Rechtsgrundlage: Wer muss was bereitstellen
Die Pflicht zur Ausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen ergibt sich aus der Arbeitsstättenverordnung. Konkretisiert wird sie durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ in der Fassung von Mai 2018, zuletzt geändert im Jahr 2025. Diese Regel entfaltet die sogenannte Vermutungswirkung: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung erfüllt zu haben. Wer davon abweicht, muss die Gleichwertigkeit seiner Lösung eigenständig nachweisen und dokumentieren.
Ausgangspunkt ist immer die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Sie entscheidet darüber, ob in einem Bereich eine normale oder eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt, und diese Einstufung wirkt sich unmittelbar auf den Umfang der erforderlichen Maßnahmen aus. Wichtig für die Praxis: Die Berechnung der Grundausstattung selbst ist von der Einstufung zunächst unabhängig. Sowohl bei normaler als auch bei erhöhter Brandgefährdung wird dieselbe Menge an Löschmitteleinheiten aus der Grundfläche abgeleitet. Bei erhöhter Brandgefährdung kommen zusätzliche Maßnahmen hinzu, die Grundausstattung wird dadurch aber nicht ersetzt.
Die Anforderungen an die Grundausstattung sind in Punkt 5.2 der Regel festgeschrieben. Der Arbeitgeber hat Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang der vorhandenen brennbaren Stoffe, der Brandgefährdung und der Grundfläche der Arbeitsstätte bereitzustellen. Im Regelfall sind das tragbare Feuerlöscher nach DIN EN 3-7. Eine ergänzende, praxisnahe Einordnung liefert die DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“, die neben der Ausstattung auch bauliche und organisatorische Maßnahmen behandelt und kostenfrei als PDF verfügbar ist.
Löschvermögen, Rating und die Hilfsgröße Löschmitteleinheit
Auf jedem geprüften Feuerlöscher steht eine Kombination aus Zahl und Buchstabe, etwa 43A 233B C. Diese Angabe ist das Löschvermögen, häufig auch als Rating bezeichnet. Die Zahl gibt die Größe des genormten Prüfbrandes an, den das Gerät unter Laborbedingungen sicher ablöschen kann, der Buchstabe steht für die Brandklasse. Ein Gerät mit 43A bewältigt einen deutlich größeren Holzstapelbrand als eines mit 13A.
Diese Werte lassen sich jedoch nicht addieren. Zwei Löscher mit je 21A ergeben nicht 42A, weil die Prüfnormbrände nicht linear skalieren. Genau deshalb führt die ASR A2.2 die Löschmitteleinheit als Hilfsgröße ein. Jedem Löschvermögen ist eine bestimmte Zahl von Löschmitteleinheiten zugeordnet, und diese Zahlen dürfen je Brandklasse addiert werden. Die Zuordnung ist in Tabelle 2 der Regel festgelegt und gilt bundesweit einheitlich.
| Löschmitteleinheiten (LE) | Brandklasse A | Brandklasse B |
|---|---|---|
| 1 | 5A | 21B |
| 2 | 8A | 34B |
| 3 | – | 55B |
| 4 | 13A | 70B |
| 5 | – | 89B |
| 6 | 21A | 113B |
| 9 | 27A | 144B |
| 10 | 34A | – |
| 12 | 43A | 183B |
| 15 | 55A | 233B |
An dieser Stelle liegt der erste häufige Rechenfehler. Ist ein Feuerlöscher für die Brandklassen A und B zugelassen und ergeben sich daraus unterschiedliche Werte, so ist immer der niedrigere Wert anzusetzen. Ein Schaumlöscher mit 34A 144B bringt also nicht zehn, sondern neun Löschmitteleinheiten, weil 144B lediglich neun LE entspricht. Wer stattdessen den höheren Wert verwendet, unterschätzt den Bedarf systematisch. Für die Brandklasse F, also Speisefett- und Speiseölbrände, findet überhaupt keine Umrechnung statt. Fettbrandlöscher werden mit 5F, 25F, 40F oder 75F ausgewiesen und zählen ausschließlich als zusätzliche Ausstattung.
