Die Rechtsgrundlagen
Zwei Regelwerke bestimmen die Erste Hilfe im Betrieb. Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ regelt in den §§ 24 bis 28 die Organisation der Ersten Hilfe, die Zahl und Ausbildung der Ersthelfer und Betriebssanitäter sowie die Pflichten der Versicherten. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung und legt fest, wie viele Verbandkästen nötig sind, was sie enthalten und wie Erste-Hilfe-Räume ausgestattet sein müssen.
Die ASR A4.3 stammt in ihrer Grundfassung vom Dezember 2010 und wurde zuletzt im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 41/42 vom 4. November 2024 auf Seite 914 geändert. So weist es die Vorschriftensammlung der BGN aus. Die DGUV Vorschrift 1 gilt in der Fassung vom 1. Oktober 2014.
Nach § 24 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. Die Pflicht gilt unabhängig von der Branche, also im Büro ebenso wie in der Produktion oder auf der Baustelle.
Quellen: DGUV Vorschrift 1, §§ 24 bis 28, Ausgabe VBG (PDF); BGN Vorschriftensammlung, ASR A4.3, Titelseite. Abgerufen am 08.10.2026.
Wie viele Ersthelfer ein Betrieb braucht
Die Zahl der Ersthelfer richtet sich nach § 26 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1. Maßgeblich ist die Zahl der anwesenden Versicherten, nicht die Gesamtzahl der Beschäftigten auf der Lohnliste. In Betrieben mit Schichtarbeit muss die Quote deshalb in jeder Schicht erfüllt sein.
Mindestzahl der Ersthelfer nach § 26 DGUV Vorschrift 1:
- Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten: ein Ersthelfer.
- Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 5 Prozent.
- Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in sonstigen Betrieben: 10 Prozent.
- In Kindertageseinrichtungen: ein Ersthelfer je Kindergruppe.
- In Hochschulen: 10 Prozent der Versicherten.
Für Industrie- und Handwerksbetriebe gilt in der Regel die Quote von 10 Prozent. Ein Produktionsbetrieb mit 80 Beschäftigten in der Frühschicht und 45 in der Spätschicht braucht also mindestens acht Ersthelfer in der Frühschicht und mindestens fünf in der Spätschicht, wobei auf volle Personen aufgerundet wird. Ein Verwaltungsbetrieb mit 80 anwesenden Beschäftigten kommt mit vier Ersthelfern aus.
In der Praxis empfiehlt es sich, mehr Ersthelfer auszubilden als vorgeschrieben. Urlaub, Krankheit, Dienstreisen und Außentermine führen sonst schnell dazu, dass die Quote an einzelnen Tagen nicht erfüllt ist. Wichtig ist außerdem die Verteilung. Ein Ersthelfer im Bürogebäude nützt wenig, wenn sich der Unfall in einer weit entfernten Halle ereignet.
Nach § 26 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger von der Zahl abgewichen werden, etwa wenn die Art des Betriebs dies rechtfertigt. Eine solche Abweichung sollte schriftlich festgehalten werden.
Quellen: DGUV Vorschrift 1 § 26 Abs. 1 (PDF); DGUV Fachbereich Erste Hilfe, Betrieblicher Ersthelfer. Abgerufen am 08.10.2026.
Ausbildung, Fortbildung und Kosten
Als Ersthelfer darf nur eingesetzt werden, wer dafür ausgebildet ist. Nach der Themenseite „Betrieblicher Ersthelfer“ des DGUV-Fachbereichs Erste Hilfe besteht die Ausbildung aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang mit neun Unterrichtseinheiten. Die Fortbildung erfolgt spätestens alle zwei Jahre durch das Erste-Hilfe-Training, ebenfalls mit neun Unterrichtseinheiten. Beide Lehrgänge dürfen nur von speziell dazu ermächtigten Stellen durchgeführt werden.
Für den Betrieb ist ein Punkt besonders interessant. Nach der DGUV werden die Lehrgangsgebühren von den Unfallversicherungsträgern in Form von Pauschalgebühren getragen. Die ausbildende Stelle rechnet direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab. Der Arbeitgeber meldet die künftigen Ersthelfer in der Regel mit einem Abrechnungsformular bei einer ermächtigten Stelle an. Der DGUV Grundsatz 304-001 zur Ermächtigung von Ausbildungsstellen bestätigt, dass die Unfallversicherungsträger die Lehrgangsgebühren nach § 23 SGB VII übernehmen. Die Arbeitszeit, in der die Beschäftigten am Lehrgang teilnehmen, trägt dagegen der Betrieb.
