Ist eine Brandschutzordnung überhaupt Pflicht?
Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt darauf an, und eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber in § 10 zu Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung. Die Arbeitsstättenverordnung fordert in § 4 unter anderem die Aufstellung eines Flucht- und Rettungsplans. Beide nennen die Brandschutzordnung aber nicht ausdrücklich.
Die eigentliche Verpflichtung entsteht meist an anderer Stelle. Länderspezifische Rechtsvorschriften, die auf den Mustervorschriften und Mustererlassen der Bauministerkonferenz beruhen, fordern eine Brandschutzordnung für bestimmte Nutzungen. Weil diese Muster nicht in jedem Bundesland gleich umgesetzt sind, führt an einer Recherche in den jeweiligen Landesbauvorschriften kein Weg vorbei. Hinzu kommen Auflagen aus dem Baugenehmigungsverfahren, Sonderbauverordnungen für Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Beherbergungsbetriebe oder Industriebauten sowie vertragliche Vorgaben der Sachversicherer. Eine bauaufsichtlich geforderte Brandschutzordnung sollte spätestens mit dem Wirksamwerden der Bau- und Betriebsgenehmigung aufgestellt und von der Betriebsleitung in Kraft gesetzt werden.
Unabhängig davon nennt die ASR A2.2 in Punkt 7.1 drei Konstellationen, in denen die Maßnahmen gegen Entstehungsbrände für alle anwesenden Personen an gut zugänglicher Stelle auszuhängen sind: bei erhöhter Brandgefährdung, wenn ein Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3 erforderlich ist, oder wenn sich häufig Besucher oder Fremdfirmen in der Arbeitsstätte aufhalten, insbesondere unbegleitet. Als geeignete Form nennt die Regel ausdrücklich die Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096. Für Teil B verweist Punkt 7.1 Absatz 3 auf die Zugänglichmachung für alle Beschäftigten, für Teil C Absatz 4 auf die Bekanntmachung gegen Nachweis für Personen mit besonderen Aufgaben.
Quelle: ASR A2.2 Punkt 7.1 Absätze 1 bis 4; ArbSchG § 10; ArbStättV § 4; DIN 14096:2014-05. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Die drei Teile im Überblick
Die DIN 14096:2014-05 „Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen“ führte die früheren Normteile 14096-1, -2 und -3 in einer einzigen Norm zusammen. Die inhaltliche Dreiteilung blieb erhalten, jeder Teil richtet sich an eine andere Zielgruppe und wird in einem eigenen Normabschnitt geregelt.
| Teil | Zielgruppe | Normabschnitt | Zulässige Formate | Bereitstellung |
|---|---|---|---|---|
| Teil A, Aushang „Verhalten im Brandfall“ | alle im Gebäude oder Betrieb anwesenden Personen einschließlich Besucher | Abschnitt 6 | höchstens DIN A4 | öffentlich ausgehängt, für jede Person sichtbar |
| Teil B | Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der baulichen Anlage aufhalten, etwa Beschäftigte oder Bewohner | Abschnitt 7 | A4, A5 oder A6 | auszuhändigen, Kenntnisnahme sollte schriftlich bestätigt werden |
| Teil C | Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben, etwa Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer | Abschnitt 8 | A4, A5 oder A6, für Pläne und Zeichnungen zusätzlich A3 | mindestens in Papierform auszuhändigen, Empfang sollte schriftlich bestätigt werden |
Wichtig für die Praxis ist der Unterschied zwischen Aushängen und Aushändigen. Teil A wird ausgehängt, die Teile B und C werden übergeben. Eine Brandschutzordnung, die vollständig im Intranet liegt und von niemandem zur Kenntnis genommen wurde, erfüllt die Anforderung nicht.
Teil A: Warum der Aushang kein Gestaltungsspielraum ist
Abschnitt 6 der Norm regelt Bezeichnung, Format, Schrift und Aufbau sowie die Kennzeichnungen. Die Vorgaben sind ungewöhnlich detailliert, und genau daran scheitern selbst erstellte Aushänge regelmäßig.