Schritt für Schritt: Die Grundausstattung berechnen
Der eigentliche Rechenweg besteht aus vier Schritten. Zuerst wird die Grundfläche der Arbeitsstätte ermittelt, und zwar als Summe der Grundflächen aller Ebenen. In einem dreigeschossigen Gebäude mit jeweils 220 Quadratmetern sind das 660 Quadratmeter und nicht 220. Freiflächen wie Grünanlagen oder äußere Verkehrswege bleiben unberücksichtigt. Anschließend wird aus Tabelle 3 der zugehörige Bedarf an Löschmitteleinheiten abgelesen. Danach werden Gerätetyp und Löschvermögen festgelegt, und schließlich wird die Stückzahl so bestimmt, dass die Summe der Löschmitteleinheiten den Tabellenwert je Brandklasse mindestens erreicht.
| Grundfläche bis … m² | Erforderliche Löschmitteleinheiten (LE) |
|---|---|
| 50 | 6 |
| 100 | 9 |
| 200 | 12 |
| 300 | 15 |
| 400 | 18 |
| 500 | 21 |
| 600 | 24 |
| 700 | 27 |
| 800 | 30 |
| 900 | 33 |
| 1.000 | 36 |
| je weitere 250 | + 6 |
Zwischenwerte gibt es nicht. Eine Fläche von 450 Quadratmetern wird auf die nächsthöhere Stufe aufgerundet und ergibt damit 21 Löschmitteleinheiten. Oberhalb von 1.000 Quadratmetern kommen für je weitere angefangene 250 Quadratmeter sechs Einheiten hinzu. Eine Halle mit 1.400 Quadratmetern liegt damit bei 48 Löschmitteleinheiten.
Zwei weitere Vorgaben werden in der Praxis regelmäßig übersehen. Für die Grundausstattung dürfen im Regelfall nur Feuerlöscher angerechnet werden, die jeweils über mindestens sechs Löschmitteleinheiten verfügen. Und in mehrgeschossigen Gebäuden sind in jedem einzelnen Geschoss mindestens sechs Löschmitteleinheiten bereitzustellen, unabhängig davon, wie klein das Geschoss ist. Zulässig ist außerdem, die Arbeitsstätte in Teilbereiche zu unterteilen, wenn bauliche Gegebenheiten oder Nutzungsbedingungen das sinnvoll machen. Diese Teilbereiche dürfen unterschiedlich eingestuft sein, etwa ein Bürotrakt mit normaler und eine angeschlossene Lackierkabine mit erhöhter Brandgefährdung.
Drei Rechenbeispiele aus der betrieblichen Praxis
Metallverarbeitende Werkstatt, 380 m²
Vorhanden sind die Brandklassen A und B, die Gefährdungsbeurteilung ergibt wegen Trennschleif- und Schweißarbeiten eine erhöhte Brandgefährdung. Tabelle 3 ergibt für die Stufe bis 400 Quadratmeter einen Bedarf von 18 Löschmitteleinheiten. Gewählt wird ein Schaumlöscher mit sechs Litern Inhalt und einem Löschvermögen von 34A 183B. Für die Brandklasse A entspricht das zehn Löschmitteleinheiten, für die Brandklasse B zwölf, angesetzt werden also zehn. Rechnerisch genügen damit zwei Geräte mit zusammen 20 Löschmitteleinheiten. Wegen der erhöhten Brandgefährdung sind darüber hinaus an den Schweiß- und Trennschleifplätzen zusätzliche Löscher in unmittelbarer Nähe vorzuhalten, sodass die tatsächliche Ausstattung in einem solchen Betrieb regelmäßig bei vier bis sechs Geräten liegt.
Lagerhalle, 1.400 m², eingeschossig
Vorherrschend ist die Brandklasse A, es lagern kartonierte Fertigwaren. Aus Tabelle 3 ergeben sich 36 Löschmitteleinheiten für die ersten 1.000 Quadratmeter zuzüglich zweimal sechs Einheiten für die weiteren 400 Quadratmeter, insgesamt also 48 Löschmitteleinheiten. Mit einem Pulverlöscher mit zwölf Kilogramm Inhalt und dem Löschvermögen 55A 233B, entsprechend 15 Löschmitteleinheiten, wären vier Geräte ausreichend. In der Realität scheitert diese schlanke Lösung an einer anderen Vorgabe: Die tatsächliche Laufweglänge zum nächstgelegenen Feuerlöscher darf 20 Meter nicht überschreiten. In einer Halle von etwa 70 mal 20 Metern mit Regalzeilen und Sperrflächen ist der reale Laufweg deutlich länger als die Luftlinie. Praktisch werden hier acht bis zwölf gleichmäßig verteilte Geräte benötigt. Die Abstandsregel, nicht die Löschmitteleinheiten, bestimmt in großen Hallen die Stückzahl.