Nach dem Lehrgang bestellt der Arbeitgeber die Beschäftigten zu Ersthelfern. Die DGUV empfiehlt dafür eine Bestellungsurkunde. Nach § 28 DGUV Vorschrift 1 sollen sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel alle zwei Jahre fortbilden lassen, sofern keine persönlichen Gründe entgegenstehen. Die Ausbildung ist also nicht völlig freiwillig, eine Weigerung aus persönlichen Gründen ist aber möglich.
Ein Lehrgang umfasst nach dem DGUV Grundsatz 304-001 in der Regel 10 bis 15 Teilnehmende, höchstens 20. Zu den Inhalten gehören Notruf, Herz-Lungen-Wiederbelebung und der Einsatz eines automatisierten externen Defibrillators.
Quellen: DGUV Fachbereich Erste Hilfe, Betrieblicher Ersthelfer; DGUV Grundsatz 304-001, Ausgabe April 2022 (PDF); DGUV Vorschrift 1 §§ 26 und 28 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.
Wie viele Verbandkästen nötig sind
Die Mindestzahl der Verbandkästen ergibt sich aus Tabelle 1 der ASR A4.3, Abschnitt 4. Unterschieden wird zwischen dem kleinen Verbandkasten nach DIN 13157 und dem großen Verbandkasten nach DIN 13169.
Verwaltungs- und Handelsbetriebe:
- 1 bis 50 Beschäftigte: ein kleiner Verbandkasten.
- 51 bis 300 Beschäftigte: ein großer Verbandkasten.
- 301 bis 600 Beschäftigte: zwei große Verbandkästen.
- Je weitere 300 Beschäftigte: ein zusätzlicher großer Verbandkasten.
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe:
- 1 bis 20 Beschäftigte: ein kleiner Verbandkasten.
- 21 bis 100 Beschäftigte: ein großer Verbandkasten.
- 101 bis 200 Beschäftigte: zwei große Verbandkästen.
- Je weitere 100 Beschäftigte: ein zusätzlicher großer Verbandkasten.
Nach Absatz 2 der ASR können zwei kleine Verbandkästen einen großen ersetzen. Bei Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Beschäftigten in Werkstattwagen und Firmenfahrzeugen, kann der Kraftwagen-Verbandkasten als kleiner Verbandkasten gelten. Für Baustellen enthält die ASR A4.3 in Abschnitt 8 eigene Anforderungen.
Erreichbarkeit
Die Zahl allein genügt nicht. Nach Absatz 3 sind die Verbandkästen dort bereitzuhalten, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern. Sie müssen in höchstens 100 Metern Wegstrecke oder höchstens einer Geschosshöhe erreichbar sein. Ein Produktionsbetrieb mit 60 Beschäftigten, dessen Hallen weit auseinanderliegen, braucht deshalb in der Regel mehr als den einen großen Verbandkasten, den die Tabelle vorschreibt.
Nach § 25 DGUV Vorschrift 1 muss das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich sein. Die ASR verlangt außerdem, dass es gegen Verunreinigung, Nässe und hohe Temperaturen geschützt aufbewahrt wird. Ein Verbandkasten in einem abgeschlossenen Büro, zu dem nachts niemand einen Schlüssel hat, erfüllt diese Anforderung nicht.
Quellen: ASR A4.3, Abschnitt 4 Absätze 1 bis 4 und Tabelle 1, BGN Vorschriftensammlung; DGUV Vorschrift 1 § 25 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.
Inhalt der Verbandkästen und die Normen von 2021
Den Grundbestand des Erste-Hilfe-Materials gibt Tabelle 2 der ASR A4.3 wieder. Der große Verbandkasten enthält bei den meisten Positionen die doppelte Menge des kleinen.
Auszug aus dem Grundbestand nach ASR A4.3, Tabelle 2 (klein / groß):
- Heftpflaster 500 cm × 2,5 cm: 1 / 2.
- Wundschnellverband 10 cm × 6 cm: 8 / 16.
- Verbandpäckchen in drei Größen: insgesamt 5 / 10.
- Kompressen 10 cm × 10 cm: 6 / 12.
- Augenkompressen: 2 / 4.
- Kälte-Sofortkompresse: 1 / 2.