Der Umfang darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten. Die Inhalte müssen die in der Norm vorgegebenen Überschriften, Texte und Sicherheitszeichen enthalten, und davon abweichende zusätzliche Überschriften, Texte oder Sicherheitszeichen dürfen nicht verwendet werden. Auch die Reihenfolge ist vorgegeben. Für die Anordnung auf der Seite gilt eine feste Aufteilung: Die Schlagworte stehen links, die Überschriften und Sicherheitszeichen im mittleren Bereich, die Hinweistexte rechts. Die Symbolgröße von zehn Millimetern darf nicht unterschritten werden.
Eine Regel wird besonders oft übersehen: Die in Teil A verwendeten Piktogramme für Brandschutzeinrichtungen und Fluchtwege müssen den vor Ort tatsächlich angebrachten Piktogrammen entsprechen. Befinden sich im Gebäude noch Zeichen nach der älteren DIN 4844-2, darf und muss der Aushang diese abbilden, nicht die neueren nach DIN EN ISO 7010. Wer den Aushang modernisiert, ohne die Beschilderung im Gebäude anzupassen, erzeugt genau die Verwechslungsgefahr, die die Norm vermeiden will.
Fremdsprachige Texte dürfen nicht in den Teil A eingebaut werden. Für jede weitere Sprache ist ein eigener, zusätzlicher Aushang zu erstellen. Und unten, oberhalb des roten Rahmens, verlangt die Norm die Aufschrift „Brandschutzordnung nach DIN 14096“ zusammen mit dem Erstelldatum. Der Objektname soll dort ebenfalls stehen. Wer von diesen Vorgaben abweicht, sollte die Abweichung mit Begründung dokumentieren, wofür sich die Gefährdungsbeurteilung anbietet.
Quelle: DIN 14096:2014-05, Abschnitt 6, dargestellt nach FeuerTrutz, „Brandschutzordnung (Teil A, B und C) nach DIN 14096“. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Teil B: Dreizehn Kapitel in fester Reihenfolge
Teil B wird in Abschnitt 7 der Norm geregelt und enthält Anforderungen an Format, Inhalt und Lesbarkeit. Zulässig sind die Formate A4, A5 und A6. Für Schrift und Grafik gibt es keine Vorgaben, was Gestaltungsfreiheit lässt. Fremdsprachliche Inhalte sind zulässig, müssen sich aber deutlich vom deutschsprachigen Text unterscheiden, etwa durch andere Schriftart oder Farbe.
Beim Inhalt endet die Freiheit. Die folgenden dreizehn Abschnitte sind vorgeschrieben, und zwar in dieser Reihenfolge:
- Einleitung
- Brandschutzordnung, also die Darstellung des Teils A als Aushang
- Brandverhütung
- Brand- und Rauchausbreitung
- Flucht- und Rettungswege
- Melde- und Löscheinrichtungen
- Verhalten im Brandfall
- Brand melden
- Alarmsignale und Anweisungen beachten
- In Sicherheit bringen
- Löschversuche unternehmen
- Besondere Verhaltensregeln
- Anhang
Nach den Erfahrungen aus einzelnen Regionen achten Aufsichtsbehörden ausdrücklich auf diese Reihenfolge. Brandschutzordnungen werden teilweise nicht anerkannt, wenn die Aufzählung nicht exakt der DIN 14096 entspricht. Wer eine bestehende Brandschutzordnung übernimmt oder von einem Dienstleister erstellen lässt, sollte das Inhaltsverzeichnis deshalb vor der Abnahme gegen diese Liste prüfen. Der Aufwand beträgt fünf Minuten und erspart im Zweifel eine komplette Überarbeitung.