Bürogebäude, drei Geschosse mit je 220 m²
Die Grundfläche beträgt in der Summe 660 Quadratmeter, maßgeblich ist damit die Tabellenstufe bis 700 Quadratmeter mit 27 Löschmitteleinheiten. Mit Schaumlöschern von sechs Litern und dem Löschvermögen 21A 113B, entsprechend sechs Löschmitteleinheiten je Gerät, ergeben sich rechnerisch fünf Geräte mit zusammen 30 Einheiten. Da in jedem Geschoss mindestens sechs Löschmitteleinheiten vorzuhalten sind, ist die Verteilung auf zwei, zwei und ein Gerät zulässig. Sinnvoller ist häufig eine Aufteilung von je zwei Geräten pro Geschoss, weil damit auch die 20-Meter-Regel in den Fluren sicher eingehalten wird. Weitere Ausführungsbeispiele für die Grundausstattung enthält Anhang 2 der Regel, unter anderem für Büro, Küche, Polsterei und Speditionslager.
Gerätevergleich: Löschmitteleinheiten je Euro
Wer 48 Löschmitteleinheiten beschaffen muss, steht vor einer wirtschaftlichen Entscheidung. Zwischen den Löschmitteln liegen erhebliche Unterschiede beim Preis je Löschmitteleinheit, und diese Unterschiede kehren sich um, sobald man Folgeschäden mitrechnet. Die folgenden Werte beziehen sich auf marktübliche Einkaufspreise im deutschen Fachhandel im Frühjahr 2026 für Einzelstücke, bei Abnahme größerer Stückzahlen sind Nachlässe von 15 bis 30 Prozent üblich.
| Gerätetyp | Löschvermögen | Anrechenbare LE | Preis (ca.) | Preis je LE | Bewertung |
|---|---|---|---|---|---|
| Pulverlöscher 12 kg (z. B. Gloria PD 12 GA, Jockel P12LJ 55) | 55A 233B C | 15 | 70 bis 86 € | ca. 5 € | günstigste Variante, hoher Folgeschaden |
| Pulverlöscher 6 kg (z. B. Jockel P6JX 43) | 43A 233B C | 12 | 60 bis 70 € | ca. 5,50 € | gutes Verhältnis, für Innenräume kritisch |
| Schaumlöscher 6 l, fluorfrei (z. B. Jockel S6JX Bio 34) | 34A 183B | 10 | 78 bis 90 € | ca. 8 € | Standard für Werkstatt und Lager |
| Schaumlöscher 9 l, Kartuschenlöscher (z. B. Gloria SKA+ 9 PRO) | 43A 183B | 12 | 135 bis 145 € | ca. 11,50 € | hohe Leistung, hohes Gerätegewicht |
| Schaumlöscher 6 l, Einstiegsklasse (z. B. Gloria SD 6 E) | 21A 113B | 6 | 72 bis 80 € | ca. 12,50 € | gerade noch anrechenbar, ungünstig je LE |
| Wasserlöscher 9 l | 27A | 9 | 105 bis 125 € | ca. 12,50 € | nur Brandklasse A, rückstandsarm |
| Kohlendioxidlöscher 5 kg | 89B | 5 | 90 bis 115 € | nicht anrechenbar | nur als Zusatzausstattung, rückstandsfrei |
| Fettbrandlöscher 6 l | 13A 75F | 4 | 120 bis 140 € | nicht anrechenbar | Pflicht an Fritteusen, Brandklasse F |
Die Tabelle macht ein Missverständnis sichtbar, das in Ausschreibungen regelmäßig auftaucht. Kohlendioxidlöscher erreichen mit maximal 89B lediglich fünf Löschmitteleinheiten und können deshalb im Regelfall nicht auf die Grundausstattung angerechnet werden. Der Bundesverband Technischer Brandschutz hat seinen Feuerlöscher-Rechner nach ASR A2.2 aus genau diesem Grund um ein eigenes Modul ergänzt, mit dem sich CO₂-Geräte zusätzlich zur Grundausstattung dokumentieren lassen. Für Serverräume, Prüflabore und Messplätze bleibt das der übliche Weg: rechnerisch tragen Schaum- oder Wasserlöscher die Grundausstattung, praktisch greift die Belegschaft im Ernstfall zum rückstandsfreien CO₂-Gerät.