- Rettungsdecke: 1 / 2.
- Dreiecktuch: 2 / 4.
- Schere: 1 / 1.
- Medizinische Einmalhandschuhe: 4 / 8.
- Erste-Hilfe-Broschüre und Inhaltsverzeichnis: je 1.
Was die Normen von 2021 geändert haben
Die DIN 13157 und die DIN 13169 wurden aktualisiert und im November 2021 neu veröffentlicht. Der DGUV-Fachbereich Erste Hilfe fasst die Änderungen gegenüber den Fassungen von 2009 zusammen. Es wurden keine Materialien entfernt. Neu hinzugekommen sind Gesichtsmasken mindestens vom Typ I nach DIN EN 14683 und Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut. Außerdem wurde die Zahl der Pflaster erhöht, weil sie das am häufigsten verwendete Verbandmaterial sind.
Eine feste Übergangsfrist nennt die DGUV nicht. Sie empfiehlt, die neuen Materialien bei der nächsten Überprüfung der Verbandkästen aufzunehmen. Vorhandene Verbandkästen lassen sich nach der DGUV ohne großen Aufwand ergänzen. Wer seine Verbandkästen seit 2021 nicht kontrolliert hat, sollte das spätestens jetzt nachholen.
Prüfen und ergänzen
Nach Absatz 4 der ASR A4.3 ist das Erste-Hilfe-Material nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfallsdatums zu ergänzen oder zu ersetzen. Sterile Materialien wie Verbandpäckchen und Kompressen tragen ein Verfallsdatum. Bewährt hat sich eine feste Zuständigkeit, etwa durch einen Ersthelfer je Bereich, und eine regelmäßige Kontrolle, zum Beispiel halbjährlich. Eine Liste im Deckel des Verbandkastens erleichtert die Prüfung.
Je nach Gefährdungsbeurteilung kann zusätzliches Material nötig sein. Die ASR verweist dafür auf die Gefährdungsbeurteilung. Typische Beispiele sind Augenspülflaschen in Bereichen mit Gefahrstoffen, Brandwundenverbände an Schweißarbeitsplätzen oder ein automatisierter externer Defibrillator in größeren Betrieben.
Quellen: ASR A4.3, Abschnitt 4 Absätze 4 und 6, Tabelle 2, BGN Vorschriftensammlung; DGUV Fachbereich Erste Hilfe, Aktualisierte DIN-Normen für Verbandkästen im Betrieb, 28.10.2021. Abgerufen am 08.10.2026.
Meldeeinrichtungen, Rettungsmittel und Kennzeichnung
Erste Hilfe beginnt mit dem Notruf. Nach Abschnitt 5.1 der ASR A4.3 hat der Arbeitgeber ständig zugängliche Meldeeinrichtungen bereitzustellen, zum Beispiel ein Telefon mit ausgehängten Notrufnummern. Je nach Gefährdungsbeurteilung können besondere Notrufeinrichtungen nötig sein, etwa Funkanlagen oder Personen-Notsignal-Anlagen für Alleinarbeitende.
Nach Abschnitt 5.2 muss der Arbeitgeber entscheiden, ob für den Transport von Verletzten der öffentliche Rettungsdienst genügt oder ob eigene Rettungstransportmittel nötig sind. Können Krankentragen den Unfallort nicht erreichen, sind geeignete Mittel wie Rettungstücher oder Schleifkorbtragen bereitzuhalten. Rettungsgeräte, etwa Hebe- oder Abseilgeräte, sind nach Abschnitt 5.3 für hochgelegene Arbeitsplätze, tiefe Schächte oder schwer zugängliche Bereiche vorzuhalten, soweit die Gefährdungsbeurteilung das ergibt.
Nach § 24 DGUV Vorschrift 1 sind Aushänge mit Hinweisen zur Ersten Hilfe, zu Notrufnummern und zu Krankenhäusern aktuell zu halten. Die Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials und Erste-Hilfe-Räume sind nach Abschnitt 7 der ASR A4.3 gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen. Erste-Hilfe-Räume tragen das Rettungszeichen E003 „Erste Hilfe“. Wie die Sicherheitskennzeichnung insgesamt zu gestalten ist, beschreibt der Beitrag zur Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3.
Quellen: ASR A4.3, Abschnitte 5 und 7, BGN Vorschriftensammlung; DGUV Vorschrift 1 § 24 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.