Quelle: DIN 14096:2014-05, Abschnitt 7, dargestellt nach FeuerTrutz, „Brandschutzordnung (Teil A, B und C) nach DIN 14096“. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Teil C: Acht Kapitel für die Verantwortlichen
Abschnitt 8 der Norm regelt Teil C und stellt ebenfalls Anforderungen an Format, Inhalt und Lesbarkeit. Zulässig sind A4, A5 und A6, für Pläne und Zeichnungen zusätzlich A3. Zu fremdsprachlichen Texten trifft die Norm hier im Gegensatz zu den Teilen A und B keine Aussage.
Vorgeschrieben sind acht Abschnitte: Einleitung, Brandverhütung, Meldung und Alarmierungsablauf, Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte, Löschmaßnahmen, Vorbereitungen für den Einsatz der Feuerwehr, Nachsorge und Anhang. Auch hier gilt die Anforderung an Reihenfolge und Vollständigkeit.
Der Abschnitt „Vorbereitungen für den Einsatz der Feuerwehr“ verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er in der Praxis oft dünn ausfällt. Hierher gehören die Festlegung der Einweiserfunktion, die Zugänglichkeit von Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen, die Bereitstellung von Feuerwehrplänen und Schlüsseln sowie die Information über Gefahrstoffe, Batteriespeicher oder Sonderrisiken auf dem Gelände. Der Abschnitt „Nachsorge“ regelt, was nach dem Einsatz geschieht: Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft von Brandschutzeinrichtungen, Instandsetzung ausgelöster Feuerlöscher, Meldung an den Versicherer und Auswertung des Ereignisses.
Quelle: DIN 14096:2014-05, Abschnitt 8; Inhaltsgliederung nach FeuerTrutz und DENIOS. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Die Zwei-Jahres-Prüfung und wer sie durchführen darf
Die Norm legt großen Wert auf Aktualität. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Brandschutzordnung auf dem aktuellen Stand zu halten und sie mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person überprüfen zu lassen. Diese Überprüfung ist zu dokumentieren. Die Art der Dokumentation ist nicht vorgegeben, nach heute üblichem Standard bedeutet das eine schriftliche Dokumentation. Am Aushang selbst lässt sich die Prüfung durch ein aktualisiertes Datum oder bei aufwendig gestalteten Aushängen durch eine Prüfplakette kenntlich machen.
Bei der Frage, wer als fachkundig gilt, wird es konkret. Die Fachkunde des Prüfenden ist schriftlich nachzuweisen. Brandschutzbeauftragte, die nach der vfdb-Richtlinie 12/09-01 ausgebildet sind, erwerben diesen Nachweis mit der bestandenen Prüfung, weil die Brandschutzordnung Teil der Ausbildung ist. Für alle anderen, ausdrücklich auch für Fachkräfte für Arbeitssicherheit, muss der Nachweis zusätzlich durch eine Schulung erbracht werden. Wer die Prüfung intern der Sicherheitsfachkraft überträgt, ohne diesen Nachweis zu haben, erfüllt die Anforderung formal nicht.
Unabhängig vom Zwei-Jahres-Turnus löst jede relevante Änderung eine sofortige Überarbeitung aus. Zu nennen sind bauliche Veränderungen und Umbauten, Nutzungswechsel, neue technische Anlagen, geänderte Arbeitsabläufe, Änderungen der einschlägigen Vorschriften und Normen sowie Erkenntnisse aus realen Brandfällen oder Evakuierungsübungen. Jede Änderung ist zu dokumentieren, und die Beschäftigten sind darüber zu informieren.
Quelle: DIN 14096:2014-05; vfdb-Richtlinie 12/09-01; Darstellung nach FeuerTrutz sowie DENIOS, „Brandschutzordnung nach DIN 14096“, Stand 15.08.2025. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Aushangorte und die Schnittstelle zum Flucht- und Rettungsplan
Teil A muss dort hängen, wo Personen ihn sehen, bevor sie ihn brauchen. Als Aushangorte empfehlen sich der Eingangsbereich sowie auf jeder Etage der Bereich gegenüber den Aufzugstüren und gegenüber den Treppenhausausgangstüren. Der Aushang darf weder zugehängt noch überklebt werden, und er ist zu ersetzen, sobald er nicht mehr uneingeschränkt lesbar ist oder sich Inhalte geändert haben. In Bereichen mit Feuchtigkeit, Staub oder mechanischer Beanspruchung gehört der Aushang in einen geschlossenen Rahmen.