Beim Pulverlöscher lohnt sich eine Gesamtbetrachtung. Pro Löschmitteleinheit ist er mit Abstand die günstigste Lösung, doch ein einziger ausgelöster Sechs-Kilo-Löscher verteilt sein Pulver über den gesamten Raum, dringt in Schaltschränke, Werkzeugmaschinen und Lüftungskanäle ein und verursacht durch die Salzfracht Korrosionsschäden. Reinigungs- und Instandsetzungskosten im fünfstelligen Bereich sind in Fertigungshallen nach einem Pulverlöschereinsatz dokumentiert. Die ASR A2.2 weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Auswahl auch mögliche Folgeschäden durch das Löschmittel zu berücksichtigen sind. In Innenräumen mit empfindlicher Technik ist Schaum die wirtschaftlich sinnvollere Wahl, auch wenn die Anschaffung je Löschmitteleinheit rund 50 Prozent teurer ausfällt.
Bauart und Lebensdauer: Dauerdruck oder Aufladelöscher
Zwei Bauarten dominieren den Markt, und der Unterschied wirkt sich direkt auf die Lebenszykluskosten aus. Beim Dauerdrucklöscher befinden sich Löschmittel und Treibgas gemeinsam in einem Behälter, der dauerhaft unter Druck steht. Die Konstruktion ist einfach und in der Anschaffung günstiger. Weil die abzudichtende Fläche groß ist, kann bei unregelmäßiger Instandhaltung ein schleichender Druckverlust auftreten.
Beim Aufladelöscher liegt das Treibmittel in einer separaten, dickwandigen CO₂-Patrone im Inneren des Geräts. Der Behälter selbst steht erst nach Betätigung der Armatur unter Druck. Nach Angaben des Fachhandels erreichen Aufladelöscher eine Nutzungsdauer von rund 25 Jahren, Dauerdrucklöscher bei sachgerechter Wartung etwa 20 Jahre. Hinzu kommt ein Kostenvorteil bei der Instandhaltung, weil der Behälter zum Öffnen nicht erst druckentlastet und anschließend wieder befüllt werden muss. Bei einem Bestand von zwanzig oder mehr Geräten und einer Prüfung alle zwei Jahre nach DIN 14406-4 gleicht dieser Unterschied die höheren Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer regelmäßig aus.
Aufstellung, Abstände und Kennzeichnung
Die richtige Zahl an Löschmitteleinheiten nützt wenig, wenn die Geräte am falschen Ort hängen. Punkt 5.3 der ASR A2.2 formuliert dazu klare Vorgaben. Feuerlöscher müssen gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht sein, vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge ins Freie, an Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen. Die Entfernung von jeder Stelle der Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Gerät darf 20 Meter tatsächlicher Laufweglänge nicht überschreiten. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe zwischen 0,80 und 1,20 Meter erwiesen.
Die Standorte sind mit dem Brandschutzzeichen F001 nach ASR A1.3 zu kennzeichnen. In unübersichtlichen Bereichen ist zusätzlich ein Richtungspfeil erforderlich, und in lang gestreckten Hallen oder Fluren sollten Fahnen- oder Winkelschilder eingesetzt werden, damit die Kennzeichnung in Laufrichtung erkennbar bleibt. Auf Fluchtwegen ohne Sicherheitsbeleuchtung sind langnachleuchtende Materialien vorgeschrieben. Sämtliche Standorte gehören in den Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3.
In Bereichen mit mechanischer Beanspruchung oder Witterungseinfluss sind Schutzhauben, Schutzschränke oder ein Anfahrschutz vorzusehen. Das betrifft Tiefgaragen, Tankstellen, nicht allseitig umschlossene Hallen und Verladezonen, in denen Flurförderzeuge verkehren. Ein Feuerlöscher, der von einem Stapler angefahren wurde, ist im Zweifel unbrauchbar, ohne dass es jemandem auffällt.
Die Ausnahme von der Sechs-LE-Regel
Die Vorgabe, nur Geräte mit mindestens sechs Löschmitteleinheiten anzurechnen, kennt eine praktisch relevante Ausnahme. Bei normaler Brandgefährdung dürfen auch Feuerlöscher mit mindestens zwei Löschmitteleinheiten angerechnet werden, allerdings nur, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. Erstens muss sich dadurch eine Vereinfachung in der Bedienung ergeben, beispielsweise durch eine Gewichtsersparnis von mindestens 25 Prozent je Gerät. Zweitens muss die Zugriffszeit verkürzt werden, etwa durch eine Halbierung der maximalen Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher. Und drittens muss die Anzahl der Brandschutzhelfer verdoppelt werden.