Wann ein Erste-Hilfe-Raum Pflicht ist
Ein eigener Erste-Hilfe-Raum ist erst in größeren Betrieben vorgeschrieben. Nach § 25 DGUV Vorschrift 1 und Abschnitt 6 der ASR A4.3 gelten folgende Schwellen.
Erste-Hilfe-Raum oder vergleichbare Einrichtung:
- In Betrieben mit mehr als 1.000 Beschäftigten.
- In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, wenn besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen, beziehungsweise nach DGUV Vorschrift 1, wenn Art und Schwere der Unfallgefahren es erfordern.
- Auf Baustellen mit mehr als 50 Versicherten.
Die ASR A4.3 beschreibt die Anforderungen an den Raum. Er muss mindestens 20 Quadratmeter Grundfläche haben, bei Sanitätscontainern genügen 12,5 Quadratmeter. Der Raum soll im Erdgeschoss liegen und mit einer Krankentrage leicht erreichbar sein. Stufen sind zu vermeiden. In unmittelbarer Nähe muss sich eine Toilette befinden. Fest eingebaut sind ein Waschbecken mit fließendem warmem und kaltem Wasser sowie ein Telefon oder eine vergleichbare Kommunikationseinrichtung. Sichtschutz nach außen ist zu gewährleisten. Zur typischen Ausstattung gehören nach der ASR Erste-Hilfe-Material, ein automatisierter externer Defibrillator, eine Untersuchungsliege und Aufbewahrungsschränke.
Quellen: DGUV Vorschrift 1 § 25 (PDF); ASR A4.3, Abschnitt 6, BGN Vorschriftensammlung. Abgerufen am 08.10.2026.
Betriebssanitäter in Großbetrieben
Neben den Ersthelfern verlangt § 27 DGUV Vorschrift 1 in größeren Betrieben Betriebssanitäter. Mindestens ein Betriebssanitäter ist erforderlich, wenn in einer Betriebsstätte mehr als 1.500 Versicherte anwesend sind. Bei mehr als 250 anwesenden Versicherten gilt die Pflicht, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern. Auf Baustellen ist ein Betriebssanitäter bei mehr als 100 Versicherten nötig.
Betriebssanitäter brauchen eine Grundausbildung und einen Aufbaulehrgang. Die Fortbildung erfolgt nach § 27 regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Für die meisten mittelständischen Industriebetriebe spielt diese Pflicht keine Rolle, sie wird aber in Betrieben mit hohem Unfallgeschehen schnell relevant.
Quelle: DGUV Vorschrift 1 § 27 (PDF), abgerufen am 08.10.2026.
Dokumentation: das Verbandbuch
Jede Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren. Nach § 24 Absatz 6 DGUV Vorschrift 1 sind die Aufzeichnungen fünf Jahre lang verfügbar zu halten und vertraulich zu behandeln. Üblich ist ein Verbandbuch oder ein Meldeblock. Die DGUV Information 204-021 bietet dafür einen Vordruck.
Die Dokumentation hat einen handfesten Zweck. Stellt sich eine scheinbar harmlose Verletzung später als ernster heraus, etwa eine entzündete Schnittwunde, belegt der Eintrag, dass sie bei der Arbeit entstanden ist. Das ist die Grundlage für Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu notieren sind mindestens Zeitpunkt und Ort, Hergang, Art und Umfang der Verletzung, die Erste-Hilfe-Maßnahme sowie die Namen der verletzten Person, der Zeugen und der Person, die Erste Hilfe geleistet hat.
Nach § 28 DGUV Vorschrift 1 hat jede versicherte Person einen Unfall unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden. Ist sie dazu nicht in der Lage, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der zuerst davon erfährt. Nach § 24 hat der Unternehmer außerdem darauf hinzuwirken, dass Verletzte einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit oder die Behandlungsbedürftigkeit dauert voraussichtlich nicht länger als eine Woche.
Quellen: DGUV Vorschrift 1 §§ 24 und 28 (PDF); BG BAU, Baustein A 004 „Organisation der Ersten Hilfe“, Stand 07/2021 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.
Erste Hilfe organisieren: ein praktischer Ablauf
Die Pflichten lassen sich in wenigen Schritten umsetzen. Zunächst wird für jede Schicht und jeden Bereich ermittelt, wie viele Personen anwesend sind und welche Quote gilt. Daraus ergibt sich die Zahl der Ersthelfer. Anschließend werden geeignete Beschäftigte angesprochen und bei einer ermächtigten Stelle angemeldet. Die Fortbildungstermine alle zwei Jahre werden gleich mit eingeplant.
