Die wichtigste Informationsquelle im Gefahrstoffmanagement
Die Empfehlung des Ausschusses für Gefahrstoffe zur Nutzung von REACH-Informationen für den Arbeitsschutz, die EmpfGS 409, bezeichnet das Sicherheitsdatenblatt als wichtigste Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung. Sie ordnet in einem eigenen Anhang die Aufgaben der Gefährdungsbeurteilung den einzelnen Abschnitten des Datenblatts zu.
Auch die BG BAU beschreibt das Sicherheitsdatenblatt als wichtigen Baustein für die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der Gefahrstoffverordnung und als wesentliches Element für die Erstellung von Betriebsanweisungen nach § 14. Wer das Datenblatt nicht auswertet, kann weder die Gefährdungen sachgerecht beurteilen noch die Beschäftigten zutreffend unterweisen.
In der Praxis zeigt sich allerdings, dass die Qualität von Sicherheitsdatenblättern stark schwankt. Allgemeine Formulierungen, widersprüchliche Angaben und veraltete Fassungen kommen regelmäßig vor. Die Pflicht des Arbeitgebers erschöpft sich deshalb nicht im Sammeln, sondern umfasst auch eine Prüfung der Angaben.
Quellen: EmpfGS 409, Abschnitt 2.1, Regelwerkssammlung BGN; BG BAU, FAQ Sicherheitsdatenblatt. Beide abgerufen am 08.10.2026.
Wann ein Sicherheitsdatenblatt vorliegen muss
Die Pflicht zur Lieferung eines Sicherheitsdatenblatts ergibt sich aus Artikel 31 der REACH-Verordnung. Nach dem Text von Artikel 31 REACH muss der Lieferant ein Datenblatt nach Anhang II zur Verfügung stellen, wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllt, wenn ein Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar ist oder wenn er in die Kandidatenliste nach Artikel 59 aufgenommen wurde.
Darüber hinaus besteht nach Artikel 31 Absatz 3 ein Anspruch auf Verlangen. Der Lieferant muss auch für ein nicht eingestuftes Gemisch ein Sicherheitsdatenblatt liefern, wenn der Abnehmer es verlangt und das Gemisch bestimmte Stoffe enthält. Maßgeblich sind unter anderem gesundheits- oder umweltgefährliche Stoffe in einer Einzelkonzentration von mindestens einem Gewichtsprozent bei nicht gasförmigen Gemischen oder mindestens 0,2 Volumenprozent bei gasförmigen Gemischen sowie Stoffe, für die es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.
Für Betriebe ist dieser zweite Weg wichtiger, als er auf den ersten Blick wirkt. Auch bei Produkten ohne Gefahrenkennzeichnung kann ein Datenblatt Aufschluss über Bestandteile mit Arbeitsplatzgrenzwerten geben. Für die Gefährdungsbeurteilung lohnt es sich deshalb, bei regelmäßig eingesetzten Produkten aktiv nachzufragen.
Quelle: REACH-Verordnung Artikel 31 Absätze 1 und 3 im Wortlaut, ReachOnline, abgerufen am 08.10.2026.
Unaufgefordert, kostenlos und auf Deutsch
Artikel 31 Absatz 8 der REACH-Verordnung legt fest, dass das Sicherheitsdatenblatt auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung zu stellen ist, und zwar spätestens an dem Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird. Nach Absatz 5 ist es in einer Amtssprache des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem es in Verkehr gebracht wird.
Die FAQ der BG BAU zum Sicherheitsdatenblatt leitet daraus ab, dass Lieferanten das Datenblatt spätestens mit der ersten Lieferung unaufgefordert übermitteln müssen und dass es für den deutschen Markt in deutscher Sprache vorzuliegen hat. Wichtig ist ein weiterer Hinweis der BG BAU: Das Einstellen der Datenblätter auf einer Internetseite erfüllt die Übermittlungspflicht des Lieferanten nicht.
Berufliche Anwender können ein Datenblatt nach Darstellung der BG BAU auch beim Händler anfordern, der es dann zur Verfügung stellen muss. Für den Einkauf empfiehlt es sich, die Lieferung des aktuellen Datenblatts in deutscher Sprache zur Bedingung jeder Erstbestellung zu machen und den Eingang zu kontrollieren.