Diese Regelung zielt auf Einrichtungen mit Personengruppen, denen ein Zwölf-Kilo-Gerät nicht zuzumuten ist. Die ASR A2.2 führt als Beispiel eine Kindertagesstätte mit 538 Quadratmetern an, in der statt vier schweren Geräten sechs Wasserlöscher mit je drei Litern und einem Löschvermögen von 13A eingesetzt werden. Im industriellen Umfeld lässt sich die Ausnahme ebenfalls nutzen, etwa in Bereichen mit überwiegend älteren Beschäftigten oder in weit verzweigten Bürostrukturen. Der Nachweis aller drei Bedingungen gehört dann in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
Erhöhte Brandgefährdung: Wenn die Grundausstattung nicht genügt
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Brandgefährdung, sind über die Grundausstattung hinaus betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich. Tabelle 4 der Regel nennt dazu eine umfangreiche Beispielliste. Aus dem gewerblich-industriellen Bereich sind darin unter anderem Speditionslager, Lagerbereiche für Verpackungsmaterial, Altpapier- und Schaumstofflager, Kunststoff-Spritzgießereien, Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen, Druckereien, Kfz-Werkstätten, Tischlereien, Polstereien, Metallverarbeitung und Galvanik aufgeführt. Wer eines dieser Merkmale im Betrieb hat, sollte die Einstufung nicht auf normale Brandgefährdung stützen, ohne das ausführlich zu begründen.
Die zusätzlichen Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung sind in Punkt 6.2 beschrieben. Dazu zählen Brandmeldeanlagen zur frühzeitigen Erkennung, eine erhöhte Anzahl gleichmäßig verteilter Feuerlöscher, die Anbringung mehrerer baugleicher Geräte an einem Standort für den gleichzeitigen Einsatz durch mehrere Beschäftigte sowie zusätzliche Löscheinrichtungen passend zur Brandklasse. Genannt werden ausdrücklich Kohlendioxidlöscher in Laboren, Fettbrandlöscher an Fritteusen, fahrbare Feuerlöscher mit höherer Wurfweite an Tanklagern und Wandhydranten.
Entscheidend ist eine oft übersehene Abstandsvorgabe: In Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung soll die Feuerlöscheinrichtung in der Regel innerhalb von fünf Metern, höchstens jedoch zehn Metern tatsächlicher Laufweglänge erreichbar sein. Das ist die halbe bis ein Viertel der Distanz, die im Normalfall gilt, und es bedeutet in der Praxis: An jeder Trennschleifstation, jedem Schweißplatz und jeder Lackierkabine gehört ein eigenes Gerät. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind ergänzend die Maßnahmen nach TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ zu beachten. Für Ladebereiche von Lithium-Ionen-Akkus greifen darüber hinaus eigene Anforderungen, die wir im Beitrag zu Akkuladeschränken nach DGUV und VDMA 24994 behandeln.
Was die Grundausstattung tatsächlich kostet
Für eine Kalkulation lohnt der Blick auf ein realistisches Gesamtbeispiel. Ein mittelständischer Fertigungsbetrieb mit 2.200 Quadratmetern Hallenfläche und 400 Quadratmetern Bürofläche kommt in der Halle auf 66 Löschmitteleinheiten und im getrennt betrachteten Bürotrakt auf 18 Löschmitteleinheiten. Mit fluorfreien Schaumlöschern von sechs Litern und zehn anrechenbaren Löschmitteleinheiten je Gerät ergeben sich rechnerisch sieben Geräte für die Halle und zwei für das Büro.
Wegen der 20-Meter-Regel und der erhöhten Brandgefährdung an den Schweißplätzen steigt die tatsächliche Ausstattung auf etwa vierzehn Geräte. Bei einem Stückpreis von rund 80 Euro zuzüglich Wandhalterung und Kennzeichnung liegt die Erstinvestition bei ungefähr 1.400 bis 1.600 Euro. Hinzu kommen die wiederkehrende Prüfung alle zwei Jahre mit etwa 15 bis 25 Euro je Gerät sowie die Grundinstandsetzung, die je nach Bauart nach acht bis zehn Jahren fällig wird. Über eine Nutzungsdauer von zwanzig Jahren betragen die Gesamtkosten je Gerät damit ein Vielfaches des Anschaffungspreises, was die Entscheidung für die langlebigere Bauart zusätzlich stützt.