Danach folgt die Ausstattung. Die Zahl der Verbandkästen ergibt sich aus Tabelle 1 der ASR A4.3, ihre Verteilung aus der 100-Meter-Regel. Standorte werden gekennzeichnet und im Flucht- und Rettungsplan eingetragen. Der Aushang mit Notrufnummern, nächstgelegenem Durchgangsarzt und den Namen der Ersthelfer gehört an zentrale Stellen, etwa neben die Verbandkästen und an die Stempeluhr.
Schließlich werden alle Beschäftigten im Rahmen der jährlichen Unterweisung darüber informiert, wie im Notfall vorzugehen ist, wer Ersthelfer ist und wo das Material liegt. Bei der Planung unterstützen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, deren Betreuung im Beitrag zur neuen DGUV Vorschrift 2 erläutert ist. Ersthelfer und Sicherheitsbeauftragte sind dabei zwei verschiedene Funktionen, die aber von derselben Person wahrgenommen werden können.
Häufige Fehler
Bei Betriebsbesichtigungen fallen immer wieder dieselben Mängel auf. Die Ersthelferquote ist zwar auf dem Papier erfüllt, in der Spät- oder Nachtschicht aber nicht. Die Fortbildung ist abgelaufen, weil niemand die Zwei-Jahres-Frist überwacht. Verbandkästen sind unvollständig, enthalten abgelaufene sterile Materialien oder hängen hinter verschlossenen Türen.
Ebenfalls häufig sind veraltete Aushänge mit Namen von Ersthelfern, die den Betrieb längst verlassen haben, und ein fehlendes oder lückenhaftes Verbandbuch. Gerade kleine Verletzungen werden oft nicht eingetragen, weil sie unbedeutend erscheinen. Das kann sich später rächen, wenn Folgeschäden auftreten und der Zusammenhang mit der Arbeit nicht mehr belegt werden kann.
Checkliste
Checkliste Erste Hilfe im Betrieb:
- Anwesende Beschäftigte je Schicht und Bereich ermittelt.
- Ersthelferquote erfüllt: ein Ersthelfer bei 2 bis 20, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel, 10 Prozent in sonstigen Betrieben.
- Ersthelfer bei ermächtigter Stelle ausgebildet, Kosten über Unfallversicherungsträger abgerechnet.
- Fortbildung spätestens alle zwei Jahre überwacht.
- Ersthelfer schriftlich bestellt.
- Verbandkästen nach Tabelle 1 der ASR A4.3 in ausreichender Zahl vorhanden.
- Jeder Arbeitsplatz innerhalb von 100 Metern oder einem Geschoss erreichbar.
- Inhalt nach DIN 13157 oder DIN 13169 in der Fassung 2021, mit Gesichtsmasken und Feuchttüchern.
- Verfallsdaten regelmäßig geprüft, Material nach Verbrauch ergänzt.
- Zusatzmaterial nach Gefährdungsbeurteilung vorhanden, etwa Augenspülung.
- Standorte gekennzeichnet, Aushang mit Notruf und Ersthelfern aktuell.
- Verbandbuch geführt, Einträge fünf Jahre aufbewahrt.
Einordnung
Die Regeln zur Ersten Hilfe gehören zu den stabilsten im Arbeitsschutz. Die Quoten der DGUV Vorschrift 1 gelten seit 2014 unverändert, die Tabelle der ASR A4.3 ist klar und leicht anzuwenden. Die wichtigsten Neuerungen der letzten Jahre betreffen den Inhalt der Verbandkästen nach den Normen von 2021. Für 2027 ist eine Neufassung der DGUV Vorschrift 1 angekündigt, wie die DGUV auf der Seite zur DGUV Information 211-005 mitteilt. Ob sich dabei auch die Vorgaben zur Ersten Hilfe ändern, ist derzeit offen.
In der Praxis entscheidet weniger die Zahl auf dem Papier als die tatsächliche Verfügbarkeit. Ein ausgebildeter Ersthelfer in jeder Schicht und in jedem Gebäudeteil, vollständige Verbandkästen in kurzer Entfernung und ein klarer Notfallablauf sorgen dafür, dass im Ernstfall keine Zeit verloren geht.