Quellen: REACH Artikel 31 Absätze 5 und 8, ReachOnline; BG BAU, FAQ Sicherheitsdatenblatt. Abgerufen am 08.10.2026.
Die 16 Abschnitte im Überblick
Der Aufbau des Sicherheitsdatenblatts ist in Anhang II der REACH-Verordnung verbindlich vorgegeben. Das Institut für Arbeitsschutz der DGUV listet in seiner Übersicht der Abschnitte und Unterabschnitte die folgenden 16 Abschnitte auf.
- Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
- Mögliche Gefahren
- Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- Handhabung und Lagerung
- Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
- Physikalische und chemische Eigenschaften
- Stabilität und Reaktivität
- Toxikologische Angaben
- Umweltbezogene Angaben
- Hinweise zur Entsorgung
- Angaben zum Transport
- Rechtsvorschriften
- Sonstige Angaben
Alle Abschnitte müssen vorhanden sein. Eine Ausnahme nennt das IFA nur für Abschnitt 3: Dort ist entweder Unterabschnitt 3.1 für Stoffe oder 3.2 für Gemische anzugeben. Für die betriebliche Arbeit lassen sich die Abschnitte in drei Gruppen ordnen. Die Abschnitte 1 bis 3 identifizieren Produkt, Lieferant und Gefahren. Die Abschnitte 4 bis 8 enthalten die Angaben zu Schutz und Notfall, die unmittelbar in Betriebsanweisungen einfließen. Die Abschnitte 9 bis 16 liefern technische, toxikologische, ökologische und rechtliche Hintergrundinformationen.
Quelle: IFA, REACH, Sicherheitsdatenblatt, Abschnitte und Unterabschnitte, abgerufen am 08.10.2026.
Das aktuelle Format seit 2021
Anhang II der REACH-Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2020/878 geändert. Nach Angaben der BG BAU gelten die Änderungen ab dem 1. Januar 2021. Die BG BAU stellt in ihrer Übersicht zum Aufbau des Datenblatts unter anderem die Unterabschnitte 11.2 zu Angaben über sonstige Gefahren und 12.6 zu endokrinschädlichen Eigenschaften dar. Abschnitt 12 enthält außerdem in Unterabschnitt 12.5 die Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung.
Für die Prüfung bedeutet das, dass ein aktuelles Datenblatt diese Unterabschnitte enthalten sollte. Ein Datenblatt, das noch dem früheren Aufbau folgt, ist ein Hinweis darauf, dass es seit mehreren Jahren nicht überarbeitet wurde. In diesem Fall sollte beim Lieferanten nachgefragt werden, ob eine aktuelle Fassung vorliegt.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Unterabschnitte zu endokrinen Eigenschaften und zur PBT-Bewertung, weil die EU mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 eigene Gefahrenklassen für endokrine Disruptoren, PBT- und PMT-Stoffe eingeführt hat. Die Fristen und Folgen beschreibt der Beitrag zu den neuen CLP-Gefahrenklassen.
Quelle: BG BAU, Aufbau des Sicherheitsdatenblattes nach REACH, Angabe „die Änderungen gelten ab dem 1.1.2021“ und Unterabschnittsübersicht, abgerufen am 08.10.2026.
Die Plausibilitätsprüfung nach EmpfGS 409
Der Arbeitgeber muss das Sicherheitsdatenblatt nicht inhaltlich nachprüfen, wohl aber auf Plausibilität. Die EmpfGS 409 in der Regelwerkssammlung der BGN verlangt in Abschnitt 2.2 eine Prüfung auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben. Eine Dokumentation dieser Prüfung ist nach der Empfehlung nicht vorgeschrieben.
Als Anhaltspunkte nennt die EmpfGS 409 unter anderem folgende Punkte.