Gemessen an einem einzigen Entstehungsbrand, der nicht rechtzeitig gelöscht wird, ist das eine geringe Summe. Nach Angaben der Versicherungswirtschaft entfallen die höchsten Brandschadenaufwendungen im gewerblichen Bereich seit Jahren auf Betriebe, in denen der Entstehungsbrand mangels erreichbarer oder geeigneter Löschmittel nicht in den ersten Minuten bekämpft werden konnte. Die Grundausstattung nach ASR A2.2 ist deshalb eine Mindestanforderung und keine Zielgröße.
Quellen und weiterführende Regelwerke
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Punkt 5 „Ausstattung für alle Arbeitsstätten“ mit Tabelle 3 und den Bereitstellungsanforderungen: vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a2_2/5.htm
- ASR A2.2, Punkt 6 „Ausstattung von Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung“ mit Tabelle 4 und den Zusatzmaßnahmen: vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a2_2/6.htm
- ASR A2.2, Anhang 2 „Beispiele für die Ermittlung der Grundausstattung“ mit fünf durchgerechneten Fällen: vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a2_2/anh2.htm
- bvfa – Bundesverband Technischer Brandschutz e.V., Feuerlöscher-Rechner nach ASR A2.2 als kostenlose App und Web-Version: bvfa.de/213/technischer-brandschutz/mobile-loeschtechnik/feuerloescher/feuerloescher-rechner-app
- DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“, Ausgabe Dezember 2020, kostenfrei als PDF: publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/324/betrieblicher-brandschutz-in-der-praxis
- Brandschutz Hermann, technischer Vergleich von Auflade- und Dauerdruckfeuerlöschern mit Nutzungsdauer und Wartungsaufwand: feuerloescher-welt.de/cms/auflade-oder-dauerdruck-feuerloescher.html
Ohne Verlinkung herangezogen wurden außerdem die Arbeitsstättenverordnung, § 5 Arbeitsschutzgesetz, ASR A1.3 zur Sicherheitskennzeichnung, ASR A2.3 zu Fluchtwegen und Notausgängen, DIN EN 3-7 zu tragbaren Feuerlöschern, DIN 14406-4 zur Instandhaltung sowie TRGS 800 zu Brandschutzmaßnahmen. Die Preisangaben beruhen auf Listenpreisen des deutschen Brandschutzfachhandels im Frühjahr 2026.
Checkliste Feuerlöscher-Bedarf nach ASR A2.2: Grundfläche als Summe aller Ebenen ermitteln, Freiflächen ausklammern · Sinnvolle Teilbereiche bilden und je Teilbereich getrennt bewerten · Brandgefährdung je Teilbereich anhand Tabelle 4 einstufen und dokumentieren · Erforderliche Löschmitteleinheiten aus Tabelle 3 ablesen, Zwischenwerte immer aufrunden · Brandklassen bestimmen, bei Fett Brandklasse F separat berücksichtigen · Löschvermögen der Geräte nach Tabelle 2 in Löschmitteleinheiten umrechnen, bei zwei Brandklassen den niedrigeren Wert ansetzen · Nur Geräte mit mindestens 6 LE anrechnen, Ausnahme nur bei Erfüllung aller drei Bedingungen · In mehrgeschossigen Gebäuden mindestens 6 LE je Geschoss vorsehen · Kohlendioxid- und Fettbrandlöscher als Zusatzausstattung planen, nicht als Grundausstattung · Maximale Laufweglänge von 20 m prüfen, bei erhöhter Brandgefährdung 5 bis 10 m · Griffhöhe 0,80 bis 1,20 m, Kennzeichnung F001 nach ASR A1.3, Richtungspfeile in unübersichtlichen Bereichen · Standorte in den Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3 übernehmen · Anfahrschutz und Schutzhauben in Verkehrs- und Außenbereichen einplanen · Prüfintervall von zwei Jahren nach DIN 14406-4 vertraglich festlegen · Berechnung, Annahmen und Ergebnis als Teil der Gefährdungsbeurteilung schriftlich festhalten