Teil A wird dabei als Ergänzung zum Flucht- und Rettungsplan verstanden und ersetzt diesen nicht. Beide Dokumente müssen zusammenpassen: Die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen sind nach ASR A2.2 in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen, und die im Gebäude verwendeten Sicherheitszeichen müssen mit denen der Brandschutzordnung übereinstimmen. Wo ein Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3 erforderlich ist, hängen üblicherweise beide Dokumente nebeneinander.
Eine praktische Konsequenz für die Instandhaltung: Wird die Grundausstattung mit Feuerlöschern verändert, etwa weil Geräte hinzukommen, umgehängt oder wegen der PFAS-Fristen ausgetauscht werden, sind Flucht- und Rettungsplan und Brandschutzordnung nachzuziehen. Wie die erforderliche Gerätezahl und ihre Standorte ermittelt werden, behandelt der Beitrag zu den Löschmitteleinheiten nach ASR A2.2.
Sechs Fehler, die in der Praxis beanstandet werden
Abweichende Kapitelreihenfolge in Teil B oder C. Der häufigste formale Mangel, und der einzige, der zur Nichtanerkennung führen kann. Prüfbar in wenigen Minuten anhand des Inhaltsverzeichnisses.
Eigene Texte und Zeichen im Teil A. Zusätzliche Überschriften, ergänzende Hinweise oder betriebseigene Piktogramme sind nicht zulässig. Betriebsspezifische Regelungen gehören in Teil B, nicht auf den Aushang.
Mehrsprachigkeit im Teil A. Zweisprachige Aushänge sind ein Klassiker in Betrieben mit internationaler Belegschaft und normwidrig. Richtig ist ein separater Aushang je Sprache.
Namen statt Funktionen in den Teilen B und C. Wer Personen namentlich nennt, muss bei jedem Personalwechsel das Dokument ändern und alle Betroffenen informieren. Die Zuordnung zu Funktionen wie Schichtleitung oder Brandschutzbeauftragter vermeidet diesen Pflegeaufwand vollständig.
Fehlende oder nicht nachgewiesene Fachkunde bei der Prüfung. Die Prüfung durch eine interne Fachkraft ohne dokumentierten Fachkundenachweis erfüllt die Anforderung nicht.
Nicht übereinstimmende Piktogramme. Aushang und Beschilderung im Gebäude zeigen unterschiedliche Zeichengenerationen. Das fällt bei Begehungen durch Sachversicherer regelmäßig auf.
Quelle: Praxishinweise nach FeuerTrutz und DENIOS zur DIN 14096:2014-05. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Erstellung, Unterschriften und Datengrundlage
Die Brandschutzordnung kann intern erstellt oder vergeben werden. In der Praxis übernehmen Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Fachfirmen die Ausarbeitung. Verantwortlich für Erstellung und Umsetzung bleibt in jedem Fall der Arbeitgeber oder Betreiber.
Empfohlen wird, alle drei Teile durch den Arbeitgeber unterschreiben zu lassen. Bei den Teilen B und C empfiehlt sich zusätzlich die Unterschrift der Mitarbeiter- oder Personalvertretung, damit das Dokument offizielle Wirkung erhält. In vielen Unternehmen zeichnen darüber hinaus die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Brandschutzbeauftragte mit.