- Fehlende Abschnitte, wobei in Abschnitt 3 nur einer der Unterabschnitte 3.1 oder 3.2 anzugeben ist
- Abweichungen zwischen dem Kennzeichnungsetikett auf dem Gebinde und Unterabschnitt 2.2
- Lückenhafte Abschnitte 7 und 8, etwa allgemeine Angaben wie „geeignete Handschuhe tragen“
- Abweichungen zwischen Unterabschnitt 2.1 und Abschnitt 14 bei physikalischen Gefahren
- Unterschiedliche Angaben verschiedener Lieferanten zum selben Stoff, die allerdings durch unterschiedliche Studien oder Verunreinigungen begründet sein können
Der Abgleich zwischen Etikett und Abschnitt 2.2 ist der einfachste und zugleich aufschlussreichste Prüfschritt. Stimmen Gefahrenhinweise und Piktogramme nicht überein, ist entweder das Etikett oder das Datenblatt veraltet. Beides muss geklärt werden, bevor die Angaben in Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung übernommen werden.
Quelle: EmpfGS 409, Abschnitt 2.2, Regelwerkssammlung BGN, abgerufen am 08.10.2026.
Abschnitt 7 und 8: wo die meisten Mängel stecken
Für den betrieblichen Arbeitsschutz sind die Abschnitte 7 und 8 besonders wichtig, weil aus ihnen die Lagerbedingungen, die technischen Schutzmaßnahmen und die persönliche Schutzausrüstung abgeleitet werden. Die EmpfGS 409 nennt lückenhafte Angaben in genau diesen Abschnitten ausdrücklich als Anhaltspunkt für ein mangelhaftes Datenblatt.
Das von der Empfehlung gewählte Beispiel ist typisch. Die Angabe „geeignete Handschuhe tragen“ lässt offen, welches Material geschützt, welche Materialstärke erforderlich ist und wie lange der Handschuh dem Stoff standhält. Eine verwertbare Angabe sollte zumindest das Handschuhmaterial nennen und Hinweise zur Beständigkeit geben. Die Auswahl von Chemikalienschutzhandschuhen behandelt der Beitrag zu Chemikalienschutzhandschuhen nach EN 374.
Ähnliches gilt für die Lagerung. Allgemeine Hinweise wie „kühl und trocken lagern“ helfen bei der Einordnung in ein Lagerkonzept wenig. Für die Zusammenlagerung nach TRGS 510 werden konkretere Angaben benötigt, die sich häufig erst aus der Kombination mehrerer Abschnitte ergeben, insbesondere aus den Abschnitten 2, 7, 9 und 10. Das Vorgehen beschreibt der Beitrag zur Gefahrstofflagerung nach TRGS 510.
Quelle: EmpfGS 409, Abschnitt 2.2, Beispiel „geeignete Handschuhe tragen“, abgerufen am 08.10.2026. Die Hinweise zu verwertbaren Angaben sind eine redaktionelle Einordnung.
Was bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben zu tun ist
Stellt der Arbeitgeber Mängel fest, nennt die EmpfGS 409 mehrere Wege. Nach Artikel 34 der REACH-Verordnung muss er dem Lieferanten abweichende Einstufungen und ungeeignete Risikomanagementmaßnahmen für die eigenen Verwendungen mitteilen. Daraus folgt nach der Empfehlung allerdings keine Pflicht, sämtliche im Datenblatt gefundenen Fehler zu melden.
Gegebenenfalls muss beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt angefordert und von diesem geliefert werden. Die BG BAU verweist zusätzlich auf § 4 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung, wonach der Lieferant den Anwendern auf Anfrage unverzüglich alle Informationen zur Verfügung stellen muss, die für eine ordnungsgemäße Einstufung erforderlich sind.
Liefert der Lieferant auch auf Nachfrage keine korrekten Angaben, muss sich der Arbeitgeber die Informationen nach der EmpfGS 409 unter Verweis auf die TRGS 400 selbst beschaffen. Als geeignete Quellen nennt die Empfehlung die Gefahrstoffdatenbanken GESTIS, GisChem und WINGIS, Handschuhdatenbanken und die Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur. Als Alternative kommt der Bezug des Produkts bei einem anderen Lieferanten mit korrektem Datenblatt in Betracht.
Quellen: EmpfGS 409, Abschnitt 2.2; BG BAU, FAQ Sicherheitsdatenblatt, Verweis auf § 4 Abs. 9 GefStoffV. Abgerufen am 08.10.2026.
