend führen, mit automatischer Erinnerung vor Fristablauf
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