Als Datengrundlage für die Erstellung dienen, soweit vorhanden, die Landesbauordnung, die Gefährdungsbeurteilung, ein vorhandenes Brandschutzkonzept, die Baugenehmigung, die Vertragsinhalte der Sachversicherer, Explosionsschutzdokumente sowie die Protokolle von Begehungen durch Sachversicherer, Brandschutzbehörden im Rahmen der Brandschau, Brandschutzsachverständige oder Brandschutzbeauftragte. Auch Erfahrungen aus zurückliegenden Evakuierungen und Räumungsübungen gehören dazu. Wer diese Unterlagen vor Projektbeginn zusammenstellt, verkürzt die Erstellung erheblich.
Quelle: FeuerTrutz, Abschnitte „Tipps zur Erstellung“ und „Inhalte zur Erstellung einer Brandschutzordnung“; DENIOS, Abschnitt „Erstellung und Verantwortlichkeiten“. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Beschaffung und Kosten
Der materielle Aufwand ist gering, der organisatorische liegt in der Erstellung und Pflege. Die folgenden Größenordnungen geben marktübliche Werte für 2026 wieder.
| Position | Preisrahmen | Hinweis |
|---|---|---|
| Aushang Teil A, Kunststoff oder Aluminium, DIN A4, langnachleuchtend | 8 bis 25 € je Stück | Standardmotiv, betriebsspezifische Angaben ergänzbar |
| Klapprahmen oder Schutzrahmen für den Aushang | 15 bis 40 € je Stück | sinnvoll in Produktions- und Außenbereichen |
| Individuell erstellter Aushang mit Objektname und Ortsangaben | 40 bis 120 € je Motiv | je nach Auflage und Materialwahl |
| Erstellung aller drei Teile durch einen Dienstleister inklusive Begehung | 900 bis 3.500 € | abhängig von Objektgröße und Nutzungsart |
| Wiederkehrende Prüfung durch eine fachkundige Person | 250 bis 800 € je Turnus | bei mehreren Standorten Rahmenvertrag sinnvoll |
Ein Hinweis zur Standardware: Vorgefertigte Aushänge decken die normkonforme Grundgestaltung ab, enthalten aber weder den Objektnamen noch das Erstelldatum noch die betriebsspezifischen Angaben wie die interne Notrufnummer oder die Sammelstelle. Diese Felder müssen ergänzt werden, sonst bleibt der Aushang unvollständig. Wer mehrere Standorte betreut, fährt mit individuell gedruckten Motiven je Objekt oft günstiger als mit Standardschildern plus manueller Ergänzung.
Quelle: Angebotspreise deutscher Anbieter für Sicherheitskennzeichnung und Brandschutzdienstleistungen, Stand 2026, sowie Gestaltungsanforderungen nach DIN 14096:2014-05, Abschnitt 6. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Verbindung zu Unterweisung und Brandschutzhelfern
Die Brandschutzordnung ist kein Ablagedokument, sondern die inhaltliche Grundlage der jährlichen Brandschutzunterweisung nach ASR A2.2 Punkt 7.2. Teil B tritt in Kraft, sobald das Personal über den Inhalt unterwiesen wurde, und die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Teil C wiederum ist das Arbeitsdokument der Personen mit besonderen Aufgaben. Die Namen der bestellten Brandschutzhelfer gehören hierher, ebenso die Zuordnung von Zuständigkeiten je Bereich und Schicht. Wie die erforderliche Anzahl ermittelt wird und welche Anforderungen an deren Ausbildung gelten, behandelt der Beitrag zu den Brandschutzhelfern nach ASR A2.2 und DGUV 205-023.
Für Betriebe mit Fremdfirmen und wechselnder Belegschaft empfiehlt sich ein fester Ablauf: Externe Dienstleister werden vor Arbeitsbeginn über die Brandschutzordnung informiert, und die Unterweisungsnachweise werden systematisch archiviert. Bei mehrsprachiger Belegschaft wird Teil B in den relevanten Sprachen bereitgestellt, optisch klar vom deutschen Referenztext abgesetzt.
Quelle: ASR A2.2 Punkt 7.2; DIN 14096:2014-05, Abschnitte 7 und 8; DGUV Information 205-023. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.