Aktualisierung: wann der Lieferant handeln muss
Nach Artikel 31 Absatz 9 der REACH-Verordnung muss der Lieferant das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich aktualisieren, sobald neue Informationen verfügbar werden, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen vorliegen. Gleiches gilt, sobald eine Zulassung erteilt oder versagt oder eine Beschränkung erlassen wurde.
Die überarbeitete Fassung ist mit dem Vermerk „Überarbeitet am“ und dem Datum zu kennzeichnen und allen früheren Abnehmern kostenlos zu übermitteln, denen der Stoff oder das Gemisch in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert wurde. Wer ein Produkt seltener als einmal jährlich bezieht, erhält Aktualisierungen deshalb unter Umständen nicht automatisch. Die BG BAU empfiehlt Lieferanten zudem, das Datenblatt regelmäßig und mindestens jährlich auch ohne Anlass zu überprüfen.
Für den Anwender ist jede eingehende Aktualisierung ein Prüfanlass. Die EmpfGS 409 weist ausdrücklich darauf hin, dass ein wesentlich überarbeitetes Datenblatt für den Arbeitgeber Anlass ist, die Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Bei selten bezogenen Produkten empfiehlt es sich, vor jeder Bestellung den Stand des vorliegenden Datenblatts mit dem beim Lieferanten verfügbaren abzugleichen.
Quellen: REACH Artikel 31 Absatz 9 im Wortlaut, ReachOnline; BG BAU, FAQ Sicherheitsdatenblatt; EmpfGS 409, Abschnitt 2.1. Abgerufen am 08.10.2026.
Erweitertes Sicherheitsdatenblatt, Registrierungsnummer und UFI
Für bestimmte Stoffe enthält das Sicherheitsdatenblatt einen Anhang mit Expositionsszenarien. Man spricht dann vom erweiterten Sicherheitsdatenblatt. Nach der EmpfGS 409 stammt ein Expositionsszenarium aus dem Stoffsicherheitsbericht und beschreibt allgemeine Risikomanagementmaßnahmen ohne Bezug zum konkreten Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss es bei seiner Gefährdungsbeurteilung als Informationsquelle berücksichtigen und an die betrieblichen Gegebenheiten anpassen, etwa an Raumgröße und Lüftung.
Abweichungen von den beschriebenen Maßnahmen sind nach der Empfehlung zulässig, wenn die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind, etwa wenn der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird. Persönliche Schutzmaßnahmen sind dabei nach dem TOP-Prinzip nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen Maßnahmen zu prüfen.
Zwei Angaben in Abschnitt 1 werfen in der Praxis häufig Fragen auf. Die Registrierungsnummer zeigt nach der EmpfGS 409 nur dann eine vollständige Registrierung an, wenn sie mit „01-“ beginnt. Für die Gefährdungsbeurteilung lassen sich aus ihr keine Hinweise ableiten, eine Überprüfung ist nicht nötig. Der eindeutige Rezepturidentifikator UFI kann in Unterabschnitt 1.1 stehen. Er dient den Giftinformationszentren und liefert ebenfalls keine Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Quelle: EmpfGS 409, Abschnitte 2.3 und 2.4, Regelwerkssammlung BGN, abgerufen am 08.10.2026.
Zugang für Beschäftigte, Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisung
Das Sicherheitsdatenblatt ist kein Dokument nur für die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Nach der BG BAU müssen die Beschäftigten nach § 14 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern der Stoffe und Gemische haben, mit denen sie umgehen. Auch das IFA weist darauf hin, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten jederzeit Zugang zu den Informationen über die Stoffe gewähren muss.
Das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Absatz 12 der Gefahrstoffverordnung muss nach der BG BAU auf die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter verweisen und allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein. Ausgenommen sind Stoffe, die bei den betreffenden Tätigkeiten nur eine geringe Gefährdung verursachen.
Aus dem Datenblatt wird die Betriebsanweisung abgeleitet. Sie ist nach der BG BAU in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache abzufassen und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren. Die darauf gestützte Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich durchzuführen. In der Praxis bewährt sich ein digitaler Zugang am Arbeitsplatz, etwa über ein Terminal oder einen QR-Code am Lagerplatz, der direkt auf das aktuelle Datenblatt führt.
Quellen: BG BAU, FAQ Sicherheitsdatenblatt, Verweise auf § 6 Abs. 12 und § 14 Abs. 1 GefStoffV; IFA, REACH und Arbeitsschutz, Sicherheitsdatenblatt. Abgerufen am 08.10.2026.
Aufbewahrung: zehn Jahre nach der letzten Verwendung
Die Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus Artikel 36 der REACH-Verordnung. Nach dem Text von Artikel 36 REACH muss jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender und Händler die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zusammentragen und während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder Gemisches aufbewahren. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind sie unverzüglich vorzulegen.
Der Fristbeginn wird häufig falsch verstanden. Die zehn Jahre laufen nicht ab dem Ausgabedatum des Datenblatts, sondern ab der letzten Verwendung. Ein Produkt, das ein Betrieb bis 2030 einsetzt, erfordert die Aufbewahrung der zugehörigen Unterlagen also mindestens bis 2040. Sinnvoll ist es deshalb, auch ältere Fassungen eines Datenblatts nicht zu vernichten, sondern zu archivieren.
Für krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe gilt nach der BG BAU eine deutlich längere Pflicht in Form eines Expositionsverzeichnisses von 40 Jahren. Diese Aufgabe kann die zentrale Expositionsdatenbank der DGUV übernehmen. Nach Artikel 36 Absatz 2 geht die Aufbewahrungspflicht bei Einstellung oder Übertragung der Tätigkeit auf die dafür verantwortliche Person über.
Quellen: REACH Artikel 36 Absätze 1 und 2 im Wortlaut, ReachOnline; BG BAU, FAQ Sicherheitsdatenblatt, Expositionsverzeichnis 40 Jahre und ZED. Abgerufen am 08.10.2026.
Checkliste Sicherheitsdatenblatt
EingangPrüfung
- Liegt für jedes eingestufte Produkt ein Datenblatt in deutscher Sprache vor?
- Wurde es spätestens mit der ersten Lieferung übermittelt und nicht nur auf einer Internetseite bereitgestellt?
- Wurde für nicht eingestufte, regelmäßig eingesetzte Gemische ein Datenblatt angefordert?
Umsetzung
- Sind alle 16 Abschnitte vorhanden?
- Stimmt Unterabschnitt 2.2 mit dem Etikett überein?
- Sind die Abschnitte 7 und 8 konkret genug für Lagerung und Schutzausrüstung?
- Stimmen Unterabschnitt 2.1 und Abschnitt 14 bei physikalischen Gefahren überein?
- Folgt das Datenblatt dem aktuellen Aufbau mit den Unterabschnitten 11.2 und 12.6?
Aufbewahrung
- Ist das Gefahrstoffverzeichnis mit Verweis auf das Datenblatt aktualisiert?
- Ist die Betriebsanweisung aus dem aktuellen Datenblatt abgeleitet?
- Haben die Beschäftigten Zugang zum Datenblatt?
- Löst jede Aktualisierung eine Prüfung der Gefährdungsbeurteilung aus?
- Werden Datenblätter einschließlich älterer Fassungen mindestens zehn Jahre nach der letzten Verwendung aufbewahrt?
- Ist bei krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen das Expositionsverzeichnis geregelt?
Einordnung
Das Sicherheitsdatenblatt verbindet zwei Rechtsgebiete. Die REACH-Verordnung verpflichtet den Lieferanten, es vollständig, aktuell und kostenlos zu liefern. Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, es auszuwerten, auf Plausibilität zu prüfen und in Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisung umzusetzen.
Die häufigsten Schwachstellen in Betrieben sind ungeprüft abgelegte Datenblätter, fehlende Aktualisierungen bei selten bezogenen Produkten und eine zu kurze Aufbewahrung. Alle drei lassen sich mit einer klaren Zuständigkeit und einer einfachen digitalen Verwaltung beheben, die Eingang, Prüfung, Fassung und Ablage nachvollziehbar festhält.
Mit den neuen CLP-Gefahrenklassen ist in den kommenden Monaten mit zahlreichen überarbeiteten Datenblättern zu rechnen. Für Betriebe ist das ein guter Anlass, die eigene Datenblattverwaltung jetzt zu überprüfen. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 8. Oktober 2026 wieder und ersetzt weder die fachkundige Gefährdungsbeurteilung noch die Prüfung des einzelnen Datenblatts.