Quellen und weiterführende Regelwerke
- FeuerTrutz, „Brandschutzordnung (Teil A, B und C) nach DIN 14096 – Anforderungen, Inhalte und Erstellung“, Autor Dipl.-Ing. Uwe Graf Wiemann (Vorstandsmitglied VBBD), zuletzt editiert am 20. November 2024: feuertrutz.de/brandschutzordnung-teil-a-b-und-c
- DENIOS, „Brandschutzordnung nach DIN 14096: Das Fundament des betrieblichen Brandschutzes“, aktualisiert am 15. August 2025: denios.de/beratung-planung/denios-magazin/brandschutzordnung
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2, Punkt 7 „Organisation des betrieblichen Brandschutzes“ mit den Absätzen zu Aushang und Zugänglichmachung der Teile A, B und C: vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a2_2/7.htm
- ASR A2.2, Punkt 5.3 mit der Vorgabe, die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3 aufzunehmen: vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a2_2/5.htm
Ohne Verlinkung herangezogen wurden DIN 14096:2014-05 „Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen“, DIN EN ISO 7010:2020-07, DIN 4844-2:2021-11, DIN ISO 23601 zu Flucht- und Rettungsplänen, ASR A1.3 zur Sicherheitskennzeichnung, ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“, das Arbeitsschutzgesetz § 10, die Arbeitsstättenverordnung § 4 sowie die vfdb-Richtlinie 12/09-01 zu Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten. Die Mustervorschriften und Mustererlasse der Bauministerkonferenz sind über deren Portal zugänglich. Die Preisangaben beruhen auf öffentlich zugänglichen Angebotspreisen deutscher Anbieter im Jahr 2026 und verstehen sich als Orientierung, nicht als Angebot.
Checkliste Brandschutzordnung nach DIN 14096: Prüfen, ob eine Pflicht aus Landesbauordnung, Sonderbauverordnung, Baugenehmigung oder Versicherungsvertrag besteht · Aushangpflicht nach ASR A2.2 Punkt 7.1 prüfen: erhöhte Brandgefährdung, Flucht- und Rettungsplan erforderlich, häufig Besucher oder Fremdfirmen · Teil A auf höchstens DIN A4 begrenzen und keine zusätzlichen Überschriften, Texte oder Zeichen aufnehmen · Anordnung einhalten: Schlagworte links, Überschriften und Sicherheitszeichen mittig, Hinweistexte rechts · Symbolgröße von mindestens 10 mm einhalten · Piktogramme im Aushang mit der tatsächlichen Beschilderung im Gebäude abgleichen · Aufschrift „Brandschutzordnung nach DIN 14096“, Erstelldatum und Objektname oberhalb des roten Rahmens ergänzen · Für jede weitere Sprache einen separaten Aushang erstellen, keine zweisprachigen Teil-A-Aushänge · Teil B mit allen dreizehn Abschnitten in der Reihenfolge der Norm aufbauen und vor Abnahme gegenprüfen · Teil C mit allen acht Abschnitten aufbauen, Format A4, A5 oder A6, Pläne zusätzlich in A3 · In den Teilen B und C Funktionen statt Namen verwenden · Teil B allen Beschäftigten aushändigen und Kenntnisnahme schriftlich bestätigen lassen · Teil C an Personen mit besonderen Aufgaben in Papierform übergeben und Empfang quittieren lassen · Alle drei Teile durch den Arbeitgeber unterschreiben, Teile B und C zusätzlich durch die Personalvertretung · Prüfung mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person mit schriftlichem Fachkundenachweis · Prüfung dokumentieren und am Aushang durch aktualisiertes Datum oder Prüfplakette kenntlich machen · Bei Umbau, Nutzungsänderung, neuen Anlagen oder Normänderungen sofort überarbeiten und Beschäftigte informieren · Flucht- und Rettungsplan sowie Feuerlöscherstandorte parallel nachziehen